Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1966,
ist
der
AHV-Ausgleichskasse
C oiffure & E sthétique
(nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Z.___ , X.___ ) . Mit Verfügung vom 10.
Juni 2024 (Urk.
11/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für
das Jahr
2021 auf Fr.
20'524.80 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr.
17'769.60, Verwaltungskosten Fr.
532.80, FAK-Beiträge Fr.
1’778.40 und Aus - /Weiterbildungsfonds Fr.
444. -- ). S ie stützte sich dabei auf die Steuermel dung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 17.
Mai 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein auf Grundlage
einer Ermessenveran lagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.
160'000. -- gemeldet hatte (Urk.
11/1).
Gegen
die
Verfügung
vom
10.
Juni
2024
erhob
X.___
am
25.
Juni
2024
Einsprache ( Urk.
11/3) , welche die Ausgleichskasse m it E insprachee ntscheid vom 16.
Juli 2024 abwies (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15.
August 2024 Beschwerde
und bean tragte sinngemäss , dass der Einspracheentscheid vom 16.
Juli 2024 aufzuheben
und die Beitragspflicht für das Jahr 2021 nach Massgabe des effektiv erzielten Einkommens festzulegen sei (Ur k.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30.
August 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6). Mit Verfügung vom 16.
September 2024 forderte das Gericht die se auf, ihre Akten vollständig und systematisch erfasst einzureichen und zur Frage des Erlasses eines materiellen Entscheids ergänzend Stellung
zu
nehmen
(Urk.
8).
Am
8.
Oktober
2024
liess
sich
die
Ausgleichkasse
ver nehmen
und
reichte
die
vollständigen
Akten
ins
Recht
(Urk.
10-11).
Die
Beschwer deantwort
vom
30.
August
2024
wie
auch
die
Stellungnahme
vom
8.
Oktober
2024
wurden dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 4 . November 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Die von der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 ins Recht gelegten vollstän digen Akten enthalten (nun) eine rechtzeitige schriftliche Einsprache (Urk. 11/3), womit sich der Erlass eine s materiellen Einspracheentscheid s als rechtens erweist . 2. 2.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst l eistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]). 2.2
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die
nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen
bloss
dann
abweichen,
wenn
diese
klar
ausgewiesen e
Irrtümer
ent hal ten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.4
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich ,
obschon
die
Ermessenseinschätzung
einer
im
ordentlichen
Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.5
D ie absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen
und
die
daraus
abgeleitete
relative
Bindung
des
Sozialversicherungsgerichts
an
die
rechtskräftigen
Steuertaxationen
sind
auf
die
Bemessung
des
massgebenden
Einkommens
und
des
betrieblichen
Eigenkapitals
beschränkt.
Diese
Bindung
be trifft
also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Ein kommen
bezogen
hat,
beitragspflichtig
ist.
Im
Sinne
dieser
Grundsätze
entfällt
die
Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festge setztes Gesamteinkommen , sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet . Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 20 21 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festge setzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich ; dies gelte auch hinsicht lich einer Ermessens taxation ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 8 und Urk. 10 ). 3. 2
Der
Beschwerdeführer
bringt
dagegen
vor,
die
Steuermeldung
über
ein
Einkommen
von Fr.
160'000. --
aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei offensichtlich falsch. G emäss
beigelegter
Jahresrechnung
betrage
dieses
lediglich
Fr.
22'303.30.
Die
Dif ferenz
zum
gemeldeten
Einkommen
entspreche
den
durch
Lohnausweise
beleg ten
Einkünften von ihm und seiner Ehefrau aus unselbst ä ndiger Erwerbstätigkeit, auf welchen bereits entsprechende Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien (Urk.
1) . 4 . 4 .1
Der
Beitragsverfügung
vom
10.
Juni
2024
liegt
die
Steuermeldung
vom 17.
Mai
2024
zugrunde. Darin hatte das kantonale Steueramt der Beschwerde gegne rin ein Einkommen des verheirateten Beschwerdeführe r s aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
160'000. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- gemelde t ; in Bezug auf die Ehefrau wies
die Steuermeldung ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie auch ein im Betrieb investiertes Kapital von je Fr.
0 . -- aus (Urk. 11/1) .
Gestützt darauf setzte die Beschwerdegeg nerin die persönli c hen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 fest. 4 .2
Bereits mit seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das vom kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen enthalte auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zum Beleg hierzu hatte er einen Lohnausweis der
A.___
AG
ins
Recht
gelegt
aus
welchem
hervo r ging ,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2021
ein
(Netto-)Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
in
Höhe
von Fr.
105'586.-- erzielt hatte (Urk.
11/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Einwänden fest; ergänzend reichte er einen Lohnausweis seiner Ehefrau betreffend ein im Jahr 2021 bei der B .___ GmbH erzieltes unselbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von (netto) Fr.
33'352.-- (Urk.
3/2) sowie Buchhaltungsunterlagen (Abschlussunterla gen 2021) ins Recht (Urk. 3/1). 4.3
Die
Beschwerdegegnerin
stellt
sich
sowohl
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
wie auch im vorliegenden Verfahren ( vgl. Vernehmlassung vom 30.
August 2024 und
ergänzende
Eingabe
vom
8.
Oktober
2024 )
auf
den
Standpunkt,
dass
die
Anga ben der Steuerbehörden für sie verbindlich seie n . Dies gelte auch in Bezug auf Ermessensveranlagungen (vgl. Urk. 2, Urk. 6, Urk. 10) .
D ie Beschwerdegegner i n verkennt allerdings ,
dass die Verbindlichkeit nicht absolut gilt bzw. die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkom mens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind ; sie betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens bzw.
eines Einkomm e nsteils ( E.
2.5 hiervor ). Denn im Gegensatz zum
Steuerrecht, in welchem Zusammenhang
allein massgebend ist, ob ein Einkommen der Einkommenssteuer unterliegt, ist im
AHV-Beitragsrecht
von
Bedeutung ,
aus
welcher
Einkommensquelle
( Ehegatten,
selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögenser trag)
ein Einkommen stammt .
Betrifft daher ein Steu erentscheid ein Gesamtein kommen, besteht keine Bindungswir k ung der Steuermeldung .
Es obliegt diesfalls grundsätzlich der zuständigen Ausgleichskasse, das für die Beitragserhebung massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit selber zu ermitteln . 4 . 4
Wenn der Beschwerdeführer
bereits in der Einsprache unter Beilage s eines Lohn ausweises
sinngemäss
vorgebracht
hatte ,
d ie
der
Steuermeldung
zugrundeliegende
Ermessen s taxati o n
beinhalte
auch Ein k ommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit ,
beanstandete
er
sinngemäss ,
dass
d i e
von
der
Steuerbehörde
in
der
Steuermel dung angegebene
Qualif i kation des gemeldeten Einkommens (als allein aus selb ständiger
Erwerbstätigkeit
stammend)
unzutreffend
sei .
Damit
machte
er
Umstände
geltend, die steuerrechtlich belanglos, AHV -rechtlich aber von Bedeutung sind , und hinsichtlich welcher somit nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) keine Bindung an die Steuermeldung besteht . Bereits mit Blick
auf dieses Vorbringen
wäre die Beschwerdegegnerin
daher gehalten gewesen
bei der meldenden Behörde abzu klären , ob die Angabe in der Steuermeldung (wonach allein Erwerb s einkommen aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
Gegenstand
der
zugrunde
liegenden
Ermessens taxation
bildet ) zutreffen d ist
und somit, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Steuermeldung besteht . Wenn d ie Beschwerdegegner i n unter Hinweis auf die Ver bindlichkeit der Steuermeldung von Vorneherein
auf weitere Abklärungen ver zichtete , wähnte sie sich zu Unrecht an die Steuermeldung gebunden.
Dass bei de m mit
der Steuermeldung gemeldeten Einkommen von einem
Gesamt einkommen ausgegangen werden muss ,
ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings zwanglos und liegt
auf der Hand . Denn
mit Blick auf den nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Ehefrau
(Urk.
3/2) und
in Übereinstimmung mit de m
Vorbringen in der Beschwerde
ist ersichtlich , dass das mit der Steuermeldung vom 17. Mai 2024
gemeldete Einkommen in etwa der Summe de r von den Eheleuten aus selbständiger wie unselbs t ändiger E r werbstä tigkeit erzi e lten Einkünfte entspricht. S omit aber steht mit hinreichender Gewiss heit fest , dass der Steuermeldung vom 17. Mai 2024 ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen zugrunde liegt . Dies hat nach dem Ausgeführten zur Folge, dass keine Bindungswirkung besteht und dass das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführe r s
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bin dung an die Steuermeldung zu ermitteln ist
(E. 2.5 hiervor) . 4 . 5
Gemäss de n im Beschwerdeverfahren einger e ichten
Buchhaltungsunterlagen (Urk.
3/1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr
2021 im Rahmen seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von Fr.
22'303.30 (inkl. AHV-Beitragsabzug in Höhe von Fr.
4'929.55 ; Urk.
3/1
S.
5 und 7).
Dieser entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn. Die Angaben erscheinen da m it
ohne W eiteres plausibel ,
wes halb darauf
abzustellen ist . Damit ist
– die
abgezogenen AHV/IV/EO - Beiträge (Urk.
3/1/5) sind für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens
wieder aufzurechnen - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr.
27'232.85 aus zugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5 .
5 .1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos.
Einer
Partei,
die
sich
mutwillig
oder
leichtsinnig
verhält,
können
jedoch
Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f bis des Gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet lie gen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwir kungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bun desgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 5 .2
Mit Blick auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer
bereits einspracheweise seinen Lohnausweis ein ge reicht und damit sinngemäss geltend ge macht hatt e, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei nicht korrekt , hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen dieser Vorbringen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung berufen dürfen ;
v ielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Rückfragen bei der meldenden Steuerbehörde ab zu klären (E.
4.3 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess und sich mit de m Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte,
verl e tzte sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise , sondern
auch
den
Anspruch
des
B es chwer d eführe r s
auf
rechtliches
Gehör.
Von
ihrem
offen sichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin sodann
auch im vor liegenden
Verfahren
nicht
ab ;
v ielmehr
hielt
sie
–
ohne
nähere
Auseinanders e tzung
mit den aufgelegten Unterlagen sowie ohne erkennbares Überprüfen der eigenen Rechtsauffassung -
in nahezu wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im ange fochtenen Entscheid
an ihrer unz u treffenden Auffassung fest (vgl. Urk.
6 u nd Urk.
10 ). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie den Beschwer deführer
in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie insbesondere das unbeirrte
Fest halten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht [GebV SVGer]). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse C oiffure & E sthétique
vom
16.
Juli
2024
insofern
abgeändert,
als
festgestellt
wird,
dass
im
Jahr
2021
das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr.
27'232.85 und das im
Betrieb
investierte
Eigenkapital
Fr.
0. --
betragen
hat
und
der
Beschwerde führer
hier auf
beitragspflichtig ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Kasse C oiffure & E sthétique - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ ,
geboren
1966,
ist
der
AHV-Ausgleichskasse
C oiffure & E sthétique
(nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Z.___ , X.___ ) . Mit Verfügung vom 10.
Juni 2024 (Urk.
11/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für
das Jahr
2021 auf Fr.
20'524.80 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr.
17'769.60, Verwaltungskosten Fr.
532.80, FAK-Beiträge Fr.
1’778.40 und Aus - /Weiterbildungsfonds Fr.
444. -- ). S ie stützte sich dabei auf die Steuermel dung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 17.
Mai 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein auf Grundlage
einer Ermessenveran lagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.
160'000. -- gemeldet hatte (Urk.
11/1).
Gegen
die
Verfügung
vom
10.
Juni
2024
erhob
X.___
am
25.
Juni
2024
Einsprache ( Urk.
11/3) , welche die Ausgleichskasse m it E insprachee ntscheid vom 16.
Juli 2024 abwies (Urk.
2).
E. 1.2 Die von der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 ins Recht gelegten vollstän digen Akten enthalten (nun) eine rechtzeitige schriftliche Einsprache (Urk. 11/3), womit sich der Erlass eine s materiellen Einspracheentscheid s als rechtens erweist .
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 15.
August 2024 Beschwerde
und bean tragte sinngemäss , dass der Einspracheentscheid vom 16.
Juli 2024 aufzuheben
und die Beitragspflicht für das Jahr 2021 nach Massgabe des effektiv erzielten Einkommens festzulegen sei (Ur k.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30.
August 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6). Mit Verfügung vom 16.
September 2024 forderte das Gericht die se auf, ihre Akten vollständig und systematisch erfasst einzureichen und zur Frage des Erlasses eines materiellen Entscheids ergänzend Stellung
zu
nehmen
(Urk.
8).
Am
8.
Oktober
2024
liess
sich
die
Ausgleichkasse
ver nehmen
und
reichte
die
vollständigen
Akten
ins
Recht
(Urk.
10-11).
Die
Beschwer deantwort
vom
30.
August
2024
wie
auch
die
Stellungnahme
vom
8.
Oktober
2024
wurden dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 4 . November 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer).
E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art.
E. 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
E. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die
nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen
bloss
dann
abweichen,
wenn
diese
klar
ausgewiesen e
Irrtümer
ent hal ten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).
E. 2.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich ,
obschon
die
Ermessenseinschätzung
einer
im
ordentlichen
Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
E. 2.5 hiervor) . 4 . 5
Gemäss de n im Beschwerdeverfahren einger e ichten
Buchhaltungsunterlagen (Urk.
3/1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr
2021 im Rahmen seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von Fr.
22'303.30 (inkl. AHV-Beitragsabzug in Höhe von Fr.
4'929.55 ; Urk.
3/1
S.
5 und 7).
Dieser entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn. Die Angaben erscheinen da m it
ohne W eiteres plausibel ,
wes halb darauf
abzustellen ist . Damit ist
– die
abgezogenen AHV/IV/EO - Beiträge (Urk.
3/1/5) sind für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens
wieder aufzurechnen - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr.
27'232.85 aus zugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5 .
5 .1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos.
Einer
Partei,
die
sich
mutwillig
oder
leichtsinnig
verhält,
können
jedoch
Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f bis des Gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet lie gen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwir kungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bun desgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 5 .2
Mit Blick auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer
bereits einspracheweise seinen Lohnausweis ein ge reicht und damit sinngemäss geltend ge macht hatt e, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei nicht korrekt , hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen dieser Vorbringen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung berufen dürfen ;
v ielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Rückfragen bei der meldenden Steuerbehörde ab zu klären (E.
4.3 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess und sich mit de m Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte,
verl e tzte sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise , sondern
auch
den
Anspruch
des
B es chwer d eführe r s
auf
rechtliches
Gehör.
Von
ihrem
offen sichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin sodann
auch im vor liegenden
Verfahren
nicht
ab ;
v ielmehr
hielt
sie
–
ohne
nähere
Auseinanders e tzung
mit den aufgelegten Unterlagen sowie ohne erkennbares Überprüfen der eigenen Rechtsauffassung -
in nahezu wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im ange fochtenen Entscheid
an ihrer unz u treffenden Auffassung fest (vgl. Urk.
6 u nd Urk.
E. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 20 21 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festge setzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich ; dies gelte auch hinsicht lich einer Ermessens taxation ( Urk. 2 , vgl. auch Urk.
E. 8 und Urk.
E. 10 ). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie den Beschwer deführer
in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie insbesondere das unbeirrte
Fest halten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht [GebV SVGer]). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse C oiffure & E sthétique
vom
16.
Juli
2024
insofern
abgeändert,
als
festgestellt
wird,
dass
im
Jahr
2021
das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr.
27'232.85 und das im
Betrieb
investierte
Eigenkapital
Fr.
0. --
betragen
hat
und
der
Beschwerde führer
hier auf
beitragspflichtig ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Kasse C oiffure & E sthétique - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00049 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
4. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AHV-Kasse Coiffure & Esthétique Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 22 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1966,
ist
der
AHV-Ausgleichskasse
C oiffure & E sthétique
(nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Z.___ , X.___ ) . Mit Verfügung vom 10.
Juni 2024 (Urk.
11/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für
das Jahr
2021 auf Fr.
20'524.80 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr.
17'769.60, Verwaltungskosten Fr.
532.80, FAK-Beiträge Fr.
1’778.40 und Aus - /Weiterbildungsfonds Fr.
444. -- ). S ie stützte sich dabei auf die Steuermel dung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 17.
Mai 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein auf Grundlage
einer Ermessenveran lagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.
160'000. -- gemeldet hatte (Urk.
11/1).
Gegen
die
Verfügung
vom
10.
Juni
2024
erhob
X.___
am
25.
Juni
2024
Einsprache ( Urk.
11/3) , welche die Ausgleichskasse m it E insprachee ntscheid vom 16.
Juli 2024 abwies (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15.
August 2024 Beschwerde
und bean tragte sinngemäss , dass der Einspracheentscheid vom 16.
Juli 2024 aufzuheben
und die Beitragspflicht für das Jahr 2021 nach Massgabe des effektiv erzielten Einkommens festzulegen sei (Ur k.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30.
August 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6). Mit Verfügung vom 16.
September 2024 forderte das Gericht die se auf, ihre Akten vollständig und systematisch erfasst einzureichen und zur Frage des Erlasses eines materiellen Entscheids ergänzend Stellung
zu
nehmen
(Urk.
8).
Am
8.
Oktober
2024
liess
sich
die
Ausgleichkasse
ver nehmen
und
reichte
die
vollständigen
Akten
ins
Recht
(Urk.
10-11).
Die
Beschwer deantwort
vom
30.
August
2024
wie
auch
die
Stellungnahme
vom
8.
Oktober
2024
wurden dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 4 . November 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Die von der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 ins Recht gelegten vollstän digen Akten enthalten (nun) eine rechtzeitige schriftliche Einsprache (Urk. 11/3), womit sich der Erlass eine s materiellen Einspracheentscheid s als rechtens erweist . 2. 2.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst l eistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]). 2.2
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die
nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen
bloss
dann
abweichen,
wenn
diese
klar
ausgewiesen e
Irrtümer
ent hal ten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.4
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich ,
obschon
die
Ermessenseinschätzung
einer
im
ordentlichen
Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.5
D ie absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen
und
die
daraus
abgeleitete
relative
Bindung
des
Sozialversicherungsgerichts
an
die
rechtskräftigen
Steuertaxationen
sind
auf
die
Bemessung
des
massgebenden
Einkommens
und
des
betrieblichen
Eigenkapitals
beschränkt.
Diese
Bindung
be trifft
also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Ein kommen
bezogen
hat,
beitragspflichtig
ist.
Im
Sinne
dieser
Grundsätze
entfällt
die
Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festge setztes Gesamteinkommen , sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet . Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 20 21 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festge setzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich ; dies gelte auch hinsicht lich einer Ermessens taxation ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 8 und Urk. 10 ). 3. 2
Der
Beschwerdeführer
bringt
dagegen
vor,
die
Steuermeldung
über
ein
Einkommen
von Fr.
160'000. --
aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei offensichtlich falsch. G emäss
beigelegter
Jahresrechnung
betrage
dieses
lediglich
Fr.
22'303.30.
Die
Dif ferenz
zum
gemeldeten
Einkommen
entspreche
den
durch
Lohnausweise
beleg ten
Einkünften von ihm und seiner Ehefrau aus unselbst ä ndiger Erwerbstätigkeit, auf welchen bereits entsprechende Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien (Urk.
1) . 4 . 4 .1
Der
Beitragsverfügung
vom
10.
Juni
2024
liegt
die
Steuermeldung
vom 17.
Mai
2024
zugrunde. Darin hatte das kantonale Steueramt der Beschwerde gegne rin ein Einkommen des verheirateten Beschwerdeführe r s aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
160'000. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- gemelde t ; in Bezug auf die Ehefrau wies
die Steuermeldung ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie auch ein im Betrieb investiertes Kapital von je Fr.
0 . -- aus (Urk. 11/1) .
Gestützt darauf setzte die Beschwerdegeg nerin die persönli c hen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 fest. 4 .2
Bereits mit seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das vom kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen enthalte auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zum Beleg hierzu hatte er einen Lohnausweis der
A.___
AG
ins
Recht
gelegt
aus
welchem
hervo r ging ,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2021
ein
(Netto-)Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
in
Höhe
von Fr.
105'586.-- erzielt hatte (Urk.
11/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Einwänden fest; ergänzend reichte er einen Lohnausweis seiner Ehefrau betreffend ein im Jahr 2021 bei der B .___ GmbH erzieltes unselbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von (netto) Fr.
33'352.-- (Urk.
3/2) sowie Buchhaltungsunterlagen (Abschlussunterla gen 2021) ins Recht (Urk. 3/1). 4.3
Die
Beschwerdegegnerin
stellt
sich
sowohl
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
wie auch im vorliegenden Verfahren ( vgl. Vernehmlassung vom 30.
August 2024 und
ergänzende
Eingabe
vom
8.
Oktober
2024 )
auf
den
Standpunkt,
dass
die
Anga ben der Steuerbehörden für sie verbindlich seie n . Dies gelte auch in Bezug auf Ermessensveranlagungen (vgl. Urk. 2, Urk. 6, Urk. 10) .
D ie Beschwerdegegner i n verkennt allerdings ,
dass die Verbindlichkeit nicht absolut gilt bzw. die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkom mens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind ; sie betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens bzw.
eines Einkomm e nsteils ( E.
2.5 hiervor ). Denn im Gegensatz zum
Steuerrecht, in welchem Zusammenhang
allein massgebend ist, ob ein Einkommen der Einkommenssteuer unterliegt, ist im
AHV-Beitragsrecht
von
Bedeutung ,
aus
welcher
Einkommensquelle
( Ehegatten,
selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögenser trag)
ein Einkommen stammt .
Betrifft daher ein Steu erentscheid ein Gesamtein kommen, besteht keine Bindungswir k ung der Steuermeldung .
Es obliegt diesfalls grundsätzlich der zuständigen Ausgleichskasse, das für die Beitragserhebung massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit selber zu ermitteln . 4 . 4
Wenn der Beschwerdeführer
bereits in der Einsprache unter Beilage s eines Lohn ausweises
sinngemäss
vorgebracht
hatte ,
d ie
der
Steuermeldung
zugrundeliegende
Ermessen s taxati o n
beinhalte
auch Ein k ommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit ,
beanstandete
er
sinngemäss ,
dass
d i e
von
der
Steuerbehörde
in
der
Steuermel dung angegebene
Qualif i kation des gemeldeten Einkommens (als allein aus selb ständiger
Erwerbstätigkeit
stammend)
unzutreffend
sei .
Damit
machte
er
Umstände
geltend, die steuerrechtlich belanglos, AHV -rechtlich aber von Bedeutung sind , und hinsichtlich welcher somit nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) keine Bindung an die Steuermeldung besteht . Bereits mit Blick
auf dieses Vorbringen
wäre die Beschwerdegegnerin
daher gehalten gewesen
bei der meldenden Behörde abzu klären , ob die Angabe in der Steuermeldung (wonach allein Erwerb s einkommen aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
Gegenstand
der
zugrunde
liegenden
Ermessens taxation
bildet ) zutreffen d ist
und somit, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Steuermeldung besteht . Wenn d ie Beschwerdegegner i n unter Hinweis auf die Ver bindlichkeit der Steuermeldung von Vorneherein
auf weitere Abklärungen ver zichtete , wähnte sie sich zu Unrecht an die Steuermeldung gebunden.
Dass bei de m mit
der Steuermeldung gemeldeten Einkommen von einem
Gesamt einkommen ausgegangen werden muss ,
ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings zwanglos und liegt
auf der Hand . Denn
mit Blick auf den nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Ehefrau
(Urk.
3/2) und
in Übereinstimmung mit de m
Vorbringen in der Beschwerde
ist ersichtlich , dass das mit der Steuermeldung vom 17. Mai 2024
gemeldete Einkommen in etwa der Summe de r von den Eheleuten aus selbständiger wie unselbs t ändiger E r werbstä tigkeit erzi e lten Einkünfte entspricht. S omit aber steht mit hinreichender Gewiss heit fest , dass der Steuermeldung vom 17. Mai 2024 ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen zugrunde liegt . Dies hat nach dem Ausgeführten zur Folge, dass keine Bindungswirkung besteht und dass das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführe r s
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bin dung an die Steuermeldung zu ermitteln ist
(E. 2.5 hiervor) . 4 . 5
Gemäss de n im Beschwerdeverfahren einger e ichten
Buchhaltungsunterlagen (Urk.
3/1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr
2021 im Rahmen seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von Fr.
22'303.30 (inkl. AHV-Beitragsabzug in Höhe von Fr.
4'929.55 ; Urk.
3/1
S.
5 und 7).
Dieser entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn. Die Angaben erscheinen da m it
ohne W eiteres plausibel ,
wes halb darauf
abzustellen ist . Damit ist
– die
abgezogenen AHV/IV/EO - Beiträge (Urk.
3/1/5) sind für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens
wieder aufzurechnen - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr.
27'232.85 aus zugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5 .
5 .1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos.
Einer
Partei,
die
sich
mutwillig
oder
leichtsinnig
verhält,
können
jedoch
Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f bis des Gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet lie gen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwir kungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bun desgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 5 .2
Mit Blick auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer
bereits einspracheweise seinen Lohnausweis ein ge reicht und damit sinngemäss geltend ge macht hatt e, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei nicht korrekt , hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen dieser Vorbringen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung berufen dürfen ;
v ielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Rückfragen bei der meldenden Steuerbehörde ab zu klären (E.
4.3 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess und sich mit de m Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte,
verl e tzte sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise , sondern
auch
den
Anspruch
des
B es chwer d eführe r s
auf
rechtliches
Gehör.
Von
ihrem
offen sichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin sodann
auch im vor liegenden
Verfahren
nicht
ab ;
v ielmehr
hielt
sie
–
ohne
nähere
Auseinanders e tzung
mit den aufgelegten Unterlagen sowie ohne erkennbares Überprüfen der eigenen Rechtsauffassung -
in nahezu wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im ange fochtenen Entscheid
an ihrer unz u treffenden Auffassung fest (vgl. Urk.
6 u nd Urk.
10 ). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie den Beschwer deführer
in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie insbesondere das unbeirrte
Fest halten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht [GebV SVGer]). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse C oiffure & E sthétique
vom
16.
Juli
2024
insofern
abgeändert,
als
festgestellt
wird,
dass
im
Jahr
2021
das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr.
27'232.85 und das im
Betrieb
investierte
Eigenkapital
Fr.
0. --
betragen
hat
und
der
Beschwerde führer
hier auf
beitragspflichtig ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Kasse C oiffure & E sthétique - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann