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AB.2024.00087

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann der Verzugszinsenlauf nicht mit dem Ende der Frist zur Bezahlung der Rechnung, sondern in Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV am ersten Tag nach dem Ablauf der Zahlungsperiode. (BGE 9C_56/2025)

Zürich SozVersG ·AB · 2024-11-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2). Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid auf grund der falsch berechneten Verzugszinsen aufzuheben sei (Urk. 1).

E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.2 Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezah len, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten.

E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Akontorechnung für das 4. Quartal 2023 (0 1.10.-31.12.2023) vom 5. Dezember 2023 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 1. Januar 2024, sondern am 10. Januar 2024 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungs frist bis 10. Januar 2024 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41 bis Abs. 1 lit . a AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2024 zu leisten, da die Zahlungsperiode am 31. Dezember 2023 endete (Urk. 3/1). Im Übri gen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00087 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2). Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid auf grund der falsch berechneten Verzugszinsen aufzuheben sei (Urk. 1). 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezah len, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. 3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Akontorechnung für das 4. Quartal 2023 (0 1.10.-31.12.2023) vom 5. Dezember 2023 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 1. Januar 2024, sondern am 10. Januar 2024 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungs frist bis 10. Januar 2024 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41 bis Abs. 1 lit . a AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2024 zu leisten, da die Zahlungsperiode am 31. Dezember 2023 endete (Urk. 3/1). Im Übri gen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten. 4.

Die offensichtlich aussichtslose Beschwerde ist ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, Y.___, Zweigniederlassung Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 sowie Urk. 3/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher