Sachverhalt
1.
Am 2 2. J anuar 2024 meldete das Kantonale Steueramt Zürich
der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
mit dem Hinweis auf die Geschäftsaufgabe per 3 1. Dezember 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___, geboren 1948, für das Jahr 2019 von Fr. 1’547’946 .-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr.
1' 078’060 . -
(Urk. 6/1). Auf dieser Grundlag e erstellte die Ausgleichskasse am 31.
Juli 2024 die Schlussrechnung (Urk. 6/19) und setzte mit Verfügungen vom gleichen Tag die Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten auf
Fr. 166'124.85 sowie
den Verzugs zins auf
Fr. 35'763.-- fest (Urk. 6/17 und Urk. 6/18). G egen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 6. August 2024 Einsprache (Urk. 6/21), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 7. August 202 4 ab wies (Urk. 6/30). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2 7. August 2024 (Urk. 6/30)
erhob der Ver sicherte am 2 7. September 2024 vorsorglich Beschwerde und beantragte, die per sönlichen Beiträge 2019 seien aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 0. -- festzulegen und die Verzugszinsen zu sistieren .
Er
b egründ ete
dies damit, dass die Beiträge auf dem Liquidationsgewinn bereits seiner Ehegattin in Rechnung gestellt und von ih r
bezahlt worden seien (Urk. 1) . In der Beschwerde antwort vom 6.
November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Ab weisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers entrichteten Beiträge das Beitragsjahr 2022 betreffen würden (Urk. 5) . Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am
7. November
2024 zur Kenntnis gebracht
(Urk. 10).
2.2
Mit Eingabe vom 6. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer unter dem Titel «Teilweiser Rückzug der vorsorglichen Beschwerde vom 24.09.2024 gegen den Einspracheentscheid und Abweisung der Einsprache von […] »,
dass die Beschwerde bis auf den Antrag, die Verzugszinse n zu erlassen, als g egenstandslos betrachtet werden könne (Urk. 11). Gleichzeitig reichte er ein en Zahlungsbeleg der A.___
über
die Zahlung von Fr. 201'887.85 an die Beschwerdegegnerin mit Valuta am 5. September 2025 ein (Urk. 12/3). Auf die gerichtliche Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 13), teilte die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG). 1.2
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs einkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechts kräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden über mitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.3
Gemäss Art. Art. 39 AHVV Abs. 1 hat eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 1.4
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitrags rückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss
Art. 41 bis
Abs. 1
lit .
a
AHVV
haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Verzugszinse zu entrichten . Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1
Am 6. September 2025 (Urk.
11) anerkannte der Beschwerdeführer die
Beiträge für das Jahr 2019 zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 166'124.8 5. Der Beschwerdeführer hat zudem nachgewiesen, dass er am 5. September 2025 die von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 in Rechnung gestellten Beiträge 2019 in Höhe von Fr. 201'887.85,
einschliesslich des Verzugszinses vom 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2024 (vgl. Urk. 6/31 und Urk. 6/17) am 5.
September 2025 beglichen hat (Urk. 12/3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Strittig und zu prüfen
bleibt ledig lich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art.
41 bis Abs. 1 lit . a
AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3 5'763.-- zu entrichten hat. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass die Verzugszinse n in dies er Höhe nicht gerechtfertigt seien, insbesondere da die AHV-Beiträge stark von den jenigen des Vorjahres abwichen . Zu dem sei durch das kantonale Steueramt Zürich die Veranlagung 2019 revidiert, das Verfahren dadurch in die Länge gezogen und erst am 25.
September 2023 und 1 2. Oktober 2023 abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 unten). 2.3
I m vorliegenden Fall kommt Art.
41 bis
Abs. 1 lit . a AHVV zur Anwendung . D er Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 2019, soweit ersichtlich, keine B eiträge in Höhe
der tatsächlich geschuldeten Beiträge g emäss Verfügung vom 3 1. Juli
2024 geleistet . Auch das Vorbringen, dass die AHV-Beiträge für das Jahr 2019 stark von den Beiträgen des Vorjahres abwichen, vermag den Beschwerdeführer nicht von der Verzugszins pflicht zu entlasten . Er
bestreitet sodann weder den korrekt berechnete n Zinsenlauf vom 1. Januar 202 0 bis 3 1. Juli 202 4 (Urk. 6 / 1
7) unter Berücksichtigung, dass für die Zeit vom 2 1. März bis zum 30 Juni 2020 aufgrund der Verordnung vom 2 0. März 2020 über Massnahmen im Zusammen hang mit dem Coronavirus (COVID-19) keine Verzugszinse zu leisten waren, noch den ebenfalls zu Recht angewendete n Zinssatz von 5 % . Soweit er geltend macht, das kantonale Steueramt Zürich habe für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht,
ist dies für die Verzugszinspflicht irrelevant . G emäss b undesgerichtliche r Rechtsprechung (BGE 134 V 202 E. 3.3.1) hat der Verzugszins keinen pönalen Charakter und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet . Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 zudem fest gehalten, dass für die Verzugszinsen im Beitragsbereich irrelevant
ist, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Ver schulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 2 3. Februar 2022 E. 4.1.1) . Das Vorbringen, dass
das kantonale Steueramt Zürich für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht habe, führt daher nicht zu einer Entlastung des Beschwerde führer s.
Zusammengefasst sind keine Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019
oder deren Reduktion ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid 2 7. August 2024 (Urk. 6/30), mit welchem die am 3 1. Juli
2014 verfügten Verzugszinsen für die Beitrags nachforderung 2019 in Höhe von Fr. 35'763. --
bestätigt wurden, erweist sich so mit als rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am
E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG).
E. 1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs einkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechts kräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden über mitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
E. 1.3 Gemäss Art. Art. 39 AHVV Abs. 1 hat eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV).
E. 1.4 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitrags rückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss
Art. 41 bis
Abs. 1
lit .
a
AHVV
haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Verzugszinse zu entrichten . Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
E. 2 7. August 202
E. 2.1 Am 6. September 2025 (Urk.
11) anerkannte der Beschwerdeführer die
Beiträge für das Jahr 2019 zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 166'124.8 5. Der Beschwerdeführer hat zudem nachgewiesen, dass er am 5. September 2025 die von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 in Rechnung gestellten Beiträge 2019 in Höhe von Fr. 201'887.85,
einschliesslich des Verzugszinses vom 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2024 (vgl. Urk. 6/31 und Urk. 6/17) am 5.
September 2025 beglichen hat (Urk. 12/3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Strittig und zu prüfen
bleibt ledig lich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art.
41 bis Abs. 1 lit . a
AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3 5'763.-- zu entrichten hat.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass die Verzugszinse n in dies er Höhe nicht gerechtfertigt seien, insbesondere da die AHV-Beiträge stark von den jenigen des Vorjahres abwichen . Zu dem sei durch das kantonale Steueramt Zürich die Veranlagung 2019 revidiert, das Verfahren dadurch in die Länge gezogen und erst am 25.
September 2023 und 1 2. Oktober 2023 abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 2 und Urk.
E. 2.3 I m vorliegenden Fall kommt Art.
41 bis
Abs. 1 lit . a AHVV zur Anwendung . D er Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 2019, soweit ersichtlich, keine B eiträge in Höhe
der tatsächlich geschuldeten Beiträge g emäss Verfügung vom 3 1. Juli
2024 geleistet . Auch das Vorbringen, dass die AHV-Beiträge für das Jahr 2019 stark von den Beiträgen des Vorjahres abwichen, vermag den Beschwerdeführer nicht von der Verzugszins pflicht zu entlasten . Er
bestreitet sodann weder den korrekt berechnete n Zinsenlauf vom 1. Januar 202 0 bis 3 1. Juli 202 4 (Urk. 6 / 1
7) unter Berücksichtigung, dass für die Zeit vom 2 1. März bis zum 30 Juni 2020 aufgrund der Verordnung vom 2 0. März 2020 über Massnahmen im Zusammen hang mit dem Coronavirus (COVID-19) keine Verzugszinse zu leisten waren, noch den ebenfalls zu Recht angewendete n Zinssatz von 5 % . Soweit er geltend macht, das kantonale Steueramt Zürich habe für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht,
ist dies für die Verzugszinspflicht irrelevant . G emäss b undesgerichtliche r Rechtsprechung (BGE 134 V 202 E. 3.3.1) hat der Verzugszins keinen pönalen Charakter und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet . Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 zudem fest gehalten, dass für die Verzugszinsen im Beitragsbereich irrelevant
ist, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Ver schulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 2 3. Februar 2022 E. 4.1.1) . Das Vorbringen, dass
das kantonale Steueramt Zürich für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht habe, führt daher nicht zu einer Entlastung des Beschwerde führer s.
Zusammengefasst sind keine Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019
oder deren Reduktion ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid 2 7. August 2024 (Urk. 6/30), mit welchem die am 3 1. Juli
2014 verfügten Verzugszinsen für die Beitrags nachforderung 2019 in Höhe von Fr. 35'763. --
bestätigt wurden, erweist sich so mit als rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef
E. 4 ab wies (Urk. 6/30). 2.
E. 6 November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Ab weisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers entrichteten Beiträge das Beitragsjahr 2022 betreffen würden (Urk. 5) . Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am
7. November
2024 zur Kenntnis gebracht
(Urk.
E. 10 ).
E. 11 unten).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00073 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ GmbH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 2 2. J anuar 2024 meldete das Kantonale Steueramt Zürich
der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
mit dem Hinweis auf die Geschäftsaufgabe per 3 1. Dezember 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___, geboren 1948, für das Jahr 2019 von Fr. 1’547’946 .-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr.
1' 078’060 . -
(Urk. 6/1). Auf dieser Grundlag e erstellte die Ausgleichskasse am 31.
Juli 2024 die Schlussrechnung (Urk. 6/19) und setzte mit Verfügungen vom gleichen Tag die Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten auf
Fr. 166'124.85 sowie
den Verzugs zins auf
Fr. 35'763.-- fest (Urk. 6/17 und Urk. 6/18). G egen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 6. August 2024 Einsprache (Urk. 6/21), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 7. August 202 4 ab wies (Urk. 6/30). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2 7. August 2024 (Urk. 6/30)
erhob der Ver sicherte am 2 7. September 2024 vorsorglich Beschwerde und beantragte, die per sönlichen Beiträge 2019 seien aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 0. -- festzulegen und die Verzugszinsen zu sistieren .
Er
b egründ ete
dies damit, dass die Beiträge auf dem Liquidationsgewinn bereits seiner Ehegattin in Rechnung gestellt und von ih r
bezahlt worden seien (Urk. 1) . In der Beschwerde antwort vom 6.
November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Ab weisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers entrichteten Beiträge das Beitragsjahr 2022 betreffen würden (Urk. 5) . Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am
7. November
2024 zur Kenntnis gebracht
(Urk. 10).
2.2
Mit Eingabe vom 6. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer unter dem Titel «Teilweiser Rückzug der vorsorglichen Beschwerde vom 24.09.2024 gegen den Einspracheentscheid und Abweisung der Einsprache von […] »,
dass die Beschwerde bis auf den Antrag, die Verzugszinse n zu erlassen, als g egenstandslos betrachtet werden könne (Urk. 11). Gleichzeitig reichte er ein en Zahlungsbeleg der A.___
über
die Zahlung von Fr. 201'887.85 an die Beschwerdegegnerin mit Valuta am 5. September 2025 ein (Urk. 12/3). Auf die gerichtliche Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 13), teilte die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG). 1.2
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs einkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechts kräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden über mitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.3
Gemäss Art. Art. 39 AHVV Abs. 1 hat eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 1.4
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitrags rückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss
Art. 41 bis
Abs. 1
lit .
a
AHVV
haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Verzugszinse zu entrichten . Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1
Am 6. September 2025 (Urk.
11) anerkannte der Beschwerdeführer die
Beiträge für das Jahr 2019 zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 166'124.8 5. Der Beschwerdeführer hat zudem nachgewiesen, dass er am 5. September 2025 die von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 in Rechnung gestellten Beiträge 2019 in Höhe von Fr. 201'887.85,
einschliesslich des Verzugszinses vom 1. Januar 2020 bis 3 1. Juli 2024 (vgl. Urk. 6/31 und Urk. 6/17) am 5.
September 2025 beglichen hat (Urk. 12/3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Strittig und zu prüfen
bleibt ledig lich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art.
41 bis Abs. 1 lit . a
AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3 5'763.-- zu entrichten hat. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass die Verzugszinse n in dies er Höhe nicht gerechtfertigt seien, insbesondere da die AHV-Beiträge stark von den jenigen des Vorjahres abwichen . Zu dem sei durch das kantonale Steueramt Zürich die Veranlagung 2019 revidiert, das Verfahren dadurch in die Länge gezogen und erst am 25.
September 2023 und 1 2. Oktober 2023 abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 unten). 2.3
I m vorliegenden Fall kommt Art.
41 bis
Abs. 1 lit . a AHVV zur Anwendung . D er Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 2019, soweit ersichtlich, keine B eiträge in Höhe
der tatsächlich geschuldeten Beiträge g emäss Verfügung vom 3 1. Juli
2024 geleistet . Auch das Vorbringen, dass die AHV-Beiträge für das Jahr 2019 stark von den Beiträgen des Vorjahres abwichen, vermag den Beschwerdeführer nicht von der Verzugszins pflicht zu entlasten . Er
bestreitet sodann weder den korrekt berechnete n Zinsenlauf vom 1. Januar 202 0 bis 3 1. Juli 202 4 (Urk. 6 / 1
7) unter Berücksichtigung, dass für die Zeit vom 2 1. März bis zum 30 Juni 2020 aufgrund der Verordnung vom 2 0. März 2020 über Massnahmen im Zusammen hang mit dem Coronavirus (COVID-19) keine Verzugszinse zu leisten waren, noch den ebenfalls zu Recht angewendete n Zinssatz von 5 % . Soweit er geltend macht, das kantonale Steueramt Zürich habe für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht,
ist dies für die Verzugszinspflicht irrelevant . G emäss b undesgerichtliche r Rechtsprechung (BGE 134 V 202 E. 3.3.1) hat der Verzugszins keinen pönalen Charakter und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet . Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 zudem fest gehalten, dass für die Verzugszinsen im Beitragsbereich irrelevant
ist, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Ver schulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 2 3. Februar 2022 E. 4.1.1) . Das Vorbringen, dass
das kantonale Steueramt Zürich für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht habe, führt daher nicht zu einer Entlastung des Beschwerde führer s.
Zusammengefasst sind keine Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019
oder deren Reduktion ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid 2 7. August 2024 (Urk. 6/30), mit welchem die am 3 1. Juli
2014 verfügten Verzugszinsen für die Beitrags nachforderung 2019 in Höhe von Fr. 35'763. --
bestätigt wurden, erweist sich so mit als rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef