Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954, war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 2006 als N ichterwerbstätiger angeschlossen. Im Oktober 2019 erreichte er
das ordentliche
Rentenalter (heute : Referenzalter); ab 1. November 2019 bezog er eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV ; vgl. Urk. 3/1) .
Mit Steuermeldung vo m 25.
November 2022 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2019 ein beitragspflichtiges Vermögen in Höhe von Fr.
4'176'984. -- (Urk.
11/86). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Ver fügung vom 24.
August 202 3
die persönlichen Beiträge von X.___
als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2019 ( Periode 1. Januar bis 31. Oktober 2019) nach Massgabe eines Vermögens von Fr.
4'176'984. -- auf Fr.
9'280.35 fest (ink l . Verwaltungskosten; Urk.
11/9 1 ) .
M it Verfügung vom gleichen Tag forderte sie überdies Verzugszinsen in Höhe von Fr.
1’173.70 (Urk.
11/90 ; vgl. auch Schluss rechnung vom gleichen Tag, Urk. 11/92 ) . Mit Schreiben vom 20.
September 2023 an die Ausgleichskasse erklärte sich der Versicherte sinngemäss mit der Beitrags erhebung nicht einverstand e n (Urk.
11/93) . Am 2. November 2023 mahnte die Ausgleichskasse die Beiträge (Urk. 11/94).
N ach geführtem Telefongespräch
mit der Ausgleichskasse (Urk.
11/96)
erhob der Versicherte
am 10.
November 2023 Einsprache (Urk.
11/97). Mit Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache unter Hinweis darauf, dass die Einsprachefrist verstrichen sei, ab ( Urk. 2);
m it ergänzendem Schreiben vom gleichen Tag machte sie
s eparate Ausführungen
zur eingereichten Einsprache ( Urk.
3/1 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2024 erhob X.___
am 20.
August 2024 hierorts Beschwerde und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit sämtliche r Rechnungen, welche die AHV nach dem Oktober 2019 (Pensionierung) ausges te llt habe ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 12.
September 2024 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (Urk.
4) . Der Beschwerdeführer liess sich am 20.
September 2024 vernehmen (Urk.
7). Mit Vernehmlassung vom 25.
Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10). Mit Replik vom 27. November 20 2 4 hielt X.___ im Wesentlichen an den Vorbringen in seiner Beschwerde fest (Urk.
14). Die Ausgleichskasse erklärte mit Eingabe vom 12.
Dezember 2024 Verzicht auf Duplik (Urk.
16), was X.___ mit Verfügung vom 17.
Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gemäss Art.
3 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der
hier anwend baren und bis 31.
Dezember 2023 geltenden
Fassung sind die Versi cherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichter werbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1.
Januar nach
Vollendung des 2 0. Alters jahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). 1.3
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen
(Art.
10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermö gens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). 1.4
Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art.
29 Abs.
1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31.
Dezember ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung , dass die Einsprachefrist verstrichen sei ( Urk. 2) . Mit separate m Schreiben vom gleichen Tag führte sie aus, im Einspracheen t scheid sei auf die E insprache nicht eingetreten worden. Trotzdem möchte sie (die Beschwerde gegnerin) a uf das Anlie g en eingehen ;
d as Schreiben entspreche jedoch explizit keinem Einsp r acheentscheid und sei entsprechend nicht einsprachefähig . In der Folge machte sie Ausführungen in materieller Hinsicht ( Urk. 3/1 ) . 2.2
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, nach seiner Pensionierung (Oktober 2019) erstellte Rechnung en würden von ihm nicht bezahlt, da sie (wohl : die entsprechenden Beiträge) nicht in die AHV - Rentenberechnung eingeflossen seien . Auch habe
er nach der Pensionie rung keine weiteren « Geschäftsbeziehungen » mit der AHV mehr ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 14 ). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache aus, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht vom ungenutzten Verstrei chen der E i nsp r achefri s t ausgegangen sei. Da sie jedoch die E insprache abge wiesen und diese gleichzeitig in einem separaten Schreiben begründet habe, liege ein materieller Entscheid über die persönlichen Beiträge 2019 vor. Entsprec h end sei materiell über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 24.
August 2023 zu befinden. Bei der B eitragsb erechnung sei das vom Steueramt gemeldete Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984.--
(Steuermeldung vom 2 5. November 2022) berücksichtigt worden. Die Beiträge seien korrekt berechnet worden, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei ( Urk. 10 ).
3.
Es kann offenbleiben, ob der Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2024
mit Blick auf seinen
tatsächlich en
rechtli c hen G e h a lt
nicht
effektiv eine n
Nichteintre te ns ents c heid darstellt , wie die Beschwerdegegnerin mit
ergänzende m Schreiben vom gleichen Tag
selber festgehalten hat (Urk.
3/ 2 ) . D enn d avon , dass die Einsprache frist mit dem auf die Verfügung vom 24.
August 202 3
Bezug nehmenden (verbesserungs bedürftigen) Schreiben vom
20.
September 2023 (Urk.
11/93 ) gewahrt wurde , geht nun
richtigerweise auch die Beschwerdegegnerin
aus ( vgl. Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2024, Urk.
10) . Daher und da sich die Beschwerde gegner i n s o wohl im Schreiben vom
26. Juli 2024 ( Urk. 3/ 2 ) als auch mit Verne h mlassung vom 25.
Oktober 2024 (Urk.
10) materiell zur Sache geäus sert hat, ist
- aus prozessökonomischen Gründen –
von eine r Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen abzusehen . Vielmehr ist die strittige Beitragserhebung in materiell er Hinsicht zu prüfen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei
der Beitrags verfügung
vom 2 4. August 2023 für das Jahr 2019 ( Beitragsperiode 1. Januar bis 3 1. Oktober; vgl. Urk. 11/91) von einem
Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984. --
aus, wie es vom k antonalen Steuer amt Zürich mit Steuermeldung vom 25.
November 2022 (Urk. 11/86) bezif fert worden war.
D ie Korrektheit de r Höhe des gemeldeten Vermögens
(wie im Übrigen auch die Höhe der entsprechend von der Beschwerdegegnerin
berech neten
und in Rechnung gestellten Beiträge an sich ) wird vom Bes chwerdeführer nicht
in Frage gestellt .
Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die Erhebung von AHV- Beiträgen für das Jahr 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls) grundsätzl ic h als unstatthaft ,
weil
die fraglichen Beiträge bei der
Rentenberechnung
nicht mehr berücksichtigt würden . Darin ist ihm jedoch nicht zu fol gen. 4.2
Wie ausgeführt (E. 1.2 hiervor) beginnt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach
Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Art. 3 AHVG) .
Daraus folgt im Falle des im Oktober 1954 geborenen Beschwerdeführers , dass
seine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger
bis Ende Oktober 2019 bestand . Daran ändert nichts, dass nach Art. 29 bis Abs.
1 AHVG ( in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Fas sung )
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungs gutschriften der rentenberechtigten Person
( nur ) zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres
und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungs falls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (zur r atio
legis dieser Regelung vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2009 vom 17.
Dezember 2009 E. 2) und somit im Falle des Beschwerdeführers die vorliegend streitgegen ständlichen, für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. Oktober 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls)
geschuldeten Beiträge nicht rentenbildend sind. Denn für die Frage der Beitragspflich t
ist
- entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerde führers -
unerhe b lich , ob die zu leistenden Beiträge rentenbildend sind oder nicht (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 3 Rz 20 unter Hinweis auf ZAK 1989 378 E.
5). D ie AHV beruht auf dem Prinzip der Solidarität sämtlicher Versicherter, was unter anderem
dazu führt ,
das s auch für den Fall des Nichterl e bens der Rentenbezugs berechtigung die Beiträge geschuldet sind und dass kein Recht auf eine mit de n Beitragsleistunge n im Total sich deckende Rentenleistung
besteht ( Kieser, a.a.O. unter Hi n weis auf EVGE 1948 116) . I nsoweit der Beschwerdeführer in seiner Rep lik vom 2 7. November 2024 Parallelen zu Einzahlungen bei einer Bank sieht (Urk. 14) , geht der Vergleich daher von Vorneherein
fehl.
Dass die vorliegend strittigen
Beiträge nicht mehr zu höheren Versicherungsleistungen für den B e schwerde füh r er persönlich führen , ändert somit nichts (vgl. zum Letzteren in Bezug auf Erwerbstätige etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3 am Schluss). 4. 3
E ntgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers ist der Rechtmäs sigkeit der
dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende n
Beitragsverfügung
vom 24.
August 202 3 aber
auch nicht abträglich, dass diese erst nach Eintrit t des Beschwerdeführers in das Rentenalter (Pensionierung) erging .
Denn die Verpflich tung zur Entrichtung von AHV- Beiträgen ergibt sich nicht erst aus einer Zahlungsaufforderung oder einer Verfügung ; die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (hier: Versicherteneigenschaft und Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (vgl. dazu BGE 146 V 313 E. 4.4.1 mit Hinweisen sowie auch Kieser, a.a.O., Art. 3 Rz . 17 mit Hinweisen ). Die vom Beschwerdeführer bestrittene Beitrags schuld bestand mithin bereits , als er das Rentenalter (Pensionierung) erreichte . D ass die Beitrags verfügung vom 24.
August 2023
aus anderen Gründen verspätet ( insbesondere nicht i nnerhalb der von Art. 16 AHVG vorgesehenen Frist ) ergangen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend .
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts schliesslich auch vorbringt ,
er führe seit seiner Pensionierung keine «Geschäftsbeziehung» mit der AHV mehr , ergibt auch dies nichts zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er
nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwar (als Nichterwerbstätiger) nicht mehr beitrags pflichtig ist, er - als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz - jedoch auch nach Eintritt in das Rentenalter obligatorisch in der AHV versichert ist ( Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG) . 4. 4
Zusammengefas s t vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers die Recht mässigkeit der vorliegend strittigen Beitragserhebung
für das Jahr 2019 ( Beitrags periode 1. Januar bis 31. Oktober 2019) nicht in Frage zu stellen , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1954, war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 2006 als N ichterwerbstätiger angeschlossen. Im Oktober 2019 erreichte er
das ordentliche
Rentenalter (heute : Referenzalter); ab 1. November 2019 bezog er eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV ; vgl. Urk. 3/1) .
Mit Steuermeldung vo m 25.
November 2022 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2019 ein beitragspflichtiges Vermögen in Höhe von Fr.
4'176'984. -- (Urk.
11/86). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Ver fügung vom 24.
August 202
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Gemäss Art.
3 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der
hier anwend baren und bis 31.
Dezember 2023 geltenden
Fassung sind die Versi cherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichter werbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1.
Januar nach
Vollendung des 2 0. Alters jahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1).
E. 1.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen
(Art.
10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermö gens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
E. 1.4 Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art.
29 Abs.
1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31.
Dezember ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung , dass die Einsprachefrist verstrichen sei ( Urk. 2) . Mit separate m Schreiben vom gleichen Tag führte sie aus, im Einspracheen t scheid sei auf die E insprache nicht eingetreten worden. Trotzdem möchte sie (die Beschwerde gegnerin) a uf das Anlie g en eingehen ;
d as Schreiben entspreche jedoch explizit keinem Einsp r acheentscheid und sei entsprechend nicht einsprachefähig . In der Folge machte sie Ausführungen in materieller Hinsicht ( Urk. 3/1 ) . 2.2
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, nach seiner Pensionierung (Oktober 2019) erstellte Rechnung en würden von ihm nicht bezahlt, da sie (wohl : die entsprechenden Beiträge) nicht in die AHV - Rentenberechnung eingeflossen seien . Auch habe
er nach der Pensionie rung keine weiteren « Geschäftsbeziehungen » mit der AHV mehr ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 14 ). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache aus, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht vom ungenutzten Verstrei chen der E i nsp r achefri s t ausgegangen sei. Da sie jedoch die E insprache abge wiesen und diese gleichzeitig in einem separaten Schreiben begründet habe, liege ein materieller Entscheid über die persönlichen Beiträge 2019 vor. Entsprec h end sei materiell über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 24.
August 2023 zu befinden. Bei der B eitragsb erechnung sei das vom Steueramt gemeldete Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984.--
(Steuermeldung vom 2 5. November 2022) berücksichtigt worden. Die Beiträge seien korrekt berechnet worden, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei ( Urk. 10 ).
3.
Es kann offenbleiben, ob der Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2024
mit Blick auf seinen
tatsächlich en
rechtli c hen G e h a lt
nicht
effektiv eine n
Nichteintre te ns ents c heid darstellt , wie die Beschwerdegegnerin mit
ergänzende m Schreiben vom gleichen Tag
selber festgehalten hat (Urk.
3/ 2 ) . D enn d avon , dass die Einsprache frist mit dem auf die Verfügung vom 24.
August 202 3
Bezug nehmenden (verbesserungs bedürftigen) Schreiben vom
20.
September 2023 (Urk.
11/93 ) gewahrt wurde , geht nun
richtigerweise auch die Beschwerdegegnerin
aus ( vgl. Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2024, Urk.
10) . Daher und da sich die Beschwerde gegner i n s o wohl im Schreiben vom
26. Juli 2024 ( Urk. 3/ 2 ) als auch mit Verne h mlassung vom 25.
Oktober 2024 (Urk.
10) materiell zur Sache geäus sert hat, ist
- aus prozessökonomischen Gründen –
von eine r Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen abzusehen . Vielmehr ist die strittige Beitragserhebung in materiell er Hinsicht zu prüfen. 4.
E. 3 die persönlichen Beiträge von X.___
als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2019 ( Periode 1. Januar bis 31. Oktober 2019) nach Massgabe eines Vermögens von Fr.
4'176'984. -- auf Fr.
9'280.35 fest (ink l . Verwaltungskosten; Urk.
11/9 1 ) .
M it Verfügung vom gleichen Tag forderte sie überdies Verzugszinsen in Höhe von Fr.
1’173.70 (Urk.
11/90 ; vgl. auch Schluss rechnung vom gleichen Tag, Urk. 11/92 ) . Mit Schreiben vom 20.
September 2023 an die Ausgleichskasse erklärte sich der Versicherte sinngemäss mit der Beitrags erhebung nicht einverstand e n (Urk.
11/93) . Am 2. November 2023 mahnte die Ausgleichskasse die Beiträge (Urk. 11/94).
N ach geführtem Telefongespräch
mit der Ausgleichskasse (Urk.
11/96)
erhob der Versicherte
am 10.
November 2023 Einsprache (Urk.
11/97). Mit Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache unter Hinweis darauf, dass die Einsprachefrist verstrichen sei, ab ( Urk. 2);
m it ergänzendem Schreiben vom gleichen Tag machte sie
s eparate Ausführungen
zur eingereichten Einsprache ( Urk.
3/1 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2024 erhob X.___
am 20.
August 2024 hierorts Beschwerde und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit sämtliche r Rechnungen, welche die AHV nach dem Oktober 2019 (Pensionierung) ausges te llt habe ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 12.
September 2024 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (Urk.
4) . Der Beschwerdeführer liess sich am 20.
September 2024 vernehmen (Urk.
7). Mit Vernehmlassung vom 25.
Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10). Mit Replik vom 27. November 20 2
E. 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei
der Beitrags verfügung
vom 2 4. August 2023 für das Jahr 2019 ( Beitragsperiode 1. Januar bis 3 1. Oktober; vgl. Urk. 11/91) von einem
Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984. --
aus, wie es vom k antonalen Steuer amt Zürich mit Steuermeldung vom 25.
November 2022 (Urk. 11/86) bezif fert worden war.
D ie Korrektheit de r Höhe des gemeldeten Vermögens
(wie im Übrigen auch die Höhe der entsprechend von der Beschwerdegegnerin
berech neten
und in Rechnung gestellten Beiträge an sich ) wird vom Bes chwerdeführer nicht
in Frage gestellt .
Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die Erhebung von AHV- Beiträgen für das Jahr 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls) grundsätzl ic h als unstatthaft ,
weil
die fraglichen Beiträge bei der
Rentenberechnung
nicht mehr berücksichtigt würden . Darin ist ihm jedoch nicht zu fol gen.
E. 4.2 Wie ausgeführt (E. 1.2 hiervor) beginnt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach
Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Art. 3 AHVG) .
Daraus folgt im Falle des im Oktober 1954 geborenen Beschwerdeführers , dass
seine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger
bis Ende Oktober 2019 bestand . Daran ändert nichts, dass nach Art. 29 bis Abs.
1 AHVG ( in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Fas sung )
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungs gutschriften der rentenberechtigten Person
( nur ) zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres
und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungs falls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (zur r atio
legis dieser Regelung vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2009 vom 17.
Dezember 2009 E. 2) und somit im Falle des Beschwerdeführers die vorliegend streitgegen ständlichen, für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. Oktober 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls)
geschuldeten Beiträge nicht rentenbildend sind. Denn für die Frage der Beitragspflich t
ist
- entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerde führers -
unerhe b lich , ob die zu leistenden Beiträge rentenbildend sind oder nicht (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 3 Rz 20 unter Hinweis auf ZAK 1989 378 E.
5). D ie AHV beruht auf dem Prinzip der Solidarität sämtlicher Versicherter, was unter anderem
dazu führt ,
das s auch für den Fall des Nichterl e bens der Rentenbezugs berechtigung die Beiträge geschuldet sind und dass kein Recht auf eine mit de n Beitragsleistunge n im Total sich deckende Rentenleistung
besteht ( Kieser, a.a.O. unter Hi n weis auf EVGE 1948 116) . I nsoweit der Beschwerdeführer in seiner Rep lik vom 2 7. November 2024 Parallelen zu Einzahlungen bei einer Bank sieht (Urk. 14) , geht der Vergleich daher von Vorneherein
fehl.
Dass die vorliegend strittigen
Beiträge nicht mehr zu höheren Versicherungsleistungen für den B e schwerde füh r er persönlich führen , ändert somit nichts (vgl. zum Letzteren in Bezug auf Erwerbstätige etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3 am Schluss).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00051 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
9. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954, war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 2006 als N ichterwerbstätiger angeschlossen. Im Oktober 2019 erreichte er
das ordentliche
Rentenalter (heute : Referenzalter); ab 1. November 2019 bezog er eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV ; vgl. Urk. 3/1) .
Mit Steuermeldung vo m 25.
November 2022 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2019 ein beitragspflichtiges Vermögen in Höhe von Fr.
4'176'984. -- (Urk.
11/86). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Ver fügung vom 24.
August 202 3
die persönlichen Beiträge von X.___
als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2019 ( Periode 1. Januar bis 31. Oktober 2019) nach Massgabe eines Vermögens von Fr.
4'176'984. -- auf Fr.
9'280.35 fest (ink l . Verwaltungskosten; Urk.
11/9 1 ) .
M it Verfügung vom gleichen Tag forderte sie überdies Verzugszinsen in Höhe von Fr.
1’173.70 (Urk.
11/90 ; vgl. auch Schluss rechnung vom gleichen Tag, Urk. 11/92 ) . Mit Schreiben vom 20.
September 2023 an die Ausgleichskasse erklärte sich der Versicherte sinngemäss mit der Beitrags erhebung nicht einverstand e n (Urk.
11/93) . Am 2. November 2023 mahnte die Ausgleichskasse die Beiträge (Urk. 11/94).
N ach geführtem Telefongespräch
mit der Ausgleichskasse (Urk.
11/96)
erhob der Versicherte
am 10.
November 2023 Einsprache (Urk.
11/97). Mit Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache unter Hinweis darauf, dass die Einsprachefrist verstrichen sei, ab ( Urk. 2);
m it ergänzendem Schreiben vom gleichen Tag machte sie
s eparate Ausführungen
zur eingereichten Einsprache ( Urk.
3/1 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2024 erhob X.___
am 20.
August 2024 hierorts Beschwerde und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit sämtliche r Rechnungen, welche die AHV nach dem Oktober 2019 (Pensionierung) ausges te llt habe ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 12.
September 2024 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (Urk.
4) . Der Beschwerdeführer liess sich am 20.
September 2024 vernehmen (Urk.
7). Mit Vernehmlassung vom 25.
Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10). Mit Replik vom 27. November 20 2 4 hielt X.___ im Wesentlichen an den Vorbringen in seiner Beschwerde fest (Urk.
14). Die Ausgleichskasse erklärte mit Eingabe vom 12.
Dezember 2024 Verzicht auf Duplik (Urk.
16), was X.___ mit Verfügung vom 17.
Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gemäss Art.
3 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der
hier anwend baren und bis 31.
Dezember 2023 geltenden
Fassung sind die Versi cherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichter werbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1.
Januar nach
Vollendung des 2 0. Alters jahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). 1.3
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen
(Art.
10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermö gens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). 1.4
Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art.
29 Abs.
1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31.
Dezember ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung , dass die Einsprachefrist verstrichen sei ( Urk. 2) . Mit separate m Schreiben vom gleichen Tag führte sie aus, im Einspracheen t scheid sei auf die E insprache nicht eingetreten worden. Trotzdem möchte sie (die Beschwerde gegnerin) a uf das Anlie g en eingehen ;
d as Schreiben entspreche jedoch explizit keinem Einsp r acheentscheid und sei entsprechend nicht einsprachefähig . In der Folge machte sie Ausführungen in materieller Hinsicht ( Urk. 3/1 ) . 2.2
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, nach seiner Pensionierung (Oktober 2019) erstellte Rechnung en würden von ihm nicht bezahlt, da sie (wohl : die entsprechenden Beiträge) nicht in die AHV - Rentenberechnung eingeflossen seien . Auch habe
er nach der Pensionie rung keine weiteren « Geschäftsbeziehungen » mit der AHV mehr ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 14 ). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache aus, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht vom ungenutzten Verstrei chen der E i nsp r achefri s t ausgegangen sei. Da sie jedoch die E insprache abge wiesen und diese gleichzeitig in einem separaten Schreiben begründet habe, liege ein materieller Entscheid über die persönlichen Beiträge 2019 vor. Entsprec h end sei materiell über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 24.
August 2023 zu befinden. Bei der B eitragsb erechnung sei das vom Steueramt gemeldete Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984.--
(Steuermeldung vom 2 5. November 2022) berücksichtigt worden. Die Beiträge seien korrekt berechnet worden, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei ( Urk. 10 ).
3.
Es kann offenbleiben, ob der Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2024
mit Blick auf seinen
tatsächlich en
rechtli c hen G e h a lt
nicht
effektiv eine n
Nichteintre te ns ents c heid darstellt , wie die Beschwerdegegnerin mit
ergänzende m Schreiben vom gleichen Tag
selber festgehalten hat (Urk.
3/ 2 ) . D enn d avon , dass die Einsprache frist mit dem auf die Verfügung vom 24.
August 202 3
Bezug nehmenden (verbesserungs bedürftigen) Schreiben vom
20.
September 2023 (Urk.
11/93 ) gewahrt wurde , geht nun
richtigerweise auch die Beschwerdegegnerin
aus ( vgl. Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2024, Urk.
10) . Daher und da sich die Beschwerde gegner i n s o wohl im Schreiben vom
26. Juli 2024 ( Urk. 3/ 2 ) als auch mit Verne h mlassung vom 25.
Oktober 2024 (Urk.
10) materiell zur Sache geäus sert hat, ist
- aus prozessökonomischen Gründen –
von eine r Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen abzusehen . Vielmehr ist die strittige Beitragserhebung in materiell er Hinsicht zu prüfen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei
der Beitrags verfügung
vom 2 4. August 2023 für das Jahr 2019 ( Beitragsperiode 1. Januar bis 3 1. Oktober; vgl. Urk. 11/91) von einem
Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984. --
aus, wie es vom k antonalen Steuer amt Zürich mit Steuermeldung vom 25.
November 2022 (Urk. 11/86) bezif fert worden war.
D ie Korrektheit de r Höhe des gemeldeten Vermögens
(wie im Übrigen auch die Höhe der entsprechend von der Beschwerdegegnerin
berech neten
und in Rechnung gestellten Beiträge an sich ) wird vom Bes chwerdeführer nicht
in Frage gestellt .
Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die Erhebung von AHV- Beiträgen für das Jahr 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls) grundsätzl ic h als unstatthaft ,
weil
die fraglichen Beiträge bei der
Rentenberechnung
nicht mehr berücksichtigt würden . Darin ist ihm jedoch nicht zu fol gen. 4.2
Wie ausgeführt (E. 1.2 hiervor) beginnt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach
Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Art. 3 AHVG) .
Daraus folgt im Falle des im Oktober 1954 geborenen Beschwerdeführers , dass
seine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger
bis Ende Oktober 2019 bestand . Daran ändert nichts, dass nach Art. 29 bis Abs.
1 AHVG ( in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Fas sung )
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungs gutschriften der rentenberechtigten Person
( nur ) zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres
und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungs falls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (zur r atio
legis dieser Regelung vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2009 vom 17.
Dezember 2009 E. 2) und somit im Falle des Beschwerdeführers die vorliegend streitgegen ständlichen, für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. Oktober 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls)
geschuldeten Beiträge nicht rentenbildend sind. Denn für die Frage der Beitragspflich t
ist
- entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerde führers -
unerhe b lich , ob die zu leistenden Beiträge rentenbildend sind oder nicht (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 3 Rz 20 unter Hinweis auf ZAK 1989 378 E.
5). D ie AHV beruht auf dem Prinzip der Solidarität sämtlicher Versicherter, was unter anderem
dazu führt ,
das s auch für den Fall des Nichterl e bens der Rentenbezugs berechtigung die Beiträge geschuldet sind und dass kein Recht auf eine mit de n Beitragsleistunge n im Total sich deckende Rentenleistung
besteht ( Kieser, a.a.O. unter Hi n weis auf EVGE 1948 116) . I nsoweit der Beschwerdeführer in seiner Rep lik vom 2 7. November 2024 Parallelen zu Einzahlungen bei einer Bank sieht (Urk. 14) , geht der Vergleich daher von Vorneherein
fehl.
Dass die vorliegend strittigen
Beiträge nicht mehr zu höheren Versicherungsleistungen für den B e schwerde füh r er persönlich führen , ändert somit nichts (vgl. zum Letzteren in Bezug auf Erwerbstätige etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3 am Schluss). 4. 3
E ntgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers ist der Rechtmäs sigkeit der
dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende n
Beitragsverfügung
vom 24.
August 202 3 aber
auch nicht abträglich, dass diese erst nach Eintrit t des Beschwerdeführers in das Rentenalter (Pensionierung) erging .
Denn die Verpflich tung zur Entrichtung von AHV- Beiträgen ergibt sich nicht erst aus einer Zahlungsaufforderung oder einer Verfügung ; die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (hier: Versicherteneigenschaft und Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (vgl. dazu BGE 146 V 313 E. 4.4.1 mit Hinweisen sowie auch Kieser, a.a.O., Art. 3 Rz . 17 mit Hinweisen ). Die vom Beschwerdeführer bestrittene Beitrags schuld bestand mithin bereits , als er das Rentenalter (Pensionierung) erreichte . D ass die Beitrags verfügung vom 24.
August 2023
aus anderen Gründen verspätet ( insbesondere nicht i nnerhalb der von Art. 16 AHVG vorgesehenen Frist ) ergangen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend .
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts schliesslich auch vorbringt ,
er führe seit seiner Pensionierung keine «Geschäftsbeziehung» mit der AHV mehr , ergibt auch dies nichts zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er
nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwar (als Nichterwerbstätiger) nicht mehr beitrags pflichtig ist, er - als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz - jedoch auch nach Eintritt in das Rentenalter obligatorisch in der AHV versichert ist ( Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG) . 4. 4
Zusammengefas s t vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers die Recht mässigkeit der vorliegend strittigen Beitragserhebung
für das Jahr 2019 ( Beitrags periode 1. Januar bis 31. Oktober 2019) nicht in Frage zu stellen , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann