Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem Jahr 2007 als Selbständigerwerbender in der Branche Taxi angeschlossen (Urk. 6/96). Am 14.
September 2022 meldete er sich bei der Ausgleichkasse zum (Vor-)Bezug der Altersrente an (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom
1. März 2023 sprach ihm die Ausgleichskasse gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
36'750.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren und 2 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 39 (Teilrente) mit Wirkung ab 1. April 2023 eine infolge Vorbezugs um ein Jahr um Fr.
103. -- gekürzte Alters r ente von monatlich Fr.
1'406. -- zu (Urk.
6/140). Die Berechnung erfolgte unter Anrechnung von
Beitragszeiten und Erwerbseinkommen unter anderem auch für das J ahr 2017 (vgl. ACOR - Berechnungsblatt; Urk.
6/141),
wobei die entsprechenden persön lichen Beiträge zu diesem Zeitpunkt erst in Rechnung gestellt und gemahnt sowie in Betreibung gesetzt worden waren (vgl. definitive Beitragsverfügung vom 7.
April 2021 für ein geschätztes Einkommen von Fr. 21'100.--; Urk. 6/72, Mahnung vom 17. Mai 2021, Urk. 6/79, sowie Zahlungsbefehl des Betreibungs amtes Dielsdorf-Nord vom 17. Oktober 2022, Urk. 6/128).
Nachdem im Rahmen des Betreibungsverfahrens kein pfändbares Vermögen und künftiges Einkommen hatte gepfändet werden können,
stellte das Betreibungsamt Dielsdorf - Nord am 9. Oktober 2024 einen Verlustschein aus
(Urk.
6/203, vgl. auch Urk. 6/183 und Urk. 6/201) . Gestützt darauf nahm die Ausgleichskasse in der Folge die Abschreibung der Beiträge für das Jahr 2017 infolge Uneinbringlichkeit vor (Urk. 6/204
f.), welche Korrektur sie mittels Nachtragsbuchung im i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers (IK) am 3 0 . Oktober 2024 vollzog (Urk. 6/205 f.). In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Altersr ente vor. Am 18.
November 2024 erliess sie unter Hinweis darauf, dass aufgrund von Abschreibungen im Jahr (für das Jahr) 2017 die monatlichen Leis tungen neu hätten berechnet werden müssen, zwei V erfügungen;
m it diesen setzte sie die Altersrente von X.___ per 1.
April 2023 rückwir kend neu fest und sprach ihm gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
36'750. --, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 37 Jahre n und 2 Monaten sowie in Anwendung der Skala 38 (Teilrente) eine infolge Vorbezugs um Fr.
100. --
gekürzte Altersrente in Höhe von monatlich Fr.
1'370.- zu; gleichzeitig forderte sie zu
viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 720.-- zurück (Fr. 432.-- betreffend den Zeitraum 1. April 2023 bis 31.
März 2024 [Urk.
6/209] und Fr.
288. -- betreffend den Zeitraum 1.
April 2024 bis 30.
November 2024 [Urk.
6/210]). Gegen diese Verfügungen erhob
X.___ am 16.
Dezember 2024 Einsprachen (Urk.
6/220-221), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13.
Februar 2025 abwies (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 24. März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk. 2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 15. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 und 2 AHVG).
E. 1.1 Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des
– materiellen - intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sach verhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Alters rente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.
Juli 2025 E. 3.2). Für den Rentenanspruch ab 1. April 2023 sind demnach vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen enversicherung (AHVV) in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
Nach Art.
29 bis Abs.
1 AHVG (seit 1. Januar 2024 Abs. 2 der nämlichen Bestim mung) werden
f ür die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbsein kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter [ seit 1. Januar 2024: Referenzalter ] oder Tod) berücksichtigt . Bei Erwerbstätigen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahres ein kommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs gutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG).
Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegen wert der vorbezogenen Leistung gekürzt (Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2024: Art. 40a Abs.
E. 1.3 Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Aus gleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern
(Art. 34c AHVV).
E. 1.4 Für jede n beitragspflichtige n
V ersicherte n werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Den Selbständigerwerbenden wer den
die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge ent richtet worden sind (vgl. Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden,
so sind
die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkom menssumme
zu
zählen
(Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5 128, in der Fassung ab 1. Januar 202 4).
E. 1.5 Nach
Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
kann der Versi cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
E. 1.6 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
E. 2 hiervor) .
Dass die
Neub erechnung seiner Altersr ente
unter anderen Gesichtspunkten
unzutreffend
wäre,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Ebenso
wenig beanstandet er di e
Höhe
des jeweiligen Rückforderung s betrags .
Nach den Grundsätzen über das Rügeprinzip (BGE 110 V 48 E.
4a) erübrigen
sich deshalb
Weiterungen dazu .
E. 2.1 Mit Verfügung vom
1. März 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. April 2023
eine infolge Vorbezugs um ein Jahr um Fr. 103.-- gekürzte Alters r ente von monatlich Fr. 1'406.-- zu (Urk. 6/140), wobei die Berechnung unter Anrechnung von Beitragszeiten und Erwerbseinkommen auch für das Beitragsjahr 2017 erfolgte (vgl. ACOR-Berech nungsblatt; Urk. 6/141). Da
letztere
Beiträge
in der Folge
weder verrechnet
noch
vom Beschwerdeführer bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden
konnten, schrieb die Ausgleichskasse diese
infolge Nichteinbringlichkeit
ab
(Urk. 6/204) . Dies führte
zu entsprechenden Korrekturen im
IK (Urk. 6/205)
sowie zur Neuberechnung der Altersr ente,
woraus
sich
gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen, insbesondere wegen der um ein Jahr kürzeren Beitrags dauer und der Teilrentenskala 38 statt 39,
ein
tiefer er
monatlicher Rentenbetrag
von Fr. 1'370.-- sowie eine
Rückforderung der zu
viel ausbezahlten Rentenbe treffnisse
in Höhe von insgesamt Fr. 720.-- ergab (Urk. 6/209 f.) .
Dieses Vorgehen
steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben
des AHVG und der AHVV
und
ist nicht zu beanstanden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für das Jahr 2017 keine Beiträge entrichtet e . Zur Begründung seiner Beschwerde macht er vielmehr
geltend, es sei nicht sein Fehler, sondern derjenige der Ausgleichskasse, dass die ursprüngliche Berechnung falsch gewesen sei, weshalb von der Rentenkürzung und Rückfor derung abzusehen sei (Urk. 1 S. 1) . Daraus ergibt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten.
Denn nicht nur übersieht er, da ss die Beschwerdegegnerin die Alters rente bei Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Berechnung unabhängig von einem allfälligen Verschulden
der versicherten Person neu korrekt festzusetzen und allfällig zu
viel bezahlte Leistungen zurückzufordern hat (zu L etzterem Art.
25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) . Er verkennt ebenso, dass
sich die ursprüngliche Renten b erechnung in erster Linie daher als falsch
erwies, weil er die von ihm für das Jahr 2017 geschuldeten Beiträge nicht bezahlte und diese
nach erfolgloser Betreibung infolge Uneinbringlichkeit ab zuschreiben waren . Soweit der
Beschwerdeführer
faktisch
auch
die Anrechnung der ursprünglich für das Jahr 2017 berücksichtigten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen
trotz
Nichtein bringlichkeit
der entsprechenden Beiträge verlangt,
übersieht er, dass für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre berücksichtigt werden, für welche die Beiträge geleistet wurden (Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 ter Abs. 2 lit . a AHVG).
Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass
bei Selbständigerwerbenden
Erwerbsein kommen (nur)
soweit im
IK
eingetragen und bei der Berechnung der Altersrente
berücksichtigt werden, als für sie die Beiträge effektiv entrichtet worden sind (vgl.
Art. 138 Abs. 2 AHVV) . Ist jedoch ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse
die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben
(Art. 34 c AHVV),
mit der Folge, dass
sie bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E.
1.
E. 2.3 D a die der Verfügung vom
1. März 2023 zugrunde liegende Rentenberechnung unter Anrechnung
de s
im IK für das Jahr 2017 eingetragenen E rwerbse in kommens erfolgte, die entsprechenden persönlichen Beiträge
jedoch später als uneinbringlich
abzuschreiben waren,
stellte
sic h die Verfügung vom 1.
März 2023
nachträglich
als
zweifellos unrichtig
heraus.
Daher und angesichts des
regelmässig wiederkehrenden
Charakters der Altersrente
sowie
mit Blick auf den
zusätzlich en Rückforderungsbetrag
von insgesamt Fr. 720.-- war die
Leistungs korrektur alsdann auch von erheblicher
Bedeutung
(vgl. zum Ganzen SK ATSG-Kieser,
E. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 5 Auflage, Art. 53 N 6 2 f.), womit auch
der erforderliche Rückkommens titel
der Wiedererwägung
gegeben war
(Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. E. 1.5 hiervor).
D ie zu
viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse wurden
alsdann unrechtmässig bezogen,
weshalb
sie zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1; vgl. E. 1.6 hiervor).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00026 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
10. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem Jahr 2007 als Selbständigerwerbender in der Branche Taxi angeschlossen (Urk. 6/96). Am 14.
September 2022 meldete er sich bei der Ausgleichkasse zum (Vor-)Bezug der Altersrente an (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom
1. März 2023 sprach ihm die Ausgleichskasse gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
36'750.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren und 2 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 39 (Teilrente) mit Wirkung ab 1. April 2023 eine infolge Vorbezugs um ein Jahr um Fr.
103. -- gekürzte Alters r ente von monatlich Fr.
1'406. -- zu (Urk.
6/140). Die Berechnung erfolgte unter Anrechnung von
Beitragszeiten und Erwerbseinkommen unter anderem auch für das J ahr 2017 (vgl. ACOR - Berechnungsblatt; Urk.
6/141),
wobei die entsprechenden persön lichen Beiträge zu diesem Zeitpunkt erst in Rechnung gestellt und gemahnt sowie in Betreibung gesetzt worden waren (vgl. definitive Beitragsverfügung vom 7.
April 2021 für ein geschätztes Einkommen von Fr. 21'100.--; Urk. 6/72, Mahnung vom 17. Mai 2021, Urk. 6/79, sowie Zahlungsbefehl des Betreibungs amtes Dielsdorf-Nord vom 17. Oktober 2022, Urk. 6/128).
Nachdem im Rahmen des Betreibungsverfahrens kein pfändbares Vermögen und künftiges Einkommen hatte gepfändet werden können,
stellte das Betreibungsamt Dielsdorf - Nord am 9. Oktober 2024 einen Verlustschein aus
(Urk.
6/203, vgl. auch Urk. 6/183 und Urk. 6/201) . Gestützt darauf nahm die Ausgleichskasse in der Folge die Abschreibung der Beiträge für das Jahr 2017 infolge Uneinbringlichkeit vor (Urk. 6/204
f.), welche Korrektur sie mittels Nachtragsbuchung im i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers (IK) am 3 0 . Oktober 2024 vollzog (Urk. 6/205 f.). In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Altersr ente vor. Am 18.
November 2024 erliess sie unter Hinweis darauf, dass aufgrund von Abschreibungen im Jahr (für das Jahr) 2017 die monatlichen Leis tungen neu hätten berechnet werden müssen, zwei V erfügungen;
m it diesen setzte sie die Altersrente von X.___ per 1.
April 2023 rückwir kend neu fest und sprach ihm gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
36'750. --, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 37 Jahre n und 2 Monaten sowie in Anwendung der Skala 38 (Teilrente) eine infolge Vorbezugs um Fr.
100. --
gekürzte Altersrente in Höhe von monatlich Fr.
1'370.- zu; gleichzeitig forderte sie zu
viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 720.-- zurück (Fr. 432.-- betreffend den Zeitraum 1. April 2023 bis 31.
März 2024 [Urk.
6/209] und Fr.
288. -- betreffend den Zeitraum 1.
April 2024 bis 30.
November 2024 [Urk.
6/210]). Gegen diese Verfügungen erhob
X.___ am 16.
Dezember 2024 Einsprachen (Urk.
6/220-221), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13.
Februar 2025 abwies (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 24. März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk. 2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 15. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des
– materiellen - intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sach verhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Alters rente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.
Juli 2025 E. 3.2). Für den Rentenanspruch ab 1. April 2023 sind demnach vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen enversicherung (AHVV) in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 1.2
Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
Nach Art.
29 bis Abs.
1 AHVG (seit 1. Januar 2024 Abs. 2 der nämlichen Bestim mung) werden
f ür die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbsein kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter [ seit 1. Januar 2024: Referenzalter ] oder Tod) berücksichtigt . Bei Erwerbstätigen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahres ein kommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs gutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG).
Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegen wert der vorbezogenen Leistung gekürzt (Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2024: Art. 40a Abs.
1 und 2 AHVG). 1.3
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Aus gleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern
(Art. 34c AHVV). 1.4
Für jede n beitragspflichtige n
V ersicherte n werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Den Selbständigerwerbenden wer den
die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge ent richtet worden sind (vgl. Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden,
so sind
die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkom menssumme
zu
zählen
(Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5 128, in der Fassung ab 1. Januar 202 4). 1.5
Nach
Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
kann der Versi cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1.6
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 2. 2.1
Mit Verfügung vom
1. März 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. April 2023
eine infolge Vorbezugs um ein Jahr um Fr. 103.-- gekürzte Alters r ente von monatlich Fr. 1'406.-- zu (Urk. 6/140), wobei die Berechnung unter Anrechnung von Beitragszeiten und Erwerbseinkommen auch für das Beitragsjahr 2017 erfolgte (vgl. ACOR-Berech nungsblatt; Urk. 6/141). Da
letztere
Beiträge
in der Folge
weder verrechnet
noch
vom Beschwerdeführer bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden
konnten, schrieb die Ausgleichskasse diese
infolge Nichteinbringlichkeit
ab
(Urk. 6/204) . Dies führte
zu entsprechenden Korrekturen im
IK (Urk. 6/205)
sowie zur Neuberechnung der Altersr ente,
woraus
sich
gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen, insbesondere wegen der um ein Jahr kürzeren Beitrags dauer und der Teilrentenskala 38 statt 39,
ein
tiefer er
monatlicher Rentenbetrag
von Fr. 1'370.-- sowie eine
Rückforderung der zu
viel ausbezahlten Rentenbe treffnisse
in Höhe von insgesamt Fr. 720.-- ergab (Urk. 6/209 f.) .
Dieses Vorgehen
steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben
des AHVG und der AHVV
und
ist nicht zu beanstanden. 2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für das Jahr 2017 keine Beiträge entrichtet e . Zur Begründung seiner Beschwerde macht er vielmehr
geltend, es sei nicht sein Fehler, sondern derjenige der Ausgleichskasse, dass die ursprüngliche Berechnung falsch gewesen sei, weshalb von der Rentenkürzung und Rückfor derung abzusehen sei (Urk. 1 S. 1) . Daraus ergibt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten.
Denn nicht nur übersieht er, da ss die Beschwerdegegnerin die Alters rente bei Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Berechnung unabhängig von einem allfälligen Verschulden
der versicherten Person neu korrekt festzusetzen und allfällig zu
viel bezahlte Leistungen zurückzufordern hat (zu L etzterem Art.
25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) . Er verkennt ebenso, dass
sich die ursprüngliche Renten b erechnung in erster Linie daher als falsch
erwies, weil er die von ihm für das Jahr 2017 geschuldeten Beiträge nicht bezahlte und diese
nach erfolgloser Betreibung infolge Uneinbringlichkeit ab zuschreiben waren . Soweit der
Beschwerdeführer
faktisch
auch
die Anrechnung der ursprünglich für das Jahr 2017 berücksichtigten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen
trotz
Nichtein bringlichkeit
der entsprechenden Beiträge verlangt,
übersieht er, dass für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre berücksichtigt werden, für welche die Beiträge geleistet wurden (Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 ter Abs. 2 lit . a AHVG).
Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass
bei Selbständigerwerbenden
Erwerbsein kommen (nur)
soweit im
IK
eingetragen und bei der Berechnung der Altersrente
berücksichtigt werden, als für sie die Beiträge effektiv entrichtet worden sind (vgl.
Art. 138 Abs. 2 AHVV) . Ist jedoch ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse
die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben
(Art. 34 c AHVV),
mit der Folge, dass
sie bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E.
1. 2 hiervor) .
Dass die
Neub erechnung seiner Altersr ente
unter anderen Gesichtspunkten
unzutreffend
wäre,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Ebenso
wenig beanstandet er di e
Höhe
des jeweiligen Rückforderung s betrags .
Nach den Grundsätzen über das Rügeprinzip (BGE 110 V 48 E.
4a) erübrigen
sich deshalb
Weiterungen dazu . 2.3
D a die der Verfügung vom
1. März 2023 zugrunde liegende Rentenberechnung unter Anrechnung
de s
im IK für das Jahr 2017 eingetragenen E rwerbse in kommens erfolgte, die entsprechenden persönlichen Beiträge
jedoch später als uneinbringlich
abzuschreiben waren,
stellte
sic h die Verfügung vom 1.
März 2023
nachträglich
als
zweifellos unrichtig
heraus.
Daher und angesichts des
regelmässig wiederkehrenden
Charakters der Altersrente
sowie
mit Blick auf den
zusätzlich en Rückforderungsbetrag
von insgesamt Fr. 720.-- war die
Leistungs korrektur alsdann auch von erheblicher
Bedeutung
(vgl. zum Ganzen SK ATSG-Kieser,
5. Auflage, Art. 53 N 6 2 f.), womit auch
der erforderliche Rückkommens titel
der Wiedererwägung
gegeben war
(Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. E. 1.5 hiervor).
D ie zu
viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse wurden
alsdann unrechtmässig bezogen,
weshalb
sie zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1; vgl. E. 1.6 hiervor). 2.4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann