Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2024 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge des 1979 geborenen X.___
als Selbständigerwerbenden
für das Jahr 2019 fest (Urk. 6/16 ) . Mit unda tierter Eingabe, gemäss Aktenverzeichnis bei der Ausgleichskasse eingegangen am 1 0. Januar 2025, teilte der Versicherte dies er mit, dass keine Selbständigkeit vorliege
( Urk. 6/20). Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2025 legte der Versicherte « Einspruch gegen Nachzahlungsforderung für Selbst st ändigkeit 2019 » ein und machte erneut geltend, dass keine Selbständigkeit vorliege ( Urk. 6/26). D ie Ausgleichskasse trat darauf mit Entscheid vom 1 8. März 2025 ( Urk. 2)
nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei zu spät erfolgt . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei seine Ein sprache materiell zu prüfen . Am 1 9. Juni 2025 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche
gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretens entscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen
- unter anderem das Einhalten der Ein sprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung e nt halten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach
Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10
Abs. 5 ATSV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Eingabe vom 1 2. Februar 2025 die Einsprachefrist nicht eingehalten habe, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), seine Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 2 7. Dezember 2024 betreffend das Beitragsjahr 2019 sei materiell zu prüfen. Mit der damaligen Beitragsfestset zung sei er nicht einverstanden, da er im Kanton Zürich nie ein Gesuch zur Selbstän digkeit eingereicht habe und seine frühere Selbständigkeit im Kanton Aargau bereits aberkannt und aufgehoben worden sei. 3.
D ie Beschwerdegegnerin setzte die Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständiger werbenden für das Jahr 2019 mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 fest (Urk. 6/16). Der Beschwerdeführer teilte ihr daraufhin mit, dass keine Selbständigkeit vorliege ( Urk. 6/20). Das undatierte Schreiben ging bei der Beschwerde gegnerin am 1 0. Januar 2025 und damit offenkundig innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. Mit seinem Vorbringen, wonach keine Selbständigkeit vor liege, machte der Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise klar, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist, sind doch bei Nichtvorliegen einer Selbständig keit von ihm keine Beiträge geschuldet. Wäre die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass die Einsprache nicht ausreichend begründet ist , so wäre sie im Übrigen verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen . Dies erfolgte unbestritten nicht, womit davon auszu gehen ist, dass auch sie nicht von einer mangelhaft begründeten Einsprache ausging. Die Eingabe ist damit als rechtsgültige und rechtzeitige Einsprache zu qualifi zieren, womit die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, darauf
einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Urk. 6/26) ergänzend begründete , ändert daran nichts. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 8. März 2025 ( Urk. 2), mit welchem die Beschwerde gegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese sei zu spät erfolgt, erging damit zu Unrecht . Er ist entsprechend ersatzlos aufzuheben .
D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
die Ein sprache des Beschwerdeführers materiell prüfe . Die Einz elrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. März 2025 aufgehoben
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache des Beschwerde führers materiell prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche
gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretens entscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen
- unter anderem das Einhalten der Ein sprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung e nt halten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach
Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10
Abs. 5 ATSV). 2.
E. 2 2. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei seine Ein sprache materiell zu prüfen . Am 1 9. Juni 2025 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Eingabe vom 1 2. Februar 2025 die Einsprachefrist nicht eingehalten habe, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), seine Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 2 7. Dezember 2024 betreffend das Beitragsjahr 2019 sei materiell zu prüfen. Mit der damaligen Beitragsfestset zung sei er nicht einverstanden, da er im Kanton Zürich nie ein Gesuch zur Selbstän digkeit eingereicht habe und seine frühere Selbständigkeit im Kanton Aargau bereits aberkannt und aufgehoben worden sei. 3.
D ie Beschwerdegegnerin setzte die Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständiger werbenden für das Jahr 2019 mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 fest (Urk. 6/16). Der Beschwerdeführer teilte ihr daraufhin mit, dass keine Selbständigkeit vorliege ( Urk. 6/20). Das undatierte Schreiben ging bei der Beschwerde gegnerin am 1 0. Januar 2025 und damit offenkundig innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. Mit seinem Vorbringen, wonach keine Selbständigkeit vor liege, machte der Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise klar, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist, sind doch bei Nichtvorliegen einer Selbständig keit von ihm keine Beiträge geschuldet. Wäre die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass die Einsprache nicht ausreichend begründet ist , so wäre sie im Übrigen verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen . Dies erfolgte unbestritten nicht, womit davon auszu gehen ist, dass auch sie nicht von einer mangelhaft begründeten Einsprache ausging. Die Eingabe ist damit als rechtsgültige und rechtzeitige Einsprache zu qualifi zieren, womit die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, darauf
einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Urk. 6/26) ergänzend begründete , ändert daran nichts. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 8. März 2025 ( Urk. 2), mit welchem die Beschwerde gegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese sei zu spät erfolgt, erging damit zu Unrecht . Er ist entsprechend ersatzlos aufzuheben .
D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
die Ein sprache des Beschwerdeführers materiell prüfe . Die Einz elrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. März 2025 aufgehoben
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache des Beschwerde führers materiell prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher
E. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00040 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
13. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2024 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge des 1979 geborenen X.___
als Selbständigerwerbenden
für das Jahr 2019 fest (Urk. 6/16 ) . Mit unda tierter Eingabe, gemäss Aktenverzeichnis bei der Ausgleichskasse eingegangen am 1 0. Januar 2025, teilte der Versicherte dies er mit, dass keine Selbständigkeit vorliege
( Urk. 6/20). Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2025 legte der Versicherte « Einspruch gegen Nachzahlungsforderung für Selbst st ändigkeit 2019 » ein und machte erneut geltend, dass keine Selbständigkeit vorliege ( Urk. 6/26). D ie Ausgleichskasse trat darauf mit Entscheid vom 1 8. März 2025 ( Urk. 2)
nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei zu spät erfolgt . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei seine Ein sprache materiell zu prüfen . Am 1 9. Juni 2025 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche
gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretens entscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen
- unter anderem das Einhalten der Ein sprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung e nt halten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach
Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10
Abs. 5 ATSV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Eingabe vom 1 2. Februar 2025 die Einsprachefrist nicht eingehalten habe, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), seine Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 2 7. Dezember 2024 betreffend das Beitragsjahr 2019 sei materiell zu prüfen. Mit der damaligen Beitragsfestset zung sei er nicht einverstanden, da er im Kanton Zürich nie ein Gesuch zur Selbstän digkeit eingereicht habe und seine frühere Selbständigkeit im Kanton Aargau bereits aberkannt und aufgehoben worden sei. 3.
D ie Beschwerdegegnerin setzte die Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständiger werbenden für das Jahr 2019 mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 fest (Urk. 6/16). Der Beschwerdeführer teilte ihr daraufhin mit, dass keine Selbständigkeit vorliege ( Urk. 6/20). Das undatierte Schreiben ging bei der Beschwerde gegnerin am 1 0. Januar 2025 und damit offenkundig innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. Mit seinem Vorbringen, wonach keine Selbständigkeit vor liege, machte der Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise klar, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist, sind doch bei Nichtvorliegen einer Selbständig keit von ihm keine Beiträge geschuldet. Wäre die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass die Einsprache nicht ausreichend begründet ist , so wäre sie im Übrigen verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen . Dies erfolgte unbestritten nicht, womit davon auszu gehen ist, dass auch sie nicht von einer mangelhaft begründeten Einsprache ausging. Die Eingabe ist damit als rechtsgültige und rechtzeitige Einsprache zu qualifi zieren, womit die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, darauf
einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Urk. 6/26) ergänzend begründete , ändert daran nichts. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 8. März 2025 ( Urk. 2), mit welchem die Beschwerde gegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese sei zu spät erfolgt, erging damit zu Unrecht . Er ist entsprechend ersatzlos aufzuheben .
D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
die Ein sprache des Beschwerdeführers materiell prüfe . Die Einz elrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. März 2025 aufgehoben
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache des Beschwerde führers materiell prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher