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AB.2025.00076

Beitragsverfügung muss auch an den mitbetroffenen Arbeitnehmer eröffnet werden. Rückweisung und Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Zürich SozVersG · 2025-11-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der Sportverein Y.___ (ehemals: Z.___; vgl.

Urk. 6/19) schloss sich am 2 5. Oktober 2022 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend als beitrags pflichtige Arbeit ge berin an (Urk. 6/1). Auf Wunsch des Vereinsvorstandes führte die Ausgleichs kasse am 20. Dezember 2023 eine Arbeitgeberrevision betreffend die Periode 1.

Januar 2018 bis 3 1. Dezember 2021 durch (Urk. 6/25). Gestützt auf die Fest stellungen im Revisorenrapport forderte die Ausgleichskasse mit Nach zahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 für die Jahre 2018, 2019 und 2021 Lohn beiträge von Fr. 3'237.30 (inkl. Verzugszinsen bis Verfügungsdatum) nach (Urk. 6/ 27-32). 1.2

X.___ war in den Jahren 2018 bis 2022 als Trainerin des Nach wuchses im Verein engagiert. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erklärte sie sich mit der Qualifikation der an sie ausgerichteten Zahlungen als AHV pflichtigen Lohn nicht einverstanden . Die verfügte Unterstellung sei aufzuheben, eventuell eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/47). Mit Schreiben vom 24. April 2025 trat die Ausgleichskasse auf das Wieder - erwägungsgesuch nicht ein (Urk. 6/49). Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 ersuchte

X.___

die Ausgleichskasse darum, ihren Entscheid betreffend Wiedererwägung in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Urk. 6/51), was die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 1 4. Juli 2025 unter Hinweis auf die rechtskräftigen Nachzahlungs verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 ablehnte (Urk. 6/55).

2.

Am 12. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechts verweigerungs beschwerde gegen die Aus gleichs kasse ein und beantragte, die se sei anzuweisen, ihren Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2025 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Beschwerde gegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 22. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Stellung, wobei sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

In ihrer Beschwerde vom 12. August 2025 (Urk. 1) brachte die Beschwerde führerin zusammengefasst vor, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit an sie aus gerichteten Unkostenentschädigungen seien von der Beschwerdegegnerin als zumin dest teilweise AHV-pflichtige r Lohn qualifiziert worden. Mit dieser von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation sei sie nicht einverstanden. Die Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 seien ihr nicht zugestellt worden. Sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Wiedererwägung ersucht. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin eingewendet, dass eine summarische Prüfung ergeben habe, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt seien, weshalb auf das Wieder erwägungs gesuch nicht eingetreten werde. Sie (die Beschwerdeführerin) sei der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge ihrer summarischen Prüfung auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei und dann das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Wieder erwägung ver neint habe. Dieser materielle Entscheid sei durch die Beschwerde gegnerin in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. 1.2

Die Beschwerdegegnerin wendete hiergegen ein, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2025 und erneut am 14. Juli 2025 mitgeteilt, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung sei in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wieder er wägung. Auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. August 2025 sei demnach nicht einzutreten (Urk. 5). 1.3

In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (Urk. 11) wiederholte die Beschwerde führerin, dass ihr die Nachzahlungsverfügungen hinsichtlich der Lohn beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden waren. Sie sei davon jedoch besonders betroffen. 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.3 2.3.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.3.2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3.3

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) . 2.4

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3, 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E.

4.2) .

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht – ausser in den genannten Ausnahmefällen – entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitrags verfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a mit Hinweisen; Pra 1998 Nr. 26 S.

171 E.

3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 1 6. Juli 2003, H 50/02 vom 4.

Juni 2002, H 299/01 vom 2 7. Dezember 2001). 2.5

Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter ande rem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemes senheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichti gung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeu tung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer über mässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

Nach durchgeführter Arbeitgeberrevision am 20. Dezember 2023 (vgl. Urk. 6/25) forderte die Ausgleichskasse vom Verein Y.___

mit Nachzahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 für die Jahre 2018, 2019 und 2021 Lohn beiträge von Fr. 3'237.30 (Urk. 6/30-32, inkl. Verzugszinsen bis Verfügungs datum, Urk. 6/27-29) nach.

Dies für Trainerentschädigungen, die in den entsprechenden Jahren an die Beschwerde führerin ausbezahlt wurden (vgl.

Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin k und, Kenntnis über die AHV-rechtliche Erfassung der an sie ausbezahlten Entschädigungen als Einkom men erhalten zu haben und ersuchte um Einsicht in sämtliche Ver fahrens akten (Urk. 6/38). In der Folge gewährte die Beschwerde gegnerin der Beschwerde führerin am 20. Juni 2024 Einsicht in die Akten (vgl.

Urk. 6/39), wobei der Inhalt der elektronisch zur Verfügung gestellten Date ien

nicht spezifiziert bzw. aufge listet wurde . Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte sich die Beschwerde führerin mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation der vom Verein an sie ausgerichteten Zahlungen nicht einver standen. Die rückwir kende Einstufung der an sie ausgerichteten Unkostenbeiträge als Lohn sei in unrecht mässiger

Weise erfolgt. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die verfügte Unter stellung aufzuheben und rückabzuwickeln. Für den Fall, dass die Beschwerde gegnerin an ihrer Qualifikation der Zahlungen als AHV-pflichtigen Lohn fest halte, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/47). Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2025 mit, dass die Lohn beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 mit Nach zahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 festgesetzt worden und die Verfügungen in Rechtskraft erwach sen seien. Auf das als Wieder erwägungs gesuch entgegengenommene Schreiben vom 13. Januar 2025 trete sie nicht ein (Urk. 6/49). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 informierte die Beschwerde führerin, dass ihr die Nachzahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 nicht zugestellt worden seien, auch nicht in Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs vom 7. Mai 2024, dies obwohl sie davon besonders betroffen sei . Zukünftige Ver fügungen betreffend die Ein stu fung von Zahlungen des Vereins an die Beschwer deführerin seien ihr gehörig zu eröffnen (Urk. 6/51) . Im Schreiben vom 14. Juli 2025 wiederholte die Beschwerde gegnerin, dass die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 rechts kräftig festgesetzt worden seien und auf das Wieder erwägungsgesuch der Beschwerde führerin nicht eingetreten werde. Betreffend die Einstufung der Zahlun gen für das Jahr 2022 im AHV-rechtlichen Sinne würden noch weitere Abklärungen laufen (Urk. 6/55). Am 3 1. Juli 2022 (richtig wohl : 2025) wurde eine weitere Arbeitgeberkontrolle betreffend das Beitragsjahr 2022 durchgeführt (Urk. 6/63) und gestützt darauf die Lohnbeiträge festgesetzt (vgl.

Revisionsrechnung vom 15. Au gust 2025, Urk. 6/79), was der Beschwer - deführerin mit Verfü gung vom 18. August 2025 mitgeteilt wurde (vgl.

Urk. 6/80). 3.2

3.2.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerde führerin die Nachzahlungs verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 betreffend die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 nicht eröffnet wurden . Damit verletzte die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.4 vorstehend) . Eine Aus nahme, bei der die Be schwerde gegnerin auf eine Zustellung der Beitragsver fügung an die

mitbetroffene Arbeit nehmer in hätte verzichten können, liegt nicht vor. Nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. Jedenfalls kann die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen be ginnen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis vom Ver fügungserlass hat . Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde gegnerin das Schreiben der Be schwer de führerin vom 13. Januar 2025 unzulässiger weise als Wieder erwägungs gesuch entgegengenommen und sich auf die Rechtskraft der Verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 berufen . Im Schreiben vom 13. Januar 2025 brachte die Be schwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie nicht damit ein verstanden ist, dass die Auszahlungen des Vereins als massge bender AHV-pflichtiger Lohn abzu rechnen sind . Insofern ist das Schreiben viel mehr als Ein sprache gegen die (nach wie vor formell nicht eröffneten, aber in den Kenntnisbereich der Beschwerdeführerin gelangten) Nach zahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 zu behandeln . 3.2.2

Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Das primäre Rechts begehren der Beschwerdeführerin zielt sinngemäss auf den Erlass eines Ent scheids betreffend die AHV-rechtliche Qualifikation der an sie ausbezahlten Trainerent schädigungen in den Jahren 2018 bis 202 2

ab (vgl. Urk. 1 und Urk. 11). Indem sich die Beschwer de gegnerin in den Schreiben vom 24. April 2025 (Urk. 6/49) und 14. Juli 2025 (Urk. 6/55) hierzu nicht äusserte und keine An stal ten macht, ein

Einspracheverfahren

anhand zu nehmen bzw. fortzusetzen, ist ihr Verhalten als Rechtsverzögerung beziehungsweise als Rechtsverweigerung zu beur teilen. Demnach ist die Beschwerde b etreffend die Jahre 2018 bis 2021 gutzu heissen.

Betreffend das Jahr 2022 hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine anfechtbare Verfügung erlassen und diese auch der Beschwerdeführerin eröffnet (Urk. 6/80). Damit ist das Begehren das Jahr 2022 betreffend gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2018 vom 21. März 2018) und das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung be stehende Rechts schutzinteresse nach träglich im Laufe des Verfahrens dahin gefallen, weshalb das Beschwerde ver fahren diesbezüglich als gegen standslos ge wor den abzuschreiben ist. 3.3

Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Gutheissung der Rechtsverzögerungs beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie die Eingabe der Beschwerde führerin vom 1 3. Januar 2025 als Einsprache behandle und unter Ein bezug der Arbeit geberin einen Einspracheentscheid

betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 erlässt. 4.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den notwendigen Zeitaufwand und die Barauslagen.

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1' 7 00 . - - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 3. Januar 2025 als Einsprache entgegenzunehmen,

das Einspracheverfahren betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 fortzusetzen und anschlies send einen Einspracheentscheid zu erlassen.

Betreffend das Beitragsjahr 2022 wird der Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat François Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeru fenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 In ihrer Beschwerde vom 12. August 2025 (Urk. 1) brachte die Beschwerde führerin zusammengefasst vor, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit an sie aus gerichteten Unkostenentschädigungen seien von der Beschwerdegegnerin als zumin dest teilweise AHV-pflichtige r Lohn qualifiziert worden. Mit dieser von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation sei sie nicht einverstanden. Die Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 seien ihr nicht zugestellt worden. Sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Wiedererwägung ersucht. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin eingewendet, dass eine summarische Prüfung ergeben habe, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt seien, weshalb auf das Wieder erwägungs gesuch nicht eingetreten werde. Sie (die Beschwerdeführerin) sei der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge ihrer summarischen Prüfung auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei und dann das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Wieder erwägung ver neint habe. Dieser materielle Entscheid sei durch die Beschwerde gegnerin in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin wendete hiergegen ein, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2025 und erneut am 14. Juli 2025 mitgeteilt, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung sei in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wieder er wägung. Auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. August 2025 sei demnach nicht einzutreten (Urk. 5).

E. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (Urk. 11) wiederholte die Beschwerde führerin, dass ihr die Nachzahlungsverfügungen hinsichtlich der Lohn beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden waren. Sie sei davon jedoch besonders betroffen. 2.

E. 2 Am 12. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechts verweigerungs beschwerde gegen die Aus gleichs kasse ein und beantragte, die se sei anzuweisen, ihren Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2025 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Beschwerde gegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 22. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Stellung, wobei sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).

E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

E. 2.3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3.2 Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3.3 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) .

E. 2.4 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art.

E. 2.5 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter ande rem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemes senheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichti gung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeu tung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer über mässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

Nach durchgeführter Arbeitgeberrevision am 20. Dezember 2023 (vgl. Urk. 6/25) forderte die Ausgleichskasse vom Verein Y.___

mit Nachzahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 für die Jahre 2018, 2019 und 2021 Lohn beiträge von Fr. 3'237.30 (Urk. 6/30-32, inkl. Verzugszinsen bis Verfügungs datum, Urk. 6/27-29) nach.

Dies für Trainerentschädigungen, die in den entsprechenden Jahren an die Beschwerde führerin ausbezahlt wurden (vgl.

Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin k und, Kenntnis über die AHV-rechtliche Erfassung der an sie ausbezahlten Entschädigungen als Einkom men erhalten zu haben und ersuchte um Einsicht in sämtliche Ver fahrens akten (Urk. 6/38). In der Folge gewährte die Beschwerde gegnerin der Beschwerde führerin am 20. Juni 2024 Einsicht in die Akten (vgl.

Urk. 6/39), wobei der Inhalt der elektronisch zur Verfügung gestellten Date ien

nicht spezifiziert bzw. aufge listet wurde . Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte sich die Beschwerde führerin mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation der vom Verein an sie ausgerichteten Zahlungen nicht einver standen. Die rückwir kende Einstufung der an sie ausgerichteten Unkostenbeiträge als Lohn sei in unrecht mässiger

Weise erfolgt. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die verfügte Unter stellung aufzuheben und rückabzuwickeln. Für den Fall, dass die Beschwerde gegnerin an ihrer Qualifikation der Zahlungen als AHV-pflichtigen Lohn fest halte, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/47). Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2025 mit, dass die Lohn beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 mit Nach zahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 festgesetzt worden und die Verfügungen in Rechtskraft erwach sen seien. Auf das als Wieder erwägungs gesuch entgegengenommene Schreiben vom 13. Januar 2025 trete sie nicht ein (Urk. 6/49). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 informierte die Beschwerde führerin, dass ihr die Nachzahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 nicht zugestellt worden seien, auch nicht in Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs vom 7. Mai 2024, dies obwohl sie davon besonders betroffen sei . Zukünftige Ver fügungen betreffend die Ein stu fung von Zahlungen des Vereins an die Beschwer deführerin seien ihr gehörig zu eröffnen (Urk. 6/51) . Im Schreiben vom 14. Juli 2025 wiederholte die Beschwerde gegnerin, dass die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 rechts kräftig festgesetzt worden seien und auf das Wieder erwägungsgesuch der Beschwerde führerin nicht eingetreten werde. Betreffend die Einstufung der Zahlun gen für das Jahr 2022 im AHV-rechtlichen Sinne würden noch weitere Abklärungen laufen (Urk. 6/55). Am 3 1. Juli 2022 (richtig wohl : 2025) wurde eine weitere Arbeitgeberkontrolle betreffend das Beitragsjahr 2022 durchgeführt (Urk. 6/63) und gestützt darauf die Lohnbeiträge festgesetzt (vgl.

Revisionsrechnung vom 15. Au gust 2025, Urk. 6/79), was der Beschwer - deführerin mit Verfü gung vom 18. August 2025 mitgeteilt wurde (vgl.

Urk. 6/80).

E. 3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerde führerin die Nachzahlungs verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 betreffend die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 nicht eröffnet wurden . Damit verletzte die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.4 vorstehend) . Eine Aus nahme, bei der die Be schwerde gegnerin auf eine Zustellung der Beitragsver fügung an die

mitbetroffene Arbeit nehmer in hätte verzichten können, liegt nicht vor. Nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. Jedenfalls kann die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen be ginnen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis vom Ver fügungserlass hat . Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde gegnerin das Schreiben der Be schwer de führerin vom 13. Januar 2025 unzulässiger weise als Wieder erwägungs gesuch entgegengenommen und sich auf die Rechtskraft der Verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 berufen . Im Schreiben vom 13. Januar 2025 brachte die Be schwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie nicht damit ein verstanden ist, dass die Auszahlungen des Vereins als massge bender AHV-pflichtiger Lohn abzu rechnen sind . Insofern ist das Schreiben viel mehr als Ein sprache gegen die (nach wie vor formell nicht eröffneten, aber in den Kenntnisbereich der Beschwerdeführerin gelangten) Nach zahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 zu behandeln .

E. 3.2.2 Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Das primäre Rechts begehren der Beschwerdeführerin zielt sinngemäss auf den Erlass eines Ent scheids betreffend die AHV-rechtliche Qualifikation der an sie ausbezahlten Trainerent schädigungen in den Jahren 2018 bis 202 2

ab (vgl. Urk. 1 und Urk. 11). Indem sich die Beschwer de gegnerin in den Schreiben vom 24. April 2025 (Urk. 6/49) und 14. Juli 2025 (Urk. 6/55) hierzu nicht äusserte und keine An stal ten macht, ein

Einspracheverfahren

anhand zu nehmen bzw. fortzusetzen, ist ihr Verhalten als Rechtsverzögerung beziehungsweise als Rechtsverweigerung zu beur teilen. Demnach ist die Beschwerde b etreffend die Jahre 2018 bis 2021 gutzu heissen.

Betreffend das Jahr 2022 hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine anfechtbare Verfügung erlassen und diese auch der Beschwerdeführerin eröffnet (Urk. 6/80). Damit ist das Begehren das Jahr 2022 betreffend gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2018 vom 21. März 2018) und das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung be stehende Rechts schutzinteresse nach träglich im Laufe des Verfahrens dahin gefallen, weshalb das Beschwerde ver fahren diesbezüglich als gegen standslos ge wor den abzuschreiben ist.

E. 3.3 Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Gutheissung der Rechtsverzögerungs beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie die Eingabe der Beschwerde führerin vom 1 3. Januar 2025 als Einsprache behandle und unter Ein bezug der Arbeit geberin einen Einspracheentscheid

betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 erlässt.

E. 4 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt §

E. 4.2 ) .

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht – ausser in den genannten Ausnahmefällen – entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitrags verfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a mit Hinweisen; Pra 1998 Nr. 26 S.

171 E.

3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 1 6. Juli 2003, H 50/02 vom 4.

Juni 2002, H 299/01 vom 2 7. Dezember 2001).

E. 7 00 . - - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 3. Januar 2025 als Einsprache entgegenzunehmen,

das Einspracheverfahren betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 fortzusetzen und anschlies send einen Einspracheentscheid zu erlassen.

Betreffend das Beitragsjahr 2022 wird der Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat François Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeru fenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00076 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 6. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat François Schmid Schmid & Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der Sportverein Y.___ (ehemals: Z.___; vgl.

Urk. 6/19) schloss sich am 2 5. Oktober 2022 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend als beitrags pflichtige Arbeit ge berin an (Urk. 6/1). Auf Wunsch des Vereinsvorstandes führte die Ausgleichs kasse am 20. Dezember 2023 eine Arbeitgeberrevision betreffend die Periode 1.

Januar 2018 bis 3 1. Dezember 2021 durch (Urk. 6/25). Gestützt auf die Fest stellungen im Revisorenrapport forderte die Ausgleichskasse mit Nach zahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 für die Jahre 2018, 2019 und 2021 Lohn beiträge von Fr. 3'237.30 (inkl. Verzugszinsen bis Verfügungsdatum) nach (Urk. 6/ 27-32). 1.2

X.___ war in den Jahren 2018 bis 2022 als Trainerin des Nach wuchses im Verein engagiert. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erklärte sie sich mit der Qualifikation der an sie ausgerichteten Zahlungen als AHV pflichtigen Lohn nicht einverstanden . Die verfügte Unterstellung sei aufzuheben, eventuell eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/47). Mit Schreiben vom 24. April 2025 trat die Ausgleichskasse auf das Wieder - erwägungsgesuch nicht ein (Urk. 6/49). Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 ersuchte

X.___

die Ausgleichskasse darum, ihren Entscheid betreffend Wiedererwägung in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Urk. 6/51), was die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 1 4. Juli 2025 unter Hinweis auf die rechtskräftigen Nachzahlungs verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 ablehnte (Urk. 6/55).

2.

Am 12. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechts verweigerungs beschwerde gegen die Aus gleichs kasse ein und beantragte, die se sei anzuweisen, ihren Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2025 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Beschwerde gegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 22. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Stellung, wobei sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

In ihrer Beschwerde vom 12. August 2025 (Urk. 1) brachte die Beschwerde führerin zusammengefasst vor, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit an sie aus gerichteten Unkostenentschädigungen seien von der Beschwerdegegnerin als zumin dest teilweise AHV-pflichtige r Lohn qualifiziert worden. Mit dieser von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation sei sie nicht einverstanden. Die Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 seien ihr nicht zugestellt worden. Sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Wiedererwägung ersucht. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin eingewendet, dass eine summarische Prüfung ergeben habe, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt seien, weshalb auf das Wieder erwägungs gesuch nicht eingetreten werde. Sie (die Beschwerdeführerin) sei der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge ihrer summarischen Prüfung auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei und dann das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Wieder erwägung ver neint habe. Dieser materielle Entscheid sei durch die Beschwerde gegnerin in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. 1.2

Die Beschwerdegegnerin wendete hiergegen ein, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2025 und erneut am 14. Juli 2025 mitgeteilt, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung sei in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wieder er wägung. Auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. August 2025 sei demnach nicht einzutreten (Urk. 5). 1.3

In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (Urk. 11) wiederholte die Beschwerde führerin, dass ihr die Nachzahlungsverfügungen hinsichtlich der Lohn beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden waren. Sie sei davon jedoch besonders betroffen. 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.3 2.3.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.3.2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3.3

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) . 2.4

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3, 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E.

4.2) .

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht – ausser in den genannten Ausnahmefällen – entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitrags verfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a mit Hinweisen; Pra 1998 Nr. 26 S.

171 E.

3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 1 6. Juli 2003, H 50/02 vom 4.

Juni 2002, H 299/01 vom 2 7. Dezember 2001). 2.5

Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter ande rem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemes senheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichti gung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeu tung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer über mässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

Nach durchgeführter Arbeitgeberrevision am 20. Dezember 2023 (vgl. Urk. 6/25) forderte die Ausgleichskasse vom Verein Y.___

mit Nachzahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 für die Jahre 2018, 2019 und 2021 Lohn beiträge von Fr. 3'237.30 (Urk. 6/30-32, inkl. Verzugszinsen bis Verfügungs datum, Urk. 6/27-29) nach.

Dies für Trainerentschädigungen, die in den entsprechenden Jahren an die Beschwerde führerin ausbezahlt wurden (vgl.

Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin k und, Kenntnis über die AHV-rechtliche Erfassung der an sie ausbezahlten Entschädigungen als Einkom men erhalten zu haben und ersuchte um Einsicht in sämtliche Ver fahrens akten (Urk. 6/38). In der Folge gewährte die Beschwerde gegnerin der Beschwerde führerin am 20. Juni 2024 Einsicht in die Akten (vgl.

Urk. 6/39), wobei der Inhalt der elektronisch zur Verfügung gestellten Date ien

nicht spezifiziert bzw. aufge listet wurde . Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte sich die Beschwerde führerin mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation der vom Verein an sie ausgerichteten Zahlungen nicht einver standen. Die rückwir kende Einstufung der an sie ausgerichteten Unkostenbeiträge als Lohn sei in unrecht mässiger

Weise erfolgt. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die verfügte Unter stellung aufzuheben und rückabzuwickeln. Für den Fall, dass die Beschwerde gegnerin an ihrer Qualifikation der Zahlungen als AHV-pflichtigen Lohn fest halte, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/47). Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2025 mit, dass die Lohn beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 mit Nach zahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 festgesetzt worden und die Verfügungen in Rechtskraft erwach sen seien. Auf das als Wieder erwägungs gesuch entgegengenommene Schreiben vom 13. Januar 2025 trete sie nicht ein (Urk. 6/49). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 informierte die Beschwerde führerin, dass ihr die Nachzahlungs verfügungen vom 27. Dezember 2023 nicht zugestellt worden seien, auch nicht in Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs vom 7. Mai 2024, dies obwohl sie davon besonders betroffen sei . Zukünftige Ver fügungen betreffend die Ein stu fung von Zahlungen des Vereins an die Beschwer deführerin seien ihr gehörig zu eröffnen (Urk. 6/51) . Im Schreiben vom 14. Juli 2025 wiederholte die Beschwerde gegnerin, dass die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 rechts kräftig festgesetzt worden seien und auf das Wieder erwägungsgesuch der Beschwerde führerin nicht eingetreten werde. Betreffend die Einstufung der Zahlun gen für das Jahr 2022 im AHV-rechtlichen Sinne würden noch weitere Abklärungen laufen (Urk. 6/55). Am 3 1. Juli 2022 (richtig wohl : 2025) wurde eine weitere Arbeitgeberkontrolle betreffend das Beitragsjahr 2022 durchgeführt (Urk. 6/63) und gestützt darauf die Lohnbeiträge festgesetzt (vgl.

Revisionsrechnung vom 15. Au gust 2025, Urk. 6/79), was der Beschwer - deführerin mit Verfü gung vom 18. August 2025 mitgeteilt wurde (vgl.

Urk. 6/80). 3.2

3.2.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerde führerin die Nachzahlungs verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 betreffend die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 nicht eröffnet wurden . Damit verletzte die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.4 vorstehend) . Eine Aus nahme, bei der die Be schwerde gegnerin auf eine Zustellung der Beitragsver fügung an die

mitbetroffene Arbeit nehmer in hätte verzichten können, liegt nicht vor. Nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der be troffenen Person kein Nachteil erwachsen. Jedenfalls kann die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen be ginnen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis vom Ver fügungserlass hat . Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde gegnerin das Schreiben der Be schwer de führerin vom 13. Januar 2025 unzulässiger weise als Wieder erwägungs gesuch entgegengenommen und sich auf die Rechtskraft der Verfügungen vom 2 7. Dezember 2023 berufen . Im Schreiben vom 13. Januar 2025 brachte die Be schwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie nicht damit ein verstanden ist, dass die Auszahlungen des Vereins als massge bender AHV-pflichtiger Lohn abzu rechnen sind . Insofern ist das Schreiben viel mehr als Ein sprache gegen die (nach wie vor formell nicht eröffneten, aber in den Kenntnisbereich der Beschwerdeführerin gelangten) Nach zahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 zu behandeln . 3.2.2

Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Das primäre Rechts begehren der Beschwerdeführerin zielt sinngemäss auf den Erlass eines Ent scheids betreffend die AHV-rechtliche Qualifikation der an sie ausbezahlten Trainerent schädigungen in den Jahren 2018 bis 202 2

ab (vgl. Urk. 1 und Urk. 11). Indem sich die Beschwer de gegnerin in den Schreiben vom 24. April 2025 (Urk. 6/49) und 14. Juli 2025 (Urk. 6/55) hierzu nicht äusserte und keine An stal ten macht, ein

Einspracheverfahren

anhand zu nehmen bzw. fortzusetzen, ist ihr Verhalten als Rechtsverzögerung beziehungsweise als Rechtsverweigerung zu beur teilen. Demnach ist die Beschwerde b etreffend die Jahre 2018 bis 2021 gutzu heissen.

Betreffend das Jahr 2022 hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine anfechtbare Verfügung erlassen und diese auch der Beschwerdeführerin eröffnet (Urk. 6/80). Damit ist das Begehren das Jahr 2022 betreffend gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2018 vom 21. März 2018) und das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung be stehende Rechts schutzinteresse nach träglich im Laufe des Verfahrens dahin gefallen, weshalb das Beschwerde ver fahren diesbezüglich als gegen standslos ge wor den abzuschreiben ist. 3.3

Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Gutheissung der Rechtsverzögerungs beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie die Eingabe der Beschwerde führerin vom 1 3. Januar 2025 als Einsprache behandle und unter Ein bezug der Arbeit geberin einen Einspracheentscheid

betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 erlässt. 4.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den notwendigen Zeitaufwand und die Barauslagen.

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1' 7 00 . - - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 3. Januar 2025 als Einsprache entgegenzunehmen,

das Einspracheverfahren betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 fortzusetzen und anschlies send einen Einspracheentscheid zu erlassen.

Betreffend das Beitragsjahr 2022 wird der Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat François Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeru fenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler