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AB.2024.00076

Beitragserhebung gestützt auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramts zu Recht erfolgt.

Zürich SozVersG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Dr.

X.___,

geboren

19 75,

ist

als

s elbständigerwerbende

Ärztin

tätig

und

der

medisuisse

(Ausgleichskasse)

angeschlossen.

Mit

Verfügung

vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 20 19 auf Fr. 28 ’ 070 . 6 0 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO]

Fr.

26'643.6 0;

FAK-Beiträge

Fr.

1'3 33.80;

Verwaltungskosten

Fr.

93.20 .--) zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 19 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2 49 ’ 552 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet hatte (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 24 . April 2023 (Urk. 7/ 5) setzte die Ausgleichskasse sodann die

Beiträge

für

das

Jahr

20 20

auf

Fr.

2 6 ’ 835 . 2 0

(Persönlicher

Beitrag

[AHV/IV/EO] Fr.

2 5 ' 412 . 9 0;

FAK-Beiträge

Fr.

1'333.80;

Verwaltungskosten

Fr.

89 .--)

zuzüglich Verzugszins

von

Fr.

584.35

fest .

Dabei

stellte

sie

auf

die

Steuermeldung

vom

3.

April

2023

ab,

mit

welcher

für

das

Jahr

2020

ein

mittels

Ermessensveranlagung

festgelegtes

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

von

Fr. 230’000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet wurde (Urk. 7/3).

Gegen die beiden Verfügung en erhob die Versicherte am 2 . Juni 202 3 Einsprache (Urk. 7/ 6). Mit Entscheid vom 16. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6 . Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom

16. September 2024 sei aufzu heben und

das Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2020 von Fr. 230'000. -- sei um Fr. 57'000.-- zu reduzieren . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0.

November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Replik vom 12. Februar 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Beschwerde auch das Beitragsjahr 2019 betreffe und das Steueramt des Kantons Zürich anzuweisen sei, dass

es rückwirkend

ab

2019

die

Steuern

neu

festsetze

und

auf

dieser

Grundlage

die

Beiträge

an

die

Beschwerdegegnerin

abzuführen

seien.

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

in

ihrer

Duplik

am

bisherigen

Antrag

mit

dem

Hinweis

fest,

dass

Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person nicht zumutbar seien, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden können (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, da sie eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin anstrebe (Urk. 17). Die Eingabe vom 14. April 2025 wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 zugestellt (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 1.3

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.

2). 1.4

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit

zu

überprüfen

hat,

darf

das

Gericht

von

rechtskräftigen

Steuerta xationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten, die

ohne

W eiteres

richtig

gestellt

werden

können,

oder

wenn

sachliche

Umstände

gewürdigt

werden

müssen,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten

haben

demnach

ihre

Rechte,

auch

im

Hinblick

auf

die

AHV-rechtliche Beitragspflicht,

in

erster

Linie

im

Steuerjustizverfahren

zu

wahren

(BGE

139

V

537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich

einer

steuerlichen

Ermessenstaxation.

Die

auf

einer

rechtskräftigen

Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan

beziehungsweise

das

Sozialversicherungsgericht

ebenfalls

verbindlich, obschon

die

Ermessenseinschätzung

einer

im

ordentlichen

Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.

298 E.

3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22.

Juni 2007 E.

3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden auch dann verbindlich sei en, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre . Dass

bei der Steuerdeklaration 2019 ein Fehler unterlaufen sei, weil beim Einkommen ein Privatkredit von Fr. 73’336 -- enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Denn das Steueramt Zürich habe bestätigt, dass für die Steuerperiode 2019 zwar ein Revisionsgesuch gestellt, dieses aber abgelehnt worden sei. In der Zwischenzeit sei auch bestätigt worden, dass die Einsprache gegen den Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die angefochtene Verfügung könne deshalb nicht korrigiert werden.

Für das Jahr 2020 sei vom Steueramt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 230 ' 000 .-- nach Ermessen gemeldet worden .

Auch hier habe das Steueramt Zürich bestätigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Steuerdeklaration 2019 sei ein Fehler in Höhe von Fr. 73 ’ 336.-- enthalten, dieses habe zur Folge,

dass

das

Einkommen

aus

selbstständiger

Tätigkeit

um

diese

Summe

zu

hoch vom

Steueramt

der

Stadt

Zürich

angesetzt

w orden

sei .

Dagegen

sei

ein

Revisions gesuch eingereicht worden .

Das Steueramt der Stadt Zürich habe die Einsprache mit dem Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 abgewiesen und dieser Entscheid sei von ihr nicht weiter angefochten worden. Aufgrund des Revisionsentscheids habe sie eine Treuhandstelle mit der Buchführung für das Jahr 2020 beauftragt, damit ein korrekter Jahresabschluss 2020 erstellt werden könne. Dabei habe das Steueramt

Zürich

ein

Einkommen

aus

selbstständiger

Tätigkeit

von

Fr.

230 ’ 000.-- festgelegt. Dieser Einkommensbetrag sei um Fr.

57 ’ 000.-- zu hoch angesetzt worden. Es werde deshalb beantragt, dass das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 2020 für die Berechnungen der Beitragssätze zugrunde gelegt werde. 3. 3.1

Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3

(Urk.

7/1)

wurde

der

Beschwerdegegnerin

für

das

Beitragsjahr

2019

ein

Einkommen

der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24 9 ’522 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) über die Beiträge von Fr. 28'070.60 zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 17. April 2023 fest (Urk. 7/2).

Gemäss einer weiteren Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/3) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’00 0 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom

24. April 2024 (Urk. 7/ 5) über die Beiträge von Fr. 2 6 ' 835 . 2 0 zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 für die Zeit vom 1. Januar 202 2 bis 1 4 .

April 2023 fest. 3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Angaben der Steuerbehörde auf rechtskräftigen Steuerveranlagung en

basieren . Dazu hält sie selbst fest, dass ihr

Revisionsgesuch

mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2019 abgewiesen und dieser Entscheid nicht weiter angefochten worden sei (vgl. dazu das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2023 [Urk. 7/11]) . Sie bestreitet auch nicht,

dass

die

Ermessenveranlagung

der

Steuerbehörde

für

das

Steuerjahr

2020

in Rechtskraft

erwachsen

ist.

Vielmehr

bemängelte

sie,

wie

bereits

in

ihrer

Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2019 fälschlicherweise eine Zahlung aus einem Privatkredit von Fr. 73 ' 336 . - – enthalte und deshalb auch im Jahr 2020 um Fr.

57'000.-- zu hoch angesetzt worden sei. Dazu reichte sie eine provisorische Z usammenstellung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ihrer Praxis im Jahr 2020 ein (Urk. 3) . In ihrer Replik vom 12. Februar 2025 wies sie sodann

in einer tabellarisch en Zusammenstellung auf zahlreiche Schicksalsschläge

hin, die sie in den vergangen en Jahren habe bewältigen müssen (Urk. 12). 3.3

Wie

vorstehend

ausgeführt

(E.

1.4

und

E.

1.5),

ist

grundsätzlich

der

Steuerentscheid für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.

Juli 2014 E. 1 und E. 1 . 5 hiervor).

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf auch das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, d a die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und in diesen Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.

Dies hat auch vorliegend zu gelten. Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen wie vorstehend ausgeführt dazu nicht . 3.4

Die Beschwerdegegnerin hielt damit zu Recht fest, dass für die Beitragserhebung die Angaben der Steuerbehörden verbindlich sind . Dies gilt wie gesagt für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten

geltend gemacht werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ist damit nicht zu beanstanden. 3.5

Nicht

Gegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens

bildet

die

Frage

einer

allfälligen

Herabsetzung

oder

eines

Erlass es

der

Beiträge

nach

Art.

11

Abs.

1

AHVG .

Hierüber hat

die

Beschwerdegegnerin

einerseits

nicht

entschieden

und

anderseits

setzt

ein

solcher

Entscheid

voraus,

dass

ein

rechtskräftiger

Entscheid

über

die

Beitragspflicht vorliegt . Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten und der entsprechende (sinngemässe) Sistierungsantrag (Urk. 17) abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Dr.

X.___,

geboren

19 75,

ist

als

s elbständigerwerbende

Ärztin

tätig

und

der

medisuisse

(Ausgleichskasse)

angeschlossen.

Mit

Verfügung

vom 17 . April 202

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]).

E. 1.3 Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.

2).

E. 1.4 und

E.

1.5),

ist

grundsätzlich

der

Steuerentscheid für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.

Juli 2014 E. 1 und E. 1 . 5 hiervor).

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf auch das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, d a die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und in diesen Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.

Dies hat auch vorliegend zu gelten. Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen wie vorstehend ausgeführt dazu nicht .

E. 1.5 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich

einer

steuerlichen

Ermessenstaxation.

Die

auf

einer

rechtskräftigen

Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan

beziehungsweise

das

Sozialversicherungsgericht

ebenfalls

verbindlich, obschon

die

Ermessenseinschätzung

einer

im

ordentlichen

Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.

298 E.

3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22.

Juni 2007 E.

3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden auch dann verbindlich sei en, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre . Dass

bei der Steuerdeklaration 2019 ein Fehler unterlaufen sei, weil beim Einkommen ein Privatkredit von Fr. 73’336 -- enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Denn das Steueramt Zürich habe bestätigt, dass für die Steuerperiode 2019 zwar ein Revisionsgesuch gestellt, dieses aber abgelehnt worden sei. In der Zwischenzeit sei auch bestätigt worden, dass die Einsprache gegen den Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die angefochtene Verfügung könne deshalb nicht korrigiert werden.

Für das Jahr 2020 sei vom Steueramt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 230 ' 000 .-- nach Ermessen gemeldet worden .

Auch hier habe das Steueramt Zürich bestätigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Steuerdeklaration 2019 sei ein Fehler in Höhe von Fr. 73 ’ 336.-- enthalten, dieses habe zur Folge,

dass

das

Einkommen

aus

selbstständiger

Tätigkeit

um

diese

Summe

zu

hoch vom

Steueramt

der

Stadt

Zürich

angesetzt

w orden

sei .

Dagegen

sei

ein

Revisions gesuch eingereicht worden .

Das Steueramt der Stadt Zürich habe die Einsprache mit dem Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 abgewiesen und dieser Entscheid sei von ihr nicht weiter angefochten worden. Aufgrund des Revisionsentscheids habe sie eine Treuhandstelle mit der Buchführung für das Jahr 2020 beauftragt, damit ein korrekter Jahresabschluss 2020 erstellt werden könne. Dabei habe das Steueramt

Zürich

ein

Einkommen

aus

selbstständiger

Tätigkeit

von

Fr.

230 ’ 000.-- festgelegt. Dieser Einkommensbetrag sei um Fr.

57 ’ 000.-- zu hoch angesetzt worden. Es werde deshalb beantragt, dass das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 2020 für die Berechnungen der Beitragssätze zugrunde gelegt werde. 3.

E. 3 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 20 19 auf Fr. 28 ’ 070 .

E. 3.1 Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3

(Urk.

7/1)

wurde

der

Beschwerdegegnerin

für

das

Beitragsjahr

2019

ein

Einkommen

der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Angaben der Steuerbehörde auf rechtskräftigen Steuerveranlagung en

basieren . Dazu hält sie selbst fest, dass ihr

Revisionsgesuch

mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2019 abgewiesen und dieser Entscheid nicht weiter angefochten worden sei (vgl. dazu das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2023 [Urk. 7/11]) . Sie bestreitet auch nicht,

dass

die

Ermessenveranlagung

der

Steuerbehörde

für

das

Steuerjahr

2020

in Rechtskraft

erwachsen

ist.

Vielmehr

bemängelte

sie,

wie

bereits

in

ihrer

Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2019 fälschlicherweise eine Zahlung aus einem Privatkredit von Fr. 73 ' 336 . - – enthalte und deshalb auch im Jahr 2020 um Fr.

57'000.-- zu hoch angesetzt worden sei. Dazu reichte sie eine provisorische Z usammenstellung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ihrer Praxis im Jahr 2020 ein (Urk. 3) . In ihrer Replik vom 12. Februar 2025 wies sie sodann

in einer tabellarisch en Zusammenstellung auf zahlreiche Schicksalsschläge

hin, die sie in den vergangen en Jahren habe bewältigen müssen (Urk. 12).

E. 3.3 Wie

vorstehend

ausgeführt

(E.

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hielt damit zu Recht fest, dass für die Beitragserhebung die Angaben der Steuerbehörden verbindlich sind . Dies gilt wie gesagt für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten

geltend gemacht werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ist damit nicht zu beanstanden.

E. 3.5 Nicht

Gegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens

bildet

die

Frage

einer

allfälligen

Herabsetzung

oder

eines

Erlass es

der

Beiträge

nach

Art.

E. 6 ’ 835 . 2 0

(Persönlicher

Beitrag

[AHV/IV/EO] Fr.

2 5 ' 412 .

E. 9 ’522 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) über die Beiträge von Fr. 28'070.60 zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 17. April 2023 fest (Urk. 7/2).

Gemäss einer weiteren Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/3) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’00 0 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom

24. April 2024 (Urk. 7/ 5) über die Beiträge von Fr. 2 6 ' 835 . 2 0 zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 für die Zeit vom 1. Januar 202 2 bis 1 4 .

April 2023 fest.

E. 11 Abs.

1

AHVG .

Hierüber hat

die

Beschwerdegegnerin

einerseits

nicht

entschieden

und

anderseits

setzt

ein

solcher

Entscheid

voraus,

dass

ein

rechtskräftiger

Entscheid

über

die

Beitragspflicht vorliegt . Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten und der entsprechende (sinngemässe) Sistierungsantrag (Urk. 17) abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00076 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

17. Dezember 2025 in Sachen Dr. X.___ Beschwerdeführerin gegen medisuisse Ausgleichskasse Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Dr.

X.___,

geboren

19 75,

ist

als

s elbständigerwerbende

Ärztin

tätig

und

der

medisuisse

(Ausgleichskasse)

angeschlossen.

Mit

Verfügung

vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 20 19 auf Fr. 28 ’ 070 . 6 0 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO]

Fr.

26'643.6 0;

FAK-Beiträge

Fr.

1'3 33.80;

Verwaltungskosten

Fr.

93.20 .--) zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 19 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2 49 ’ 552 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet hatte (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 24 . April 2023 (Urk. 7/ 5) setzte die Ausgleichskasse sodann die

Beiträge

für

das

Jahr

20 20

auf

Fr.

2 6 ’ 835 . 2 0

(Persönlicher

Beitrag

[AHV/IV/EO] Fr.

2 5 ' 412 . 9 0;

FAK-Beiträge

Fr.

1'333.80;

Verwaltungskosten

Fr.

89 .--)

zuzüglich Verzugszins

von

Fr.

584.35

fest .

Dabei

stellte

sie

auf

die

Steuermeldung

vom

3.

April

2023

ab,

mit

welcher

für

das

Jahr

2020

ein

mittels

Ermessensveranlagung

festgelegtes

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

von

Fr. 230’000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet wurde (Urk. 7/3).

Gegen die beiden Verfügung en erhob die Versicherte am 2 . Juni 202 3 Einsprache (Urk. 7/ 6). Mit Entscheid vom 16. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6 . Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom

16. September 2024 sei aufzu heben und

das Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2020 von Fr. 230'000. -- sei um Fr. 57'000.-- zu reduzieren . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0.

November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Replik vom 12. Februar 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Beschwerde auch das Beitragsjahr 2019 betreffe und das Steueramt des Kantons Zürich anzuweisen sei, dass

es rückwirkend

ab

2019

die

Steuern

neu

festsetze

und

auf

dieser

Grundlage

die

Beiträge

an

die

Beschwerdegegnerin

abzuführen

seien.

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

in

ihrer

Duplik

am

bisherigen

Antrag

mit

dem

Hinweis

fest,

dass

Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person nicht zumutbar seien, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden können (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, da sie eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin anstrebe (Urk. 17). Die Eingabe vom 14. April 2025 wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 zugestellt (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 1.3

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.

2). 1.4

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit

zu

überprüfen

hat,

darf

das

Gericht

von

rechtskräftigen

Steuerta xationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten, die

ohne

W eiteres

richtig

gestellt

werden

können,

oder

wenn

sachliche

Umstände

gewürdigt

werden

müssen,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten

haben

demnach

ihre

Rechte,

auch

im

Hinblick

auf

die

AHV-rechtliche Beitragspflicht,

in

erster

Linie

im

Steuerjustizverfahren

zu

wahren

(BGE

139

V

537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich

einer

steuerlichen

Ermessenstaxation.

Die

auf

einer

rechtskräftigen

Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan

beziehungsweise

das

Sozialversicherungsgericht

ebenfalls

verbindlich, obschon

die

Ermessenseinschätzung

einer

im

ordentlichen

Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.

298 E.

3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22.

Juni 2007 E.

3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden auch dann verbindlich sei en, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre . Dass

bei der Steuerdeklaration 2019 ein Fehler unterlaufen sei, weil beim Einkommen ein Privatkredit von Fr. 73’336 -- enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Denn das Steueramt Zürich habe bestätigt, dass für die Steuerperiode 2019 zwar ein Revisionsgesuch gestellt, dieses aber abgelehnt worden sei. In der Zwischenzeit sei auch bestätigt worden, dass die Einsprache gegen den Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die angefochtene Verfügung könne deshalb nicht korrigiert werden.

Für das Jahr 2020 sei vom Steueramt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 230 ' 000 .-- nach Ermessen gemeldet worden .

Auch hier habe das Steueramt Zürich bestätigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Steuerdeklaration 2019 sei ein Fehler in Höhe von Fr. 73 ’ 336.-- enthalten, dieses habe zur Folge,

dass

das

Einkommen

aus

selbstständiger

Tätigkeit

um

diese

Summe

zu

hoch vom

Steueramt

der

Stadt

Zürich

angesetzt

w orden

sei .

Dagegen

sei

ein

Revisions gesuch eingereicht worden .

Das Steueramt der Stadt Zürich habe die Einsprache mit dem Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 abgewiesen und dieser Entscheid sei von ihr nicht weiter angefochten worden. Aufgrund des Revisionsentscheids habe sie eine Treuhandstelle mit der Buchführung für das Jahr 2020 beauftragt, damit ein korrekter Jahresabschluss 2020 erstellt werden könne. Dabei habe das Steueramt

Zürich

ein

Einkommen

aus

selbstständiger

Tätigkeit

von

Fr.

230 ’ 000.-- festgelegt. Dieser Einkommensbetrag sei um Fr.

57 ’ 000.-- zu hoch angesetzt worden. Es werde deshalb beantragt, dass das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 2020 für die Berechnungen der Beitragssätze zugrunde gelegt werde. 3. 3.1

Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3

(Urk.

7/1)

wurde

der

Beschwerdegegnerin

für

das

Beitragsjahr

2019

ein

Einkommen

der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24 9 ’522 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) über die Beiträge von Fr. 28'070.60 zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 17. April 2023 fest (Urk. 7/2).

Gemäss einer weiteren Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/3) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’00 0 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom

24. April 2024 (Urk. 7/ 5) über die Beiträge von Fr. 2 6 ' 835 . 2 0 zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 für die Zeit vom 1. Januar 202 2 bis 1 4 .

April 2023 fest. 3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Angaben der Steuerbehörde auf rechtskräftigen Steuerveranlagung en

basieren . Dazu hält sie selbst fest, dass ihr

Revisionsgesuch

mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2019 abgewiesen und dieser Entscheid nicht weiter angefochten worden sei (vgl. dazu das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2023 [Urk. 7/11]) . Sie bestreitet auch nicht,

dass

die

Ermessenveranlagung

der

Steuerbehörde

für

das

Steuerjahr

2020

in Rechtskraft

erwachsen

ist.

Vielmehr

bemängelte

sie,

wie

bereits

in

ihrer

Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2019 fälschlicherweise eine Zahlung aus einem Privatkredit von Fr. 73 ' 336 . - – enthalte und deshalb auch im Jahr 2020 um Fr.

57'000.-- zu hoch angesetzt worden sei. Dazu reichte sie eine provisorische Z usammenstellung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ihrer Praxis im Jahr 2020 ein (Urk. 3) . In ihrer Replik vom 12. Februar 2025 wies sie sodann

in einer tabellarisch en Zusammenstellung auf zahlreiche Schicksalsschläge

hin, die sie in den vergangen en Jahren habe bewältigen müssen (Urk. 12). 3.3

Wie

vorstehend

ausgeführt

(E.

1.4

und

E.

1.5),

ist

grundsätzlich

der

Steuerentscheid für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.

Juli 2014 E. 1 und E. 1 . 5 hiervor).

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf auch das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, d a die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und in diesen Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.

Dies hat auch vorliegend zu gelten. Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen wie vorstehend ausgeführt dazu nicht . 3.4

Die Beschwerdegegnerin hielt damit zu Recht fest, dass für die Beitragserhebung die Angaben der Steuerbehörden verbindlich sind . Dies gilt wie gesagt für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten

geltend gemacht werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ist damit nicht zu beanstanden. 3.5

Nicht

Gegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens

bildet

die

Frage

einer

allfälligen

Herabsetzung

oder

eines

Erlass es

der

Beiträge

nach

Art.

11

Abs.

1

AHVG .

Hierüber hat

die

Beschwerdegegnerin

einerseits

nicht

entschieden

und

anderseits

setzt

ein

solcher

Entscheid

voraus,

dass

ein

rechtskräftiger

Entscheid

über

die

Beitragspflicht vorliegt . Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten und der entsprechende (sinngemässe) Sistierungsantrag (Urk. 17) abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef