Sachverhalt
Gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. November 2024 (Urk. 2) erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids mit der Begründung, der Verzugszins sei falsch berechnet ( Urk. 1). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträ gen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. 2.
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist ( § 19 Abs.
2 GSVGer ). 3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Akontorechnung (Lohnbeiträge 01.01.-30.06.2024) vom 4. Juni 2024 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 1. Juli 2024, sondern am 1 1. Juli 2024 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungsfrist bis 10. Juli 2024 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41 bis Abs. 1 lit . a AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2024 zu leisten, da die Zahlungsperiode am 30. Juni 2024 ablief (Urk. 3/1) und der Verzugszins en lauf nach Ablauf der Zahlungs periode beginnt (E. 1.2) . Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbe stritten. 4 .
Der Einspracheentscheid erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Angesichts dessen, dass die gleiche Gesellschaft ( Y.___ GmbH) – zwar vorliegend mit einer anderen Firma – bereits zum dritten Mal gegen die von der Ausgleichskasse verfügten Verzugszinsen im einstelligen Frankenbereich aus sichtslos Beschwerde erhob (vgl. diesbezüglich auch die Verfahren AB.2024.00059 und AB.2024.00061), drängt sich der Verdacht auf, dass mut wil lig Beschwerde geführt wird, um die Fortsetzung de s Betreibung sverfahrens hin aus zuzögern. Das Gericht behält sich das Recht vor, im Wiederholungsfall gestützt auf Art. 61 lit . f bis
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG)
in Verbindung mit § 33 Abs. 2 GSVGer
der Beschwerdeführerin Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzu erlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Z .___ (Zahlungs befehl vom 1 0. Oktober 2024 ) wird im Betrag von Fr. 5'196.85 zuzüglich 5 % Zins ab 1 1. September 2024 und im Betrag von Fr. 50.50 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1- 4 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträ gen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten.
E. 2 GSVGer ).
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Akontorechnung (Lohnbeiträge 01.01.-30.06.2024) vom 4. Juni 2024 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 1. Juli 2024, sondern am 1 1. Juli 2024 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungsfrist bis 10. Juli 2024 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41 bis Abs. 1 lit . a AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2024 zu leisten, da die Zahlungsperiode am 30. Juni 2024 ablief (Urk. 3/1) und der Verzugszins en lauf nach Ablauf der Zahlungs periode beginnt (E. 1.2) . Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbe stritten.
E. 4 .
Der Einspracheentscheid erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Angesichts dessen, dass die gleiche Gesellschaft ( Y.___ GmbH) – zwar vorliegend mit einer anderen Firma – bereits zum dritten Mal gegen die von der Ausgleichskasse verfügten Verzugszinsen im einstelligen Frankenbereich aus sichtslos Beschwerde erhob (vgl. diesbezüglich auch die Verfahren AB.2024.00059 und AB.2024.00061), drängt sich der Verdacht auf, dass mut wil lig Beschwerde geführt wird, um die Fortsetzung de s Betreibung sverfahrens hin aus zuzögern. Das Gericht behält sich das Recht vor, im Wiederholungsfall gestützt auf Art. 61 lit . f bis
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG)
in Verbindung mit § 33 Abs. 2 GSVGer
der Beschwerdeführerin Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzu erlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Z .___ (Zahlungs befehl vom 1 0. Oktober 2024 ) wird im Betrag von Fr. 5'196.85 zuzüglich
E. 5 % Zins ab 1 1. September 2024 und im Betrag von Fr. 50.50 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1- 4 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00009
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
22. Januar 2025 in S achen X.___ GmbH Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. November 2024 (Urk. 2) erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids mit der Begründung, der Verzugszins sei falsch berechnet ( Urk. 1). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträ gen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. 2.
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist ( § 19 Abs.
2 GSVGer ). 3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Akontorechnung (Lohnbeiträge 01.01.-30.06.2024) vom 4. Juni 2024 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 1. Juli 2024, sondern am 1 1. Juli 2024 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungsfrist bis 10. Juli 2024 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41 bis Abs. 1 lit . a AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2024 zu leisten, da die Zahlungsperiode am 30. Juni 2024 ablief (Urk. 3/1) und der Verzugszins en lauf nach Ablauf der Zahlungs periode beginnt (E. 1.2) . Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbe stritten. 4 .
Der Einspracheentscheid erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Angesichts dessen, dass die gleiche Gesellschaft ( Y.___ GmbH) – zwar vorliegend mit einer anderen Firma – bereits zum dritten Mal gegen die von der Ausgleichskasse verfügten Verzugszinsen im einstelligen Frankenbereich aus sichtslos Beschwerde erhob (vgl. diesbezüglich auch die Verfahren AB.2024.00059 und AB.2024.00061), drängt sich der Verdacht auf, dass mut wil lig Beschwerde geführt wird, um die Fortsetzung de s Betreibung sverfahrens hin aus zuzögern. Das Gericht behält sich das Recht vor, im Wiederholungsfall gestützt auf Art. 61 lit . f bis
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG)
in Verbindung mit § 33 Abs. 2 GSVGer
der Beschwerdeführerin Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzu erlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Z .___ (Zahlungs befehl vom 1 0. Oktober 2024 ) wird im Betrag von Fr. 5'196.85 zuzüglich 5 % Zins ab 1 1. September 2024 und im Betrag von Fr. 50.50 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1- 4 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler