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AB.2025.00019

Rückzug der Einsprache im Verwaltungsverfahren und Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid. Handlungen des Rechtsvertreters sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Kein Willensmangel. (BGE 9C_215/2025)

Zürich SozVersG · 2025-03-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 1 3. Februar 2025 erhob X.___ Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 5. Januar 2025 betreffend Altersrente und Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit ( Urk. 1). Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Rechtsanwalt die Einsprache vom 1 8. März 2024, die eine Ergänzung zu ihrer Einsprache vom 1 8. April 2024 gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 darstelle , zurückgezogen habe. Damit sei sie nicht einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden. 1.2

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist nur gültig, wenn er vorbehaltlos erfolgt , und auf die einmal erfolgte Rückzugserklärung kann nicht zurückgekommen werden, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor (BGE 111 V 156 E. 3a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_463/2010 vom 2 4. Juni 2010 E. 1.3 und 2A.396/2005 vom 2 2. Juni 2005 E. 2.2 .1 ). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2014 vom 1 8. August 2014 E. 2.1). 1.3

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Handlungen des Rechtsvertreters der vertretenen Partei zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c; statt vieler : Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; 2C_534/2016 vom 2 1. März 2017 E. 3.5; 5A_344/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 5.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde bis anhin nur im Strafprozessrecht anerkannt, wenn ein Anwalt im Rahmen einer notwendigen Verteidigung grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder in einer mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbaren Art und Weise handelt (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2025 ( Urk.

2) damit, dass sie mit Verfügung vom 1 4. Februar 2024 der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab April 2024 von Fr. 1'411.-- (Stand 2024) zugesprochen habe . Gegen diese Verfügung sei am 1 8. März 2024 und mit Ergänzung vom 1 8. April 2024 Einsprache erhoben worden. In der Einsprache sei im Wesentlichen geltend gemacht worden, dass das Einkommen für das Jahr 2009 nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Mit der Überprüfung des Einkommens der Beschwerdeführerin und der Aktenzustellung sei der Sachverhalt erläutert worden. Mit Rückzugserklärung, die am 1 4. Januar 2025 eingereicht worden sei, sei die Einsprache vom 1 8. März 2024 und die Ergänzung vom 1 8. April 2024 gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2024 zurückgezogen worden. Damit sei die Einsprache infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. 2 .2

Dass sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten lies s, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der Rechtsanwalt im Rahmen dieses Mandates die Einsprache zurückgezogen hat. Anhaltspunkte, dass der Rückzug nicht vorbehaltlos erfolgte, ergeben sich keine. Seine Handlung en

sind damit der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal nach konstanter Rechtspraxis selbst Fehlleistungen eines Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und keinen Hinderungsgrund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 vom 2 4. Juni 2009 E. 2.3).

Auf die erfolgte Rückzugserklärung könnte daher nur zurückgekommen werden, wenn ein Willensmangel vorl äge . Ein Willensmangel wird indes nicht geltend gemacht und dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Hierfür reicht eine abweichende Meinung der Prozesspartei nicht aus; es wäre ein Willensmangel des Rechtsvertreters vonnöten respektive etwa die Annahme eines Sachverhalts, welche sich nachträglich als falsch herausstellt. Vorliegend ist dem Einspracheentscheid

indes zu entnehmen, dass der Rückzug der Einsprache gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2024 erfolgte, nachdem dem Rechtsvertreter der Sachverhalt erläutert und die Akten zugestellt worden waren . 2.3

Damit kann auf die Rückzugserklärung nicht mehr zurückgekommen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2025 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 3 .

Die offensichtlich aussichtslose Beschwerde ist ohne Anhörung der Gegenpartei ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 ATSG kann gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden.

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs.

E. 1.2 Der Rückzug eines Rechtsmittels ist nur gültig, wenn er vorbehaltlos erfolgt , und auf die einmal erfolgte Rückzugserklärung kann nicht zurückgekommen werden, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor (BGE 111 V 156 E. 3a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_463/2010 vom 2 4. Juni 2010 E. 1.3 und 2A.396/2005 vom 2 2. Juni 2005 E. 2.2 .1 ). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2014 vom 1 8. August 2014 E. 2.1).

E. 1.3 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Handlungen des Rechtsvertreters der vertretenen Partei zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c; statt vieler : Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; 2C_534/2016 vom 2 1. März 2017 E. 3.5; 5A_344/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 5.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde bis anhin nur im Strafprozessrecht anerkannt, wenn ein Anwalt im Rahmen einer notwendigen Verteidigung grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder in einer mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbaren Art und Weise handelt (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

E. 2 .2

Dass sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten lies s, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der Rechtsanwalt im Rahmen dieses Mandates die Einsprache zurückgezogen hat. Anhaltspunkte, dass der Rückzug nicht vorbehaltlos erfolgte, ergeben sich keine. Seine Handlung en

sind damit der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal nach konstanter Rechtspraxis selbst Fehlleistungen eines Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und keinen Hinderungsgrund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 vom 2 4. Juni 2009 E. 2.3).

Auf die erfolgte Rückzugserklärung könnte daher nur zurückgekommen werden, wenn ein Willensmangel vorl äge . Ein Willensmangel wird indes nicht geltend gemacht und dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Hierfür reicht eine abweichende Meinung der Prozesspartei nicht aus; es wäre ein Willensmangel des Rechtsvertreters vonnöten respektive etwa die Annahme eines Sachverhalts, welche sich nachträglich als falsch herausstellt. Vorliegend ist dem Einspracheentscheid

indes zu entnehmen, dass der Rückzug der Einsprache gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2024 erfolgte, nachdem dem Rechtsvertreter der Sachverhalt erläutert und die Akten zugestellt worden waren .

E. 2.3 Damit kann auf die Rückzugserklärung nicht mehr zurückgekommen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2025 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00019 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

12. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 1 3. Februar 2025 erhob X.___ Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 5. Januar 2025 betreffend Altersrente und Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit ( Urk. 1). Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Rechtsanwalt die Einsprache vom 1 8. März 2024, die eine Ergänzung zu ihrer Einsprache vom 1 8. April 2024 gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 darstelle , zurückgezogen habe. Damit sei sie nicht einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden. 1.2

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist nur gültig, wenn er vorbehaltlos erfolgt , und auf die einmal erfolgte Rückzugserklärung kann nicht zurückgekommen werden, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor (BGE 111 V 156 E. 3a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_463/2010 vom 2 4. Juni 2010 E. 1.3 und 2A.396/2005 vom 2 2. Juni 2005 E. 2.2 .1 ). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2014 vom 1 8. August 2014 E. 2.1). 1.3

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Handlungen des Rechtsvertreters der vertretenen Partei zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c; statt vieler : Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; 2C_534/2016 vom 2 1. März 2017 E. 3.5; 5A_344/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 5.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde bis anhin nur im Strafprozessrecht anerkannt, wenn ein Anwalt im Rahmen einer notwendigen Verteidigung grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder in einer mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbaren Art und Weise handelt (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2025 ( Urk.

2) damit, dass sie mit Verfügung vom 1 4. Februar 2024 der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab April 2024 von Fr. 1'411.-- (Stand 2024) zugesprochen habe . Gegen diese Verfügung sei am 1 8. März 2024 und mit Ergänzung vom 1 8. April 2024 Einsprache erhoben worden. In der Einsprache sei im Wesentlichen geltend gemacht worden, dass das Einkommen für das Jahr 2009 nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Mit der Überprüfung des Einkommens der Beschwerdeführerin und der Aktenzustellung sei der Sachverhalt erläutert worden. Mit Rückzugserklärung, die am 1 4. Januar 2025 eingereicht worden sei, sei die Einsprache vom 1 8. März 2024 und die Ergänzung vom 1 8. April 2024 gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2024 zurückgezogen worden. Damit sei die Einsprache infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. 2 .2

Dass sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten lies s, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der Rechtsanwalt im Rahmen dieses Mandates die Einsprache zurückgezogen hat. Anhaltspunkte, dass der Rückzug nicht vorbehaltlos erfolgte, ergeben sich keine. Seine Handlung en

sind damit der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal nach konstanter Rechtspraxis selbst Fehlleistungen eines Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und keinen Hinderungsgrund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 vom 2 4. Juni 2009 E. 2.3).

Auf die erfolgte Rückzugserklärung könnte daher nur zurückgekommen werden, wenn ein Willensmangel vorl äge . Ein Willensmangel wird indes nicht geltend gemacht und dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Hierfür reicht eine abweichende Meinung der Prozesspartei nicht aus; es wäre ein Willensmangel des Rechtsvertreters vonnöten respektive etwa die Annahme eines Sachverhalts, welche sich nachträglich als falsch herausstellt. Vorliegend ist dem Einspracheentscheid

indes zu entnehmen, dass der Rückzug der Einsprache gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2024 erfolgte, nachdem dem Rechtsvertreter der Sachverhalt erläutert und die Akten zugestellt worden waren . 2.3

Damit kann auf die Rückzugserklärung nicht mehr zurückgekommen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2025 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 3 .

Die offensichtlich aussichtslose Beschwerde ist ohne Anhörung der Gegenpartei ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef