Sachverhalt
1.
1.1
X.___ und Y.___ waren seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am
3. Dezember 2008
Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf über die Gesellschaft den Konkurs ( Urk. 7/76). Das Konkursverfahren wurde m it Verfügung desselben Ric hters vom 3. Mai 2011 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/93). 1.2
Mit Verfügungen vom 2 8. Februar 2012 forder te die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Konkursitin
als beitrags pflich t ig e Arbeitgeberin angeschlossen war, von X.___
und Y.___
in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene
Sozialver sicherungsbe i träge in der Höhe von Fr. 26‘461.95 (Urk. 7/96-97).
Dagegen erho ben X.___ und Y.___ mit einer undatierte n , bei der Ausgleichskasse am 2 0. März 2012 eingegangen en Eingabe , Einsprache ( Urk. 7/101). Mit den
Einspracheent scheiden vom 1 8. April 2012 hies s die Aus gleichskasse die Ein sprachen in dem Si nne teilweise gut, als dass sie den zu leistenden Schadenersatz auf Fr. 26‘063.05 reduzierte ( Urk. 2/1 und Urk. 2/2 ). 2.
Gegen diese Einspracheentscheide
führten
X.___ und Y.___
mit einer undatierten Eingabe , welche am 18. Mai 2012 zur Post gegeben wurde, Beschw erde und beantragten sinnge mäss die Auf hebung der ange fochtenen Einspracheentscheide ( Urk. 1 , sowie dazugehöriger Briefum schlag ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108) , was den Beschwerdeführer n mit Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung , IVG ), Erwerbser satz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft , EOG ) und Arbeitslosenversicherungs beiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG ) sowie auf jene an die Familienausgleichs kassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c
FamZG ).
2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Bei Einstel lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 2.3
Über die Arbeitgeberin war am 3. Januar 2011 der Konkurs eröffnet worden, wobei das Verfahren am 3. Mai 2011 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 7/93) und die Gesellschaft in der Folge am 9. August 2011 in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen gelöscht wurde ( Urk. 7/106). Damit kam die Beschwerdegegnerin mit der in diesem Zeitpunkt noch offenen Beitragsforderung zu Schaden. 2. 4
Gemäss Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012 (Urk. 7/107) sind Betreibungskosten von je Fr. 40.-- , welche bei der Betreibung der Ge sell schaft für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallen sind (Pos. 2010 0006 und Pos. 2010 0007
dieses Konto-Auszugs ), die
Pau schalbeiträge für den Januar 2011 von Fr. 549.70 (unter Einbezug der Ver waltungskosten
sowie der mit dieser Monatspauschale verrechneten Erwerbsausfall-Entschädigung [EO] für den Dezember 2010, Pos. 2011 0001 ) sowie die Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 von
Fr. 25‘832.25 ( in klusive Verwaltungskosten un d Verzugszinsen , P os. 2011 0002 ) und somit Fr. 26‘461.95
unbezahlt geblieben . Die Schadens höhe
ist durch die Akten (vgl. insbes. Urk. 7/75 [Beitragsrechnung Januar 201 1 ],
Urk. 7/79-80 [Zahlungsbefehle vom 2 6. November 2010 in der Betreibung Nr. 67316 der Betreibungsamtes Regensdorf ], Urk. 7/90 [ durch den Revisor der Beschwerdegegnerin er stellte Jahresabrechnung 2010 ] ,
Urk. 7/92 [Rechnung Jahresabrechnung 2010] )
ausgewiesen und wird als solche von den Beschwer deführern nicht be stritten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin m it den angefochtenen Einspracheent schei den vom 18. April 2012 ihre Schadenersatzforderung um die erst nach Kon kurseröffnung angefallenen Betreibungskosten (2 x Fr. 40.--) sowie Verzugs zinsen ( Fr. 318.90) auf Fr. 26‘063.05 re duzierte (Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 4; vgl. E.
4.2.2 nachstehend) , ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur noch dieser Betrag strittig. 3.
3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der
Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Dem Konto-Auszug
der Beschwerdegegnerin vom 21 . Juni 2012 (Urk. 7 / 107 ) kann entnommen werden, d ass die Konkursitin
mehrfach zur Be zahlung der Beiträge gemahnt und insbesondere für die
Akontobeiträge des vierten Quartals 2009 (Pos. 2009 0005 dieses Konto-Auszugs ) , die Monatspauschalen Januar bis Juni 20 10 (Pos. 20 10 0001, Pos. 2010 0002, P os. 2010 0004 bis Pos. 2010 0007) sowie die Aus gleichs rechnung betreffend das Jahr 2009
(Pos. 2010 0003) betrieben werden musste.
Die wesentliche n Änderungen der Lohn summe im Jahr 2010 wurden der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet (vgl. E. 4.2.3 nach stehend).
Paritätische und FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 26‘063.05 blieben unbezahlt (E. 2.4) .
Damit ist
die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrecht liche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fi ziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer zurückzuführen ist. 4.
4. 1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung , und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3
Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben d es Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über d ie Personen, denen Teile der Ge schäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen ( Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts, OR).
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.) 4.1. 4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisge mäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S.
202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.1.5
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführer waren seit der Eintragung der
Z.___ ins Handelsregister am 3. Dezember 2008 Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift. Der Beschwerdeführer 2 amtete zudem als Vor sit zender der Geschäftsführung ( Urk. 7/106). Damit waren die Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin . Die Gesellschaft beschäftigte neben den Beschwerdeführern zwischen 12 und 14
Mit arbeiter ( Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/90). Bei derart einfachen und über schau baren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderunge n an die Über wachung zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden. D ie Beschwerde führer bringen im Wesentlichen vor, dass für die Lohnadminist ration ihr Treu hä nder zuständig gewesen sei . Sie hätten den „operativen Teil“ und ihre Pflich ten als Geschäftsführer nicht immer „zu 100%“ wahrgenommen. Die Aufgaben seien dem Treuhänder übertragen worden, welcher den gesetzlichen Pflichten ge genüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen sei ( Urk. 1) . Die be hauptete Delegation der Verant wortlichkeit auf ihren Treuhänder vermag die Be schwer deführer jedoch nicht zu ent lasten (vgl. Urteil e des Bundesgerichts H
337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2, mit Hinweis). Es ist den Ge schäfts führern einer GmbH zwar nicht untersagt, Dritte als Hilfspersonen bei zuziehen, allerdings dürfen sie diesen keine Geschäftsführerbefugnisse zu kommen lassen, weder formell noch materiell (Lukas Handschin /Christof Truniger , Die neue GmbH, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 157 Rz 38). Die Beschwerde führer ver mögen sich mit ihrem Vorbringen somit nicht zu entlasten. 4.2.2
Weil am 3. Januar 20 11 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/76) , konnte n die Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozial versicherungs gerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. September 2011 E. 4.3.2) . Aus diesem Grund hat die Be schwerde gegnerin mit den ange fochtenen Ein spracheentscheiden vom 18. April 2012 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) zu Recht
keinen Ersatz der bei der Zwangsvollstreckung für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallenen
Betreibungskosten
von Fr. 80.--, welche erst am 2. Februar 2011 in Rechnung gestellt
wurden (Pos. 2010 0006 /7 des Konto-Auszugs vom 21. Juni 2012, Urk. 7/107) , sowie die Verzugszinsen bezüglich der Aus gleichsbeiträge für das Jahr 2010 vo n
Fr. 318.90 (Pos. 2011 0002 ) mehr verlangt und dementsprechend ihre Schadenersatz forderung um
Fr. 398.90 (Fr. 80.-- + Fr. 318.90)
von Fr. 26‘461.95 auf Fr. 26‘063.05 reduziert (Urk. 2/1 S.
4 und Urk. 2/2 S. 4).
Gleiches muss allerdings auch für die Monats pauschale für den Januar 2011 von Fr. 549.70 ( Urt. 7/75 )
gelten. Die Rechnung datiert vom 1 0. Januar 2011 und wurde erst am 1 0. Februar 2011 zur Zahlung fällig ( Urk. 7/75, vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV) .
Entsprechend ist die Scha denersatz for derung weiter um Fr. 549.70
auf Fr. 2 5 ‘ 912 . 2 5 zu reduzieren. 4.2.3
Auch die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2010 vom 1 5. April 2011 ( Urk. 7/92) wurde erst nach der Konkurseröffnung vom 3. Januar 2011 erstellt und zur Zahlung fällig ( Art. 35 Abs. 4 AHVV) . Auszugleichen waren indes
Sozialversi cherungsbeiträge ,
welche bereits im Jahre 2010, mithin vor der Kon kurser öffnung am 3. Januar 2011 entstanden sind . Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer durch eine vor sätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt haben, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellt en Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 unbezahlt ge blieben sind.
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu ent rich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohn summe festgesetzt ( Art. 35
Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Bei träge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht über steigt , vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV).
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse we sentliche Än derun gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
Laut Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozial versicherungen BSV
( gleichlautend in den ab 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 gültigen Versionen ) gilt eine Abweichung der jähr li chen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraus sichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV . Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.1) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verf ü gung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 1 7. August 2010 E.
5.2.2).
Das von der Konkursitin beauftragte Treuha nd unternehmen meldete der Be schwerdegegnerin für das Jahr 2009 eine Lohnsumme von Fr. 284‘913.25 ( Urk. 7/13/2). Der anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 3 1. März 2011 ( Urk. 7/88) erstellten Jahresabrechnung 2010 ist eine Lohnsumme von Fr. 460‘386.-- zu entnehmen (Urk. 7/90) , was einer Zunahme um rund 161 Pro zent gegen über dem Vorjahr entspr icht , so dass an sich eine meldepflicht ig e Änderung der Lohnsumme vorlag. Diese war im Verlauf des Jahres 2010, wenn nicht gar auf grund des Kontenblatts der Z.___ (Urk. 7/89/143-153) genau bezifferbar , so doch in der Grössenordnung klar erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E.
5.4.1).
Das Vorbringen der Be schwerdeführer, die neuen Mitarbeiter seien der Beschwerdegegnerin stets gemeldet worden (Urk. 1, Urk. 7/101 S. 1),
ist
unbe helflich . D en Akten ist nicht zu entnehmen, dass die B eschwerdeführer oder ihr Treuhänder die Änderung der Lohnsumme ge meldet hätten. Dies stellt eine Pflicht verletzung dar (Urteil des Bundes ge richts 9C_797/2010 vom 30. De zember 2010 E. 3.1 und 3. 3 ) .
Da die Lohn summe der Gesellschaft im Jahr 2009
Fr. 200‘000.-- überschritten hatte (Urk. 7/13/2) , erhob die Beschwerde gegnerin die Akontobeiträge im Jahr 2010 nunmehr monatlich (Konto-Auszug vom 2 1. Juni 2012, Urk. 7/107) . Mit Ein gabe vom 2 1. Juni 2010 unterbreitete das von der Z.___ beauftragte Treuhand unter nehmen
der Beschwerdegegnerin einen A b zahlungsvorschlag bezüglich geschuldete r Sozialversicherungs beiträge ( Urk. 7/44). D arin findet sich kein Hinweis darauf , dass im Jahr 2 010 mehr Lohn ausbezahlt werde . Unter diesen Umständen haften die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Organstellung auch für die erst am 1 5. April 2011 in Re chnung gestellten, aufgrund der Jahresabrech nung 2010 (Urk. 7/90) auszugleichenden Beiträge im Umfang von Fr. 25‘832.2 5. Weil sie als Geschäftsführer der Z.___ die wesentlich geän derte Lohnsumme nicht meldeten, wurden die Pauschal zahlungsbeiträge u nter dem Jahr nicht ange passt, so dass es zur genannte n Beitragsschuld kam (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_797/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3). 5.
5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Nach dem Dargelegten ist die Schadenersatzforderung um Fr. 549 . 70 auf Fr. 2 5 ‘ 912 .2 5 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 18. April 2012 dahingehend korrigiert, dass die Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin in solidarischer Haftung Schadenersatz im Betrag von Fr. 2 5 ‘9 12 .2 5 zu bezahlen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MPversandt
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung , IVG ), Erwerbser satz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft , EOG ) und Arbeitslosenversicherungs beiträge ( Art.
E. 2 Gegen diese Einspracheentscheide
führten
X.___ und Y.___
mit einer undatierten Eingabe , welche am 18. Mai 2012 zur Post gegeben wurde, Beschw erde und beantragten sinnge mäss die Auf hebung der ange fochtenen Einspracheentscheide ( Urk. 1 , sowie dazugehöriger Briefum schlag ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108) , was den Beschwerdeführer n mit Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Bei Einstel lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
E. 2.3 Über die Arbeitgeberin war am 3. Januar 2011 der Konkurs eröffnet worden, wobei das Verfahren am 3. Mai 2011 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 7/93) und die Gesellschaft in der Folge am 9. August 2011 in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen gelöscht wurde ( Urk. 7/106). Damit kam die Beschwerdegegnerin mit der in diesem Zeitpunkt noch offenen Beitragsforderung zu Schaden. 2. 4
Gemäss Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012 (Urk. 7/107) sind Betreibungskosten von je Fr. 40.-- , welche bei der Betreibung der Ge sell schaft für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallen sind (Pos. 2010 0006 und Pos. 2010 0007
dieses Konto-Auszugs ), die
Pau schalbeiträge für den Januar 2011 von Fr. 549.70 (unter Einbezug der Ver waltungskosten
sowie der mit dieser Monatspauschale verrechneten Erwerbsausfall-Entschädigung [EO] für den Dezember 2010, Pos. 2011 0001 ) sowie die Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 von
Fr. 25‘832.25 ( in klusive Verwaltungskosten un d Verzugszinsen , P os. 2011 0002 ) und somit Fr. 26‘461.95
unbezahlt geblieben . Die Schadens höhe
ist durch die Akten (vgl. insbes. Urk. 7/75 [Beitragsrechnung Januar 201 1 ],
Urk. 7/79-80 [Zahlungsbefehle vom 2 6. November 2010 in der Betreibung Nr. 67316 der Betreibungsamtes Regensdorf ], Urk. 7/90 [ durch den Revisor der Beschwerdegegnerin er stellte Jahresabrechnung 2010 ] ,
Urk. 7/92 [Rechnung Jahresabrechnung 2010] )
ausgewiesen und wird als solche von den Beschwer deführern nicht be stritten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin m it den angefochtenen Einspracheent schei den vom 18. April 2012 ihre Schadenersatzforderung um die erst nach Kon kurseröffnung angefallenen Betreibungskosten (2 x Fr. 40.--) sowie Verzugs zinsen ( Fr. 318.90) auf Fr. 26‘063.05 re duzierte (Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 4; vgl. E.
4.2.2 nachstehend) , ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur noch dieser Betrag strittig. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 und 3. 3 ) .
Da die Lohn summe der Gesellschaft im Jahr 2009
Fr. 200‘000.-- überschritten hatte (Urk. 7/13/2) , erhob die Beschwerde gegnerin die Akontobeiträge im Jahr 2010 nunmehr monatlich (Konto-Auszug vom 2 1. Juni 2012, Urk. 7/107) . Mit Ein gabe vom 2 1. Juni 2010 unterbreitete das von der Z.___ beauftragte Treuhand unter nehmen
der Beschwerdegegnerin einen A b zahlungsvorschlag bezüglich geschuldete r Sozialversicherungs beiträge ( Urk. 7/44). D arin findet sich kein Hinweis darauf , dass im Jahr 2 010 mehr Lohn ausbezahlt werde . Unter diesen Umständen haften die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Organstellung auch für die erst am 1 5. April 2011 in Re chnung gestellten, aufgrund der Jahresabrech nung 2010 (Urk. 7/90) auszugleichenden Beiträge im Umfang von Fr. 25‘832.2 5. Weil sie als Geschäftsführer der Z.___ die wesentlich geän derte Lohnsumme nicht meldeten, wurden die Pauschal zahlungsbeiträge u nter dem Jahr nicht ange passt, so dass es zur genannte n Beitragsschuld kam (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_797/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3). 5.
5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Nach dem Dargelegten ist die Schadenersatzforderung um Fr. 549 . 70 auf Fr. 2 5 ‘ 912 .2 5 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 18. April 2012 dahingehend korrigiert, dass die Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin in solidarischer Haftung Schadenersatz im Betrag von Fr. 2 5 ‘9
E. 3.2 Dem Konto-Auszug
der Beschwerdegegnerin vom 21 . Juni 2012 (Urk.
E. 6 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG ) sowie auf jene an die Familienausgleichs kassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c
FamZG ).
2.
E. 7 / 107 ) kann entnommen werden, d ass die Konkursitin
mehrfach zur Be zahlung der Beiträge gemahnt und insbesondere für die
Akontobeiträge des vierten Quartals 2009 (Pos. 2009 0005 dieses Konto-Auszugs ) , die Monatspauschalen Januar bis Juni 20
E. 10 0001, Pos. 2010 0002, P os. 2010 0004 bis Pos. 2010 0007) sowie die Aus gleichs rechnung betreffend das Jahr 2009
(Pos. 2010 0003) betrieben werden musste.
Die wesentliche n Änderungen der Lohn summe im Jahr 2010 wurden der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet (vgl. E. 4.2.3 nach stehend).
Paritätische und FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 26‘063.05 blieben unbezahlt (E. 2.4) .
Damit ist
die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrecht liche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fi ziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer zurückzuführen ist. 4.
4. 1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung , und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3
Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben d es Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über d ie Personen, denen Teile der Ge schäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen ( Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts, OR).
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.) 4.1. 4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisge mäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S.
202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.1.5
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführer waren seit der Eintragung der
Z.___ ins Handelsregister am 3. Dezember 2008 Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift. Der Beschwerdeführer 2 amtete zudem als Vor sit zender der Geschäftsführung ( Urk. 7/106). Damit waren die Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin . Die Gesellschaft beschäftigte neben den Beschwerdeführern zwischen 12 und 14
Mit arbeiter ( Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/90). Bei derart einfachen und über schau baren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderunge n an die Über wachung zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden. D ie Beschwerde führer bringen im Wesentlichen vor, dass für die Lohnadminist ration ihr Treu hä nder zuständig gewesen sei . Sie hätten den „operativen Teil“ und ihre Pflich ten als Geschäftsführer nicht immer „zu 100%“ wahrgenommen. Die Aufgaben seien dem Treuhänder übertragen worden, welcher den gesetzlichen Pflichten ge genüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen sei ( Urk. 1) . Die be hauptete Delegation der Verant wortlichkeit auf ihren Treuhänder vermag die Be schwer deführer jedoch nicht zu ent lasten (vgl. Urteil e des Bundesgerichts H
337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2, mit Hinweis). Es ist den Ge schäfts führern einer GmbH zwar nicht untersagt, Dritte als Hilfspersonen bei zuziehen, allerdings dürfen sie diesen keine Geschäftsführerbefugnisse zu kommen lassen, weder formell noch materiell (Lukas Handschin /Christof Truniger , Die neue GmbH, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 157 Rz 38). Die Beschwerde führer ver mögen sich mit ihrem Vorbringen somit nicht zu entlasten. 4.2.2
Weil am 3. Januar 20
E. 11 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/76) , konnte n die Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozial versicherungs gerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. September 2011 E. 4.3.2) . Aus diesem Grund hat die Be schwerde gegnerin mit den ange fochtenen Ein spracheentscheiden vom 18. April 2012 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) zu Recht
keinen Ersatz der bei der Zwangsvollstreckung für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallenen
Betreibungskosten
von Fr. 80.--, welche erst am 2. Februar 2011 in Rechnung gestellt
wurden (Pos. 2010 0006 /7 des Konto-Auszugs vom 21. Juni 2012, Urk. 7/107) , sowie die Verzugszinsen bezüglich der Aus gleichsbeiträge für das Jahr 2010 vo n
Fr. 318.90 (Pos. 2011 0002 ) mehr verlangt und dementsprechend ihre Schadenersatz forderung um
Fr. 398.90 (Fr. 80.-- + Fr. 318.90)
von Fr. 26‘461.95 auf Fr. 26‘063.05 reduziert (Urk. 2/1 S.
4 und Urk. 2/2 S. 4).
Gleiches muss allerdings auch für die Monats pauschale für den Januar 2011 von Fr. 549.70 ( Urt. 7/75 )
gelten. Die Rechnung datiert vom 1 0. Januar 2011 und wurde erst am 1 0. Februar 2011 zur Zahlung fällig ( Urk. 7/75, vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV) .
Entsprechend ist die Scha denersatz for derung weiter um Fr. 549.70
auf Fr. 2 5 ‘ 912 . 2 5 zu reduzieren. 4.2.3
Auch die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2010 vom 1 5. April 2011 ( Urk. 7/92) wurde erst nach der Konkurseröffnung vom 3. Januar 2011 erstellt und zur Zahlung fällig ( Art. 35 Abs. 4 AHVV) . Auszugleichen waren indes
Sozialversi cherungsbeiträge ,
welche bereits im Jahre 2010, mithin vor der Kon kurser öffnung am 3. Januar 2011 entstanden sind . Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer durch eine vor sätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt haben, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellt en Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 unbezahlt ge blieben sind.
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu ent rich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohn summe festgesetzt ( Art. 35
Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Bei träge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht über steigt , vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV).
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse we sentliche Än derun gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
Laut Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozial versicherungen BSV
( gleichlautend in den ab 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 gültigen Versionen ) gilt eine Abweichung der jähr li chen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraus sichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV . Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.1) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verf ü gung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 1 7. August 2010 E.
5.2.2).
Das von der Konkursitin beauftragte Treuha nd unternehmen meldete der Be schwerdegegnerin für das Jahr 2009 eine Lohnsumme von Fr. 284‘913.25 ( Urk. 7/13/2). Der anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 3 1. März 2011 ( Urk. 7/88) erstellten Jahresabrechnung 2010 ist eine Lohnsumme von Fr. 460‘386.-- zu entnehmen (Urk. 7/90) , was einer Zunahme um rund 161 Pro zent gegen über dem Vorjahr entspr icht , so dass an sich eine meldepflicht ig e Änderung der Lohnsumme vorlag. Diese war im Verlauf des Jahres 2010, wenn nicht gar auf grund des Kontenblatts der Z.___ (Urk. 7/89/143-153) genau bezifferbar , so doch in der Grössenordnung klar erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E.
5.4.1).
Das Vorbringen der Be schwerdeführer, die neuen Mitarbeiter seien der Beschwerdegegnerin stets gemeldet worden (Urk. 1, Urk. 7/101 S. 1),
ist
unbe helflich . D en Akten ist nicht zu entnehmen, dass die B eschwerdeführer oder ihr Treuhänder die Änderung der Lohnsumme ge meldet hätten. Dies stellt eine Pflicht verletzung dar (Urteil des Bundes ge richts 9C_797/2010 vom 30. De zember 2010 E.
E. 12 .2 5 zu bezahlen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2012.00035 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. Oktober 2013 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ und Y.___ waren seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am
3. Dezember 2008
Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf über die Gesellschaft den Konkurs ( Urk. 7/76). Das Konkursverfahren wurde m it Verfügung desselben Ric hters vom 3. Mai 2011 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/93). 1.2
Mit Verfügungen vom 2 8. Februar 2012 forder te die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Konkursitin
als beitrags pflich t ig e Arbeitgeberin angeschlossen war, von X.___
und Y.___
in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene
Sozialver sicherungsbe i träge in der Höhe von Fr. 26‘461.95 (Urk. 7/96-97).
Dagegen erho ben X.___ und Y.___ mit einer undatierte n , bei der Ausgleichskasse am 2 0. März 2012 eingegangen en Eingabe , Einsprache ( Urk. 7/101). Mit den
Einspracheent scheiden vom 1 8. April 2012 hies s die Aus gleichskasse die Ein sprachen in dem Si nne teilweise gut, als dass sie den zu leistenden Schadenersatz auf Fr. 26‘063.05 reduzierte ( Urk. 2/1 und Urk. 2/2 ). 2.
Gegen diese Einspracheentscheide
führten
X.___ und Y.___
mit einer undatierten Eingabe , welche am 18. Mai 2012 zur Post gegeben wurde, Beschw erde und beantragten sinnge mäss die Auf hebung der ange fochtenen Einspracheentscheide ( Urk. 1 , sowie dazugehöriger Briefum schlag ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108) , was den Beschwerdeführer n mit Mitteilung vom 2 5. Juni 2012 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung , IVG ), Erwerbser satz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft , EOG ) und Arbeitslosenversicherungs beiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG ) sowie auf jene an die Familienausgleichs kassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c
FamZG ).
2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Bei Einstel lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 2.3
Über die Arbeitgeberin war am 3. Januar 2011 der Konkurs eröffnet worden, wobei das Verfahren am 3. Mai 2011 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 7/93) und die Gesellschaft in der Folge am 9. August 2011 in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen gelöscht wurde ( Urk. 7/106). Damit kam die Beschwerdegegnerin mit der in diesem Zeitpunkt noch offenen Beitragsforderung zu Schaden. 2. 4
Gemäss Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012 (Urk. 7/107) sind Betreibungskosten von je Fr. 40.-- , welche bei der Betreibung der Ge sell schaft für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallen sind (Pos. 2010 0006 und Pos. 2010 0007
dieses Konto-Auszugs ), die
Pau schalbeiträge für den Januar 2011 von Fr. 549.70 (unter Einbezug der Ver waltungskosten
sowie der mit dieser Monatspauschale verrechneten Erwerbsausfall-Entschädigung [EO] für den Dezember 2010, Pos. 2011 0001 ) sowie die Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 von
Fr. 25‘832.25 ( in klusive Verwaltungskosten un d Verzugszinsen , P os. 2011 0002 ) und somit Fr. 26‘461.95
unbezahlt geblieben . Die Schadens höhe
ist durch die Akten (vgl. insbes. Urk. 7/75 [Beitragsrechnung Januar 201 1 ],
Urk. 7/79-80 [Zahlungsbefehle vom 2 6. November 2010 in der Betreibung Nr. 67316 der Betreibungsamtes Regensdorf ], Urk. 7/90 [ durch den Revisor der Beschwerdegegnerin er stellte Jahresabrechnung 2010 ] ,
Urk. 7/92 [Rechnung Jahresabrechnung 2010] )
ausgewiesen und wird als solche von den Beschwer deführern nicht be stritten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin m it den angefochtenen Einspracheent schei den vom 18. April 2012 ihre Schadenersatzforderung um die erst nach Kon kurseröffnung angefallenen Betreibungskosten (2 x Fr. 40.--) sowie Verzugs zinsen ( Fr. 318.90) auf Fr. 26‘063.05 re duzierte (Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 4; vgl. E.
4.2.2 nachstehend) , ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur noch dieser Betrag strittig. 3.
3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der
Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Dem Konto-Auszug
der Beschwerdegegnerin vom 21 . Juni 2012 (Urk. 7 / 107 ) kann entnommen werden, d ass die Konkursitin
mehrfach zur Be zahlung der Beiträge gemahnt und insbesondere für die
Akontobeiträge des vierten Quartals 2009 (Pos. 2009 0005 dieses Konto-Auszugs ) , die Monatspauschalen Januar bis Juni 20 10 (Pos. 20 10 0001, Pos. 2010 0002, P os. 2010 0004 bis Pos. 2010 0007) sowie die Aus gleichs rechnung betreffend das Jahr 2009
(Pos. 2010 0003) betrieben werden musste.
Die wesentliche n Änderungen der Lohn summe im Jahr 2010 wurden der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet (vgl. E. 4.2.3 nach stehend).
Paritätische und FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 26‘063.05 blieben unbezahlt (E. 2.4) .
Damit ist
die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrecht liche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fi ziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer zurückzuführen ist. 4.
4. 1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung , und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3
Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben d es Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über d ie Personen, denen Teile der Ge schäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen ( Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts, OR).
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.) 4.1. 4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisge mäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S.
202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.1.5
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführer waren seit der Eintragung der
Z.___ ins Handelsregister am 3. Dezember 2008 Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift. Der Beschwerdeführer 2 amtete zudem als Vor sit zender der Geschäftsführung ( Urk. 7/106). Damit waren die Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin . Die Gesellschaft beschäftigte neben den Beschwerdeführern zwischen 12 und 14
Mit arbeiter ( Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/90). Bei derart einfachen und über schau baren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderunge n an die Über wachung zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden. D ie Beschwerde führer bringen im Wesentlichen vor, dass für die Lohnadminist ration ihr Treu hä nder zuständig gewesen sei . Sie hätten den „operativen Teil“ und ihre Pflich ten als Geschäftsführer nicht immer „zu 100%“ wahrgenommen. Die Aufgaben seien dem Treuhänder übertragen worden, welcher den gesetzlichen Pflichten ge genüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen sei ( Urk. 1) . Die be hauptete Delegation der Verant wortlichkeit auf ihren Treuhänder vermag die Be schwer deführer jedoch nicht zu ent lasten (vgl. Urteil e des Bundesgerichts H
337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2, mit Hinweis). Es ist den Ge schäfts führern einer GmbH zwar nicht untersagt, Dritte als Hilfspersonen bei zuziehen, allerdings dürfen sie diesen keine Geschäftsführerbefugnisse zu kommen lassen, weder formell noch materiell (Lukas Handschin /Christof Truniger , Die neue GmbH, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 157 Rz 38). Die Beschwerde führer ver mögen sich mit ihrem Vorbringen somit nicht zu entlasten. 4.2.2
Weil am 3. Januar 20 11 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/76) , konnte n die Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozial versicherungs gerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. September 2011 E. 4.3.2) . Aus diesem Grund hat die Be schwerde gegnerin mit den ange fochtenen Ein spracheentscheiden vom 18. April 2012 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) zu Recht
keinen Ersatz der bei der Zwangsvollstreckung für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallenen
Betreibungskosten
von Fr. 80.--, welche erst am 2. Februar 2011 in Rechnung gestellt
wurden (Pos. 2010 0006 /7 des Konto-Auszugs vom 21. Juni 2012, Urk. 7/107) , sowie die Verzugszinsen bezüglich der Aus gleichsbeiträge für das Jahr 2010 vo n
Fr. 318.90 (Pos. 2011 0002 ) mehr verlangt und dementsprechend ihre Schadenersatz forderung um
Fr. 398.90 (Fr. 80.-- + Fr. 318.90)
von Fr. 26‘461.95 auf Fr. 26‘063.05 reduziert (Urk. 2/1 S.
4 und Urk. 2/2 S. 4).
Gleiches muss allerdings auch für die Monats pauschale für den Januar 2011 von Fr. 549.70 ( Urt. 7/75 )
gelten. Die Rechnung datiert vom 1 0. Januar 2011 und wurde erst am 1 0. Februar 2011 zur Zahlung fällig ( Urk. 7/75, vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV) .
Entsprechend ist die Scha denersatz for derung weiter um Fr. 549.70
auf Fr. 2 5 ‘ 912 . 2 5 zu reduzieren. 4.2.3
Auch die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2010 vom 1 5. April 2011 ( Urk. 7/92) wurde erst nach der Konkurseröffnung vom 3. Januar 2011 erstellt und zur Zahlung fällig ( Art. 35 Abs. 4 AHVV) . Auszugleichen waren indes
Sozialversi cherungsbeiträge ,
welche bereits im Jahre 2010, mithin vor der Kon kurser öffnung am 3. Januar 2011 entstanden sind . Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer durch eine vor sätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt haben, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellt en Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 unbezahlt ge blieben sind.
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu ent rich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohn summe festgesetzt ( Art. 35
Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Bei träge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht über steigt , vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV).
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse we sentliche Än derun gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
Laut Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozial versicherungen BSV
( gleichlautend in den ab 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 gültigen Versionen ) gilt eine Abweichung der jähr li chen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraus sichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV . Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.1) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verf ü gung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 1 7. August 2010 E.
5.2.2).
Das von der Konkursitin beauftragte Treuha nd unternehmen meldete der Be schwerdegegnerin für das Jahr 2009 eine Lohnsumme von Fr. 284‘913.25 ( Urk. 7/13/2). Der anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 3 1. März 2011 ( Urk. 7/88) erstellten Jahresabrechnung 2010 ist eine Lohnsumme von Fr. 460‘386.-- zu entnehmen (Urk. 7/90) , was einer Zunahme um rund 161 Pro zent gegen über dem Vorjahr entspr icht , so dass an sich eine meldepflicht ig e Änderung der Lohnsumme vorlag. Diese war im Verlauf des Jahres 2010, wenn nicht gar auf grund des Kontenblatts der Z.___ (Urk. 7/89/143-153) genau bezifferbar , so doch in der Grössenordnung klar erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E.
5.4.1).
Das Vorbringen der Be schwerdeführer, die neuen Mitarbeiter seien der Beschwerdegegnerin stets gemeldet worden (Urk. 1, Urk. 7/101 S. 1),
ist
unbe helflich . D en Akten ist nicht zu entnehmen, dass die B eschwerdeführer oder ihr Treuhänder die Änderung der Lohnsumme ge meldet hätten. Dies stellt eine Pflicht verletzung dar (Urteil des Bundes ge richts 9C_797/2010 vom 30. De zember 2010 E. 3.1 und 3. 3 ) .
Da die Lohn summe der Gesellschaft im Jahr 2009
Fr. 200‘000.-- überschritten hatte (Urk. 7/13/2) , erhob die Beschwerde gegnerin die Akontobeiträge im Jahr 2010 nunmehr monatlich (Konto-Auszug vom 2 1. Juni 2012, Urk. 7/107) . Mit Ein gabe vom 2 1. Juni 2010 unterbreitete das von der Z.___ beauftragte Treuhand unter nehmen
der Beschwerdegegnerin einen A b zahlungsvorschlag bezüglich geschuldete r Sozialversicherungs beiträge ( Urk. 7/44). D arin findet sich kein Hinweis darauf , dass im Jahr 2 010 mehr Lohn ausbezahlt werde . Unter diesen Umständen haften die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Organstellung auch für die erst am 1 5. April 2011 in Re chnung gestellten, aufgrund der Jahresabrech nung 2010 (Urk. 7/90) auszugleichenden Beiträge im Umfang von Fr. 25‘832.2 5. Weil sie als Geschäftsführer der Z.___ die wesentlich geän derte Lohnsumme nicht meldeten, wurden die Pauschal zahlungsbeiträge u nter dem Jahr nicht ange passt, so dass es zur genannte n Beitragsschuld kam (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_797/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3). 5.
5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Nach dem Dargelegten ist die Schadenersatzforderung um Fr. 549 . 70 auf Fr. 2 5 ‘ 912 .2 5 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 18. April 2012 dahingehend korrigiert, dass die Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin in solidarischer Haftung Schadenersatz im Betrag von Fr. 2 5 ‘9 12 .2 5 zu bezahlen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MPversandt