Sachverhalt
1.
Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/462). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 löste der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an (Urk. 16).
Am 17. März 2011 meldete die Ausgleichskasse im Konkursverfahren der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 369'948.15 zur Kollokation an (Urk. 8/394). Mit Schreiben vom 4. April 2011 (Urk. 8/402) teilte das Kon kursamt Unterstrass-Zürich der Ausgleichskasse mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Am 25. Mai 2011 wurden das Konku r sverfahren ge schlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/443) verpflichtete die Ausgleichs kasse X.___, ehemals Geschäftsführerin und Direktorin der Kon kursitin, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 369'948.15 (als Einzelhafterin). Die dagegen mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) erho be ne Einsprache hiess die Ausglei chskasse mit Entscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/461) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadener satzsumme auf Fr. 308'180.55. 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Ausgleichskasse vom 28. März 2013 ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu zahlen. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess X.___ beantragen, es sei ein weiterer ehemaliger Geschäftsführer der Y.___, näm lich A.___ (wohnhaft im B.___ und C.___) zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Die Aus gleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. X.___ liess in ihr er Replik vom 12. August 2013 (Urk. 11) an ihren Anträgen festhalten. Die Ausgleichskasse verzichtete mit Schreiben vom
11. September 2013 (Urk. 14) auf die Erstattung einer Duplik. Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis
31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge gebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193
E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinwei sen). 1.2.3
Im Konkursverfahren der Y.___ lagen das Inventar und der Kollokationsplan vom 1. bis zum 11. beziehungsweise 21. April 2011 zur Einsicht auf (vgl. Urk. 8/407 S. 1). Am 4. April 2011 teilte das Konkursamt Un terstrass-Zürich - wie bereits erwähnt - der Beschwerdegegnerin mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/403). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom
17. Februar 2012 (Urk. 8/443) wahrte die Be schwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2 2.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 8/135, 8/248 und 8/318) und d ie Berichte des Revisors vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380). Des Weiteren liegen der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), zahl reiche
Mahnungen (vgl. etwa Urk. 8/157, 8/166-167, 8/169, 8/172-173,
8/217-218, 8/246, 8/249-251, 8/261-264, 8/267, 8/273 und 8/294), Betreibungsbe gehren (vgl. etwa Urk. 8/245, 8/260, 8/266 und 8/293), Zahlungsbefehle (vgl. etwa Urk. 8/252, 8/269 und 8/275-277) und Verzugszinsabrechnungen (vgl. etwa Urk. 8/151-152, 8/222 und 8/226) bei den Akten (vgl. dazu auch die ent sprechenden Buchungen in Urk. 3/3).
Aus den Jahresabrechnungen 2007 (Urk. 8/135/1-3 und 8/135/4), 2008 (Urk. 8/248) und 2009 (Urk. 8/318) sowie den Revisionsberichten vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380) geht hervor, dass die Y.___ in den Jahren 2007 bis 2009 (bis Ende Septem ber 2009) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 8‘731‘822.30 (= Fr. 4‘235‘173. + Fr. 447‘725. 1 Fr. 170‘984. + Fr. 2‘919‘176.35 + Fr. 7‘880. + Fr. 950‘883.95) ausgerichtet hat. 2.2.2
Der von der Beschwerdegegnerin zunächst verfügungsweise geltend gemachte Ausstand von insgesamt Fr. 369‘948.15 resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungs beiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen (vgl. Urk. 3/3).
Im angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin diese Forderungssumme auf Fr. 308‘180.55. Sie berücksichtigte dabei, dass die Be schwerdeführerin bereits mit Schreiben der Y.___ vom
17. Juni 2009 (Urk. 8/454) als Direktorin per Ende August 2009 gekündigt und sofort freigestellt worden war (Löschung im Handelsregister am 19. Oktober 2010 [ Urk. 16 ]) und es ihr ab diesem Zeitpunkt (zumindest faktisch) nicht mehr möglich war, für die Gesellschaft zu handeln; für die danach angefallenen Bei trags ausstände kommt eine Haftung der Beschwerdeführer in grundsätzlich nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 im Einzelnen dar, um welche Positionen, für die eine Haftung der Be schwerdeführerin von vornherein
ausgeschlossen ist, es sich dabei handelte (vgl. Urk. 2 S. 3 sowie die entsprechenden Korrekturen im Kontoauszug [Urk. 3/3]). 2.3
Die Beschwerdeführerin liess die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht in diversen Punkten kritisieren. Diese n Einwendungen trat die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Prozess, in dem sie in masslicher Hinsicht auf den Einsprache entscheid verwies, umfassend entgegen .
Die Beschwerdeführerin liess insoweit namentlich ausführen, dass diverse Gut schriften für die Y.___, die mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) angekündigt worden waren, im Kontoaus zug, welcher der streitgegenständlichen Forderung zugrunde liegt (Urk. 3/3), nicht verbucht wurden. Bei den genannten Gutschriften handelt es sich um er hebliche Beträge, nämlich - unter anderem - Fr. 35‘182.75 (Urk. 8/432), Fr. 34‘767.70 (Urk. 8/434), Fr. 21‘450.80 (Urk. 8/435), Fr. 46‘316.05 (Urk. 8/436), Fr. 22‘247.40 (Urk. 8/437) und Fr. 196‘966.30 (Urk. 8/442). Der Hintergrund und die Tragweite diese r (angeblichen) Gutschriften sind unklar; die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. Klar ist aber auch, dass diese Gutschriften (als verbucht am 10. Februar 2012 angezeigt) nicht in den Konto auszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), der die Grundlage der Schadensbe rechnung der Beschwerdegegnerin darstellt, Eingang fanden beziehungsweise - aus Gründen der zeitlichen Abfolge - finden konnten. Die in Urk. 3/3 hand schriftlich gemachten Korrekturen berücksichtigen lediglich das frühere Aus scheiden der Beschwerdeführerin aus der Y.___, einen Zusammenhang mit der fraglichen Verbuchung von Gutschriften (und entspre chendem etwaigem Ausgleich der Rechnungen) haben sie jedoch nicht.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der von ihr geltend gemachte Schaden ersatzbetrag von Fr. 308‘180. durch ihre Vorbringen und die A kten substanz iiert und belegt sei, kann nicht gefolgt werden. Entweder sind nämlich die bei den Akten liegenden Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) unkorrekt oder der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3 inklusive handschriftliche Korrekturen) ist unvollständig und somit der ausgewiesene Saldo unzutreffend . Insoweit ist jedenfalls in den Akten ein nicht zu erklärender Widerspruch vorhanden . 2.4
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil H 301/00 vom 13. Februar 2002 zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schaden ersatzforderung im Prozess zu substanziieren, Folgendes fest (E. 2c, vgl. auch das gleichentags ergangene Urteil H 438/00 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1): „Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersu chungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneinge schränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungs pflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hin weisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche be sagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichs kasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungs pflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitrags übersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne wei teres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist in dessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbe trag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unter schiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornie rungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der For derungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläu ternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den For derungsbetrag ermittelt hat. Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den einge klagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zah lungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen be stritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhalts punkte für Unrichtigkeiten ergeben.“ 2.5
Angesichts dieser höchstrichterlichen Praxis bedarf es keiner weiteren Ausführun gen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit, den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zu substanz iieren und zu belegen, nicht rechts genügend nachgekommen ist. Angesichts der Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442), die - wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) - bei der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin aus welchen Gründen auch im mer keine Berücksichtigung fanden, verbietet es sich davon zu sprechen, dass die Forderung ausgewiesen oder gar „evident“ sei. Selbst wenn man den Un tersuchungsgrundsatz vorliegend über das höchstrichterlich geforderte Mass ausdehnte, würde dies nichts ändern. Aufgrund der vorliegenden Akten ist es auch bei genauer Durchforstung der massgeblichen Dokumente unmöglich, den korrekten Schadenersatzbetrag zu berechnen beziehungsweise die genannten Gutschriften mit der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in Einklang zu bringen. Die Beschwerdegegnerin h a tte im vorliegenden Prozess Gelegenheit, sich mit den ausführlich begründeten Rügen betreffend Schadensberechnung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 13 ff.) zu befassen. Sie hielt dies nicht für not wendig, sondern verwies im Wesentlichen auf die (inkonsistente) Aktenlage (vgl. Urk. 7 S. 2),
w as nicht genügt.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist, da nicht ermittelt werden kann, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Schaden erwachsen ist beziehungsweise auf welchen Betrag sich dieser Schaden gegebe nenfalls beläuft. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Schaden gehörig substanziiert und hernach gegebenenfalls neu verfügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss an dieser Stelle auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen (insbesondere auch in masslicher Hinsicht) nicht einge gangen werden. 3. 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (vgl. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2).
Mit vorliegender Beschwerde liess sie weiterhin beantragen, es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren eine Par teientschädigung zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). 3.2
Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) ist das Einspracheverfahren kostenlos. Partei entschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid aus führlich, dass vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, die Anlass geben könnten, von der genannten Regel abzuweichen (Urk. 1 E. 7). Darauf kan n verwiesen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Komple xitä t des vorliegenden Falles diejenige vergleichbarer Fälle nicht übersteigt. Die Einsprache b egründung vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) umfasst 15 Seiten. Auch das kann nicht als aussergewöh nlich oder besonders bezeichne t werden. Schliesslich ändern auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nichts daran, dass kein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass von der Regel, wonach im Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet wer den, abgewichen werden könnte.
Demzufolge ist die Beschwerde insoweit abzuweisen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin, die zur Hauptsache obsiegt und lediglich hinsichtlich der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren unterliegt, eine leicht redu zierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheent scheid vom 28. März 2013 aufgehoben und die Sache zwecks rechtsgenügender Sub stanziierung des Schadens und gegebenenfalls zur Neuverfügung an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen (Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/462). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 löste der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an (Urk. 16).
Am 17. März 2011 meldete die Ausgleichskasse im Konkursverfahren der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 369'948.15 zur Kollokation an (Urk. 8/394). Mit Schreiben vom 4. April 2011 (Urk. 8/402) teilte das Kon kursamt Unterstrass-Zürich der Ausgleichskasse mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Am 25. Mai 2011 wurden das Konku r sverfahren ge schlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/443) verpflichtete die Ausgleichs kasse X.___, ehemals Geschäftsführerin und Direktorin der Kon kursitin, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 369'948.15 (als Einzelhafterin). Die dagegen mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) erho be ne Einsprache hiess die Ausglei chskasse mit Entscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/461) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadener satzsumme auf Fr. 308'180.55.
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- (Art. 21 Abs.
E. 1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
E. 1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs.
E. 1.2.3 Im Konkursverfahren der Y.___ lagen das Inventar und der Kollokationsplan vom 1. bis zum 11. beziehungsweise 21. April 2011 zur Einsicht auf (vgl. Urk. 8/407 S. 1). Am 4. April 2011 teilte das Konkursamt Un terstrass-Zürich - wie bereits erwähnt - der Beschwerdegegnerin mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/403). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs.
E. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997).
E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 8/135, 8/248 und 8/318) und d ie Berichte des Revisors vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380). Des Weiteren liegen der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), zahl reiche
Mahnungen (vgl. etwa Urk. 8/157, 8/166-167, 8/169, 8/172-173,
8/217-218, 8/246, 8/249-251, 8/261-264, 8/267, 8/273 und 8/294), Betreibungsbe gehren (vgl. etwa Urk. 8/245, 8/260, 8/266 und 8/293), Zahlungsbefehle (vgl. etwa Urk. 8/252, 8/269 und 8/275-277) und Verzugszinsabrechnungen (vgl. etwa Urk. 8/151-152, 8/222 und 8/226) bei den Akten (vgl. dazu auch die ent sprechenden Buchungen in Urk. 3/3).
Aus den Jahresabrechnungen 2007 (Urk. 8/135/1-3 und 8/135/4), 2008 (Urk. 8/248) und 2009 (Urk. 8/318) sowie den Revisionsberichten vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380) geht hervor, dass die Y.___ in den Jahren 2007 bis 2009 (bis Ende Septem ber 2009) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 8‘731‘822.30 (= Fr. 4‘235‘173. + Fr. 447‘725. 1 Fr. 170‘984. + Fr. 2‘919‘176.35 + Fr. 7‘880. + Fr. 950‘883.95) ausgerichtet hat.
E. 2.2.2 Der von der Beschwerdegegnerin zunächst verfügungsweise geltend gemachte Ausstand von insgesamt Fr. 369‘948.15 resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungs beiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen (vgl. Urk. 3/3).
Im angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin diese Forderungssumme auf Fr. 308‘180.55. Sie berücksichtigte dabei, dass die Be schwerdeführerin bereits mit Schreiben der Y.___ vom
17. Juni 2009 (Urk. 8/454) als Direktorin per Ende August 2009 gekündigt und sofort freigestellt worden war (Löschung im Handelsregister am 19. Oktober 2010 [ Urk. 16 ]) und es ihr ab diesem Zeitpunkt (zumindest faktisch) nicht mehr möglich war, für die Gesellschaft zu handeln; für die danach angefallenen Bei trags ausstände kommt eine Haftung der Beschwerdeführer in grundsätzlich nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 im Einzelnen dar, um welche Positionen, für die eine Haftung der Be schwerdeführerin von vornherein
ausgeschlossen ist, es sich dabei handelte (vgl. Urk. 2 S. 3 sowie die entsprechenden Korrekturen im Kontoauszug [Urk. 3/3]).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin liess die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht in diversen Punkten kritisieren. Diese n Einwendungen trat die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Prozess, in dem sie in masslicher Hinsicht auf den Einsprache entscheid verwies, umfassend entgegen .
Die Beschwerdeführerin liess insoweit namentlich ausführen, dass diverse Gut schriften für die Y.___, die mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) angekündigt worden waren, im Kontoaus zug, welcher der streitgegenständlichen Forderung zugrunde liegt (Urk. 3/3), nicht verbucht wurden. Bei den genannten Gutschriften handelt es sich um er hebliche Beträge, nämlich - unter anderem - Fr. 35‘182.75 (Urk. 8/432), Fr. 34‘767.70 (Urk. 8/434), Fr. 21‘450.80 (Urk. 8/435), Fr. 46‘316.05 (Urk. 8/436), Fr. 22‘247.40 (Urk. 8/437) und Fr. 196‘966.30 (Urk. 8/442). Der Hintergrund und die Tragweite diese r (angeblichen) Gutschriften sind unklar; die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. Klar ist aber auch, dass diese Gutschriften (als verbucht am 10. Februar 2012 angezeigt) nicht in den Konto auszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), der die Grundlage der Schadensbe rechnung der Beschwerdegegnerin darstellt, Eingang fanden beziehungsweise - aus Gründen der zeitlichen Abfolge - finden konnten. Die in Urk. 3/3 hand schriftlich gemachten Korrekturen berücksichtigen lediglich das frühere Aus scheiden der Beschwerdeführerin aus der Y.___, einen Zusammenhang mit der fraglichen Verbuchung von Gutschriften (und entspre chendem etwaigem Ausgleich der Rechnungen) haben sie jedoch nicht.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der von ihr geltend gemachte Schaden ersatzbetrag von Fr. 308‘180. durch ihre Vorbringen und die A kten substanz iiert und belegt sei, kann nicht gefolgt werden. Entweder sind nämlich die bei den Akten liegenden Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) unkorrekt oder der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3 inklusive handschriftliche Korrekturen) ist unvollständig und somit der ausgewiesene Saldo unzutreffend . Insoweit ist jedenfalls in den Akten ein nicht zu erklärender Widerspruch vorhanden .
E. 2.4 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil H 301/00 vom 13. Februar 2002 zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schaden ersatzforderung im Prozess zu substanziieren, Folgendes fest (E. 2c, vgl. auch das gleichentags ergangene Urteil H 438/00 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1): „Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersu chungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneinge schränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungs pflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hin weisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche be sagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichs kasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungs pflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitrags übersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne wei teres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist in dessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbe trag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unter schiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornie rungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der For derungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläu ternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den For derungsbetrag ermittelt hat. Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den einge klagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zah lungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen be stritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhalts punkte für Unrichtigkeiten ergeben.“
E. 2.5 Angesichts dieser höchstrichterlichen Praxis bedarf es keiner weiteren Ausführun gen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit, den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zu substanz iieren und zu belegen, nicht rechts genügend nachgekommen ist. Angesichts der Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442), die - wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) - bei der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin aus welchen Gründen auch im mer keine Berücksichtigung fanden, verbietet es sich davon zu sprechen, dass die Forderung ausgewiesen oder gar „evident“ sei. Selbst wenn man den Un tersuchungsgrundsatz vorliegend über das höchstrichterlich geforderte Mass ausdehnte, würde dies nichts ändern. Aufgrund der vorliegenden Akten ist es auch bei genauer Durchforstung der massgeblichen Dokumente unmöglich, den korrekten Schadenersatzbetrag zu berechnen beziehungsweise die genannten Gutschriften mit der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in Einklang zu bringen. Die Beschwerdegegnerin h a tte im vorliegenden Prozess Gelegenheit, sich mit den ausführlich begründeten Rügen betreffend Schadensberechnung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 13 ff.) zu befassen. Sie hielt dies nicht für not wendig, sondern verwies im Wesentlichen auf die (inkonsistente) Aktenlage (vgl. Urk. 7 S. 2),
w as nicht genügt.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist, da nicht ermittelt werden kann, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Schaden erwachsen ist beziehungsweise auf welchen Betrag sich dieser Schaden gegebe nenfalls beläuft. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Schaden gehörig substanziiert und hernach gegebenenfalls neu verfügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss an dieser Stelle auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen (insbesondere auch in masslicher Hinsicht) nicht einge gangen werden.
E. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom
17. Februar 2012 (Urk. 8/443) wahrte die Be schwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2.
E. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (vgl. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2).
Mit vorliegender Beschwerde liess sie weiterhin beantragen, es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren eine Par teientschädigung zu bezahlen (Urk. 1 S. 2).
E. 3.2 Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) ist das Einspracheverfahren kostenlos. Partei entschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid aus führlich, dass vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, die Anlass geben könnten, von der genannten Regel abzuweichen (Urk. 1 E. 7). Darauf kan n verwiesen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Komple xitä t des vorliegenden Falles diejenige vergleichbarer Fälle nicht übersteigt. Die Einsprache b egründung vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) umfasst 15 Seiten. Auch das kann nicht als aussergewöh nlich oder besonders bezeichne t werden. Schliesslich ändern auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nichts daran, dass kein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass von der Regel, wonach im Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet wer den, abgewichen werden könnte.
Demzufolge ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 .
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00024 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Annaheim Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/462). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 löste der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an (Urk. 16).
Am 17. März 2011 meldete die Ausgleichskasse im Konkursverfahren der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 369'948.15 zur Kollokation an (Urk. 8/394). Mit Schreiben vom 4. April 2011 (Urk. 8/402) teilte das Kon kursamt Unterstrass-Zürich der Ausgleichskasse mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Am 25. Mai 2011 wurden das Konku r sverfahren ge schlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/443) verpflichtete die Ausgleichs kasse X.___, ehemals Geschäftsführerin und Direktorin der Kon kursitin, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 369'948.15 (als Einzelhafterin). Die dagegen mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) erho be ne Einsprache hiess die Ausglei chskasse mit Entscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/461) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadener satzsumme auf Fr. 308'180.55. 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Ausgleichskasse vom 28. März 2013 ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu zahlen. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess X.___ beantragen, es sei ein weiterer ehemaliger Geschäftsführer der Y.___, näm lich A.___ (wohnhaft im B.___ und C.___) zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Die Aus gleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. X.___ liess in ihr er Replik vom 12. August 2013 (Urk. 11) an ihren Anträgen festhalten. Die Ausgleichskasse verzichtete mit Schreiben vom
11. September 2013 (Urk. 14) auf die Erstattung einer Duplik. Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis
31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge gebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193
E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinwei sen). 1.2.3
Im Konkursverfahren der Y.___ lagen das Inventar und der Kollokationsplan vom 1. bis zum 11. beziehungsweise 21. April 2011 zur Einsicht auf (vgl. Urk. 8/407 S. 1). Am 4. April 2011 teilte das Konkursamt Un terstrass-Zürich - wie bereits erwähnt - der Beschwerdegegnerin mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/403). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom
17. Februar 2012 (Urk. 8/443) wahrte die Be schwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2 2.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 8/135, 8/248 und 8/318) und d ie Berichte des Revisors vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380). Des Weiteren liegen der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), zahl reiche
Mahnungen (vgl. etwa Urk. 8/157, 8/166-167, 8/169, 8/172-173,
8/217-218, 8/246, 8/249-251, 8/261-264, 8/267, 8/273 und 8/294), Betreibungsbe gehren (vgl. etwa Urk. 8/245, 8/260, 8/266 und 8/293), Zahlungsbefehle (vgl. etwa Urk. 8/252, 8/269 und 8/275-277) und Verzugszinsabrechnungen (vgl. etwa Urk. 8/151-152, 8/222 und 8/226) bei den Akten (vgl. dazu auch die ent sprechenden Buchungen in Urk. 3/3).
Aus den Jahresabrechnungen 2007 (Urk. 8/135/1-3 und 8/135/4), 2008 (Urk. 8/248) und 2009 (Urk. 8/318) sowie den Revisionsberichten vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380) geht hervor, dass die Y.___ in den Jahren 2007 bis 2009 (bis Ende Septem ber 2009) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 8‘731‘822.30 (= Fr. 4‘235‘173. + Fr. 447‘725. 1 Fr. 170‘984. + Fr. 2‘919‘176.35 + Fr. 7‘880. + Fr. 950‘883.95) ausgerichtet hat. 2.2.2
Der von der Beschwerdegegnerin zunächst verfügungsweise geltend gemachte Ausstand von insgesamt Fr. 369‘948.15 resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungs beiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen (vgl. Urk. 3/3).
Im angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin diese Forderungssumme auf Fr. 308‘180.55. Sie berücksichtigte dabei, dass die Be schwerdeführerin bereits mit Schreiben der Y.___ vom
17. Juni 2009 (Urk. 8/454) als Direktorin per Ende August 2009 gekündigt und sofort freigestellt worden war (Löschung im Handelsregister am 19. Oktober 2010 [ Urk. 16 ]) und es ihr ab diesem Zeitpunkt (zumindest faktisch) nicht mehr möglich war, für die Gesellschaft zu handeln; für die danach angefallenen Bei trags ausstände kommt eine Haftung der Beschwerdeführer in grundsätzlich nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 im Einzelnen dar, um welche Positionen, für die eine Haftung der Be schwerdeführerin von vornherein
ausgeschlossen ist, es sich dabei handelte (vgl. Urk. 2 S. 3 sowie die entsprechenden Korrekturen im Kontoauszug [Urk. 3/3]). 2.3
Die Beschwerdeführerin liess die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht in diversen Punkten kritisieren. Diese n Einwendungen trat die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Prozess, in dem sie in masslicher Hinsicht auf den Einsprache entscheid verwies, umfassend entgegen .
Die Beschwerdeführerin liess insoweit namentlich ausführen, dass diverse Gut schriften für die Y.___, die mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) angekündigt worden waren, im Kontoaus zug, welcher der streitgegenständlichen Forderung zugrunde liegt (Urk. 3/3), nicht verbucht wurden. Bei den genannten Gutschriften handelt es sich um er hebliche Beträge, nämlich - unter anderem - Fr. 35‘182.75 (Urk. 8/432), Fr. 34‘767.70 (Urk. 8/434), Fr. 21‘450.80 (Urk. 8/435), Fr. 46‘316.05 (Urk. 8/436), Fr. 22‘247.40 (Urk. 8/437) und Fr. 196‘966.30 (Urk. 8/442). Der Hintergrund und die Tragweite diese r (angeblichen) Gutschriften sind unklar; die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. Klar ist aber auch, dass diese Gutschriften (als verbucht am 10. Februar 2012 angezeigt) nicht in den Konto auszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), der die Grundlage der Schadensbe rechnung der Beschwerdegegnerin darstellt, Eingang fanden beziehungsweise - aus Gründen der zeitlichen Abfolge - finden konnten. Die in Urk. 3/3 hand schriftlich gemachten Korrekturen berücksichtigen lediglich das frühere Aus scheiden der Beschwerdeführerin aus der Y.___, einen Zusammenhang mit der fraglichen Verbuchung von Gutschriften (und entspre chendem etwaigem Ausgleich der Rechnungen) haben sie jedoch nicht.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der von ihr geltend gemachte Schaden ersatzbetrag von Fr. 308‘180. durch ihre Vorbringen und die A kten substanz iiert und belegt sei, kann nicht gefolgt werden. Entweder sind nämlich die bei den Akten liegenden Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) unkorrekt oder der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3 inklusive handschriftliche Korrekturen) ist unvollständig und somit der ausgewiesene Saldo unzutreffend . Insoweit ist jedenfalls in den Akten ein nicht zu erklärender Widerspruch vorhanden . 2.4
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil H 301/00 vom 13. Februar 2002 zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schaden ersatzforderung im Prozess zu substanziieren, Folgendes fest (E. 2c, vgl. auch das gleichentags ergangene Urteil H 438/00 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1): „Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersu chungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneinge schränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungs pflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hin weisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche be sagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichs kasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungs pflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitrags übersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne wei teres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist in dessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbe trag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unter schiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornie rungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der For derungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläu ternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den For derungsbetrag ermittelt hat. Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den einge klagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zah lungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen be stritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhalts punkte für Unrichtigkeiten ergeben.“ 2.5
Angesichts dieser höchstrichterlichen Praxis bedarf es keiner weiteren Ausführun gen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit, den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zu substanz iieren und zu belegen, nicht rechts genügend nachgekommen ist. Angesichts der Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442), die - wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) - bei der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin aus welchen Gründen auch im mer keine Berücksichtigung fanden, verbietet es sich davon zu sprechen, dass die Forderung ausgewiesen oder gar „evident“ sei. Selbst wenn man den Un tersuchungsgrundsatz vorliegend über das höchstrichterlich geforderte Mass ausdehnte, würde dies nichts ändern. Aufgrund der vorliegenden Akten ist es auch bei genauer Durchforstung der massgeblichen Dokumente unmöglich, den korrekten Schadenersatzbetrag zu berechnen beziehungsweise die genannten Gutschriften mit der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in Einklang zu bringen. Die Beschwerdegegnerin h a tte im vorliegenden Prozess Gelegenheit, sich mit den ausführlich begründeten Rügen betreffend Schadensberechnung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 13 ff.) zu befassen. Sie hielt dies nicht für not wendig, sondern verwies im Wesentlichen auf die (inkonsistente) Aktenlage (vgl. Urk. 7 S. 2),
w as nicht genügt.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist, da nicht ermittelt werden kann, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Schaden erwachsen ist beziehungsweise auf welchen Betrag sich dieser Schaden gegebe nenfalls beläuft. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Schaden gehörig substanziiert und hernach gegebenenfalls neu verfügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss an dieser Stelle auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen (insbesondere auch in masslicher Hinsicht) nicht einge gangen werden. 3. 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (vgl. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2).
Mit vorliegender Beschwerde liess sie weiterhin beantragen, es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren eine Par teientschädigung zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). 3.2
Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) ist das Einspracheverfahren kostenlos. Partei entschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid aus führlich, dass vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, die Anlass geben könnten, von der genannten Regel abzuweichen (Urk. 1 E. 7). Darauf kan n verwiesen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Komple xitä t des vorliegenden Falles diejenige vergleichbarer Fälle nicht übersteigt. Die Einsprache b egründung vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) umfasst 15 Seiten. Auch das kann nicht als aussergewöh nlich oder besonders bezeichne t werden. Schliesslich ändern auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nichts daran, dass kein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass von der Regel, wonach im Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet wer den, abgewichen werden könnte.
Demzufolge ist die Beschwerde insoweit abzuweisen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin, die zur Hauptsache obsiegt und lediglich hinsichtlich der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren unterliegt, eine leicht redu zierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheent scheid vom 28. März 2013 aufgehoben und die Sache zwecks rechtsgenügender Sub stanziierung des Schadens und gegebenenfalls zur Neuverfügung an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen (Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker