Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, war ab dem
1. Juli 2008
bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse,
als Selbstän dig erwerbende
angeschlossen (vom 1. Juli bis 3 1. Mai 2009
im Nebenerwerb , ab 1. Juni 2009 im Haupt erwerb , Urk. 7/8 ). M it Schreiben vom 6. Dezember 2016 teilte d ie Ver sicherte der Ausgleichskasse mit, dass sie ihre selbständige Tätigkeit per 31. De zember 2016 aufgeben werde , da sie am 11.
Dezember 2014 eine Erbschaft ange treten habe (Urk. 7/ 32 ). Die Ausgleichskasse informierte
die Versicherten mit Schreiben vom 13.
Dezember 2016 dahingehend , dass sie ihr Beitragsstatut auf grund der im Schreiben vom 6.
Dezember 2016 gemachten Angaben bereits ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1957, war ab dem
1. Juli 2008
bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse,
als Selbstän dig erwerbende
angeschlossen (vom 1. Juli bis 3 1. Mai 2009
im Nebenerwerb , ab 1. Juni 2009 im Haupt erwerb , Urk. 7/8 ). M it Schreiben vom 6. Dezember 2016 teilte d ie Ver sicherte der Ausgleichskasse mit, dass sie ihre selbständige Tätigkeit per 31. De zember 2016 aufgeben werde , da sie am 11.
Dezember 2014 eine Erbschaft ange treten habe (Urk. 7/ 32 ). Die Ausgleichskasse informierte
die Versicherten mit Schreiben vom 13.
Dezember 2016 dahingehend , dass sie ihr Beitragsstatut auf grund der im Schreiben vom 6.
Dezember 2016 gemachten Angaben bereits ab
Dispositiv
- Januar 2014 überprüfen werde (Urk. 7/35). Nach durchgeführten Abklärun gen erhob d ie Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 8 . April 2017 — ausgehend vom vom kantonalen Steueramt Zürich am 2
- April 2017 ( Urk. 7/37) gemeldeten Rein vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 3'410'800.-- — von der Ver sicherten für das Jahr 2014 als N ichterwerbstätige zu bezah lende persönliche AHV/IV/EO-Beiträge ( Urk. 7/ 39 ) . Dagegen erhob die Ver sicherte am 18. Mai 2017 Einsprache mit der Begründung, dass sie im Jahr 2014 (sowie in den Jahren 2015 und 2016) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 7/ 65 ). Am
- Januar 2019 erliess die Ausgleichskasse die Verfügung betref fend persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 (Urk. 7/84). Gegen diese Ver fügung erhob die Versicherte am 12. Februar 2019 ebenfalls Einsprache (Urk. 7/ 95 ). Mit dieser Eingabe teilte sie der Aus gleichskasse überdies mit, dass sie ihre Mitteilung betreffend Aufgabe der selbs tändigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2016 widerrufe (Urk. 7/ 95 /2). In der Folge setzte die Ausgleichskasse die von der Versicherten als Nichterwerbs tätige für das Beitragsjahr 2014 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Ver fügung vom 2
- September 2019 neu fest (Urk. 7/133). Sie stützte sich dabei auf die rektifizierte Steuermeldung des kantonale n Steueramt s Zürich vom 1
- Mai 2017 , mit welcher dieses der Ausgleichskasse ein Vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 224'265.-- gemeldet hatte ( Urk. 7/67). Mit dem ebenfalls vom 2
- September 2019 datierenden Schreiben informierte die Ausgleichskasse die Versicherte dahingehend, dass sie ihre Beitragspflicht im Jahr 2014 bereits erfüllt habe. Sie müsse daher keine Beiträge als nichterwerbstätige Person leisten (Urk. 7/134/1). Die Einsprache der Versicherten vom 12. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 betreffend persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 wies die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 28. Februar 2020 a b (Urk. 7/168/6) . Dagegen erhob X.___ m it Eingabe am 25. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 7/187/4-9). Der Einzel richter am Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 mit der Begründung ab , dass die Versicherte im Jahr 2015 als Nichter werbstätige beitragspflichtig sei, ab (Urk. 7/234). Die von X.___ gegen dieses Urteil a m 15. Juni 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 7/236/2-11) wies Bundesgericht mit Urteil 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 ab (Urk. 7/239). 1.2 Bereits zuvor hatte die Ausgleichskasse d ie Verfügung bezüglich persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 201 6 erlassen (Urk. 7/ 169 ). Gegen die se, vom
- Februar 2020 datierende Verfügung erhob die Ver sicherte am 2
- März 2020 Einsprache (Urk. 7/184). Im weiteren Verlauf teilte der Treuhän der der Versicherten der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse am
- November 2021 telefonisch mit, dass die Versicherte die se Einsprache zu rück ziehe . Die Versicherte sei zudem damit einverstanden, dass sie für das Jahr 2017 als Nichterwerbstätige qualifiziert werde. Bezüglich der Jahre 2018 und 2019 sei die Versicherte jedoch als Selbständigerwerbe nde zu behandeln. Er werde hierzu mit einer schriftlichen Ein gabe Belege einreichen (Urk. 7/252). Nach diesem Telefongespräch setzte die Aus gleichs kasse die von der Versicherten als N icht erwerbstätige für das Beitrags jahr 2017 zu bezahlende persönliche AHV/IV/EO-Beiträge mit Verfügung vom 18. No vember 2021 fest (Urk. 7/254). Diese Ver fügung blieb unangefochten. 1.3 Alsdann gelangte der Treuhänder der Versicherten mit Eingabe vom 21. Dezem ber 2021 an die Ausgleichskasse (Urk. 7/288). Darin führte er zunächst aus, dass die Versicherte die zwischenzeitlich zugestellten Akonto beitrags rechnung en vom 23. November 2021 für die Nichterwerbstätige n beiträge der Beitragsjahre 2018 bis 2021 (Urk. 7/265-268) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlt habe (Urk. 7/288/1). Er legte weiter dar, dass die Versicherte in der besagten Zeit als selbständigerwerb ende Grafikerin und Illustra torin sowie Kunstschaffende tätig gewesen sei (Urk. 7/288/2-4). Dazu reichte er Designentwürfe und von der Ver sicherte n an ihre Auftraggeber ausgestellte Rechnungen ein (Urk. 7/288/5-64). Nach Prüfung dieser Eingabe bat die Ausgleichskasse die Versicherte am
- Februar 2022 um weitere Auskünfte und Unterlagen zur geltend gemachten selbständigen Tätigkeit (Urk. 7/295/1). Die Versicherte reichte am 29. April 2022 eine Stellung nahme mit Belegen ein (Urk. 7/296). Nach der Besprechung mit der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse vom 23. August 2022 erklärte der Treu händer der Versicherten unter anderem , dass diese bezüglich de s Beitrags jahre s 2018 mit der Qualifikation als Nichterwerbs tätige einverstanden sei. Bezüglich der Beitragsjahre 2019 bis 2021 sei die Beschwerdeführerin jedoch als Selbständigerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 7/320). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 30. August 2022 eine Ver fügung mit welche r sie von der Versicherten für das J ahr 2018 Beiträge als Nichterwerbstätige erhob (Urk. 7/323). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4 Bezüglich des Beitragsjahres 2019 forderte die Ausgleichskasse von der Ver sicherte n am 7. September 2022 Beiträge als Selbständig erwerbende (Urk. 7/328). So dann erhob s ie aufgrund des von der Ver sicher ten durch ihre Tätigkeit er zielten Verlustes in der Höhe von Fr. 12'840.-- für das Beitragsjahr 2020 am 16. März 2023 den AHV/IV/EO-Min destbeitrag für Selbstän diger wer bende in der Höhe von Fr. 496.-- (zzgl. Ver waltungskosten von Fr. 24.80 ; Urk. 7/343/1). In der Folge erging die Verfügung vom 5. Oktober 2023 mit welcher die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2020, aus gehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von Fr. 8'231'799.-- , die von der Ver sicherten als Nichterwerbstätige zu bezah lende Beiträge mit Fr. 24'241.25 bemass (Urk. 7/349). Gleichentags erliess sie eine Verfügung mit welcher sie von der Versicherten für das Jahr 2019 Bei träge als Nichterwerbs tätige forderte (Urk. 7/350). Mit Eingabe vom 1. November 2023 erhob die Versicherte Einsprache gegen die beide n am 5. Oktober 2023 erlas senen Verfügungen (Urk. 7/361). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest , dass die Ausgleichskasse für diese Beitragsjahre bereits am 7. September 2022 beziehungsweise
- März 2023 definitiv verfügt und sie als Selbständiger werbende qualifiziert habe . Die Verfügungen für die Beiträge als Nichterwerbs tätige seien somit hinfällig, da Beiträge nur einmalig erhoben werden könnten (Urk. 7/361/2). Bezüg lich dieses Vorbringens führte die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 2. Mai 2024 aus, dass ein Wiederwägungsgrund vor ge legen habe , da die Verfü gungen betreffend Beitragspflicht als Selbstän dig erwer bende angesichts der fehlenden dauernden und vollen Erwerbstätigkeit sowie der Vergleichsrechnung zweifellos unrichtig gewesen seien und eine Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Nichtsdestotrotz werde die Verfügung betreffend Nichterwerbs tätigenbeiträge für das Jahr 2019 nach einer erneuten Prüfung aufgehoben. Die Verfügung betreffend das Beitragsjahr 2020 werde sie aber nicht aufh e ben. Nicht nur habe in jenem Jahr aus der Tätigkeit der Versicherten ein Verlust von Fr. 12'840.-- resultiert. Auch der Umsatz sei im Ver gleich zum Jahr 2019 deutlich tiefer gewesen. Daraus sei zu schliessen, dass die Versicherte keine volle und dauernde selbständige Tätigkeit ausgeübt habe . Die Einsprache betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2020 sei somit abzuweisen ( Urk. 2 S. 2).
- 2.1 Dagegen erhob X.___ am 31 . Mai 202 4 Beschwerde ( Urk. 1). Sie beantragte, dass der angefochtene E inspracheentscheid vom
- Mai 2024 bezüg lich definitiver Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 auf zuheben und festzustellen sei, dass sie Beiträge für Selbständige rwerbende zu entrichten habe (Urk. 1 S. 1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2024 Folgendes: Es sei ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 bezüglich der persön lichen Beiträge für das Jahr 2019 aufzuheben und es seien die am
- Oktober 2023 verfügten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätigte zu bestätigen ( sog. reformatio in peius ). Mit Bezug auf die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 sei die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen und es sei ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 zu bestätigen ( Urk. 6 S. 1, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-373). 2.3 Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2
- Juni 2024 zur Beschwerde antwort vom 1
- Juni 2024 Stellung (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2, Urk. 7/349/1 ; vgl. nachfolgend E. 2 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter liche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ).
- Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) bezüglich der Beiträge für das Jahr 2019 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern sei (Urk. 6 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit besagte m Einsprache entscheid nebst dem Beitragsstatut für das Jahr 2020 auch bezüglich des Beitragsstatut s für das Jahr 2019 entschied . Das Beitragsstatut für das Beitrags jahr 2019 ist somit Teil des Anfechtungs objekts . Es gehört aber nicht zum Streitgegenstand beziehungsweise Prozessthema des vorliegenden Verfahrens, weil die Beschwer de führerin den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) mit Beschwerde vom 31. Mai 2024 einzig bezüglich des Beitrags statuts für das Jahr 2020 angefochten hat ( Urk. 1 S. 1; zum Unterschied zwischen Anfechtungs- und Streit gegen stand: BGE 125 V 413 E. 2a; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts H 185/03 vom 2
- März 2004 E. 3 mit Hinweis ) . Damit ist der Einspracheentscheid vom
- Mai 2024 (Urk. 2) bezüglich der persönlichen Beiträge für die Periode 2019 in Teilrechtskraft erwachsen (Volz , in : GSVGer -Kommentar,
- Aufl. 2024, N. 34 zu § 13 mit wei teren Hinweisen ; Brunner, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar,
- Aufl. 2024, N. 51 zu Art. 52 ATSG, mit weiteren Hinweisen ) . Er kann somit diesbezüglich vom Sozialversiche rungsge richt im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. 3 . 3 .1 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin bezüglich des Bei tragsjahres 2020 als Selbständigerwerbende oder als Nichterwerbstätige bei trags pflichtig ist . Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob d ie von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit oder als blosse Lieb habertätigkeit (Hobby) zu qualifizieren ist. 3 .2 Die Kriterien , die es bei dieser Unterscheidung zu beachten und zu prüfen gilt , wurden vom Sozialversicherungsgericht in E. 2.4 des Urteils AB.2020.00031 vom 19. März 2021 in Sachen der Parteien wiedergegeben (Urk. 7/234/4-6) . An dieser Stelle ist noch einmal hervorzuheben, dass für die Abgrenzung der Liebhaber tätigkeit beziehungsweise der Ausübung eines Hobb y s zu einer selbständige n Erwerbstätigkeit die sich aus den objektiven Verumständ ungen ergebende Erwerbsabsicht (bzw. deren Fehlen) entscheidend ist . Hierbei genügt es noch nicht, dass die oder der Beitragspflichtige für sich subjektiv eine Erwerbs absicht in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbs tätigkeit kennzeich nend sind, auch nachgewiesen sein (vg l . E. 2.4.5 des Urteils AB.2020.00031 vom 1
- März 2021, mit weiteren Hinweisen , Urk. 7/234/5-6 ). 3 .3 Nach Prüfung dieser Kriterien wurde im Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 in Sachen der Parteien fest ge halten, dass die Beschwerdeführerin ( 1) spätes tens ab dem fraglichen Beitragsjahr 2015 über einen hohen Liegenschaftenertrag verfügte, so dass sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen war, ( 2) als Grafikerin und Illustratorin nicht gegen aussen als im Erwerbsleben teil nehmend in Erscheinung trat, sondern lediglich in zwei innerfamiliären Projekten tätig war, ( 3) als Portraitmalerin bislang kein Bild verkaufen konnte und ( 4) ausweislich der Akten keine Malkurse und Firmenworkshops durchführte. Damit seien die Vor bringen der Beschwerde füh rerin, wonach es sich bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten um selbständig e Erwerbstätigkeiten handelt, ohne weiteres widerlegt worden. Bei diesen Tätigkeiten handl e es sich spätestens ab Beginn des Jahres 2015 nicht mehr um Erwerbstätigkeiten (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 7/234/14) . 3 .4 Mit Eingabe vom 2
- Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin im Verwal tungsverfahren zu ihren Tätigkeiten insbesondere vorbringen, dass sie die Chance bekommen habe , als Grafikerin und Illustratorin das Corporate Design der Z.___ AG zu erstellen . Die Z.___ AG betreibe die « A.___ »-Lokale. Dabei handle es sich um Restaurants mit Metzgereien . Sie sei von ihr em Sohn , welcher damals für die Z.___ AG tätig gewesen sei , für diesen Auftrag vorgeschlagen worden . Sie habe den Zuschlag letztlich aber nicht aufgrund ihrer innerfamiliären Beziehun gen erhalten, sondern nur des wegen, weil die Z.___ AG mit ihrem überzeu genden Auftritt zufrieden gewesen sei , sie das beste Leistungsangebot unterbreitet habe und den gesamten Aussenauftritt der Lokale habe gestalten können (Urk. 7/288/2). Da sie zudem hervorragend vernetzt sei, sei es ihr weiter gelungen, kleinere Aufträge als Grafikerin und Illustratorin zu erhalten und einige der von ihr gemalten Bilder zu verkaufen (Urk. 7/288/3). Sie habe im Jahr 2018 einen Umsatz in der Höhe von Fr. 31'602.-- erzielt. Im Folge jahr habe sie den Umsatz auf Fr. 47'242.-- steigern könne n . Im Jahr 2020 sei der Umsatz dann aber auf Fr. 21'763.-- zurück gegangen (Urk. 7/288/2). Zum Letzteren führte die Beschwer deführer i n mit ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 im Wesentlichen aus, dass sie einen namhaften Anteil des Umsatzes durch die Grafik- und Designarbeiten für die Z.___ AG erwirtschafte. Es verstehe sich von selbst, dass die Gastro branche (im Jahr 2020) aufgrund der Corona - Ein schränkungen die Ausgaben für Grafik- und Designarbeiten reduziert habe. Dies habe einen direkten Einfluss auf ihre Erträge gehabt (Urk. 1 S. 2 ). 3 .5 Bei einem nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts kann dieses — unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen — frei geprüft werden (BGE 121 V 1 E. 6 mit Hinweis ). Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ausgeübte Tätigkeit könnte somit — wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 1) — als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit qualifiziert werden, wenn sich die tat säch lichen Verhält nissen seit dem Jahr 2015, als die Beschwerdeführerin gemäss Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 als Nichterwerbstätige zu behandeln war (E. 2.3), entsprechend verändert h ätt en. Die Prüfung der eingereichten Akten ergibt , dass das Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'156'447.-- per
- Dezember 2015 (Steuermeldung vom 14. Januar 2020, Urk. 7/149) auf Fr. 8'518'003.-- per 31. Dezember 2019 angewachsen ist (Steuer meldung vom 17. August 2022, Urk. 7/303); Ende 2020 waren es noch Fr. 8'231'799.-- (Steuermeldung vom 1
- August 2022, Urk. 7/30 5 ) . Gleichwohl erweist sich die Erwägung im Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021, wonach die Beschwerdeführerin zur Bestrei tung ihres Lebensunterhaltes spätestens ab dem Jahr 2015 nicht mehr auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen sei (E. 2.3) , wie im Übrigen auch von ihr ursprünglich postuliert ( Urk. 7/32), angesichts der genannten Zahlen nach wie vor als zutreffend. Es galt zudem auch noch für das Jahr 2020 , dass die Beschwerdeführerin nicht als am Erwerbsleben teilnehmende Selbständigerwerbende präsent war. Im durch die vorliegenden Akten abgebil deten Zeitraum von 2018 bis 2020 kamen die Auf träge der Beschwerdeführerin ge mäss ihren eigenen Ausführungen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/ 288/2-3 , Urk. 7/296/2-3 ) und den eingereichten Abrechnun gen (Urk. 7/288/8-12, Urk. 7/296/7-8, Urk. 7/296/10- 15, Urk. 7/296/17-26, Urk. 7/296/28-36, Urk. 7/296/39 ) , Konto blättern «Einnahmen» aus der Buch haltung der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/296/9, Urk. 7/296/16 , Urk. 7/296/27 ) und Jahresrechnungen 2018-2020 (Urk. 7/296/48-56) ausschliesslich über ihr Beziehungsnetz (Familie und Freunde) zustande. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 durch ihre Tätigkeit für die Z.___ AG Einnahmen in der Grös senordnung von Fr. 30'000.-- bis Fr. 4 7 '000.-- (Urk. 7/296/9, Urk. 7/296/16) generieren konnte (Urk. 7/288/2) . Dies hat massgeblich dazu beigetragen, dass s ie in ihren Jahresrechnungen für diese beiden Jahren jeweils einen Gewinn aus weisen konnte ( 2018: Fr. 12'641.--, Urk. 7/296/5 0; 2019: 2019: Fr. 20'327.--, Urk. 7/296/53 ) . Als die Einnahmen aus dem von ihrem Sohn ver mittelte n Auftrag für die Z.___ AG (Urk. 7/288/2) im Jahr 2020 dann aber geringer ausfielen (vgl. Urk. 7/296/53), resultierte ein Verlust in der Höhe von Fr. 12'840.-- (Urk. 7/296/56). Nach der Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Ein satz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aus sen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienst leistun gen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen ab gegolten wird (BGE 115 V 1 61 E. 9a mit Hinweisen). Da diesbezüglich im Ver gleich zum mit Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 beurteilten Beitragsjahr 2015 mit Bezug auf das hier zu prüfenden Beitragsjahres 2020 , wie aufgezeigt, keine wesentlichen Veränderung en eingetreten sind , ist die Beschwerde führerin auch bezüglich des Jahres 2020 als Nichterwerbstätige zu qualifi zieren. Der Voll ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufzuzeigen vermochte, dass ihre künstlerische Tätigkeit dauernd und voll auf Erwerb gerichtet war ( Art. 28 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 4 . Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00040 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
15. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ AG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, war ab dem
1. Juli 2008
bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse,
als Selbstän dig erwerbende
angeschlossen (vom 1. Juli bis 3 1. Mai 2009
im Nebenerwerb , ab 1. Juni 2009 im Haupt erwerb , Urk. 7/8 ). M it Schreiben vom 6. Dezember 2016 teilte d ie Ver sicherte der Ausgleichskasse mit, dass sie ihre selbständige Tätigkeit per 31. De zember 2016 aufgeben werde , da sie am 11.
Dezember 2014 eine Erbschaft ange treten habe (Urk. 7/ 32 ). Die Ausgleichskasse informierte
die Versicherten mit Schreiben vom 13.
Dezember 2016 dahingehend , dass sie ihr Beitragsstatut auf grund der im Schreiben vom 6.
Dezember 2016 gemachten Angaben bereits ab 1. Januar 2014 überprüfen werde (Urk. 7/35). Nach durchgeführten Abklärun gen
erhob d ie Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 8 . April 2017
— ausgehend vom
vom kantonalen Steueramt Zürich am 2 4. April 2017 ( Urk. 7/37) gemeldeten Rein vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr.
3'410'800.-- — von der Ver sicherten
für das Jahr 2014
als N ichterwerbstätige zu bezah lende
persönliche AHV/IV/EO-Beiträge ( Urk. 7/ 39 ) .
Dagegen erhob die Ver sicherte am 18. Mai 2017 Einsprache mit der Begründung, dass sie im Jahr 2014 (sowie in den Jahren 2015 und 2016) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 7/ 65 ). Am
29. Januar 2019
erliess die Ausgleichskasse die Verfügung betref fend persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2015
(Urk.
7/84). Gegen diese Ver fügung erhob die Versicherte am 12. Februar 2019 ebenfalls Einsprache (Urk.
7/ 95 ).
Mit dieser Eingabe teilte sie der Aus gleichskasse überdies mit, dass sie ihre Mitteilung betreffend Aufgabe der selbs tändigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2016 widerrufe (Urk. 7/ 95 /2).
In der Folge setzte die Ausgleichskasse die von der Versicherten als Nichterwerbs tätige für das Beitragsjahr 2014 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Ver fügung vom 2 4. September 2019 neu fest (Urk. 7/133). Sie stützte sich dabei auf
die rektifizierte Steuermeldung des kantonale n Steueramt s Zürich vom 1 8. Mai 2017 ,
mit welcher dieses der Ausgleichskasse ein Vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 224'265.-- gemeldet hatte ( Urk. 7/67). Mit dem ebenfalls vom 2 4. September 2019 datierenden Schreiben informierte die Ausgleichskasse die Versicherte dahingehend, dass sie ihre Beitragspflicht im Jahr 2014 bereits erfüllt habe. Sie müsse daher keine Beiträge als nichterwerbstätige Person leisten (Urk.
7/134/1). Die Einsprache der Versicherten vom 12. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 betreffend persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 wies die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 28.
Februar 2020 a b (Urk.
7/168/6) .
Dagegen erhob X.___
m it Eingabe am 25.
März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 7/187/4-9). Der Einzel richter am Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AB.2020.00031 vom 19.
März 2021 mit der Begründung ab , dass die Versicherte im Jahr 2015 als Nichter werbstätige beitragspflichtig sei, ab (Urk.
7/234). Die von X.___
gegen dieses Urteil a m 15.
Juni 2021 erhobene Beschwerde (Urk.
7/236/2-11) wies Bundesgericht mit Urteil 9C_347/2021 vom 14.
Oktober 2021 ab (Urk.
7/239). 1.2
Bereits zuvor hatte die Ausgleichskasse d ie Verfügung bezüglich persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 201 6
erlassen (Urk.
7/ 169 ). Gegen die se, vom
28. Februar 2020 datierende Verfügung erhob die Ver sicherte am 2 5. März 2020 Einsprache (Urk.
7/184).
Im weiteren Verlauf teilte der Treuhän der der Versicherten der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse am 18.
November 2021 telefonisch mit, dass die Versicherte die se Einsprache zu rück ziehe . Die Versicherte sei zudem damit einverstanden, dass sie für das Jahr 2017 als Nichterwerbstätige qualifiziert werde. Bezüglich der Jahre 2018 und 2019 sei die Versicherte jedoch als Selbständigerwerbe nde zu behandeln. Er werde hierzu mit einer schriftlichen Ein gabe Belege einreichen (Urk.
7/252). Nach diesem Telefongespräch setzte die Aus gleichs kasse die von der Versicherten als N icht erwerbstätige für das Beitrags jahr 2017 zu bezahlende
persönliche AHV/IV/EO-Beiträge mit Verfügung vom 18.
No vember 2021 fest (Urk.
7/254). Diese Ver fügung blieb unangefochten. 1.3
Alsdann gelangte der Treuhänder der Versicherten mit Eingabe vom 21.
Dezem ber 2021 an die Ausgleichskasse (Urk.
7/288). Darin führte er zunächst aus, dass die Versicherte die zwischenzeitlich zugestellten
Akonto beitrags rechnung en
vom 23.
November 2021
für die Nichterwerbstätige n beiträge der Beitragsjahre 2018 bis 2021 (Urk.
7/265-268) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlt habe (Urk.
7/288/1). Er legte weiter dar, dass die Versicherte in der besagten Zeit als selbständigerwerb ende
Grafikerin und Illustra torin sowie Kunstschaffende tätig gewesen sei (Urk.
7/288/2-4). Dazu reichte er Designentwürfe und von der Ver sicherte n an ihre Auftraggeber ausgestellte Rechnungen ein (Urk.
7/288/5-64). Nach Prüfung dieser Eingabe bat die Ausgleichskasse die Versicherte am 24.
Februar 2022 um weitere Auskünfte und Unterlagen zur geltend gemachten selbständigen Tätigkeit (Urk. 7/295/1).
Die Versicherte reichte am 29.
April 2022 eine Stellung nahme mit Belegen ein (Urk.
7/296). Nach der Besprechung mit der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse vom 23. August 2022 erklärte der Treu händer der Versicherten unter anderem , dass diese bezüglich de s Beitrags jahre s 2018 mit der Qualifikation als Nichterwerbs tätige einverstanden sei. Bezüglich der Beitragsjahre 2019 bis 2021 sei die Beschwerdeführerin jedoch als Selbständigerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 7/320). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 30.
August 2022 eine Ver fügung mit welche r sie von der Versicherten für das
J ahr
2018 Beiträge als Nichterwerbstätige
erhob (Urk. 7/323). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4
Bezüglich des Beitragsjahres 2019 forderte die Ausgleichskasse von der Ver sicherte n am 7.
September 2022 Beiträge als Selbständig erwerbende (Urk. 7/328). So dann erhob s ie aufgrund des von der Ver sicher ten durch ihre Tätigkeit er zielten Verlustes in der Höhe von Fr.
12'840.--
für das Beitragsjahr 2020 am 16.
März 2023 den AHV/IV/EO-Min destbeitrag für Selbstän diger wer bende in der Höhe von Fr.
496.-- (zzgl. Ver waltungskosten von Fr.
24.80 ; Urk. 7/343/1).
In der Folge erging die Verfügung vom 5. Oktober 2023 mit welcher die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2020, aus gehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von Fr. 8'231'799.-- ,
die von der Ver sicherten als Nichterwerbstätige zu bezah lende Beiträge mit Fr. 24'241.25 bemass (Urk. 7/349). Gleichentags erliess sie eine Verfügung mit welcher sie von der Versicherten für das Jahr 2019 Bei träge als Nichterwerbs tätige forderte (Urk. 7/350). Mit Eingabe vom 1.
November 2023 erhob die Versicherte Einsprache gegen die beide n am 5.
Oktober 2023 erlas senen Verfügungen (Urk.
7/361). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest , dass die Ausgleichskasse für diese Beitragsjahre bereits am 7. September 2022 beziehungsweise 16.
März 2023 definitiv verfügt und sie als Selbständiger werbende qualifiziert habe . Die Verfügungen für die Beiträge als Nichterwerbs tätige seien somit hinfällig, da Beiträge nur einmalig erhoben werden könnten (Urk. 7/361/2). Bezüg lich dieses Vorbringens führte die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 2. Mai 2024 aus, dass ein Wiederwägungsgrund vor ge legen habe , da die Verfü gungen betreffend Beitragspflicht als Selbstän dig erwer bende
angesichts der fehlenden dauernden und vollen Erwerbstätigkeit sowie der Vergleichsrechnung zweifellos unrichtig gewesen seien und eine Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen sei (Urk.
2 S.
1). Nichtsdestotrotz werde die Verfügung betreffend Nichterwerbs tätigenbeiträge für das Jahr 2019 nach einer erneuten Prüfung aufgehoben. Die Verfügung betreffend das Beitragsjahr 2020 werde sie aber nicht aufh e ben. Nicht nur habe in jenem Jahr aus der Tätigkeit der Versicherten ein Verlust von Fr.
12'840.-- resultiert. Auch der Umsatz sei im Ver gleich zum Jahr 2019 deutlich tiefer gewesen. Daraus sei zu schliessen, dass die Versicherte keine volle und dauernde selbständige Tätigkeit ausgeübt habe . Die Einsprache betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2020 sei somit abzuweisen ( Urk. 2 S. 2).
2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 31 . Mai 202 4 Beschwerde ( Urk. 1). Sie beantragte, dass der angefochtene E inspracheentscheid vom
2. Mai 2024 bezüg lich definitiver Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 auf zuheben und festzustellen sei, dass sie Beiträge für Selbständige rwerbende zu entrichten habe (Urk. 1 S. 1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2024 Folgendes: Es sei ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 bezüglich der persön lichen Beiträge für das Jahr 2019 aufzuheben und es seien die am 5. Oktober 2023 verfügten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätigte zu bestätigen ( sog. reformatio in peius ). Mit Bezug auf die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 sei die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen und es sei ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 zu bestätigen ( Urk. 6 S. 1, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-373). 2.3
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2 8. Juni 2024 zur Beschwerde antwort vom 1 4. Juni 2024 Stellung (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2, Urk. 7/349/1 ; vgl. nachfolgend E. 2 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter liche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2)
bezüglich der Beiträge für das Jahr 2019 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern sei (Urk. 6 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit besagte m
Einsprache entscheid
nebst dem Beitragsstatut für das Jahr 2020 auch bezüglich des Beitragsstatut s
für das Jahr 2019 entschied . Das Beitragsstatut für das Beitrags jahr 2019 ist somit Teil des
Anfechtungs objekts .
Es gehört aber nicht zum Streitgegenstand beziehungsweise Prozessthema des vorliegenden Verfahrens, weil die Beschwer de führerin den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) mit Beschwerde vom 31. Mai 2024 einzig bezüglich des Beitrags statuts für das Jahr 2020 angefochten hat
( Urk. 1 S. 1; zum Unterschied zwischen Anfechtungs- und Streit gegen stand: BGE
125 V 413 E. 2a; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts H 185/03 vom 2 4. März 2004 E. 3 mit Hinweis ) .
Damit ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk.
2) bezüglich der persönlichen Beiträge für die Periode 2019 in Teilrechtskraft erwachsen (Volz , in :
GSVGer -Kommentar, 3. Aufl. 2024,
N. 34 zu § 13 mit wei teren Hinweisen ; Brunner, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 51 zu Art. 52 ATSG, mit weiteren Hinweisen ) . Er kann somit diesbezüglich vom Sozialversiche rungsge richt im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin bezüglich des Bei tragsjahres 2020 als Selbständigerwerbende oder als Nichterwerbstätige bei trags pflichtig ist . Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob d ie von der Beschwerdeführerin
ausgeübte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit oder als blosse Lieb habertätigkeit (Hobby) zu qualifizieren ist. 3 .2
Die Kriterien , die es bei dieser
Unterscheidung
zu beachten und zu prüfen gilt , wurden vom Sozialversicherungsgericht in E.
2.4 des Urteils AB.2020.00031 vom 19.
März 2021 in Sachen der Parteien wiedergegeben (Urk.
7/234/4-6) . An dieser Stelle ist noch einmal hervorzuheben, dass für die Abgrenzung der Liebhaber tätigkeit beziehungsweise der Ausübung eines Hobb y s
zu einer selbständige n Erwerbstätigkeit die sich aus den objektiven Verumständ ungen ergebende Erwerbsabsicht
(bzw. deren Fehlen) entscheidend ist . Hierbei genügt es noch nicht, dass die oder der Beitragspflichtige für sich subjektiv eine Erwerbs absicht in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbs tätigkeit kennzeich nend sind, auch nachgewiesen sein (vg l . E.
2.4.5 des Urteils AB.2020.00031 vom 1 9. März 2021, mit weiteren Hinweisen ,
Urk.
7/234/5-6 ). 3 .3
Nach Prüfung dieser Kriterien wurde im Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 in Sachen der Parteien fest ge halten, dass die Beschwerdeführerin (
1) spätes tens ab dem fraglichen Beitragsjahr 2015 über einen hohen Liegenschaftenertrag verfügte, so dass sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen war, (
2) als Grafikerin und Illustratorin nicht gegen aussen als im Erwerbsleben teil nehmend in Erscheinung trat, sondern lediglich in zwei innerfamiliären Projekten tätig war, (
3) als Portraitmalerin bislang kein Bild verkaufen konnte und (
4) ausweislich der Akten keine Malkurse und Firmenworkshops durchführte. Damit seien die Vor bringen der Beschwerde füh rerin, wonach es sich bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten um selbständig e Erwerbstätigkeiten handelt, ohne weiteres widerlegt worden. Bei diesen Tätigkeiten handl e es sich spätestens ab Beginn des Jahres 2015 nicht mehr um Erwerbstätigkeiten (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 7/234/14) . 3 .4
Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin im Verwal tungsverfahren zu ihren Tätigkeiten insbesondere vorbringen, dass sie die Chance bekommen habe ,
als Grafikerin und Illustratorin das Corporate Design der Z.___ AG
zu erstellen . Die Z.___ AG betreibe die « A.___ »-Lokale. Dabei handle es sich um Restaurants mit Metzgereien . Sie sei von ihr em Sohn , welcher damals für die Z.___ AG tätig gewesen sei , für diesen Auftrag vorgeschlagen worden . Sie habe den Zuschlag
letztlich aber nicht aufgrund ihrer innerfamiliären Beziehun gen erhalten, sondern nur des wegen, weil die Z.___ AG mit ihrem überzeu genden Auftritt zufrieden gewesen sei , sie das beste Leistungsangebot unterbreitet habe und den gesamten Aussenauftritt der Lokale habe gestalten können (Urk.
7/288/2). Da sie zudem hervorragend vernetzt sei, sei es ihr weiter gelungen, kleinere Aufträge als Grafikerin und Illustratorin zu erhalten und einige der von ihr gemalten Bilder zu verkaufen (Urk.
7/288/3). Sie habe im Jahr 2018 einen Umsatz in der Höhe von Fr.
31'602.-- erzielt. Im Folge jahr habe sie den Umsatz auf Fr.
47'242.-- steigern könne n . Im Jahr 2020 sei der Umsatz dann aber auf Fr.
21'763.-- zurück gegangen (Urk. 7/288/2). Zum Letzteren führte die Beschwer deführer i n mit ihrer Beschwerde vom 31.
Mai 2024 im Wesentlichen aus, dass sie einen namhaften Anteil des Umsatzes durch die Grafik- und Designarbeiten für die Z.___ AG erwirtschafte. Es verstehe sich von selbst, dass die Gastro branche (im Jahr 2020) aufgrund der Corona - Ein schränkungen die Ausgaben für Grafik- und Designarbeiten reduziert habe. Dies habe einen direkten Einfluss auf ihre Erträge gehabt (Urk. 1 S. 2 ). 3 .5
Bei einem nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts kann dieses — unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen — frei geprüft werden (BGE 121 V 1 E. 6 mit Hinweis ). Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ausgeübte Tätigkeit könnte somit — wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 1) — als eine auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit qualifiziert werden, wenn sich die tat säch lichen Verhält nissen seit dem Jahr 2015, als die Beschwerdeführerin gemäss Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 als Nichterwerbstätige zu behandeln war (E. 2.3), entsprechend verändert h ätt en. Die Prüfung der eingereichten Akten ergibt , dass das
Vermögen der Beschwerdeführerin
von Fr. 3'156'447.-- per
31. Dezember 2015 (Steuermeldung vom 14.
Januar 2020, Urk. 7/149) auf Fr. 8'518'003.-- per 31. Dezember 2019 angewachsen ist (Steuer meldung vom 17. August 2022, Urk. 7/303); Ende 2020 waren es noch Fr.
8'231'799.-- (Steuermeldung vom 1 7. August 2022, Urk. 7/30 5 ) .
Gleichwohl
erweist sich die Erwägung im Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021, wonach die Beschwerdeführerin zur Bestrei tung ihres Lebensunterhaltes spätestens ab dem Jahr 2015 nicht mehr auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen
sei (E.
2.3) , wie im Übrigen auch von ihr ursprünglich postuliert ( Urk. 7/32), angesichts der genannten Zahlen nach wie vor als zutreffend. Es galt zudem auch noch für das Jahr 2020 , dass die Beschwerdeführerin nicht als am Erwerbsleben teilnehmende
Selbständigerwerbende
präsent war.
Im durch die vorliegenden Akten abgebil deten Zeitraum von 2018 bis 2020 kamen die Auf träge der Beschwerdeführerin ge mäss ihren eigenen Ausführungen ( Urk.
1 S.
2, Urk.
7/ 288/2-3 , Urk. 7/296/2-3 ) und den eingereichten Abrechnun gen (Urk. 7/288/8-12, Urk.
7/296/7-8, Urk.
7/296/10- 15, Urk. 7/296/17-26, Urk. 7/296/28-36, Urk.
7/296/39 ) ,
Konto blättern «Einnahmen» aus der
Buch haltung der Beschwerdeführerin ( Urk.
7/296/9, Urk.
7/296/16 , Urk. 7/296/27 ) und Jahresrechnungen 2018-2020 (Urk.
7/296/48-56) ausschliesslich über ihr Beziehungsnetz (Familie und Freunde) zustande. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 durch ihre Tätigkeit für die Z.___ AG
Einnahmen in der Grös senordnung von Fr.
30'000.-- bis Fr.
4 7 '000.--
(Urk. 7/296/9, Urk. 7/296/16) generieren konnte (Urk. 7/288/2) . Dies hat massgeblich dazu beigetragen, dass s ie in ihren Jahresrechnungen
für diese beiden Jahren jeweils einen Gewinn aus weisen konnte ( 2018: Fr.
12'641.--,
Urk. 7/296/5 0; 2019:
2019: Fr.
20'327.--, Urk.
7/296/53 ) . Als die Einnahmen aus dem von ihrem Sohn ver mittelte n Auftrag für die Z.___ AG (Urk. 7/288/2) im Jahr 2020 dann aber geringer ausfielen (vgl. Urk. 7/296/53), resultierte ein Verlust in der Höhe von Fr. 12'840.-- (Urk. 7/296/56). Nach der Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Ein satz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aus sen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienst leistun gen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen ab gegolten wird (BGE 115 V 1 61 E. 9a mit Hinweisen). Da diesbezüglich im Ver gleich zum mit Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 beurteilten Beitragsjahr 2015
mit Bezug auf das hier zu prüfenden Beitragsjahres 2020 , wie aufgezeigt, keine wesentlichen Veränderung en eingetreten sind , ist die Beschwerde führerin auch bezüglich des Jahres 2020 als Nichterwerbstätige zu qualifi zieren. Der Voll ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufzuzeigen vermochte, dass ihre künstlerische Tätigkeit dauernd und voll auf Erwerb gerichtet war ( Art. 28 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher