Sachverhalt
1. Dr.
X.___,
geboren
19 75,
ist
als
s elbständigerwerbende
Ärztin
tätig
und
der
medisuisse
(Ausgleichskasse)
angeschlossen.
Mit
Verfügung
vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 20 19 auf Fr. 28 ’ 070 . 6 0 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO]
Fr.
26'643.6 0;
FAK-Beiträge
Fr.
1'3 33.80;
Verwaltungskosten
Fr.
93.20 .--) zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 19 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2 49 ’ 552 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet hatte (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 24 . April 2023 (Urk. 7/ 5) setzte die Ausgleichskasse sodann die
Beiträge
für
das
Jahr
20 20
auf
Fr.
2 6 ’ 835 . 2 0
(Persönlicher
Beitrag
[AHV/IV/EO] Fr.
2 5 ' 412 . 9 0;
FAK-Beiträge
Fr.
1'333.80;
Verwaltungskosten
Fr.
89 .--)
zuzüglich Verzugszins
von
Fr.
584.35
fest .
Dabei
stellte
sie
auf
die
Steuermeldung
vom
3.
April
2023
ab,
mit
welcher
für
das
Jahr
2020
ein
mittels
Ermessensveranlagung
festgelegtes
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
von
Fr. 230’000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet wurde (Urk. 7/3).
Gegen die beiden Verfügung en erhob die Versicherte am 2 . Juni 202 3 Einsprache (Urk. 7/ 6). Mit Entscheid vom 16. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 6 . Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom
16. September 2024 sei aufzu heben und
das Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2020 von Fr. 230'000. -- sei um Fr. 57'000.-- zu reduzieren . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0.
November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Replik vom 12. Februar 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Beschwerde auch das Beitragsjahr 2019 betreffe und das Steueramt des Kantons Zürich anzuweisen sei, dass
es rückwirkend
ab
2019
die
Steuern
neu
festsetze
und
auf
dieser
Grundlage
die
Beiträge
an
die
Beschwerdegegnerin
abzuführen
seien.
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
in
ihrer
Duplik
am
bisherigen
Antrag
mit
dem
Hinweis
fest,
dass
Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person nicht zumutbar seien, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden können (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, da sie eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin anstrebe (Urk. 17). Die Eingabe vom 14. April 2025 wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 zugestellt (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 1.3
Gemäss Art.
22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.
1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.
2). 1.4
Nach Art.
23 Abs.
1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit
zu
überprüfen
hat,
darf
das
Gericht
von
rechtskräftigen
Steuerta xationen
bloss
dann
abweichen,
wenn
diese
klar
ausgewiesen e
Irrtümer
enthalten, die
ohne
W eiteres
richtig
gestellt
werden
können,
oder
wenn
sachliche
Umstände
gewürdigt
werden
müssen,
die
steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten
haben
demnach
ihre
Rechte,
auch
im
Hinblick
auf
die
AHV-rechtliche Beitragspflicht,
in
erster
Linie
im
Steuerjustizverfahren
zu
wahren
(BGE
139
V
537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.5
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich
einer
steuerlichen
Ermessenstaxation.
Die
auf
einer
rechtskräftigen
Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan
beziehungsweise
das
Sozialversicherungsgericht
ebenfalls
verbindlich, obschon
die
Ermessenseinschätzung
einer
im
ordentlichen
Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.
298 E.
3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22.
Juni 2007 E.
3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden auch dann verbindlich sei en, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre . Dass
bei der Steuerdeklaration 2019 ein Fehler unterlaufen sei, weil beim Einkommen ein Privatkredit von Fr. 73’336 -- enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Denn das Steueramt Zürich habe bestätigt, dass für die Steuerperiode 2019 zwar ein Revisionsgesuch gestellt, dieses aber abgelehnt worden sei. In der Zwischenzeit sei auch bestätigt worden, dass die Einsprache gegen den Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die angefochtene Verfügung könne deshalb nicht korrigiert werden.
Für das Jahr 2020 sei vom Steueramt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 230 ' 000 .-- nach Ermessen gemeldet worden .
Auch hier habe das Steueramt Zürich bestätigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Steuerdeklaration 2019 sei ein Fehler in Höhe von Fr. 73 ’ 336.-- enthalten, dieses habe zur Folge,
dass
das
Einkommen
aus
selbstständiger
Tätigkeit
um
diese
Summe
zu
hoch vom
Steueramt
der
Stadt
Zürich
angesetzt
w orden
sei .
Dagegen
sei
ein
Revisions gesuch eingereicht worden .
Das Steueramt der Stadt Zürich habe die Einsprache mit dem Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 abgewiesen und dieser Entscheid sei von ihr nicht weiter angefochten worden. Aufgrund des Revisionsentscheids habe sie eine Treuhandstelle mit der Buchführung für das Jahr 2020 beauftragt, damit ein korrekter Jahresabschluss 2020 erstellt werden könne. Dabei habe das Steueramt
Zürich
ein
Einkommen
aus
selbstständiger
Tätigkeit
von
Fr.
230 ’ 000.-- festgelegt. Dieser Einkommensbetrag sei um Fr.
57 ’ 000.-- zu hoch angesetzt worden. Es werde deshalb beantragt, dass das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 2020 für die Berechnungen der Beitragssätze zugrunde gelegt werde. 3. 3.1
Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3
(Urk.
7/1)
wurde
der
Beschwerdegegnerin
für
das
Beitragsjahr
2019
ein
Einkommen
der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24 9 ’522 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) über die Beiträge von Fr. 28'070.60 zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 17. April 2023 fest (Urk. 7/2).
Gemäss einer weiteren Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/3) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’00 0 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom
24. April 2024 (Urk. 7/ 5) über die Beiträge von Fr. 2 6 ' 835 . 2 0 zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 für die Zeit vom 1. Januar 202 2 bis 1 4 .
April 2023 fest. 3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Angaben der Steuerbehörde auf rechtskräftigen Steuerveranlagung en
basieren . Dazu hält sie selbst fest, dass ihr
Revisionsgesuch
mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2019 abgewiesen und dieser Entscheid nicht weiter angefochten worden sei (vgl. dazu das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2023 [Urk. 7/11]) . Sie bestreitet auch nicht,
dass
die
Ermessenveranlagung
der
Steuerbehörde
für
das
Steuerjahr
2020
in Rechtskraft
erwachsen
ist.
Vielmehr
bemängelte
sie,
wie
bereits
in
ihrer
Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2019 fälschlicherweise eine Zahlung aus einem Privatkredit von Fr. 73 ' 336 . - – enthalte und deshalb auch im Jahr 2020 um Fr.
57'000.-- zu hoch angesetzt worden sei. Dazu reichte sie eine provisorische Z usammenstellung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ihrer Praxis im Jahr 2020 ein (Urk. 3) . In ihrer Replik vom 12. Februar 2025 wies sie sodann
in einer tabellarisch en Zusammenstellung auf zahlreiche Schicksalsschläge
hin, die sie in den vergangen en Jahren habe bewältigen müssen (Urk. 12). 3.3
Wie
vorstehend
ausgeführt
(E.
1.4
und
E.
1.5),
ist
grundsätzlich
der
Steuerentscheid für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.
Juli 2014 E. 1 und E. 1 . 5 hiervor).
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf auch das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, d a die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und in diesen Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.
Dies hat auch vorliegend zu gelten. Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen wie vorstehend ausgeführt dazu nicht . 3.4
Die Beschwerdegegnerin hielt damit zu Recht fest, dass für die Beitragserhebung die Angaben der Steuerbehörden verbindlich sind . Dies gilt wie gesagt für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten
geltend gemacht werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ist damit nicht zu beanstanden. 3.5
Nicht
Gegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens
bildet
die
Frage
einer
allfälligen
Herabsetzung
oder
eines
Erlass es
der
Beiträge
nach
Art.
11
Abs.
1
AHVG .
Hierüber hat
die
Beschwerdegegnerin
einerseits
nicht
entschieden
und
anderseits
setzt
ein
solcher
Entscheid
voraus,
dass
ein
rechtskräftiger
Entscheid
über
die
Beitragspflicht vorliegt . Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten und der entsprechende (sinngemässe) Sistierungsantrag (Urk. 17) abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt: Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Dr.
X.___,
geboren
19 75,
ist
als
s elbständigerwerbende
Ärztin
tätig
und
der
medisuisse
(Ausgleichskasse)
angeschlossen.
Mit
Verfügung
vom 17 . April 202
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]).
E. 1.3 Gemäss Art.
22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.
1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.
2).
E. 1.4 und
E.
1.5),
ist
grundsätzlich
der
Steuerentscheid für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.
Juli 2014 E. 1 und E. 1 . 5 hiervor).
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf auch das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, d a die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und in diesen Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.
Dies hat auch vorliegend zu gelten. Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen wie vorstehend ausgeführt dazu nicht .
E. 1.5 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich
einer
steuerlichen
Ermessenstaxation.
Die
auf
einer
rechtskräftigen
Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan
beziehungsweise
das
Sozialversicherungsgericht
ebenfalls
verbindlich, obschon
die
Ermessenseinschätzung
einer
im
ordentlichen
Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.
298 E.
3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22.
Juni 2007 E.
3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden auch dann verbindlich sei en, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre . Dass
bei der Steuerdeklaration 2019 ein Fehler unterlaufen sei, weil beim Einkommen ein Privatkredit von Fr. 73’336 -- enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Denn das Steueramt Zürich habe bestätigt, dass für die Steuerperiode 2019 zwar ein Revisionsgesuch gestellt, dieses aber abgelehnt worden sei. In der Zwischenzeit sei auch bestätigt worden, dass die Einsprache gegen den Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die angefochtene Verfügung könne deshalb nicht korrigiert werden.
Für das Jahr 2020 sei vom Steueramt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 230 ' 000 .-- nach Ermessen gemeldet worden .
Auch hier habe das Steueramt Zürich bestätigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Steuerdeklaration 2019 sei ein Fehler in Höhe von Fr. 73 ’ 336.-- enthalten, dieses habe zur Folge,
dass
das
Einkommen
aus
selbstständiger
Tätigkeit
um
diese
Summe
zu
hoch vom
Steueramt
der
Stadt
Zürich
angesetzt
w orden
sei .
Dagegen
sei
ein
Revisions gesuch eingereicht worden .
Das Steueramt der Stadt Zürich habe die Einsprache mit dem Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 abgewiesen und dieser Entscheid sei von ihr nicht weiter angefochten worden. Aufgrund des Revisionsentscheids habe sie eine Treuhandstelle mit der Buchführung für das Jahr 2020 beauftragt, damit ein korrekter Jahresabschluss 2020 erstellt werden könne. Dabei habe das Steueramt
Zürich
ein
Einkommen
aus
selbstständiger
Tätigkeit
von
Fr.
230 ’ 000.-- festgelegt. Dieser Einkommensbetrag sei um Fr.
57 ’ 000.-- zu hoch angesetzt worden. Es werde deshalb beantragt, dass das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 2020 für die Berechnungen der Beitragssätze zugrunde gelegt werde. 3.
E. 3 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 20 19 auf Fr. 28 ’ 070 .
E. 3.1 Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3
(Urk.
7/1)
wurde
der
Beschwerdegegnerin
für
das
Beitragsjahr
2019
ein
Einkommen
der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Angaben der Steuerbehörde auf rechtskräftigen Steuerveranlagung en
basieren . Dazu hält sie selbst fest, dass ihr
Revisionsgesuch
mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2019 abgewiesen und dieser Entscheid nicht weiter angefochten worden sei (vgl. dazu das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2023 [Urk. 7/11]) . Sie bestreitet auch nicht,
dass
die
Ermessenveranlagung
der
Steuerbehörde
für
das
Steuerjahr
2020
in Rechtskraft
erwachsen
ist.
Vielmehr
bemängelte
sie,
wie
bereits
in
ihrer
Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2019 fälschlicherweise eine Zahlung aus einem Privatkredit von Fr. 73 ' 336 . - – enthalte und deshalb auch im Jahr 2020 um Fr.
57'000.-- zu hoch angesetzt worden sei. Dazu reichte sie eine provisorische Z usammenstellung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ihrer Praxis im Jahr 2020 ein (Urk. 3) . In ihrer Replik vom 12. Februar 2025 wies sie sodann
in einer tabellarisch en Zusammenstellung auf zahlreiche Schicksalsschläge
hin, die sie in den vergangen en Jahren habe bewältigen müssen (Urk. 12).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hielt damit zu Recht fest, dass für die Beitragserhebung die Angaben der Steuerbehörden verbindlich sind . Dies gilt wie gesagt für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten
geltend gemacht werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ist damit nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Nicht
Gegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens
bildet
die
Frage
einer
allfälligen
Herabsetzung
oder
eines
Erlass es
der
Beiträge
nach
Art.
E. 9 ’522 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) über die Beiträge von Fr. 28'070.60 zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 17. April 2023 fest (Urk. 7/2).
Gemäss einer weiteren Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/3) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’00 0 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom
24. April 2024 (Urk. 7/ 5) über die Beiträge von Fr. 2 6 ' 835 . 2 0 zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 für die Zeit vom 1. Januar 202 2 bis 1 4 .
April 2023 fest.
E. 11 Abs.
1
AHVG .
Hierüber hat
die
Beschwerdegegnerin
einerseits
nicht
entschieden
und
anderseits
setzt
ein
solcher
Entscheid
voraus,
dass
ein
rechtskräftiger
Entscheid
über
die
Beitragspflicht vorliegt . Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten und der entsprechende (sinngemässe) Sistierungsantrag (Urk. 17) abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt: Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 15 Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00076 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
17. Dezember 2025 in Sachen Dr. X.___ Beschwerdeführerin gegen medisuisse Ausgleichskasse Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Dr.
X.___,
geboren
19 75,
ist
als
s elbständigerwerbende
Ärztin
tätig
und
der
medisuisse
(Ausgleichskasse)
angeschlossen.
Mit
Verfügung
vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 20 19 auf Fr. 28 ’ 070 . 6 0 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO]
Fr.
26'643.6 0;
FAK-Beiträge
Fr.
1'3 33.80;
Verwaltungskosten
Fr.
93.20 .--) zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 19 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2 49 ’ 552 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet hatte (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 24 . April 2023 (Urk. 7/ 5) setzte die Ausgleichskasse sodann die
Beiträge
für
das
Jahr
20 20
auf
Fr.
2 6 ’ 835 . 2 0
(Persönlicher
Beitrag
[AHV/IV/EO] Fr.
2 5 ' 412 . 9 0;
FAK-Beiträge
Fr.
1'333.80;
Verwaltungskosten
Fr.
89 .--)
zuzüglich Verzugszins
von
Fr.
584.35
fest .
Dabei
stellte
sie
auf
die
Steuermeldung
vom
3.
April
2023
ab,
mit
welcher
für
das
Jahr
2020
ein
mittels
Ermessensveranlagung
festgelegtes
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
von
Fr. 230’000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet wurde (Urk. 7/3).
Gegen die beiden Verfügung en erhob die Versicherte am 2 . Juni 202 3 Einsprache (Urk. 7/ 6). Mit Entscheid vom 16. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 6 . Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom
16. September 2024 sei aufzu heben und
das Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2020 von Fr. 230'000. -- sei um Fr. 57'000.-- zu reduzieren . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0.
November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Replik vom 12. Februar 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Beschwerde auch das Beitragsjahr 2019 betreffe und das Steueramt des Kantons Zürich anzuweisen sei, dass
es rückwirkend
ab
2019
die
Steuern
neu
festsetze
und
auf
dieser
Grundlage
die
Beiträge
an
die
Beschwerdegegnerin
abzuführen
seien.
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
in
ihrer
Duplik
am
bisherigen
Antrag
mit
dem
Hinweis
fest,
dass
Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person nicht zumutbar seien, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden können (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, da sie eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin anstrebe (Urk. 17). Die Eingabe vom 14. April 2025 wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 zugestellt (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 1.3
Gemäss Art.
22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.
1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.
2). 1.4
Nach Art.
23 Abs.
1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit
zu
überprüfen
hat,
darf
das
Gericht
von
rechtskräftigen
Steuerta xationen
bloss
dann
abweichen,
wenn
diese
klar
ausgewiesen e
Irrtümer
enthalten, die
ohne
W eiteres
richtig
gestellt
werden
können,
oder
wenn
sachliche
Umstände
gewürdigt
werden
müssen,
die
steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten
haben
demnach
ihre
Rechte,
auch
im
Hinblick
auf
die
AHV-rechtliche Beitragspflicht,
in
erster
Linie
im
Steuerjustizverfahren
zu
wahren
(BGE
139
V
537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.5
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich
einer
steuerlichen
Ermessenstaxation.
Die
auf
einer
rechtskräftigen
Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan
beziehungsweise
das
Sozialversicherungsgericht
ebenfalls
verbindlich, obschon
die
Ermessenseinschätzung
einer
im
ordentlichen
Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.
298 E.
3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22.
Juni 2007 E.
3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden auch dann verbindlich sei en, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre . Dass
bei der Steuerdeklaration 2019 ein Fehler unterlaufen sei, weil beim Einkommen ein Privatkredit von Fr. 73’336 -- enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Denn das Steueramt Zürich habe bestätigt, dass für die Steuerperiode 2019 zwar ein Revisionsgesuch gestellt, dieses aber abgelehnt worden sei. In der Zwischenzeit sei auch bestätigt worden, dass die Einsprache gegen den Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die angefochtene Verfügung könne deshalb nicht korrigiert werden.
Für das Jahr 2020 sei vom Steueramt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 230 ' 000 .-- nach Ermessen gemeldet worden .
Auch hier habe das Steueramt Zürich bestätigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Steuerdeklaration 2019 sei ein Fehler in Höhe von Fr. 73 ’ 336.-- enthalten, dieses habe zur Folge,
dass
das
Einkommen
aus
selbstständiger
Tätigkeit
um
diese
Summe
zu
hoch vom
Steueramt
der
Stadt
Zürich
angesetzt
w orden
sei .
Dagegen
sei
ein
Revisions gesuch eingereicht worden .
Das Steueramt der Stadt Zürich habe die Einsprache mit dem Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 abgewiesen und dieser Entscheid sei von ihr nicht weiter angefochten worden. Aufgrund des Revisionsentscheids habe sie eine Treuhandstelle mit der Buchführung für das Jahr 2020 beauftragt, damit ein korrekter Jahresabschluss 2020 erstellt werden könne. Dabei habe das Steueramt
Zürich
ein
Einkommen
aus
selbstständiger
Tätigkeit
von
Fr.
230 ’ 000.-- festgelegt. Dieser Einkommensbetrag sei um Fr.
57 ’ 000.-- zu hoch angesetzt worden. Es werde deshalb beantragt, dass das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 2020 für die Berechnungen der Beitragssätze zugrunde gelegt werde. 3. 3.1
Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3 . April 202 3
(Urk.
7/1)
wurde
der
Beschwerdegegnerin
für
das
Beitragsjahr
2019
ein
Einkommen
der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24 9 ’522 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 63’138 .-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 17 . April 202 3 (Urk. 7/2) über die Beiträge von Fr. 28'070.60 zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 17. April 2023 fest (Urk. 7/2).
Gemäss einer weiteren Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/3) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’00 0 .-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom
24. April 2024 (Urk. 7/ 5) über die Beiträge von Fr. 2 6 ' 835 . 2 0 zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 für die Zeit vom 1. Januar 202 2 bis 1 4 .
April 2023 fest. 3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Angaben der Steuerbehörde auf rechtskräftigen Steuerveranlagung en
basieren . Dazu hält sie selbst fest, dass ihr
Revisionsgesuch
mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2019 abgewiesen und dieser Entscheid nicht weiter angefochten worden sei (vgl. dazu das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2023 [Urk. 7/11]) . Sie bestreitet auch nicht,
dass
die
Ermessenveranlagung
der
Steuerbehörde
für
das
Steuerjahr
2020
in Rechtskraft
erwachsen
ist.
Vielmehr
bemängelte
sie,
wie
bereits
in
ihrer
Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2019 fälschlicherweise eine Zahlung aus einem Privatkredit von Fr. 73 ' 336 . - – enthalte und deshalb auch im Jahr 2020 um Fr.
57'000.-- zu hoch angesetzt worden sei. Dazu reichte sie eine provisorische Z usammenstellung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ihrer Praxis im Jahr 2020 ein (Urk. 3) . In ihrer Replik vom 12. Februar 2025 wies sie sodann
in einer tabellarisch en Zusammenstellung auf zahlreiche Schicksalsschläge
hin, die sie in den vergangen en Jahren habe bewältigen müssen (Urk. 12). 3.3
Wie
vorstehend
ausgeführt
(E.
1.4
und
E.
1.5),
ist
grundsätzlich
der
Steuerentscheid für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.
Juli 2014 E. 1 und E. 1 . 5 hiervor).
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf auch das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, d a die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und in diesen Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.
Dies hat auch vorliegend zu gelten. Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen wie vorstehend ausgeführt dazu nicht . 3.4
Die Beschwerdegegnerin hielt damit zu Recht fest, dass für die Beitragserhebung die Angaben der Steuerbehörden verbindlich sind . Dies gilt wie gesagt für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten
geltend gemacht werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ist damit nicht zu beanstanden. 3.5
Nicht
Gegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens
bildet
die
Frage
einer
allfälligen
Herabsetzung
oder
eines
Erlass es
der
Beiträge
nach
Art.
11
Abs.
1
AHVG .
Hierüber hat
die
Beschwerdegegnerin
einerseits
nicht
entschieden
und
anderseits
setzt
ein
solcher
Entscheid
voraus,
dass
ein
rechtskräftiger
Entscheid
über
die
Beitragspflicht vorliegt . Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten und der entsprechende (sinngemässe) Sistierungsantrag (Urk. 17) abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt: Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef