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AB.2024.00089

Beitragsfestsetzung; ausnahmsweise keine Bindung an Steuermeldung.

Zürich SozVersG · 2024-12-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwe rbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer

und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung un ter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln,

die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleic hskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs.

E. 4 AHVV),

nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tat sachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche,

das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalte n, die ohne wei teres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind , wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen,

die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Auf gabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungs massnahmen einzugreifen hat, weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben ( BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hin weis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) ,

der Beschwerdeführer diesbezüglich vort ragen liess (Urk.

1) , dass die Beschwerde gegnerin

von

einem

viel

zu

hohen

Einkommen

ausgegangen

sei,

weil

er

eine

unzu treffende

Steuererklärung

eingereicht

habe,

indem

fälschlicherweise

ein

Bruttoum satz von Fr.

65'400. anstelle eines Reingewinns von Fr.

32'275. deklariert worden sei,

die von der Beschwerdegegnerin zur Beitragsfestsetzung verwendeten Faktoren auf der Meldung des Kantonalen Steueramtes (Urk. 7/177) beruhen, die ihrerseits auf der Steuererklärung (vgl. Urk. 7/180) des Beschwerdeführers b asiert ,

dabei jedoch zu beachten ist, dass die (ursprüngliche) Steuererklärung

2022 (Urk. 7/180) offensichtlich falsch ist, weil bei fehlendem Vermögen (Schulden in der Höhe von Fr. 16'200. [Ziffern 34 und 35]) Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens von Fr. 29'734. [Ziff. 16.3] abgezogen wurden,

sich aus den Akten zwanglos ergibt , dass es sich bei diesen Kosten um die Geschäftsauslagen des Beschwerdeführers handelt (Urk. 7/180/6) ,

damit ein Umstand vorliegt, der steuerrechtlich (weil es letztlich auf das steu erbare Einkommen ankommt [Ziff. 25 beziehungsweise Ziff. 27] und es in der Steuererklärung keine Rolle spielt, wo die Abzüge gemacht werden) belanglos ist , sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist, weil die Beschwerdegegnerin vom Wert von Ziff. 2.1 (ohne Abzüge) ausging,

daraus folgt, dass das erkennende Gericht vorliegend nicht an die Steuermeldung gebunden ist, der angefochtene Entscheid, da er auf einem offensichtlich zu hohen

gemeldeten

Erwerbseinkommen

basiert,

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführer für das Jahr 2022 neu festsetze;

in weiterer Erwägung, dass

na ch § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten hat, wobei d ie Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) , sowie nach de m Zeitaufwand und d en Barauslagen ( §

E. 7 GebV

SVGer ),

nach

ständiger

Rechtsprechung

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE

137

V

57; vgl. auch BGE

141

V

281

E.

11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ,

demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen; erkennt der Einzelrichter: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zwecks Neuverfügung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 500 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00089 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

19. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , gestützt auf eine entsprechende Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich

(Urk.

7/177)

mit

Verfügung

vom

16.

Oktober

2024

(Urk.

7/175)

die

persönli chen Beiträge von X.___ für das Jahr 2022 festgesetzt und in der Folge

des sen Einsprache vom 22. Oktober 2024 (Urk. 7/178) mit Entscheid vom 29. Okto ber 2024 (Urk. 2) abgewiesen hat te ;

nach Einsicht in

die Eingabe vom 20. November 2024 (Urk. 1), mit der X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2) erheben liess mit dem

sinngemässen

Rechtsbegehren

auf

Aufhebung

des

angefochtenen

Einsprache entscheids und Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2022,

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2024 (Urk. 6)

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter

dem

Hinweis,

dass

dem

Beschwerdeführer

bereits

mit

Urteil

vom

16.

Novem ber 2022 (Prozess Nr. AB.2022.00063) die Grundzüge der Beitragsfestsetzung dar gelegt wurden, namentlich die (weitgehende) Bindung des Sozialversicherungs gerichts an rechtskräftige Steuertaxationen erläutert wurde;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die per sönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 zu Recht gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 65’400. , ein investiertes Eigenkapital von Fr. 0. und aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 7'266.65, mithin gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 72'600. festgesetzt hat (vgl. Urk. 7/175 und Urk. 7/177 ),

es nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwe rbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer

und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung un ter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln,

die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleic hskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV),

nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tat sachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche,

das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalte n, die ohne wei teres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind , wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen,

die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Auf gabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungs massnahmen einzugreifen hat, weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben ( BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hin weis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) ,

der Beschwerdeführer diesbezüglich vort ragen liess (Urk.

1) , dass die Beschwerde gegnerin

von

einem

viel

zu

hohen

Einkommen

ausgegangen

sei,

weil

er

eine

unzu treffende

Steuererklärung

eingereicht

habe,

indem

fälschlicherweise

ein

Bruttoum satz von Fr.

65'400. anstelle eines Reingewinns von Fr.

32'275. deklariert worden sei,

die von der Beschwerdegegnerin zur Beitragsfestsetzung verwendeten Faktoren auf der Meldung des Kantonalen Steueramtes (Urk. 7/177) beruhen, die ihrerseits auf der Steuererklärung (vgl. Urk. 7/180) des Beschwerdeführers b asiert ,

dabei jedoch zu beachten ist, dass die (ursprüngliche) Steuererklärung

2022 (Urk. 7/180) offensichtlich falsch ist, weil bei fehlendem Vermögen (Schulden in der Höhe von Fr. 16'200. [Ziffern 34 und 35]) Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens von Fr. 29'734. [Ziff. 16.3] abgezogen wurden,

sich aus den Akten zwanglos ergibt , dass es sich bei diesen Kosten um die Geschäftsauslagen des Beschwerdeführers handelt (Urk. 7/180/6) ,

damit ein Umstand vorliegt, der steuerrechtlich (weil es letztlich auf das steu erbare Einkommen ankommt [Ziff. 25 beziehungsweise Ziff. 27] und es in der Steuererklärung keine Rolle spielt, wo die Abzüge gemacht werden) belanglos ist , sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist, weil die Beschwerdegegnerin vom Wert von Ziff. 2.1 (ohne Abzüge) ausging,

daraus folgt, dass das erkennende Gericht vorliegend nicht an die Steuermeldung gebunden ist, der angefochtene Entscheid, da er auf einem offensichtlich zu hohen

gemeldeten

Erwerbseinkommen

basiert,

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführer für das Jahr 2022 neu festsetze;

in weiterer Erwägung, dass

na ch § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten hat, wobei d ie Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) , sowie nach de m Zeitaufwand und d en Barauslagen ( §

7 GebV

SVGer ),

nach

ständiger

Rechtsprechung

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE

137

V

57; vgl. auch BGE

141

V

281

E.

11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ,

demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen; erkennt der Einzelrichter: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zwecks Neuverfügung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 500 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubStocker