Sachverhalt
1.
Am 2 1. Januar 2022 ( Urk. 13/20 S. 2 )
ersuchte der Vertreter des am 2 9. Januar 2021 verstorbenen X.___
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter anderem darum, ihm die
Akonto -Rech nungen für die persönliche n Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 gestützt auf provisorische Faktoren (2017 : Einkommen Fr. 2’ 2 85'700.--, investiertes Eigenka pital von Fr. 70'000'000.--, 2018 : Einkommen Fr. 1'875'000.--, investiertes Eigenkapital Fr. 70'000'000.--, 2019: Einkommen Fr. 937'500.--, investiertes Eigenkapital Fr. 70'000'000.--) zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ( Urk. 13/28) und 12. Januar 2023 (Urk. 13/35) ersuchte er noch mals um die ents p rechenden Akonto -Rechnungen . Am 2 6. April 2023 wurden die gewünschten Akontorechnungen für die persönliche n Beiträge 2017 bis 2019 erstellt (Urk.
13/45-50). Gleichentags wurden dem Versicherten Verz ugszinsen für pe rsönliche Beiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 52‘399.20 ( Urk. 13/52), für das Jahr 2018 in Höhe von Fr. 33‘095.90 ( Urk. 13/51) und für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 15‘329.15 ( Urk. 13/53) in Rechnung gestellt . Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 1 1. Mai 202 3 ( Urk. 13 / 63 ) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 5. Januar 202 4 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 29. Januar 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der Einsprache entscheid sei betreffend die geschuldeten Verzugszinsen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Erlasses neuer Zinsrechnungen. Eventualiter seien drei neue Zinsrechnun gen zu erlassen, mit Zinsenlauf bis 2 0. Februar 2022 (S. 2). Am 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. 1.2
Nach Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind , Verzugszinsen zu entrichten. Für die Zeit vom 2 1. März bis 3 0. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen ( Abs. 1 ter ). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden ( Abs. 2). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % . Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet ( Art. 42 Abs. 2-3 AHVV). Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen sol chen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hin weisen). 1.3
Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtspre chung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nut zen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugs zins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfest setzung oder - zahlung trifft. 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus ( Urk. 2) , dass bei fehlenden Akontobeiträgen der Ausgleichskasse Beiträge entgehen, die ihr schon viel früher zugestanden hätten. Gleichzeitig profitiere die beitragszahlende Per son davon, dass sie längst geschuldete Beiträge noch nicht bezahlen musste. Die Verzugszinsen sollten dafür einen Ausgleich schaffen (S. 1). Es sei zudem zu erwähnen, dass Verzugszinsen Ausgleichszinsen und somit verschuldensunab hängig geschuldet seien. Die Verzugszinsen hätten keinen bestrafenden Charakter und würden unabhängig von jeglichem Verschulden fällig (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass im Nachlass für die Jahre 2017 bis 2019 substantielle Gewinne aus selbstän diger Erwerbstätigkeit anfielen, die S teuerverfahren aber bis heute noch nicht erledigt seien (S. 2). Wegen der hohen Zinsen, die auf den mutmasslich geschul deten Beiträge n lasten würden , habe man sich umgehend bemüht, bei der Beschwerdegegnerin Akonto -Rechnungen für eben diese Jahre zu erhalten , und es habe tatsächlich über ein Jahr gedauert, bis diese von der Beschwerdegegnerin schliesslich erstellt und versandt worden seien (S. 2-3).
Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 (Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2014 bis 2016) habe man die Beschwerdegegnerin erstmals aufgefordert, Akon torechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zu erlassen, mit Angaben der exakten Faktoren. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 sei nochmals darauf hingewiesen worde n, dass die angeforderten Akontorechnungen noch ausstehend seien. Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2023 sei diese Aufforderung wiederholt worden. Als auch dies unbeantwortet geblieben sei, habe man versucht, das System zu über listen: Mittels Online-Kontaktformular sei die Anpassung einer nicht-existieren den Akonto -Rechnung verlangt worden und nachdem telefonisch sofort nachge hakt worden sei , habe endlich die zuständige Person erreicht werden können, so dass mehr als ein Jahr nach der ersten Aufforderung die Akontorechnungen mit Datum vom 2 6. April 2023 zugestellt worden sei en (S. 3). Entscheidend sei, dass es nicht möglich sei, der Beschwerdegegnerin ohne Akonto -Rechnung (und ent sprechendem Einzahlungsschein) Geld zu überweisen. Es komme sofort zurück, weil es nicht zugeordnet werden könne. Als Beitragspflichtiger sei man darauf angewiesen, dass die Beschwerdegegnerin Rechnungen erstelle, um die geschul deten Abgaben überhaupt bezahlen zu können. Offenbar beständen bei der Beschwerdegegnerin organisatorische Defizite, zumal es weder auf dem Postweg noch telefonisch möglich sei, zuständige Personen zu erreichen oder eine Hand lung seitens der Beschwerdegegnerin zu bewirken. Man sei nicht bereit, für diese Defizite Ausgleichzinsen in Höhe von 5 % zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe sich seit 2 0. Februar 2022 im Gläubigerverzug befunden . Man habe förmlich um Einzahlungsscheine gebettelt, um einer Gläubigerin Schulden zu bezahlen, doch diese habe einfach nicht reagiert. Damit sei sie im Verzug.
Was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhalte, seien Text blöcke, die den eigenen Gläubigerverzug schlicht ausblenden und totschweigen. Von der Beschwerdegegnerin sei eine entsprechende Reaktion und Mitwirkung zu erwarten, wenn der Beitragspflichtige um Zustellung von Einzahlungsscheine n bittet (S. 3). Da die Beitragspflichtigen eine Rechnung innert 30 Tagen zu bezah len haben, damit keine Verzugszinsen anfallen ( Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV) , sollte es auch der Beschwerdegegnerin möglich sein, innert gleicher Frist von 30 Tagen eine angeforderte Rechnung auszustellen. Spätestens im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer eine Akontorechnung angefordert habe , sei der Nachteil der Beschwerdegegnerin selbst zuzuschreiben, da sie sich im Gläubigerverzug befun den habe (S. 4).
Für die Jahre 2017 bis 2019 seien Akontorechnungen mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 angefordert worden. Die 30 Tage nach Einreichung der Bitte um Zustellung von Akontorechnungen hätten am 2 0. Februar 2022 geendet. Die Ver zugszinsen seien deshalb nur bis 2 0. Februar 2022 zu erheben und jene ab 2 1. Februar 2022 seien zu stornieren (S. 4) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für die Akontobei träge für persönliche Beiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019 verzugszinspflich tig ist. Er bringt insbesondere vor, dass die Verzugszinsen nur bis 2 0. Februar 2022 geschuldet seien, da sich ab diesem Datum die Beschwerdegegnerin im Gläubigerverzug befunden habe . Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.2
Vorliegend liegt grundsätzlich ein Fall von Art. 41 bis
lit . b AHVV vor, da eine Nachforderung für vergangene Jahre vorliegt und bisher für die entsprechenden Jahre keine Akontozahlungen geleistet wurden , weshalb grunds ä tzlich eine Ver zugszinspflicht besteht .
B ezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41 bis
Abs. 1 li t . b AHVV eine eindeutige und klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu entrichten. Da vorlie gend Beiträge für die Jahr e 2017 , 2018 und 2019 zu entrichten waren, sind für das Jahr 2017 ab 1. Januar 2018, für das Jahr 2018 ab 1. Januar 2019 und für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 Verzugszinsen geschuldet, was von der Beschwerdegegnerin korrekt be rücksichtigt wurde (vgl. Urk. 13/51-53) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird . 3.3 3.3.1
Was das Ende des Zinsenlaufs betrifft, gilt es hingegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich im Gläubigerverzug befand und falls ja, ab welchem Datum. 3.3.2
Damit eine Verzugszinspflicht entsteht, ist grundsätzlich als einzige Vorausset zung ein Schuldnerverzug verlangt. Ein solcher wird angenommen, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, jedoch nicht oder verspätet erfüllt wird, weil der Schuld ner eine Mahnung oder einen bestimmten Verfalltag nicht beachtet ( Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 26 mit Verweis auf Art. 102 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ]) .
Vorliegend ist unbestritten, dass die Bei träge 2017 bis 2019 zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 2 6. April 2023 noch nicht bezahlt waren, womit der Beschwerdeführer sich im Schuldnerverzug befand (vgl. E. 1.3) . 3.3.3
Was hingegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gläubigerverzug der Beschwerdegegnerin anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 91 OR die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs
umschreibt , und zwar einheitlich für alle Arten von Schuldnerleistungen. Die Wirkungen des Gläubigerverzugs treten indessen nicht nur im Fall des Annahmeverzugs ein, sondern auch, wenn andere in der Person des Gläubigers liegende Umstände die Erfüllung hindern ( Art. 96 OR). Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger dann in Verzug, wenn einerseits der Schuldner seine Leistung gehörig angeboten hat und andererseits auf der Seite des Gläubigers eine ungerechtfertigte Annahmeverweigerung vorliegt (Leimgru ber, in: BSK OR I ,
7. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 91 mit Hinweisen). Mangels anderer Bestimmungen im Verwaltungsrecht sind die Bestimmungen des OR ana log anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 147/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 3.4 ; BSK
OR I
N 2 zu Art. 102 ).
Das Angebot muss «gehörig» sein, d. ?
h. es muss quantitativ und qualitativ sowie bezüglich der weiteren Erfüllungsmodalitäten der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Leistung entsprechen ( BSK OR I N 3 zu Art. 102 ). Die Annahmever weigerung muss nicht eine ausdrückliche sein, sondern kann auch konkludent aus den Umständen hervorgehen oder stillschweigend erfolgen . Der Gläubiger muss sich der rechtlichen Bedeutung seines Verhaltens nicht bewusst sein. Auch eine antizipierte Annahmeverweigerung kann den Gläubigerverzug auslösen ( a.a.O. N
8). Unter den Tatbestand der Annahm e verweigerung fällt auch die Unterlassung von Vorbereitungshandlungen. Dabei handelt es sich um Handlun gen des Gläubigers, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist und die seiner Erfüllungshandlung vorangehen müssen (a.a.O. N
10 mit Beispielen) . D ie Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie unge rechtfertigt ist, d. ? h. wenn daf ü r keine objektiven Gr ü nde bestehen , wobei ein Verschulden des Gläubigers nicht vorausgesetzt wird (a.a.O. N
13). Der Schuldner muss beweisen, dass er alles getan hat, um die Erfüllung zu bewirken, d. ?
h. er muss sowohl sein Leistungsangebot als auch seine Leistungsbereitschaft nach weisen (a.a.O. N 16) .
Befindet sich der Gläubiger i m Annahmeverzug, so beseitigt er dadurch den Schuldnerverzug, denn Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus (vgl. a.a.O . N
12
zu Art. 102 ) . 3.3.4
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer erstmals mittels eingeschriebenem Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 die Beschwerdegegnerin darum ersuchte, ihm Akonto -Rechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen . In besag tem Schreiben gab er ebenfalls die genauen provisorische n Faktoren an (Urk.
13/20). Damit hat der Beschwerdeführer seine Leistung gehörig angeboten. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung jedoch (ohne Begründung) nicht nach. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 erinnerte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin dar an , ihm die Akontorechnungen 2017 bis 2019 zukommen zu lassen , und erwähnte zusätzlich , dass er gerne den Zins en lauf stop pen möchte und er dafür Einzahlungsscheine benötige ( Urk. 13/28). Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 1 2. Januar 2023 erfolgte ein weiteres Schrei ben des Beschwerdeführers, indem er zum dritten Mal um die Zustellung von Akonto -Rechnungen bat ( Urk. 13/35). Schliesslich beantragte der Beschwerde führer mittels Online-Formular am 6. April 2023 erneut die Akonto -Rechnungen ( Urk. 13/43), welche dann schliesslich am 2 6. April 2023 erstellt wurden ( Urk. 13/45-50). 3.3.5
Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, verging zwischen seinem ersten Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 und der Ausstellung der verlangten Akonto -Rechnungen vom 2 6. April 2023 mehr als ein Jahr. Die Beschwerde gegnerin reagierte auf keines der drei Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Akonto -Rechnungen. Erst als dieser mittels Online-Formular die Anpassung der Akonto -Beiträge verlangt hatt e, erfolgte die Rechnungsstellung.
Es besteht jedoch keine Pflicht, die Ausstellung der Akonto -Rechnungen mittels Online-Formular zu beant r agen , vielmehr genügte bereits die erste schriftliche Aufforderung des Beschwerdeführers. Durch ihr passives Verhalten befand sich die Beschwerdegeg nerin i m Annahmeverzug, da der Beschwerdeführer seine Leistung bereits mit Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 gehörig angeboten hatte. Ab Erhalt d ies es Schrei bens hatte die Beschwerdegegnerin bereits alle notwendigen Informationen für die Rechnungsstellung. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegte, war es ihm ohne Rechnung und Einzahlungsschein nicht möglich, die Akonto -B ei träge zu begleichen. Bei der Rechnungs stellung handelt es sich somit um eine notwendige Vorbereitungshandlung , welche von der Beschw e rdegegnerin vorzu nehmen ist . Indem die Beschwerdegegnerin es u nterliess, innert angemessener Zeit die entsprechenden Akontorechnungen auszustellen, befand sie sich im Gläubigerverzug. 3.3.6
Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nichts, dass Verzugszinsen verschuldensunabhängig geschuldet sind. Dies trifft zwar zu (vgl. E. 1.3), vorliegend verkennt aber die Beschwerdegegnerin, dass sie sich im Gläubigerverzug befand. Es ist somit irrelevant, wer das Verschulden am Schuld nerverzug trägt, da mit Eintritt des Gläubigerverzugs der Schuldnerverzug dahin fällt (vgl. E. 3.3.3). 3.3. 7
Es stellt sich somit weiter die Frage, ab wann die Beschwerde gegnerin sich im Gläubigerverzug befand. Indem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 ( e ingegangen am 2 4. Januar 2022) die Beschwerdegegnerin unter Nennung der provisorischen Faktoren aufforderte, ihm die Akonto -Rech nungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen, bot der Beschwerde führer seine Leistung gehörig an und tat seine Leistungsbereitschaft kund. Die B eschwerdegegnerin hatte bereits alle notwendigen Informationen für die Rech nungsstellung. Art. 39 Abs. 2 AHVV sieht bei Nachzahlung geschuldeter Beiträge vor, dass diese innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind. Vorlie gend rechtfertigt es sich somit, diese Bestimmung analog auf die Frist zur Rech nungsstellung anzuwenden. Besagtes Schreiben ging am 2 4. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 13/21) , womit die 30 - tägige Frist am 2 3. Februar 2022 endete. Indem die Beschwerdegegnerin bis dahin keine Akon torechnungen ausstellte, befand sie sich ab dem 2 4. Februar 2022 i m Gläubiger verzug. Dieser dauerte bis zur Rechnungsstellung am 2 6. April 202 3. Da der Gläu bigerverzug den Schuldnerverzug verdrängt (vgl . E. 3.3.3 ), befand sich der Beschwerdeführer für die Zeit vom 2 4. Februar 2022 bis 2 6. April 2023 nicht mehr im Schuldnerverzug. Entsprechend sind für diesen Zeitraum keine Verzugs zinsen geschuldet. 3. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Berechnung für den Verzugszins :
I n Abweichung der Verfügung vom 2 6. April 2023 betreffend das Jahr 2017 ( Urk. 13/52) besteht nur für den Zeitraum vom 1. J anuar 20 18 bis 2 3. Februar 2022 ( ausser vo m 2 1. März bis 3 0. Juni 2020 , vgl. E. 1.2) e ine Verzugszinspflicht (vgl. Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b AHVV), mithin für 139 3 statt für 1816 Tage, woraus sich ein Verzugszins von Fr. 40 ' 193 . 85 ergibt ( Fr. 207'749.95 x 5 / 100 / 360 x 139 3 ).
Die Verzugszinspflicht für das Jahr 2018 (vgl. Urk. 13/51) besteht vo m
1. Januar 2019 bis 2 0. März 2020 und vo m
1. Juli 2020 bis ebenfalls 2 3. Februar 2022, mithin für 103 3
statt 1456 Tage, woraus ein Verzugszins von Fr. 23' 480 . 80 ( Fr.
163'661.00 x 5 / 100 / 360 x 103 3 ) resultiert. Für das Jahr 2019 (vgl. Urk. 13/53) besteht ebenfalls nur für den Zeitraum vo m
1. Januar 20 20 bis 2 0. März 2020 und vo m
1. Juli 2020 bis 2 3. Februar 2022 eine Verzugszins pflicht, mithin für 67 3
statt 1096 Tage, was einem Verzugszins von Fr. 9'4 12 .85 entspricht (Fr. 100'702.40 x 5 / 100 / 360 x 67 3 ).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und dem Beschwer deführer sind Verzugszinsen für persönliche Beiträge für das Jahr 2017 von Fr. 40' 193 . 85 , für das Jahr 2018 von Fr. 23' 480 . 80 und für das Jahr 2019 von Fr. 9'4 12 .85 aufzuerlegen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Parteientschädigung
ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 5. J anuar 202 4 dahingehend abgeändert, als die Höhe der Verzugszinsen für persönliche Beiträge für das Jahr 2017 auf Fr. 40' 193 . 85 , für das Jahr 2018 auf Fr. 23' 480 . 80 und für das Jahr 2019 auf Fr. 9'4 12 .8 5
herabgesetzt wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am
E. 1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.
E. 1.2 Nach Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind , Verzugszinsen zu entrichten. Für die Zeit vom 2 1. März bis 3 0. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen ( Abs. 1 ter ). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden ( Abs. 2). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % . Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet ( Art. 42 Abs. 2-3 AHVV). Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen sol chen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hin weisen).
E. 1.3 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtspre chung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nut zen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugs zins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfest setzung oder - zahlung trifft. 2.
E. 2 6. April 2023 wurden die gewünschten Akontorechnungen für die persönliche n Beiträge 2017 bis 2019 erstellt (Urk.
13/45-50). Gleichentags wurden dem Versicherten Verz ugszinsen für pe rsönliche Beiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 52‘399.20 ( Urk. 13/52), für das Jahr 2018 in Höhe von Fr. 33‘095.90 ( Urk. 13/51) und für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 15‘329.15 ( Urk. 13/53) in Rechnung gestellt . Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 1 1. Mai 202
E. 2.1 Die Beschwerde gegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus ( Urk. 2) , dass bei fehlenden Akontobeiträgen der Ausgleichskasse Beiträge entgehen, die ihr schon viel früher zugestanden hätten. Gleichzeitig profitiere die beitragszahlende Per son davon, dass sie längst geschuldete Beiträge noch nicht bezahlen musste. Die Verzugszinsen sollten dafür einen Ausgleich schaffen (S. 1). Es sei zudem zu erwähnen, dass Verzugszinsen Ausgleichszinsen und somit verschuldensunab hängig geschuldet seien. Die Verzugszinsen hätten keinen bestrafenden Charakter und würden unabhängig von jeglichem Verschulden fällig (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass im Nachlass für die Jahre 2017 bis 2019 substantielle Gewinne aus selbstän diger Erwerbstätigkeit anfielen, die S teuerverfahren aber bis heute noch nicht erledigt seien (S. 2). Wegen der hohen Zinsen, die auf den mutmasslich geschul deten Beiträge n lasten würden , habe man sich umgehend bemüht, bei der Beschwerdegegnerin Akonto -Rechnungen für eben diese Jahre zu erhalten , und es habe tatsächlich über ein Jahr gedauert, bis diese von der Beschwerdegegnerin schliesslich erstellt und versandt worden seien (S. 2-3).
Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 (Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2014 bis 2016) habe man die Beschwerdegegnerin erstmals aufgefordert, Akon torechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zu erlassen, mit Angaben der exakten Faktoren. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 sei nochmals darauf hingewiesen worde n, dass die angeforderten Akontorechnungen noch ausstehend seien. Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2023 sei diese Aufforderung wiederholt worden. Als auch dies unbeantwortet geblieben sei, habe man versucht, das System zu über listen: Mittels Online-Kontaktformular sei die Anpassung einer nicht-existieren den Akonto -Rechnung verlangt worden und nachdem telefonisch sofort nachge hakt worden sei , habe endlich die zuständige Person erreicht werden können, so dass mehr als ein Jahr nach der ersten Aufforderung die Akontorechnungen mit Datum vom 2 6. April 2023 zugestellt worden sei en (S. 3). Entscheidend sei, dass es nicht möglich sei, der Beschwerdegegnerin ohne Akonto -Rechnung (und ent sprechendem Einzahlungsschein) Geld zu überweisen. Es komme sofort zurück, weil es nicht zugeordnet werden könne. Als Beitragspflichtiger sei man darauf angewiesen, dass die Beschwerdegegnerin Rechnungen erstelle, um die geschul deten Abgaben überhaupt bezahlen zu können. Offenbar beständen bei der Beschwerdegegnerin organisatorische Defizite, zumal es weder auf dem Postweg noch telefonisch möglich sei, zuständige Personen zu erreichen oder eine Hand lung seitens der Beschwerdegegnerin zu bewirken. Man sei nicht bereit, für diese Defizite Ausgleichzinsen in Höhe von 5 % zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe sich seit 2 0. Februar 2022 im Gläubigerverzug befunden . Man habe förmlich um Einzahlungsscheine gebettelt, um einer Gläubigerin Schulden zu bezahlen, doch diese habe einfach nicht reagiert. Damit sei sie im Verzug.
Was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhalte, seien Text blöcke, die den eigenen Gläubigerverzug schlicht ausblenden und totschweigen. Von der Beschwerdegegnerin sei eine entsprechende Reaktion und Mitwirkung zu erwarten, wenn der Beitragspflichtige um Zustellung von Einzahlungsscheine n bittet (S. 3). Da die Beitragspflichtigen eine Rechnung innert 30 Tagen zu bezah len haben, damit keine Verzugszinsen anfallen ( Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV) , sollte es auch der Beschwerdegegnerin möglich sein, innert gleicher Frist von 30 Tagen eine angeforderte Rechnung auszustellen. Spätestens im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer eine Akontorechnung angefordert habe , sei der Nachteil der Beschwerdegegnerin selbst zuzuschreiben, da sie sich im Gläubigerverzug befun den habe (S. 4).
Für die Jahre 2017 bis 2019 seien Akontorechnungen mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 angefordert worden. Die 30 Tage nach Einreichung der Bitte um Zustellung von Akontorechnungen hätten am 2 0. Februar 2022 geendet. Die Ver zugszinsen seien deshalb nur bis 2 0. Februar 2022 zu erheben und jene ab 2 1. Februar 2022 seien zu stornieren (S. 4) . 3.
E. 3 ( Urk. 13 / 63 ) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 5. Januar 202
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für die Akontobei träge für persönliche Beiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019 verzugszinspflich tig ist. Er bringt insbesondere vor, dass die Verzugszinsen nur bis 2 0. Februar 2022 geschuldet seien, da sich ab diesem Datum die Beschwerdegegnerin im Gläubigerverzug befunden habe . Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 3.2 Vorliegend liegt grundsätzlich ein Fall von Art. 41 bis
lit . b AHVV vor, da eine Nachforderung für vergangene Jahre vorliegt und bisher für die entsprechenden Jahre keine Akontozahlungen geleistet wurden , weshalb grunds ä tzlich eine Ver zugszinspflicht besteht .
B ezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41 bis
Abs. 1 li t . b AHVV eine eindeutige und klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu entrichten. Da vorlie gend Beiträge für die Jahr e 2017 , 2018 und 2019 zu entrichten waren, sind für das Jahr 2017 ab 1. Januar 2018, für das Jahr 2018 ab 1. Januar 2019 und für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 Verzugszinsen geschuldet, was von der Beschwerdegegnerin korrekt be rücksichtigt wurde (vgl. Urk. 13/51-53) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird .
E. 3.3.1 Was das Ende des Zinsenlaufs betrifft, gilt es hingegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich im Gläubigerverzug befand und falls ja, ab welchem Datum.
E. 3.3.2 Damit eine Verzugszinspflicht entsteht, ist grundsätzlich als einzige Vorausset zung ein Schuldnerverzug verlangt. Ein solcher wird angenommen, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, jedoch nicht oder verspätet erfüllt wird, weil der Schuld ner eine Mahnung oder einen bestimmten Verfalltag nicht beachtet ( Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 26 mit Verweis auf Art. 102 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ]) .
Vorliegend ist unbestritten, dass die Bei träge 2017 bis 2019 zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 2 6. April 2023 noch nicht bezahlt waren, womit der Beschwerdeführer sich im Schuldnerverzug befand (vgl. E. 1.3) .
E. 3.3.3 ), befand sich der Beschwerdeführer für die Zeit vom 2 4. Februar 2022 bis 2 6. April 2023 nicht mehr im Schuldnerverzug. Entsprechend sind für diesen Zeitraum keine Verzugs zinsen geschuldet. 3. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Berechnung für den Verzugszins :
I n Abweichung der Verfügung vom 2 6. April 2023 betreffend das Jahr 2017 ( Urk. 13/52) besteht nur für den Zeitraum vom 1. J anuar 20 18 bis 2 3. Februar 2022 ( ausser vo m 2 1. März bis 3 0. Juni 2020 , vgl. E. 1.2) e ine Verzugszinspflicht (vgl. Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b AHVV), mithin für 139 3 statt für 1816 Tage, woraus sich ein Verzugszins von Fr. 40 ' 193 . 85 ergibt ( Fr. 207'749.95 x 5 / 100 / 360 x 139 3 ).
Die Verzugszinspflicht für das Jahr 2018 (vgl. Urk. 13/51) besteht vo m
1. Januar 2019 bis 2 0. März 2020 und vo m
1. Juli 2020 bis ebenfalls 2 3. Februar 2022, mithin für 103 3
statt 1456 Tage, woraus ein Verzugszins von Fr. 23' 480 . 80 ( Fr.
163'661.00 x 5 / 100 / 360 x 103 3 ) resultiert. Für das Jahr 2019 (vgl. Urk. 13/53) besteht ebenfalls nur für den Zeitraum vo m
1. Januar 20 20 bis 2 0. März 2020 und vo m
1. Juli 2020 bis 2 3. Februar 2022 eine Verzugszins pflicht, mithin für 67 3
statt 1096 Tage, was einem Verzugszins von Fr. 9'4
E. 3.3.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer erstmals mittels eingeschriebenem Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 die Beschwerdegegnerin darum ersuchte, ihm Akonto -Rechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen . In besag tem Schreiben gab er ebenfalls die genauen provisorische n Faktoren an (Urk.
13/20). Damit hat der Beschwerdeführer seine Leistung gehörig angeboten. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung jedoch (ohne Begründung) nicht nach. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 erinnerte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin dar an , ihm die Akontorechnungen 2017 bis 2019 zukommen zu lassen , und erwähnte zusätzlich , dass er gerne den Zins en lauf stop pen möchte und er dafür Einzahlungsscheine benötige ( Urk. 13/28). Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 1 2. Januar 2023 erfolgte ein weiteres Schrei ben des Beschwerdeführers, indem er zum dritten Mal um die Zustellung von Akonto -Rechnungen bat ( Urk. 13/35). Schliesslich beantragte der Beschwerde führer mittels Online-Formular am 6. April 2023 erneut die Akonto -Rechnungen ( Urk. 13/43), welche dann schliesslich am 2 6. April 2023 erstellt wurden ( Urk. 13/45-50).
E. 3.3.5 Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, verging zwischen seinem ersten Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 und der Ausstellung der verlangten Akonto -Rechnungen vom 2 6. April 2023 mehr als ein Jahr. Die Beschwerde gegnerin reagierte auf keines der drei Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Akonto -Rechnungen. Erst als dieser mittels Online-Formular die Anpassung der Akonto -Beiträge verlangt hatt e, erfolgte die Rechnungsstellung.
Es besteht jedoch keine Pflicht, die Ausstellung der Akonto -Rechnungen mittels Online-Formular zu beant r agen , vielmehr genügte bereits die erste schriftliche Aufforderung des Beschwerdeführers. Durch ihr passives Verhalten befand sich die Beschwerdegeg nerin i m Annahmeverzug, da der Beschwerdeführer seine Leistung bereits mit Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 gehörig angeboten hatte. Ab Erhalt d ies es Schrei bens hatte die Beschwerdegegnerin bereits alle notwendigen Informationen für die Rechnungsstellung. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegte, war es ihm ohne Rechnung und Einzahlungsschein nicht möglich, die Akonto -B ei träge zu begleichen. Bei der Rechnungs stellung handelt es sich somit um eine notwendige Vorbereitungshandlung , welche von der Beschw e rdegegnerin vorzu nehmen ist . Indem die Beschwerdegegnerin es u nterliess, innert angemessener Zeit die entsprechenden Akontorechnungen auszustellen, befand sie sich im Gläubigerverzug.
E. 3.3.6 Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nichts, dass Verzugszinsen verschuldensunabhängig geschuldet sind. Dies trifft zwar zu (vgl. E. 1.3), vorliegend verkennt aber die Beschwerdegegnerin, dass sie sich im Gläubigerverzug befand. Es ist somit irrelevant, wer das Verschulden am Schuld nerverzug trägt, da mit Eintritt des Gläubigerverzugs der Schuldnerverzug dahin fällt (vgl. E. 3.3.3).
E. 4 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 29. Januar 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der Einsprache entscheid sei betreffend die geschuldeten Verzugszinsen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Erlasses neuer Zinsrechnungen. Eventualiter seien drei neue Zinsrechnun gen zu erlassen, mit Zinsenlauf bis 2 0. Februar 2022 (S. 2). Am 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Es stellt sich somit weiter die Frage, ab wann die Beschwerde gegnerin sich im Gläubigerverzug befand. Indem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 ( e ingegangen am 2 4. Januar 2022) die Beschwerdegegnerin unter Nennung der provisorischen Faktoren aufforderte, ihm die Akonto -Rech nungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen, bot der Beschwerde führer seine Leistung gehörig an und tat seine Leistungsbereitschaft kund. Die B eschwerdegegnerin hatte bereits alle notwendigen Informationen für die Rech nungsstellung. Art. 39 Abs. 2 AHVV sieht bei Nachzahlung geschuldeter Beiträge vor, dass diese innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind. Vorlie gend rechtfertigt es sich somit, diese Bestimmung analog auf die Frist zur Rech nungsstellung anzuwenden. Besagtes Schreiben ging am 2 4. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 13/21) , womit die 30 - tägige Frist am 2 3. Februar 2022 endete. Indem die Beschwerdegegnerin bis dahin keine Akon torechnungen ausstellte, befand sie sich ab dem 2 4. Februar 2022 i m Gläubiger verzug. Dieser dauerte bis zur Rechnungsstellung am 2 6. April 202 3. Da der Gläu bigerverzug den Schuldnerverzug verdrängt (vgl . E.
E. 12 .8 5
herabgesetzt wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00007
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
12. Juni 2024 in Sac hen X.___ , Willensvollstrecker des Y.___ , gestor ben am 2 9. Januar 2021 Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander Tappolet & Partner Drahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 2 1. Januar 2022 ( Urk. 13/20 S. 2 )
ersuchte der Vertreter des am 2 9. Januar 2021 verstorbenen X.___
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter anderem darum, ihm die
Akonto -Rech nungen für die persönliche n Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 gestützt auf provisorische Faktoren (2017 : Einkommen Fr. 2’ 2 85'700.--, investiertes Eigenka pital von Fr. 70'000'000.--, 2018 : Einkommen Fr. 1'875'000.--, investiertes Eigenkapital Fr. 70'000'000.--, 2019: Einkommen Fr. 937'500.--, investiertes Eigenkapital Fr. 70'000'000.--) zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ( Urk. 13/28) und 12. Januar 2023 (Urk. 13/35) ersuchte er noch mals um die ents p rechenden Akonto -Rechnungen . Am 2 6. April 2023 wurden die gewünschten Akontorechnungen für die persönliche n Beiträge 2017 bis 2019 erstellt (Urk.
13/45-50). Gleichentags wurden dem Versicherten Verz ugszinsen für pe rsönliche Beiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 52‘399.20 ( Urk. 13/52), für das Jahr 2018 in Höhe von Fr. 33‘095.90 ( Urk. 13/51) und für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 15‘329.15 ( Urk. 13/53) in Rechnung gestellt . Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 1 1. Mai 202 3 ( Urk. 13 / 63 ) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 5. Januar 202 4 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 29. Januar 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der Einsprache entscheid sei betreffend die geschuldeten Verzugszinsen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Erlasses neuer Zinsrechnungen. Eventualiter seien drei neue Zinsrechnun gen zu erlassen, mit Zinsenlauf bis 2 0. Februar 2022 (S. 2). Am 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. 1.2
Nach Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind , Verzugszinsen zu entrichten. Für die Zeit vom 2 1. März bis 3 0. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen ( Abs. 1 ter ). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden ( Abs. 2). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % . Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet ( Art. 42 Abs. 2-3 AHVV). Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen sol chen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hin weisen). 1.3
Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtspre chung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nut zen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugs zins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfest setzung oder - zahlung trifft. 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus ( Urk. 2) , dass bei fehlenden Akontobeiträgen der Ausgleichskasse Beiträge entgehen, die ihr schon viel früher zugestanden hätten. Gleichzeitig profitiere die beitragszahlende Per son davon, dass sie längst geschuldete Beiträge noch nicht bezahlen musste. Die Verzugszinsen sollten dafür einen Ausgleich schaffen (S. 1). Es sei zudem zu erwähnen, dass Verzugszinsen Ausgleichszinsen und somit verschuldensunab hängig geschuldet seien. Die Verzugszinsen hätten keinen bestrafenden Charakter und würden unabhängig von jeglichem Verschulden fällig (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass im Nachlass für die Jahre 2017 bis 2019 substantielle Gewinne aus selbstän diger Erwerbstätigkeit anfielen, die S teuerverfahren aber bis heute noch nicht erledigt seien (S. 2). Wegen der hohen Zinsen, die auf den mutmasslich geschul deten Beiträge n lasten würden , habe man sich umgehend bemüht, bei der Beschwerdegegnerin Akonto -Rechnungen für eben diese Jahre zu erhalten , und es habe tatsächlich über ein Jahr gedauert, bis diese von der Beschwerdegegnerin schliesslich erstellt und versandt worden seien (S. 2-3).
Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 (Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2014 bis 2016) habe man die Beschwerdegegnerin erstmals aufgefordert, Akon torechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zu erlassen, mit Angaben der exakten Faktoren. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 sei nochmals darauf hingewiesen worde n, dass die angeforderten Akontorechnungen noch ausstehend seien. Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2023 sei diese Aufforderung wiederholt worden. Als auch dies unbeantwortet geblieben sei, habe man versucht, das System zu über listen: Mittels Online-Kontaktformular sei die Anpassung einer nicht-existieren den Akonto -Rechnung verlangt worden und nachdem telefonisch sofort nachge hakt worden sei , habe endlich die zuständige Person erreicht werden können, so dass mehr als ein Jahr nach der ersten Aufforderung die Akontorechnungen mit Datum vom 2 6. April 2023 zugestellt worden sei en (S. 3). Entscheidend sei, dass es nicht möglich sei, der Beschwerdegegnerin ohne Akonto -Rechnung (und ent sprechendem Einzahlungsschein) Geld zu überweisen. Es komme sofort zurück, weil es nicht zugeordnet werden könne. Als Beitragspflichtiger sei man darauf angewiesen, dass die Beschwerdegegnerin Rechnungen erstelle, um die geschul deten Abgaben überhaupt bezahlen zu können. Offenbar beständen bei der Beschwerdegegnerin organisatorische Defizite, zumal es weder auf dem Postweg noch telefonisch möglich sei, zuständige Personen zu erreichen oder eine Hand lung seitens der Beschwerdegegnerin zu bewirken. Man sei nicht bereit, für diese Defizite Ausgleichzinsen in Höhe von 5 % zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe sich seit 2 0. Februar 2022 im Gläubigerverzug befunden . Man habe förmlich um Einzahlungsscheine gebettelt, um einer Gläubigerin Schulden zu bezahlen, doch diese habe einfach nicht reagiert. Damit sei sie im Verzug.
Was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhalte, seien Text blöcke, die den eigenen Gläubigerverzug schlicht ausblenden und totschweigen. Von der Beschwerdegegnerin sei eine entsprechende Reaktion und Mitwirkung zu erwarten, wenn der Beitragspflichtige um Zustellung von Einzahlungsscheine n bittet (S. 3). Da die Beitragspflichtigen eine Rechnung innert 30 Tagen zu bezah len haben, damit keine Verzugszinsen anfallen ( Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV) , sollte es auch der Beschwerdegegnerin möglich sein, innert gleicher Frist von 30 Tagen eine angeforderte Rechnung auszustellen. Spätestens im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer eine Akontorechnung angefordert habe , sei der Nachteil der Beschwerdegegnerin selbst zuzuschreiben, da sie sich im Gläubigerverzug befun den habe (S. 4).
Für die Jahre 2017 bis 2019 seien Akontorechnungen mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 angefordert worden. Die 30 Tage nach Einreichung der Bitte um Zustellung von Akontorechnungen hätten am 2 0. Februar 2022 geendet. Die Ver zugszinsen seien deshalb nur bis 2 0. Februar 2022 zu erheben und jene ab 2 1. Februar 2022 seien zu stornieren (S. 4) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für die Akontobei träge für persönliche Beiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019 verzugszinspflich tig ist. Er bringt insbesondere vor, dass die Verzugszinsen nur bis 2 0. Februar 2022 geschuldet seien, da sich ab diesem Datum die Beschwerdegegnerin im Gläubigerverzug befunden habe . Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.2
Vorliegend liegt grundsätzlich ein Fall von Art. 41 bis
lit . b AHVV vor, da eine Nachforderung für vergangene Jahre vorliegt und bisher für die entsprechenden Jahre keine Akontozahlungen geleistet wurden , weshalb grunds ä tzlich eine Ver zugszinspflicht besteht .
B ezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41 bis
Abs. 1 li t . b AHVV eine eindeutige und klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu entrichten. Da vorlie gend Beiträge für die Jahr e 2017 , 2018 und 2019 zu entrichten waren, sind für das Jahr 2017 ab 1. Januar 2018, für das Jahr 2018 ab 1. Januar 2019 und für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 Verzugszinsen geschuldet, was von der Beschwerdegegnerin korrekt be rücksichtigt wurde (vgl. Urk. 13/51-53) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird . 3.3 3.3.1
Was das Ende des Zinsenlaufs betrifft, gilt es hingegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich im Gläubigerverzug befand und falls ja, ab welchem Datum. 3.3.2
Damit eine Verzugszinspflicht entsteht, ist grundsätzlich als einzige Vorausset zung ein Schuldnerverzug verlangt. Ein solcher wird angenommen, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, jedoch nicht oder verspätet erfüllt wird, weil der Schuld ner eine Mahnung oder einen bestimmten Verfalltag nicht beachtet ( Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 26 mit Verweis auf Art. 102 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ]) .
Vorliegend ist unbestritten, dass die Bei träge 2017 bis 2019 zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 2 6. April 2023 noch nicht bezahlt waren, womit der Beschwerdeführer sich im Schuldnerverzug befand (vgl. E. 1.3) . 3.3.3
Was hingegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gläubigerverzug der Beschwerdegegnerin anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 91 OR die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs
umschreibt , und zwar einheitlich für alle Arten von Schuldnerleistungen. Die Wirkungen des Gläubigerverzugs treten indessen nicht nur im Fall des Annahmeverzugs ein, sondern auch, wenn andere in der Person des Gläubigers liegende Umstände die Erfüllung hindern ( Art. 96 OR). Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger dann in Verzug, wenn einerseits der Schuldner seine Leistung gehörig angeboten hat und andererseits auf der Seite des Gläubigers eine ungerechtfertigte Annahmeverweigerung vorliegt (Leimgru ber, in: BSK OR I ,
7. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 91 mit Hinweisen). Mangels anderer Bestimmungen im Verwaltungsrecht sind die Bestimmungen des OR ana log anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 147/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 3.4 ; BSK
OR I
N 2 zu Art. 102 ).
Das Angebot muss «gehörig» sein, d. ?
h. es muss quantitativ und qualitativ sowie bezüglich der weiteren Erfüllungsmodalitäten der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Leistung entsprechen ( BSK OR I N 3 zu Art. 102 ). Die Annahmever weigerung muss nicht eine ausdrückliche sein, sondern kann auch konkludent aus den Umständen hervorgehen oder stillschweigend erfolgen . Der Gläubiger muss sich der rechtlichen Bedeutung seines Verhaltens nicht bewusst sein. Auch eine antizipierte Annahmeverweigerung kann den Gläubigerverzug auslösen ( a.a.O. N
8). Unter den Tatbestand der Annahm e verweigerung fällt auch die Unterlassung von Vorbereitungshandlungen. Dabei handelt es sich um Handlun gen des Gläubigers, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist und die seiner Erfüllungshandlung vorangehen müssen (a.a.O. N
10 mit Beispielen) . D ie Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie unge rechtfertigt ist, d. ? h. wenn daf ü r keine objektiven Gr ü nde bestehen , wobei ein Verschulden des Gläubigers nicht vorausgesetzt wird (a.a.O. N
13). Der Schuldner muss beweisen, dass er alles getan hat, um die Erfüllung zu bewirken, d. ?
h. er muss sowohl sein Leistungsangebot als auch seine Leistungsbereitschaft nach weisen (a.a.O. N 16) .
Befindet sich der Gläubiger i m Annahmeverzug, so beseitigt er dadurch den Schuldnerverzug, denn Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus (vgl. a.a.O . N
12
zu Art. 102 ) . 3.3.4
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer erstmals mittels eingeschriebenem Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 die Beschwerdegegnerin darum ersuchte, ihm Akonto -Rechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen . In besag tem Schreiben gab er ebenfalls die genauen provisorische n Faktoren an (Urk.
13/20). Damit hat der Beschwerdeführer seine Leistung gehörig angeboten. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung jedoch (ohne Begründung) nicht nach. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 erinnerte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin dar an , ihm die Akontorechnungen 2017 bis 2019 zukommen zu lassen , und erwähnte zusätzlich , dass er gerne den Zins en lauf stop pen möchte und er dafür Einzahlungsscheine benötige ( Urk. 13/28). Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 1 2. Januar 2023 erfolgte ein weiteres Schrei ben des Beschwerdeführers, indem er zum dritten Mal um die Zustellung von Akonto -Rechnungen bat ( Urk. 13/35). Schliesslich beantragte der Beschwerde führer mittels Online-Formular am 6. April 2023 erneut die Akonto -Rechnungen ( Urk. 13/43), welche dann schliesslich am 2 6. April 2023 erstellt wurden ( Urk. 13/45-50). 3.3.5
Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, verging zwischen seinem ersten Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 und der Ausstellung der verlangten Akonto -Rechnungen vom 2 6. April 2023 mehr als ein Jahr. Die Beschwerde gegnerin reagierte auf keines der drei Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Akonto -Rechnungen. Erst als dieser mittels Online-Formular die Anpassung der Akonto -Beiträge verlangt hatt e, erfolgte die Rechnungsstellung.
Es besteht jedoch keine Pflicht, die Ausstellung der Akonto -Rechnungen mittels Online-Formular zu beant r agen , vielmehr genügte bereits die erste schriftliche Aufforderung des Beschwerdeführers. Durch ihr passives Verhalten befand sich die Beschwerdegeg nerin i m Annahmeverzug, da der Beschwerdeführer seine Leistung bereits mit Schreiben vom 2 1. Januar 202 2 gehörig angeboten hatte. Ab Erhalt d ies es Schrei bens hatte die Beschwerdegegnerin bereits alle notwendigen Informationen für die Rechnungsstellung. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegte, war es ihm ohne Rechnung und Einzahlungsschein nicht möglich, die Akonto -B ei träge zu begleichen. Bei der Rechnungs stellung handelt es sich somit um eine notwendige Vorbereitungshandlung , welche von der Beschw e rdegegnerin vorzu nehmen ist . Indem die Beschwerdegegnerin es u nterliess, innert angemessener Zeit die entsprechenden Akontorechnungen auszustellen, befand sie sich im Gläubigerverzug. 3.3.6
Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nichts, dass Verzugszinsen verschuldensunabhängig geschuldet sind. Dies trifft zwar zu (vgl. E. 1.3), vorliegend verkennt aber die Beschwerdegegnerin, dass sie sich im Gläubigerverzug befand. Es ist somit irrelevant, wer das Verschulden am Schuld nerverzug trägt, da mit Eintritt des Gläubigerverzugs der Schuldnerverzug dahin fällt (vgl. E. 3.3.3). 3.3. 7
Es stellt sich somit weiter die Frage, ab wann die Beschwerde gegnerin sich im Gläubigerverzug befand. Indem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 ( e ingegangen am 2 4. Januar 2022) die Beschwerdegegnerin unter Nennung der provisorischen Faktoren aufforderte, ihm die Akonto -Rech nungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen, bot der Beschwerde führer seine Leistung gehörig an und tat seine Leistungsbereitschaft kund. Die B eschwerdegegnerin hatte bereits alle notwendigen Informationen für die Rech nungsstellung. Art. 39 Abs. 2 AHVV sieht bei Nachzahlung geschuldeter Beiträge vor, dass diese innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind. Vorlie gend rechtfertigt es sich somit, diese Bestimmung analog auf die Frist zur Rech nungsstellung anzuwenden. Besagtes Schreiben ging am 2 4. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 13/21) , womit die 30 - tägige Frist am 2 3. Februar 2022 endete. Indem die Beschwerdegegnerin bis dahin keine Akon torechnungen ausstellte, befand sie sich ab dem 2 4. Februar 2022 i m Gläubiger verzug. Dieser dauerte bis zur Rechnungsstellung am 2 6. April 202 3. Da der Gläu bigerverzug den Schuldnerverzug verdrängt (vgl . E. 3.3.3 ), befand sich der Beschwerdeführer für die Zeit vom 2 4. Februar 2022 bis 2 6. April 2023 nicht mehr im Schuldnerverzug. Entsprechend sind für diesen Zeitraum keine Verzugs zinsen geschuldet. 3. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Berechnung für den Verzugszins :
I n Abweichung der Verfügung vom 2 6. April 2023 betreffend das Jahr 2017 ( Urk. 13/52) besteht nur für den Zeitraum vom 1. J anuar 20 18 bis 2 3. Februar 2022 ( ausser vo m 2 1. März bis 3 0. Juni 2020 , vgl. E. 1.2) e ine Verzugszinspflicht (vgl. Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b AHVV), mithin für 139 3 statt für 1816 Tage, woraus sich ein Verzugszins von Fr. 40 ' 193 . 85 ergibt ( Fr. 207'749.95 x 5 / 100 / 360 x 139 3 ).
Die Verzugszinspflicht für das Jahr 2018 (vgl. Urk. 13/51) besteht vo m
1. Januar 2019 bis 2 0. März 2020 und vo m
1. Juli 2020 bis ebenfalls 2 3. Februar 2022, mithin für 103 3
statt 1456 Tage, woraus ein Verzugszins von Fr. 23' 480 . 80 ( Fr.
163'661.00 x 5 / 100 / 360 x 103 3 ) resultiert. Für das Jahr 2019 (vgl. Urk. 13/53) besteht ebenfalls nur für den Zeitraum vo m
1. Januar 20 20 bis 2 0. März 2020 und vo m
1. Juli 2020 bis 2 3. Februar 2022 eine Verzugszins pflicht, mithin für 67 3
statt 1096 Tage, was einem Verzugszins von Fr. 9'4 12 .85 entspricht (Fr. 100'702.40 x 5 / 100 / 360 x 67 3 ).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und dem Beschwer deführer sind Verzugszinsen für persönliche Beiträge für das Jahr 2017 von Fr. 40' 193 . 85 , für das Jahr 2018 von Fr. 23' 480 . 80 und für das Jahr 2019 von Fr. 9'4 12 .85 aufzuerlegen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Parteientschädigung
ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 5. J anuar 202 4 dahingehend abgeändert, als die Höhe der Verzugszinsen für persönliche Beiträge für das Jahr 2017 auf Fr. 40' 193 . 85 , für das Jahr 2018 auf Fr. 23' 480 . 80 und für das Jahr 2019 auf Fr. 9'4 12 .8 5
herabgesetzt wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone