opencaselaw.ch

AB.2025.00058

Verfrühter Entscheid über ein Erlassgesuch (zugrundeliegende Rückforderung ist noch nicht rechtskräftig).

Zürich SozVersG · 2025-08-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, bezog

seit

1. April 2023 eine (um ein Jahr vorbezogene) Alter s rente (Urk. 6/140 im Verfahren AB.2025.00026) . Aufgrund der Abschreibung von Beiträgen

betreffend das

Beitragsj ahr 2017 und damit einhergehender Veränderung der Berechnungsgrundlagen

setzte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die Altersr ente von

X.___ mit Verfügungen vom 18. November 2024 neu fest und forderte von X.___

zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 432. -- (betreffend Zeitraum 1. April 2023 bis 3 1. März 2024) und Fr. 288. -- (betreffend Zeitraum 1. April 2024 bis 3 0. November 2024) zurück (Urk.

6/2 09 -2 10 im Verfahren AB.2 02 5. 000 26). Gegen diese Verfügungen erhob X.___

am 16.

Dezember 2024 Einsprache ( Urk. 6/ 220-221 im Verfahren AB.2025.00026 ), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13.

Februar 2025 abwies (Urk. 6/235 im Verfahren AB.2025.00026 ). Dagegen erhob X.___

beim hiesigen Gericht am 24.

März 2025 Beschwerde ( Verfahren AB.2025.00026). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent. 1.2

Gleichzeitig mit der Einsprache vom 16.

Dezember 2024 hatte X.___

bereits auch um Erlass der Rückforderung en ersucht ( Urk. 6/ 214-215 im Prozess AB.2025.00026 ). Diese Gesuch e wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 31.

März 2025 ab (Urk.

6/237 im Verfahren AB.2 02 5.00026) . Dagegen erhob

X.___

am 2 1. Mai 2025

Einsprache (Urk.

3/7) , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26.

Mai 2 025

ab wies ( Urk. 2) . 2.

Geg e n den Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2025 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Erlass der Rückerstattung ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens, bis die Verfügungen vom 1 8. November 2025 in Rechtskraft erwachsen seien ( Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesg esetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrecht mässig bezogene Altersrenten zurückzuerstatten. 2.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV ) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wur d en, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist ( Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ( Art. 4 Abs. 4 ATSV). 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im W esentlichen damit, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei .

D ie wirtschaftlichen Verhältnisse könnten daher nicht berücksichtigt werden, da beide Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien ( Urk. 2) . 3.2

Der Beschwerdeführer macht dageg e n zur Hauptsache geltend, es sei nicht seine Schuld, wenn die Beschwerdegegnerin falsche Berechnungen erstelle und die Rentenleistungen auszahle. Den Vorwurf einer grobfahrlässigen Handlung weise er strikte zurück ( Urk. 1) . 3 .3

In der Vernehmlassung hält die Beschwerdegegner i n fest, die Erlassfrage könne grundsätzlich erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rück erstat tungsforderung feststehe. Da gegen die Verfügung vom 1 8. November 2024 (wohl: gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 ) eine Beschwerde erhoben worden sei, sei die Rückforderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund werde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens gestellt, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und die Verfügung vom 1 8. November 2024 in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 5). 4. 4.1

In Bezug auf die Rückerstattungspflicht einerseits und den Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld anderseits liegen unterschiedliche Rechtsverhältnisse vor . D er Erlass ist eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld. Er fällt nach ständiger Rechtsprechung somit erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass suchenden Person rechtsbeständig feststeht (BGE 147 V 369 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12.

März 2019 E.

1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). In jedem Fall kann d ie Ausgleichskasse die Erlassfrage

erst prüfen, wenn die Rechtsbe ständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.

3.1 mit Hinweis; vgl. auch Reichmuth in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5.

Auflage, Art. 25 Rz 7 7

sowie

Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise

einräumt , betrifft das dem vorliegenden Prozess zugrunde liegende Erlassgesuch eine Rückforderung , deren Rechtmässigkeit zwischen den Parteien noch strittig und bezüglich derer ein Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht hängig ist (Verfahren AB.2025.00026) . Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Lehre erfolgte die Beurteilung der Erlassfrage durch die Beschwerdeführerin mithin verfrüht, was nach der Recht sprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung des angefochtenen E insprache e ntscheids führt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2.

Juli 2015 E.

4.3). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahren s kann somit nicht stattgegeben werden. E rst wenn Bestand und gegebenenfalls auch Höhe der Rückforderung rechtskräftig feststehen und ( damit ) auch der für die Beurteilung der grossen Härte massgebende Zeitpunkt ,

können die vollständigen Grundlagen grundsätzlich

überhaupt erst vor liegen , gestützt auf welche über die Erlassvoraussetzungen entschieden werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 4 ATS V ).

4.3

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 26.

Mai 2025 ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren AB.2025.00026 strittigen Rückerstattungsverfügungen vom 18.

November 2024, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge. 4.4

Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der

Zustellung

der

Vernehm lassung

vom 4. August 2025 an den Beschwerdeführer zusammen mit dem

vorliegenden Urteil

sein

Bewenden

haben. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. u nd erkennt sodann: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, bezog

seit

1. April 2023 eine (um ein Jahr vorbezogene) Alter s rente (Urk. 6/140 im Verfahren AB.2025.00026) . Aufgrund der Abschreibung von Beiträgen

betreffend das

Beitragsj ahr 2017 und damit einhergehender Veränderung der Berechnungsgrundlagen

setzte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die Altersr ente von

X.___ mit Verfügungen vom 18. November 2024 neu fest und forderte von X.___

zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 432. -- (betreffend Zeitraum 1. April 2023 bis 3 1. März 2024) und Fr. 288. -- (betreffend Zeitraum 1. April 2024 bis 3 0. November 2024) zurück (Urk.

6/2 09 -2 10 im Verfahren AB.2

E. 1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). In jedem Fall kann d ie Ausgleichskasse die Erlassfrage

erst prüfen, wenn die Rechtsbe ständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.

3.1 mit Hinweis; vgl. auch Reichmuth in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5.

Auflage, Art. 25 Rz

E. 5 000 26). Gegen diese Verfügungen erhob X.___

am 16.

Dezember 2024 Einsprache ( Urk. 6/ 220-221 im Verfahren AB.2025.00026 ), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13.

Februar 2025 abwies (Urk. 6/235 im Verfahren AB.2025.00026 ). Dagegen erhob X.___

beim hiesigen Gericht am 24.

März 2025 Beschwerde ( Verfahren AB.2025.00026). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent.

E. 7 sowie

Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise

einräumt , betrifft das dem vorliegenden Prozess zugrunde liegende Erlassgesuch eine Rückforderung , deren Rechtmässigkeit zwischen den Parteien noch strittig und bezüglich derer ein Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht hängig ist (Verfahren AB.2025.00026) . Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Lehre erfolgte die Beurteilung der Erlassfrage durch die Beschwerdeführerin mithin verfrüht, was nach der Recht sprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung des angefochtenen E insprache e ntscheids führt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2.

Juli 2015 E.

4.3). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahren s kann somit nicht stattgegeben werden. E rst wenn Bestand und gegebenenfalls auch Höhe der Rückforderung rechtskräftig feststehen und ( damit ) auch der für die Beurteilung der grossen Härte massgebende Zeitpunkt ,

können die vollständigen Grundlagen grundsätzlich

überhaupt erst vor liegen , gestützt auf welche über die Erlassvoraussetzungen entschieden werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 4 ATS V ).

4.3

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 26.

Mai 2025 ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren AB.2025.00026 strittigen Rückerstattungsverfügungen vom 18.

November 2024, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge. 4.4

Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der

Zustellung

der

Vernehm lassung

vom 4. August 2025 an den Beschwerdeführer zusammen mit dem

vorliegenden Urteil

sein

Bewenden

haben. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. u nd erkennt sodann: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00058 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

12. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, bezog

seit

1. April 2023 eine (um ein Jahr vorbezogene) Alter s rente (Urk. 6/140 im Verfahren AB.2025.00026) . Aufgrund der Abschreibung von Beiträgen

betreffend das

Beitragsj ahr 2017 und damit einhergehender Veränderung der Berechnungsgrundlagen

setzte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die Altersr ente von

X.___ mit Verfügungen vom 18. November 2024 neu fest und forderte von X.___

zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 432. -- (betreffend Zeitraum 1. April 2023 bis 3 1. März 2024) und Fr. 288. -- (betreffend Zeitraum 1. April 2024 bis 3 0. November 2024) zurück (Urk.

6/2 09 -2 10 im Verfahren AB.2 02 5. 000 26). Gegen diese Verfügungen erhob X.___

am 16.

Dezember 2024 Einsprache ( Urk. 6/ 220-221 im Verfahren AB.2025.00026 ), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13.

Februar 2025 abwies (Urk. 6/235 im Verfahren AB.2025.00026 ). Dagegen erhob X.___

beim hiesigen Gericht am 24.

März 2025 Beschwerde ( Verfahren AB.2025.00026). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent. 1.2

Gleichzeitig mit der Einsprache vom 16.

Dezember 2024 hatte X.___

bereits auch um Erlass der Rückforderung en ersucht ( Urk. 6/ 214-215 im Prozess AB.2025.00026 ). Diese Gesuch e wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 31.

März 2025 ab (Urk.

6/237 im Verfahren AB.2 02 5.00026) . Dagegen erhob

X.___

am 2 1. Mai 2025

Einsprache (Urk.

3/7) , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26.

Mai 2 025

ab wies ( Urk. 2) . 2.

Geg e n den Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2025 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Erlass der Rückerstattung ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens, bis die Verfügungen vom 1 8. November 2025 in Rechtskraft erwachsen seien ( Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesg esetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrecht mässig bezogene Altersrenten zurückzuerstatten. 2.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV ) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wur d en, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist ( Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ( Art. 4 Abs. 4 ATSV). 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im W esentlichen damit, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei .

D ie wirtschaftlichen Verhältnisse könnten daher nicht berücksichtigt werden, da beide Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien ( Urk. 2) . 3.2

Der Beschwerdeführer macht dageg e n zur Hauptsache geltend, es sei nicht seine Schuld, wenn die Beschwerdegegnerin falsche Berechnungen erstelle und die Rentenleistungen auszahle. Den Vorwurf einer grobfahrlässigen Handlung weise er strikte zurück ( Urk. 1) . 3 .3

In der Vernehmlassung hält die Beschwerdegegner i n fest, die Erlassfrage könne grundsätzlich erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rück erstat tungsforderung feststehe. Da gegen die Verfügung vom 1 8. November 2024 (wohl: gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 ) eine Beschwerde erhoben worden sei, sei die Rückforderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund werde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens gestellt, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und die Verfügung vom 1 8. November 2024 in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 5). 4. 4.1

In Bezug auf die Rückerstattungspflicht einerseits und den Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld anderseits liegen unterschiedliche Rechtsverhältnisse vor . D er Erlass ist eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld. Er fällt nach ständiger Rechtsprechung somit erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass suchenden Person rechtsbeständig feststeht (BGE 147 V 369 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12.

März 2019 E.

1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). In jedem Fall kann d ie Ausgleichskasse die Erlassfrage

erst prüfen, wenn die Rechtsbe ständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.

3.1 mit Hinweis; vgl. auch Reichmuth in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5.

Auflage, Art. 25 Rz 7 7

sowie

Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise

einräumt , betrifft das dem vorliegenden Prozess zugrunde liegende Erlassgesuch eine Rückforderung , deren Rechtmässigkeit zwischen den Parteien noch strittig und bezüglich derer ein Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht hängig ist (Verfahren AB.2025.00026) . Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Lehre erfolgte die Beurteilung der Erlassfrage durch die Beschwerdeführerin mithin verfrüht, was nach der Recht sprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung des angefochtenen E insprache e ntscheids führt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2.

Juli 2015 E.

4.3). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahren s kann somit nicht stattgegeben werden. E rst wenn Bestand und gegebenenfalls auch Höhe der Rückforderung rechtskräftig feststehen und ( damit ) auch der für die Beurteilung der grossen Härte massgebende Zeitpunkt ,

können die vollständigen Grundlagen grundsätzlich

überhaupt erst vor liegen , gestützt auf welche über die Erlassvoraussetzungen entschieden werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 4 ATS V ).

4.3

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 26.

Mai 2025 ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren AB.2025.00026 strittigen Rückerstattungsverfügungen vom 18.

November 2024, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge. 4.4

Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der

Zustellung

der

Vernehm lassung

vom 4. August 2025 an den Beschwerdeführer zusammen mit dem

vorliegenden Urteil

sein

Bewenden

haben. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. u nd erkennt sodann: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann