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AB.2025.00079

Mehrfachtätigkeit in Deutschland und in der Schweiz (selbständig u. unselbständig für eigene Untern.) sowie Erträge aus Vermietung von Liegenschaften. Zuordnung der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit zur Schweizer Rechtsordnung, weil im Wohnsitzland Deutschland kein wesentlicher Teil der (unselbständigen) Beschäftigung ausgeübt wurde. (hängig)

Zürich SozVersG ·AB · 2026-06-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, wurde vom kantonalen Steueramt Zürich für die Jahre 2015 und 2016 am 10. Januar 2018 beziehungsweise 24. Januar 2019 für die direkte Bundes steuer mit in Deutschland erzieltem Ein kommen aus selbstän diger Er werbs tätig keit veranlagt (Urk. 14/ 2-3). In der Folge meldete das kantonale Steueramt der Sozial versicherungsanstalt des Kanton s Zürich mit Zusatz mel dun gen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 für X.___

Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland in der Höhe von

Fr. 366'576.-- (2015) be zie hungsweise Fr. 298'484.-- (2016) und ein investiertes Eigen kapital von Fr. 1'802'000.-- (2015) respektive Fr. 2'053'000.-- (2016, Urk. 14/ 2-3). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse

mit Verfügungen vom 5. No vember 2020 die von X.___ für die Jahre 2015 und 2016 zu be zahlenden persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest (Urk. 14/ 13-14). Gleichentags wurden auch die entsprechenden Verzugszinsver fügungen erlassen (Urk. 14/ 11-12).

Die dage gen von X.___ am 2. Dezember 2020 erho bene Einsprache (Urk. 14/

18) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 ab (Urk. 14/ 46). Hiergegen erhob X.___ am 27. Januar 2022 (Eingangs datum, Urk. 14/ 49/2) Beschwerde beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 14/ 49/3-8). Mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) hiess das Sozialversicherungs gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärun gen vornehme und hernach gegebenenfalls neu verfüge (Urk. 14/ 79/11). 1.2

In Nachachtung diese s Urteils zog die Ausgleichskasse zunächst vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerakten von X.___ betreffend die Steuerpe rioden 2015 und 2016 bei (Urk. 14/ 100 /1-367) . Hernach holte sie beim Treuhänder von X.___ mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 weitere Auskünfte ein (Urk. 14/ 114). Dieser reichte der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Urk. 14/

115) den deutschen Steuerbescheid und die Lohn steuer bescheini gung 2015 (Urk. 14/ 118-119) und den deutschen Steuerbescheid 2016 des Finanzamtes C.___

(Urk. 14/

117) ein. Mit E -M ail vom 8. April 2025 informierte der Treuhänder die Ausgleichskasse dahin gehend, dass X.___ sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 pro Woche jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz gearbeitet habe . Er teilte der Aus gleichskasse ferner mit, dass sich der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt von X.___ in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland befunden habe (Urk. 14/ 1 21). Auf Nachfrage der Ausgleichskasse hin (Urk. 14/ 124/1) liess der Treuhänder dieser mit Eingabe vom 7. Mai 2025 überdies die Rechtskraft mittei lung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Januar 2020 betref fend Ein bürgerung von X.___ in der Schweiz vom 27. November 2019 (Urk. 14/

127) und die Melde bescheinigung der Stadt

C.___ (Deutschland) vom 5. Mai 2025 (Urk. 14/

126) zukommen. Ausgehend davon erkun digte sich die Aus gleichskasse bei der Einwohnkontrolle der Gemeinde U.___ zu den dortigen Meldungen betreffend

X.___ . Die Gemeinde U.___ teilte der Ausgleichskasse am 8. Mai 2025 mit, dass X.___ am 1. November 2012 von Deutschland zugezogen und am 30. Juni 2020 nach Y.___ weggezogen sei (Urk. 14/ 129). Nach Prüfung der beigezogenen Unterlagen wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

12. Juni 2025 die Einsprache von X.___ vom 2. Dezember 2020 gegen ihre Verfügungen betreffend persönliche Beitr ä g e 2015 und 2016 vom 5. November 2020 erneut ab (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 20. August 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 12. Juni 2025 sei ersatzlos aufzuheben und es seien vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 keine persön lichen Beiträge für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um seine Beschwerde in Kenntnis der Kassenakten der Beschwer de gegnerin ergänzend zu begründen (Urk. 5), was der Beschwer deführer mit Eingabe vom 23. September 2025 tat (Urk. 7). 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 14/1-156). 2.4

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. Februar 2026 eine Stellung nahme zur Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 ein (Urk. 20-21). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die Sache mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) zur Vornahme ergänzender Sach verhaltsabklärungen und Neuverfügung an die Beschwerde gegnerin zurück wies (Urk. 14/ 79/11). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheb lich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein verstanden ist, hat der Ver sicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinter las sen en versicherung, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung, AHVG, und Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfü gun gen, die mit Einsprache anfechtbar sind. Damit hat der Gesetzgeber Teil aspekte des rechtlichen Gehörs (nicht die Garantie als Ganzes) in das Einsprache verfahren

verlagert (Genner, in BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 2 und 54 zu Art. 52 ATSG).

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin durch direkten Erlass eines neuen Einspracheentscheids nach den erfolgten Abklärungen dem Beschwerdeführer die Mög lichkeit genommen hat, sich vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zum Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern. Dies stellt grundsätzlich eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerde führers dar. Aller dings ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine Rückweisung der Sache zur neuen Verfügung bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall einem formalis tischen Leerlauf gleichkäme (Urk. 13 S. 2; vgl. zur «Heilung» einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Beschwerde instanz statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2023 vom 5 . Januar 2024 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen), zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den angefochtenen Einsprache entscheid vom 12. Juni 2025 sachgerecht anzufechten (vgl. E.

2.1-2.2 nach stehend), und er keine Rückweisung aus formellem Grund beantragt hat .

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Anga ben seines Treuhänders in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden pro Woche in der Schweiz tätig gewesen sei. Es habe somit eine grenzüberschreitende Mehrfachtätigkeit vorgelegen, wobei in der Schweiz relevante Erwerbseinkommen erzielt worden seien und keine marginale Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Ihre Abklärungen hätten ferner ergeben, dass sich der Wohnsitz beziehungs weise Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in jener Zeit in der Schweiz befunden habe. Die Gemeinde U.___ habe festgehalten, dass der Beschwer de führer dort vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2020 seinen Haupt wohn sitz gehabt habe. Da in den Jahren 2015 und 2016 eine unselbständige Tätig keit im Wohnsitzland Schweiz vorgelegen habe, unterliege der Beschwer deführer gemäss der Koordinationsregelung von Art. 13 der Verord nun g (EG) Nr. 883/2004 den Schweizer Rechtsvorschriften. Demnach sei der Beschwerdeführer bezüglich der Immobilien- und Pachttätigkeit (in Deutschland), für welche Jahresabschlüsse vorliegen würden, der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellt (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen Folgendes ausführen: Aus der Melde bestätigung der deutschen Stadt C.___ vom 5. Mai 2025 gehe, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, nicht hervor, dass er in den Jahren 2015 und 2016 dort lediglich eine Nebenwohnung unterhalten habe. Es sei vielmehr so, dass er in C.___ seit Jahrzehnten ein Ein familien haus bewohne. Dort würden sich unter anderem auch seine Hunde befinden. Er sei in C.___ voll i n das gesellschaftliche Leben inte griert. Dies habe sein Steuervertreter dem kantonalen Steueramt Zürich bereits mit Ein gabe vom 11. Februar 2021 mitgeteilt. In der hier zu prüfenden Zeit von 2015 bis 2016 habe sich sein Lebens mittelpunkt und damit auch sein Wohn ort

gemäss Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts somit in Deutschland und nicht in der Schweiz befunden, obwohl er in der Schweiz ebenfalls gemeldet gewesen sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 20 S.

E. 3 f.). Er bestreite aber nicht, dass er in de n hier zu prüfenden Jahren 2015 und 2016 sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz einer unselbstän digen Erwerbs tätigkeit nachgegangen sei. Es sei ebenfalls unbestritten, dass er in Deutschland mit der Vermietung von Liegenschaften, mit einer Werbeagentur und mit einer Photovoltaikanlage Einnahmen erziel t hab e (Urk. 20 S. 5). Die Einkünfte aus Ver mietung und Verpachtung würden nach deutschem Recht blosser Vermögens verwaltung zuge ordnet . Diesbezüglich liege folglich keine selbstän dige Erwerbs tätigkeit vor. Anders verhalte es sich bezüglich des Betriebs der Werbeagentur und der Photovoltaikanlage. Hier liege (nach deutschem Recht) grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vor (Urk. 20 S. 6). Was die Bestimmung der an wend baren Rechtsvorschriften nach den kollisionsrechtlichen Normen betreffe, so sei zunächst massgeblich, dass er seinen Hauptwohnsitz im Sinne der Bestim mungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland gehabt habe (Urk. 7 S. 4, Urk. 20 S. 5, S. 8). Zudem habe er in den Jahren 2015 und 2016 einen wesentlichen Teil seiner (unselbständigen) Beschäftigung in Deutschland ausge übt (Urk. 20 S. 7-8). Gemäss den koordinationsrechtlichen Bestimmungen komme somit deutsches Recht zu r Anwendung (Urk. 20 S. 8). Weil er der deutschen und nicht der Schweizer Rechtsordnung unterworfen sei, bestehe in der Schweiz keine Beitragspflicht (Urk. 7 S. 4, Urk. 20 S. 8).

E. 3.1 Mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/ 79) gab das Sozial versicherungsgericht die im vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsvorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts wie folgt wieder (Urk. 14/ 79/3 ff.):

E. 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zü gigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander ins besondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbst ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwer tige Vorschriften an.

Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind für die Schweiz diese beiden Rechtsakte durch die Verord nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO

Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 98

E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine steuerrechtliche Qualifikation, welche klare steuerrechtliche Konsequenzen nach sich zog, in aller Regel auf einem bewussten Entscheid der Steuerbehörde in Abwägung der verschiedenen Umstände — wirtschaftliche Gegebenheiten und des Widmungs willens — beruht. Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die steuer rechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete — im Steuer verfahren rechtskräftig gewordene — Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 6. 4

6.4.1

Gemäss der Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2015 vom 1 0. Januar 2018 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Einkünfte aus selbständige r Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 366'576.-- (Urk. 14/100/124). Dieser Betrag entspricht dem vom Beschwerde führer in der Schweiz

deklarierten Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «aus Vermietungen» in Deutschland

(vgl. das «Hilfsblatt A für Selbständigerwer bende mit kaufmännischer Buchführung», Urk.

14/100/214, sowie die Tabelle «Steuerausscheidung 2015», Urk. 14/100/134). Der vom Beschwerdeführer beigelegten deutschen Steuererklärung 2015 (inkl. Steuer berech nung) ist zu entnehmen, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 366'576.-- seinem (in Schweizer Franken umgerechneten) Gewinn als Einzelunternehmer in Deutschland entspre chen muss, da er diesen mit EUR 336'771.-- beziffert hat (Urk.

14/100/158, Urk. 14/100/175) . Laut der «Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb» resultierte n aus dem Gewinn der Vermietungen im Betrag von EUR 302'164.--, dem Gewinn aus de m Betrieb der Werbeagentur «M .___ » in der Höhe von EUR 35'073.-- und dem Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Betrag von EUR 466 .-- die in Deutschland deklarierten «Einkünfte aus Gewerbe betrieb» in der Höhe von EUR 336'771.-- (Urk. 14/100/175). Strittig und zu prüfen bleibt, ob es sich bei den in Deutschland erzielten Einkünften aus der Vermie tung von Liegenschaften sozialversicherungs rechtlich um blosse (beitragsfreie) Vermö gensverwaltung hand e l t .

Zweifelsfrei zählen die Mieteinnahmen im Rahmen der Betreibung eines Bordells AHV-rechtlich als Erwerbseinkommen und nicht als blosse Vermögensverwaltung, denn der e r werblich e Charakter liegt hier im Vor dergrund, wobei offenbleiben kann,

ob

nebst der Überlassung der Zimmer weitere Dienstleistungen (Mobiliar, Reinigung, etc.) geboten wurden (vgl. BGE 111 V 81). Ferner muss sich der Beschwerdeführer die steuerrechtlich e Behandlung dieser Einnahmen entgegenhalten lassen und sind

die bilanzierten Liegenschaften zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu rechnen: Der im Schweizer Steuer verfahren eingereichte Jahresabschluss der « X.___ Vermie tungen» per 3 1. Dezember 2015 (Urk. 14/100/85-115) ist derselbe, wie er im deutschen Steuerverfahren von der deutschen Steuerberatungsgesellschaft des Beschwerde führers für das «Geschäftsjahr» 2015 nach den deutschen handels rechtlichen Vorschriften erstellt wurde (Urk. 14/100/87). Im Ergebnis machte der Beschwer deführer mit diesem Jahresabschluss — vergleichbar mit dem Fall im oben zitierten Leitentscheid BGE 147 V 114 — für die « X.___ Vermie tungen» einen nach Vornahme von Abschreibungen reduzierten Gewinn geltend (Urk. 14/100/90), was zu einer Steuerersparnis führte . Zudem verwaltet auch der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften (vgl. Urk. 14/100/103). Gerade in solchen Fällen kann rechtsprechungsgemäss eine erwerbliche Tätigkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (BGE

147 V 114 E. 4.2). Nach Schweizer Sozialversicherungsrecht stell en die mit der « X.___ Vermietungen» verwalteten Liegenschaften und weitere Beteiligungen daher Geschäfts vermögen dar und sie wurde vom Beschwerdeführer im Schweizer Steuerver fahren auch so behandelt. Demnach qualifizieren die daraus erzielten Erträge AHV-rechtlich als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Bezüglich der anderen beiden selbständigen Tätigkeiten in Deutschland, der Werbeagentur «M .___ » und Photovoltaikanlage, liegen — soweit ersichtlich — keine buchhalterischen Jahresabschlüsse bei den Akten, allerdings ist seitens der Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in Deutschland Gewerbebetriebe geführt hat. Einkünfte aus Gewerbebetrieb en sind nach Schweizer Recht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen (E.

6.3.2). 6.4.2

Bezüglich des Jahres 2016 ist den Steuerakten zu entnehmen, dass das kantonale Steueramt Zürich in der Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2016 vom 28. November 2018 die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr.

264'290.-- beziffert hat (Urk. 14/100/262) . Demnach entsprach auch bezüglich der Steuerperiode 2016 die steuerliche Einschätzung der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers im «Hilfsblatt A für Selbständig erwerbende mit kaufmännischer Buchführung» (vgl. Urk. 14/100/299).

Das bezüglich des Beitragsjahres 2015 zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifika tion der Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen drei deutschen Gewerbe betrieben nach Schweizer Recht Gesagte gilt mit den nötigen Anpas sungen somit auch für das Beitragsjahr 2016 . 7.

E. 3.4.1 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Be stimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechts vorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art.

E. 3.4.2 Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäfti gung ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 den Rechts vorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Für den Fall, dass sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, legt Art. 13 Abs. 1 lit. b/i-iv VO Nr. 883/2004 die mass geblichen Rechtsvorschriften fest.

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder m ehr Mitgliedstaaten eine selbst ändige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt (lit. a) den Rechtsvorschriften des Wohnmit gliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder (lit.

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art.

E. 3.4.3 Für die Anwendung der Art.

E. 7.1 Hinsichtlich der Beitragsbemessung gilt es zu beachten, dass die kantonalen Steuer behörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechts kräfti gen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti tionswerte ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV).

Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen (Art. 2

3. Abs. 2 AHVV).

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Aus gleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbsein kommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfü gung stehenden Daten selbst einzuschätzen . Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen

(Art.

E. 7.2 D er Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom

11. Feb ruar 2021 (Urk. 3/5) unter Hinweis auf das hängige Steuerverfahren in Deutschland

beim kantonalen Steueramt Zürich ein Revisionsbegehren . Diese Eingabe betraf unter anderem auch die hier für die Beitragsbemessungen relevanten Steuerveranla gungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 201 6 (Urk. 3/5 S. 1). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilte das Steueramt der Beschwerdegegnerin mit, dass es das Schreiben als Information zur Kenntnis genommen habe. Allerdings sei kein Verfahren pendent. Der Beschwer de führer habe aufgrund dieses Schreibens bisher noch kein Revisionsgesuch eingereicht (Urk. 14/156). Hernach reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am 6. Februar 2026 die Eingabe seines Steuervertreters vom 23. Januar 2026 (Urk. 21) ein. Mit dieser Eingabe bat der Beschwerdeführer das kantonale Steuer amt Zürich nochmals darum, hinsichtlich des ursprünglichen Revisionsbegehren s (vom 11. Februar 2021) zu entscheiden (Urk. 21). Weitere Informationen zu den Eingaben vom 11.  Februar 2021 (Urk. 3/5) und 21. Januar 2026 (Urk. 21) liess der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht in der Folge nicht zukom men.

E. 7.3 Die auf erwähnten rechtskräf tigen Steuerveranlagungen beruhenden Steuer meldungen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 (Urk. 14/2-3) waren Grundlage für die Beitrags v erfügungen vom 5. November 2020 (Urk. 14/13-14). Und mit diesen Beitrags verfü gungen hängen wiederum die von der Beschwerdegegnerin gleichen tags erlassenen Verzugszins verfügungen (Urk. 14/11-12) zusammen. Solange die Steuerveranlagungen des kantonalen Steueramtes Bestand haben, muss die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 7.1) in betraglicher Hinsicht auf die Angaben des kantonalen Steueramtes Zürich abstellen. Auf die Unter stellung der in Deutschland erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter die sozialversicherungsrechtliche Rechtsordnung hat das Steuerrevisions gesuch demgegenüber keinen Einfluss, da sich dies unabhängig vom Steuerecht nach den für das Sozialversicherungsrecht massgebenden Kollisionsnormen

richtet . Wenn aber die Steuerbehörden revisionsweise auf ihre Veran lagungen 2015 und 2016 zurückkommen würden, so müsste die Beschwerde gegnerin die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenkapital gestützt auf Art.

E. 7.4 In rechnerischer Hinsicht sind die Beitragserhebungen sowie Verzugszinsen unbeanstandet und geben zu keiner Korrektur Anlass. 8.

Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2025 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/ 20 04) — sind auf den hier zu beur tei lenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl.

auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/20 04 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

E. 13 Abs. 1-3 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäfti gung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenstän digen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Be griffsbestim mungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 15. April 2016 E. 3.3.1 betreffend die — inhaltlich mit Art. 13 Abs. 2 und 3 VO Nr. 883/2004 soweit identischen — Art. 14a und 14c VO Nr. 1408/71; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).

Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Na ch Rz. 2013 und 2014 WVP (Stand: 1. Januar 2023) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten ar beiten, davon ab, ob sie unselb ständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selbständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Deutschland und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die

in Deutsch land ausgeübte Tätigkeit gemäss dem deutschen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine s elbstän dige oder eine unselb ständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvor schriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1) .

Es kommt mithin ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht zu bestimmen. In diesem Schritt ist die Status frage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten. Ausgehend von diesen Resultaten sind die oben genannten Kollisionsregeln anzuwenden. Steht nunmehr das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Statusfrage heranzuziehen. Wenn also der erste Schritt zu einer Unterstellung unter die schweizerische Rechtsordnung geführt hat, sind die im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeiten so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wären (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Es ist dabei zu prüfen, ob gemäss den Abgrenzungskriterien des schweizerischen Rechts die im EU-/EFTA-Staat ausgeübte Erwerbstätigkeit umzuqualifizieren ist (WVP Rz. 2013; vgl. auch das Beispiel in Rz. 2014). 4. 4.1

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Ermittlung des Wohnsitzes des Beschwer deführers in den Jahren 2015 und 2016, denn wie bereits im Rückweisungs entscheid vom

31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) fest gehalten, muss vor der Beantwortung der Frage des anwendbaren Rechts der Wohnsitzstaat des Beschwerde führers bestimmt werden (E. 3.2 jenes Urteils, Urk. 14/ 79/ 9).

4.2

4.2.1

Diesbezüglich führte d as hiesige Gericht weiter aus, dass gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person sei (vgl. dazu BGE 148 V 209 E. 4.3, 138 V 186 E. 3.3.1; Urk. 14/ 79/ 9) . In einem allfälligen Streitfall, so das Sozialversicherungsgericht weiter, müsste zwischen den Trägern das Verfahren gemäss Art. 11 der Verordnung (EG) Nr.

98 7 / 2009 zur Bestimmung des Wohnorts durchgeführt werden (BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2; Urk. 14/ 79/ 9). 4.2.2

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 98 7 / 2009 hat folgenden Wortlaut: (1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverord nung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschliesslich: i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii)

der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv)

im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v)

ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi)

des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.

Mit BGE 142 V 590 prüfte das Bundesgericht die in

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 98 7 / 2009 enthaltenen Kriterien, weil sich die Beschwerdeführerin zur Begrün dung ihres Standpunktes, dass sich ihr Wohnsitz beim Gesuch um Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz und nicht in Frankreich befunden habe, darauf berufen hatte (E. 6.1 jenes Urteils). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bestimmung der Durchführungsverordnung Nr. 98 7 / 2009 den Wohn sitz mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person gleichsetze. Sie kodifiziere zudem die in der europäischen Rechtsprechung entwickelten Elemente, die bei der Bestimmung des genannten Lebensmittelpunkts berücksich tigt werden könn t en, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheits gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen (BGE 142 V 590 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 4. 3

4. 3 .1

Den Akten, welche dem Sozialversicherungsgericht für das Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) zur Verfügung standen, konnte das Gericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem deutschen Fiskus geltend gemacht hatte, dass er im Jahr 2016 lediglich 155 Tage im «ausländischen Staat» (vermutlich wohl der Schweiz) verbracht habe. Des Weiteren habe der Beschwer deführer gegenüber den deutschen Steuerbehörden erklärt, dass er zur Schweiz keine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe als zu Deutschland. Das hiesige Gericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Wohnsitzes in der Einsprache (Ansässigkeit in Deutschland, vgl. Urk. 14/18/1) und der Beschwer deschrift (Wohnsitz in der Schweiz, vgl. Urk. 14/49/5) widersprüchlich habe argumentieren lassen (E. 3.2 jenes Urteils, Urk. 14/ 79/ 9). 4. 3 .2

Mit seiner Beschwerde vom 20. August 2025 (Urk. 1) legte der Beschwerdeführer das Schreiben der auf Steuer- und Unternehmensberatung sowie Wirtschafts prüfung spezialisierten Z.___ AG mit Sitz in A.___ vom 11. Februar 2021 auf (Urk. 3/5). Gemäss den Ausführungen sein es Schweizer Steuerberaters wurde mit diesem Schreiben beim kantonalen Steueramt Zürich ein Revisionsbegehren betref fend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundesteuer 2015 bis 2018

gestellt (Urk. 3/5 S.

1;

d as kantonale Steueramt Zürich nahm dieses Schreiben nicht als Revisionsgesuch entgegen, vgl. dazu E. 7.2 nachstehend). Der Beschwerdeführer liess beantrage n, dass die rechtskräftigen Veran lagungen und Ein schätzungs mitteilungen dahingehend zu ändern seien, dass die Besteuerung unter der Massgabe erfolge, dass er und seine Ehefrau als in Deutschland ansässig zu beurteilen seien . Es seien nur die nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein kommen und vom Vermögen (vgl. SR.0.672.913.62) in der Schweiz steuer pflich tigen Einkommens- und Vermögens teile in der Schweiz zu besteuern (Urk. 3/5 S.

1). I m Schreiben wird ausgeführt, dass Deutschland den Beschwerdeführer ebenfalls als unbeschränkt Steuer pflichtigen besteuert habe und vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg eine Klage betreffend Einkom mensteuer 2012 bis 2016 sowie eine Prüfungsanordnung des Finanzamts C.___ für die Steuerrevision der Jahre 2017 und 2018 hängig seien (Urk. 3/5 S.

1). Im vorliegenden Verfahren liess der Beschwer deführer m it seiner Eingabe vom 6. Februar 202 6

weit er ausführen, das Finanz gericht Baden-Württemberg habe unlängst festgestellt, dass er nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Doppel besteue rungsabkommens der Schweiz mit Deutsch land als in Deutschland ansäs sig gelte

(Urk. 20 S. 4). Dazu wurde das Schreiben des Schweizer Steuervertreters an das kantonale Steueramt Zürich vom 23. Januar 2026 aufgelegt (Urk. 21). Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg nicht mehr bestehe (Urk. 21; gemäss den Steuerbescheiden 2015 und 2016 des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023 wurde im Mai 2023 vor dem Finanz gericht eine Übereinkunft mit dem Beschwerdeführer erzielt, Urk. 14/117/5, Urk. 14/118/4) . Es sei fest gestellt worden, dass die Ansässigkeit der Eheleute

X.___ und B.___ in Deutschland liege. Abschliessend bat der Schweizer Steuervertreter des Beschwerdeführers das kantonale Steueramt Zürich um Behandlung des eingereichten Re vi sions gesuchs (Urk. 21). 4. 3 .3

In der erwähnten Eingabe beim kantonalen Steueramt Zürich vom 11. Feb ruar 2021 (Urk. 3/5) liess der Beschwerde führer ausführen, dass er und seine Ehefrau seit Jahrzehnten in C.___ eine Liegenschaft mit ca. 230 m 2

Wohnfläche und Garten bewohnen würden . Ausserdem befänden sich am deutschen Wohnsitz der Verwal tungs sitz der « D.___ - GmbH», der Haupter werbsquelle der Ehe leute X.___ und B.___ . Diese seien am deutschen Wohnort voll ins gesellschaftliche Leben integriert. Ausserdem würden sie ihre Hunde auf dem Grundstück des Ein fami lien hauses halten. Laut diesen Ausführungen ist das Einfamilienhaus in C.___ an der E.___ zu finden (Urk. 3/5 S. 2). An der E.___ war der Beschwerdeführer gemäss der Melde bescheinigung der Stadt C.___ vom 5. Mai 2025 vom 17. Juni 1994 bis 1. Juni 2019 — somit auch im hier zu prüfenden Zeitraum von 2015 bis 2016 — gemeldet. Der Melde bescheinigung lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und im Jahr 1956 in F.___, einem Ortsteil der Gemeinde Oberried, Baden-Württemberg, geboren wurde (Urk. 14/ 126). In C.___ war der Beschwerdeführer zuerst vom 9. Januar 1986 bis 5. Oktober 1987 an der G.___, dann vom 20. Juni 1988 bis 17. Juni 1994 an der H.___ und später — wie erwähnt —

vom 17. Juni 1994 bis 1. Juni 2019 an der E.___ gemeldet .

Die aktuelle Wohnung befindet sich laut Meldebescheinigung vom 5. Mai 2025 am I.___ (Urk. 14/ 126). Das Bürgeramt von C.___ hatte den Status jeweils mit dem Kürzel «AW int» gekennzeichnet. Eine am 2 2 . April 2026 durch geführte google-Recherche hat ergeben, dass dieses Kürzel in Deutschland für «Alleinige Wohnung Inland» verwendet wird. Laut google / maps (besucht am 2 2 . April 202 6) befindet sich an der E.___ in C.___ das « J.___ ». Dessen Homepage (K.___, besucht am 22. April 2026) und Facebook-Seite (ebenfalls besucht am 22. April 2026) zufolge handelt es sich beim «Laufhaus» um ein Bordell.

Wird ferner anhand der Angaben auf der Facebook-Seite (im Jahr 2013 hatte das «Laufhaus» seit 20 Jahren Bestand) zurückgerechnet, so muss es das Bordell seit dem Jahr 1993 geben . Laut der (aktuellen) Homepage sind alle Sexarbeite rinnen selbständig erwerbend und Mieterinnen im «Laufhaus». 4. 3 .4

In

E. 4 des Urteil s AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 hielt das Sozialversiche rungs gericht fest, dass sich den zur Verfügung stehenden Akten keine genauen Angaben zur Art des Geschäfts des Beschwerdeführers in Deutschland entnehmen l iessen (Urk. 14/79/ 10). Aufgrund der nunmehr vorliegenden Meldebescheini gung (Urk. 14/126) und der eruierten Fakten

ist überwiegend wahrscheinlich, dass mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen «Unter nehmen, das sich mit der Vermietung von Zimmern und Einrichtungen an häufig wechselnde Mieter befasst» (Urk. 14/6 7 / 8), das Bordell an der

E.___ in C.___

gemeint war. Gemäss dem am 28. De zem ber 1997 (Urk. 14/6 7 /

16) unterzeichneten «Pacht-, Kauf- und Betriebs über lassungs vertrag» wurde dieses Unternehmen vom Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 (Urk. 14/6 7 /

8) an die « D.___ GmbH» (Urk. 14/6 14/

7) verpachtet. Gemäss Bilanzbericht vom 31. Dezem ber 2015 wurde die Gesellschaft mit der Firma « D.___ GmbH» 1997 gegründet. Sie hat ihren Sitz an der E.___ in C.___ . Zweck des Unternehmens ist die Vermietung von Räumen und Gegenständen. Gesellschafter sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___ . B.___

ist die Geschäftsführerin (Urk. 14/100/6, vgl. auch die Angaben von B.___ in den Schweizer Steuererklärungen 2015 und 2016, wonach sie in Deutschland für die D.___ GmbH ar beite, Urt. 14/100/129, Urk. 14/100/264).

B.___ erhielt

l aut Lohn steuer be scheinigung der D.___ GmbH im Jahr 2015 einen Brutto arbeitslohn in der Höhe von EUR 118'972.-- (Urk. 14/100/125, vgl. auch die deutsche Steuererklärung 2015, Urk. 14/100/167, sowie den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023, Urk. 14/118/2). Im Jahr 2016 war es ein Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 101'292.-- (Urk. 14/100/333). Hinzu kamen Kapitalerträge aus der Beteili gung an der D.___ GmbH (vgl. auch Urk. 14/100/141) in der Höhe von EUR 600'000.-- im Jahr 2015 (Urk. 14/100/173) und von

EUR 320'000.-- im Jahr 2016 (Urk. 14/100/290). Der Beschwerdeführer bezog bei der D.___ GmbH im Jahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR

43'706.-- (Urk. 14/100/126, vgl. auch die deutsche Steuerer klä rung 2015, Urk. 14/100/160, sowie den Bescheid für 2015 über Einkommen steuer des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023, Urk. 14/118/2). Im Jahr 2016 betrug sein Bruttoarbeitslohn bei der « D.___ » (Urk. 14/100/331) EUR

45'816.-- (Urk. 14/100/326, vgl. auch den Bescheid für 201 6 über Ein kom men steuer des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023, Urk.

14/117/2). In den deutschen Steuerer klärungen 2015 und 2016 gab der Be schwer de führer auf der ersten Seite unter «Allgemeine Angaben» an, dass er als kauf männische r Angestellte r

tätig gewesen sei (Urk. 14/100/152, Urk. 14/100/285). Des Weiteren deklarierte der Beschwerde führer in Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 Kapitalerträge aus der Beteiligung an der D.___ GmbH (vgl. auch Urk. 14/100/140) in der Höhe von EUR 400'000.-- (2015; Urk. 14/100/171) und EUR 48 0'000.-- (2016; Urk. 14/100/2 88).

Daneben hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in de n deutschen und de n

s chweizer ischen Steuererklärungen 2015 und 2016 in Deutschland drei Gewerbe betrieben (Vermietungen, Werbeagentur «M .___ » und Photo voltaik anlage, vgl. Urk. 14/100/158 [deutsche Steuerklärung 2015], Urk. 14/100/324 [deutsche Steuererklärung 2016], Urk. 14/100/214 [Schweizer Steuererklärung 201 5 ] Urk. 14/100/295 und Urk. 14/100/299 [jeweils Schweizer Steuererklärung 2016]). Dazu lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

Die Firma « X.___ Vermietungen» führte eine Adresse an der E.___ in C.___ (vgl. Jahresabschl ü ss e per 31. Dezember 2015, Urk. 14/100/85-115, sowie 2016, Urk. 14/100/342-350). Zu deren Anlage vermögen gehörten — soweit ersichtlich — ausschliesslich Liegenschaften und Beteili gungen an Firmen in Deutschland (Urk. 14/100/103-115).

Die Anschrift der « M.___ » des Beschwerdeführers lautet ebenfalls « E.___, C.___ » (Urk. 14/100/302; vgl. auch die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ESTG [Deutschland] für die Werbeagentur betreffend 2016, Urk. 14/100/302-310). 4. 3 .5

In der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 201 6 bestanden überdies Beteiligung en an beziehungsweise eine Tätigkeit für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz : Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Schweizer Steuer er klärung 2015 führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau 100 Aktien der N.___ AG mit eine m Steuerwert per 31. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 980'845.-- auf (Urk. 14/100/225, vgl. auch die Aktienbewertung für das Jahr 2015, Urk. 14/100/228). Im Jahr 2016 wurde n an der N.___ AG noch Aktien im selben Umfang gehalten (Urk. 14/100/362). Laut Internet- Handels registerauszug vom 22. April 2026 besteht die Aktienstückelung der N.___ AG aus 100 Namens aktien zu Fr. 1'000.--. Die Gesellschaft wurde 2007 in das Handels register des Kantons O.___ eingetragen. Mit Statutendatum vom 22. April 2009 wurde der Sitz nach P.___ und später (im Juni 2016) nach Q.___ verlegt, was eine Eintragung im Handelsregister des Kantons P.___ zur Folge hatte. Der Gesellschaftszweck ist sehr weit umschrieben: Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung und Vermitt lung von Geschäften im Treu hand-, Consulting-, Marketing-, Immobilien-, Finanz- und Investment bereich, den Handel mit und den Import und Export von Waren aller Art, den Kauf, Verkauf sowie die Vermittlung und Ver waltung von Immobilien im In- und Ausland sowie den Erwerb und die Verwaltung, die Verwertung, die Übertragung und das Halten von Patenten, Handelsmarken und Beteiligungen aller Art. Laut Internet-Handelsregisterauszug vom 22. April 2026 ist nicht der Beschwerde führer (oder seine Ehefrau), sondern eine in Q.___ wohnhafte Person als einzige s

Mitglied des Verwaltungsrat s im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden auch zuvor im Handelsregister des Kantons O.___ nicht als Organe oder Zeichnungs berech tigte der N.___ AG geführt. Gemäss seinen Angaben in der deutschen Steuererklärung 2015 arbeitete der Beschwerdeführer für die N.___ AG als Aussendienst-Vertreter (Urk. 14/100/16 4). Im Jahr 2015 hat der Beschwerde führer von der N.___ AG einen Bruttolohn von Fr. 153'600.-- erhalten (was einem Nettolohn in der Höhe von Fr. 144'000.-- entsprach, vgl. den am 24. November 2015 ausgestellten Lohnaus weis zur Schweizer Steuererklärung 2015, Urk. 14/100/133). Im Zusammenhang mit der Deklaration dieses Einkom mens in der Höhe von (umgerechnet) EUR

146'750.-- (Urk. 14/100/165) unter «Auslän dische Einkünfte aus nicht selb ständi ger Arbeit» in der deutschen Steuerklärung 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er 155 Tage im ausländischen Staat (das heisst in der Schweiz) gearbeitet habe (Urk. 14/100/165). Für das Jahr 2016 werden ebenfalls ein Nettolohn im Betrag von Fr. 144'000.-- (Urk. 14/100/270) und 155 Arbeitstage in der Schweiz (Urk. 14/100/331) deklariert .

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss

den Akten für die Steuerperiode 2016 mit Kauf v ertrag vom 22. Juli 2016 eine Liegenschaft in

R.___ erwarb, die er zuvor offenbar bereits gemietet hatte (Urk. 14/100/271-278). Im selben Jahr kaufte er die Stammanteile der S .___ GmbH (Urk. 14/100/362). Mit dem Erwerb der GmbH durch den Beschwer deführer wurden deren Sitz und Domiziladresse mit Statutendatum vom 11. August 2016 nach R.___ verlegt (Internet- Handelsregisterauszug vom 22. April 2026). In diesem Zusammenhang führte

d er Beschwerde führer mit Replik vom 6. Februar 2026 aus, dass er das Haus in R.___ als Erotik-Club gewerblich genutzt habe. Es stehe seit dem 17. März 2020 bis heute leer (Urk. 20 S. 4). Diese Ausführungen sind plausibel, de nn

am 22. April 2026 fanden sich bei google / maps

Angaben zu einem Erotik-Club namens « T.___ », welcher in der besagten Liegenschaft in R.___ betrieben wurde. 4. 3 .6

Nebst dem Vorgenannten sind in den Akten die folgenden entscheidrelevanten Angaben mit Bezug zur Schweiz enthalten : Am 1. November 2012 meldete sich der Beschwer de führer als von Deutschland zugezogen bei den Ein wohner diensten der Gemeindeverwaltung U.___ an

(vgl. die Aus k ü nft e der Gemeinde U.___ vom 1 7. August 2021 und

8. Mai 202 5, Urk. 14/41/1 und

Urk.

14/129/1-2). Am 10.

Januar beziehungsweise 28. November 2018 schätzte das kantonale Steuer amt Zürich den Beschwerdeführer und seine Ehefrau für die Steuerperiode 2015 respektive 2016 — entsprechend den Angaben in den von ihnen eingereichten Steuererklärungen (Urt.

14/100/129, Urk. 14/100/264) — mit steuerlichem Wohnsitz in der Steuergemeinde U.___ ein (Urk. 14/100/117-124, Urk. 14/100/254 263) . Mit Entscheid vom 2 7. November 2019 wurde der Beschwerdeführer mittels erleichtertem Einbürgerungsverfahren in der Schweiz eingebürgert (vgl. die Rechtskraft mitteilung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Januar 2020, Urk. 14/ 127). Diesbezüglich liess der Beschwerde führer mit Replik vom 6.

Februar 2026 vorbringen, dass er im hier zu prüfenden Zeitraum von 2015 bis 2016 noch kein Schweizer Bürger gewesen sei. Er sei im erleichterte n Einbürge rungsverfahren eingebürgert worden, weil seine Ehefrau in einer früheren Ehe mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet gewesen sei und deshalb das Schweizer

Bürgerrecht besitze (Urk.

20 S.

5).

Den Akten kann ferner entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer a m 3 0. Juni 2020 bei der Gemeinde U.___ als nach R.___ weggezogen ab meldet e

(Urk. 14/129/2).

Dem widerspre chend liess der Beschwerdeführer i n der vom 2. Dezember 2020 datierenden Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2015 und 2016 aus führen, dass er

in Deutschland ansässig sei (Urk. 14/18/1).

In

seiner Anmeldung zum Bezug einer AHV- Altersrente

gab der Beschwerdeführer als für die Rentenberechnung relevant wiederum an, am 1. November 2012 von Deutschland in die Schweiz gezogen zu sei n, was d er Einwohnerdienst der Gemeinde U.___ bestätigte

(Urk.

E. 14 /41/1) .

In der Beschwerde vom 2 5. Januar 2022 gegen den Einsprache entscheid betreffend Beitragsjahre 2015 und 2016 vom 1 0. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer ebenso ausführen, dass er deutscher Staatsange höriger mit Wohnsitz in der Schweiz sei (Urk. 14/49/5). Mit Eingabe vom 8. April 2025 teilte der Treuhänder des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin dem erneut widersprechend mit, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 pro Woche jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz gearbeitet habe und sich der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt i n den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland befunden habe (Urk. 14/121). Und schliesslich hielt die Gemeindeverwaltung U.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit E-Mail-Nachricht vom

8. Mai 2025 fest, dass U.___ der Hauptwohnsitz des Beschwerde führers gewesen sei, ohne dies aber näher auszuführen oder zu belegen (Urk. 14/129/1). 4.4

In einer Gesamtschau der Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht wie mit dem Revisionsgesuch vom 11.

Februar 2021 vorgebracht (E.

4.3.3) seit Jahrzehnten dieselbe Liegen schaft in C.___

bewohnt haben. Wie ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer gemäss der Meldebescheinigung vom 5. Mai 2025 in C.___ seit dem Jahr 1986 verschiedene Wohn adressen (E. 4.3.3), jedenfalls bestand seit dem 9. Januar 1986 — mit einem kurzen Unterbruch in der Zeit vom 6. Oktober 1987 bis 19. Juni 1988 (Urk. 14/126) — in C.___

eine Wohnstätte . Des Weiteren steht fest, dass die Eheleute X.___ und B.___ ab dem 1. November 2012 auch über eine 3-Zimmer-Wohnung (vgl.

Urk. 20 S. 4) in U.___ verfügten (E. 4.3.6), es ist aber nicht bekannt, wie viel Zeit sie in den Jahren 2015 und 2016 dort tatsächlich verbracht haben.

Was die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts i n Deutschland und in der Schweiz in der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 2016 betrifft, so arbeitete der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Deutschen Steuererklärun gen 2015 und 2016 jeweils 155 Tage (für die N.___

AG) in der Schweiz (E. 4.3.5), gemäss seiner Mitteilung vom

8. April 2025 gegenüber der Beschwerde gegnerin 10 Stunden pro Woche in der Schweiz und 30 Stunden pro Woche in Deutschland (E.

4.3.6). Ob sich die 10

Stunden - Tätigkeit pro Woche in der Schweiz nur auf die Tätigkeit bei der N.___ AG bezieh t oder ob der Beschwerde führer darin (ab Jahr 2016) allenfalls auch noch Zeit für den Aufbau des Betriebs des Erotikclubs in R.___ (E. 4.3.5) eingerechnet hat, lässt sich nicht sagen. Weil

aber die Ehefrau des Beschwerdeführers in der besagten Zeit periode

2015 bis 2016 nach Lage der Akten

massgeblich in Deutschland als Geschäftsführerin für die D.___ GmbH arbeitete (E. 4.3.4) und der Beschwerdeführer seinerseits in unselbständiger Stellung für die se GmbH tätig war und überdies seine drei deutschen Gewerbebetriebe von der E.___ in C.___ aus

führte (E. 4.3.4), ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Eheleute X.___ und B.___ in den Jahren 2015 und 2016 berufsbedingt zumeist in Deutschland aufgehalten haben. Die familiären Bindungen des Beschwerde führer s zu seiner in Deutschland erwerbstätigen Ehefrau — Kinder oder andere Familienangehörige sind nicht erwähnt worden — sprechen ebenfalls für einen Wohnsitz in Deutschland.

Gestützt auf diese Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer de führer in den Jahren 2015 und 2016 seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 1 lit.

j der VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 4.2) in Deutschland hatte. Von zusätzlichen Abklä rungen sind nach dem Gesagten keine weiteren entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten. 5. 5.1

Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die gemäss Steuermeldungen (Urk. 14/ 2-3) in Deutschland erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 366'576.-- (2015) und Fr. 298'484.-- (2016) in der Schweiz AHV-beitragspflichtig sind .

Dabei kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht (Beitragsstatut) zu bestimmen. Dabei ist

die Status frage (selbständige Erwerbstätigkeit oder abhängige Beschäftigung) nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten (E. 3.4.3) . Ausgehend von diesen Resultaten s ind die genannten Kollisionsregeln anzuwenden (E. 3.4.2) . Steht das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beant wortung der Beitragsunterstellung heranzuziehen (vgl. E. 1.3.3 des Urteils AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023;

Urk. 14/79/ 5). 5.2

Dabei sind folgende Einkünfte zu qualifizieren:

D er Beschwerdeführer erhielt von der D.___ GmbH in Deutsch land im Jahre 2015 einen Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 43'706.-- (Urk. 14/100/160) und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 45'816.-- (Urk. 14/100/326) . Die N.___ AG zahlte ihm

in der Schweiz im Jahre 2015 einen Bruttolohn in der Höhe von Fr.

153'600.-- (Urk. 14/100/133) und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 153'359.-- aus (Urk. 14/100/270) .

Zudem erzielte der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben

in der deutschen Steuererklärung 2015 in Deutschland mit der Vermietung von Liegen schaften, der

Werbeagentur «M .___ » sowie dem Betrieb einer Photo voltaikanlage ein Ein kommen in der Höhe von

total

EUR 336'771.-- ([EUR 302'164.-- + EUR 35'073.--] - EUR 466.--, Urk. 14/100/158). Mit Bescheid vom 2 4. Mai 2023 veranlagte das Finanzamt C.___

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit E UR

324 ’ 980 . -- (Vermietungen: EUR 290’373 .-- + Werbeagentur : EUR 35 ’ 073.--, bei der

Photovoltaikanlage war es ein

Verlust in der Höhe von

EUR

466 . --; Urk. 14/11 8 /2) .

Im Jahr 2016 betrugen diese Einkünfte nach eigenen Angaben in der Steuererklärung 2016 EUR 288'245.-- ([EUR 278'259.-- + EUR 31'957.--] - EUR 21'971.--; Urk. 14/100/324). Das Finanzamt C.___ veranlagte die Gewerbeeinkünfte mit EUR

277’020 . -- (Vermietungen: EUR 2 67'034.- - +

Photovoltaikanlage : EUR

31'957. - -, bezüglich des Betriebs der Werbeagentur resultierte ein Verlust von EUR 21'971.--, vgl.

den Bescheid für 2016 über Einkom mensteuer vom 2 4. Mai 2023, Urk. 14/117/2).

5.3

Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 gilt als «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Die Deutsche Rentenversi cherung verwendet den Begriff «Beschäftigung» für eine abhängige Beschäfti gung (einschliesslich der Beschäftigung von Beamten, vgl. das im Internet einsehbare Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, besucht am 2 4. April 2026). Demnach übte der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der D.___ GmbH in Deutschland eine Beschäftigung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/200 4 aus .

Gleiches gilt nach Schweizer Recht für die Tätigkeit bei der N.___ AG. Das dort erzielte Einkommen ist unbestrittenermassen als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren . 5. 4

Als «selbständige Erwerbstätigkeit» im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechts vorschriften der sozialen Sicherheit, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt (Art. 1 lit. b VO Nr. 883/2004). Da der Beschwerdeführer die hier zu prüfenden Tätigkeiten (Vermietung von Liegenschaften, Betrieb der

Werbeagentur « M.___ » sowie Betrieb einer Photovoltaikanlage) in Deutschland betrieben hat, muss die sozialversicherungs rechtliche Qualifikation dieser Tätigkeiten nach deutschem Recht bestimmt werden. Bezüglich der deutschen Einkommensteuer ist das Finanzamt von C.___ von Einkünften aus Gewerbe betrieb ausgegangen (Urk. 14/117/2, Urk. 14/118/2). Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus den drei Tätigkeiten selbst so versteuert hat. Sie gab ferner zu bedenken, dass die Buchhaltung diverse Liegen schaften betreffe. Auch handle es sich um kurzfristige Vermietungen. Für die Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den drei Tätigkeiten deshalb um selbständiges Erwerbseinkommen nach deutschem Recht (Urk. 13 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dies im Hinblick auf die Einnahmen aus der Vermietung von Liegenschaften nicht zutreffe, in Deutschland liege sozial versicherungsrechtlich regelmässig blosse Vermögensverwaltung vor (Urk. 20 S.

5- 6).

Diese Frage kann aber offenbleiben. Falls — wie der Beschwerdeführer argumentierte — bezüglich d er

Erträge verwaltet er Liegenschaften nach deutschem Recht weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbstän diger Er werbs tätigkeit vorliegen würde n, so wäre dies kollisionsrechtlich nicht von Belang, denn eine «Nicht- Erwerbstätigkeit» ist kein Tatbestandselement der Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2022.00075 vom 29. Juni 2023 E. 1.2).

5.5

In der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 2016 übte der Beschwerde führer in der Schweiz eine Beschäftigung aus. In Deutschland übte er eine Beschäftigung sowie — je nach Ergebnis der sozialversicherungsrechtlichen Qualifi kation nach deutschem Recht (E. 5.4) — zwei oder drei selbständige Erwerbstätig keit en aus. Zur An wendung käme folglich so oder anders Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/200 4. Nach dieser Bestimmung richtet sich das anwendbare Recht nach den Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, weil der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland eine r Beschäftigung nachging. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer im Wohnsitzstaat Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004). 5. 6

In Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 98 7 / 2009 (SR 0.831.109.268.11) ist definiert, was üblicherweise unter einem «wesentlichen Teil» der Beschäftigung zu verstehen ist:

8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. 5. 7

Im Jahr 2015 verdiente der Beschwerdeführer bei der D.___ GmbH in Deutschland EUR 43'706.-- (Urk. 14/100/160).

Dieser Betrag muss für den erforderlichen Vergleich mit dem in der Schweiz erzielten Verdienst in Schweizer Franken umgerechnet werden. Es rechtfertigt sich, dafür auf den von der Eidgenössischen Steuerver waltung (ESTV) ermittelten Devisen-Jahres mittel kurs in der Schweiz 2015, wonach 1 Euro 1.06811464 Schweizer Franken entsprachen, abzustellen (vgl. die im Internet abrufbaren Kurslisten Direkte Bundesteuer der ESTV, eingesehen am 2 4. April 2026). Bei der Umrechnung in Schweizer Franken zum damaligen Jahresmittelkurs

resultiert ein in Deutschland erzielte r Lohn in der Höhe von Fr. 46'683.0 2, was 23,3 %

des G esamteinkommens

aus den Beschäftigungen des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 200'283.0 2 (Fr.

46'683.0 2 + Fr. 153'600.--) entspricht . Wie festgehalten (E. 5. 6) ist auch die Arbeitszeit ein massgebliches Kriterium. Echt zeitliche Stundenrapporte oder ähnliche Auf zeichnungen des Beschwerde führers bezüglich seiner Tätigkeiten für die

D.___ GmbH und di e N.___ AG sind bei den Akten aber nicht vorhanden. Es rechtfertigt sich nicht, den Beschwerdeführer zur Einreichung von Stunden rapporten aufzu fordern. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass d ie beiden Gesellschaften vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beherrscht werden (E.

4.3.4-4.3.5). Die Unterlagen der D.___ GmbH und der N.___ AG aus dem Jahr 2015, die vom Sozialversicherungsgericht allenfalls noch erhältlich gemacht werden könnten,

müssten

daher unter diesen Vorzeichen gewürdigt werden. Zwar ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Grund auch seine Löhne bei der D.___ GmbH und der N.___ AG zumindest mit bestimmen konnte. Bezüglich der Löhne des Jahres 2015, welche lange vor den vom Beschwerde führer angefoch tenen Beitragsverfügungen der Beschwerde gegnerin für die Jahre 2015 und 2016 vom 5. November 2020 (Urk. 14/ 13-14) zur Auszahlung gelangt sein müssen, ist es aber zumindest über wiegend wahrscheinlich, dass sie noch nicht von beitrags recht lichen Überlegun gen beein flusst worden sind (vgl. BGE 142 V 590 E. 5.2).

Laut den Angaben des Beschwer de führers vom 8. April 2025 hat er seine Arbeitszeit im Jahr 2015 (und im Jahr 2016) mit

(pro Woche)

30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz beziffert (Urk. 14/121). Es ist ferner bekannt, dass der Beschwerdeführer in seiner deutschen Steuererklärung angege ben hat, dass er 155 Tage in der Schweiz gearbeitet habe (Urk. 14/100/165). Wenn berück sichtigt wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland, nebst seiner Tätigkeit für die D.___ GmbH,

noch zwei bzw. drei Gewerbetriebe geführt hat und dass di e D.___ GmbH mit der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits über eine Geschäftsführerin verfügte (E.

4.3.4), so ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführer s für die D.___ GmbH nur einige Stunden seiner

Arbeitswoche ausmachte . Demnach ist überwiegend wahrschein lich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (und im Jahr 2016) auch in zeitlicher Hinsicht keinen wesentlichen Teil seiner abhängigen Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat.

Das zum Jahr 201 5 Gesagte gilt mit den nötigen Anpassungen auch für das Jahr

201 6.

Der in Deutschland erzielte Bruttoarbeitslohn in der Höhe von

EUR

45’816 .- (Urk. 14/100/ 326) entspricht bei einem für das Jahr 2016 gültig gewesenen Jahresmittelkurs (1 Euro = Fr. 1.09008992) Fr . 49’943.5 6, womit 24.5 7

% des im Jahr 2016 erzielten L ohnes in der Höhe von Fr.

203’302.5 6 (Fr.

153'359.-- + Fr.

49’943.5 6)

auf die Tätigkeit in Deutschland entfiel . Wie ausgeführt ist es nach Lage der Akten an gesichts seiner übrigen Tätigkeiten in Deutschland und in der Schweiz plausibel, dass der Beschwerde führer weniger als ein en Viertel seiner Zeit als Arbeit nehmer für die Tätigkeit bei der D.___ GmbH

investierte. 5. 8

Da der Beschwerdeführer somit in den Jahren 2015 und 2016 im Wohnsitzstaat Deutschland keinen wesentlichen Teil seiner (unselbständigen) Beschäftigung ausgeübt hat, erfolgt für diese Zeit

keine Unterstellung unter das deutsche Recht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/200 4. Vielmehr unterliegt der Beschwerde führer in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 lit. b/iii VO Nr. 883/2004 den Rechts vorschriften der Schweiz, weil die N.___ AG ihren Sitz in der Schweiz hatte (E.

4.3.5). 6.

6.1

Da die vorangegangene Prüfung zu einer Unterstellung unter die schweizerische Rechtsordnung geführt hat, sind die die in Deutschland ausgeübten Erwerbs tätig keiten so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wären (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). 6.2

Mit den Steuermeldungen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 meldete das kanto nale Steueramt der Beschwerdegegnerin Erwerbseinkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit in Deutschland von Fr. 366'576.-- (2015) beziehungsweise Fr. 298'484.-- (2016) und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'80 1’558 .-- (2015) respektive Fr. 2'05 2’055 .-- (2016, Urk. 14/2-3).

Zu prüfen ist, ob es sich bei diesen Einkünften

nach Schweizer Recht um Erwerbs ein kommen aus selbständiger Erwerbstätig keit

handelt . 6.3

6.3.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). 6.3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs . 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels -, Industrie -, Gewerbe -, Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land-

und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.

E. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV). 6.3.3

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Ertr äge, Gewinne) aus einer selbst ändigen Erwerbstät igkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtli che Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstel lung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen, und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäfts vermögen erfolgen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflich tigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäfts vermögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentüme rin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsvermögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz AHVV Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Beteiligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abgesehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkennbar, einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen, die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privatvermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Glei che zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widerspre chende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegen über den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlich en Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitrags verfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüch liches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffe ntlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen). 6.3.4

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieb lichen Eigen kapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege ben enfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögens bestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags festsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Rich tigkeit der Steu er meldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

E. 23 Abs. 5 AHVV selbst bestimmen, da es keine Steuerveranla gungen und damit auch keine für sie in betraglicher Hinsichtlich verbindliche Steuermeldungen mehr gäbe. Die kasseneigene Einschätzung unter Mithilfe des Beschwerdeführers wiche in masslicher Hinsicht jedoch kaum von der aufge hobenen steuerlichen Veranlagung ab, weshalb auf Weiterungen in Bezug auf den Ausgang des steuerlichen Revisionsverfahrens zu verzichten ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00079 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 7. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, wurde vom kantonalen Steueramt Zürich für die Jahre 2015 und 2016 am 10. Januar 2018 beziehungsweise 24. Januar 2019 für die direkte Bundes steuer mit in Deutschland erzieltem Ein kommen aus selbstän diger Er werbs tätig keit veranlagt (Urk. 14/ 2-3). In der Folge meldete das kantonale Steueramt der Sozial versicherungsanstalt des Kanton s Zürich mit Zusatz mel dun gen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 für X.___

Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland in der Höhe von

Fr. 366'576.-- (2015) be zie hungsweise Fr. 298'484.-- (2016) und ein investiertes Eigen kapital von Fr. 1'802'000.-- (2015) respektive Fr. 2'053'000.-- (2016, Urk. 14/ 2-3). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse

mit Verfügungen vom 5. No vember 2020 die von X.___ für die Jahre 2015 und 2016 zu be zahlenden persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest (Urk. 14/ 13-14). Gleichentags wurden auch die entsprechenden Verzugszinsver fügungen erlassen (Urk. 14/ 11-12).

Die dage gen von X.___ am 2. Dezember 2020 erho bene Einsprache (Urk. 14/

18) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 ab (Urk. 14/ 46). Hiergegen erhob X.___ am 27. Januar 2022 (Eingangs datum, Urk. 14/ 49/2) Beschwerde beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 14/ 49/3-8). Mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) hiess das Sozialversicherungs gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärun gen vornehme und hernach gegebenenfalls neu verfüge (Urk. 14/ 79/11). 1.2

In Nachachtung diese s Urteils zog die Ausgleichskasse zunächst vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerakten von X.___ betreffend die Steuerpe rioden 2015 und 2016 bei (Urk. 14/ 100 /1-367) . Hernach holte sie beim Treuhänder von X.___ mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 weitere Auskünfte ein (Urk. 14/ 114). Dieser reichte der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Urk. 14/

115) den deutschen Steuerbescheid und die Lohn steuer bescheini gung 2015 (Urk. 14/ 118-119) und den deutschen Steuerbescheid 2016 des Finanzamtes C.___

(Urk. 14/

117) ein. Mit E -M ail vom 8. April 2025 informierte der Treuhänder die Ausgleichskasse dahin gehend, dass X.___ sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 pro Woche jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz gearbeitet habe . Er teilte der Aus gleichskasse ferner mit, dass sich der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt von X.___ in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland befunden habe (Urk. 14/ 1 21). Auf Nachfrage der Ausgleichskasse hin (Urk. 14/ 124/1) liess der Treuhänder dieser mit Eingabe vom 7. Mai 2025 überdies die Rechtskraft mittei lung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Januar 2020 betref fend Ein bürgerung von X.___ in der Schweiz vom 27. November 2019 (Urk. 14/

127) und die Melde bescheinigung der Stadt

C.___ (Deutschland) vom 5. Mai 2025 (Urk. 14/

126) zukommen. Ausgehend davon erkun digte sich die Aus gleichskasse bei der Einwohnkontrolle der Gemeinde U.___ zu den dortigen Meldungen betreffend

X.___ . Die Gemeinde U.___ teilte der Ausgleichskasse am 8. Mai 2025 mit, dass X.___ am 1. November 2012 von Deutschland zugezogen und am 30. Juni 2020 nach Y.___ weggezogen sei (Urk. 14/ 129). Nach Prüfung der beigezogenen Unterlagen wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

12. Juni 2025 die Einsprache von X.___ vom 2. Dezember 2020 gegen ihre Verfügungen betreffend persönliche Beitr ä g e 2015 und 2016 vom 5. November 2020 erneut ab (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 20. August 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 12. Juni 2025 sei ersatzlos aufzuheben und es seien vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 keine persön lichen Beiträge für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um seine Beschwerde in Kenntnis der Kassenakten der Beschwer de gegnerin ergänzend zu begründen (Urk. 5), was der Beschwer deführer mit Eingabe vom 23. September 2025 tat (Urk. 7). 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 14/1-156). 2.4

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. Februar 2026 eine Stellung nahme zur Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 ein (Urk. 20-21). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die Sache mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) zur Vornahme ergänzender Sach verhaltsabklärungen und Neuverfügung an die Beschwerde gegnerin zurück wies (Urk. 14/ 79/11). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheb lich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein verstanden ist, hat der Ver sicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinter las sen en versicherung, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung, AHVG, und Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfü gun gen, die mit Einsprache anfechtbar sind. Damit hat der Gesetzgeber Teil aspekte des rechtlichen Gehörs (nicht die Garantie als Ganzes) in das Einsprache verfahren

verlagert (Genner, in BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 2 und 54 zu Art. 52 ATSG).

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin durch direkten Erlass eines neuen Einspracheentscheids nach den erfolgten Abklärungen dem Beschwerdeführer die Mög lichkeit genommen hat, sich vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zum Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern. Dies stellt grundsätzlich eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerde führers dar. Aller dings ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine Rückweisung der Sache zur neuen Verfügung bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall einem formalis tischen Leerlauf gleichkäme (Urk. 13 S. 2; vgl. zur «Heilung» einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Beschwerde instanz statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2023 vom 5 . Januar 2024 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen), zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den angefochtenen Einsprache entscheid vom 12. Juni 2025 sachgerecht anzufechten (vgl. E.

2.1-2.2 nach stehend), und er keine Rückweisung aus formellem Grund beantragt hat . 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Anga ben seines Treuhänders in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden pro Woche in der Schweiz tätig gewesen sei. Es habe somit eine grenzüberschreitende Mehrfachtätigkeit vorgelegen, wobei in der Schweiz relevante Erwerbseinkommen erzielt worden seien und keine marginale Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Ihre Abklärungen hätten ferner ergeben, dass sich der Wohnsitz beziehungs weise Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in jener Zeit in der Schweiz befunden habe. Die Gemeinde U.___ habe festgehalten, dass der Beschwer de führer dort vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2020 seinen Haupt wohn sitz gehabt habe. Da in den Jahren 2015 und 2016 eine unselbständige Tätig keit im Wohnsitzland Schweiz vorgelegen habe, unterliege der Beschwer deführer gemäss der Koordinationsregelung von Art. 13 der Verord nun g (EG) Nr. 883/2004 den Schweizer Rechtsvorschriften. Demnach sei der Beschwerdeführer bezüglich der Immobilien- und Pachttätigkeit (in Deutschland), für welche Jahresabschlüsse vorliegen würden, der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellt (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen Folgendes ausführen: Aus der Melde bestätigung der deutschen Stadt C.___ vom 5. Mai 2025 gehe, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, nicht hervor, dass er in den Jahren 2015 und 2016 dort lediglich eine Nebenwohnung unterhalten habe. Es sei vielmehr so, dass er in C.___ seit Jahrzehnten ein Ein familien haus bewohne. Dort würden sich unter anderem auch seine Hunde befinden. Er sei in C.___ voll i n das gesellschaftliche Leben inte griert. Dies habe sein Steuervertreter dem kantonalen Steueramt Zürich bereits mit Ein gabe vom 11. Februar 2021 mitgeteilt. In der hier zu prüfenden Zeit von 2015 bis 2016 habe sich sein Lebens mittelpunkt und damit auch sein Wohn ort

gemäss Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts somit in Deutschland und nicht in der Schweiz befunden, obwohl er in der Schweiz ebenfalls gemeldet gewesen sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 20 S. 3 f.). Er bestreite aber nicht, dass er in de n hier zu prüfenden Jahren 2015 und 2016 sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz einer unselbstän digen Erwerbs tätigkeit nachgegangen sei. Es sei ebenfalls unbestritten, dass er in Deutschland mit der Vermietung von Liegenschaften, mit einer Werbeagentur und mit einer Photovoltaikanlage Einnahmen erziel t hab e (Urk. 20 S. 5). Die Einkünfte aus Ver mietung und Verpachtung würden nach deutschem Recht blosser Vermögens verwaltung zuge ordnet . Diesbezüglich liege folglich keine selbstän dige Erwerbs tätigkeit vor. Anders verhalte es sich bezüglich des Betriebs der Werbeagentur und der Photovoltaikanlage. Hier liege (nach deutschem Recht) grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vor (Urk. 20 S. 6). Was die Bestimmung der an wend baren Rechtsvorschriften nach den kollisionsrechtlichen Normen betreffe, so sei zunächst massgeblich, dass er seinen Hauptwohnsitz im Sinne der Bestim mungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland gehabt habe (Urk. 7 S. 4, Urk. 20 S. 5, S. 8). Zudem habe er in den Jahren 2015 und 2016 einen wesentlichen Teil seiner (unselbständigen) Beschäftigung in Deutschland ausge übt (Urk. 20 S. 7-8). Gemäss den koordinationsrechtlichen Bestimmungen komme somit deutsches Recht zu r Anwendung (Urk. 20 S. 8). Weil er der deutschen und nicht der Schweizer Rechtsordnung unterworfen sei, bestehe in der Schweiz keine Beitragspflicht (Urk. 7 S. 4, Urk. 20 S. 8). 3. 3.1

Mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/ 79) gab das Sozial versicherungsgericht die im vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsvorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts wie folgt wieder (Urk. 14/ 79/3 ff.): 3.2

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zü gigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander ins besondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbst ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwer tige Vorschriften an.

Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind für die Schweiz diese beiden Rechtsakte durch die Verord nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO

Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 98 7 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO Nr. 98 7 /

09) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1, BGE 141 V 246 E. 2.1). 3.3

Diese neuen Verordnungen — in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012 zur Änderung der Verord nung [EG] Nr. 883/ 20 04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 98 7 / 09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/ 20 04) — sind auf den hier zu beur tei lenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl.

auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 3.4.1

Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Be stimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechts vorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/20 04 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 3.4.2

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäfti gung ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 den Rechts vorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Für den Fall, dass sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, legt Art. 13 Abs. 1 lit. b/i-iv VO Nr. 883/2004 die mass geblichen Rechtsvorschriften fest.

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder m ehr Mitgliedstaaten eine selbst ändige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt (lit. a) den Rechtsvorschriften des Wohnmit gliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder (lit.

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 883/ 20 04).

Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ein e Beschäftigung und eine selbst ändige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvor schriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). 3.4.3

Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 1-3 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäfti gung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenstän digen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Be griffsbestim mungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 15. April 2016 E. 3.3.1 betreffend die — inhaltlich mit Art. 13 Abs. 2 und 3 VO Nr. 883/2004 soweit identischen — Art. 14a und 14c VO Nr. 1408/71; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).

Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Na ch Rz. 2013 und 2014 WVP (Stand: 1. Januar 2023) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten ar beiten, davon ab, ob sie unselb ständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selbständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Deutschland und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die

in Deutsch land ausgeübte Tätigkeit gemäss dem deutschen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine s elbstän dige oder eine unselb ständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvor schriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1) .

Es kommt mithin ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht zu bestimmen. In diesem Schritt ist die Status frage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten. Ausgehend von diesen Resultaten sind die oben genannten Kollisionsregeln anzuwenden. Steht nunmehr das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Statusfrage heranzuziehen. Wenn also der erste Schritt zu einer Unterstellung unter die schweizerische Rechtsordnung geführt hat, sind die im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeiten so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wären (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Es ist dabei zu prüfen, ob gemäss den Abgrenzungskriterien des schweizerischen Rechts die im EU-/EFTA-Staat ausgeübte Erwerbstätigkeit umzuqualifizieren ist (WVP Rz. 2013; vgl. auch das Beispiel in Rz. 2014). 4. 4.1

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Ermittlung des Wohnsitzes des Beschwer deführers in den Jahren 2015 und 2016, denn wie bereits im Rückweisungs entscheid vom

31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) fest gehalten, muss vor der Beantwortung der Frage des anwendbaren Rechts der Wohnsitzstaat des Beschwerde führers bestimmt werden (E. 3.2 jenes Urteils, Urk. 14/ 79/ 9).

4.2

4.2.1

Diesbezüglich führte d as hiesige Gericht weiter aus, dass gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person sei (vgl. dazu BGE 148 V 209 E. 4.3, 138 V 186 E. 3.3.1; Urk. 14/ 79/ 9) . In einem allfälligen Streitfall, so das Sozialversicherungsgericht weiter, müsste zwischen den Trägern das Verfahren gemäss Art. 11 der Verordnung (EG) Nr.

98 7 / 2009 zur Bestimmung des Wohnorts durchgeführt werden (BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2; Urk. 14/ 79/ 9). 4.2.2

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 98 7 / 2009 hat folgenden Wortlaut: (1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverord nung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschliesslich: i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii)

der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv)

im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v)

ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi)

des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.

Mit BGE 142 V 590 prüfte das Bundesgericht die in

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 98 7 / 2009 enthaltenen Kriterien, weil sich die Beschwerdeführerin zur Begrün dung ihres Standpunktes, dass sich ihr Wohnsitz beim Gesuch um Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz und nicht in Frankreich befunden habe, darauf berufen hatte (E. 6.1 jenes Urteils). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bestimmung der Durchführungsverordnung Nr. 98 7 / 2009 den Wohn sitz mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person gleichsetze. Sie kodifiziere zudem die in der europäischen Rechtsprechung entwickelten Elemente, die bei der Bestimmung des genannten Lebensmittelpunkts berücksich tigt werden könn t en, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheits gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen (BGE 142 V 590 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 4. 3

4. 3 .1

Den Akten, welche dem Sozialversicherungsgericht für das Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/

79) zur Verfügung standen, konnte das Gericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem deutschen Fiskus geltend gemacht hatte, dass er im Jahr 2016 lediglich 155 Tage im «ausländischen Staat» (vermutlich wohl der Schweiz) verbracht habe. Des Weiteren habe der Beschwer deführer gegenüber den deutschen Steuerbehörden erklärt, dass er zur Schweiz keine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe als zu Deutschland. Das hiesige Gericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Wohnsitzes in der Einsprache (Ansässigkeit in Deutschland, vgl. Urk. 14/18/1) und der Beschwer deschrift (Wohnsitz in der Schweiz, vgl. Urk. 14/49/5) widersprüchlich habe argumentieren lassen (E. 3.2 jenes Urteils, Urk. 14/ 79/ 9). 4. 3 .2

Mit seiner Beschwerde vom 20. August 2025 (Urk. 1) legte der Beschwerdeführer das Schreiben der auf Steuer- und Unternehmensberatung sowie Wirtschafts prüfung spezialisierten Z.___ AG mit Sitz in A.___ vom 11. Februar 2021 auf (Urk. 3/5). Gemäss den Ausführungen sein es Schweizer Steuerberaters wurde mit diesem Schreiben beim kantonalen Steueramt Zürich ein Revisionsbegehren betref fend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundesteuer 2015 bis 2018

gestellt (Urk. 3/5 S.

1;

d as kantonale Steueramt Zürich nahm dieses Schreiben nicht als Revisionsgesuch entgegen, vgl. dazu E. 7.2 nachstehend). Der Beschwerdeführer liess beantrage n, dass die rechtskräftigen Veran lagungen und Ein schätzungs mitteilungen dahingehend zu ändern seien, dass die Besteuerung unter der Massgabe erfolge, dass er und seine Ehefrau als in Deutschland ansässig zu beurteilen seien . Es seien nur die nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein kommen und vom Vermögen (vgl. SR.0.672.913.62) in der Schweiz steuer pflich tigen Einkommens- und Vermögens teile in der Schweiz zu besteuern (Urk. 3/5 S.

1). I m Schreiben wird ausgeführt, dass Deutschland den Beschwerdeführer ebenfalls als unbeschränkt Steuer pflichtigen besteuert habe und vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg eine Klage betreffend Einkom mensteuer 2012 bis 2016 sowie eine Prüfungsanordnung des Finanzamts C.___ für die Steuerrevision der Jahre 2017 und 2018 hängig seien (Urk. 3/5 S.

1). Im vorliegenden Verfahren liess der Beschwer deführer m it seiner Eingabe vom 6. Februar 202 6

weit er ausführen, das Finanz gericht Baden-Württemberg habe unlängst festgestellt, dass er nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Doppel besteue rungsabkommens der Schweiz mit Deutsch land als in Deutschland ansäs sig gelte

(Urk. 20 S. 4). Dazu wurde das Schreiben des Schweizer Steuervertreters an das kantonale Steueramt Zürich vom 23. Januar 2026 aufgelegt (Urk. 21). Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg nicht mehr bestehe (Urk. 21; gemäss den Steuerbescheiden 2015 und 2016 des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023 wurde im Mai 2023 vor dem Finanz gericht eine Übereinkunft mit dem Beschwerdeführer erzielt, Urk. 14/117/5, Urk. 14/118/4) . Es sei fest gestellt worden, dass die Ansässigkeit der Eheleute

X.___ und B.___ in Deutschland liege. Abschliessend bat der Schweizer Steuervertreter des Beschwerdeführers das kantonale Steueramt Zürich um Behandlung des eingereichten Re vi sions gesuchs (Urk. 21). 4. 3 .3

In der erwähnten Eingabe beim kantonalen Steueramt Zürich vom 11. Feb ruar 2021 (Urk. 3/5) liess der Beschwerde führer ausführen, dass er und seine Ehefrau seit Jahrzehnten in C.___ eine Liegenschaft mit ca. 230 m 2

Wohnfläche und Garten bewohnen würden . Ausserdem befänden sich am deutschen Wohnsitz der Verwal tungs sitz der « D.___ - GmbH», der Haupter werbsquelle der Ehe leute X.___ und B.___ . Diese seien am deutschen Wohnort voll ins gesellschaftliche Leben integriert. Ausserdem würden sie ihre Hunde auf dem Grundstück des Ein fami lien hauses halten. Laut diesen Ausführungen ist das Einfamilienhaus in C.___ an der E.___ zu finden (Urk. 3/5 S. 2). An der E.___ war der Beschwerdeführer gemäss der Melde bescheinigung der Stadt C.___ vom 5. Mai 2025 vom 17. Juni 1994 bis 1. Juni 2019 — somit auch im hier zu prüfenden Zeitraum von 2015 bis 2016 — gemeldet. Der Melde bescheinigung lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und im Jahr 1956 in F.___, einem Ortsteil der Gemeinde Oberried, Baden-Württemberg, geboren wurde (Urk. 14/ 126). In C.___ war der Beschwerdeführer zuerst vom 9. Januar 1986 bis 5. Oktober 1987 an der G.___, dann vom 20. Juni 1988 bis 17. Juni 1994 an der H.___ und später — wie erwähnt —

vom 17. Juni 1994 bis 1. Juni 2019 an der E.___ gemeldet .

Die aktuelle Wohnung befindet sich laut Meldebescheinigung vom 5. Mai 2025 am I.___ (Urk. 14/ 126). Das Bürgeramt von C.___ hatte den Status jeweils mit dem Kürzel «AW int» gekennzeichnet. Eine am 2 2 . April 2026 durch geführte google-Recherche hat ergeben, dass dieses Kürzel in Deutschland für «Alleinige Wohnung Inland» verwendet wird. Laut google / maps (besucht am 2 2 . April 202 6) befindet sich an der E.___ in C.___ das « J.___ ». Dessen Homepage (K.___, besucht am 22. April 2026) und Facebook-Seite (ebenfalls besucht am 22. April 2026) zufolge handelt es sich beim «Laufhaus» um ein Bordell.

Wird ferner anhand der Angaben auf der Facebook-Seite (im Jahr 2013 hatte das «Laufhaus» seit 20 Jahren Bestand) zurückgerechnet, so muss es das Bordell seit dem Jahr 1993 geben . Laut der (aktuellen) Homepage sind alle Sexarbeite rinnen selbständig erwerbend und Mieterinnen im «Laufhaus». 4. 3 .4

In

E. 4 des Urteil s AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 hielt das Sozialversiche rungs gericht fest, dass sich den zur Verfügung stehenden Akten keine genauen Angaben zur Art des Geschäfts des Beschwerdeführers in Deutschland entnehmen l iessen (Urk. 14/79/ 10). Aufgrund der nunmehr vorliegenden Meldebescheini gung (Urk. 14/126) und der eruierten Fakten

ist überwiegend wahrscheinlich, dass mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen «Unter nehmen, das sich mit der Vermietung von Zimmern und Einrichtungen an häufig wechselnde Mieter befasst» (Urk. 14/6 7 / 8), das Bordell an der

E.___ in C.___

gemeint war. Gemäss dem am 28. De zem ber 1997 (Urk. 14/6 7 /

16) unterzeichneten «Pacht-, Kauf- und Betriebs über lassungs vertrag» wurde dieses Unternehmen vom Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 (Urk. 14/6 7 /

8) an die « D.___ GmbH» (Urk. 14/6 14/

7) verpachtet. Gemäss Bilanzbericht vom 31. Dezem ber 2015 wurde die Gesellschaft mit der Firma « D.___ GmbH» 1997 gegründet. Sie hat ihren Sitz an der E.___ in C.___ . Zweck des Unternehmens ist die Vermietung von Räumen und Gegenständen. Gesellschafter sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___ . B.___

ist die Geschäftsführerin (Urk. 14/100/6, vgl. auch die Angaben von B.___ in den Schweizer Steuererklärungen 2015 und 2016, wonach sie in Deutschland für die D.___ GmbH ar beite, Urt. 14/100/129, Urk. 14/100/264).

B.___ erhielt

l aut Lohn steuer be scheinigung der D.___ GmbH im Jahr 2015 einen Brutto arbeitslohn in der Höhe von EUR 118'972.-- (Urk. 14/100/125, vgl. auch die deutsche Steuererklärung 2015, Urk. 14/100/167, sowie den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023, Urk. 14/118/2). Im Jahr 2016 war es ein Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 101'292.-- (Urk. 14/100/333). Hinzu kamen Kapitalerträge aus der Beteili gung an der D.___ GmbH (vgl. auch Urk. 14/100/141) in der Höhe von EUR 600'000.-- im Jahr 2015 (Urk. 14/100/173) und von

EUR 320'000.-- im Jahr 2016 (Urk. 14/100/290). Der Beschwerdeführer bezog bei der D.___ GmbH im Jahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR

43'706.-- (Urk. 14/100/126, vgl. auch die deutsche Steuerer klä rung 2015, Urk. 14/100/160, sowie den Bescheid für 2015 über Einkommen steuer des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023, Urk. 14/118/2). Im Jahr 2016 betrug sein Bruttoarbeitslohn bei der « D.___ » (Urk. 14/100/331) EUR

45'816.-- (Urk. 14/100/326, vgl. auch den Bescheid für 201 6 über Ein kom men steuer des Finanzamtes C.___ vom 2 4. Mai 2023, Urk.

14/117/2). In den deutschen Steuerer klärungen 2015 und 2016 gab der Be schwer de führer auf der ersten Seite unter «Allgemeine Angaben» an, dass er als kauf männische r Angestellte r

tätig gewesen sei (Urk. 14/100/152, Urk. 14/100/285). Des Weiteren deklarierte der Beschwerde führer in Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 Kapitalerträge aus der Beteiligung an der D.___ GmbH (vgl. auch Urk. 14/100/140) in der Höhe von EUR 400'000.-- (2015; Urk. 14/100/171) und EUR 48 0'000.-- (2016; Urk. 14/100/2 88).

Daneben hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in de n deutschen und de n

s chweizer ischen Steuererklärungen 2015 und 2016 in Deutschland drei Gewerbe betrieben (Vermietungen, Werbeagentur «M .___ » und Photo voltaik anlage, vgl. Urk. 14/100/158 [deutsche Steuerklärung 2015], Urk. 14/100/324 [deutsche Steuererklärung 2016], Urk. 14/100/214 [Schweizer Steuererklärung 201 5 ] Urk. 14/100/295 und Urk. 14/100/299 [jeweils Schweizer Steuererklärung 2016]). Dazu lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

Die Firma « X.___ Vermietungen» führte eine Adresse an der E.___ in C.___ (vgl. Jahresabschl ü ss e per 31. Dezember 2015, Urk. 14/100/85-115, sowie 2016, Urk. 14/100/342-350). Zu deren Anlage vermögen gehörten — soweit ersichtlich — ausschliesslich Liegenschaften und Beteili gungen an Firmen in Deutschland (Urk. 14/100/103-115).

Die Anschrift der « M.___ » des Beschwerdeführers lautet ebenfalls « E.___, C.___ » (Urk. 14/100/302; vgl. auch die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ESTG [Deutschland] für die Werbeagentur betreffend 2016, Urk. 14/100/302-310). 4. 3 .5

In der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 201 6 bestanden überdies Beteiligung en an beziehungsweise eine Tätigkeit für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz : Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Schweizer Steuer er klärung 2015 führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau 100 Aktien der N.___ AG mit eine m Steuerwert per 31. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 980'845.-- auf (Urk. 14/100/225, vgl. auch die Aktienbewertung für das Jahr 2015, Urk. 14/100/228). Im Jahr 2016 wurde n an der N.___ AG noch Aktien im selben Umfang gehalten (Urk. 14/100/362). Laut Internet- Handels registerauszug vom 22. April 2026 besteht die Aktienstückelung der N.___ AG aus 100 Namens aktien zu Fr. 1'000.--. Die Gesellschaft wurde 2007 in das Handels register des Kantons O.___ eingetragen. Mit Statutendatum vom 22. April 2009 wurde der Sitz nach P.___ und später (im Juni 2016) nach Q.___ verlegt, was eine Eintragung im Handelsregister des Kantons P.___ zur Folge hatte. Der Gesellschaftszweck ist sehr weit umschrieben: Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung und Vermitt lung von Geschäften im Treu hand-, Consulting-, Marketing-, Immobilien-, Finanz- und Investment bereich, den Handel mit und den Import und Export von Waren aller Art, den Kauf, Verkauf sowie die Vermittlung und Ver waltung von Immobilien im In- und Ausland sowie den Erwerb und die Verwaltung, die Verwertung, die Übertragung und das Halten von Patenten, Handelsmarken und Beteiligungen aller Art. Laut Internet-Handelsregisterauszug vom 22. April 2026 ist nicht der Beschwerde führer (oder seine Ehefrau), sondern eine in Q.___ wohnhafte Person als einzige s

Mitglied des Verwaltungsrat s im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden auch zuvor im Handelsregister des Kantons O.___ nicht als Organe oder Zeichnungs berech tigte der N.___ AG geführt. Gemäss seinen Angaben in der deutschen Steuererklärung 2015 arbeitete der Beschwerdeführer für die N.___ AG als Aussendienst-Vertreter (Urk. 14/100/16 4). Im Jahr 2015 hat der Beschwerde führer von der N.___ AG einen Bruttolohn von Fr. 153'600.-- erhalten (was einem Nettolohn in der Höhe von Fr. 144'000.-- entsprach, vgl. den am 24. November 2015 ausgestellten Lohnaus weis zur Schweizer Steuererklärung 2015, Urk. 14/100/133). Im Zusammenhang mit der Deklaration dieses Einkom mens in der Höhe von (umgerechnet) EUR

146'750.-- (Urk. 14/100/165) unter «Auslän dische Einkünfte aus nicht selb ständi ger Arbeit» in der deutschen Steuerklärung 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er 155 Tage im ausländischen Staat (das heisst in der Schweiz) gearbeitet habe (Urk. 14/100/165). Für das Jahr 2016 werden ebenfalls ein Nettolohn im Betrag von Fr. 144'000.-- (Urk. 14/100/270) und 155 Arbeitstage in der Schweiz (Urk. 14/100/331) deklariert .

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss

den Akten für die Steuerperiode 2016 mit Kauf v ertrag vom 22. Juli 2016 eine Liegenschaft in

R.___ erwarb, die er zuvor offenbar bereits gemietet hatte (Urk. 14/100/271-278). Im selben Jahr kaufte er die Stammanteile der S .___ GmbH (Urk. 14/100/362). Mit dem Erwerb der GmbH durch den Beschwer deführer wurden deren Sitz und Domiziladresse mit Statutendatum vom 11. August 2016 nach R.___ verlegt (Internet- Handelsregisterauszug vom 22. April 2026). In diesem Zusammenhang führte

d er Beschwerde führer mit Replik vom 6. Februar 2026 aus, dass er das Haus in R.___ als Erotik-Club gewerblich genutzt habe. Es stehe seit dem 17. März 2020 bis heute leer (Urk. 20 S. 4). Diese Ausführungen sind plausibel, de nn

am 22. April 2026 fanden sich bei google / maps

Angaben zu einem Erotik-Club namens « T.___ », welcher in der besagten Liegenschaft in R.___ betrieben wurde. 4. 3 .6

Nebst dem Vorgenannten sind in den Akten die folgenden entscheidrelevanten Angaben mit Bezug zur Schweiz enthalten : Am 1. November 2012 meldete sich der Beschwer de führer als von Deutschland zugezogen bei den Ein wohner diensten der Gemeindeverwaltung U.___ an

(vgl. die Aus k ü nft e der Gemeinde U.___ vom 1 7. August 2021 und

8. Mai 202 5, Urk. 14/41/1 und

Urk.

14/129/1-2). Am 10.

Januar beziehungsweise 28. November 2018 schätzte das kantonale Steuer amt Zürich den Beschwerdeführer und seine Ehefrau für die Steuerperiode 2015 respektive 2016 — entsprechend den Angaben in den von ihnen eingereichten Steuererklärungen (Urt.

14/100/129, Urk. 14/100/264) — mit steuerlichem Wohnsitz in der Steuergemeinde U.___ ein (Urk. 14/100/117-124, Urk. 14/100/254 263) . Mit Entscheid vom 2 7. November 2019 wurde der Beschwerdeführer mittels erleichtertem Einbürgerungsverfahren in der Schweiz eingebürgert (vgl. die Rechtskraft mitteilung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Januar 2020, Urk. 14/ 127). Diesbezüglich liess der Beschwerde führer mit Replik vom 6.

Februar 2026 vorbringen, dass er im hier zu prüfenden Zeitraum von 2015 bis 2016 noch kein Schweizer Bürger gewesen sei. Er sei im erleichterte n Einbürge rungsverfahren eingebürgert worden, weil seine Ehefrau in einer früheren Ehe mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet gewesen sei und deshalb das Schweizer

Bürgerrecht besitze (Urk.

20 S.

5).

Den Akten kann ferner entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer a m 3 0. Juni 2020 bei der Gemeinde U.___ als nach R.___ weggezogen ab meldet e

(Urk. 14/129/2).

Dem widerspre chend liess der Beschwerdeführer i n der vom 2. Dezember 2020 datierenden Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2015 und 2016 aus führen, dass er

in Deutschland ansässig sei (Urk. 14/18/1).

In

seiner Anmeldung zum Bezug einer AHV- Altersrente

gab der Beschwerdeführer als für die Rentenberechnung relevant wiederum an, am 1. November 2012 von Deutschland in die Schweiz gezogen zu sei n, was d er Einwohnerdienst der Gemeinde U.___ bestätigte

(Urk.

14 /41/1) .

In der Beschwerde vom 2 5. Januar 2022 gegen den Einsprache entscheid betreffend Beitragsjahre 2015 und 2016 vom 1 0. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer ebenso ausführen, dass er deutscher Staatsange höriger mit Wohnsitz in der Schweiz sei (Urk. 14/49/5). Mit Eingabe vom 8. April 2025 teilte der Treuhänder des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin dem erneut widersprechend mit, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 pro Woche jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz gearbeitet habe und sich der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt i n den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland befunden habe (Urk. 14/121). Und schliesslich hielt die Gemeindeverwaltung U.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit E-Mail-Nachricht vom

8. Mai 2025 fest, dass U.___ der Hauptwohnsitz des Beschwerde führers gewesen sei, ohne dies aber näher auszuführen oder zu belegen (Urk. 14/129/1). 4.4

In einer Gesamtschau der Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht wie mit dem Revisionsgesuch vom 11.

Februar 2021 vorgebracht (E.

4.3.3) seit Jahrzehnten dieselbe Liegen schaft in C.___

bewohnt haben. Wie ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer gemäss der Meldebescheinigung vom 5. Mai 2025 in C.___ seit dem Jahr 1986 verschiedene Wohn adressen (E. 4.3.3), jedenfalls bestand seit dem 9. Januar 1986 — mit einem kurzen Unterbruch in der Zeit vom 6. Oktober 1987 bis 19. Juni 1988 (Urk. 14/126) — in C.___

eine Wohnstätte . Des Weiteren steht fest, dass die Eheleute X.___ und B.___ ab dem 1. November 2012 auch über eine 3-Zimmer-Wohnung (vgl.

Urk. 20 S. 4) in U.___ verfügten (E. 4.3.6), es ist aber nicht bekannt, wie viel Zeit sie in den Jahren 2015 und 2016 dort tatsächlich verbracht haben.

Was die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts i n Deutschland und in der Schweiz in der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 2016 betrifft, so arbeitete der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Deutschen Steuererklärun gen 2015 und 2016 jeweils 155 Tage (für die N.___

AG) in der Schweiz (E. 4.3.5), gemäss seiner Mitteilung vom

8. April 2025 gegenüber der Beschwerde gegnerin 10 Stunden pro Woche in der Schweiz und 30 Stunden pro Woche in Deutschland (E.

4.3.6). Ob sich die 10

Stunden - Tätigkeit pro Woche in der Schweiz nur auf die Tätigkeit bei der N.___ AG bezieh t oder ob der Beschwerde führer darin (ab Jahr 2016) allenfalls auch noch Zeit für den Aufbau des Betriebs des Erotikclubs in R.___ (E. 4.3.5) eingerechnet hat, lässt sich nicht sagen. Weil

aber die Ehefrau des Beschwerdeführers in der besagten Zeit periode

2015 bis 2016 nach Lage der Akten

massgeblich in Deutschland als Geschäftsführerin für die D.___ GmbH arbeitete (E. 4.3.4) und der Beschwerdeführer seinerseits in unselbständiger Stellung für die se GmbH tätig war und überdies seine drei deutschen Gewerbebetriebe von der E.___ in C.___ aus

führte (E. 4.3.4), ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Eheleute X.___ und B.___ in den Jahren 2015 und 2016 berufsbedingt zumeist in Deutschland aufgehalten haben. Die familiären Bindungen des Beschwerde führer s zu seiner in Deutschland erwerbstätigen Ehefrau — Kinder oder andere Familienangehörige sind nicht erwähnt worden — sprechen ebenfalls für einen Wohnsitz in Deutschland.

Gestützt auf diese Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer de führer in den Jahren 2015 und 2016 seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 1 lit.

j der VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 4.2) in Deutschland hatte. Von zusätzlichen Abklä rungen sind nach dem Gesagten keine weiteren entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten. 5. 5.1

Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die gemäss Steuermeldungen (Urk. 14/ 2-3) in Deutschland erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 366'576.-- (2015) und Fr. 298'484.-- (2016) in der Schweiz AHV-beitragspflichtig sind .

Dabei kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht (Beitragsstatut) zu bestimmen. Dabei ist

die Status frage (selbständige Erwerbstätigkeit oder abhängige Beschäftigung) nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten (E. 3.4.3) . Ausgehend von diesen Resultaten s ind die genannten Kollisionsregeln anzuwenden (E. 3.4.2) . Steht das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beant wortung der Beitragsunterstellung heranzuziehen (vgl. E. 1.3.3 des Urteils AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023;

Urk. 14/79/ 5). 5.2

Dabei sind folgende Einkünfte zu qualifizieren:

D er Beschwerdeführer erhielt von der D.___ GmbH in Deutsch land im Jahre 2015 einen Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 43'706.-- (Urk. 14/100/160) und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 45'816.-- (Urk. 14/100/326) . Die N.___ AG zahlte ihm

in der Schweiz im Jahre 2015 einen Bruttolohn in der Höhe von Fr.

153'600.-- (Urk. 14/100/133) und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 153'359.-- aus (Urk. 14/100/270) .

Zudem erzielte der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben

in der deutschen Steuererklärung 2015 in Deutschland mit der Vermietung von Liegen schaften, der

Werbeagentur «M .___ » sowie dem Betrieb einer Photo voltaikanlage ein Ein kommen in der Höhe von

total

EUR 336'771.-- ([EUR 302'164.-- + EUR 35'073.--] - EUR 466.--, Urk. 14/100/158). Mit Bescheid vom 2 4. Mai 2023 veranlagte das Finanzamt C.___

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit E UR

324 ’ 980 . -- (Vermietungen: EUR 290’373 .-- + Werbeagentur : EUR 35 ’ 073.--, bei der

Photovoltaikanlage war es ein

Verlust in der Höhe von

EUR

466 . --; Urk. 14/11 8 /2) .

Im Jahr 2016 betrugen diese Einkünfte nach eigenen Angaben in der Steuererklärung 2016 EUR 288'245.-- ([EUR 278'259.-- + EUR 31'957.--] - EUR 21'971.--; Urk. 14/100/324). Das Finanzamt C.___ veranlagte die Gewerbeeinkünfte mit EUR

277’020 . -- (Vermietungen: EUR 2 67'034.- - +

Photovoltaikanlage : EUR

31'957. - -, bezüglich des Betriebs der Werbeagentur resultierte ein Verlust von EUR 21'971.--, vgl.

den Bescheid für 2016 über Einkom mensteuer vom 2 4. Mai 2023, Urk. 14/117/2).

5.3

Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 gilt als «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Die Deutsche Rentenversi cherung verwendet den Begriff «Beschäftigung» für eine abhängige Beschäfti gung (einschliesslich der Beschäftigung von Beamten, vgl. das im Internet einsehbare Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, besucht am 2 4. April 2026). Demnach übte der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der D.___ GmbH in Deutschland eine Beschäftigung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/200 4 aus .

Gleiches gilt nach Schweizer Recht für die Tätigkeit bei der N.___ AG. Das dort erzielte Einkommen ist unbestrittenermassen als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren . 5. 4

Als «selbständige Erwerbstätigkeit» im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechts vorschriften der sozialen Sicherheit, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt (Art. 1 lit. b VO Nr. 883/2004). Da der Beschwerdeführer die hier zu prüfenden Tätigkeiten (Vermietung von Liegenschaften, Betrieb der

Werbeagentur « M.___ » sowie Betrieb einer Photovoltaikanlage) in Deutschland betrieben hat, muss die sozialversicherungs rechtliche Qualifikation dieser Tätigkeiten nach deutschem Recht bestimmt werden. Bezüglich der deutschen Einkommensteuer ist das Finanzamt von C.___ von Einkünften aus Gewerbe betrieb ausgegangen (Urk. 14/117/2, Urk. 14/118/2). Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus den drei Tätigkeiten selbst so versteuert hat. Sie gab ferner zu bedenken, dass die Buchhaltung diverse Liegen schaften betreffe. Auch handle es sich um kurzfristige Vermietungen. Für die Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den drei Tätigkeiten deshalb um selbständiges Erwerbseinkommen nach deutschem Recht (Urk. 13 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dies im Hinblick auf die Einnahmen aus der Vermietung von Liegenschaften nicht zutreffe, in Deutschland liege sozial versicherungsrechtlich regelmässig blosse Vermögensverwaltung vor (Urk. 20 S.

5- 6).

Diese Frage kann aber offenbleiben. Falls — wie der Beschwerdeführer argumentierte — bezüglich d er

Erträge verwaltet er Liegenschaften nach deutschem Recht weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbstän diger Er werbs tätigkeit vorliegen würde n, so wäre dies kollisionsrechtlich nicht von Belang, denn eine «Nicht- Erwerbstätigkeit» ist kein Tatbestandselement der Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2022.00075 vom 29. Juni 2023 E. 1.2).

5.5

In der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 2016 übte der Beschwerde führer in der Schweiz eine Beschäftigung aus. In Deutschland übte er eine Beschäftigung sowie — je nach Ergebnis der sozialversicherungsrechtlichen Qualifi kation nach deutschem Recht (E. 5.4) — zwei oder drei selbständige Erwerbstätig keit en aus. Zur An wendung käme folglich so oder anders Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/200 4. Nach dieser Bestimmung richtet sich das anwendbare Recht nach den Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, weil der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland eine r Beschäftigung nachging. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer im Wohnsitzstaat Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004). 5. 6

In Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 98 7 / 2009 (SR 0.831.109.268.11) ist definiert, was üblicherweise unter einem «wesentlichen Teil» der Beschäftigung zu verstehen ist:

8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. 5. 7

Im Jahr 2015 verdiente der Beschwerdeführer bei der D.___ GmbH in Deutschland EUR 43'706.-- (Urk. 14/100/160).

Dieser Betrag muss für den erforderlichen Vergleich mit dem in der Schweiz erzielten Verdienst in Schweizer Franken umgerechnet werden. Es rechtfertigt sich, dafür auf den von der Eidgenössischen Steuerver waltung (ESTV) ermittelten Devisen-Jahres mittel kurs in der Schweiz 2015, wonach 1 Euro 1.06811464 Schweizer Franken entsprachen, abzustellen (vgl. die im Internet abrufbaren Kurslisten Direkte Bundesteuer der ESTV, eingesehen am 2 4. April 2026). Bei der Umrechnung in Schweizer Franken zum damaligen Jahresmittelkurs

resultiert ein in Deutschland erzielte r Lohn in der Höhe von Fr. 46'683.0 2, was 23,3 %

des G esamteinkommens

aus den Beschäftigungen des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 200'283.0 2 (Fr.

46'683.0 2 + Fr. 153'600.--) entspricht . Wie festgehalten (E. 5. 6) ist auch die Arbeitszeit ein massgebliches Kriterium. Echt zeitliche Stundenrapporte oder ähnliche Auf zeichnungen des Beschwerde führers bezüglich seiner Tätigkeiten für die

D.___ GmbH und di e N.___ AG sind bei den Akten aber nicht vorhanden. Es rechtfertigt sich nicht, den Beschwerdeführer zur Einreichung von Stunden rapporten aufzu fordern. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass d ie beiden Gesellschaften vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beherrscht werden (E.

4.3.4-4.3.5). Die Unterlagen der D.___ GmbH und der N.___ AG aus dem Jahr 2015, die vom Sozialversicherungsgericht allenfalls noch erhältlich gemacht werden könnten,

müssten

daher unter diesen Vorzeichen gewürdigt werden. Zwar ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Grund auch seine Löhne bei der D.___ GmbH und der N.___ AG zumindest mit bestimmen konnte. Bezüglich der Löhne des Jahres 2015, welche lange vor den vom Beschwerde führer angefoch tenen Beitragsverfügungen der Beschwerde gegnerin für die Jahre 2015 und 2016 vom 5. November 2020 (Urk. 14/ 13-14) zur Auszahlung gelangt sein müssen, ist es aber zumindest über wiegend wahrscheinlich, dass sie noch nicht von beitrags recht lichen Überlegun gen beein flusst worden sind (vgl. BGE 142 V 590 E. 5.2).

Laut den Angaben des Beschwer de führers vom 8. April 2025 hat er seine Arbeitszeit im Jahr 2015 (und im Jahr 2016) mit

(pro Woche)

30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz beziffert (Urk. 14/121). Es ist ferner bekannt, dass der Beschwerdeführer in seiner deutschen Steuererklärung angege ben hat, dass er 155 Tage in der Schweiz gearbeitet habe (Urk. 14/100/165). Wenn berück sichtigt wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland, nebst seiner Tätigkeit für die D.___ GmbH,

noch zwei bzw. drei Gewerbetriebe geführt hat und dass di e D.___ GmbH mit der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits über eine Geschäftsführerin verfügte (E.

4.3.4), so ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführer s für die D.___ GmbH nur einige Stunden seiner

Arbeitswoche ausmachte . Demnach ist überwiegend wahrschein lich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (und im Jahr 2016) auch in zeitlicher Hinsicht keinen wesentlichen Teil seiner abhängigen Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat.

Das zum Jahr 201 5 Gesagte gilt mit den nötigen Anpassungen auch für das Jahr

201 6.

Der in Deutschland erzielte Bruttoarbeitslohn in der Höhe von

EUR

45’816 .- (Urk. 14/100/ 326) entspricht bei einem für das Jahr 2016 gültig gewesenen Jahresmittelkurs (1 Euro = Fr. 1.09008992) Fr . 49’943.5 6, womit 24.5 7

% des im Jahr 2016 erzielten L ohnes in der Höhe von Fr.

203’302.5 6 (Fr.

153'359.-- + Fr.

49’943.5 6)

auf die Tätigkeit in Deutschland entfiel . Wie ausgeführt ist es nach Lage der Akten an gesichts seiner übrigen Tätigkeiten in Deutschland und in der Schweiz plausibel, dass der Beschwerde führer weniger als ein en Viertel seiner Zeit als Arbeit nehmer für die Tätigkeit bei der D.___ GmbH

investierte. 5. 8

Da der Beschwerdeführer somit in den Jahren 2015 und 2016 im Wohnsitzstaat Deutschland keinen wesentlichen Teil seiner (unselbständigen) Beschäftigung ausgeübt hat, erfolgt für diese Zeit

keine Unterstellung unter das deutsche Recht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/200 4. Vielmehr unterliegt der Beschwerde führer in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 lit. b/iii VO Nr. 883/2004 den Rechts vorschriften der Schweiz, weil die N.___ AG ihren Sitz in der Schweiz hatte (E.

4.3.5). 6.

6.1

Da die vorangegangene Prüfung zu einer Unterstellung unter die schweizerische Rechtsordnung geführt hat, sind die die in Deutschland ausgeübten Erwerbs tätig keiten so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wären (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). 6.2

Mit den Steuermeldungen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 meldete das kanto nale Steueramt der Beschwerdegegnerin Erwerbseinkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit in Deutschland von Fr. 366'576.-- (2015) beziehungsweise Fr. 298'484.-- (2016) und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'80 1’558 .-- (2015) respektive Fr. 2'05 2’055 .-- (2016, Urk. 14/2-3).

Zu prüfen ist, ob es sich bei diesen Einkünften

nach Schweizer Recht um Erwerbs ein kommen aus selbständiger Erwerbstätig keit

handelt . 6.3

6.3.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). 6.3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs . 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels -, Industrie -, Gewerbe -, Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land-

und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV). 6.3.3

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Ertr äge, Gewinne) aus einer selbst ändigen Erwerbstät igkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtli che Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstel lung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen, und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäfts vermögen erfolgen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflich tigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäfts vermögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentüme rin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsvermögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz AHVV Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Beteiligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abgesehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkennbar, einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen, die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privatvermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Glei che zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widerspre chende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegen über den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlich en Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitrags verfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüch liches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffe ntlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen). 6.3.4

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieb lichen Eigen kapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege ben enfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögens bestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags festsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Rich tigkeit der Steu er meldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine steuerrechtliche Qualifikation, welche klare steuerrechtliche Konsequenzen nach sich zog, in aller Regel auf einem bewussten Entscheid der Steuerbehörde in Abwägung der verschiedenen Umstände — wirtschaftliche Gegebenheiten und des Widmungs willens — beruht. Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die steuer rechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete — im Steuer verfahren rechtskräftig gewordene — Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 6. 4

6.4.1

Gemäss der Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2015 vom 1 0. Januar 2018 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Einkünfte aus selbständige r Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 366'576.-- (Urk. 14/100/124). Dieser Betrag entspricht dem vom Beschwerde führer in der Schweiz

deklarierten Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «aus Vermietungen» in Deutschland

(vgl. das «Hilfsblatt A für Selbständigerwer bende mit kaufmännischer Buchführung», Urk.

14/100/214, sowie die Tabelle «Steuerausscheidung 2015», Urk. 14/100/134). Der vom Beschwerdeführer beigelegten deutschen Steuererklärung 2015 (inkl. Steuer berech nung) ist zu entnehmen, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 366'576.-- seinem (in Schweizer Franken umgerechneten) Gewinn als Einzelunternehmer in Deutschland entspre chen muss, da er diesen mit EUR 336'771.-- beziffert hat (Urk.

14/100/158, Urk. 14/100/175) . Laut der «Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb» resultierte n aus dem Gewinn der Vermietungen im Betrag von EUR 302'164.--, dem Gewinn aus de m Betrieb der Werbeagentur «M .___ » in der Höhe von EUR 35'073.-- und dem Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Betrag von EUR 466 .-- die in Deutschland deklarierten «Einkünfte aus Gewerbe betrieb» in der Höhe von EUR 336'771.-- (Urk. 14/100/175). Strittig und zu prüfen bleibt, ob es sich bei den in Deutschland erzielten Einkünften aus der Vermie tung von Liegenschaften sozialversicherungs rechtlich um blosse (beitragsfreie) Vermö gensverwaltung hand e l t .

Zweifelsfrei zählen die Mieteinnahmen im Rahmen der Betreibung eines Bordells AHV-rechtlich als Erwerbseinkommen und nicht als blosse Vermögensverwaltung, denn der e r werblich e Charakter liegt hier im Vor dergrund, wobei offenbleiben kann,

ob

nebst der Überlassung der Zimmer weitere Dienstleistungen (Mobiliar, Reinigung, etc.) geboten wurden (vgl. BGE 111 V 81). Ferner muss sich der Beschwerdeführer die steuerrechtlich e Behandlung dieser Einnahmen entgegenhalten lassen und sind

die bilanzierten Liegenschaften zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu rechnen: Der im Schweizer Steuer verfahren eingereichte Jahresabschluss der « X.___ Vermie tungen» per 3 1. Dezember 2015 (Urk. 14/100/85-115) ist derselbe, wie er im deutschen Steuerverfahren von der deutschen Steuerberatungsgesellschaft des Beschwerde führers für das «Geschäftsjahr» 2015 nach den deutschen handels rechtlichen Vorschriften erstellt wurde (Urk. 14/100/87). Im Ergebnis machte der Beschwer deführer mit diesem Jahresabschluss — vergleichbar mit dem Fall im oben zitierten Leitentscheid BGE 147 V 114 — für die « X.___ Vermie tungen» einen nach Vornahme von Abschreibungen reduzierten Gewinn geltend (Urk. 14/100/90), was zu einer Steuerersparnis führte . Zudem verwaltet auch der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften (vgl. Urk. 14/100/103). Gerade in solchen Fällen kann rechtsprechungsgemäss eine erwerbliche Tätigkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (BGE

147 V 114 E. 4.2). Nach Schweizer Sozialversicherungsrecht stell en die mit der « X.___ Vermietungen» verwalteten Liegenschaften und weitere Beteiligungen daher Geschäfts vermögen dar und sie wurde vom Beschwerdeführer im Schweizer Steuerver fahren auch so behandelt. Demnach qualifizieren die daraus erzielten Erträge AHV-rechtlich als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Bezüglich der anderen beiden selbständigen Tätigkeiten in Deutschland, der Werbeagentur «M .___ » und Photovoltaikanlage, liegen — soweit ersichtlich — keine buchhalterischen Jahresabschlüsse bei den Akten, allerdings ist seitens der Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in Deutschland Gewerbebetriebe geführt hat. Einkünfte aus Gewerbebetrieb en sind nach Schweizer Recht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen (E.

6.3.2). 6.4.2

Bezüglich des Jahres 2016 ist den Steuerakten zu entnehmen, dass das kantonale Steueramt Zürich in der Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2016 vom 28. November 2018 die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr.

264'290.-- beziffert hat (Urk. 14/100/262) . Demnach entsprach auch bezüglich der Steuerperiode 2016 die steuerliche Einschätzung der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers im «Hilfsblatt A für Selbständig erwerbende mit kaufmännischer Buchführung» (vgl. Urk. 14/100/299).

Das bezüglich des Beitragsjahres 2015 zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifika tion der Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen drei deutschen Gewerbe betrieben nach Schweizer Recht Gesagte gilt mit den nötigen Anpas sungen somit auch für das Beitragsjahr 2016 . 7.

7.1

Hinsichtlich der Beitragsbemessung gilt es zu beachten, dass die kantonalen Steuer behörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechts kräfti gen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti tionswerte ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV).

Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen (Art. 2

3. Abs. 2 AHVV).

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Aus gleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbsein kommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfü gung stehenden Daten selbst einzuschätzen . Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen

(Art.

23 Abs.

5 AHVV) . 7.2

D er Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom

11. Feb ruar 2021 (Urk. 3/5) unter Hinweis auf das hängige Steuerverfahren in Deutschland

beim kantonalen Steueramt Zürich ein Revisionsbegehren . Diese Eingabe betraf unter anderem auch die hier für die Beitragsbemessungen relevanten Steuerveranla gungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 201 6 (Urk. 3/5 S. 1). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilte das Steueramt der Beschwerdegegnerin mit, dass es das Schreiben als Information zur Kenntnis genommen habe. Allerdings sei kein Verfahren pendent. Der Beschwer de führer habe aufgrund dieses Schreibens bisher noch kein Revisionsgesuch eingereicht (Urk. 14/156). Hernach reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am 6. Februar 2026 die Eingabe seines Steuervertreters vom 23. Januar 2026 (Urk. 21) ein. Mit dieser Eingabe bat der Beschwerdeführer das kantonale Steuer amt Zürich nochmals darum, hinsichtlich des ursprünglichen Revisionsbegehren s (vom 11. Februar 2021) zu entscheiden (Urk. 21). Weitere Informationen zu den Eingaben vom 11.  Februar 2021 (Urk. 3/5) und 21. Januar 2026 (Urk. 21) liess der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht in der Folge nicht zukom men. 7.3

Die auf erwähnten rechtskräf tigen Steuerveranlagungen beruhenden Steuer meldungen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 (Urk. 14/2-3) waren Grundlage für die Beitrags v erfügungen vom 5. November 2020 (Urk. 14/13-14). Und mit diesen Beitrags verfü gungen hängen wiederum die von der Beschwerdegegnerin gleichen tags erlassenen Verzugszins verfügungen (Urk. 14/11-12) zusammen. Solange die Steuerveranlagungen des kantonalen Steueramtes Bestand haben, muss die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 7.1) in betraglicher Hinsicht auf die Angaben des kantonalen Steueramtes Zürich abstellen. Auf die Unter stellung der in Deutschland erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter die sozialversicherungsrechtliche Rechtsordnung hat das Steuerrevisions gesuch demgegenüber keinen Einfluss, da sich dies unabhängig vom Steuerecht nach den für das Sozialversicherungsrecht massgebenden Kollisionsnormen

richtet . Wenn aber die Steuerbehörden revisionsweise auf ihre Veran lagungen 2015 und 2016 zurückkommen würden, so müsste die Beschwerde gegnerin die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenkapital gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVV selbst bestimmen, da es keine Steuerveranla gungen und damit auch keine für sie in betraglicher Hinsichtlich verbindliche Steuermeldungen mehr gäbe. Die kasseneigene Einschätzung unter Mithilfe des Beschwerdeführers wiche in masslicher Hinsicht jedoch kaum von der aufge hobenen steuerlichen Veranlagung ab, weshalb auf Weiterungen in Bezug auf den Ausgang des steuerlichen Revisionsverfahrens zu verzichten ist. 7.4

In rechnerischer Hinsicht sind die Beitragserhebungen sowie Verzugszinsen unbeanstandet und geben zu keiner Korrektur Anlass. 8.

Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2025 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher