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AB.2025.00008

Da der Beschwerdeführer Bezüger von Ergänzungsleistungen ist, ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben. Der gute Glaube ist ebenfalls zu bejahen, weil nicht zu erwarten war, dass er den Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin von sich aus bemerkt. Das Erlassgesuch betreffend Rückforderung von zu viel ausbezahlten Altersrenten ist daher in Aufhebung des Einspracheentscheids über einen Ratenplan gutzuheissen. Reformatio in melius, weil der Beschwerdeführer Antrag auf Ratenzahlung stellte.

Zürich SozVersG · 2025-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren am 1 8. April 1950, bezieht seit dem 1. Mai 2015

eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 5 S. 1) . M it Verfügung vom

3. August 2022 verpflichtete ihn die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse,

unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Renten berechnung fehler haft gewesen sei, und unter Berück sich tigung der Erlöschung des Rückforderung sanspruchs innert fünf Jahren nach Auszahlung der Renten

zur Rückzahlung vo n im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 3 1. Juli 2022 zu viel ausbezahlte n Altersrenten im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk. 5).

Mit Eingabe vom 2 9. August 2022 ersuchte X.___ unter Beilage von Bankkonto auszügen (Urk. 6/2/4-20) um Erlass der Rück for derung (Urk. 6/2/1).

Er reichte im Zuge der

von

der Aus gleichs kasse im Hin blick auf eine Verrechnung oder Ratenzahlung der Schuld zum Existenz mini mum und zu den verfügbaren Mitteln von X.___ getätigte n

Abklärungen weitere Unterlagen ein (Urk. 6/26/4-26). Hernach verfügte d ie Ausgleichskasse am 6. Dezember 2023,

dass X.___ bis zur Verjährung der Schuld eine Raten zahlung von monatlich Fr. 810.-- zu leisten habe (Urk. 6/32). Dagegen erhob X.___ am 8. Januar 2024 Einsprache . Er beantragte, dass die monatliche Rate auf Fr. 100.-- festzusetzen sei (Urk. 6/37). Am 1 9. Januar 2024 zeigte die Aus gleichs kasse X.___ an, dass sie eine erneute Prüfung des Existenz minimums durchführe, und sie forderte ihn zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/41).

X.___ kam dieser Aufforderung m it Eingabe vom 1 2. Februar 2024

nach (Urk. 6/42 /1-47). Alsdann teilte die Ausgleichs kasse X.___

a m 3 0. April 2024 mit, sie habe festgestellt, dass die Ver fügung vom 6. Dezember 2023 nicht korrekt gewesen sei. Sie werde daher die ange foch tene Verfügung vom 6. Dezember 2023 durch die neue, ebenfalls ein sprache fähige Verfügung vom 3 0. April 2024 ersetzen. Das Einsprache verfahren schrieb sie mit Entscheid vom 3 0. April 2024 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/44). Mit der Verfügung vom selben Tag verpflichtete sie X.___ sodann, bis zur Verjährung der Schuld eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 550.-- zu bezahlen (Urk. 6/46). Mit Einsprache am 8. Mai 2024 rügte X.___, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Existenzminimums die von ihm geschul deten Steuer n nicht berücksichtigt habe (Urk. 6/49) . Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. August 2024 ab (Urk. 2). 2.

2.1

X.___ machte mit einer mit «Beschwerde» betitelten Eingabe vom 9. September 2024 bei der Ausgleichskasse geltend, dass sich der von ihm zu bezahlende monatliche Mietzins per 1. September 2024 auf Fr. 2'023.-- erhöht habe . Er beantragte erneut, dass die monatliche Rate für die Rückzahlung auf maximal Fr. 100.-- festzusetzen sei (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2025 überwies d ie Ausgleichskasse dieses Schreiben samt Beilagen (Urk.

3/1-3) zur Bearbei tung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid v om 5. August 2024 a n das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Ihrer Eingabe legte sie die Kas senakten (Urk. 5, Urk. 6/1-60) bei. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 7). 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 2.4

Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2025, unter Hin weis darauf, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können, zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). 2.5

Alsdann wurde den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 1 0. April 2025 jeweils Frist angesetzt, um zu m von der Einzelrichterin vorgesehenen Urteil (Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers über den von ihm gestellten Antrag hinaus) Stel lung zu nehmen (Urk.

11) . 2.6

Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 22.

April 2025, dass er mit dem in Aussicht gestellten Entscheid einverstanden sei (Urk.

13). Die Beschwerde gegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/46), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1 .2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG). 1.3

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.4

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

Nach der Recht sprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .) 1.5

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechts kräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Mit BGE 131 V 407 E. 2 entsch ie d das Bundesgericht es sei nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangen Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reforma to rischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (vgl. dazu auch: Arthur Brunner, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 62 zu Art. 52 ATSG mit Hin weis) . Ebenso wenig ist es daher zulässig, dass Einspracheverfahren unter Hinweis auf den Erlass einer neuen einsprachefähige n, aber dem Einsprachebegehren nicht entsprechenden Verfügung als gegenstandslos gewor den abzuschreiben, wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegend am 30. April 2024 getan hat (Urk. 6/46).

Sie hätte vielmehr einen Einsprache entscheid erlassen müssen. Art. 52 Abs. 2 ATSG widersprechend wurde das bereits seit Eingang de s Erlassgesuchs vom 29.

August 2022 (Urk.

6/2/1) hängige Verfahren, dadurch, dass die Beschwerde gegnerin anstelle des Erlasses eines instanzabschliessenden Einsprache entscheid s neu ver fügte, zusätzlich

verlängert . Da

die neue Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 6/46) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 (Urk. 6/37) nicht entspr a ch, wurde er erneut zur Einsprache auch gegen die neue Verfügung gezwungen . 2.2

Im Hinblick auf die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (E.

1.5)

kann der Beschwerde gegnerin sodann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie davon aus geht, dass de m Beschwerdeführer die

Abzahlung der Rückforderung im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk.

5 S.

2) bis zur Verjährung der Schuld in monatlichen Raten von Fr.

550.-- zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 6/46). Der Beschwerdeführer bezieht Ergän zungs leis tungen (vgl. die Verfügungen vom 1 9. Dezember 2022 und 1 8. Dezem ber 2023, Urk. 6/20, Urk. 6/34). Damit ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3 mit Hinweis). 2.3

Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte zusam men vorliegen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5), ist nachfolgen d zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich des Bezugs der

zu hohen Altersrenten gutgläubig war .

Die Rückforderungsverfügung vom 3. August 2022 (Urk.

5) ist nach Lage der Akten

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie kann im vorliegenden Ver fahren betreffend Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk.

5 S. 2) nicht mehr überprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts C 269/03 vom 25.

Mai 2004 E. 3.1 und 8C_636/2013 vom 20 . Februar 20 1 4 E.

5.2) . Mit d ies er V erfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt, dass sie dessen Alters rente falsch berechnet habe. Sie sei bei der ursprünglichen Berechnung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Invaliden rente nur bis Februar 2015 bezogen habe. Tatsächlich habe er die Invaliden r ente bis zum Vormonat des Beginns des ordent lichen Rentenalters, somit bis April 2015, erhalten. Die Alters rente habe folglich neu berechnet werden müssen (Urk.

5). Dem Beschwerdeführer kann nicht vor gehalten werden, dass er diesen Fehler bei zumutbarer Aufmerk samkeit hätte erken nen müsse n . Zwar wusste er zweifellos, dass er seine Invaliden rente bis zum Erhalt der Altersrente bezogen hat .

A ngesichts der Kom plexität der Rentenberechnung mit ihren vielen variablen Parameter n kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Auswirkungen der (fehlen den) Ablösung der Invalidenrente durch die Altersente auf die Rentenberechnung nicht einordnen konnte, zumal dies das Vorhan densein entsprechender spezifi scher Rechtskenntnis voraussetzt (vgl. für einen Anwen dungsfall betreffend Berech nung einer Invalidenrente, in welchem das Bundes gerichts den guten Glauben der versicherten Person bejaht hat : Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 2 6. Juli 2018 E. 4.3).

Demnach ist auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen. 2. 4

D as Gericht ist an die Parteibegehren nicht gebunden . Es kann der Beschwerde führenden Person mehr

zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. Art. 61 lit. d ATSG: Reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. De n Parteien wurde mit V erfügung vom 1 0. April 2025 mitgeteilt, dass die Einzelrichterin nach einer ersten Prüfung der Akten zu r vorläufigen Beurteilung gelangt sei, dem Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2022 (Urk. 6/2/1) stattzugegeben, jedoch ging e das Urteil zu seinen Gunsten über den Beschwerdeantrag (kleinere monat liche Rate von Fr. 100.--, Urk. 1) hinaus (Urk. 11) . Der Beschwerdeführer erklärte mit Ein gabe vom 22. April 2025, dass er mit dem vorgesehenen Urteil einver standen sei (Urk. 13). Die Beschwerde - gegnerin liess sich innert der mit Verfügung vom 10. April 2025 (Urk. 11) ange setzten Frist nicht vernehmen, womit — wie mit der Verfügung für den Säumnisfall angedroht (Urk. 11 S. 3) — Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist.

Da die Voraussetzungen für eine reformatio in melius erfüllt sind, ist dem Beschwerde führer entsprechend seinem Gesuch vom

29.

August 2022 (Urk.

6/2/1) die Rückforderung im Umfang des im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (mass ge bender Zeitpunkt des der richterlichen Überprüfung unterstehenden Sachver halts; vgl. BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis) noch offenen Betrag s von Fr.

19' 16 9.-- (Urk.

2) zu erlassen. 3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 5.

August 2024 (Urk. 2) aufgehoben und fest gestellt wird, dass dem Bes ch werdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teil b etrag von Fr. 19' 16 9.-- zu erlassen ist .

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. Sep tember 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teilb etrag von Fr. 19' 16 9.-- zu erlassen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage eine Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___, geboren am 1 8. April 1950, bezieht seit dem 1. Mai 2015

eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk.

E. 1.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

Nach der Recht sprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .)

E. 1.5 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechts kräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Mit BGE 131 V 407 E. 2 entsch ie d das Bundesgericht es sei nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangen Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reforma to rischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (vgl. dazu auch: Arthur Brunner, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 62 zu Art. 52 ATSG mit Hin weis) . Ebenso wenig ist es daher zulässig, dass Einspracheverfahren unter Hinweis auf den Erlass einer neuen einsprachefähige n, aber dem Einsprachebegehren nicht entsprechenden Verfügung als gegenstandslos gewor den abzuschreiben, wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegend am 30. April 2024 getan hat (Urk. 6/46).

Sie hätte vielmehr einen Einsprache entscheid erlassen müssen. Art. 52 Abs. 2 ATSG widersprechend wurde das bereits seit Eingang de s Erlassgesuchs vom 29.

August 2022 (Urk.

6/2/1) hängige Verfahren, dadurch, dass die Beschwerde gegnerin anstelle des Erlasses eines instanzabschliessenden Einsprache entscheid s neu ver fügte, zusätzlich

verlängert . Da

die neue Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 6/46) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 (Urk. 6/37) nicht entspr a ch, wurde er erneut zur Einsprache auch gegen die neue Verfügung gezwungen . 2.2

Im Hinblick auf die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (E.

1.5)

kann der Beschwerde gegnerin sodann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie davon aus geht, dass de m Beschwerdeführer die

Abzahlung der Rückforderung im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk.

E. 5 S. 2) nicht mehr überprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts C 269/03 vom 25.

Mai 2004 E. 3.1 und 8C_636/2013 vom 20 . Februar 20 1 4 E.

5.2) . Mit d ies er V erfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt, dass sie dessen Alters rente falsch berechnet habe. Sie sei bei der ursprünglichen Berechnung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Invaliden rente nur bis Februar 2015 bezogen habe. Tatsächlich habe er die Invaliden r ente bis zum Vormonat des Beginns des ordent lichen Rentenalters, somit bis April 2015, erhalten. Die Alters rente habe folglich neu berechnet werden müssen (Urk.

5). Dem Beschwerdeführer kann nicht vor gehalten werden, dass er diesen Fehler bei zumutbarer Aufmerk samkeit hätte erken nen müsse n . Zwar wusste er zweifellos, dass er seine Invaliden rente bis zum Erhalt der Altersrente bezogen hat .

A ngesichts der Kom plexität der Rentenberechnung mit ihren vielen variablen Parameter n kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Auswirkungen der (fehlen den) Ablösung der Invalidenrente durch die Altersente auf die Rentenberechnung nicht einordnen konnte, zumal dies das Vorhan densein entsprechender spezifi scher Rechtskenntnis voraussetzt (vgl. für einen Anwen dungsfall betreffend Berech nung einer Invalidenrente, in welchem das Bundes gerichts den guten Glauben der versicherten Person bejaht hat : Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 2 6. Juli 2018 E. 4.3).

Demnach ist auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen. 2. 4

D as Gericht ist an die Parteibegehren nicht gebunden . Es kann der Beschwerde führenden Person mehr

zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. Art. 61 lit. d ATSG: Reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. De n Parteien wurde mit V erfügung vom 1 0. April 2025 mitgeteilt, dass die Einzelrichterin nach einer ersten Prüfung der Akten zu r vorläufigen Beurteilung gelangt sei, dem Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2022 (Urk. 6/2/1) stattzugegeben, jedoch ging e das Urteil zu seinen Gunsten über den Beschwerdeantrag (kleinere monat liche Rate von Fr. 100.--, Urk. 1) hinaus (Urk. 11) . Der Beschwerdeführer erklärte mit Ein gabe vom 22. April 2025, dass er mit dem vorgesehenen Urteil einver standen sei (Urk. 13). Die Beschwerde - gegnerin liess sich innert der mit Verfügung vom 10. April 2025 (Urk. 11) ange setzten Frist nicht vernehmen, womit — wie mit der Verfügung für den Säumnisfall angedroht (Urk. 11 S. 3) — Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist.

Da die Voraussetzungen für eine reformatio in melius erfüllt sind, ist dem Beschwerde führer entsprechend seinem Gesuch vom

29.

August 2022 (Urk.

6/2/1) die Rückforderung im Umfang des im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (mass ge bender Zeitpunkt des der richterlichen Überprüfung unterstehenden Sachver halts; vgl. BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis) noch offenen Betrag s von Fr.

19' 16 9.-- (Urk.

2) zu erlassen. 3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 5.

August 2024 (Urk. 2) aufgehoben und fest gestellt wird, dass dem Bes ch werdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teil b etrag von Fr. 19' 16 9.-- zu erlassen ist .

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. Sep tember 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teilb etrag von Fr. 19' 16 9.-- zu erlassen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage eine Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00008 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

3. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren am 1 8. April 1950, bezieht seit dem 1. Mai 2015

eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 5 S. 1) . M it Verfügung vom

3. August 2022 verpflichtete ihn die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse,

unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Renten berechnung fehler haft gewesen sei, und unter Berück sich tigung der Erlöschung des Rückforderung sanspruchs innert fünf Jahren nach Auszahlung der Renten

zur Rückzahlung vo n im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 3 1. Juli 2022 zu viel ausbezahlte n Altersrenten im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk. 5).

Mit Eingabe vom 2 9. August 2022 ersuchte X.___ unter Beilage von Bankkonto auszügen (Urk. 6/2/4-20) um Erlass der Rück for derung (Urk. 6/2/1).

Er reichte im Zuge der

von

der Aus gleichs kasse im Hin blick auf eine Verrechnung oder Ratenzahlung der Schuld zum Existenz mini mum und zu den verfügbaren Mitteln von X.___ getätigte n

Abklärungen weitere Unterlagen ein (Urk. 6/26/4-26). Hernach verfügte d ie Ausgleichskasse am 6. Dezember 2023,

dass X.___ bis zur Verjährung der Schuld eine Raten zahlung von monatlich Fr. 810.-- zu leisten habe (Urk. 6/32). Dagegen erhob X.___ am 8. Januar 2024 Einsprache . Er beantragte, dass die monatliche Rate auf Fr. 100.-- festzusetzen sei (Urk. 6/37). Am 1 9. Januar 2024 zeigte die Aus gleichs kasse X.___ an, dass sie eine erneute Prüfung des Existenz minimums durchführe, und sie forderte ihn zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/41).

X.___ kam dieser Aufforderung m it Eingabe vom 1 2. Februar 2024

nach (Urk. 6/42 /1-47). Alsdann teilte die Ausgleichs kasse X.___

a m 3 0. April 2024 mit, sie habe festgestellt, dass die Ver fügung vom 6. Dezember 2023 nicht korrekt gewesen sei. Sie werde daher die ange foch tene Verfügung vom 6. Dezember 2023 durch die neue, ebenfalls ein sprache fähige Verfügung vom 3 0. April 2024 ersetzen. Das Einsprache verfahren schrieb sie mit Entscheid vom 3 0. April 2024 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/44). Mit der Verfügung vom selben Tag verpflichtete sie X.___ sodann, bis zur Verjährung der Schuld eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 550.-- zu bezahlen (Urk. 6/46). Mit Einsprache am 8. Mai 2024 rügte X.___, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Existenzminimums die von ihm geschul deten Steuer n nicht berücksichtigt habe (Urk. 6/49) . Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. August 2024 ab (Urk. 2). 2.

2.1

X.___ machte mit einer mit «Beschwerde» betitelten Eingabe vom 9. September 2024 bei der Ausgleichskasse geltend, dass sich der von ihm zu bezahlende monatliche Mietzins per 1. September 2024 auf Fr. 2'023.-- erhöht habe . Er beantragte erneut, dass die monatliche Rate für die Rückzahlung auf maximal Fr. 100.-- festzusetzen sei (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2025 überwies d ie Ausgleichskasse dieses Schreiben samt Beilagen (Urk.

3/1-3) zur Bearbei tung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid v om 5. August 2024 a n das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Ihrer Eingabe legte sie die Kas senakten (Urk. 5, Urk. 6/1-60) bei. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 7). 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 2.4

Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2025, unter Hin weis darauf, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können, zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). 2.5

Alsdann wurde den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 1 0. April 2025 jeweils Frist angesetzt, um zu m von der Einzelrichterin vorgesehenen Urteil (Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers über den von ihm gestellten Antrag hinaus) Stel lung zu nehmen (Urk.

11) . 2.6

Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 22.

April 2025, dass er mit dem in Aussicht gestellten Entscheid einverstanden sei (Urk.

13). Die Beschwerde gegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/46), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1 .2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG). 1.3

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.4

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

Nach der Recht sprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .) 1.5

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechts kräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Mit BGE 131 V 407 E. 2 entsch ie d das Bundesgericht es sei nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangen Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reforma to rischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (vgl. dazu auch: Arthur Brunner, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 62 zu Art. 52 ATSG mit Hin weis) . Ebenso wenig ist es daher zulässig, dass Einspracheverfahren unter Hinweis auf den Erlass einer neuen einsprachefähige n, aber dem Einsprachebegehren nicht entsprechenden Verfügung als gegenstandslos gewor den abzuschreiben, wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegend am 30. April 2024 getan hat (Urk. 6/46).

Sie hätte vielmehr einen Einsprache entscheid erlassen müssen. Art. 52 Abs. 2 ATSG widersprechend wurde das bereits seit Eingang de s Erlassgesuchs vom 29.

August 2022 (Urk.

6/2/1) hängige Verfahren, dadurch, dass die Beschwerde gegnerin anstelle des Erlasses eines instanzabschliessenden Einsprache entscheid s neu ver fügte, zusätzlich

verlängert . Da

die neue Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 6/46) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 (Urk. 6/37) nicht entspr a ch, wurde er erneut zur Einsprache auch gegen die neue Verfügung gezwungen . 2.2

Im Hinblick auf die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (E.

1.5)

kann der Beschwerde gegnerin sodann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie davon aus geht, dass de m Beschwerdeführer die

Abzahlung der Rückforderung im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk.

5 S.

2) bis zur Verjährung der Schuld in monatlichen Raten von Fr.

550.-- zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 6/46). Der Beschwerdeführer bezieht Ergän zungs leis tungen (vgl. die Verfügungen vom 1 9. Dezember 2022 und 1 8. Dezem ber 2023, Urk. 6/20, Urk. 6/34). Damit ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3 mit Hinweis). 2.3

Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte zusam men vorliegen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5), ist nachfolgen d zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich des Bezugs der

zu hohen Altersrenten gutgläubig war .

Die Rückforderungsverfügung vom 3. August 2022 (Urk.

5) ist nach Lage der Akten

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie kann im vorliegenden Ver fahren betreffend Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk.

5 S. 2) nicht mehr überprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts C 269/03 vom 25.

Mai 2004 E. 3.1 und 8C_636/2013 vom 20 . Februar 20 1 4 E.

5.2) . Mit d ies er V erfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt, dass sie dessen Alters rente falsch berechnet habe. Sie sei bei der ursprünglichen Berechnung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Invaliden rente nur bis Februar 2015 bezogen habe. Tatsächlich habe er die Invaliden r ente bis zum Vormonat des Beginns des ordent lichen Rentenalters, somit bis April 2015, erhalten. Die Alters rente habe folglich neu berechnet werden müssen (Urk.

5). Dem Beschwerdeführer kann nicht vor gehalten werden, dass er diesen Fehler bei zumutbarer Aufmerk samkeit hätte erken nen müsse n . Zwar wusste er zweifellos, dass er seine Invaliden rente bis zum Erhalt der Altersrente bezogen hat .

A ngesichts der Kom plexität der Rentenberechnung mit ihren vielen variablen Parameter n kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Auswirkungen der (fehlen den) Ablösung der Invalidenrente durch die Altersente auf die Rentenberechnung nicht einordnen konnte, zumal dies das Vorhan densein entsprechender spezifi scher Rechtskenntnis voraussetzt (vgl. für einen Anwen dungsfall betreffend Berech nung einer Invalidenrente, in welchem das Bundes gerichts den guten Glauben der versicherten Person bejaht hat : Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 2 6. Juli 2018 E. 4.3).

Demnach ist auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen. 2. 4

D as Gericht ist an die Parteibegehren nicht gebunden . Es kann der Beschwerde führenden Person mehr

zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. Art. 61 lit. d ATSG: Reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. De n Parteien wurde mit V erfügung vom 1 0. April 2025 mitgeteilt, dass die Einzelrichterin nach einer ersten Prüfung der Akten zu r vorläufigen Beurteilung gelangt sei, dem Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2022 (Urk. 6/2/1) stattzugegeben, jedoch ging e das Urteil zu seinen Gunsten über den Beschwerdeantrag (kleinere monat liche Rate von Fr. 100.--, Urk. 1) hinaus (Urk. 11) . Der Beschwerdeführer erklärte mit Ein gabe vom 22. April 2025, dass er mit dem vorgesehenen Urteil einver standen sei (Urk. 13). Die Beschwerde - gegnerin liess sich innert der mit Verfügung vom 10. April 2025 (Urk. 11) ange setzten Frist nicht vernehmen, womit — wie mit der Verfügung für den Säumnisfall angedroht (Urk. 11 S. 3) — Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist.

Da die Voraussetzungen für eine reformatio in melius erfüllt sind, ist dem Beschwerde führer entsprechend seinem Gesuch vom

29.

August 2022 (Urk.

6/2/1) die Rückforderung im Umfang des im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (mass ge bender Zeitpunkt des der richterlichen Überprüfung unterstehenden Sachver halts; vgl. BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis) noch offenen Betrag s von Fr.

19' 16 9.-- (Urk.

2) zu erlassen. 3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 5.

August 2024 (Urk. 2) aufgehoben und fest gestellt wird, dass dem Bes ch werdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teil b etrag von Fr. 19' 16 9.-- zu erlassen ist .

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. Sep tember 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teilb etrag von Fr. 19' 16 9.-- zu erlassen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage eine Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher