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AB.2024.00070

Persönliche Beiträge gestützt auf Ermessenstaxation erhoben; Bf macht keine sachbezogenen Ausführungen, die für eine Korrektur sprechen. Keine Notwendigkeit der URV, da Bf seine Rechte ohne anwaltliche Vertretung wahrnehmen konnte.

Zürich SozVersG · 2025-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Allrounder von Waldarbeiten bis Autoservice) ange schlos sen (vgl. Urk. 16/5). Mit Bei tragsverfü gung vom

10. Mai 2022 setzte die Ausgleichskasse die per sönlichen Beiträge von X.___ aus selb ständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2018 auf Fr. 2'707.15 (ein schliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichs kasse , Urk. 16/92 ) fest . De r Beitrags verfügung lag die Steuer meldung des Kanto nalen Steueramtes vom

28. Juni 2021 zu grunde (Urk. 16/85 ), mit wel che r dieses der Ausgleichskasse –

gestützt auf eine Er mes sens veranlagung – ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40 '000.-

- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 288 '000.-- gemeldet hatte.

Gegen diese Ver fügung erhob der Beitrags pflichtige mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Einsprache (Urk. 16/94), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. August 2024 guthiess im Sinne, als dass sie die ange fochtene Verfügung durch eine neue, einsprachefähige Verfügung gleichen Datums (vgl. Urk. 16/132) ersetzte , welche sie in ihrem Einspracheentscheid bestätigte (Urk. 16/130 = Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 26. September 2024 (Urk. 1) sowie vom 12. Oktober 2024 (Urk. 6) Be schwer de und beantragte sinn gemäss, der Einspracheentscheid vom 26. August 2024 sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 seien neu zu berechnen . I n prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14) , was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Gleich zeitig wurden der Beschwerdegegnerin die ergänzenden Eingaben des Beschwer de führers vom 24. November (Urk. 12) und 1. Dezember 2024 (Urk. 17) zur Kenntnis nahme zugestellt. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer am 5., 6. und 20. März 2025 (Urk. 20, Urk. 22, Urk. 23), am 28. Mai 2025 (Urk. 26) sowie am 30. Juni 2025 (Urk. 28) erneut vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 25, Urk. 27, Urk. 30). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid zwar mit « Gutheissung » betitelt e und auch im Dispositiv die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2022, in der persönliche Beiträge für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr.

2'707.15 erhoben wurden (vgl. Urk.

16/92), guthiess (Urk.

2) . Gleichzeitig bestätigte sie im Dispositiv die neu erlassene Ver fügung vom 26.

August 2024, in der sie vom Beschwerdeführer auf unveränderter Grundlage persönliche Beiträge von unverändert Fr.

2'707.15 für das Jahr 2018 forderte (vgl. Urk.

16/132). Entgegen ihrer Entscheidung verneinte sie damit im Dispositiv unter anderem eine neue Bemessung der Beitr äge . Verfügungen sind rechtsprechungsgemäss nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut

auszulegen,

sondern

es

ist

nach

ihrem

tatsächlichen

rechtlichen

Gehalt

zu fragen (vgl. Wiederkehr, in ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024 , N 13 zu Art.

49 mit Hinweis auf BGE 141 V 255 E. 1.2, 132 V 74 E. 2, 120 V 496 E. 1a). Angesichts dessen, dass dem im

Einspracheverfahren sinngemäss gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ( vgl. Urk.

16/94 ) nicht ent sprochen wurde , erfolgte

k eine Gutheissung der Einsprache , sondern vielmehr wies die Beschwerdegegnerin die ses inhaltlich ab .

Dementsprechend erfolgt im vorliegenden Verfahren die Über prüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids . 3. 3.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art.

3 f. und Art. 8

f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art.

2 und Art.

3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art.

26 und Art.

27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art.

12 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 3.2

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 3.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit

zu

überprüfen

hat,

darf

das

Gericht

von

rechtskräftigen

Steuerta xationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuer taxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 3.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranla gungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 3.5

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen

und

die

daraus

abgeleitete

relative

Bindung

des

Sozialversicherungs gerichts

an

die

rechtskräftigen

Steuertaxationen

sind

auf

die

Bemessung

des

mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung

betrifft

mithin

nicht

die

beitragsrechtliche

Qualifikation

des

Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitrags pflichtig

ist.

Somit

haben

die

Ausgleichskassen

ohne

Bindung

an

die

Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 147 V 114 E.

3.4.2, 145 V 326 E.

4.2,

121

V

80

E.

2c,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_107/2013

vom

30.

Januar

2014 E.

1.4 mit Hinweis ). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher

Qualifikation

nicht

leichthin

preiszugeben

(BGE

145

V

326

E.

4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er mit der Bemessung der Beitragshöhe nicht einverstanden sei. Die Sozialbeiträge « aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtliche r Eigentumsbeschrän kun gen an Grundstücken und Liegenschaften , berechnet aus legal aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuern im Sinne von Vermögensnachbesteuerungen beim Eigentumsbeschränker /in » seien zu bereinigen

(Urk. 1, Urk. 6). 4.2

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom

26. November 20 24 (Urk. 14) erwog di e Beschwer de gegnerin, die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen seien für die AHV-Beitragsfestsetzung massgeben und verbindlich.

Der Beschwerde führer habe weder sein Einkommen belegende Unterlagen eingereicht noch Aus führungen zur Höhe seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemacht. Das geschätzte Einkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- sei als moderat zu bezeichnen. Nach Abzug des unselbständigen Erwerbseinkommens der Ehefrau resultiere ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 34'600.--. Dass die Steuertaxation auf offensichtlichen Fehlern beruhe, sei nicht ersichtlich. Damit sei das gemeldete Einkommen für die Kasse verbindlich. 5.

5.1

Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten im Jahr 2018 auf Fr. 40'000.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 288'000.--, nachdem diese keine Steuererklärung eingereicht hatte n (vgl. Urk. 16/85). Diese Zahlen fanden Eingang in die Steuermeldung vom 28. Juni 2021 (Urk. 16/85). G emäss dem Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundes steuer 201 8 vom

3. November 2020 entspricht dies auch dem satzbestim menden Ein kommen bzw. Vermögen (Urk.

1 6 / 146 ) , was vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 bestätigt wurde (Urk. 16/148). Das gemeldete Ein kommen ist für die Beschwerde gegnerin in mass licher Hinsicht grundsätzlich verbindlich (E. 3. 3 f. vorstehend) .

5.2

Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Gericht seine Sichtweise zu Grund stückgewinnsteuern und Handänderungen sowie zu Zusatzleistungen zur AHV/IV. Sein e Vorbringen erschöpf en sich im Wesentlichen darin, dass « geerbt ergänzende Vermögenssteuern § 41 StG & aufgeschobene Grundstückgewinn steuern § 42 StG, plus Entgelt aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän kun gen an Grundstücken & Liegenschaften Art. 5 Abs. 2 RPG / 26 BV, zu Amtes wegen per sofort, finanziell zu bereinigen» seien (Urk. 26, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6, Urk. 12, Urk. 17). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein e Vorbringen zur Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuer im Zu sam men hang mit der Festsetzung des massgeblichen beitragspflichtigen Erwerbs einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht von Belang und irrelevant sind. Soweit er auf die «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Liegenschaften» hinweist , die es zu bereinigen gilt (Urk. 1 und Urk. 6), bleibt völlig unklar, was damit gemeint ist und welchen Einfluss diese «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten» auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers

im Beitragsj ahr 2018 hatten. Sachbezogene Aus führungen hierzu fehlen gänzlich .

Davon abgesehen entspräche e ine Neufestlegung des beitragspflichtigen Erwerbs e inkommens einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur, indem die AHV-Behörden das in der Steuereinschätzung nach Ansicht de s Be schwerdeführer s falsch eingeschätzte Erwerbseinkommen basierend auf der defi nitiven Steuerveranlagung der Staats- und Gemeinde steuern für das Jahr 201 8 zu korrigieren hätte. J ede rechtskräftige Steuertaxation hat jedoch die Ver mutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegeben heiten . Es bleibt kein Raum für eine weitere nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Gericht , zumal das vom Steueramt für das Beitragsjahr 2018 gemeldete Einkommen in etwa mit dem letzten gestützt auf eine Normalveranlagung gemeldeten Ein kommen im Jahr 2005 übereinstimmt (vgl. Urk. 16/8). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Ermessensveranlagung als verheiratet erfasst . Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin von einem ermessensweise fest gesetzten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- ausgegangen. Hiervon hat sie das unselbständige Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von brutto Fr. 6'427.-- bzw. netto Fr. 6'027.-- (vgl. Urk. 15) ausgeschieden und ein selbständiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 33'937.-- ange nommen . Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass . Damit erweisen sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Sozialver siche rungs beiträge für das Jahr 2018 als rechtens.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) . 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art.

29 Abs.

3 BV; BGE

135 I 1 E.

7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich

nach

den

konkreten

Umständen

des

Einzelfalles.

Die

bedürftige

Partei

hat

An spruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugrei fen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsäch liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E.

2.2, je m.w.H .). 6.3

Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist der Antrag auf unentgeltliche Pro zessführung gegenstandslos .

Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen, da der Beschwer deführer offensichtlich in der Lage war, seine Rechte ohne rechtlichen Beistand vor Gericht selbständig und fristgerecht wahrzunehmen, und weder die Prozess aussichten noch der drohende Eingriff in die Rechtsposition als hoch noch die sich stellenden Rechtsfragen als schwierig zu taxieren waren, weshalb es an der Notwendig keit auf anwaltliche Vertretung mangelt. Das Gesuch um unentgelt liche Rechts vertretung ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Allrounder von Waldarbeiten bis Autoservice) ange schlos sen (vgl. Urk. 16/5). Mit Bei tragsverfü gung vom

10. Mai 2022 setzte die Ausgleichskasse die per sönlichen Beiträge von X.___ aus selb ständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2018 auf Fr. 2'707.15 (ein schliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichs kasse , Urk. 16/92 ) fest . De r Beitrags verfügung lag die Steuer meldung des Kanto nalen Steueramtes vom

28. Juni 2021 zu grunde (Urk. 16/85 ), mit wel che r dieses der Ausgleichskasse –

gestützt auf eine Er mes sens veranlagung – ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40 '000.-

- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 288 '000.-- gemeldet hatte.

Gegen diese Ver fügung erhob der Beitrags pflichtige mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Einsprache (Urk. 16/94), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. August 2024 guthiess im Sinne, als dass sie die ange fochtene Verfügung durch eine neue, einsprachefähige Verfügung gleichen Datums (vgl. Urk. 16/132) ersetzte , welche sie in ihrem Einspracheentscheid bestätigte (Urk. 16/130 = Urk. 2) .

E. 1.4 mit Hinweis ). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher

Qualifikation

nicht

leichthin

preiszugeben

(BGE

145

V

326

E.

4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).

E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 26. September 2024 (Urk. 1) sowie vom 12. Oktober 2024 (Urk. 6) Be schwer de und beantragte sinn gemäss, der Einspracheentscheid vom 26. August 2024 sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 seien neu zu berechnen . I n prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14) , was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Gleich zeitig wurden der Beschwerdegegnerin die ergänzenden Eingaben des Beschwer de führers vom 24. November (Urk. 12) und 1. Dezember 2024 (Urk. 17) zur Kenntnis nahme zugestellt. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer am 5., 6. und 20. März 2025 (Urk. 20, Urk. 22, Urk. 23), am 28. Mai 2025 (Urk. 26) sowie am 30. Juni 2025 (Urk. 28) erneut vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 25, Urk. 27, Urk. 30).

E. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art.

26 und Art.

27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art.

12 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ).

E. 3.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art.

E. 3.2 Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 3.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit

zu

überprüfen

hat,

darf

das

Gericht

von

rechtskräftigen

Steuerta xationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuer taxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

E. 3.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranla gungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).

E. 3.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen

und

die

daraus

abgeleitete

relative

Bindung

des

Sozialversicherungs gerichts

an

die

rechtskräftigen

Steuertaxationen

sind

auf

die

Bemessung

des

mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung

betrifft

mithin

nicht

die

beitragsrechtliche

Qualifikation

des

Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitrags pflichtig

ist.

Somit

haben

die

Ausgleichskassen

ohne

Bindung

an

die

Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 147 V 114 E.

3.4.2, 145 V 326 E.

4.2,

121

V

80

E.

2c,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_107/2013

vom

30.

Januar

2014 E.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er mit der Bemessung der Beitragshöhe nicht einverstanden sei. Die Sozialbeiträge « aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtliche r Eigentumsbeschrän kun gen an Grundstücken und Liegenschaften , berechnet aus legal aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuern im Sinne von Vermögensnachbesteuerungen beim Eigentumsbeschränker /in » seien zu bereinigen

(Urk. 1, Urk. 6).

E. 4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom

26. November 20 24 (Urk. 14) erwog di e Beschwer de gegnerin, die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen seien für die AHV-Beitragsfestsetzung massgeben und verbindlich.

Der Beschwerde führer habe weder sein Einkommen belegende Unterlagen eingereicht noch Aus führungen zur Höhe seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemacht. Das geschätzte Einkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- sei als moderat zu bezeichnen. Nach Abzug des unselbständigen Erwerbseinkommens der Ehefrau resultiere ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 34'600.--. Dass die Steuertaxation auf offensichtlichen Fehlern beruhe, sei nicht ersichtlich. Damit sei das gemeldete Einkommen für die Kasse verbindlich.

E. 5.1 Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten im Jahr 2018 auf Fr. 40'000.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 288'000.--, nachdem diese keine Steuererklärung eingereicht hatte n (vgl. Urk. 16/85). Diese Zahlen fanden Eingang in die Steuermeldung vom 28. Juni 2021 (Urk. 16/85). G emäss dem Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundes steuer 201

E. 5.2 Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Gericht seine Sichtweise zu Grund stückgewinnsteuern und Handänderungen sowie zu Zusatzleistungen zur AHV/IV. Sein e Vorbringen erschöpf en sich im Wesentlichen darin, dass « geerbt ergänzende Vermögenssteuern § 41 StG & aufgeschobene Grundstückgewinn steuern § 42 StG, plus Entgelt aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän kun gen an Grundstücken & Liegenschaften Art. 5 Abs. 2 RPG / 26 BV, zu Amtes wegen per sofort, finanziell zu bereinigen» seien (Urk. 26, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6, Urk. 12, Urk. 17). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein e Vorbringen zur Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuer im Zu sam men hang mit der Festsetzung des massgeblichen beitragspflichtigen Erwerbs einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht von Belang und irrelevant sind. Soweit er auf die «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Liegenschaften» hinweist , die es zu bereinigen gilt (Urk. 1 und Urk. 6), bleibt völlig unklar, was damit gemeint ist und welchen Einfluss diese «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten» auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers

im Beitragsj ahr 2018 hatten. Sachbezogene Aus führungen hierzu fehlen gänzlich .

Davon abgesehen entspräche e ine Neufestlegung des beitragspflichtigen Erwerbs e inkommens einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur, indem die AHV-Behörden das in der Steuereinschätzung nach Ansicht de s Be schwerdeführer s falsch eingeschätzte Erwerbseinkommen basierend auf der defi nitiven Steuerveranlagung der Staats- und Gemeinde steuern für das Jahr 201

E. 8 zu korrigieren hätte. J ede rechtskräftige Steuertaxation hat jedoch die Ver mutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegeben heiten . Es bleibt kein Raum für eine weitere nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Gericht , zumal das vom Steueramt für das Beitragsjahr 2018 gemeldete Einkommen in etwa mit dem letzten gestützt auf eine Normalveranlagung gemeldeten Ein kommen im Jahr 2005 übereinstimmt (vgl. Urk. 16/8). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Ermessensveranlagung als verheiratet erfasst . Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin von einem ermessensweise fest gesetzten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- ausgegangen. Hiervon hat sie das unselbständige Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von brutto Fr. 6'427.-- bzw. netto Fr. 6'027.-- (vgl. Urk. 15) ausgeschieden und ein selbständiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 33'937.-- ange nommen . Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass . Damit erweisen sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Sozialver siche rungs beiträge für das Jahr 2018 als rechtens.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) . 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art.

29 Abs.

3 BV; BGE

135 I 1 E.

7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich

nach

den

konkreten

Umständen

des

Einzelfalles.

Die

bedürftige

Partei

hat

An spruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugrei fen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsäch liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E.

2.2, je m.w.H .). 6.3

Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist der Antrag auf unentgeltliche Pro zessführung gegenstandslos .

Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen, da der Beschwer deführer offensichtlich in der Lage war, seine Rechte ohne rechtlichen Beistand vor Gericht selbständig und fristgerecht wahrzunehmen, und weder die Prozess aussichten noch der drohende Eingriff in die Rechtsposition als hoch noch die sich stellenden Rechtsfragen als schwierig zu taxieren waren, weshalb es an der Notwendig keit auf anwaltliche Vertretung mangelt. Das Gesuch um unentgelt liche Rechts vertretung ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00070 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

30. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Allrounder von Waldarbeiten bis Autoservice) ange schlos sen (vgl. Urk. 16/5). Mit Bei tragsverfü gung vom

10. Mai 2022 setzte die Ausgleichskasse die per sönlichen Beiträge von X.___ aus selb ständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2018 auf Fr. 2'707.15 (ein schliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichs kasse , Urk. 16/92 ) fest . De r Beitrags verfügung lag die Steuer meldung des Kanto nalen Steueramtes vom

28. Juni 2021 zu grunde (Urk. 16/85 ), mit wel che r dieses der Ausgleichskasse –

gestützt auf eine Er mes sens veranlagung – ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40 '000.-

- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 288 '000.-- gemeldet hatte.

Gegen diese Ver fügung erhob der Beitrags pflichtige mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Einsprache (Urk. 16/94), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. August 2024 guthiess im Sinne, als dass sie die ange fochtene Verfügung durch eine neue, einsprachefähige Verfügung gleichen Datums (vgl. Urk. 16/132) ersetzte , welche sie in ihrem Einspracheentscheid bestätigte (Urk. 16/130 = Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 26. September 2024 (Urk. 1) sowie vom 12. Oktober 2024 (Urk. 6) Be schwer de und beantragte sinn gemäss, der Einspracheentscheid vom 26. August 2024 sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 seien neu zu berechnen . I n prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14) , was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Gleich zeitig wurden der Beschwerdegegnerin die ergänzenden Eingaben des Beschwer de führers vom 24. November (Urk. 12) und 1. Dezember 2024 (Urk. 17) zur Kenntnis nahme zugestellt. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer am 5., 6. und 20. März 2025 (Urk. 20, Urk. 22, Urk. 23), am 28. Mai 2025 (Urk. 26) sowie am 30. Juni 2025 (Urk. 28) erneut vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 25, Urk. 27, Urk. 30). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid zwar mit « Gutheissung » betitelt e und auch im Dispositiv die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2022, in der persönliche Beiträge für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr.

2'707.15 erhoben wurden (vgl. Urk.

16/92), guthiess (Urk.

2) . Gleichzeitig bestätigte sie im Dispositiv die neu erlassene Ver fügung vom 26.

August 2024, in der sie vom Beschwerdeführer auf unveränderter Grundlage persönliche Beiträge von unverändert Fr.

2'707.15 für das Jahr 2018 forderte (vgl. Urk.

16/132). Entgegen ihrer Entscheidung verneinte sie damit im Dispositiv unter anderem eine neue Bemessung der Beitr äge . Verfügungen sind rechtsprechungsgemäss nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut

auszulegen,

sondern

es

ist

nach

ihrem

tatsächlichen

rechtlichen

Gehalt

zu fragen (vgl. Wiederkehr, in ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024 , N 13 zu Art.

49 mit Hinweis auf BGE 141 V 255 E. 1.2, 132 V 74 E. 2, 120 V 496 E. 1a). Angesichts dessen, dass dem im

Einspracheverfahren sinngemäss gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ( vgl. Urk.

16/94 ) nicht ent sprochen wurde , erfolgte

k eine Gutheissung der Einsprache , sondern vielmehr wies die Beschwerdegegnerin die ses inhaltlich ab .

Dementsprechend erfolgt im vorliegenden Verfahren die Über prüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids . 3. 3.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art.

3 f. und Art. 8

f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art.

2 und Art.

3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art.

26 und Art.

27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art.

12 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 3.2

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 3.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit

zu

überprüfen

hat,

darf

das

Gericht

von

rechtskräftigen

Steuerta xationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuer taxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 3.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranla gungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 3.5

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen

und

die

daraus

abgeleitete

relative

Bindung

des

Sozialversicherungs gerichts

an

die

rechtskräftigen

Steuertaxationen

sind

auf

die

Bemessung

des

mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung

betrifft

mithin

nicht

die

beitragsrechtliche

Qualifikation

des

Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitrags pflichtig

ist.

Somit

haben

die

Ausgleichskassen

ohne

Bindung

an

die

Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 147 V 114 E.

3.4.2, 145 V 326 E.

4.2,

121

V

80

E.

2c,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_107/2013

vom

30.

Januar

2014 E.

1.4 mit Hinweis ). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher

Qualifikation

nicht

leichthin

preiszugeben

(BGE

145

V

326

E.

4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er mit der Bemessung der Beitragshöhe nicht einverstanden sei. Die Sozialbeiträge « aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtliche r Eigentumsbeschrän kun gen an Grundstücken und Liegenschaften , berechnet aus legal aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuern im Sinne von Vermögensnachbesteuerungen beim Eigentumsbeschränker /in » seien zu bereinigen

(Urk. 1, Urk. 6). 4.2

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom

26. November 20 24 (Urk. 14) erwog di e Beschwer de gegnerin, die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen seien für die AHV-Beitragsfestsetzung massgeben und verbindlich.

Der Beschwerde führer habe weder sein Einkommen belegende Unterlagen eingereicht noch Aus führungen zur Höhe seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemacht. Das geschätzte Einkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- sei als moderat zu bezeichnen. Nach Abzug des unselbständigen Erwerbseinkommens der Ehefrau resultiere ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 34'600.--. Dass die Steuertaxation auf offensichtlichen Fehlern beruhe, sei nicht ersichtlich. Damit sei das gemeldete Einkommen für die Kasse verbindlich. 5.

5.1

Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten im Jahr 2018 auf Fr. 40'000.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 288'000.--, nachdem diese keine Steuererklärung eingereicht hatte n (vgl. Urk. 16/85). Diese Zahlen fanden Eingang in die Steuermeldung vom 28. Juni 2021 (Urk. 16/85). G emäss dem Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundes steuer 201 8 vom

3. November 2020 entspricht dies auch dem satzbestim menden Ein kommen bzw. Vermögen (Urk.

1 6 / 146 ) , was vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 bestätigt wurde (Urk. 16/148). Das gemeldete Ein kommen ist für die Beschwerde gegnerin in mass licher Hinsicht grundsätzlich verbindlich (E. 3. 3 f. vorstehend) .

5.2

Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Gericht seine Sichtweise zu Grund stückgewinnsteuern und Handänderungen sowie zu Zusatzleistungen zur AHV/IV. Sein e Vorbringen erschöpf en sich im Wesentlichen darin, dass « geerbt ergänzende Vermögenssteuern § 41 StG & aufgeschobene Grundstückgewinn steuern § 42 StG, plus Entgelt aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän kun gen an Grundstücken & Liegenschaften Art. 5 Abs. 2 RPG / 26 BV, zu Amtes wegen per sofort, finanziell zu bereinigen» seien (Urk. 26, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6, Urk. 12, Urk. 17). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein e Vorbringen zur Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuer im Zu sam men hang mit der Festsetzung des massgeblichen beitragspflichtigen Erwerbs einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht von Belang und irrelevant sind. Soweit er auf die «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Liegenschaften» hinweist , die es zu bereinigen gilt (Urk. 1 und Urk. 6), bleibt völlig unklar, was damit gemeint ist und welchen Einfluss diese «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten» auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers

im Beitragsj ahr 2018 hatten. Sachbezogene Aus führungen hierzu fehlen gänzlich .

Davon abgesehen entspräche e ine Neufestlegung des beitragspflichtigen Erwerbs e inkommens einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur, indem die AHV-Behörden das in der Steuereinschätzung nach Ansicht de s Be schwerdeführer s falsch eingeschätzte Erwerbseinkommen basierend auf der defi nitiven Steuerveranlagung der Staats- und Gemeinde steuern für das Jahr 201 8 zu korrigieren hätte. J ede rechtskräftige Steuertaxation hat jedoch die Ver mutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegeben heiten . Es bleibt kein Raum für eine weitere nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Gericht , zumal das vom Steueramt für das Beitragsjahr 2018 gemeldete Einkommen in etwa mit dem letzten gestützt auf eine Normalveranlagung gemeldeten Ein kommen im Jahr 2005 übereinstimmt (vgl. Urk. 16/8). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Ermessensveranlagung als verheiratet erfasst . Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin von einem ermessensweise fest gesetzten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- ausgegangen. Hiervon hat sie das unselbständige Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von brutto Fr. 6'427.-- bzw. netto Fr. 6'027.-- (vgl. Urk. 15) ausgeschieden und ein selbständiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 33'937.-- ange nommen . Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass . Damit erweisen sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Sozialver siche rungs beiträge für das Jahr 2018 als rechtens.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) . 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art.

29 Abs.

3 BV; BGE

135 I 1 E.

7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich

nach

den

konkreten

Umständen

des

Einzelfalles.

Die

bedürftige

Partei

hat

An spruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugrei fen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsäch liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E.

2.2, je m.w.H .). 6.3

Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist der Antrag auf unentgeltliche Pro zessführung gegenstandslos .

Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen, da der Beschwer deführer offensichtlich in der Lage war, seine Rechte ohne rechtlichen Beistand vor Gericht selbständig und fristgerecht wahrzunehmen, und weder die Prozess aussichten noch der drohende Eingriff in die Rechtsposition als hoch noch die sich stellenden Rechtsfragen als schwierig zu taxieren waren, weshalb es an der Notwendig keit auf anwaltliche Vertretung mangelt. Das Gesuch um unentgelt liche Rechts vertretung ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler