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AB.2022.00075

Der Beschwerdeführer ist in Deutschland an einer GmbH & Co. KG und zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), welche Liegenschaften halten, beteiligt. Diese Gesellschaften sind auf Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV. Der Beschwerdeführer hat als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge zu entrichten.

Zürich SozVersG · 2023-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1974 ( Urk. 7/35/1 ) , hält ver schiedenen Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in der Schweiz und in Deutschland , Liegenschaften in Deutschland sowie persönliche Eigen- und Ferienheime in der Schweiz und in Frankreich ( Urk. 7/81/ 3 , Urk. 11/1 ).

Er

war insbesondere Kommanditist der am 2. Dezember 2005 gegründeten

Y.___ GmbH & Co KG , einer Kom manditgesellschaft nach deutschem Recht. An dieser Gesellschaft war ein weiterer Kommanditist beteiligt, welcher 50 % der Anteile treuhänderisch für X.___ hielt (Urk. 7/47/1 , Urk. 15/12 ) . Die Gesellschaft wurde per 2 0. Dezember 2018 aufgelöst (Urk.

7/47/4-5) . X.___

ist überdies seit dem 3 0. Juni 2007 als Gesellschafter zu 1/3 an d er

Z.___ GbR, einer deutschen Gesell schaft bürger lichen Rechts , beteiligt (Urk. 7/47/1 , Urk. 15/16 ). Die Gesell schaft hält das Grundstück an der A.___-Strasse in B.___ /Deutschland (Urk. 7/47/2, Urk.

7/47/6-14 , Urk. 15/12 ). X.___ ist ferner seit dem 3 0. Juni 2007 Gesell schafter mit einem hälftigen Anteil an der C.___

GbR. Diese Gesellschaft hält das Grundstück D.___-Strasse in E .___ /Deutschland (Urk. 7/47/2 , Urk. 7/47/15-19 , [

s. a. den Gesell schaftsvertr a g vom 2. Mai 2011, Urk.

15/10 ] , Urk. 15/12 , Urk. 15/16 ) . Darüber hinaus ist X.___ seit dem 1. Dezember 2011 Kommanditist zu 1/3 bei der F.___ GmbH & Co. KG. Komple mentärin ist die G.___ GmbH , an welcher X.___ zu 50 % beteiligt ist (Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/20,

Urk. 11/3,

Urk. 11/5,

Urk. 15/10, Urk. 15/12, Urk. 15/16). Einer der anderen Kommanditisten hält seinen Anteil treuhänderisch für X.___ , welcher somit faktisch zu 2/3 an der F.___ GmbH & Co. KG beteiligt ist ( Urk. 7/47/2). Die Gesellschaft hält die Grundstücke H.___-Strasse und I.___-Strasse in J.___ /Deutschland ( Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/21-31). 1.2

X.___ reiste am 3 1. Mai 2011 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz in K.___ (Gemeinde L.__ _ )/ Kanton Schwyz ( Urk. 15/3, Urk. 15/12 , Urk. 15/26 ) . Ab dem 1. Juni 2011 war er bei der M.___ AG

mit Sitz in N.___

(heute: O.___ AG

mit Sitz in P.___ ) angestellt ( Urk. 15/3) . Er ist Eigentümer dieser Gesellschaft und deren einzige r Verwal tungsrat ( Urk. 11/1 ) . Alsdann

meldete die k antonale Steuer verwaltung Schwyz der Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz a m 1 4. Januar 2016 ein von X.___ im Jahr 2012 in Deutschland erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital. Sie bezog sich dabei auf dessen Beteiligun gen an den vier eingangs

erwähnten deutschen Per sonen gesell schaften ( Urk. 15/1) . Daraufhin tätigte die Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz Abklä rungen zur Beitragspflicht von X.___ , im Zuge derer sie von diese m

und dem Steueramt Schwyz Unterlagen einholte

( Urk. 15/3 ,

Urk.

15/7,

Urk. 15/10, Urk. 15/12, Urk. 15/14,

Urk.

15/16 -17 ). Hernach teilte sie

X.___ mit Schrei ben vom 1 3. September 2017 mit, dass sie i h n für die Zeit periode vom 1. Januar 2012 bis 3 1. März 2014 als Selbstän digerwerbenden er fasst habe. Grundlage für die Beit ragspflicht bilde das Einkom men aus den vier Personen gesellschaften in Deutschland (Urk. 15/18) . Am 19.

September 2017 erliess sie Verfügungen bezüglich der von

X.___

als Selbständigerwerben de m für die Beitragsjahre 201 2 und 2013 zu bezahlende Beiträge (Urk. 15/19-20) und betref fend

Akontobeiträge für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2014 ( Urk. 15/21). Mit ihren Ver fügungen vom 1 7. Okto ber 2017 forderte die Aus gleichskasse des Kantons Schwyz überdies Verzugs zinsen (Urk. 15/27-29).

G egen die Beitragsverfügungen erhob X.___ a m 1 9. Oktober 2017 Ein sprache mit dem Rechtsbegehren, die bei der Beitrags berechnung vor genom me nen Aufrech nungen für persönliche Beiträge seien ersatzlos zu streichen ( Urk. 15/31). Mit Eingabe vom 2 0. März 2019 reichte X.___ sodann die Steuerdeklaration 2017 ein und führte dazu unter anderem aus, dass die bezahlten AHV-Beiträge im Jahr 2017 bei de n steuerbaren Ein kommens in der Schweiz nicht deklariert worden seien ( Urk. 15/34). Aufgrund dessen ver zichtete die Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz m it ihrem Einsprache entscheid vom 1. April 2019 auf die Aufrechnung der persönlichen Beiträge und setzte ihre Beitrags forderungen entsprechend herab (Urk.

15/35). Dieser Entscheid blieb unange foch ten (Urk. 14) . Ebenso verhielt es sich danach bezüglich der d efinitive n Bei tragsver fügung vom 4. Juli 2019

betreffend

die

Zeitperiode vom 1.

Januar 2014 bis 31.

März 2014 (Urk.

15/46). 1.3

In der Zwischenzeit hatte X.___ seinen Wohnsitz am 1 5. April 2014 in den Kanton Zürich verlegt ( Urk. 15/40).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, registrierte X.___ am 3 0. Oktober 2017 rückwir kend ab dem 1. April 2014 als Selbständigerwerbenden

( Urk. 7/6/1).

Hernach er hob sie am 3.

November 2017 für die Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 Akonto beiträge für Selbständigerwerbende (Urk. 7/12-15). Sie stellte dem Versichertem

am selben Tag

Verzugszinsen in Rechnung ( Urk. 7/11, Urk. 7/16-17) . Mit Schreiben vom 2 0. November 2017 teilte der Treu händer des Versicherten mit, dieser werde die Akontobeiträge nur unter Vorbehalt leisten. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass er für seine Erträge aus Immobilien in Deutschland nicht der AHV-Pflicht unterliege . Er werde Ein sprache erheben, sobald die Verfügungen der Ausgleichskasse vorliegen würden ( Urk. 7/18).

Alsdann

ersuchte d er Versicherte die Aus gleichskasse mit Schreiben vom 2. Sep tem ber 2019 um Löschung seines Eintrags als selbständigerwerbende Person. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm kürz lich zur Kenntnis gebracht worden, dass die Veranlagungen der Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz auf einen Fehler seines damaligen Vertreters zurückzuführen seien . Er bat die Ausgleichskasse überdies um Rücküberweisung der von ihm einbezahlten Beiträge ( Urk. 7/29/1). Am 7. Oktober 2019 übermittelte das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Unterlagen zur Beur tei lung der Frage, ob es sich bei den von X.___ in den Jahren 2014 bis 2016 aus der Y.___ GmbH & Co KG, der F.___ GmbH & Co. KG, der Z.___ GbR sowie der C.___ GbR erzielten Einkünfte sozial versicherungsrechtlich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle (Urk. 7/35-37, Urk. 7/39). Am 1 1. Juni 2019 stellte das Steueramt der Ausgleichskasse weitere Unterlagen zu ( Urk. 7/41-44). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 7/45-50, Urk. 7/52-54) erliess die Ausgleichskasse am 29. November 2019 Verfügun gen für die Zeit periode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016, mit welchen sie X.___ zur Beitrags zahlung als Selbständigerwerbende n verpflichtete (Urk. 7/62-64) , sowie Verfü gungen betref fend Verzugszinsen (Urk. 7/60, Urk. 7/65). Dagegen und gegen die vom 3. November 2017 datierende Verzugszins verfügung für das Jahr 2015 (Urk. 7/72) erhob X.___ am 23. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/81). Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2022 stellte die Ausgleichs kasse fest, dass X.___ aufgrund einer am 17. November 2017 beglichenen Rechnung für das Beitragsjahr 2015 An spruch auf Vergütungszinsen habe, und hiess die Einsprache deswegen teilweise gut. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 11. August 2022 sei betreffend die geschul de ten Beiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 aufzuheben; 2. Die bereits geleisteten Beiträge für die AHV/IV/EO, FAK und Verwaltungs kosten sowie allenfalls bezahlte Verzugszinsen seien dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten; 3. Es sei dem Beschwerdeführer auf den geleisteten indes nicht geschuldeten und zurück zu erstattenden Beiträgen ein Vergütungszins in der Höhe von 5 % ab jeweiligem Zahlungsdatum der einzelnen Beiträge zu leisten; 4. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Am 24. Oktober 2022 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-116). 2.3

Auf Aufforderung des Sozialversicherungsg erichts hin (Urk. 8) reichte das k anto nale Steueramt Zürich mit Eingabe vom 17. November 2022 (Urk. 10) die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend Steuerperioden 2014 bis 2018 und weitere Steuer akten (Urk. 11 /1-7 ) ein. 2.4

Alsdann zog das hiesige Gericht die Kassenakten der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz ( Urk. 15/1-51) bei . 2. 5

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, um zu den beigezogenen Steuer- und Kassenakten Stellung zu nehmen ( Urk. 16, Urk. 18). Sie liessen sich mit Eingaben vom 5. Januar 2023 ( Stellungnahme des Beschwerdeführers, Urk.

17) und 23. Januar 2023 (Verzicht auf Stellungnahme durch die Beschwerde gegnerin, Urk. 19) vernehmen , was ihnen durch eine je wechselseitige Zustellung der Eingaben zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selbstän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268 .1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vor schrif ten an.

Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verord nungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten.

Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche natio nale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrecht lichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 2 09 E. 5.3). 1.1.2

Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004

unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mit gliedstaats, in dem sie eine

Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs.

1 der Verord nung Nr. 883/2004 bestimmten Rechtsvorschriften.

Nach Art. 13 Abs. 1 lit . a der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Die in den Art. 13 Abs. 1-4 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechts vor schriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesam ten Einkünfte erzielen würden ( Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004). 1.2

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist der F.___ GmbH & Co. KG - aus seiner Beteiligung an der Y.___ GmbH & Co KG erzielte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1.

April 2014 bis 31.

De zember 2016 keine Einkünfte mehr ( vgl. die Zusammenstellung des k antonalen Steueramtes Zürich für das Jahr 2014, Urk. 7/42,

und das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2019, Urk. 11/2 ) - sowie als Gesellschafter der Z.___ GbR und der C.___ GbR eine selbständig Erwerbs tätigkeit ausübte , ist er aufgrund der Bestim mungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr.

883/2004 der schweizerischen Rechts ordnung unterstellt. Wäre hingegen nach deutschem Recht eine unselbständige Erwerbs tätigkeit gegeben , würde die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art.

1 3

Abs. 1

lit . a der Verordnung Nr. 883/2004 beruhen , denn es ist

aufgrund der vorliegen den Akten davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Schweiz in unselbstän diger Stellung für die O.___ AG geleistete Arbeit ( Urk. 15/3)

einen wesent lichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Würde schliesslich - wie dies der Beschwer deführer unter Hinweis auf das Schreiben seines deutschen Steuerberaters vom 2. April 2019 ( Urk. 3/10) geltend macht - bezüglich der Ein künfte aus den Beteiligungen an den erwähnten drei Gesellschaften nach deut schem Recht weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vorn herein nicht von Belang: Die « Nicht-Erwerbstätigkeit » ist kein Tat bestands ele ment der Art. 11 ff. der Verordnung Nr. 883/200 4. Es verbl ie b e eine Erwerbs tätigkeit in nur einem Staat, mithin in der Schweiz. Damit wären die Kollisions nor men der Verordnung Nr. 883/2004 nicht einschlägig, und der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung.

De mnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht der vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode

vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 erzielten Einkünfte aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG, an Z.___ GbR und der C.___ GbR

nach Schweizer Recht. 2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 2.2

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels - , Industrie - , Gewerbe - , Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG ( Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung , AHVV). 2.3

Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Per sonen gesamtheit zu entrichten ( Art. 20 Abs. 3 AHVV). 2. 4

2. 4 .1

Im als BGE 136 V 258 publizierten Urteil 9C_627/2009 vom 2 3. Juli 2010 erwog das Bundesgericht

in E. 5 , dass für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV einzig entscheidend sei , ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerich tete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handl e . Dies treffe für die deutsche GmbH & Co. KG zu. Es komm e daher nicht darauf an, wie im Einzel fall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft seien , ob diese eine familien bezo gene Struktur ha be und ob sie international tätig sei . Es müsse auch nicht geprüft werden, ob die im deutschen Recht vorgesehene Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG eine mit der schweizerischen Kommandit gesellschaft ver gleich bare Gesellschaftsform darstell e , da Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht nur Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sondern auch Teilhaber «von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamt heiten ohne juristische Persönlichkei t» aufführ e . Dabei führte das Bundesgericht auch

den Erwerbszweck der Kommanditgesellschaften (vgl. Art. 594 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, und §

161 Abs. 1 des [ deutschen ] Handelsgesetzbuches, HGB) a n.

In zwei in der Folge gefällten Urteilen hielt das Bundesgericht im We sentlichen fest , dass eine GmbH & Co. KG, welche Beteiligungen an Geschäfts tätig keiten ausübenden Personengesellschaften und Gesellschaften halte, ihrer seits einen Erwerbszweck verfolge (Urteil e des Bundesgerichts 9C_504/2010 vom 1. Septem ber 2010 E. 1.2 f. und 9C_688/2011

vom 1 5. November 2012 E. 4 ).

Alsdann führte das Bundesgericht i n E. 4.3 des Urteils 9C_1055/2010 vom 4.

August 2011,

in E. 2.5.2 des als BGE 139 V 297 publizierten Urteils 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 , in E.

3.6.3 des Urteils 9C_326/2013 vom 6. August 2013 und in E. 2.5.3 de s Urteils 9C_342/2013

vom selben Tag unter Hinweis auf BGE 136 V 258 E. 4.8 und E. 5 jeweils aus , dass es sich

bei der deutschen GmbH und Co. KG um eine auf einen Erwerbszweck ge richtete Personengesamtheit ohne juris tische Persönlichkeit handle . Es komm e daher nicht darauf an, wie im Einzel fall die Einflussmöglichkeiten in der Gesell schaft seien und ob die Beteiligung nach deutschem Recht als (selbst- resp. un selbständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (private) Vermögensverwaltung qualifiziert werde . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann ebenfalls nicht massgebend , ob die Gesell schafts struk tur personen- oder mehr kapitalbezogen und die Firma international tätig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2011 vom 7 . September 2012 E. 2 mit weitere n Hinweisen) . 2. 4 .2

Das Bundesgericht hat sodann entschieden, dass n ach

Art. 20 Abs. 3 AHVV

und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung der von einer einfachen Gesell schaft ( Art. 530 ff. OR) durch Erwerbstätigkeit erzielte Gewinn beitragspflichtiges Erwerbseinkom men der Anteilhaber bilde , und zwar unabhängig von einer persönlichen Arbeits leistung. Wer sich an einer auf Erwerb ausgerichteten einfachen Gesellschaft als Teilhaber bloss finanziell beteilig e , habe sich deshalb den ihm zukommenden Gesell schaftsgewinn als Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen, obgleich er als Gesellschafter persönlich keine auf Verdienst ausgerich tete Tätigkeit für gemein same Rechnung ausgeübt habe . Es genüg e , dass eine solche Betätigung auf der Ebene der Gesellschaft vorlieg e (Urteil des Bundes gerichts 9C_443/2014 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil AB.2009.00043 vom 7. Dezember 2010, wo es unter anderem um die Verabgabung von Einkünf ten aus einer Beteiligung an einer deutschen GbR ging, festgehalten, dass die Beitragspflicht von lediglich mit einem Kapitaleinsatz an einer Personengesell schaft Beteiligten bloss einer gesetzlichen Fiktion der Ausübung einer Er werbs tätigkeit entspreche. Gesetzlich gefasst würden diese Einkünfte unter dem Titel «Selbständige Erwerbstätigkeit» (Art. 8 f. AHVG) und namentlich in der Verord nungsbestimmung von Art. 20 Abs. 3 AHVV . Sie würden sich gerade dadurch aus zeichnen , dass eben keine Tätigkeit erfolgen müsse , sondern bloss eine Kapitalinvesti tion mit Gewinnanteil ausreich e . Wenn nun die Beitragspflicht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne effektive Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit statuiert werde , könne nicht auf der anderen Seite das Fehlen ebendieser Tätigkeit als Grund aufge führt werden, ein Einkommen an einem bestimmten Ort zu verabgaben (E. 5.3.3 jenes Urteils) . 2. 4 .3

Und schliesslich führte das Bundesgericht in BGE 141 V 234 E. 5.4 aus, es bestehe (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf - den unverändert belassenen - Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengesellschaft entscheidend sei. 2. 5

Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt hingegen die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019

vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). 2. 6

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen). 3. 3 .1

Streitig ist, ob die Einkünfte, die der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1.

April 2014 bis 3 1. Dezember 2016

a ls Gesellschafter (d.h. Kommanditist) der der F.___ GmbH & Co. KG sowie als Gesellschafter der Z.___ GbR und der C.___ GbR erhalten hat und die betragsmässig nicht angefochten werden, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art.

9 Abs.

1 AHVG

und

Art.

20 Abs.

3 AHVV

einer Beitragspflicht unterliegen. 3 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. August 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass ihr das kantonale Steueramt d i e dem Beschwerdeführer aus seinen Beteiligungen an der Z.___ GbR, der C.___ GbR sowie der F.___ GmbH & Co. KG in d e n Jahre n 2014 bis 2016 zugeflossenen Erträge zur Beurteilung gemel det habe ( Urk. 2 S. 1, S. 3) . Bei dieser Prüfung sei zu berücksichtigen, dass gemäss der Verwaltungspraxis beitragsrechtlich von der Vermutung aus zugehen sei, eine Kommanditgesellschaft sei e ine auf Erwerb gerichtete Personengesellschaft. Die se Vermutung könne im Einzelfal l widerlegt werden . Dazu müsse nachgewiesen w erden , dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nichterwerblichen Zweck dien e . Zu berücksichtigen sei ferner, dass

das Bundesgericht b ei einer organischen Beziehung zwischen Erwerbstätigkeit einerseits und Vermögensanlage anderseits in ständiger Rechtsprechung auch für die Investitionstätigkeit einen erwerblichen Charakter an nehme ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer übe seit dem Jahr 2014

eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Seit 2017

sei er als einziger Verwaltungsrat bei der

O.___ AG im Handels register eingetragen. Gemäss dem Eintrag im Handels register bezwecke die juris tische Person das Halten und das Management von Beteiligungen, Lizen zen und Immobilieninvestments, insbesondere im Industrie- und Logistik sektor. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an den erwähnten Personen gesell schaften in Deutschland seien allesamt ebenfalls Immobilien investments. Damit sei ein enger Zusammenhang zwischen der unselbständigen Tätigkeit bei der O.___ AG und seiner Anlagetätigkeit gegeben. Demnach sei Letztere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erwerblich anzusehen ist. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sein Fachwissen aus unselbstän digem Erwerb für seine Anlagetätigkeit nutze . Der Begriff des Erwerbs werde von der Recht sprechung konstant weit ausgelegt. Es genüg e jede Art von Gewinn orientierung. Eine solche sei im Falle des Beschwerdeführers mit Blick auf die Anzahl der Gesellschaften, der Menge und Grössen der Liegenschaften ohne Weiteres zu bejahen ( Urk. 2 S.

3). D er erwerbliche Charakter der erwähnten Personengesellschaften in Deut schland sei offensichtlich. Der Beschwerdeführer sei mit seinem daraus in der Zeitperiode vom

1. April bis 3 1. Dezember 2016 erzielten Einkommen als Selbs tändigerwerbender

beitragspflichtig . 3 .3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in den Veranlagungsverfü gungen für die direkte Bundessteuer 2014 bis 2016 könne nachgelesen werden , dass die Steuerbehörde bezüglich seiner Erträge aus den Beteiligungen an den deutschen Gesellschaften eben gerade kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt h abe (Urk. 1 S. 5, Urk.

17 S.

1-3) . Laut dem vom Sozial versicherungsgericht beigezogenen Steuerakten sei das k antonale Steuer amt Zürich immer zum Schluss gekommen, dass es sich hinsichtlich der damit er zielten Einnahmen um reinen Vermögensertrag und hinsichtlich der damit im Z usammenhang stehenden Vermögenswerte um Privatvermögen handle ( Urk. 17 S. 5). Da keine Zweifel an der Steuermeldung bestün den, ha be die B e schwerde gegnerin die Qualifikation der Steuerbehörden zu über nehmen ( Urk. 1 S. 5) . Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz habe verschiedene Massnahmen zur Prüfung der Qualifikation vorgenommen. Sie habe dann aber die konkreten Umstände nicht gewürdigt, sondern ihn lediglich auf BGE 139 V 297 verwiesen ( Urk. 17 S. 5). Bezüglich seiner Beteiligungen an den deutschen Gesell schaften müsse weiter Folgendes beachtet werden : Die bundesgerichtliche Praxis, wonach bei einem Teilhaber einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich davon ausgegan gen w e rd e , dass dieser nicht in erster Linie eine private Vermögens anlage tätig e, könne auf die beiden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( Z.___ GbR und C.___ GbR) nicht angewen det werden . Für das Ent stehen einer einfachen Gesellschaft im Zusammenhang mit Liegenschaften besitz reiche das Halten einer Liegenschaft im Gesamt hands verhältnis ( Urk. 1 S. 5). So würde n auch Ehegatten, die eine Liegenschaft im Gesamthandsverhältnis halten, oder fortgesetzte Erbengemeinschaften, eine ein fache Gesellschaft bilden. Das gleiche gelte für die GbR, die das Pendant zur einfachen Gesellschaft in Deutschland bilde. Die Anteile an den GbR seien nach wie vor in unveränderter Form in seinem Besitz. Es handl e sich somit um eine langfristige Vermögensan lage. Es ent spr e ch e der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis, dass die Ver mie tung eines Renditehauses als Vermögensverwaltung gelte , sofern sich diese Tätigkeit auf die Erzielung von Erträgnissen des Vermögens objekts an sich beschränk e und keinen betrieblichen Charakter ha be . Dass die Vermietung über eine GbR erfolg e , erg e b e sich aufgrund der sachenrechtlichen Aufteilung des Eigentums. Wie bei einer Person, die eine Renditeliegenschaft im Privat ver mögen halte, l a ss e auch die GbR respektive

deren Teilhaber die Liegenschaft durch eine externe Liegenschafts verwalterin verwalten .

D ie Teil haber würden somit keine Tätigkeit (als bloss jene der Kapitalgeber) ausüben.

D ie GbR s

würden auch kein eigenes Personal beschäftigen . Seine Beteiligung an diesen beiden Gesellschaften könne somit nicht als eine beitrags pflichtige selbständige Tätigkeit angesehen werden .

Bei der F.___ GmbH & Co. KG sei er

Kommanditist . Komplementärin sei die G.___ GmbH. Gemäss deutschem Gesell schaftsrecht ( § 164 HGB) werde die Geschäftsführung durch die Komple mentärin wahrgenommen. Der Kommanditist

sei von der Geschäftsfüh rung ausgeschlos sen. Der Kommanditist

sei somit reiner Kapitalgeber. Darüber hinaus sei auch bei der Kommandit gesellschaft ein gewerblicher oder geschäftlicher Be trieb Voraus setzung, damit überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor lieg e . In seinem Schreiben vom 2. April 2019 ( Urk. 3/10) habe sein deutscher Steuer berater festge halten, dass die drei Personengesellschaften ausschliesslich vermö gensver waltend tätig seien und ihren eigenen Grundbesitz vermieten würden. Deshalb würden die Tätigkeiten dieser Gesellschaften in Deutschland nicht als selbständige Erwerbs tätigkeit gelten und die Mietzinseinnahmen seien nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Vielmehr seien die Vermögens werte in Deutschland Privatvermögen und die Einkünfte privaten Vermögens ertrag. Auch aus Art. 20 Abs. 3 A HVV sei nicht automatisch zu schliessen, dass sämt liche Beteiligungen an Kommanditgesellschaften eine selbständige Erwerbs tätig keit darstellen würden . Es führten nur solche mit einem Erwerbs zweck

zu beit rags pflich tigem Einkommen. Ein solcher lieg e vor, wenn die folgenden Kriterien erfüllt seien : s ystem ati sches oder planmässiges Vorgehen, Häufigkeit der Trans aktionen, kurze Besitzesdauer , enger Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit, Einsatz spezieller Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel und Wieder anlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Bei seiner Beteiligung an der F.___ GmbH handel e es sich um eine langfristige Anlage, bei welcher kein Kapitalgewinn erzielt worden sei . Spezielle Kenntnisse seien bei Anlagen in Liegenschaften nicht erforderlich. V orliegend seien die Kriterien nicht erfüllt und es lieg e kein Erwerbszweck vor. Es w ü rden keine Kapitalgewinne er zielt, sondern blosse Erträge aus der Anlage von Vermögen ( Urk. 1 S. 6). Und schliesslich sei zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zusam men hang mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zu sagen, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehe. Die O.___ AG bezwecke das Halten und das Management von Beteiligungen, Lizenzen und Immobilien-Investments, insbesondere im Industrie- und Logistik - sektor. Dabei handle es sich um einen sehr breiten Zweck, der jegliche Beteiligungen umfasse und sich nicht auf Immobilieninvestments spe zialisiere. Die unselbständige Tätigkeit bei einem Unternehmen, dass das Halten von Beteiligungen bezwecke, k önne nicht zur Folge haben, dass privat keine Inves ti tionen getätigt werden könnten. Bei den Beteiligungen handelt es sich zudem um passive Anlagen, die keiner Bewirt schaf tung bedürften und die er seit langer Zeit im gleichen Umfang halte . Es liege somit weder eine organische noch eine andere Beziehung zu seiner unselbstän digen Tätigkeit vor ( Urk. 1 S. 7). 4. 4.1

Zu diesen Vorbringen des Parteien ist zunächst festzuhalten,

dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG , an der Z.___ GbR und der C.___ GbR von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für die Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 3 1. März 2014 mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 und Verfügung vom 4. Juli 2019 als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit qualifiziert wurde n ( Urk. 15/35, Urk. 15/46). Gegen diese Qualifikation erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen und die Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen (Urk. 14) . Trotz unveränderten V erhältnissen behauptet der Beschwerdeführer nun aber, es liege keine selbständige Tätigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Statusfrage frei überprüft werden , wenn

sich hinsichtlich der Tätigkeit in einer Beitragsperiode, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde , neue Erkenntnisse über die zutreffende Qualifikation ergeben . In Grenzfällen soll das Beitragsstatut indessen nur mit Zurückhaltung geändert werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2022, 9C_160/2022 vom 1 4. September 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 1 E. 6 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 1 4. Oktober 2021 E. 3.2.2) . Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob bezüglich der Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 3 1. Dezember 2016 anders als von die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz

für die vergangenen Jahre zu entscheiden ist . 4.2 4.2.1

In Ziffer 2.1 des Gesellschaftsvertrags der F.___ GmbH & Co. KG mit Sitz in Q.___ /Deutschland wurde der Gegenstand des Unternehmens wie folgt umschrieben: Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch die Vermietung eigenen Grundbesitzes, mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die behördlicher Genehmigung oder Anerkennung be dürfen, vor allem nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über Kapitalanlage gesell schaften oder dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Gemäss Ziffer 2.2 des Gesellschaftsvertrags

ist die Gesellschaft zu allen Mass nah men und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschafts zweckes als angebracht oder nützlich erscheinen. Sie ist insbesondere berechtigt, Beteili gun gen und Anteile an Gesellschaften jed weder Rechtsform zu erwerben und zu veräussern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochter gesellschaften zu errichten, Unternehmen zu erwerben und zu pachten, sich an anderen Unternehmen in jeglicher Form zu beteiligen und deren Geschäfte zu führen

(Ziffer 2.3 des Gesellschaftsvertrags, Urk. 15/10) . 4.2. 2

Laut § 1 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der C.___ GbR ist der Zweck der Gesellschaft der Erwerb, die Vermietung und sonstige nicht gewerb liche Verwertung des Grundstücks mit Büro, Lagerhalle und Hofraum an der D.___-Strasse in Q.___

( Urk. 15/10). 4.2. 3

Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Z.___ GbR die gemeinschaftliche Vermögensverwaltung ( Urk. 15/16). 4.3

4.3.1

Zum Zweck der -

im Jahr 2014 bereits inaktiven (E. 1.2) - Y.___ GmbH & Co. KG ist zu sagen, dass diese Gesellschaft nach Lage der Akten nicht ausschliesslich die Verwaltung eigenen Vermögens, sondern auch die Projektent wicklung bei eignen und fremden Immobilien und die Beratung Dritter in Immobilienangelegenheiten verfolgt e ( Urk. 15/12 ). D amit wäre mithin bei dieser Gesellschaft

ein Erwerbszweck gegeben gewesen . Ins Gewicht fällt sodann, dass die

Y.___ GmbH & Co. KG und

die anderen drei Perso nengesell schaften laut den Angaben des Beschwerde führers im Steuerverfahren zu seinen Unternehmens- und Gesellschafts betei ligungen in Deutschland

gehörten . Nebst diesen vier Gesellschaften hielt der Beschwer deführer gemäss dem seiner Steuer erklärung 2014 ( Urk. 11/1) beige legten Organi gramm « Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Deutschland)» per 3 1. Dezember 2014 Anteile an der R.___ GmbH (Beteiligung zu 40 % ), an der S.___ GmbH (Beteiligung zu 70 % ), an der G.___ GmbH (Beteiligung zu 50 % ) und an d er T.___ GmbH (Beteiligung zu 100 % ). Die letztgenannte Gesellschaft war zu 50 % an der U.___ GmbH und zu 100 % an der V.___ GmbH beteiligt. Die V.___ GmbH wiederum hielt je 100 % der Anteile der W.___ GmbH, der AA._ __ GmbH, der AB.___ GmbH , AC.___ GmbH und der AD.___ GmbH. Wie den Firmen namen zu entnehmen ist, muss es sich bei diesen Gesellschaften um Immobilien gesell schaften gehandelt haben.

Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer l aut dem Organigramm «Unterneh mens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Schweiz)» per 3 1. Dezember 2014 100 % der Aktien der O.___ AG, deren Firma per Ende 2014 noch AE.___ AG lautete. Die AE.___ AG

war an der AF._ __ GmbH (Betei ligung zu 26.7 % ), der AG.___ GmbH (Beteiligung zu 40 % ), der AH.___ GmbH (Beteili gung zu 100 % ) und der AI.___ GmbH (Beteiligung zu 50 % ) beteiligt . Die O.___ AG bezweckt das Halten und Management von Beteili gun gen, Lizenzen und Immobilien-Invest ments , insbe sondere im Industrie- und Logistiksektor (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 2 1. März 2023).

Des Weiteren dürfte zumindest auch die Firma « AH._ __ GmbH» eine Immobilien firma gewesen sein, denn «Real Estate» heisst zu Deutsch «Immobilie». Es geht aber nicht nur um das Halten der verschiedenen Beteiligungen . Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht im Bewirtschaften seiner Immobilien-Investments, denn er hat sich von der

O.___ AG anstellen lassen ( Urk. 15/3) . 4.3.2

Darüber hinaus finde n sich in den Akten zahlreiche finanzielle Verbin dungen zwischen dem Beschwerdeführer sowie

seinen Gesellschaften und der

F.___ GmbH & Co. KG, der

C.___ GbR und der Z.___

GbR. Wie schon die Y.___ GmbH & Co. KG gewährte auch die F.___ GmbH & Co. KG dem Beschwerdeführer be ziehungs weise der

O.___ AG , welche

früher M.___ AG genannt wurde (vgl. Urk. 15/12, Sachverhalt Ziffer 1.2) , Darlehen .

D ie C.___ GbR erhielt ein Darlehen der R.___ GmbH ( Urk. 15/16) . Wie festgehalten, war d er Beschwerde führer

per 3 1. Dezember 2014 zu 40 %

an der R.___ GmbH beteiligt . Akten kundig ist sodann eine an den Beschwerdeführer adres sierte Ab rechnung bezüg lich eines Gesellschafterd arlehen s

( Urk. 15/40) . I n der Ein nah men-Überschuss rechnung für das Jahr 2013 wurden sodann unter anderem «Zinsen Zwischen finanzierung Baukosten 2011-2013» an die R.___ GmbH im Umfang von EUR 22 . 993 , 25 aufgenommen ( Urk. 15/17) . Bei den «Konten ohne Zuord nung» per 3 1. Dezember 2015 der C.___ GbR wurde auch ein Darlehen der AF._ __ GmbH im Betrag von EUR 105 . 201 , 93 auf ge führt ( Urk. 11/2).

Nebst diesen finanziellen Verbindun gen zu den übrigen Gesell schaften des Beschwerdeführers wurde in den Akten festge halten, dass sich die

Z.___ GbR und die C.___ GbR bedeutender fremder Mittel bedienten (EUR 560 . 430 , 94 und EUR 2 . 48 5 . 344 , 98 per 3 1. Dezember 2013, Urk. 15/14).

Die von der Z.___ GbR gehal tene Liegenschaft war gemäss den Angaben des Rechtsver treters des Beschwer deführers in dessen Schreiben vom 3 1. Mai 2019 für die Steuererklärung 2015 mit einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 731'288.-- und Schulden im Betrag von Fr. 329'214.-- einzusetzen. Für die von der C.___ GbR gehaltenen Liegenschaft sollte gemäss diesem Schreiben von einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 2'115'059.-- und Schulden im Betrag von Fr. 2'274'573.-- ausgegangen wer den ( Urk. 11/2).

Im Jahr 2016 verbuchte die C.___ GbR überdies Zinserträge aus einem Mieterdarlehen und Darleh e nszinsen an eine natürliche Person ( Urk. 11/3) . Dies alles spricht für eine erwerbliche Tätigkeit der erwähnten drei Gesellschaften. 4.3.3

In einer Gesamtschau zeig t sich eine enge Verflechtung der

F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich Im mobilien-Investments.

Die drei Gesellschaften sind somit auf einen Erwerbs zweck gerichtete Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV . Der Beschwerdeführer ist folglich für die aus seinen Beteili gungen an diesen Gesellschaft en in der Zeitperiode vom 1.

April 2014 bis 31.

De zember 2016 erzielten Einkünften als Selbständigerwerbstätiger beitrags pflichtig. Es bestehen keine Gründe, welche dafür spreche n , anders zu entschei den als die Aus gleichkasse des Kantons Schwyz, welche die in früherer Beitrags perioden aus denselben Gesellschaftsbeteiligungen erzielten Einkünfte bereits als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. 4.4

Was der Beschwerdeführer dagegen einwende t, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise . Die unterschiedliche Beurteilung des k antonalen Steueramtes Zürich (vgl. dazu die interne Nachricht der Sachbearbeiterin vom 2 2. Juli 2019, Urk. 11/7) ist ebenso wenig massgebend (E.

2.6) , wie Beurteilung des deutschen Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 (Urk. 3/10) zur Erfassung der Erträge nach deutschem Steuerrecht (E.

2.4.1) . Zwar stünde dem Beschwerdeführer der N achweis offen , dass die drei Gesellschaften keinen Erwerbs zweck verfolgen (vgl. Rz . 1024 und 1027 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial versicherungen [BSV] über die Beiträge der

Selbständiger werben den und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2023 gültigen Versionen). Mit seinen Vor bringen und den von ihm eingereichten Unterlagen ist dies dem Beschwerde führer aber nicht gelungen. Der Hinweis auf de n jeweils in den einzelnen Verträ gen festgehaltenen Gesell schafts zweck der F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR (E. 4.2.1-4.2.3) allein vermag nicht zu genügen, müssen die Beteiligungen an diesen Gesellschaft en nach den übrigen Akten doch als Teil der erwerblichen Im mobi lieninvestments des Beschwerdeführers angesehen werden (E.

4.3.1-4.3.2). Nebst den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach OR werden vom Wortlaut des

Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personen gesamt heiten ohne juristische Persönlichkeit erfasst (E. 2.4.1) . Dies trifft auf die drei erwähnten Gesellschaften zu (E. 4.3.3) . Für die Frage der AHV-Beitragspflicht ist daher nicht entscheidend, ob eine Beurteilung nach deutschem Recht zum selben Ergebnis führen würde.

Dass der Beschwerde führer gemäss seinen Vorbringen an diesen Gesellschaften nur als Kapitalgeber beteiligt ist (E. 3.3), wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus (E. 2.4.1 ). Und schliesslich verfängt auch sein Vor bringen, wonach er die Beteiligungen langfristig halten möchte (E. 3.3) , nicht. Hier geht es nicht darum, ob der Beschwerdeführer ein Grundstück lang- oder kurz fristig zu Eigentum hält . Seine Beitragspflicht folgt aus seinen Beteiligungen an den drei auf Erwerb ausgerichteten Personengesellschaften. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für zu viel einbezahlte Beiträge bereits in Abzug gebrachten Vergütungszinsen in der Höhe von 5 % für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 2 9. November 2019 in der Höhe von Fr. 15'929.70 (Urk. 2 S. 3) wurden in masslicher Hinsicht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Benjamin Dori - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1974 ( Urk. 7/35/1 ) , hält ver schiedenen Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in der Schweiz und in Deutschland , Liegenschaften in Deutschland sowie persönliche Eigen- und Ferienheime in der Schweiz und in Frankreich ( Urk. 7/81/

E. 1.1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selbstän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268 .1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vor schrif ten an.

Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verord nungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten.

Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche natio nale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrecht lichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 2

E. 1.1.2 Gemäss Art.

E. 1.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist der F.___ GmbH & Co. KG - aus seiner Beteiligung an der Y.___ GmbH & Co KG erzielte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1.

April 2014 bis 31.

De zember 2016 keine Einkünfte mehr ( vgl. die Zusammenstellung des k antonalen Steueramtes Zürich für das Jahr 2014, Urk. 7/42,

und das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2019, Urk. 11/2 ) - sowie als Gesellschafter der Z.___ GbR und der C.___ GbR eine selbständig Erwerbs tätigkeit ausübte , ist er aufgrund der Bestim mungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr.

883/2004 der schweizerischen Rechts ordnung unterstellt. Wäre hingegen nach deutschem Recht eine unselbständige Erwerbs tätigkeit gegeben , würde die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art.

1 3

Abs. 1

lit . a der Verordnung Nr. 883/2004 beruhen , denn es ist

aufgrund der vorliegen den Akten davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Schweiz in unselbstän diger Stellung für die O.___ AG geleistete Arbeit ( Urk. 15/3)

einen wesent lichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Würde schliesslich - wie dies der Beschwer deführer unter Hinweis auf das Schreiben seines deutschen Steuerberaters vom 2. April 2019 ( Urk. 3/10) geltend macht - bezüglich der Ein künfte aus den Beteiligungen an den erwähnten drei Gesellschaften nach deut schem Recht weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vorn herein nicht von Belang: Die « Nicht-Erwerbstätigkeit » ist kein Tat bestands ele ment der Art. 11 ff. der Verordnung Nr. 883/200 4. Es verbl ie b e eine Erwerbs tätigkeit in nur einem Staat, mithin in der Schweiz. Damit wären die Kollisions nor men der Verordnung Nr. 883/2004 nicht einschlägig, und der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung.

De mnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht der vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode

vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 erzielten Einkünfte aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG, an Z.___ GbR und der C.___ GbR

nach Schweizer Recht. 2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 2.2

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels - , Industrie - , Gewerbe - , Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.

E. 1.3 In der Zwischenzeit hatte X.___ seinen Wohnsitz am 1 5. April 2014 in den Kanton Zürich verlegt ( Urk. 15/40).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, registrierte X.___ am 3 0. Oktober 2017 rückwir kend ab dem 1. April 2014 als Selbständigerwerbenden

( Urk. 7/6/1).

Hernach er hob sie am

E. 3 Es sei dem Beschwerdeführer auf den geleisteten indes nicht geschuldeten und zurück zu erstattenden Beiträgen ein Vergütungszins in der Höhe von 5 % ab jeweiligem Zahlungsdatum der einzelnen Beiträge zu leisten;

E. 4 Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen;

E. 4.1 Zu diesen Vorbringen des Parteien ist zunächst festzuhalten,

dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG , an der Z.___ GbR und der C.___ GbR von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für die Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 3 1. März 2014 mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 und Verfügung vom 4. Juli 2019 als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit qualifiziert wurde n ( Urk. 15/35, Urk. 15/46). Gegen diese Qualifikation erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen und die Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen (Urk. 14) . Trotz unveränderten V erhältnissen behauptet der Beschwerdeführer nun aber, es liege keine selbständige Tätigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Statusfrage frei überprüft werden , wenn

sich hinsichtlich der Tätigkeit in einer Beitragsperiode, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde , neue Erkenntnisse über die zutreffende Qualifikation ergeben . In Grenzfällen soll das Beitragsstatut indessen nur mit Zurückhaltung geändert werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2022, 9C_160/2022 vom 1 4. September 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 1 E. 6 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 1 4. Oktober 2021 E. 3.2.2) . Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob bezüglich der Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 3 1. Dezember 2016 anders als von die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz

für die vergangenen Jahre zu entscheiden ist .

E. 4.2 3

Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Z.___ GbR die gemeinschaftliche Vermögensverwaltung ( Urk. 15/16).

E. 4.2.1 In Ziffer 2.1 des Gesellschaftsvertrags der F.___ GmbH & Co. KG mit Sitz in Q.___ /Deutschland wurde der Gegenstand des Unternehmens wie folgt umschrieben: Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch die Vermietung eigenen Grundbesitzes, mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die behördlicher Genehmigung oder Anerkennung be dürfen, vor allem nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über Kapitalanlage gesell schaften oder dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Gemäss Ziffer 2.2 des Gesellschaftsvertrags

ist die Gesellschaft zu allen Mass nah men und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschafts zweckes als angebracht oder nützlich erscheinen. Sie ist insbesondere berechtigt, Beteili gun gen und Anteile an Gesellschaften jed weder Rechtsform zu erwerben und zu veräussern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochter gesellschaften zu errichten, Unternehmen zu erwerben und zu pachten, sich an anderen Unternehmen in jeglicher Form zu beteiligen und deren Geschäfte zu führen

(Ziffer 2.3 des Gesellschaftsvertrags, Urk. 15/10) .

E. 4.3.1 Zum Zweck der -

im Jahr 2014 bereits inaktiven (E. 1.2) - Y.___ GmbH & Co. KG ist zu sagen, dass diese Gesellschaft nach Lage der Akten nicht ausschliesslich die Verwaltung eigenen Vermögens, sondern auch die Projektent wicklung bei eignen und fremden Immobilien und die Beratung Dritter in Immobilienangelegenheiten verfolgt e ( Urk. 15/12 ). D amit wäre mithin bei dieser Gesellschaft

ein Erwerbszweck gegeben gewesen . Ins Gewicht fällt sodann, dass die

Y.___ GmbH & Co. KG und

die anderen drei Perso nengesell schaften laut den Angaben des Beschwerde führers im Steuerverfahren zu seinen Unternehmens- und Gesellschafts betei ligungen in Deutschland

gehörten . Nebst diesen vier Gesellschaften hielt der Beschwer deführer gemäss dem seiner Steuer erklärung 2014 ( Urk. 11/1) beige legten Organi gramm « Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Deutschland)» per 3 1. Dezember 2014 Anteile an der R.___ GmbH (Beteiligung zu 40 % ), an der S.___ GmbH (Beteiligung zu 70 % ), an der G.___ GmbH (Beteiligung zu 50 % ) und an d er T.___ GmbH (Beteiligung zu 100 % ). Die letztgenannte Gesellschaft war zu 50 % an der U.___ GmbH und zu 100 % an der V.___ GmbH beteiligt. Die V.___ GmbH wiederum hielt je 100 % der Anteile der W.___ GmbH, der AA._ __ GmbH, der AB.___ GmbH , AC.___ GmbH und der AD.___ GmbH. Wie den Firmen namen zu entnehmen ist, muss es sich bei diesen Gesellschaften um Immobilien gesell schaften gehandelt haben.

Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer l aut dem Organigramm «Unterneh mens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Schweiz)» per 3 1. Dezember 2014 100 % der Aktien der O.___ AG, deren Firma per Ende 2014 noch AE.___ AG lautete. Die AE.___ AG

war an der AF._ __ GmbH (Betei ligung zu 26.7 % ), der AG.___ GmbH (Beteiligung zu 40 % ), der AH.___ GmbH (Beteili gung zu 100 % ) und der AI.___ GmbH (Beteiligung zu 50 % ) beteiligt . Die O.___ AG bezweckt das Halten und Management von Beteili gun gen, Lizenzen und Immobilien-Invest ments , insbe sondere im Industrie- und Logistiksektor (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 2 1. März 2023).

Des Weiteren dürfte zumindest auch die Firma « AH._ __ GmbH» eine Immobilien firma gewesen sein, denn «Real Estate» heisst zu Deutsch «Immobilie». Es geht aber nicht nur um das Halten der verschiedenen Beteiligungen . Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht im Bewirtschaften seiner Immobilien-Investments, denn er hat sich von der

O.___ AG anstellen lassen ( Urk. 15/3) .

E. 4.3.2 Darüber hinaus finde n sich in den Akten zahlreiche finanzielle Verbin dungen zwischen dem Beschwerdeführer sowie

seinen Gesellschaften und der

F.___ GmbH & Co. KG, der

C.___ GbR und der Z.___

GbR. Wie schon die Y.___ GmbH & Co. KG gewährte auch die F.___ GmbH & Co. KG dem Beschwerdeführer be ziehungs weise der

O.___ AG , welche

früher M.___ AG genannt wurde (vgl. Urk. 15/12, Sachverhalt Ziffer 1.2) , Darlehen .

D ie C.___ GbR erhielt ein Darlehen der R.___ GmbH ( Urk. 15/16) . Wie festgehalten, war d er Beschwerde führer

per 3 1. Dezember 2014 zu 40 %

an der R.___ GmbH beteiligt . Akten kundig ist sodann eine an den Beschwerdeführer adres sierte Ab rechnung bezüg lich eines Gesellschafterd arlehen s

( Urk. 15/40) . I n der Ein nah men-Überschuss rechnung für das Jahr 2013 wurden sodann unter anderem «Zinsen Zwischen finanzierung Baukosten 2011-2013» an die R.___ GmbH im Umfang von EUR

E. 4.3.3 In einer Gesamtschau zeig t sich eine enge Verflechtung der

F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich Im mobilien-Investments.

Die drei Gesellschaften sind somit auf einen Erwerbs zweck gerichtete Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV . Der Beschwerdeführer ist folglich für die aus seinen Beteili gungen an diesen Gesellschaft en in der Zeitperiode vom 1.

April 2014 bis 31.

De zember 2016 erzielten Einkünften als Selbständigerwerbstätiger beitrags pflichtig. Es bestehen keine Gründe, welche dafür spreche n , anders zu entschei den als die Aus gleichkasse des Kantons Schwyz, welche die in früherer Beitrags perioden aus denselben Gesellschaftsbeteiligungen erzielten Einkünfte bereits als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.

E. 4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwende t, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise . Die unterschiedliche Beurteilung des k antonalen Steueramtes Zürich (vgl. dazu die interne Nachricht der Sachbearbeiterin vom 2 2. Juli 2019, Urk. 11/7) ist ebenso wenig massgebend (E.

2.6) , wie Beurteilung des deutschen Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 (Urk. 3/10) zur Erfassung der Erträge nach deutschem Steuerrecht (E.

2.4.1) . Zwar stünde dem Beschwerdeführer der N achweis offen , dass die drei Gesellschaften keinen Erwerbs zweck verfolgen (vgl. Rz . 1024 und 1027 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial versicherungen [BSV] über die Beiträge der

Selbständiger werben den und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2023 gültigen Versionen). Mit seinen Vor bringen und den von ihm eingereichten Unterlagen ist dies dem Beschwerde führer aber nicht gelungen. Der Hinweis auf de n jeweils in den einzelnen Verträ gen festgehaltenen Gesell schafts zweck der F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR (E. 4.2.1-4.2.3) allein vermag nicht zu genügen, müssen die Beteiligungen an diesen Gesellschaft en nach den übrigen Akten doch als Teil der erwerblichen Im mobi lieninvestments des Beschwerdeführers angesehen werden (E.

4.3.1-4.3.2). Nebst den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach OR werden vom Wortlaut des

Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personen gesamt heiten ohne juristische Persönlichkeit erfasst (E. 2.4.1) . Dies trifft auf die drei erwähnten Gesellschaften zu (E. 4.3.3) . Für die Frage der AHV-Beitragspflicht ist daher nicht entscheidend, ob eine Beurteilung nach deutschem Recht zum selben Ergebnis führen würde.

Dass der Beschwerde führer gemäss seinen Vorbringen an diesen Gesellschaften nur als Kapitalgeber beteiligt ist (E. 3.3), wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus (E. 2.4.1 ). Und schliesslich verfängt auch sein Vor bringen, wonach er die Beteiligungen langfristig halten möchte (E. 3.3) , nicht. Hier geht es nicht darum, ob der Beschwerdeführer ein Grundstück lang- oder kurz fristig zu Eigentum hält . Seine Beitragspflicht folgt aus seinen Beteiligungen an den drei auf Erwerb ausgerichteten Personengesellschaften. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für zu viel einbezahlte Beiträge bereits in Abzug gebrachten Vergütungszinsen in der Höhe von 5 % für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 2 9. November 2019 in der Höhe von Fr. 15'929.70 (Urk. 2 S. 3) wurden in masslicher Hinsicht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Benjamin Dori - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 5 Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, um zu den beigezogenen Steuer- und Kassenakten Stellung zu nehmen ( Urk. 16, Urk. 18). Sie liessen sich mit Eingaben vom 5. Januar 2023 ( Stellungnahme des Beschwerdeführers, Urk.

17) und 23. Januar 2023 (Verzicht auf Stellungnahme durch die Beschwerde gegnerin, Urk. 19) vernehmen , was ihnen durch eine je wechselseitige Zustellung der Eingaben zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 09 E. 5.3).

E. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004).

E. 18 Abs. 2 DBG ( Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung , AHVV). 2.3

Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Per sonen gesamtheit zu entrichten ( Art.

E. 20 Abs. 3 A HVV sei nicht automatisch zu schliessen, dass sämt liche Beteiligungen an Kommanditgesellschaften eine selbständige Erwerbs tätig keit darstellen würden . Es führten nur solche mit einem Erwerbs zweck

zu beit rags pflich tigem Einkommen. Ein solcher lieg e vor, wenn die folgenden Kriterien erfüllt seien : s ystem ati sches oder planmässiges Vorgehen, Häufigkeit der Trans aktionen, kurze Besitzesdauer , enger Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit, Einsatz spezieller Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel und Wieder anlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Bei seiner Beteiligung an der F.___ GmbH handel e es sich um eine langfristige Anlage, bei welcher kein Kapitalgewinn erzielt worden sei . Spezielle Kenntnisse seien bei Anlagen in Liegenschaften nicht erforderlich. V orliegend seien die Kriterien nicht erfüllt und es lieg e kein Erwerbszweck vor. Es w ü rden keine Kapitalgewinne er zielt, sondern blosse Erträge aus der Anlage von Vermögen ( Urk. 1 S. 6). Und schliesslich sei zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zusam men hang mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zu sagen, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehe. Die O.___ AG bezwecke das Halten und das Management von Beteiligungen, Lizenzen und Immobilien-Investments, insbesondere im Industrie- und Logistik - sektor. Dabei handle es sich um einen sehr breiten Zweck, der jegliche Beteiligungen umfasse und sich nicht auf Immobilieninvestments spe zialisiere. Die unselbständige Tätigkeit bei einem Unternehmen, dass das Halten von Beteiligungen bezwecke, k önne nicht zur Folge haben, dass privat keine Inves ti tionen getätigt werden könnten. Bei den Beteiligungen handelt es sich zudem um passive Anlagen, die keiner Bewirt schaf tung bedürften und die er seit langer Zeit im gleichen Umfang halte . Es liege somit weder eine organische noch eine andere Beziehung zu seiner unselbstän digen Tätigkeit vor ( Urk. 1 S. 7). 4.

E. 22 . 993 ,

E. 25 aufgenommen ( Urk. 15/17) . Bei den «Konten ohne Zuord nung» per 3 1. Dezember 2015 der C.___ GbR wurde auch ein Darlehen der AF._ __ GmbH im Betrag von EUR 105 . 201 , 93 auf ge führt ( Urk. 11/2).

Nebst diesen finanziellen Verbindun gen zu den übrigen Gesell schaften des Beschwerdeführers wurde in den Akten festge halten, dass sich die

Z.___ GbR und die C.___ GbR bedeutender fremder Mittel bedienten (EUR 560 . 430 , 94 und EUR 2 . 48 5 . 344 , 98 per 3 1. Dezember 2013, Urk. 15/14).

Die von der Z.___ GbR gehal tene Liegenschaft war gemäss den Angaben des Rechtsver treters des Beschwer deführers in dessen Schreiben vom 3 1. Mai 2019 für die Steuererklärung 2015 mit einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 731'288.-- und Schulden im Betrag von Fr. 329'214.-- einzusetzen. Für die von der C.___ GbR gehaltenen Liegenschaft sollte gemäss diesem Schreiben von einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 2'115'059.-- und Schulden im Betrag von Fr. 2'274'573.-- ausgegangen wer den ( Urk. 11/2).

Im Jahr 2016 verbuchte die C.___ GbR überdies Zinserträge aus einem Mieterdarlehen und Darleh e nszinsen an eine natürliche Person ( Urk. 11/3) . Dies alles spricht für eine erwerbliche Tätigkeit der erwähnten drei Gesellschaften.

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00075

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. Juni 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Dori Tappolet & Partner Rechtsanwälte Drahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1974 ( Urk. 7/35/1 ) , hält ver schiedenen Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in der Schweiz und in Deutschland , Liegenschaften in Deutschland sowie persönliche Eigen- und Ferienheime in der Schweiz und in Frankreich ( Urk. 7/81/ 3 , Urk. 11/1 ).

Er

war insbesondere Kommanditist der am 2. Dezember 2005 gegründeten

Y.___ GmbH & Co KG , einer Kom manditgesellschaft nach deutschem Recht. An dieser Gesellschaft war ein weiterer Kommanditist beteiligt, welcher 50 % der Anteile treuhänderisch für X.___ hielt (Urk. 7/47/1 , Urk. 15/12 ) . Die Gesellschaft wurde per 2 0. Dezember 2018 aufgelöst (Urk.

7/47/4-5) . X.___

ist überdies seit dem 3 0. Juni 2007 als Gesellschafter zu 1/3 an d er

Z.___ GbR, einer deutschen Gesell schaft bürger lichen Rechts , beteiligt (Urk. 7/47/1 , Urk. 15/16 ). Die Gesell schaft hält das Grundstück an der A.___-Strasse in B.___ /Deutschland (Urk. 7/47/2, Urk.

7/47/6-14 , Urk. 15/12 ). X.___ ist ferner seit dem 3 0. Juni 2007 Gesell schafter mit einem hälftigen Anteil an der C.___

GbR. Diese Gesellschaft hält das Grundstück D.___-Strasse in E .___ /Deutschland (Urk. 7/47/2 , Urk. 7/47/15-19 , [

s. a. den Gesell schaftsvertr a g vom 2. Mai 2011, Urk.

15/10 ] , Urk. 15/12 , Urk. 15/16 ) . Darüber hinaus ist X.___ seit dem 1. Dezember 2011 Kommanditist zu 1/3 bei der F.___ GmbH & Co. KG. Komple mentärin ist die G.___ GmbH , an welcher X.___ zu 50 % beteiligt ist (Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/20,

Urk. 11/3,

Urk. 11/5,

Urk. 15/10, Urk. 15/12, Urk. 15/16). Einer der anderen Kommanditisten hält seinen Anteil treuhänderisch für X.___ , welcher somit faktisch zu 2/3 an der F.___ GmbH & Co. KG beteiligt ist ( Urk. 7/47/2). Die Gesellschaft hält die Grundstücke H.___-Strasse und I.___-Strasse in J.___ /Deutschland ( Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/21-31). 1.2

X.___ reiste am 3 1. Mai 2011 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz in K.___ (Gemeinde L.__ _ )/ Kanton Schwyz ( Urk. 15/3, Urk. 15/12 , Urk. 15/26 ) . Ab dem 1. Juni 2011 war er bei der M.___ AG

mit Sitz in N.___

(heute: O.___ AG

mit Sitz in P.___ ) angestellt ( Urk. 15/3) . Er ist Eigentümer dieser Gesellschaft und deren einzige r Verwal tungsrat ( Urk. 11/1 ) . Alsdann

meldete die k antonale Steuer verwaltung Schwyz der Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz a m 1 4. Januar 2016 ein von X.___ im Jahr 2012 in Deutschland erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital. Sie bezog sich dabei auf dessen Beteiligun gen an den vier eingangs

erwähnten deutschen Per sonen gesell schaften ( Urk. 15/1) . Daraufhin tätigte die Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz Abklä rungen zur Beitragspflicht von X.___ , im Zuge derer sie von diese m

und dem Steueramt Schwyz Unterlagen einholte

( Urk. 15/3 ,

Urk.

15/7,

Urk. 15/10, Urk. 15/12, Urk. 15/14,

Urk.

15/16 -17 ). Hernach teilte sie

X.___ mit Schrei ben vom 1 3. September 2017 mit, dass sie i h n für die Zeit periode vom 1. Januar 2012 bis 3 1. März 2014 als Selbstän digerwerbenden er fasst habe. Grundlage für die Beit ragspflicht bilde das Einkom men aus den vier Personen gesellschaften in Deutschland (Urk. 15/18) . Am 19.

September 2017 erliess sie Verfügungen bezüglich der von

X.___

als Selbständigerwerben de m für die Beitragsjahre 201 2 und 2013 zu bezahlende Beiträge (Urk. 15/19-20) und betref fend

Akontobeiträge für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2014 ( Urk. 15/21). Mit ihren Ver fügungen vom 1 7. Okto ber 2017 forderte die Aus gleichskasse des Kantons Schwyz überdies Verzugs zinsen (Urk. 15/27-29).

G egen die Beitragsverfügungen erhob X.___ a m 1 9. Oktober 2017 Ein sprache mit dem Rechtsbegehren, die bei der Beitrags berechnung vor genom me nen Aufrech nungen für persönliche Beiträge seien ersatzlos zu streichen ( Urk. 15/31). Mit Eingabe vom 2 0. März 2019 reichte X.___ sodann die Steuerdeklaration 2017 ein und führte dazu unter anderem aus, dass die bezahlten AHV-Beiträge im Jahr 2017 bei de n steuerbaren Ein kommens in der Schweiz nicht deklariert worden seien ( Urk. 15/34). Aufgrund dessen ver zichtete die Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz m it ihrem Einsprache entscheid vom 1. April 2019 auf die Aufrechnung der persönlichen Beiträge und setzte ihre Beitrags forderungen entsprechend herab (Urk.

15/35). Dieser Entscheid blieb unange foch ten (Urk. 14) . Ebenso verhielt es sich danach bezüglich der d efinitive n Bei tragsver fügung vom 4. Juli 2019

betreffend

die

Zeitperiode vom 1.

Januar 2014 bis 31.

März 2014 (Urk.

15/46). 1.3

In der Zwischenzeit hatte X.___ seinen Wohnsitz am 1 5. April 2014 in den Kanton Zürich verlegt ( Urk. 15/40).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, registrierte X.___ am 3 0. Oktober 2017 rückwir kend ab dem 1. April 2014 als Selbständigerwerbenden

( Urk. 7/6/1).

Hernach er hob sie am 3.

November 2017 für die Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 Akonto beiträge für Selbständigerwerbende (Urk. 7/12-15). Sie stellte dem Versichertem

am selben Tag

Verzugszinsen in Rechnung ( Urk. 7/11, Urk. 7/16-17) . Mit Schreiben vom 2 0. November 2017 teilte der Treu händer des Versicherten mit, dieser werde die Akontobeiträge nur unter Vorbehalt leisten. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass er für seine Erträge aus Immobilien in Deutschland nicht der AHV-Pflicht unterliege . Er werde Ein sprache erheben, sobald die Verfügungen der Ausgleichskasse vorliegen würden ( Urk. 7/18).

Alsdann

ersuchte d er Versicherte die Aus gleichskasse mit Schreiben vom 2. Sep tem ber 2019 um Löschung seines Eintrags als selbständigerwerbende Person. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm kürz lich zur Kenntnis gebracht worden, dass die Veranlagungen der Ausgleichs kasse des Kantons Schwyz auf einen Fehler seines damaligen Vertreters zurückzuführen seien . Er bat die Ausgleichskasse überdies um Rücküberweisung der von ihm einbezahlten Beiträge ( Urk. 7/29/1). Am 7. Oktober 2019 übermittelte das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Unterlagen zur Beur tei lung der Frage, ob es sich bei den von X.___ in den Jahren 2014 bis 2016 aus der Y.___ GmbH & Co KG, der F.___ GmbH & Co. KG, der Z.___ GbR sowie der C.___ GbR erzielten Einkünfte sozial versicherungsrechtlich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle (Urk. 7/35-37, Urk. 7/39). Am 1 1. Juni 2019 stellte das Steueramt der Ausgleichskasse weitere Unterlagen zu ( Urk. 7/41-44). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 7/45-50, Urk. 7/52-54) erliess die Ausgleichskasse am 29. November 2019 Verfügun gen für die Zeit periode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016, mit welchen sie X.___ zur Beitrags zahlung als Selbständigerwerbende n verpflichtete (Urk. 7/62-64) , sowie Verfü gungen betref fend Verzugszinsen (Urk. 7/60, Urk. 7/65). Dagegen und gegen die vom 3. November 2017 datierende Verzugszins verfügung für das Jahr 2015 (Urk. 7/72) erhob X.___ am 23. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/81). Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2022 stellte die Ausgleichs kasse fest, dass X.___ aufgrund einer am 17. November 2017 beglichenen Rechnung für das Beitragsjahr 2015 An spruch auf Vergütungszinsen habe, und hiess die Einsprache deswegen teilweise gut. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 11. August 2022 sei betreffend die geschul de ten Beiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 aufzuheben; 2. Die bereits geleisteten Beiträge für die AHV/IV/EO, FAK und Verwaltungs kosten sowie allenfalls bezahlte Verzugszinsen seien dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten; 3. Es sei dem Beschwerdeführer auf den geleisteten indes nicht geschuldeten und zurück zu erstattenden Beiträgen ein Vergütungszins in der Höhe von 5 % ab jeweiligem Zahlungsdatum der einzelnen Beiträge zu leisten; 4. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Am 24. Oktober 2022 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-116). 2.3

Auf Aufforderung des Sozialversicherungsg erichts hin (Urk. 8) reichte das k anto nale Steueramt Zürich mit Eingabe vom 17. November 2022 (Urk. 10) die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend Steuerperioden 2014 bis 2018 und weitere Steuer akten (Urk. 11 /1-7 ) ein. 2.4

Alsdann zog das hiesige Gericht die Kassenakten der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz ( Urk. 15/1-51) bei . 2. 5

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, um zu den beigezogenen Steuer- und Kassenakten Stellung zu nehmen ( Urk. 16, Urk. 18). Sie liessen sich mit Eingaben vom 5. Januar 2023 ( Stellungnahme des Beschwerdeführers, Urk.

17) und 23. Januar 2023 (Verzicht auf Stellungnahme durch die Beschwerde gegnerin, Urk. 19) vernehmen , was ihnen durch eine je wechselseitige Zustellung der Eingaben zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selbstän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268 .1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vor schrif ten an.

Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verord nungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten.

Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche natio nale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrecht lichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 2 09 E. 5.3). 1.1.2

Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004

unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mit gliedstaats, in dem sie eine

Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs.

1 der Verord nung Nr. 883/2004 bestimmten Rechtsvorschriften.

Nach Art. 13 Abs. 1 lit . a der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Die in den Art. 13 Abs. 1-4 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechts vor schriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesam ten Einkünfte erzielen würden ( Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004). 1.2

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist der F.___ GmbH & Co. KG - aus seiner Beteiligung an der Y.___ GmbH & Co KG erzielte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1.

April 2014 bis 31.

De zember 2016 keine Einkünfte mehr ( vgl. die Zusammenstellung des k antonalen Steueramtes Zürich für das Jahr 2014, Urk. 7/42,

und das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2019, Urk. 11/2 ) - sowie als Gesellschafter der Z.___ GbR und der C.___ GbR eine selbständig Erwerbs tätigkeit ausübte , ist er aufgrund der Bestim mungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr.

883/2004 der schweizerischen Rechts ordnung unterstellt. Wäre hingegen nach deutschem Recht eine unselbständige Erwerbs tätigkeit gegeben , würde die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art.

1 3

Abs. 1

lit . a der Verordnung Nr. 883/2004 beruhen , denn es ist

aufgrund der vorliegen den Akten davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Schweiz in unselbstän diger Stellung für die O.___ AG geleistete Arbeit ( Urk. 15/3)

einen wesent lichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Würde schliesslich - wie dies der Beschwer deführer unter Hinweis auf das Schreiben seines deutschen Steuerberaters vom 2. April 2019 ( Urk. 3/10) geltend macht - bezüglich der Ein künfte aus den Beteiligungen an den erwähnten drei Gesellschaften nach deut schem Recht weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vorn herein nicht von Belang: Die « Nicht-Erwerbstätigkeit » ist kein Tat bestands ele ment der Art. 11 ff. der Verordnung Nr. 883/200 4. Es verbl ie b e eine Erwerbs tätigkeit in nur einem Staat, mithin in der Schweiz. Damit wären die Kollisions nor men der Verordnung Nr. 883/2004 nicht einschlägig, und der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung.

De mnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht der vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode

vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 erzielten Einkünfte aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG, an Z.___ GbR und der C.___ GbR

nach Schweizer Recht. 2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 2.2

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels - , Industrie - , Gewerbe - , Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG ( Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung , AHVV). 2.3

Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Per sonen gesamtheit zu entrichten ( Art. 20 Abs. 3 AHVV). 2. 4

2. 4 .1

Im als BGE 136 V 258 publizierten Urteil 9C_627/2009 vom 2 3. Juli 2010 erwog das Bundesgericht

in E. 5 , dass für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV einzig entscheidend sei , ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerich tete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handl e . Dies treffe für die deutsche GmbH & Co. KG zu. Es komm e daher nicht darauf an, wie im Einzel fall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft seien , ob diese eine familien bezo gene Struktur ha be und ob sie international tätig sei . Es müsse auch nicht geprüft werden, ob die im deutschen Recht vorgesehene Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG eine mit der schweizerischen Kommandit gesellschaft ver gleich bare Gesellschaftsform darstell e , da Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht nur Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sondern auch Teilhaber «von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamt heiten ohne juristische Persönlichkei t» aufführ e . Dabei führte das Bundesgericht auch

den Erwerbszweck der Kommanditgesellschaften (vgl. Art. 594 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, und §

161 Abs. 1 des [ deutschen ] Handelsgesetzbuches, HGB) a n.

In zwei in der Folge gefällten Urteilen hielt das Bundesgericht im We sentlichen fest , dass eine GmbH & Co. KG, welche Beteiligungen an Geschäfts tätig keiten ausübenden Personengesellschaften und Gesellschaften halte, ihrer seits einen Erwerbszweck verfolge (Urteil e des Bundesgerichts 9C_504/2010 vom 1. Septem ber 2010 E. 1.2 f. und 9C_688/2011

vom 1 5. November 2012 E. 4 ).

Alsdann führte das Bundesgericht i n E. 4.3 des Urteils 9C_1055/2010 vom 4.

August 2011,

in E. 2.5.2 des als BGE 139 V 297 publizierten Urteils 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 , in E.

3.6.3 des Urteils 9C_326/2013 vom 6. August 2013 und in E. 2.5.3 de s Urteils 9C_342/2013

vom selben Tag unter Hinweis auf BGE 136 V 258 E. 4.8 und E. 5 jeweils aus , dass es sich

bei der deutschen GmbH und Co. KG um eine auf einen Erwerbszweck ge richtete Personengesamtheit ohne juris tische Persönlichkeit handle . Es komm e daher nicht darauf an, wie im Einzel fall die Einflussmöglichkeiten in der Gesell schaft seien und ob die Beteiligung nach deutschem Recht als (selbst- resp. un selbständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (private) Vermögensverwaltung qualifiziert werde . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann ebenfalls nicht massgebend , ob die Gesell schafts struk tur personen- oder mehr kapitalbezogen und die Firma international tätig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2011 vom 7 . September 2012 E. 2 mit weitere n Hinweisen) . 2. 4 .2

Das Bundesgericht hat sodann entschieden, dass n ach

Art. 20 Abs. 3 AHVV

und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung der von einer einfachen Gesell schaft ( Art. 530 ff. OR) durch Erwerbstätigkeit erzielte Gewinn beitragspflichtiges Erwerbseinkom men der Anteilhaber bilde , und zwar unabhängig von einer persönlichen Arbeits leistung. Wer sich an einer auf Erwerb ausgerichteten einfachen Gesellschaft als Teilhaber bloss finanziell beteilig e , habe sich deshalb den ihm zukommenden Gesell schaftsgewinn als Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen, obgleich er als Gesellschafter persönlich keine auf Verdienst ausgerich tete Tätigkeit für gemein same Rechnung ausgeübt habe . Es genüg e , dass eine solche Betätigung auf der Ebene der Gesellschaft vorlieg e (Urteil des Bundes gerichts 9C_443/2014 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil AB.2009.00043 vom 7. Dezember 2010, wo es unter anderem um die Verabgabung von Einkünf ten aus einer Beteiligung an einer deutschen GbR ging, festgehalten, dass die Beitragspflicht von lediglich mit einem Kapitaleinsatz an einer Personengesell schaft Beteiligten bloss einer gesetzlichen Fiktion der Ausübung einer Er werbs tätigkeit entspreche. Gesetzlich gefasst würden diese Einkünfte unter dem Titel «Selbständige Erwerbstätigkeit» (Art. 8 f. AHVG) und namentlich in der Verord nungsbestimmung von Art. 20 Abs. 3 AHVV . Sie würden sich gerade dadurch aus zeichnen , dass eben keine Tätigkeit erfolgen müsse , sondern bloss eine Kapitalinvesti tion mit Gewinnanteil ausreich e . Wenn nun die Beitragspflicht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne effektive Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit statuiert werde , könne nicht auf der anderen Seite das Fehlen ebendieser Tätigkeit als Grund aufge führt werden, ein Einkommen an einem bestimmten Ort zu verabgaben (E. 5.3.3 jenes Urteils) . 2. 4 .3

Und schliesslich führte das Bundesgericht in BGE 141 V 234 E. 5.4 aus, es bestehe (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf - den unverändert belassenen - Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengesellschaft entscheidend sei. 2. 5

Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt hingegen die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019

vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). 2. 6

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen). 3. 3 .1

Streitig ist, ob die Einkünfte, die der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1.

April 2014 bis 3 1. Dezember 2016

a ls Gesellschafter (d.h. Kommanditist) der der F.___ GmbH & Co. KG sowie als Gesellschafter der Z.___ GbR und der C.___ GbR erhalten hat und die betragsmässig nicht angefochten werden, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art.

9 Abs.

1 AHVG

und

Art.

20 Abs.

3 AHVV

einer Beitragspflicht unterliegen. 3 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. August 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass ihr das kantonale Steueramt d i e dem Beschwerdeführer aus seinen Beteiligungen an der Z.___ GbR, der C.___ GbR sowie der F.___ GmbH & Co. KG in d e n Jahre n 2014 bis 2016 zugeflossenen Erträge zur Beurteilung gemel det habe ( Urk. 2 S. 1, S. 3) . Bei dieser Prüfung sei zu berücksichtigen, dass gemäss der Verwaltungspraxis beitragsrechtlich von der Vermutung aus zugehen sei, eine Kommanditgesellschaft sei e ine auf Erwerb gerichtete Personengesellschaft. Die se Vermutung könne im Einzelfal l widerlegt werden . Dazu müsse nachgewiesen w erden , dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nichterwerblichen Zweck dien e . Zu berücksichtigen sei ferner, dass

das Bundesgericht b ei einer organischen Beziehung zwischen Erwerbstätigkeit einerseits und Vermögensanlage anderseits in ständiger Rechtsprechung auch für die Investitionstätigkeit einen erwerblichen Charakter an nehme ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer übe seit dem Jahr 2014

eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Seit 2017

sei er als einziger Verwaltungsrat bei der

O.___ AG im Handels register eingetragen. Gemäss dem Eintrag im Handels register bezwecke die juris tische Person das Halten und das Management von Beteiligungen, Lizen zen und Immobilieninvestments, insbesondere im Industrie- und Logistik sektor. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an den erwähnten Personen gesell schaften in Deutschland seien allesamt ebenfalls Immobilien investments. Damit sei ein enger Zusammenhang zwischen der unselbständigen Tätigkeit bei der O.___ AG und seiner Anlagetätigkeit gegeben. Demnach sei Letztere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erwerblich anzusehen ist. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sein Fachwissen aus unselbstän digem Erwerb für seine Anlagetätigkeit nutze . Der Begriff des Erwerbs werde von der Recht sprechung konstant weit ausgelegt. Es genüg e jede Art von Gewinn orientierung. Eine solche sei im Falle des Beschwerdeführers mit Blick auf die Anzahl der Gesellschaften, der Menge und Grössen der Liegenschaften ohne Weiteres zu bejahen ( Urk. 2 S.

3). D er erwerbliche Charakter der erwähnten Personengesellschaften in Deut schland sei offensichtlich. Der Beschwerdeführer sei mit seinem daraus in der Zeitperiode vom

1. April bis 3 1. Dezember 2016 erzielten Einkommen als Selbs tändigerwerbender

beitragspflichtig . 3 .3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in den Veranlagungsverfü gungen für die direkte Bundessteuer 2014 bis 2016 könne nachgelesen werden , dass die Steuerbehörde bezüglich seiner Erträge aus den Beteiligungen an den deutschen Gesellschaften eben gerade kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt h abe (Urk. 1 S. 5, Urk.

17 S.

1-3) . Laut dem vom Sozial versicherungsgericht beigezogenen Steuerakten sei das k antonale Steuer amt Zürich immer zum Schluss gekommen, dass es sich hinsichtlich der damit er zielten Einnahmen um reinen Vermögensertrag und hinsichtlich der damit im Z usammenhang stehenden Vermögenswerte um Privatvermögen handle ( Urk. 17 S. 5). Da keine Zweifel an der Steuermeldung bestün den, ha be die B e schwerde gegnerin die Qualifikation der Steuerbehörden zu über nehmen ( Urk. 1 S. 5) . Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz habe verschiedene Massnahmen zur Prüfung der Qualifikation vorgenommen. Sie habe dann aber die konkreten Umstände nicht gewürdigt, sondern ihn lediglich auf BGE 139 V 297 verwiesen ( Urk. 17 S. 5). Bezüglich seiner Beteiligungen an den deutschen Gesell schaften müsse weiter Folgendes beachtet werden : Die bundesgerichtliche Praxis, wonach bei einem Teilhaber einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich davon ausgegan gen w e rd e , dass dieser nicht in erster Linie eine private Vermögens anlage tätig e, könne auf die beiden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( Z.___ GbR und C.___ GbR) nicht angewen det werden . Für das Ent stehen einer einfachen Gesellschaft im Zusammenhang mit Liegenschaften besitz reiche das Halten einer Liegenschaft im Gesamt hands verhältnis ( Urk. 1 S. 5). So würde n auch Ehegatten, die eine Liegenschaft im Gesamthandsverhältnis halten, oder fortgesetzte Erbengemeinschaften, eine ein fache Gesellschaft bilden. Das gleiche gelte für die GbR, die das Pendant zur einfachen Gesellschaft in Deutschland bilde. Die Anteile an den GbR seien nach wie vor in unveränderter Form in seinem Besitz. Es handl e sich somit um eine langfristige Vermögensan lage. Es ent spr e ch e der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis, dass die Ver mie tung eines Renditehauses als Vermögensverwaltung gelte , sofern sich diese Tätigkeit auf die Erzielung von Erträgnissen des Vermögens objekts an sich beschränk e und keinen betrieblichen Charakter ha be . Dass die Vermietung über eine GbR erfolg e , erg e b e sich aufgrund der sachenrechtlichen Aufteilung des Eigentums. Wie bei einer Person, die eine Renditeliegenschaft im Privat ver mögen halte, l a ss e auch die GbR respektive

deren Teilhaber die Liegenschaft durch eine externe Liegenschafts verwalterin verwalten .

D ie Teil haber würden somit keine Tätigkeit (als bloss jene der Kapitalgeber) ausüben.

D ie GbR s

würden auch kein eigenes Personal beschäftigen . Seine Beteiligung an diesen beiden Gesellschaften könne somit nicht als eine beitrags pflichtige selbständige Tätigkeit angesehen werden .

Bei der F.___ GmbH & Co. KG sei er

Kommanditist . Komplementärin sei die G.___ GmbH. Gemäss deutschem Gesell schaftsrecht ( § 164 HGB) werde die Geschäftsführung durch die Komple mentärin wahrgenommen. Der Kommanditist

sei von der Geschäftsfüh rung ausgeschlos sen. Der Kommanditist

sei somit reiner Kapitalgeber. Darüber hinaus sei auch bei der Kommandit gesellschaft ein gewerblicher oder geschäftlicher Be trieb Voraus setzung, damit überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor lieg e . In seinem Schreiben vom 2. April 2019 ( Urk. 3/10) habe sein deutscher Steuer berater festge halten, dass die drei Personengesellschaften ausschliesslich vermö gensver waltend tätig seien und ihren eigenen Grundbesitz vermieten würden. Deshalb würden die Tätigkeiten dieser Gesellschaften in Deutschland nicht als selbständige Erwerbs tätigkeit gelten und die Mietzinseinnahmen seien nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Vielmehr seien die Vermögens werte in Deutschland Privatvermögen und die Einkünfte privaten Vermögens ertrag. Auch aus Art. 20 Abs. 3 A HVV sei nicht automatisch zu schliessen, dass sämt liche Beteiligungen an Kommanditgesellschaften eine selbständige Erwerbs tätig keit darstellen würden . Es führten nur solche mit einem Erwerbs zweck

zu beit rags pflich tigem Einkommen. Ein solcher lieg e vor, wenn die folgenden Kriterien erfüllt seien : s ystem ati sches oder planmässiges Vorgehen, Häufigkeit der Trans aktionen, kurze Besitzesdauer , enger Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit, Einsatz spezieller Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel und Wieder anlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Bei seiner Beteiligung an der F.___ GmbH handel e es sich um eine langfristige Anlage, bei welcher kein Kapitalgewinn erzielt worden sei . Spezielle Kenntnisse seien bei Anlagen in Liegenschaften nicht erforderlich. V orliegend seien die Kriterien nicht erfüllt und es lieg e kein Erwerbszweck vor. Es w ü rden keine Kapitalgewinne er zielt, sondern blosse Erträge aus der Anlage von Vermögen ( Urk. 1 S. 6). Und schliesslich sei zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zusam men hang mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zu sagen, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehe. Die O.___ AG bezwecke das Halten und das Management von Beteiligungen, Lizenzen und Immobilien-Investments, insbesondere im Industrie- und Logistik - sektor. Dabei handle es sich um einen sehr breiten Zweck, der jegliche Beteiligungen umfasse und sich nicht auf Immobilieninvestments spe zialisiere. Die unselbständige Tätigkeit bei einem Unternehmen, dass das Halten von Beteiligungen bezwecke, k önne nicht zur Folge haben, dass privat keine Inves ti tionen getätigt werden könnten. Bei den Beteiligungen handelt es sich zudem um passive Anlagen, die keiner Bewirt schaf tung bedürften und die er seit langer Zeit im gleichen Umfang halte . Es liege somit weder eine organische noch eine andere Beziehung zu seiner unselbstän digen Tätigkeit vor ( Urk. 1 S. 7). 4. 4.1

Zu diesen Vorbringen des Parteien ist zunächst festzuhalten,

dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG , an der Z.___ GbR und der C.___ GbR von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für die Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 3 1. März 2014 mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 und Verfügung vom 4. Juli 2019 als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit qualifiziert wurde n ( Urk. 15/35, Urk. 15/46). Gegen diese Qualifikation erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen und die Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen (Urk. 14) . Trotz unveränderten V erhältnissen behauptet der Beschwerdeführer nun aber, es liege keine selbständige Tätigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Statusfrage frei überprüft werden , wenn

sich hinsichtlich der Tätigkeit in einer Beitragsperiode, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde , neue Erkenntnisse über die zutreffende Qualifikation ergeben . In Grenzfällen soll das Beitragsstatut indessen nur mit Zurückhaltung geändert werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2022, 9C_160/2022 vom 1 4. September 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 1 E. 6 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 1 4. Oktober 2021 E. 3.2.2) . Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob bezüglich der Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 3 1. Dezember 2016 anders als von die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz

für die vergangenen Jahre zu entscheiden ist . 4.2 4.2.1

In Ziffer 2.1 des Gesellschaftsvertrags der F.___ GmbH & Co. KG mit Sitz in Q.___ /Deutschland wurde der Gegenstand des Unternehmens wie folgt umschrieben: Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch die Vermietung eigenen Grundbesitzes, mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die behördlicher Genehmigung oder Anerkennung be dürfen, vor allem nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über Kapitalanlage gesell schaften oder dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Gemäss Ziffer 2.2 des Gesellschaftsvertrags

ist die Gesellschaft zu allen Mass nah men und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschafts zweckes als angebracht oder nützlich erscheinen. Sie ist insbesondere berechtigt, Beteili gun gen und Anteile an Gesellschaften jed weder Rechtsform zu erwerben und zu veräussern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochter gesellschaften zu errichten, Unternehmen zu erwerben und zu pachten, sich an anderen Unternehmen in jeglicher Form zu beteiligen und deren Geschäfte zu führen

(Ziffer 2.3 des Gesellschaftsvertrags, Urk. 15/10) . 4.2. 2

Laut § 1 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der C.___ GbR ist der Zweck der Gesellschaft der Erwerb, die Vermietung und sonstige nicht gewerb liche Verwertung des Grundstücks mit Büro, Lagerhalle und Hofraum an der D.___-Strasse in Q.___

( Urk. 15/10). 4.2. 3

Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Z.___ GbR die gemeinschaftliche Vermögensverwaltung ( Urk. 15/16). 4.3

4.3.1

Zum Zweck der -

im Jahr 2014 bereits inaktiven (E. 1.2) - Y.___ GmbH & Co. KG ist zu sagen, dass diese Gesellschaft nach Lage der Akten nicht ausschliesslich die Verwaltung eigenen Vermögens, sondern auch die Projektent wicklung bei eignen und fremden Immobilien und die Beratung Dritter in Immobilienangelegenheiten verfolgt e ( Urk. 15/12 ). D amit wäre mithin bei dieser Gesellschaft

ein Erwerbszweck gegeben gewesen . Ins Gewicht fällt sodann, dass die

Y.___ GmbH & Co. KG und

die anderen drei Perso nengesell schaften laut den Angaben des Beschwerde führers im Steuerverfahren zu seinen Unternehmens- und Gesellschafts betei ligungen in Deutschland

gehörten . Nebst diesen vier Gesellschaften hielt der Beschwer deführer gemäss dem seiner Steuer erklärung 2014 ( Urk. 11/1) beige legten Organi gramm « Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Deutschland)» per 3 1. Dezember 2014 Anteile an der R.___ GmbH (Beteiligung zu 40 % ), an der S.___ GmbH (Beteiligung zu 70 % ), an der G.___ GmbH (Beteiligung zu 50 % ) und an d er T.___ GmbH (Beteiligung zu 100 % ). Die letztgenannte Gesellschaft war zu 50 % an der U.___ GmbH und zu 100 % an der V.___ GmbH beteiligt. Die V.___ GmbH wiederum hielt je 100 % der Anteile der W.___ GmbH, der AA._ __ GmbH, der AB.___ GmbH , AC.___ GmbH und der AD.___ GmbH. Wie den Firmen namen zu entnehmen ist, muss es sich bei diesen Gesellschaften um Immobilien gesell schaften gehandelt haben.

Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer l aut dem Organigramm «Unterneh mens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Schweiz)» per 3 1. Dezember 2014 100 % der Aktien der O.___ AG, deren Firma per Ende 2014 noch AE.___ AG lautete. Die AE.___ AG

war an der AF._ __ GmbH (Betei ligung zu 26.7 % ), der AG.___ GmbH (Beteiligung zu 40 % ), der AH.___ GmbH (Beteili gung zu 100 % ) und der AI.___ GmbH (Beteiligung zu 50 % ) beteiligt . Die O.___ AG bezweckt das Halten und Management von Beteili gun gen, Lizenzen und Immobilien-Invest ments , insbe sondere im Industrie- und Logistiksektor (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 2 1. März 2023).

Des Weiteren dürfte zumindest auch die Firma « AH._ __ GmbH» eine Immobilien firma gewesen sein, denn «Real Estate» heisst zu Deutsch «Immobilie». Es geht aber nicht nur um das Halten der verschiedenen Beteiligungen . Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht im Bewirtschaften seiner Immobilien-Investments, denn er hat sich von der

O.___ AG anstellen lassen ( Urk. 15/3) . 4.3.2

Darüber hinaus finde n sich in den Akten zahlreiche finanzielle Verbin dungen zwischen dem Beschwerdeführer sowie

seinen Gesellschaften und der

F.___ GmbH & Co. KG, der

C.___ GbR und der Z.___

GbR. Wie schon die Y.___ GmbH & Co. KG gewährte auch die F.___ GmbH & Co. KG dem Beschwerdeführer be ziehungs weise der

O.___ AG , welche

früher M.___ AG genannt wurde (vgl. Urk. 15/12, Sachverhalt Ziffer 1.2) , Darlehen .

D ie C.___ GbR erhielt ein Darlehen der R.___ GmbH ( Urk. 15/16) . Wie festgehalten, war d er Beschwerde führer

per 3 1. Dezember 2014 zu 40 %

an der R.___ GmbH beteiligt . Akten kundig ist sodann eine an den Beschwerdeführer adres sierte Ab rechnung bezüg lich eines Gesellschafterd arlehen s

( Urk. 15/40) . I n der Ein nah men-Überschuss rechnung für das Jahr 2013 wurden sodann unter anderem «Zinsen Zwischen finanzierung Baukosten 2011-2013» an die R.___ GmbH im Umfang von EUR 22 . 993 , 25 aufgenommen ( Urk. 15/17) . Bei den «Konten ohne Zuord nung» per 3 1. Dezember 2015 der C.___ GbR wurde auch ein Darlehen der AF._ __ GmbH im Betrag von EUR 105 . 201 , 93 auf ge führt ( Urk. 11/2).

Nebst diesen finanziellen Verbindun gen zu den übrigen Gesell schaften des Beschwerdeführers wurde in den Akten festge halten, dass sich die

Z.___ GbR und die C.___ GbR bedeutender fremder Mittel bedienten (EUR 560 . 430 , 94 und EUR 2 . 48 5 . 344 , 98 per 3 1. Dezember 2013, Urk. 15/14).

Die von der Z.___ GbR gehal tene Liegenschaft war gemäss den Angaben des Rechtsver treters des Beschwer deführers in dessen Schreiben vom 3 1. Mai 2019 für die Steuererklärung 2015 mit einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 731'288.-- und Schulden im Betrag von Fr. 329'214.-- einzusetzen. Für die von der C.___ GbR gehaltenen Liegenschaft sollte gemäss diesem Schreiben von einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 2'115'059.-- und Schulden im Betrag von Fr. 2'274'573.-- ausgegangen wer den ( Urk. 11/2).

Im Jahr 2016 verbuchte die C.___ GbR überdies Zinserträge aus einem Mieterdarlehen und Darleh e nszinsen an eine natürliche Person ( Urk. 11/3) . Dies alles spricht für eine erwerbliche Tätigkeit der erwähnten drei Gesellschaften. 4.3.3

In einer Gesamtschau zeig t sich eine enge Verflechtung der

F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich Im mobilien-Investments.

Die drei Gesellschaften sind somit auf einen Erwerbs zweck gerichtete Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV . Der Beschwerdeführer ist folglich für die aus seinen Beteili gungen an diesen Gesellschaft en in der Zeitperiode vom 1.

April 2014 bis 31.

De zember 2016 erzielten Einkünften als Selbständigerwerbstätiger beitrags pflichtig. Es bestehen keine Gründe, welche dafür spreche n , anders zu entschei den als die Aus gleichkasse des Kantons Schwyz, welche die in früherer Beitrags perioden aus denselben Gesellschaftsbeteiligungen erzielten Einkünfte bereits als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. 4.4

Was der Beschwerdeführer dagegen einwende t, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise . Die unterschiedliche Beurteilung des k antonalen Steueramtes Zürich (vgl. dazu die interne Nachricht der Sachbearbeiterin vom 2 2. Juli 2019, Urk. 11/7) ist ebenso wenig massgebend (E.

2.6) , wie Beurteilung des deutschen Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 (Urk. 3/10) zur Erfassung der Erträge nach deutschem Steuerrecht (E.

2.4.1) . Zwar stünde dem Beschwerdeführer der N achweis offen , dass die drei Gesellschaften keinen Erwerbs zweck verfolgen (vgl. Rz . 1024 und 1027 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial versicherungen [BSV] über die Beiträge der

Selbständiger werben den und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2023 gültigen Versionen). Mit seinen Vor bringen und den von ihm eingereichten Unterlagen ist dies dem Beschwerde führer aber nicht gelungen. Der Hinweis auf de n jeweils in den einzelnen Verträ gen festgehaltenen Gesell schafts zweck der F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR (E. 4.2.1-4.2.3) allein vermag nicht zu genügen, müssen die Beteiligungen an diesen Gesellschaft en nach den übrigen Akten doch als Teil der erwerblichen Im mobi lieninvestments des Beschwerdeführers angesehen werden (E.

4.3.1-4.3.2). Nebst den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach OR werden vom Wortlaut des

Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personen gesamt heiten ohne juristische Persönlichkeit erfasst (E. 2.4.1) . Dies trifft auf die drei erwähnten Gesellschaften zu (E. 4.3.3) . Für die Frage der AHV-Beitragspflicht ist daher nicht entscheidend, ob eine Beurteilung nach deutschem Recht zum selben Ergebnis führen würde.

Dass der Beschwerde führer gemäss seinen Vorbringen an diesen Gesellschaften nur als Kapitalgeber beteiligt ist (E. 3.3), wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus (E. 2.4.1 ). Und schliesslich verfängt auch sein Vor bringen, wonach er die Beteiligungen langfristig halten möchte (E. 3.3) , nicht. Hier geht es nicht darum, ob der Beschwerdeführer ein Grundstück lang- oder kurz fristig zu Eigentum hält . Seine Beitragspflicht folgt aus seinen Beteiligungen an den drei auf Erwerb ausgerichteten Personengesellschaften. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für zu viel einbezahlte Beiträge bereits in Abzug gebrachten Vergütungszinsen in der Höhe von 5 % für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 2 9. November 2019 in der Höhe von Fr. 15'929.70 (Urk. 2 S. 3) wurden in masslicher Hinsicht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Benjamin Dori - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher