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9C_56/2025

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_56/2025

Urteil vom 13. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 (AB.2024.00087).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Januar 2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil am 12. Dezember 2024 zugestellt wurde, die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2024 zu laufen begonnen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und - in Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG

- am 27. Januar 2025 geendet hat,

dass sich die erst am 28. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde damit als verspätet erweist,

dass die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Nabold