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AB.2025.00119

Ein Versicherungsträger überschreitet das ihm gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG zustehende Ermessen, wenn er eine Partei zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auffordert, obwohl sich die Bevollmächtigung klar aus den Umständen ergibt. Vorliegend stand die Bevollmächtigung des Treuhänders eindeutig fest, denn die Beschwerdegegnerin hatte zuvor aufgrund einer Eingabe dieses Treuhänders die Akontobeiträge angepasst.

Zürich SozVersG · 2026-02-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, ist als Architekt und Designer berufs tätig (Urk. 11/41). Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.

Am 20. November 2023 gelangte Z.___, der Treuhänder von X.___, an die Ausgleichs kasse (Urk.

11/112). Er teilte der Ausgleichskasse die von X.___ in den Jahren 2020 bis 2022 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkom men mit (Urk.

11/112/1) und bat sie um eine Anpassung der Akonto beiträge (Urk.

11/112/2). Bezüglich der Jahre 2021 und 2022 erfolge die An pas sung am

16. August 2024 (Urk. 11/120 -121). Gleichtags stellte die Ausgleichs kasse die aufgrund der Erhöhung der Akontobeiträge resul tierende Differenz zur Zahlung bis 15. September 2024 in Rechnung (Urk. 11/ 118- 119). Nach Erhalt der Steuermeldung für das Jahr 2021 vom 1.

No vember 2024 (Urk. 11/129) setzte die Ausgleichs kasse am selben Tag die von X.___

für das Jahr 2021 als Selbstän digerwerbender zu bezahlen den Beiträge mit einer Verfügung fest (Urk.

11/130). Dagegen liess X.___ mit Eingabe von Z.___ vom 27.

November 2024 Einsprache erheben (Urk. 11/137). Alsdann forderte der Sachbearbeiter

der

Ausgleichskasse

Z.___

mit

Schreiben

vom

14.

August

2025 auf, bis 15.

September 202 5 eine Voll macht von X.___ einzureichen (Urk.

11/147).

Mit Entscheid vom 14.

November 2025 trat die Ausgleichskasse

auf

die

Ein sprache

nicht

ein, weil innert Frist keine gültige Vollmacht eingereicht worden sei

(Urk. 2). 2 .

2.1

Dagegen erhob X.___ a m 5. Dezember 2025 Beschwerde. Er bean tragte sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, über seine Einsprache vom 27. No vem ber 2024 gegen die Beitragsverfügung vom 1. November 2024

materiell zu ent scheiden (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

10,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

11/1-157), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.

Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Zur

Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 1 4. November 2025 (Urk. 2)

führte

die Beschwerdegegnerin

im

Wesent lichen aus, dass die Ein sprache von Z.___ ohne Vollmacht des Beschwerdeführers erhoben worden sei (Urk.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen ausführen, dass die Beschaffung der von der Beschwerdegegnerin einverlangten Voll macht aufgrund von Arbeits aus lastung und verschiedenen Abwesenheiten leider länger als an genommen ge dauert habe. Mit seiner Beschwerde reiche er dem Gericht zwei vom Beschwerde führer unterzeichnete Vollmachten betreffend Rechtshand lun gen mit der Beschwerdegegnerin sowie Auskunft und Akten einsicht ein . Das Gericht werde gebeten, seine Einsprache vom 27. November 2024 zu behandeln (Urk. 1).

E. 2 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), wonach die Behörde den Ver treter auffordern kann, sich durch schrift liche Vollmacht auszuweisen (Betschart, a.a.O.,

N.

E. 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.1 mit Hinweis; Geertsen, a.a.O., N. 21 zu Art. 37 ATSG mit Hinweis; vgl. auch

Max Imboden/René A. Rhinow, Schwei zerische Verwaltungsrecht spre chung, 6.

Aufl. 1986, Band I, S. 179 mit Hinweis; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, N.

19 zu Art.

11 mit Hinweis; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs ver fahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 11 mit Hinweisen) . Nach der zum Verwaltungsverfahren ergan genen Rechtsprechung darf eine Behörde ein Vertretungsverhältnis ohne schrift liche Vollmacht nur dann annehmen, wenn sich aus den Umständen eine ein deutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung ergibt . Wenn die Behörde Zweifel hat, ob eine Vollmacht vorliegt, oder am Umfang einer ihr bekannten Vollmacht

zweifelt, ist sie gehalten, sich durch das Einv erlangen einer schrift lichen Vollmacht Klarheit zu verschaffen (Res Nyffenegger, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[ VwVG ], 2. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 11 VwVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesver waltungsgerichts A-1645/2012 vom 1 8. Dezember 2012 E. 3.1.3

und BGE 117 Ia 440 E. 1b).

E. 2.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1) . Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4 erster Satz). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit

die

Androhung,

dass

sonst

auf

die

Einsprache

nicht

eingetreten

wird

(Abs.

5).

E. 2.4.1 ). Die Beschwerdegegnerin gibt zu be denk en, dass sie das Schrei ben nie erhalten habe (Urk. 10 S. 2). Der von der Beschwerdegegnerin als möglich beschriebene Sachverhalt ist aber nicht überwiegend wahr schein lich .

Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin einzig Z.___ und nicht auch den Beschwerdeführer selber aufforderte, das allgemein ge haltene Formular «Vollmacht: Rechtshandlungen mit der SVA Zürich» betref fend Wahrung der Interessen bezüglich Beiträge und Leistungen (vgl. Urk. 3/9-10) auszufüllen (Urk. 11/147, Urk. 11/151), obwohl sie — wie geltend gemacht (Urk. 10 S. 2) — an der Berech tigung zur Einspracheerhebung zweifelte (vgl. hierzu auch Nyffenegger, a.a.O., N.

24 zu Art. 11 VwVG) . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. Oktober 2025, nach Ablauf der ursprünglich angesetzten Frist (15. September 2025), Z.___ ohne neue Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht aufforderte; damit schuf sie Vertrauen darauf, dass auch eine nachträglich eingereichte Vollmacht genügen würde . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid vom 14. November 2025 einzig dem (vermeintlichen) Rechtsvertreter eröffnete, was — wäre dieser nicht vom Beschwerdeführer bevollmächtigt — keine gehörige Eröffnung darstellte.

Nach dem Gesagten ergab sich die

vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht klar aus den Umständen. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Zweifel an der Berechtigung von Z.___, namens und im Auftrag des Beschwerde führers Einsprache zu erheben, finden in den Akten keine Stütze . Mit der Fristansetzung zur Ein reichung eine r schriftlichen Vollmacht überschritt die Beschwerdegegnerin das ihr von Art. 37 Abs. 2 ATSG eingeräumte Ermessen. Folglich war es auch nicht rechtens, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 4. November 2025 (Urk. 2) mangels schriftlicher Vollmacht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 2.4.2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art.

37 Abs.

E. 3 zu Art. 37; Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 20 zu Art. 37 ATSG) . In der aktuellen Ver wal tungspraxis wird in der Regel eine schriftliche Vollmacht verlangt (Betschart, a.a.O., N. 14 zu Art. 37 mit Hinweis;

Geertsen, a.a.O., N. 21 zu Art. 37 ATSG).

Eine pflichtgemässe Handhabung des dem Versicherungsträger eingeräumten Er messens schliesst es aber aus, eine Partei zur Einreichung einer schriftlichen Voll macht aufzufordern, wenn sich die Bevollmächtigung klar aus den Umständen ergibt (Urteil des Bundesver waltungsgerichts C-4953/2017 vom 27.

März 2019 E.

E. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass d ie

Beschwerde geg nerin

Z.___, welcher auch als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren auftritt (Urk.

1, Urk.

8), im Einsprachever fahren mit Schreiben vom 14. August 2025 auf gefordert hat, bis 15. September 2025 eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, und androhte, sie trete auf die Einsprache (vom 27. November 2024, Urk. 11/137) nicht ein, wenn sie bis zum genannten Datum keine Voll macht erhalte (Urk. 11/147). A ktenkundig ist ferner, dass Z.___ der Beschwer degegnerin mit E-Mail-Nachricht vo m 15.

September 2025 (Urk. 11/149) eine vom Beschwerdeführer am 3.

Januar 2025 unterzeichnete Vollmacht zur Vertre tung im ordent lichen Veran lagungsverfahren für Einkommens- und Vermögens steuern vor den Steuer behörden in der Schweiz (Urk. 11/150) zusandte . Darauf antwortete der Sach bearbeiter der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2025 ebenfalls per E-Mail, dass die aufgelegte Vollmacht nicht genüge, weil sie sich nicht auf das Sozialver sicherungsverfahren beziehe. Er

forderte Z.___

— ohne Ansetzung einer neuen Frist — auf, die ihm im Anhang zugesandte vorgefertigte Vollmacht vom Beschwer deführer unterzeichnet zu retourniere n (Urk. 11/151).

Z.___ stellt nicht in Abrede, dass es ihm in der Folge nicht gelang, eine d ie genannten Anforderungen erfüllende

Vollmacht des Beschwerde führers einzureichen, bis die Beschwerdegegnerin am 14. November 2025 den angefochtenen Nichteintretens entscheid (Urk. 2)

erl ie ss

(Urk. 1) .

E. 3.2 Wie festgehalten, überschreitet ein Versicherungsträger das ihm gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG zustehende Ermessen, wenn er eine Partei zur Ein reichung einer schriftlichen Vollmacht aufforder t, obwohl sich die Bevollmäch tigung klar aus den Umständen ergibt (E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall führte Z.___ mit seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben

vom 30. November 2023 aus, dass er ihr als Treuhänder des Beschwerdeführers dessen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2020 bis 2022 bekannt gebe (Urk. 11/112/1) . Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, die Akontorechnungen für die Jahre 2020 bis 2022 entsprechend anzupassen und dem Beschwerdeführer bereits vor der Meldung des kantonalen Steueramtes die Nachbelastung zuzu senden (Urk.

11/112/2). Am 16. August 2024 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für die J ahre 202 1 bis 2022 gestützt auf die von Z.___

gemachten Angaben (Urk. 11/120 [Beitragsjahr 2021] und Urk.

11/121 [Beitragsjahr 2022]) . Die Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 hatte die Beschwerdegegnerin bereits zuvor mit Verfügung vom 23. August 2023 definitiv festgesetzt (Urk.

11/102) gestützt auf die Steuermeldung vo m 21.

Juli 2023 (Urk. 11/98). Ebenfalls am

16. August 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus der Anpassung der Akontobeiträge resultierenden Differenz beträge auf (Urk.

11/118 [Beitragsjahr 2022] und Urk.

11/119 [Beitrags jahr 2021]) .

Die Schrei ben und Rechnungen vom 16. August 2024 adressierte sie jeweils an den Beschwerdeführer (Urk. 11/118-121). Alsdann teilte Z.___

der Beschwerde gegnerin durch einen am 17.

September 2024 verfassten Eintrag im Kontakt formular auf der Website der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer mit de n Differenzrechnung en vom 16.

August 2024 nicht ein verstanden sei. Er bitte um einen Mahnstopp . Er werde bis spätestens

18. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein reichen (Urk. 11/124/1). Allerdings ist in den aufgelegten Kassenakten (Urk. 11/1-157), werden sie in chronologischer Reihen folge gelesen, bis zur Verfügung vom 1. November 2024, mit welcher die Beschwerde gegnerin die vo m Beschwerdeführer für das Jahr 2021 als Selbstän diger wer bende n zu be zahlenden persönlichen Beiträge definitiv festsetzte (Urk. 11/130), keine Stellungnahme von Z.___ zu finden. Mit der gegen die Verfügung vom 1. November 2024 (Urk. 11/130) erhobenen Ein sprache vom 27. November 2024 (Urk. 11/137) reichte Z.___ ein vom 23. Oktober 2024 datierendes Schreiben mit dem Betreff «Beiträge für Selbstän digerwerbende für die Jahre 2021 und 2022» (Urk. 11/138) ein. Dazu hielt er fest, er müsse annehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben nie er halten habe, denn diese habe (ohne sich zum Schreiben vom 23.

Oktober 2024 ver nehmen zu lassen) die Beiträge für das Jahr 2021 bereits definitiv ver fügt (Urk. 11/137). Im besagten Schreiben vom

23. Oktober 2024 wurde im Wesentlichen fest gehalten, dass der Beschwerde führer bei der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 infolge von Renovationskosten und Wertberichtigungen bei einer vom Beschwerdeführer gehaltenen Liegen schaft Verluste erlitten habe. Für diese Jahre sei daher der AHV-Mindestbeitrag zu er heben. Das Schrei ben wurde von Z.___ und — unter dem Halbsatz «Zur Bestätigung des Sach verhaltes» — vom Beschwerdeführer selbst (vgl. dazu die im vorliegenden Ver fahren eingereichte Vollmacht vom 12. Dezember 2025, Urk. 8) unter schrie ben (Urk. 11/138). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe nicht davon aus gehen dürfen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen von Z.___

ein ver standen gewesen sei. Es sei insbesondere nicht auszuschliessen gewe sen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 23. Oktober 2024 zwar mit Z.___ besprochen und unterzeichnet habe, seine Auffassung in der Folge jedoch ge ändert und deshalb von einer Versendung des Schreibens abgesehen habe (Urk. 10 S. 2). Richtig ist, dass widersprüchlich scheint, wenn

Z.___

der Beschwerdegegnerin zunächst am 20. November 2023 mitteilte, dass das beitragspflichte Einkommen des Beschwer deführer s im Jahr 2021 Fr. 578'700.-- betragen habe

(Urk. 11/112/1) und hernach mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 behauptete, im selben Jahr habe ein Verlust resultiert (Urk. 11/138).

Nichtsdestotrotz besteht k ein Zweifel daran, dass Z.___

als jedenfalls in Steuerangelegenheiten mandatierter Treuhänder des Beschwerdeführers handelt e . Dies muss für die Beschwerdegegnerin bereits bei der Bearbeitung der von Z.___ verfassten Einsprache vom 27. November 2024 (Urk. 11/137) klar ersichtlich gewesen sein . A ls Treuhänder des Beschwerde füh rers ersuchte

Z.___

mit Schreiben vom 30. November 2023 unter ande rem um eine Anpassung der Akontobeiträge für die Jahre 2021 bis 2022 (Urk. 11/112), was die Beschwerdegegnerin am 16. August 2024 wie beantragt umsetzte (Urk. 11/120-121). Zudem verwies

Z.___ mit seiner Einsprache vom 27. No vem ber 2024 (Urk. 11/137) zur materiellen Begründung auf das vom Beschwerde füh rer zur Bestätigung des Sachverhalts mitunterzeichnete Schreiben vom 23. Okto ber 2024 (Urk. 11/138) . Das Schreiben spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Treuhänder Z.___ mit der Anfechtung der Beitragsfestsetzung beauftragt hatte. Eine mündliche Vollmacht war dafür ausrei chend (E.

E. 4 Somit ist der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.

November 2025 (Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. E. 2.3), auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. November 2024 einzutreten und materiell zu entscheiden.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00119 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. Februar 2026 in Sachen X.___ B eschwerdeführer vertreten durch Y.___ GmbH Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, ist als Architekt und Designer berufs tätig (Urk. 11/41). Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.

Am 20. November 2023 gelangte Z.___, der Treuhänder von X.___, an die Ausgleichs kasse (Urk.

11/112). Er teilte der Ausgleichskasse die von X.___ in den Jahren 2020 bis 2022 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkom men mit (Urk.

11/112/1) und bat sie um eine Anpassung der Akonto beiträge (Urk.

11/112/2). Bezüglich der Jahre 2021 und 2022 erfolge die An pas sung am

16. August 2024 (Urk. 11/120 -121). Gleichtags stellte die Ausgleichs kasse die aufgrund der Erhöhung der Akontobeiträge resul tierende Differenz zur Zahlung bis 15. September 2024 in Rechnung (Urk. 11/ 118- 119). Nach Erhalt der Steuermeldung für das Jahr 2021 vom 1.

No vember 2024 (Urk. 11/129) setzte die Ausgleichs kasse am selben Tag die von X.___

für das Jahr 2021 als Selbstän digerwerbender zu bezahlen den Beiträge mit einer Verfügung fest (Urk.

11/130). Dagegen liess X.___ mit Eingabe von Z.___ vom 27.

November 2024 Einsprache erheben (Urk. 11/137). Alsdann forderte der Sachbearbeiter

der

Ausgleichskasse

Z.___

mit

Schreiben

vom

14.

August

2025 auf, bis 15.

September 202 5 eine Voll macht von X.___ einzureichen (Urk.

11/147).

Mit Entscheid vom 14.

November 2025 trat die Ausgleichskasse

auf

die

Ein sprache

nicht

ein, weil innert Frist keine gültige Vollmacht eingereicht worden sei

(Urk. 2). 2 .

2.1

Dagegen erhob X.___ a m 5. Dezember 2025 Beschwerde. Er bean tragte sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, über seine Einsprache vom 27. No vem ber 2024 gegen die Beitragsverfügung vom 1. November 2024

materiell zu ent scheiden (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

10,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

11/1-157), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.

Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zur

Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 1 4. November 2025 (Urk. 2)

führte

die Beschwerdegegnerin

im

Wesent lichen aus, dass die Ein sprache von Z.___ ohne Vollmacht des Beschwerdeführers erhoben worden sei (Urk. 2 S. 1-2). Deshalb sei Z.___ mit Einschreiben vom 1 4. August 2025 aufge fordert wor den, ihr bis am 1 5. September 2025 eine rechtsgenügliche Vollmacht zuzu senden. Innert dieser Frist sei keine gültige Vollmacht eingereicht worden, wes halb andro hungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen ausführen, dass die Beschaffung der von der Beschwerdegegnerin einverlangten Voll macht aufgrund von Arbeits aus lastung und verschiedenen Abwesenheiten leider länger als an genommen ge dauert habe. Mit seiner Beschwerde reiche er dem Gericht zwei vom Beschwerde führer unterzeichnete Vollmachten betreffend Rechtshand lun gen mit der Beschwerdegegnerin sowie Auskunft und Akten einsicht ein . Das Gericht werde gebeten, seine Einsprache vom 27. November 2024 zu behandeln (Urk. 1). 2. 2. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art . 2 ATSG) . 2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.3

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1) . Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4 erster Satz). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit

die

Androhung,

dass

sonst

auf

die

Einsprache

nicht

eingetreten

wird

(Abs.

5). 2.4 2.4.1

Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, ver beiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Ein Vertretungsverhältnis kann auch mittels einer mündlichen oder durch konkludentes Handeln erteilten Vollmacht begründet werden (Franziska Martha Betschart, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N.

13 zu Art. 37 mit Hinweisen). 2.4.2

Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art.

37 Abs.

2 ATSG) . Demnach liegt der Entscheid darüber, ob eine schriftliche Vollmacht eingeholt wird, im Ermessen des Versiche rungsträgers (Betschart,

a.a.O.,

N. 14 zu Art. 37 mit Hinweis).

Art. 37 Abs. 2 ATSG entspricht Art. 11 Abs. 2 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), wonach die Behörde den Ver treter auffordern kann, sich durch schrift liche Vollmacht auszuweisen (Betschart, a.a.O.,

N. 3 zu Art. 37; Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 20 zu Art. 37 ATSG) . In der aktuellen Ver wal tungspraxis wird in der Regel eine schriftliche Vollmacht verlangt (Betschart, a.a.O., N. 14 zu Art. 37 mit Hinweis;

Geertsen, a.a.O., N. 21 zu Art. 37 ATSG).

Eine pflichtgemässe Handhabung des dem Versicherungsträger eingeräumten Er messens schliesst es aber aus, eine Partei zur Einreichung einer schriftlichen Voll macht aufzufordern, wenn sich die Bevollmächtigung klar aus den Umständen ergibt (Urteil des Bundesver waltungsgerichts C-4953/2017 vom 27.

März 2019 E.

2.2.1 mit Hinweis; Geertsen, a.a.O., N. 21 zu Art. 37 ATSG mit Hinweis; vgl. auch

Max Imboden/René A. Rhinow, Schwei zerische Verwaltungsrecht spre chung, 6.

Aufl. 1986, Band I, S. 179 mit Hinweis; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, N.

19 zu Art.

11 mit Hinweis; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs ver fahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 11 mit Hinweisen) . Nach der zum Verwaltungsverfahren ergan genen Rechtsprechung darf eine Behörde ein Vertretungsverhältnis ohne schrift liche Vollmacht nur dann annehmen, wenn sich aus den Umständen eine ein deutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung ergibt . Wenn die Behörde Zweifel hat, ob eine Vollmacht vorliegt, oder am Umfang einer ihr bekannten Vollmacht

zweifelt, ist sie gehalten, sich durch das Einv erlangen einer schrift lichen Vollmacht Klarheit zu verschaffen (Res Nyffenegger, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[ VwVG ], 2. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 11 VwVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesver waltungsgerichts A-1645/2012 vom 1 8. Dezember 2012 E. 3.1.3

und BGE 117 Ia 440 E. 1b). 3. 3.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass d ie

Beschwerde geg nerin

Z.___, welcher auch als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren auftritt (Urk.

1, Urk.

8), im Einsprachever fahren mit Schreiben vom 14. August 2025 auf gefordert hat, bis 15. September 2025 eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, und androhte, sie trete auf die Einsprache (vom 27. November 2024, Urk. 11/137) nicht ein, wenn sie bis zum genannten Datum keine Voll macht erhalte (Urk. 11/147). A ktenkundig ist ferner, dass Z.___ der Beschwer degegnerin mit E-Mail-Nachricht vo m 15.

September 2025 (Urk. 11/149) eine vom Beschwerdeführer am 3.

Januar 2025 unterzeichnete Vollmacht zur Vertre tung im ordent lichen Veran lagungsverfahren für Einkommens- und Vermögens steuern vor den Steuer behörden in der Schweiz (Urk. 11/150) zusandte . Darauf antwortete der Sach bearbeiter der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2025 ebenfalls per E-Mail, dass die aufgelegte Vollmacht nicht genüge, weil sie sich nicht auf das Sozialver sicherungsverfahren beziehe. Er

forderte Z.___

— ohne Ansetzung einer neuen Frist — auf, die ihm im Anhang zugesandte vorgefertigte Vollmacht vom Beschwer deführer unterzeichnet zu retourniere n (Urk. 11/151).

Z.___ stellt nicht in Abrede, dass es ihm in der Folge nicht gelang, eine d ie genannten Anforderungen erfüllende

Vollmacht des Beschwerde führers einzureichen, bis die Beschwerdegegnerin am 14. November 2025 den angefochtenen Nichteintretens entscheid (Urk. 2)

erl ie ss

(Urk. 1) . 3.2

Wie festgehalten, überschreitet ein Versicherungsträger das ihm gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG zustehende Ermessen, wenn er eine Partei zur Ein reichung einer schriftlichen Vollmacht aufforder t, obwohl sich die Bevollmäch tigung klar aus den Umständen ergibt (E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall führte Z.___ mit seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben

vom 30. November 2023 aus, dass er ihr als Treuhänder des Beschwerdeführers dessen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2020 bis 2022 bekannt gebe (Urk. 11/112/1) . Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, die Akontorechnungen für die Jahre 2020 bis 2022 entsprechend anzupassen und dem Beschwerdeführer bereits vor der Meldung des kantonalen Steueramtes die Nachbelastung zuzu senden (Urk.

11/112/2). Am 16. August 2024 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für die J ahre 202 1 bis 2022 gestützt auf die von Z.___

gemachten Angaben (Urk. 11/120 [Beitragsjahr 2021] und Urk.

11/121 [Beitragsjahr 2022]) . Die Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 hatte die Beschwerdegegnerin bereits zuvor mit Verfügung vom 23. August 2023 definitiv festgesetzt (Urk.

11/102) gestützt auf die Steuermeldung vo m 21.

Juli 2023 (Urk. 11/98). Ebenfalls am

16. August 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus der Anpassung der Akontobeiträge resultierenden Differenz beträge auf (Urk.

11/118 [Beitragsjahr 2022] und Urk.

11/119 [Beitrags jahr 2021]) .

Die Schrei ben und Rechnungen vom 16. August 2024 adressierte sie jeweils an den Beschwerdeführer (Urk. 11/118-121). Alsdann teilte Z.___

der Beschwerde gegnerin durch einen am 17.

September 2024 verfassten Eintrag im Kontakt formular auf der Website der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer mit de n Differenzrechnung en vom 16.

August 2024 nicht ein verstanden sei. Er bitte um einen Mahnstopp . Er werde bis spätestens

18. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein reichen (Urk. 11/124/1). Allerdings ist in den aufgelegten Kassenakten (Urk. 11/1-157), werden sie in chronologischer Reihen folge gelesen, bis zur Verfügung vom 1. November 2024, mit welcher die Beschwerde gegnerin die vo m Beschwerdeführer für das Jahr 2021 als Selbstän diger wer bende n zu be zahlenden persönlichen Beiträge definitiv festsetzte (Urk. 11/130), keine Stellungnahme von Z.___ zu finden. Mit der gegen die Verfügung vom 1. November 2024 (Urk. 11/130) erhobenen Ein sprache vom 27. November 2024 (Urk. 11/137) reichte Z.___ ein vom 23. Oktober 2024 datierendes Schreiben mit dem Betreff «Beiträge für Selbstän digerwerbende für die Jahre 2021 und 2022» (Urk. 11/138) ein. Dazu hielt er fest, er müsse annehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben nie er halten habe, denn diese habe (ohne sich zum Schreiben vom 23.

Oktober 2024 ver nehmen zu lassen) die Beiträge für das Jahr 2021 bereits definitiv ver fügt (Urk. 11/137). Im besagten Schreiben vom

23. Oktober 2024 wurde im Wesentlichen fest gehalten, dass der Beschwerde führer bei der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 infolge von Renovationskosten und Wertberichtigungen bei einer vom Beschwerdeführer gehaltenen Liegen schaft Verluste erlitten habe. Für diese Jahre sei daher der AHV-Mindestbeitrag zu er heben. Das Schrei ben wurde von Z.___ und — unter dem Halbsatz «Zur Bestätigung des Sach verhaltes» — vom Beschwerdeführer selbst (vgl. dazu die im vorliegenden Ver fahren eingereichte Vollmacht vom 12. Dezember 2025, Urk. 8) unter schrie ben (Urk. 11/138). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe nicht davon aus gehen dürfen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen von Z.___

ein ver standen gewesen sei. Es sei insbesondere nicht auszuschliessen gewe sen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 23. Oktober 2024 zwar mit Z.___ besprochen und unterzeichnet habe, seine Auffassung in der Folge jedoch ge ändert und deshalb von einer Versendung des Schreibens abgesehen habe (Urk. 10 S. 2). Richtig ist, dass widersprüchlich scheint, wenn

Z.___

der Beschwerdegegnerin zunächst am 20. November 2023 mitteilte, dass das beitragspflichte Einkommen des Beschwer deführer s im Jahr 2021 Fr. 578'700.-- betragen habe

(Urk. 11/112/1) und hernach mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 behauptete, im selben Jahr habe ein Verlust resultiert (Urk. 11/138).

Nichtsdestotrotz besteht k ein Zweifel daran, dass Z.___

als jedenfalls in Steuerangelegenheiten mandatierter Treuhänder des Beschwerdeführers handelt e . Dies muss für die Beschwerdegegnerin bereits bei der Bearbeitung der von Z.___ verfassten Einsprache vom 27. November 2024 (Urk. 11/137) klar ersichtlich gewesen sein . A ls Treuhänder des Beschwerde füh rers ersuchte

Z.___

mit Schreiben vom 30. November 2023 unter ande rem um eine Anpassung der Akontobeiträge für die Jahre 2021 bis 2022 (Urk. 11/112), was die Beschwerdegegnerin am 16. August 2024 wie beantragt umsetzte (Urk. 11/120-121). Zudem verwies

Z.___ mit seiner Einsprache vom 27. No vem ber 2024 (Urk. 11/137) zur materiellen Begründung auf das vom Beschwerde füh rer zur Bestätigung des Sachverhalts mitunterzeichnete Schreiben vom 23. Okto ber 2024 (Urk. 11/138) . Das Schreiben spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Treuhänder Z.___ mit der Anfechtung der Beitragsfestsetzung beauftragt hatte. Eine mündliche Vollmacht war dafür ausrei chend (E. 2.4.1). Die Beschwerdegegnerin gibt zu be denk en, dass sie das Schrei ben nie erhalten habe (Urk. 10 S. 2). Der von der Beschwerdegegnerin als möglich beschriebene Sachverhalt ist aber nicht überwiegend wahr schein lich .

Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin einzig Z.___ und nicht auch den Beschwerdeführer selber aufforderte, das allgemein ge haltene Formular «Vollmacht: Rechtshandlungen mit der SVA Zürich» betref fend Wahrung der Interessen bezüglich Beiträge und Leistungen (vgl. Urk. 3/9-10) auszufüllen (Urk. 11/147, Urk. 11/151), obwohl sie — wie geltend gemacht (Urk. 10 S. 2) — an der Berech tigung zur Einspracheerhebung zweifelte (vgl. hierzu auch Nyffenegger, a.a.O., N.

24 zu Art. 11 VwVG) . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. Oktober 2025, nach Ablauf der ursprünglich angesetzten Frist (15. September 2025), Z.___ ohne neue Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht aufforderte; damit schuf sie Vertrauen darauf, dass auch eine nachträglich eingereichte Vollmacht genügen würde . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid vom 14. November 2025 einzig dem (vermeintlichen) Rechtsvertreter eröffnete, was — wäre dieser nicht vom Beschwerdeführer bevollmächtigt — keine gehörige Eröffnung darstellte.

Nach dem Gesagten ergab sich die

vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht klar aus den Umständen. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Zweifel an der Berechtigung von Z.___, namens und im Auftrag des Beschwerde führers Einsprache zu erheben, finden in den Akten keine Stütze . Mit der Fristansetzung zur Ein reichung eine r schriftlichen Vollmacht überschritt die Beschwerdegegnerin das ihr von Art. 37 Abs. 2 ATSG eingeräumte Ermessen. Folglich war es auch nicht rechtens, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 4. November 2025 (Urk. 2) mangels schriftlicher Vollmacht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.

Somit ist der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.

November 2025 (Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. E. 2.3), auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. November 2024 einzutreten und materiell zu entscheiden. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichte n, dem v er tretenen Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung auszurichten, welche auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 1

4. November 2025 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verpflichtet,

sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 1. November 2024 einzutreten und materiell zu entscheiden . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher