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AK.2013.00040

Schadenersatzpflicht gemäss Art 52 AHVG. Dass ein Drittunternehmen aufgrund eines Kaufvertrags die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Konkursitin bezahlt hat, ist nicht erstellt.

Zürich SozVersG · 2014-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Z.___ war ab 5. August 2008 (Tagebucheintrag) als Mitglied und ab 1. September 2010 als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ (vormals: B.___ ) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

X.___ war ab 1. September 2010 M itglied und ab 1 7. Mai 2011 Präsident des Ver waltungs rates dieser Gesellschaft . Am 1 8. März 2011 wurde der Eintrag von Z.___ gelöscht. Am selben Tag wurde Y.___ als Mitglied des Ver waltungsrat s im Handels register ein getragen ( Urk. 5/64 , Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich und Publika tio nen im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] ). Die A.___ war der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Konkurs richter des Bezirks gerichts C.___ eröffnete mit Urteil vom 2 5. Januar 2012

den Konkurs über die Gesellschaft ( Urk. 5/23). Mit Urteil des Konkursrichters vom 28.

März 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk .

5/28).

Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügung vom 2 9. April 2012 von Z.___ ,

Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren im Betrag von total Fr. 20‘378.80 ( Urk. 5/36-38). Gegen die sie betreffenden Schadenersatzverfügungen erhoben

Z.___ ,

Y.___ und X.___ am 9. , 2 4. und 2 5. Mai 2013 jeweils Ein sprache

( Urk. 5/42-43 , Urk. 5/49 ) . Am 9. Juli 2013 erliess die Ausgleichskasse drei

Einspracheentscheide , mit welchen sie die Einsprachen teilweise guth iess und feststellte, dass Z.___ , Y.___ und X.___

jeweils Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20‘340.80 ( Z.___ )

beziehungsweise

Fr. 20‘360.80 zu leisten haben ( Urk. 2/1-2 , Urk. 5/ 53 ). 2.

Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben X.___ und Y.___

mit Schreiben vom 2 7. August 2013 Beschwerde (Überweisung durch die Ausgleichskasse; dort eingegangen am 3 0. August 201 3 [ Urk. 5/57, Urk. 5/63, Beilagenver zeichnis zu Urk. 5/1-66] ) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Z.___ war ab 5. August 2008 (Tagebucheintrag) als Mitglied und ab 1. September 2010 als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ (vormals: B.___ ) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

X.___ war ab 1. September 2010 M itglied und ab 1 7. Mai 2011 Präsident des Ver waltungs rates dieser Gesellschaft . Am 1 8. März 2011 wurde der Eintrag von Z.___ gelöscht. Am selben Tag wurde Y.___ als Mitglied des Ver waltungsrat s im Handels register ein getragen ( Urk. 5/64 , Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich und Publika tio nen im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] ). Die A.___ war der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Konkurs richter des Bezirks gerichts C.___ eröffnete mit Urteil vom 2 5. Januar 2012

den Konkurs über die Gesellschaft ( Urk. 5/23). Mit Urteil des Konkursrichters vom 28.

März 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk .

5/28).

Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügung vom 2 9. April 2012 von Z.___ ,

Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren im Betrag von total Fr. 20‘378.80 ( Urk. 5/36-38). Gegen die sie betreffenden Schadenersatzverfügungen erhoben

Z.___ ,

Y.___ und X.___ am 9. ,

E. 2 7. August 2013 Beschwerde (Überweisung durch die Ausgleichskasse; dort eingegangen am

E. 3 [ Urk. 5/57, Urk. 5/63, Beilagenver zeichnis zu Urk. 5/1-66] ) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 1

Dispositiv
  1. Oktober 2013 Abweisung der Be schwerde ( Urk.  4, unter Beilage der Kassenakten [ Urk.  5/1-66]).           Mit Verfügung vom 2
  2. Oktober 2013 wurde Z.___ zum Prozess beige laden und den Beschwerdeführern je eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  6). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1
  3. Januar 2014 vernehmen ( Urk.  12), was den Verfahrens beteiligten mit Mitteilung vom 2
  4. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  13).
  5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Nach Art.  52 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen). 1.2      Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art.  52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs - ( Art.  66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz - ( Art.  21 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.  6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art.  25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3
  7. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( §  33 Abs.  2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. §  33 des ab
  8. Januar 2008 bis 3
  9. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3
  10. Juni 1997).
  11. 2.1      Voraussetzung für eine Haftung nach Art.  52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.  3bb; vgl. auch BGE 109 V  95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art.  14 Abs.  1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V  26 E. 5). 2.2      Gemäss Beitragsübersicht ( Urk.  5/65) und Konto-Auszug ( Urk.  5/66) der Beschwer degegnerin vom 9. Oktober 2013 blieben Lohnbeiträge für das Jahr 2010 (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungs kosten ) im Betrag von Fr. 20‘378.80 unbezahlt. Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen (ins bes. Urk.  5/13/2 [korrigierte Jahresabrechnung 2010], Urk.  5/17 [ Beitrags rech nung ], Urk.  5/18 [FAK-Gutschrift], Urk.  5/20 [Mahnung]) und wird von den Be schwerdeführern in masslicher Hinsicht nicht bestritten. D ie Beschwerdegegnerin reduzierte mit den angefochtenen Einspracheentschei den vom
  12. Juli 2013 ( Urk.  2/1-2) ihre Forderung um die am 2
  13. Februar 2012 angefallenen Betreibungs kosten im Betrag von Fr.  18.-- mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer nach der Konkurseröffnung vom 2
  14. Januar 2012 (Urk. 5/23) nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft hätten verfügen können . Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Sozialver sicherungs ge richts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22.   September 2011 E. 4.3.2), womit eine Schadenersatzforderung von Fr.   20‘360.80 resultiert.
  15. 3.1      Art.  14 Abs.  1 AHVG und die Art.  34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art.  52 Abs.  1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).      Gemäss Art.  35 Abs.  2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentli che Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrech nungsperiode abzurechnen ( Art.  36 Abs.  2 AHVV). Die Abrechnungspe riode umfasst das Kalenderjahr ( Art.  36 Abs.  3 AHVV). 3.2      Mit Jahresabrechnung 2010, unterzeichnet am 1
  16. Dezember 2010, zeigte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin an , dass die Konkursitin im Jahr 2010 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt habe ( Urk.  5/9). In der Folge meldete er der Beschwerdegegnerin indes am 2
  17. Juni 2011, dass die Kon kur sitin seit
  18. Januar 2010 einen Mitarbeiter beschäftige ( Urk.  5/12) , und reichte ihr die korrigierte Jahresabrechnung 2010 ein, gemäss welcher d ie Konkursitin in diesem Jahr zwei Mitarbeiter n Löhne i m Betrag von total Fr.  171‘720.-- aus bezahlt hatte ( Urk.  5/13/2). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die korrigierte Jahresabrechnung 2010 erhobenen und am 2
  19. August 2011 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr.   22‘740.80 ( Urk.  5/17) wurde nicht beglichen , weswegen die Kon kursitin gemahnt ( Urk.  5/ 20 ) und ein Betreibungsbegehren gestellt werden musste ( Urk.  5/2 2 ) . Die se Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin (inkl. Ver waltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) blieb unbezahlt. Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nach gekommen und hat öf fentlich-rechtliche Vorschriften missachtet.      Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
  20. 4.1      4.1.1      Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art.  52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene Formen des Verschuldens. Art.  52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
  21. 1. 2      Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V  156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3      Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2      4.2.1      Der Beschwerdeführer 1 war ab
  22. September 2010 Mitglied und ab 1
  23. Mai 2011 Präsident des Ver waltungs rates der Konkursitin . Der Beschwerdeführer 2 wurde am 1
  24. März 2011 als Mitglied des Ver waltungsrats der Konkursitin im Handels register eingetragen ( Urk.  5/64) . Sie waren mithin im Zeitpunkt, als die für das Jahr 2010 erhobenen Lohnbe i träge am 2
  25. August 2011 in Rechnung gestellt wurden ( Urk.  5/17), formelle Organe der Konkursitin . Im Jahre 2010 waren bei der Konkurs i tin gemäss Lohnabrechnung vom 2
  26. Juni 2011 zwei Mitarbeiter beschäftig t ( Urk.  5/13/2). Wie der Kassenrevisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 3
  27. Januar 2013 festhalten konnte, zahlte die Kon kursitin in den nachfolgenden Jahren 2011 und 2012 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus ( Urk.  5/31-34). Bei diesen über schau baren Verhältnissen konnte von den Be schwerdeführern erwartet werden, dass sie den Überblick über alle wesent lichen Geschäfts bereiche der Konkursitin und insbesondere über deren Beitragswesen bewahrten . 4.2.2      Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallen den Sozial ver sicherungs beiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes gerichts H   90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Konkursitin bezüglich des Jahres 2010 nicht der Fall war. Die verant wort lichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhält nissen rechtspre chungsgemäss darauf zu achten, dass die auf de m massgebenden Lohn von Gesetzes wegen ge schuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesge richt s H   63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4). Dem ist der Beschwerde führer 1 nicht nachge kommen. Im Zeitpunkt der Lohnzahlungen war jedoch der Beschwerde führer 2 noch nicht als formelles Organ der Konkursitin eingetragen. Nach sei nem Eintritt am 1
  28. März 2011 erfolgten keine Lohnzahlungen mehr. Es kann ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden, Lohnzahlungen veranlasst oder zugelassen zu haben, wofür die von Gesetzes wegen geschuldeten Sozial versi cherungsbeiträge nicht mehr abgeliefert werden konnten. Er ist jedoch insoweit haftbar, als er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beitragsrechnung vom 2
  29. August 2011 bezahlt wird. Die Beschwerdeführer brachten keine Exkulpa tionsgründe für die Nich tbezahlung dieser Rechnung vor. 4.2.3      Die Beschwerdeführer weisen im Wesentlichen darauf hin, dass sie mit der Unter zeichnung des Kaufvertrages „ D.___ / E.___ “ alle Bemühungen unternommen hätten, um der Beitragspflicht nachzukommen. Die „ D.___ “ habe mehrfach bestätigt, dass die Sozialbeitragsa usstände bezahlt worden seien ( Urk.  3 S. 2 , Urk.  5/49/2 ). Der Beigeladene bringt vor, bei der Übernahme der „ E.___ “ durch die „ D.___ “ habe sich L etztere verpflichtet, die zulasten der A.___ aufgelaufenen Sozialversicherungsabgaben zu begleichen, womit zu prüfen sei, ob die Betragsschuld allenfalls bereits bezahlt worden sei ( Urk.  12 S. 2). Im Ein spracheverfahren legte der Beschwerdeführer 2 einen nicht unterzeichneten Kaufvertr ag vom
  30. Januar 2011 zwischen der D.___ und der F.___ betreffend die E.___ ( Urk.  5/44) auf. In diesem Dokument wird keine Verpflichtung der D.___ zur Über nahme der Beitragsschulden der A.___ erwähnt. Der Beschwerdeführer 2 brachte im Einspracheverfahren vor, der von ihm gewünschte Zusatzvertrag, gemäss welchem der Kaufpreis für den Kauf der „Firma A.___ “ durch die „Firma D.___ “ im Betrag von Fr.   37‘000.-- zur Tilgung der anstehenden So zialversicherungsbeiträge verwen det werde n sollte , sei nicht in den Kaufvertrag integriert worden, weshalb er sich geweigert habe , den Kaufvertrag zu unterzeichnen . An seiner Stelle habe ein Direktor der „Firma A.___ “ den Kaufvertrag unterzeichnet ( Urk.  5/43/2). Demnach wurde keine solche Vere inbarung in den Kaufvertrag aufgenommen. Aufgrund der Vorbringen und Unterlagen de s Beschwerde füh rers 2 bleibt zudem unklar, ob die Beitragsausstände der Konkursitin , der F.___ oder E.___ gemeint waren. Nach dem Gesagten vermögen sich die Beschwer deführer m it ihren Vorbringen nicht zu entlasten. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die ver ant wortl ichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversi cherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5, 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011 E. 6.2 je mit Hinweisen). Weitere Massnahmen der Beschwerde führer zur Begl eichung der Beitragsschuld werden nicht vorgebracht und sind nicht do kumentiert. Im Übrigen wurden die Be i tragssaustände in der Folge weder durch die D.___ noch jemanden ander e s beglichen , denn die Beschwerde gegnerin bestätigte am 1
  31. Dezember 2014, dass ihr Aus stand immer noch Fr. 20‘378.80 betrage ( Urk.  14).
  32. 5.1      Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs.  1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).      Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2      Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Mitverantwortung der Beschwer deführer ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten.
  33. Demnach erweisen sich die angefochtene n Einspracheentscheide vom
  34. Juli 2013 ( Urk.  2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt:
  35. Die Beschwerde n werden abgewiesen.
  36. Das Verfahren ist kostenlos.
  37. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
  38. Da der Streitwert unter Fr.  30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30  Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art.  82 ff. in Verbin dung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art.  85 Abs.  2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art.  42 Abs.  2 Satz 2 BGG).      Soweit keine Beschwerde nach Art.  82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.  113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art.  116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.      Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art.  119 Abs.  1 BGG).      Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
  39. Juli bis und mit 1
  40. August sowie vom 1
  41. Dezember bis und mit dem
  42. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00040 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. Dezember 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Z.___ war ab 5. August 2008 (Tagebucheintrag) als Mitglied und ab 1. September 2010 als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ (vormals: B.___ ) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

X.___ war ab 1. September 2010 M itglied und ab 1 7. Mai 2011 Präsident des Ver waltungs rates dieser Gesellschaft . Am 1 8. März 2011 wurde der Eintrag von Z.___ gelöscht. Am selben Tag wurde Y.___ als Mitglied des Ver waltungsrat s im Handels register ein getragen ( Urk. 5/64 , Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich und Publika tio nen im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] ). Die A.___ war der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Konkurs richter des Bezirks gerichts C.___ eröffnete mit Urteil vom 2 5. Januar 2012

den Konkurs über die Gesellschaft ( Urk. 5/23). Mit Urteil des Konkursrichters vom 28.

März 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk .

5/28).

Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügung vom 2 9. April 2012 von Z.___ ,

Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren im Betrag von total Fr. 20‘378.80 ( Urk. 5/36-38). Gegen die sie betreffenden Schadenersatzverfügungen erhoben

Z.___ ,

Y.___ und X.___ am 9. , 2 4. und 2 5. Mai 2013 jeweils Ein sprache

( Urk. 5/42-43 , Urk. 5/49 ) . Am 9. Juli 2013 erliess die Ausgleichskasse drei

Einspracheentscheide , mit welchen sie die Einsprachen teilweise guth iess und feststellte, dass Z.___ , Y.___ und X.___

jeweils Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20‘340.80 ( Z.___ )

beziehungsweise

Fr. 20‘360.80 zu leisten haben ( Urk. 2/1-2 , Urk. 5/ 53 ). 2.

Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben X.___ und Y.___

mit Schreiben vom 2 7. August 2013 Beschwerde (Überweisung durch die Ausgleichskasse; dort eingegangen am 3 0. August 201 3 [ Urk. 5/57, Urk. 5/63, Beilagenver zeichnis zu Urk. 5/1-66] ) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2013 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 5/1-66]).

Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 wurde Z.___ zum Prozess beige laden und den Beschwerdeführern je eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 6). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1 3. Januar 2014 vernehmen ( Urk. 12), was den Verfahrens beteiligten mit Mitteilung vom 2 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs

- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Gemäss Beitragsübersicht ( Urk. 5/65) und Konto-Auszug ( Urk. 5/66) der Beschwer degegnerin vom 9. Oktober 2013 blieben Lohnbeiträge für das Jahr 2010 (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungs kosten ) im Betrag von Fr. 20‘378.80 unbezahlt. Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen (ins bes. Urk. 5/13/2 [korrigierte Jahresabrechnung 2010],

Urk. 5/17 [ Beitrags rech nung ],

Urk. 5/18 [FAK-Gutschrift],

Urk. 5/20 [Mahnung]) und wird von den Be schwerdeführern in masslicher Hinsicht nicht bestritten.

D ie Beschwerdegegnerin reduzierte mit den angefochtenen Einspracheentschei den vom 9. Juli 2013 ( Urk. 2/1-2)

ihre Forderung um die am 2 0. Februar 2012 angefallenen Betreibungs kosten im Betrag von Fr. 18.-- mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer nach der Konkurseröffnung vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 5/23) nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft hätten verfügen können .

Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Sozialver sicherungs ge richts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22.

September 2011 E. 4.3.2), womit eine Schadenersatzforderung von Fr.

20‘360.80 resultiert. 3.

3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentli che Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrech nungsperiode abzurechnen ( Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungspe riode umfasst das Kalenderjahr ( Art. 36 Abs. 3 AHVV). 3.2

Mit Jahresabrechnung 2010, unterzeichnet am 1 7. Dezember 2010, zeigte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin an , dass die Konkursitin im Jahr 2010 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt habe ( Urk. 5/9). In der Folge meldete er der Beschwerdegegnerin indes am 2 8. Juni 2011, dass die Kon kur sitin seit 1. Januar 2010 einen Mitarbeiter beschäftige ( Urk. 5/12) , und reichte ihr

die korrigierte Jahresabrechnung 2010 ein, gemäss welcher d ie Konkursitin

in diesem Jahr zwei Mitarbeiter n Löhne i m Betrag von total Fr. 171‘720.--

aus bezahlt hatte ( Urk. 5/13/2). Die von der Beschwerdegegnerin

gestützt auf die korrigierte Jahresabrechnung 2010

erhobenen und am 2 6. August 2011 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr.

22‘740.80 ( Urk. 5/17)

wurde nicht beglichen , weswegen die Kon kursitin gemahnt ( Urk. 5/ 20 ) und ein Betreibungsbegehren gestellt werden musste ( Urk. 5/2 2 ) . Die se Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin (inkl. Ver waltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) blieb unbezahlt. Damit ist die Konkursitin

ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nach gekommen und hat öf fentlich-rechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist. 4. 4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4. 1. 2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer 1 war ab 1. September 2010 Mitglied und ab 1 7. Mai 2011 Präsident des Ver waltungs rates der Konkursitin . Der Beschwerdeführer 2 wurde am 1 8. März 2011 als Mitglied des Ver waltungsrats der Konkursitin im Handels register eingetragen ( Urk. 5/64) . Sie waren mithin im Zeitpunkt, als die für das Jahr 2010 erhobenen Lohnbe i träge am 2 6. August 2011 in Rechnung gestellt wurden ( Urk. 5/17), formelle Organe der Konkursitin . Im Jahre 2010 waren bei der Konkurs i tin gemäss Lohnabrechnung vom 2 8. Juni 2011 zwei Mitarbeiter beschäftig t ( Urk. 5/13/2).

Wie der Kassenrevisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 3 0. Januar 2013 festhalten konnte, zahlte die Kon kursitin in den nachfolgenden Jahren 2011 und 2012 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus ( Urk. 5/31-34). Bei diesen über schau baren Verhältnissen konnte von den Be schwerdeführern erwartet werden, dass sie den Überblick über alle wesent lichen Geschäfts bereiche der Konkursitin und insbesondere über deren Beitragswesen bewahrten . 4.2.2

Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallen den Sozial ver sicherungs beiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes gerichts H

90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Konkursitin bezüglich des Jahres 2010 nicht der Fall war. Die verant wort lichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhält nissen rechtspre chungsgemäss darauf zu achten, dass die auf de m massgebenden Lohn von Gesetzes wegen ge schuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesge richt s H

63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4). Dem ist der Beschwerde führer 1 nicht nachge kommen. Im Zeitpunkt der Lohnzahlungen war jedoch der Beschwerde führer 2 noch nicht als formelles Organ der Konkursitin eingetragen. Nach sei nem Eintritt am 1 8. März 2011 erfolgten keine Lohnzahlungen mehr. Es kann ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden, Lohnzahlungen veranlasst oder zugelassen zu haben, wofür die von Gesetzes wegen geschuldeten Sozial versi cherungsbeiträge nicht mehr abgeliefert werden konnten. Er ist jedoch insoweit haftbar, als er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beitragsrechnung vom 2 6. August 2011 bezahlt wird. Die Beschwerdeführer brachten keine Exkulpa tionsgründe für die Nich tbezahlung dieser Rechnung vor. 4.2.3

Die Beschwerdeführer weisen im Wesentlichen darauf hin, dass sie mit der Unter zeichnung des Kaufvertrages „ D.___ / E.___ “ alle Bemühungen unternommen hätten, um der Beitragspflicht nachzukommen. Die „ D.___ “ habe mehrfach bestätigt, dass die Sozialbeitragsa usstände bezahlt worden seien ( Urk. 3 S. 2 , Urk. 5/49/2 ).

Der Beigeladene bringt vor, bei der Übernahme der „ E.___ “ durch die „ D.___ “ habe sich L etztere verpflichtet, die zulasten der A.___ aufgelaufenen Sozialversicherungsabgaben zu begleichen, womit zu prüfen sei, ob die Betragsschuld allenfalls bereits bezahlt worden sei ( Urk. 12 S. 2). Im Ein spracheverfahren legte der Beschwerdeführer 2 einen nicht unterzeichneten Kaufvertr ag vom 4. Januar 2011 zwischen der D.___ und der F.___ betreffend die E.___ ( Urk. 5/44) auf. In diesem Dokument wird keine Verpflichtung der D.___ zur Über nahme der Beitragsschulden der A.___ erwähnt. Der Beschwerdeführer 2 brachte im Einspracheverfahren vor, der von ihm gewünschte Zusatzvertrag, gemäss welchem der Kaufpreis für den Kauf der „Firma A.___ “ durch die „Firma D.___ “ im Betrag von Fr.

37‘000.-- zur Tilgung der anstehenden So zialversicherungsbeiträge verwen det werde n sollte , sei nicht in den Kaufvertrag integriert worden, weshalb er sich geweigert habe , den Kaufvertrag zu unterzeichnen . An seiner Stelle habe ein Direktor der „Firma A.___ “ den Kaufvertrag unterzeichnet ( Urk. 5/43/2).

Demnach wurde keine solche Vere inbarung in den Kaufvertrag aufgenommen. Aufgrund der Vorbringen und Unterlagen de s Beschwerde füh rers 2 bleibt zudem unklar, ob die Beitragsausstände der Konkursitin , der F.___ oder E.___ gemeint waren. Nach dem Gesagten vermögen sich die Beschwer deführer m it ihren Vorbringen

nicht zu entlasten. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die ver ant wortl ichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversi cherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5, 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011 E. 6.2 je mit Hinweisen). Weitere Massnahmen der Beschwerde führer zur Begl eichung der Beitragsschuld werden nicht vorgebracht und sind nicht do kumentiert.

Im Übrigen wurden die Be i tragssaustände in der Folge weder durch die D.___

noch jemanden ander e s beglichen , denn die

Beschwerde gegnerin bestätigte

am 1 8. Dezember 2014, dass ihr Aus stand immer noch Fr. 20‘378.80 betrage ( Urk. 14). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Mitverantwortung der Beschwer deführer ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 6.

Demnach erweisen sich die angefochtene n

Einspracheentscheide vom 9. Juli 2013 ( Urk. 2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher