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AB.2024.00049

Beitragserhebung gestützt auf Angaben in einer Steuermeldung, in Bezug auf deren Richtigkeit mit Blick auf die Vorbringen in der Einsprache ernsthafte Zweifel hätten aufkommen müssen. Als mutwillig zu qualifizierendes Verhalten der Verwaltung im Prozess.

Zürich SozVersG · 2024-12-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1966,

ist

der

AHV-Ausgleichskasse

C oiffure & E sthétique

(nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Z.___ , X.___ ) . Mit Verfügung vom 10.

Juni 2024 (Urk.

11/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für

das Jahr

2021 auf Fr.

20'524.80 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr.

17'769.60, Verwaltungskosten Fr.

532.80, FAK-Beiträge Fr.

1’778.40 und Aus - /Weiterbildungsfonds Fr.

444. -- ). S ie stützte sich dabei auf die Steuermel dung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 17.

Mai 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein auf Grundlage

einer Ermessenveran lagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

160'000. -- gemeldet hatte (Urk.

11/1).

Gegen

die

Verfügung

vom

10.

Juni

2024

erhob

X.___

am

25.

Juni

2024

Einsprache ( Urk.

11/3) , welche die Ausgleichskasse m it E insprachee ntscheid vom 16.

Juli 2024 abwies (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 15.

August 2024 Beschwerde

und bean tragte sinngemäss , dass der Einspracheentscheid vom 16.

Juli 2024 aufzuheben

und die Beitragspflicht für das Jahr 2021 nach Massgabe des effektiv erzielten Einkommens festzulegen sei (Ur k.

1).

Mit Beschwerdeantwort vom 30.

August 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). Mit Verfügung vom 16.

September 2024 forderte das Gericht die se auf, ihre Akten vollständig und systematisch erfasst einzureichen und zur Frage des Erlasses eines materiellen Entscheids ergänzend Stellung

zu

nehmen

(Urk.

8).

Am

8.

Oktober

2024

liess

sich

die

Ausgleichkasse

ver nehmen

und

reichte

die

vollständigen

Akten

ins

Recht

(Urk.

10-11).

Die

Beschwer deantwort

vom

30.

August

2024

wie

auch

die

Stellungnahme

vom

8.

Oktober

2024

wurden dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 4 . November 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Die von der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 ins Recht gelegten vollstän digen Akten enthalten (nun) eine rechtzeitige schriftliche Einsprache (Urk. 11/3), womit sich der Erlass eine s materiellen Einspracheentscheid s als rechtens erweist . 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst l eistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]). 2.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die

nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

ent hal ten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich ,

obschon

die

Ermessenseinschätzung

einer

im

ordentlichen

Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.5

D ie absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen

und

die

daraus

abgeleitete

relative

Bindung

des

Sozialversicherungsgerichts

an

die

rechtskräftigen

Steuertaxationen

sind

auf

die

Bemessung

des

massgebenden

Einkommens

und

des

betrieblichen

Eigenkapitals

beschränkt.

Diese

Bindung

be trifft

also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Ein kommen

bezogen

hat,

beitragspflichtig

ist.

Im

Sinne

dieser

Grundsätze

entfällt

die

Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festge setztes Gesamteinkommen , sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet . Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 20 21 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festge setzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich ; dies gelte auch hinsicht lich einer Ermessens taxation ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 8 und Urk. 10 ). 3. 2

Der

Beschwerdeführer

bringt

dagegen

vor,

die

Steuermeldung

über

ein

Einkommen

von Fr.

160'000. --

aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei offensichtlich falsch. G emäss

beigelegter

Jahresrechnung

betrage

dieses

lediglich

Fr.

22'303.30.

Die

Dif ferenz

zum

gemeldeten

Einkommen

entspreche

den

durch

Lohnausweise

beleg ten

Einkünften von ihm und seiner Ehefrau aus unselbst ä ndiger Erwerbstätigkeit, auf welchen bereits entsprechende Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien (Urk.

1) . 4 . 4 .1

Der

Beitragsverfügung

vom

10.

Juni

2024

liegt

die

Steuermeldung

vom 17.

Mai

2024

zugrunde. Darin hatte das kantonale Steueramt der Beschwerde gegne rin ein Einkommen des verheirateten Beschwerdeführe r s aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

160'000. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- gemelde t ; in Bezug auf die Ehefrau wies

die Steuermeldung ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie auch ein im Betrieb investiertes Kapital von je Fr.

0 . -- aus (Urk. 11/1) .

Gestützt darauf setzte die Beschwerdegeg nerin die persönli c hen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 fest. 4 .2

Bereits mit seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das vom kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen enthalte auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zum Beleg hierzu hatte er einen Lohnausweis der

A.___

AG

ins

Recht

gelegt

aus

welchem

hervo r ging ,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2021

ein

(Netto-)Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

in

Höhe

von Fr.

105'586.-- erzielt hatte (Urk.

11/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Einwänden fest; ergänzend reichte er einen Lohnausweis seiner Ehefrau betreffend ein im Jahr 2021 bei der B .___ GmbH erzieltes unselbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von (netto) Fr.

33'352.-- (Urk.

3/2) sowie Buchhaltungsunterlagen (Abschlussunterla gen 2021) ins Recht (Urk. 3/1). 4.3

Die

Beschwerdegegnerin

stellt

sich

sowohl

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

wie auch im vorliegenden Verfahren ( vgl. Vernehmlassung vom 30.

August 2024 und

ergänzende

Eingabe

vom

8.

Oktober

2024 )

auf

den

Standpunkt,

dass

die

Anga ben der Steuerbehörden für sie verbindlich seie n . Dies gelte auch in Bezug auf Ermessensveranlagungen (vgl. Urk. 2, Urk. 6, Urk. 10) .

D ie Beschwerdegegner i n verkennt allerdings ,

dass die Verbindlichkeit nicht absolut gilt bzw. die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkom mens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind ; sie betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens bzw.

eines Einkomm e nsteils ( E.

2.5 hiervor ). Denn im Gegensatz zum

Steuerrecht, in welchem Zusammenhang

allein massgebend ist, ob ein Einkommen der Einkommenssteuer unterliegt, ist im

AHV-Beitragsrecht

von

Bedeutung ,

aus

welcher

Einkommensquelle

( Ehegatten,

selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögenser trag)

ein Einkommen stammt .

Betrifft daher ein Steu erentscheid ein Gesamtein kommen, besteht keine Bindungswir k ung der Steuermeldung .

Es obliegt diesfalls grundsätzlich der zuständigen Ausgleichskasse, das für die Beitragserhebung massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit selber zu ermitteln . 4 . 4

Wenn der Beschwerdeführer

bereits in der Einsprache unter Beilage s eines Lohn ausweises

sinngemäss

vorgebracht

hatte ,

d ie

der

Steuermeldung

zugrundeliegende

Ermessen s taxati o n

beinhalte

auch Ein k ommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit ,

beanstandete

er

sinngemäss ,

dass

d i e

von

der

Steuerbehörde

in

der

Steuermel dung angegebene

Qualif i kation des gemeldeten Einkommens (als allein aus selb ständiger

Erwerbstätigkeit

stammend)

unzutreffend

sei .

Damit

machte

er

Umstände

geltend, die steuerrechtlich belanglos, AHV -rechtlich aber von Bedeutung sind , und hinsichtlich welcher somit nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) keine Bindung an die Steuermeldung besteht . Bereits mit Blick

auf dieses Vorbringen

wäre die Beschwerdegegnerin

daher gehalten gewesen

bei der meldenden Behörde abzu klären , ob die Angabe in der Steuermeldung (wonach allein Erwerb s einkommen aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

Gegenstand

der

zugrunde

liegenden

Ermessens taxation

bildet ) zutreffen d ist

und somit, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Steuermeldung besteht . Wenn d ie Beschwerdegegner i n unter Hinweis auf die Ver bindlichkeit der Steuermeldung von Vorneherein

auf weitere Abklärungen ver zichtete , wähnte sie sich zu Unrecht an die Steuermeldung gebunden.

Dass bei de m mit

der Steuermeldung gemeldeten Einkommen von einem

Gesamt einkommen ausgegangen werden muss ,

ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings zwanglos und liegt

auf der Hand . Denn

mit Blick auf den nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Ehefrau

(Urk.

3/2) und

in Übereinstimmung mit de m

Vorbringen in der Beschwerde

ist ersichtlich , dass das mit der Steuermeldung vom 17. Mai 2024

gemeldete Einkommen in etwa der Summe de r von den Eheleuten aus selbständiger wie unselbs t ändiger E r werbstä tigkeit erzi e lten Einkünfte entspricht. S omit aber steht mit hinreichender Gewiss heit fest , dass der Steuermeldung vom 17. Mai 2024 ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen zugrunde liegt . Dies hat nach dem Ausgeführten zur Folge, dass keine Bindungswirkung besteht und dass das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführe r s

aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bin dung an die Steuermeldung zu ermitteln ist

(E. 2.5 hiervor) . 4 . 5

Gemäss de n im Beschwerdeverfahren einger e ichten

Buchhaltungsunterlagen (Urk.

3/1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr

2021 im Rahmen seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von Fr.

22'303.30 (inkl. AHV-Beitragsabzug in Höhe von Fr.

4'929.55 ; Urk.

3/1

S.

5 und 7).

Dieser entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn. Die Angaben erscheinen da m it

ohne W eiteres plausibel ,

wes halb darauf

abzustellen ist . Damit ist

– die

abgezogenen AHV/IV/EO - Beiträge (Urk.

3/1/5) sind für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens

wieder aufzurechnen - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr.

27'232.85 aus zugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5 .

5 .1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos.

Einer

Partei,

die

sich

mutwillig

oder

leichtsinnig

verhält,

können

jedoch

Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f bis des Gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet lie gen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwir kungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bun desgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 5 .2

Mit Blick auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer

bereits einspracheweise seinen Lohnausweis ein ge reicht und damit sinngemäss geltend ge macht hatt e, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei nicht korrekt , hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen dieser Vorbringen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung berufen dürfen ;

v ielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Rückfragen bei der meldenden Steuerbehörde ab zu klären (E.

4.3 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess und sich mit de m Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte,

verl e tzte sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise , sondern

auch

den

Anspruch

des

B es chwer d eführe r s

auf

rechtliches

Gehör.

Von

ihrem

offen sichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin sodann

auch im vor liegenden

Verfahren

nicht

ab ;

v ielmehr

hielt

sie

ohne

nähere

Auseinanders e tzung

mit den aufgelegten Unterlagen sowie ohne erkennbares Überprüfen der eigenen Rechtsauffassung -

in nahezu wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im ange fochtenen Entscheid

an ihrer unz u treffenden Auffassung fest (vgl. Urk.

6 u nd Urk.

10 ). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie den Beschwer deführer

in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie insbesondere das unbeirrte

Fest halten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht [GebV SVGer]). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse C oiffure & E sthétique

vom

16.

Juli

2024

insofern

abgeändert,

als

festgestellt

wird,

dass

im

Jahr

2021

das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr.

27'232.85 und das im

Betrieb

investierte

Eigenkapital

Fr.

0. --

betragen

hat

und

der

Beschwerde führer

hier auf

beitragspflichtig ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Kasse C oiffure & E sthétique - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ ,

geboren

1966,

ist

der

AHV-Ausgleichskasse

C oiffure & E sthétique

(nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Z.___ , X.___ ) . Mit Verfügung vom 10.

Juni 2024 (Urk.

11/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für

das Jahr

2021 auf Fr.

20'524.80 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr.

17'769.60, Verwaltungskosten Fr.

532.80, FAK-Beiträge Fr.

1’778.40 und Aus - /Weiterbildungsfonds Fr.

444. -- ). S ie stützte sich dabei auf die Steuermel dung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 17.

Mai 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein auf Grundlage

einer Ermessenveran lagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

160'000. -- gemeldet hatte (Urk.

11/1).

Gegen

die

Verfügung

vom

10.

Juni

2024

erhob

X.___

am

25.

Juni

2024

Einsprache ( Urk.

11/3) , welche die Ausgleichskasse m it E insprachee ntscheid vom 16.

Juli 2024 abwies (Urk.

2).

E. 1.2 Die von der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 ins Recht gelegten vollstän digen Akten enthalten (nun) eine rechtzeitige schriftliche Einsprache (Urk. 11/3), womit sich der Erlass eine s materiellen Einspracheentscheid s als rechtens erweist .

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 15.

August 2024 Beschwerde

und bean tragte sinngemäss , dass der Einspracheentscheid vom 16.

Juli 2024 aufzuheben

und die Beitragspflicht für das Jahr 2021 nach Massgabe des effektiv erzielten Einkommens festzulegen sei (Ur k.

1).

Mit Beschwerdeantwort vom 30.

August 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). Mit Verfügung vom 16.

September 2024 forderte das Gericht die se auf, ihre Akten vollständig und systematisch erfasst einzureichen und zur Frage des Erlasses eines materiellen Entscheids ergänzend Stellung

zu

nehmen

(Urk.

8).

Am

8.

Oktober

2024

liess

sich

die

Ausgleichkasse

ver nehmen

und

reichte

die

vollständigen

Akten

ins

Recht

(Urk.

10-11).

Die

Beschwer deantwort

vom

30.

August

2024

wie

auch

die

Stellungnahme

vom

8.

Oktober

2024

wurden dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 4 . November 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die

nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

ent hal ten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

E. 2.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich ,

obschon

die

Ermessenseinschätzung

einer

im

ordentlichen

Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).

E. 2.5 hiervor) . 4 . 5

Gemäss de n im Beschwerdeverfahren einger e ichten

Buchhaltungsunterlagen (Urk.

3/1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr

2021 im Rahmen seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von Fr.

22'303.30 (inkl. AHV-Beitragsabzug in Höhe von Fr.

4'929.55 ; Urk.

3/1

S.

5 und 7).

Dieser entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn. Die Angaben erscheinen da m it

ohne W eiteres plausibel ,

wes halb darauf

abzustellen ist . Damit ist

– die

abgezogenen AHV/IV/EO - Beiträge (Urk.

3/1/5) sind für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens

wieder aufzurechnen - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr.

27'232.85 aus zugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5 .

5 .1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos.

Einer

Partei,

die

sich

mutwillig

oder

leichtsinnig

verhält,

können

jedoch

Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f bis des Gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet lie gen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwir kungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bun desgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 5 .2

Mit Blick auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer

bereits einspracheweise seinen Lohnausweis ein ge reicht und damit sinngemäss geltend ge macht hatt e, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei nicht korrekt , hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen dieser Vorbringen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung berufen dürfen ;

v ielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Rückfragen bei der meldenden Steuerbehörde ab zu klären (E.

4.3 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess und sich mit de m Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte,

verl e tzte sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise , sondern

auch

den

Anspruch

des

B es chwer d eführe r s

auf

rechtliches

Gehör.

Von

ihrem

offen sichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin sodann

auch im vor liegenden

Verfahren

nicht

ab ;

v ielmehr

hielt

sie

ohne

nähere

Auseinanders e tzung

mit den aufgelegten Unterlagen sowie ohne erkennbares Überprüfen der eigenen Rechtsauffassung -

in nahezu wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im ange fochtenen Entscheid

an ihrer unz u treffenden Auffassung fest (vgl. Urk.

6 u nd Urk.

E. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 20 21 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festge setzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich ; dies gelte auch hinsicht lich einer Ermessens taxation ( Urk. 2 , vgl. auch Urk.

E. 8 und Urk.

E. 10 ). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie den Beschwer deführer

in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie insbesondere das unbeirrte

Fest halten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht [GebV SVGer]). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse C oiffure & E sthétique

vom

16.

Juli

2024

insofern

abgeändert,

als

festgestellt

wird,

dass

im

Jahr

2021

das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr.

27'232.85 und das im

Betrieb

investierte

Eigenkapital

Fr.

0. --

betragen

hat

und

der

Beschwerde führer

hier auf

beitragspflichtig ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Kasse C oiffure & E sthétique - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00049 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

4. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AHV-Kasse Coiffure & Esthétique Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 22 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1966,

ist

der

AHV-Ausgleichskasse

C oiffure & E sthétique

(nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Z.___ , X.___ ) . Mit Verfügung vom 10.

Juni 2024 (Urk.

11/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für

das Jahr

2021 auf Fr.

20'524.80 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr.

17'769.60, Verwaltungskosten Fr.

532.80, FAK-Beiträge Fr.

1’778.40 und Aus - /Weiterbildungsfonds Fr.

444. -- ). S ie stützte sich dabei auf die Steuermel dung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 17.

Mai 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein auf Grundlage

einer Ermessenveran lagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

160'000. -- gemeldet hatte (Urk.

11/1).

Gegen

die

Verfügung

vom

10.

Juni

2024

erhob

X.___

am

25.

Juni

2024

Einsprache ( Urk.

11/3) , welche die Ausgleichskasse m it E insprachee ntscheid vom 16.

Juli 2024 abwies (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 15.

August 2024 Beschwerde

und bean tragte sinngemäss , dass der Einspracheentscheid vom 16.

Juli 2024 aufzuheben

und die Beitragspflicht für das Jahr 2021 nach Massgabe des effektiv erzielten Einkommens festzulegen sei (Ur k.

1).

Mit Beschwerdeantwort vom 30.

August 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). Mit Verfügung vom 16.

September 2024 forderte das Gericht die se auf, ihre Akten vollständig und systematisch erfasst einzureichen und zur Frage des Erlasses eines materiellen Entscheids ergänzend Stellung

zu

nehmen

(Urk.

8).

Am

8.

Oktober

2024

liess

sich

die

Ausgleichkasse

ver nehmen

und

reichte

die

vollständigen

Akten

ins

Recht

(Urk.

10-11).

Die

Beschwer deantwort

vom

30.

August

2024

wie

auch

die

Stellungnahme

vom

8.

Oktober

2024

wurden dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 4 . November 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Die von der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 ins Recht gelegten vollstän digen Akten enthalten (nun) eine rechtzeitige schriftliche Einsprache (Urk. 11/3), womit sich der Erlass eine s materiellen Einspracheentscheid s als rechtens erweist . 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst l eistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]). 2.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die

nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

ent hal ten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bindlich ,

obschon

die

Ermessenseinschätzung

einer

im

ordentlichen

Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2.5

D ie absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen

und

die

daraus

abgeleitete

relative

Bindung

des

Sozialversicherungsgerichts

an

die

rechtskräftigen

Steuertaxationen

sind

auf

die

Bemessung

des

massgebenden

Einkommens

und

des

betrieblichen

Eigenkapitals

beschränkt.

Diese

Bindung

be trifft

also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Ein kommen

bezogen

hat,

beitragspflichtig

ist.

Im

Sinne

dieser

Grundsätze

entfällt

die

Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festge setztes Gesamteinkommen , sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet . Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 20 21 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festge setzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich ; dies gelte auch hinsicht lich einer Ermessens taxation ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 8 und Urk. 10 ). 3. 2

Der

Beschwerdeführer

bringt

dagegen

vor,

die

Steuermeldung

über

ein

Einkommen

von Fr.

160'000. --

aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei offensichtlich falsch. G emäss

beigelegter

Jahresrechnung

betrage

dieses

lediglich

Fr.

22'303.30.

Die

Dif ferenz

zum

gemeldeten

Einkommen

entspreche

den

durch

Lohnausweise

beleg ten

Einkünften von ihm und seiner Ehefrau aus unselbst ä ndiger Erwerbstätigkeit, auf welchen bereits entsprechende Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien (Urk.

1) . 4 . 4 .1

Der

Beitragsverfügung

vom

10.

Juni

2024

liegt

die

Steuermeldung

vom 17.

Mai

2024

zugrunde. Darin hatte das kantonale Steueramt der Beschwerde gegne rin ein Einkommen des verheirateten Beschwerdeführe r s aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

160'000. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- gemelde t ; in Bezug auf die Ehefrau wies

die Steuermeldung ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie auch ein im Betrieb investiertes Kapital von je Fr.

0 . -- aus (Urk. 11/1) .

Gestützt darauf setzte die Beschwerdegeg nerin die persönli c hen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 fest. 4 .2

Bereits mit seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das vom kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen enthalte auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zum Beleg hierzu hatte er einen Lohnausweis der

A.___

AG

ins

Recht

gelegt

aus

welchem

hervo r ging ,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2021

ein

(Netto-)Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

in

Höhe

von Fr.

105'586.-- erzielt hatte (Urk.

11/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Einwänden fest; ergänzend reichte er einen Lohnausweis seiner Ehefrau betreffend ein im Jahr 2021 bei der B .___ GmbH erzieltes unselbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von (netto) Fr.

33'352.-- (Urk.

3/2) sowie Buchhaltungsunterlagen (Abschlussunterla gen 2021) ins Recht (Urk. 3/1). 4.3

Die

Beschwerdegegnerin

stellt

sich

sowohl

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

wie auch im vorliegenden Verfahren ( vgl. Vernehmlassung vom 30.

August 2024 und

ergänzende

Eingabe

vom

8.

Oktober

2024 )

auf

den

Standpunkt,

dass

die

Anga ben der Steuerbehörden für sie verbindlich seie n . Dies gelte auch in Bezug auf Ermessensveranlagungen (vgl. Urk. 2, Urk. 6, Urk. 10) .

D ie Beschwerdegegner i n verkennt allerdings ,

dass die Verbindlichkeit nicht absolut gilt bzw. die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkom mens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind ; sie betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens bzw.

eines Einkomm e nsteils ( E.

2.5 hiervor ). Denn im Gegensatz zum

Steuerrecht, in welchem Zusammenhang

allein massgebend ist, ob ein Einkommen der Einkommenssteuer unterliegt, ist im

AHV-Beitragsrecht

von

Bedeutung ,

aus

welcher

Einkommensquelle

( Ehegatten,

selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögenser trag)

ein Einkommen stammt .

Betrifft daher ein Steu erentscheid ein Gesamtein kommen, besteht keine Bindungswir k ung der Steuermeldung .

Es obliegt diesfalls grundsätzlich der zuständigen Ausgleichskasse, das für die Beitragserhebung massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit selber zu ermitteln . 4 . 4

Wenn der Beschwerdeführer

bereits in der Einsprache unter Beilage s eines Lohn ausweises

sinngemäss

vorgebracht

hatte ,

d ie

der

Steuermeldung

zugrundeliegende

Ermessen s taxati o n

beinhalte

auch Ein k ommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit ,

beanstandete

er

sinngemäss ,

dass

d i e

von

der

Steuerbehörde

in

der

Steuermel dung angegebene

Qualif i kation des gemeldeten Einkommens (als allein aus selb ständiger

Erwerbstätigkeit

stammend)

unzutreffend

sei .

Damit

machte

er

Umstände

geltend, die steuerrechtlich belanglos, AHV -rechtlich aber von Bedeutung sind , und hinsichtlich welcher somit nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) keine Bindung an die Steuermeldung besteht . Bereits mit Blick

auf dieses Vorbringen

wäre die Beschwerdegegnerin

daher gehalten gewesen

bei der meldenden Behörde abzu klären , ob die Angabe in der Steuermeldung (wonach allein Erwerb s einkommen aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

Gegenstand

der

zugrunde

liegenden

Ermessens taxation

bildet ) zutreffen d ist

und somit, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Steuermeldung besteht . Wenn d ie Beschwerdegegner i n unter Hinweis auf die Ver bindlichkeit der Steuermeldung von Vorneherein

auf weitere Abklärungen ver zichtete , wähnte sie sich zu Unrecht an die Steuermeldung gebunden.

Dass bei de m mit

der Steuermeldung gemeldeten Einkommen von einem

Gesamt einkommen ausgegangen werden muss ,

ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings zwanglos und liegt

auf der Hand . Denn

mit Blick auf den nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Ehefrau

(Urk.

3/2) und

in Übereinstimmung mit de m

Vorbringen in der Beschwerde

ist ersichtlich , dass das mit der Steuermeldung vom 17. Mai 2024

gemeldete Einkommen in etwa der Summe de r von den Eheleuten aus selbständiger wie unselbs t ändiger E r werbstä tigkeit erzi e lten Einkünfte entspricht. S omit aber steht mit hinreichender Gewiss heit fest , dass der Steuermeldung vom 17. Mai 2024 ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen zugrunde liegt . Dies hat nach dem Ausgeführten zur Folge, dass keine Bindungswirkung besteht und dass das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführe r s

aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bin dung an die Steuermeldung zu ermitteln ist

(E. 2.5 hiervor) . 4 . 5

Gemäss de n im Beschwerdeverfahren einger e ichten

Buchhaltungsunterlagen (Urk.

3/1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr

2021 im Rahmen seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von Fr.

22'303.30 (inkl. AHV-Beitragsabzug in Höhe von Fr.

4'929.55 ; Urk.

3/1

S.

5 und 7).

Dieser entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn. Die Angaben erscheinen da m it

ohne W eiteres plausibel ,

wes halb darauf

abzustellen ist . Damit ist

– die

abgezogenen AHV/IV/EO - Beiträge (Urk.

3/1/5) sind für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens

wieder aufzurechnen - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr.

27'232.85 aus zugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5 .

5 .1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos.

Einer

Partei,

die

sich

mutwillig

oder

leichtsinnig

verhält,

können

jedoch

Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f bis des Gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet lie gen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwir kungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bun desgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 5 .2

Mit Blick auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer

bereits einspracheweise seinen Lohnausweis ein ge reicht und damit sinngemäss geltend ge macht hatt e, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei nicht korrekt , hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen dieser Vorbringen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung berufen dürfen ;

v ielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Rückfragen bei der meldenden Steuerbehörde ab zu klären (E.

4.3 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess und sich mit de m Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte,

verl e tzte sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise , sondern

auch

den

Anspruch

des

B es chwer d eführe r s

auf

rechtliches

Gehör.

Von

ihrem

offen sichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin sodann

auch im vor liegenden

Verfahren

nicht

ab ;

v ielmehr

hielt

sie

ohne

nähere

Auseinanders e tzung

mit den aufgelegten Unterlagen sowie ohne erkennbares Überprüfen der eigenen Rechtsauffassung -

in nahezu wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im ange fochtenen Entscheid

an ihrer unz u treffenden Auffassung fest (vgl. Urk.

6 u nd Urk.

10 ). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie den Beschwer deführer

in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie insbesondere das unbeirrte

Fest halten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht [GebV SVGer]). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse C oiffure & E sthétique

vom

16.

Juli

2024

insofern

abgeändert,

als

festgestellt

wird,

dass

im

Jahr

2021

das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr.

27'232.85 und das im

Betrieb

investierte

Eigenkapital

Fr.

0. --

betragen

hat

und

der

Beschwerde führer

hier auf

beitragspflichtig ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Kasse C oiffure & E sthétique - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann