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AB.2025.00006

Verzugszinsen auf Beiträge. Anmeldung als SE und Aufforderung Akontozahlungen leisten zu können, befreit nicht von der Verzugszinspflicht. Verzögerungen aufgrund von Abklärungen der Ausgleichskasse. Allfälliges Verschulden der Ausgleichskasse irrelevant. Die Höhe von 5 % ist nicht Straf- sondern Ausgleichszins.

Zürich SozVersG · 2026-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, reicht am 18. Mai 2021 d en Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ein (Urk. 7/67/9-12). Darin meldete sie die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft und die Aufnahme eine r

Erbwerbst ätigkeit als Liegenschaftenhändlerin

seit

1. Januar 2020 (Urk. 7/67/9-12 Ziff. 1 und Ziff. 5). Gleichzeitig ersuchte sie die Ausgleichskasse auf der Basis eines investierten Eigenkapitals von Fr. – 63'314. -- und eines Gewinns von Fr.

180'382. -- für das Jahr 2020 pro visorisch Rechnung zu stellen (Urk. 7/60/5-6).

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse unter Bezugnahme auf eine Steuermeldung (nicht bei den Akten), die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2020 basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 178'100.-- mit Fr. 19'764.60 fest (Urk. 7/61). Mit Verzugszinsverfügung vom gleichen Tag legte sie für den Zinsenlauf vom 1.

Januar 2020 bis 23. Oktober 2023 den Verzugszins mit Fr. 2'780.75 fest (Urk.

7/62). Die gegen die Verzugszinsverfügung erhobene Einsprache vom 8.

November 2023 (Urk. 7 / 6

4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 4 .

Dezember 202 4 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 202 4 erhob die Pflichtige am 16 . Januar 202 5 Beschwerde mit de n

folgende n Antr ägen : «1. Der Einsprache-Entscheid vom 4. Dezember 2024 sei betreffend die geschuldeten Verzugszinsen für das Jahr 2020 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Erlasses einer neuen Zinsrechnung; 2. Eventualiter; Der Entscheid sei aufzuheben und es sei eine neue Zinsrechnung zu erlassen, mit Zinsenlauf bis 17. Juni 2021; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde - gegnerin;»

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24 . Februar 202 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25 .

Februar 202 5 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

E. 1.3 Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Verzugszinse zu entrichten:

Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen (lit . a),

Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit . b);

Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus (Urk. 2), sie habe mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung für das Jahr 2020 festgesetzt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin

vorgebracht, dass sie alles unternommen ha be, um den Verzugszinsenlauf zu stoppen .

Die Verzugszinsen dienten im Bereich der Beiträge als Ausgleichszinsen und seien verschuldensunabhängig geschuldet .

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzet sie (Urk. 6), sie hätte zunächst die Anmeldung der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende überprüfen und nicht nur eine Rechnung verschicken müssen. Würde bei jeder Anmeldung als Selbständigerwerbende sofort der Annahmeverzug ausgelöst, seien die Verzugszinsenregeln in diesem Bereich obsolet.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, trotz Anmeldung der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit und mehrmaligen telefonischen Nachfassens habe sie von der Beschwerdegegnerin keine Reaktion erhalten. Erst durch die Mitteilung der Faktoren durch die Steuerbehörden sei sie als Pflichtige ans Register genommen und eine Verfügung sowie eine Rechnung ausgestellt worden. Wegen der hohen Zinsen, die auf den mutmasslich geschuldeten Beiträgen lasten, habe sie sich umgehend bemüht, bei der SVA eine Akonto-Rechnung für das Jahr 2020 zu erhalten. Dies habe über zwei Jahre gedauert, bis dann eine Reaktion erfolgt sei . Sie sei nicht bereit, für die Defizite der Ausgleichskasse Zinse n in der Höhe von 5 % zu bezahlen. Spätestens im Zeitpunkt, als sie eine Akontorechnung angefordert habe, sei ein Nachteil der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben, welche im Gläubigerverzug gewesen sei.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind somit einzig die Verzugszinse n von 2'780.75, welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 23. Oktober 2023 festgesetzt hat (Urk. 6/63). Dabei ist festzuhalten, dass die Verzugszinsberechnung von der Beschwerdeführer in nicht in Zweifel gezogen wurde und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bestehen.

E. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.1 Angesichts der - oben in E. 1.2 f. wiedergegebenen - Rechtsnormen (insbesondere Art. 41 bis AHVV) besteht kein Zweifel, dass nachzuzahlende Beiträge, verzugszinspflichtig sind. Die Beschwerdeführerin anerkennt den auch eine grundsätzliche Verzugszinspflicht.

E. 3.2 Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV eine klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu entrichten. Damit waren für die ausstehenden Beiträge 2020 ab dem 1. Januar 2021 Verzugszinsen geschuldet.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Abklärungen

der Beschwerdegegnerin, welche vorab prüfen musste, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit zum Anschluss an ihre Kasse erfüllt, k ein Konto zur Verfügung gestanden ha t, auf d as sie einen Beitragsausstand hätte einzahlen können. Der Beschwerdegegnerin kann in dieser Konstellation aber nicht vorgehalten werden, sie hätte provisorisch ein Konto eröffnen müssen, um dann je nach Ergebnis der Statusabklärung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückabwicklung der Beitragszahlungen vorzunehmen. Ein ähnlicher Sachverhalt, wie im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des hiesigen Gericht AB.2024.00007 vom 12. Juni 2024 liegt damit nicht vor.

E. 3.3 Auch bezüglich des Zinssatzes, einerseits für Verzugs-, anderseits aber auch für Vergütungszinsen ist die gesetzliche Regelung nach Art. 42 Abs. 2 AHVV eindeutig und klar. Dieser beträgt 5 Prozent pro Jahr.

Dabei handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2024, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder – zahlung trifft. In E. 3.3.2 erwog das Bundesgericht weiter, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist - die Zinspflicht erst recht zu gelten hat, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich der Steuerbehörde,

vorlieg t .

Bezüglich der Verzugszinsen bei der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch bezüglich der Verzugszinshöhe von 5 % besteht damit kein Ermessensspielraum der Verwaltung gegenüber den Beitragspflichtigen. Dies trotz der aktuellen Zins-situation, welche rechnerisch zu einer übermässigen Kompensation des Zins-verlustes führt.

Die Beschwerde ist damit unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00006 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

10. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander Tappolet & Partner Drahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, reicht am 18. Mai 2021 d en Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ein (Urk. 7/67/9-12). Darin meldete sie die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft und die Aufnahme eine r

Erbwerbst ätigkeit als Liegenschaftenhändlerin

seit

1. Januar 2020 (Urk. 7/67/9-12 Ziff. 1 und Ziff. 5). Gleichzeitig ersuchte sie die Ausgleichskasse auf der Basis eines investierten Eigenkapitals von Fr. – 63'314. -- und eines Gewinns von Fr.

180'382. -- für das Jahr 2020 pro visorisch Rechnung zu stellen (Urk. 7/60/5-6).

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse unter Bezugnahme auf eine Steuermeldung (nicht bei den Akten), die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2020 basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 178'100.-- mit Fr. 19'764.60 fest (Urk. 7/61). Mit Verzugszinsverfügung vom gleichen Tag legte sie für den Zinsenlauf vom 1.

Januar 2020 bis 23. Oktober 2023 den Verzugszins mit Fr. 2'780.75 fest (Urk.

7/62). Die gegen die Verzugszinsverfügung erhobene Einsprache vom 8.

November 2023 (Urk. 7 / 6

4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 4 .

Dezember 202 4 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4 . Dezember 202 4 erhob die Pflichtige am 16 . Januar 202 5 Beschwerde mit de n

folgende n Antr ägen : «1. Der Einsprache-Entscheid vom 4. Dezember 2024 sei betreffend die geschuldeten Verzugszinsen für das Jahr 2020 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Erlasses einer neuen Zinsrechnung; 2. Eventualiter; Der Entscheid sei aufzuheben und es sei eine neue Zinsrechnung zu erlassen, mit Zinsenlauf bis 17. Juni 2021; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde - gegnerin;»

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24 . Februar 202 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25 .

Februar 202 5 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 1.3

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Verzugszinse zu entrichten:

Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen (lit . a),

Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit . b);

Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus (Urk. 2), sie habe mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung für das Jahr 2020 festgesetzt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin

vorgebracht, dass sie alles unternommen ha be, um den Verzugszinsenlauf zu stoppen .

Die Verzugszinsen dienten im Bereich der Beiträge als Ausgleichszinsen und seien verschuldensunabhängig geschuldet .

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzet sie (Urk. 6), sie hätte zunächst die Anmeldung der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende überprüfen und nicht nur eine Rechnung verschicken müssen. Würde bei jeder Anmeldung als Selbständigerwerbende sofort der Annahmeverzug ausgelöst, seien die Verzugszinsenregeln in diesem Bereich obsolet. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, trotz Anmeldung der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit und mehrmaligen telefonischen Nachfassens habe sie von der Beschwerdegegnerin keine Reaktion erhalten. Erst durch die Mitteilung der Faktoren durch die Steuerbehörden sei sie als Pflichtige ans Register genommen und eine Verfügung sowie eine Rechnung ausgestellt worden. Wegen der hohen Zinsen, die auf den mutmasslich geschuldeten Beiträgen lasten, habe sie sich umgehend bemüht, bei der SVA eine Akonto-Rechnung für das Jahr 2020 zu erhalten. Dies habe über zwei Jahre gedauert, bis dann eine Reaktion erfolgt sei . Sie sei nicht bereit, für die Defizite der Ausgleichskasse Zinse n in der Höhe von 5 % zu bezahlen. Spätestens im Zeitpunkt, als sie eine Akontorechnung angefordert habe, sei ein Nachteil der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben, welche im Gläubigerverzug gewesen sei. 2.3

Strittig und zu prüfen sind somit einzig die Verzugszinse n von 2'780.75, welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 23. Oktober 2023 festgesetzt hat (Urk. 6/63). Dabei ist festzuhalten, dass die Verzugszinsberechnung von der Beschwerdeführer in nicht in Zweifel gezogen wurde und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bestehen. 3. 3.1

Angesichts der - oben in E. 1.2 f. wiedergegebenen - Rechtsnormen (insbesondere Art. 41 bis AHVV) besteht kein Zweifel, dass nachzuzahlende Beiträge, verzugszinspflichtig sind. Die Beschwerdeführerin anerkennt den auch eine grundsätzliche Verzugszinspflicht. 3.2

Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV eine klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu entrichten. Damit waren für die ausstehenden Beiträge 2020 ab dem 1. Januar 2021 Verzugszinsen geschuldet.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Abklärungen

der Beschwerdegegnerin, welche vorab prüfen musste, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit zum Anschluss an ihre Kasse erfüllt, k ein Konto zur Verfügung gestanden ha t, auf d as sie einen Beitragsausstand hätte einzahlen können. Der Beschwerdegegnerin kann in dieser Konstellation aber nicht vorgehalten werden, sie hätte provisorisch ein Konto eröffnen müssen, um dann je nach Ergebnis der Statusabklärung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückabwicklung der Beitragszahlungen vorzunehmen. Ein ähnlicher Sachverhalt, wie im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des hiesigen Gericht AB.2024.00007 vom 12. Juni 2024 liegt damit nicht vor. 3.3

Auch bezüglich des Zinssatzes, einerseits für Verzugs-, anderseits aber auch für Vergütungszinsen ist die gesetzliche Regelung nach Art. 42 Abs. 2 AHVV eindeutig und klar. Dieser beträgt 5 Prozent pro Jahr.

Dabei handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2024, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder – zahlung trifft. In E. 3.3.2 erwog das Bundesgericht weiter, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist - die Zinspflicht erst recht zu gelten hat, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich der Steuerbehörde,

vorlieg t .

Bezüglich der Verzugszinsen bei der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch bezüglich der Verzugszinshöhe von 5 % besteht damit kein Ermessensspielraum der Verwaltung gegenüber den Beitragspflichtigen. Dies trotz der aktuellen Zins-situation, welche rechnerisch zu einer übermässigen Kompensation des Zins-verlustes führt.

Die Beschwerde ist damit unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef