opencaselaw.ch

AB.2024.00039

Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber entgegen der entsprechenden Bestimmung im Anschlussvertrag als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterstellt. In der vorliegenden Konstellation als Einmann-GmbH bildet die Bestimmung im Anschlussvertrag keine dauerhafte und nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlage.

Zürich SozVersG · 2025-06-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

X.___

GmbH

ist

seit

Januar

2017

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

als

beitragspflichtige

Arbeitgeberin

angeschlossen

( Urk.

8/4).

Am

4.

Juli

20 22

führte

die

Ausgleichskasse

bei

der

Gesellschaft

eine

Arbeitgeber revision

für

die

Periode

2017

bis

2021

durch

(vgl.

Urk.

8 / 87

f.).

Am

1 0.

Februar

2023

teilte

sie

der

Gesellschaft

mit,

dass

sie

die

ausgerichteten

überparitätischen

Arbeit geb erb eiträge

als

massgebenden

Lohn

qualifiziere,

da

die

Voraussetzung en

für

eine

Beitragsbefreiung

nicht

erfüllt

seien

( Urk.

8/88/81).

M it

Nachzahlungs -

und

Verzugszins ver fügungen

vom

5.

April

2023

( Urk.

8 / 91 - 105 )

forderte

sie

darauf

f ür

die

Jahre

20 17

bis

20 21

Sozialversicherungsbeiträge

( AHV /IV/EO -

sowie

FAK-Beiträge ,

inkl.

Verwaltungskosten )

von

Fr.

902.15

(201 7 ),

Fr.

2'709.90

(2018),

Fr.

3 ‘ 754.05

(201 9 ),

Fr.

3 ‘ 925.55

(20 20 ),

Fr.

3‘ 876 .8 0

(20 21 )

sowie

Verzugszins

von

Fr.

2 2 4.90

(2017),

Fr.

540.10

(2018),

Fr.

560.50

(2019),

Fr.

444.35

(2020)

und

Fr.

245.--

(2021)

nach .

Die

dagegen

von

der

Gesellschaft

erhobene

Einsprache

vom

3.

Mai

20 23

( Urk.

8 /1 06 )

wies

die

Ausgleichskasse

mit

Entscheid

vom

3.

Mai

20 24

ab

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

X.___

GmbH

am

3 0.

Mai

20 24

Beschwerde

und

beantragte

( Urk.

1

S.

2) ,

d er

Einspracheentscheid

vom

3.

Mai

2024

und

die

Nachzahlungsverfügungen

vom

5.

April

2023

für

die

Jahre

2017,

2018,

2019,

2020

und

2021

seien

aufzuheben

und

es

sei

festzustellen,

dass

die

gesamten

Arbeitgeberbeiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

vom

massgebenden

Lohn

auszunehmen

s eien .

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 4.

Juni

2024

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7) ,

was

der

Beschwerdeführerin

am

2 6.

Juni

20 24

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

9 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Gestützt

auf

Art.

E. 1.2.3 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_800/2017

vom

1 7.

Juli

2018 ).

E. 1.3 Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

sind

von

der

AHV-rechtlichen

Beitragspflicht

nur

Vorsorgebeiträge

befreit,

welche

der

Arbeitgeber

gestützt

auf

ihm

grundsätzlich

entzogene,

jedenfalls

nicht

ad

hoc

im

Einzelfall

abänderbare

normative

Grundlagen

schuldet.

Dabei

kann

es

sich

um

regelmässige,

periodische

oder

allenfalls

anlässlich

einer

vorzeitigen

Pensionierung

anfallende

Einlagen

handeln.

Reglementarisch

(oder

statutarisch)

geschuldet

sind

Beiträge

des

Arbeitgebers

an

Vorsorgeeinrichtungen

nicht

schon

dann,

wenn

das

Reg l ement

eine

Einlage

des

Arbeitgebers

zulässt;

es

muss

sie

für

eine

bestimmte,

im

Arbeitsverhältnis

begründete

Situation

vorschreiben

(BGE

137

V

321

E.

E. 1.4.1 In

der

Wegleitung

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

(WML;

Stand

1.

Januar

20 25 ,

gleichlautend

in

den

ab

1.

Januar

201

E. 1.4.2 Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesanwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.).

E. 1.4.3 Nach

ständiger

Rechtsprechung

hat

die

Auslegung

der

Vorsorgeverträge

nach

dem

Vertrauensprinzip

zu

erfolgen.

Es

ist

darauf

abzustellen,

wie

die

zur

Streitigkeit

Anlass

gebende

Willenserklärung

vom

Empfänger

in

guten

Treuen

verstanden

werden

durfte

und

musste.

Dabei

ist

nicht

auf

den

inneren

Willen

des

Erklärenden

abzustellen,

sondern

auf

den

objektiven

Sinn

seines

Erklärungsverhaltens.

Der

Erklärende

hat

gegen

sich

gelten

zu

lassen,

was

ein

vernünftiger

und

korrekter

Mensch

unter

der

Erklärung

verstehen

durfte.

Weiter

sind

die

besonderen

Auslegungsregeln

bei

Allgemeinen

Geschäfts-

oder

Versicherungsbedingungen

zu

beachten,

insbesondere

die

Unklarheits-

und

die

Ungewöhnlichkeitsregel

(BGE

132

V

149

E.

5

mit

Hinweisen).

Bei

der

Auslegung

und

Anwendung

von

statutarischen

und

reglementarischen

Bestimmungen

im

weitergehenden

Vorsorgebereich

ist

zudem

zu

berücksichtigen,

dass

die

Vorsorgeeinrichtungen

in

der

Ausgestaltung

der

Leistungen

und

in

deren

Finanzierung

sowie

in

ihrer

Organisation

grundsätzlich

autonom

sind

(Art.

49

BVG).

Dabei

haben

sie

jedoch

das

Gebot

der

Rechtsgleichheit,

das

Willkürverbot

und

das

Verhältnismässigkeitsprinzip

zu

beachten

(BGE

134

V

223

E.

3.1,

132

V

149

E.

5.2.4;

129

V

145

E.

4

mit

Hinweisen). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

im

Einspracheentscheid

aus

( Urk.

2

S.

3

f.) ,

anlässlich

der

Revision

vom

4.

Juli

2022

sei

festgestellt

worden,

dass

im

Anschlussvertrag

vorgesehen

sei ,

dass

der

Arbeitnehmeranteil

0

%

betr age .

Daraufhin

sei

das

Kassenreglement

eingefordert

worden .

In

diesem

steh e

unter

Art.

15

Ziff.

1,

dass

die

Mitglied f irma

mindestens

die

Hälfte

an

die

gesamten

Beiträge

der

versicherten

Arbeitnehmer

zu

leisten

habe.

Der

Arbeitnehmerbeitrag

werde

den

versicherten

Arbeitnehmern

vom

Lohn

abgezogen.

Demnach

sei

aus

den

BVG - Dokumenten

nicht

ersichtlich,

dass

die

Beschwerdeführerin

als

Arbeitgeberin

reglementarisch

zwingend

verpflichtet

sei,

sowohl

die

Arbeitgeber-

als

auch

die

Arbeitnehmerbeiträge

zu

bezahlen.

Vielmehr

sei

aufgrund

des

Reglements

zu

schliessen,

dass

die

Finanzierung

der

BVG-Beiträge

mindestens

hälftig

zwischen

dem

Arbeitgeber

und

dem

Arbeitnehmer

aufgeteilt

sei en .

Somit

sei

die

Übernahme

der

gesamten

BVG-Beiträge

durch

den

Arbeitgeber

nicht

zwingend.

Daran

änder e

auch

nicht s ,

dass

im

Leistungsplan

für

die

berufliche

Vorsorge

der

Arbeitnehmeranteil

mit

0

%

des

Gesamtbetrages

angegeben

w erde .

Im

Sinne

von

R z

2118

WML

hand le

es

sich

somit

um

eine

Kann-Vorschrift.

Mithin

seien

die

Voraussetzungen

für

eine

Beitragsbefreiung

gemäss

Art.

8

lit.

a

AH VV

nicht

erfüllt.

Die

von

der

Revisorin

in

den

Jahren

2017

bis

2021

aufgerechneten

Lohnsummen ,

welche

durch

den

Arbeitgeber

für

den

Arbeitnehmer

bezahlt

worden

sei en ,

sei en

für

die

Jahre

2017

bis

2021

als

massgebende r

Lohn

anzurechnen

und

in

masslicher

Hinsicht

seien

diese

nicht

beanstande t

worden .

2.2

Die

Beschwerdeführerin

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk.

1

S.

3) ,

sie

habe

sich

zur

Durchführung

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

der

B.___

Pensionskasse

angeschlossen.

Dieser

Anschluss

sei

unter

der

Nummer

«…»

administriert

und

am

1.

Juni

2017

in

Kraft

getreten.

Zu m

zwischen

ihr

und

der

B.___

Pensionskasse

abgeschlossenen

Anschlussvertrag

gehörten

neb st

den

allgemeinen

anschlussvertraglichen

Bedingungen

sowie

dem

allgemeinen

Kassenreglement

auch

die

Bedingungen

des

Vorsorgeplans,

welcher

sowohl

die

Vorsorgeleistungen

als

auch

die

Beitragsaufteilung

des

jeweiligen

Anschlusses

zum

Gegenstand

habe.

Das

Pensionskassenreglement

sei

nicht

die

einzige

Rechtsgrundlage

für

die

Beiträge

und

Leistungen

des

konkreten

Vorsorgewerks,

sondern

dieses

bilde

zusammen

mit

dem

Leistungsplan

eine

Einheit.

Der

Leistungsplan,

der

integrierender

Bestandteil

des

Anschlussvertrages

und

des

Vorsorgereglements

bilde,

g elte

sowohl

für

den

angeschlossenen

Arbeitgeber

als

auch

für

alle

versicherten

Personen

des

Vorsorgewerks

in

verbindlicher

Weise .

E in

Abweichen

von

der

überparitätischen

arbeitgeberseitigen

Finanzierung

der

periodischen

Beiträge

an

die

B.___

Pensionskasse

ad

hoc

und

im

Einzelfall

sei

nicht

zulässig ,

sondern

gestützt

auf

den

Leistungs -

und

Finanzierungsplan

sei

sie

an

ihre

Verpflichtung

gebunden ,

die

gesamten

Beiträge

selbst

und

ohne

Lohnabzug

zu

bezahlen

(S.

8) .

Die

Pflicht

zur

überparitätischen

Finanzierung

der

Beiträge

an

die

B.___

Pensionskasse

erg ebe

sich

aus

der

Kombination

des

standardisierten

und

für

alle

angeschlossenen

Vorsorgewerke

gleichermassen

geltenden

allgemeinen

Kassenreglements

mit

dem

konkreten

Leistungs-

und

Finanzierungsplan.

Dies

sei

eine

Folge

der

Struktur

der

Vorsorgeeinrichtung

als

Gemeinschaftseinrichtung.

Wäre

die

Pflicht

zur

überparitätischen

Finanzierung

bereits

im

Standardreglement

statuiert,

so

wäre

nicht

bloss

sie ,

sondern

alle

der

B.___

Pensionskasse

angeschlossene n

Arbeitgeberinnen

und

Arbeitgeber

gleichermassen

dazu

verpflichtet,

die

Gesamtbeiträge

der

Vorsorge

allein,

d.h.

ohne

Arbeitnehmerbeiträge

zu

bezahlen.

Eine

solche

Lösung

wäre

für

eine

Gemeinschaftseinrichtung

wie

die

B.___

Pensionskasse,

die

auch

im

Wettbewerb

mit

anderen

Sammel-

und

Gemeinschaftseinrichtungen

steh e ,

praktisch

undurchführbar.

Tatsächlich

liege

gemäss

Auskunft

der

B.___

Pensionskasse

bei

ca.

einem

Drittel

der

Vorsorgepläne

der

angeschlossenen

Unternehmen

eine

überparitätische

Finanzierung

vor.

Entscheidend

für

die

Frage,

ob

der

jeweilige

bei

der

Gemeinschaftseinrichtung

angeschlossene

Arbeitgeber

zu

einer

überparitätischen

Beitragsleistung

verpflichtet

sei,

sei

deshalb

der

für

das

einzelne

Anschlussverhältnis

massgebende

Leistungs-

und

Finanzierungsplan.

Dieser

verpflichte

sie

vorliegend

verbindlich

zur

überparitätischen

Finanzierung

der

gesamten

periodischen

Beiträge,

wovon

sie

auch

nicht

ad

hoc

und

im

Einzelfall

habe

abweichen

k önnen .

Die

Voraussetzungen

von

Art.

8

lit.

a

AHVV

seien

damit

erfüllt,

weshalb

die

Nachzahlungsverfügungen

vom

5.

April

2023

aufzuheben

seien

(S.

8

f.). 2.3

Streit gegenstand

bildet

die

Frage ,

ob

die

von

der

Beschwerdeführerin

entrichteten

überparitätischen

B eiträge

an

ihre

Personalvorsorgeeinrichtung

in

den

Jahren

2017

bis

2021

als

massgebende r

Lohn

zu

qualifizieren

sind.

3. 3.1

Die

X.___

GmbH

mit

Sitz

in

C.___

ist

seit

19 .

Dezember

2016

im

Handelsregister

ei ngetragen.

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelzeichnungsberechtigung

und

100

Stammanteilen

ist

Y.___

( Urk.

8/1).

Gemäss

Jahreslohndeklarationen

2017

bis

20 19

figuriert e

Y.___

zugleich

als

einziger

Mitarbeitender

der

Gesellschaft

(vgl.

Urk.

8/10,

Urk.

8/17,

Urk.

8/3 2)

und

er

rechnete

auch

für

die

Beitragsperiode n

2020

und

2021

als

einziger

BVG-pflichtiger

Arbeitnehmer

der

Beschwerdeführerin

ab

( Urk.

8/49,

Urk.

8/65

und

Urk.

8/88/5-9) . 3.2

Mit

Anschlussvertrag

vom

1 4.

Juni

2017

wurde

die

Beschwerdeführerin

unter

der

Mitgliednummer

«…»

per

1.

Juni

2017

der

B.___

Pensionskasse

angeschlossen

( Urk.

3/ 4 ;

vgl.

Urk.

1

S.

3 ).

Gemäss

Anschlussvertrag

( Urk.

3/4

S.

2)

bilden

folgende

Anhänge

integrierender

Bestandteil:

Anhang

1:

Vorsorgeplan

( Urk.

3/4,

S.

3

f.) Anhang

2:

Weitere

Vereinbarungen

( Urk.

3/4,

S.

5) Anhang

3:

Weitere

Vorsorgemittel

( Urk.

3/4,

S.

6

f.)

I m

Anhang

1

ist

unter

de m

Titel

« Leistungen

im

Todesfall »

sowohl

für

Vollzeit-

wie

auch

Teilzeit-Personal

nebst

( 1 )

Wartefrist

für

Invalidenrente

24

Monate

und

( 2 )

Wartefrist

für

die

Beitragsbefreiung

3

Monate

( 3 )

«Arbeitnehmeranteil

0

% »

fest gehalten. 3.3

Aus

dem

Versicherten-Verzeichnis

per

2017 ,

gültig

ab

1.

Juni

2017

( Urk.

8/110/49) ,

ergibt

sich

ein

gemeldete r

Jahreslohn

(Juni

bis

Dezember

2017)

von

Fr.

120'000.--

und

Gesamtbeitr äge

von

Fr.

15'128.05 ,

wovon

ein

Monatsbeitragsanteil

des

Arbeitgebers

von

Fr.

2'161.15

(AG-Anteil)

und

ein

Arbeitnehmeranteil

(AN-Anteil)

von

Fr.

0.00

aufgeführt

sind .

W eitere

Versicherten-Verzeichnis se

gültig

ab

1.

September

2017,

1.

Januar

2018,

1.

Januar

2019,

1.

Januar

2020

und

1.

Januar

2021

beziffern

ebenfalls

einen

AN-Anteil

von

Fr.

0.00

( Urk.

8/88/ 5-9 ). 3. 4

Aktenkundig

ist

im

Weiteren

ein

Kassenreglement ,

gültig

ab

1.

Januar

2022

( Urk.

8/88/14-47) .

Gemäss

Art.

15

Abs.

1

des

Kassenreglement s

ist

unter

Beitragszahlungen

und

Einkaufssummen

Folgendes

festgehalten : « Beitragszahlungen 1. An

die

gesamten

Beiträge

der

versicherten

Arbeitnehmer

hat

die

Mitgliedfirma

mindestens

die

Hälfte

zu

leisten.

Der

Arbeitnehmerbeitrag

wird

den

versicherten

Arbeitnehmern

vom

Lohn

abgezogen.

Die

Mitgliedfirma

schuldet

die

gesamten

Beiträge;

sie

sind

in

vierteljährlichen

Raten

aufgrund

der

Quartalsrechnungen

nachschüssig

zu

überweisen.

Die

Beitragsrechnung

für

das

4.

Quartal

ist

gleichzeitig

die

Schlussabrechnung.

Eine

Jahresschlussrechnung

wird

nur

erstellt,

wenn

nach

der

4.

Quartalsrechnung

noch

Mutationen

verarbeitet

werden

müssen.

Für

nicht

rechtzeitig

bezahlte

Beiträge

werden

ab

Fälligkeit

Verzugszinsen

und

Verwaltungskosten

für

weitere

ausserordentliche

Aufwendungen

gemäss

Kostenreglement

erhoben. »

Unter

dem

Titel

« Bestimmungen

für

die

Zusatzvorsorge »

hält

Art.

38

Abs.

1

des

nämlichen

Reglements

fest: «Beiträge

und

Einkaufssummen

(vgl.

Art.

E. 5 Abs.

4

AHVG

kann

der

Bundesrat

Sozialleistungen

sowie

anlässlich

besonderer

Ereignisse

erfolgende

Zuwendungen

eines

Arbeitgebers

an

seine

Arbeitnehmer

vom

Einbezug

in

den

massgebenden

Lohn

ausnehmen.

Der

Bundesrat

hat

von

dieser

Befugnis

in

den

Art.

E. 6 ff.

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVV)

Gebrauch

gemacht.

Reglementarische

Beiträge

des

Arbeitgebers

an

Vorsorgeeinrichtungen,

welche

die

Voraussetzungen

der

Steuerbefreiung

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

direkte

Bundessteuer

(DBG)

erfüllen,

gehören

danach

nicht

zum

massgebenden

Lohn

( Art.

E. 8 lit.

a

AHVV).

E. 9 gültigen

Versionen)

ist

festgehalten:

( R z

2116 )

Reglementarische

Beiträge

der

Arbeitgebenden

an

Einrichtungen

der

beruflichen

Vorsorge,

welche

die

Voraussetzungen

der

Steuerbefreiung

gemäss

DBG

erfüllen,

gehören

nicht

zum

massgebenden

Lohn.

( R z

2117 )

Die

Steuerbefreiung

nach

dem

DBG

( Art.

80

Abs.

2

BVG

i.V.m.

Art.

56

Bst.

e

DBG)

setzt

voraus,

dass

die

Mittel

der

Einrichtung

ausschliesslich

und

unwiderruflich

der

beruflichen

Vorsorge

für

die

Arbeitnehmenden

und

deren

Hinterlassenen

dienen.

( R z

2118 )

Als

reglementarisch

gelten

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(laufende

Beiträge

und

Einkäufe) - die

zwingend

in

einem

Reglement

vorgeschrieben

sind;

eine

«Kann»-Vorschrift

genügt

nicht; - die

vor

Eintritt

der

versicherten

Risiken

verbindlich

im

Reglement

festgelegt

und

spätestens

im

Versicherungsfall

zu

entrichten

sind; - deren

Umfang

(Prozentsatz

oder

Betrag)

feststeht.

Ist

z.B.

vorgesehen,

dass

die

Arbeitgebenden

sich

am

Einkauf

der

Arbeitnehmenden

beteiligen,

nicht

aber

in

welchem

Umfang,

liegen

keine

zwingend

vorgeschriebenen

Beiträge

an

die

Vorsorgeeinrichtung

vor; - deren

anwendbare

normative

Grundlage

dem

Arbeitgeber

grundsätzlich

entzogen,

jedenfalls

nicht

ad

hoc

im

Einzelfall

abänderbar

ist.

E. 14 und

15) 1.

Die

Höhe

der

ordentlichen

Beiträge

richtet

sich

nach

dem

im

Anschlussvertrag

mit

der

Mitgliedfirma

festgelegten

Vorsorgeplan. » 3. 5

I m

Weiteren

liegt

das

Dokument

Leistungsplan

für

berufliche

Vorsorge

Anhang

1,

Ausgabe

7.

September

2022

( Urk.

8/ 88 / 50 -5 1 ) ,

bei

den

Akten.

Unter

Ziffer

1. 8

« Finanzierung »

ist

aufgeführt :

«Arbeitnehmeranteil

0

%

des

Gesamtbetrages.

Der

Arbeitgeberbeitrag

entspricht

der

Differenz

zwischen

dem

Gesamtbeitrag

und

der

Summe

des

Arbeitnehmerbeitrages.

Die

Leistungen

entsprechen

mindestens

den

gesetzlichen

Bestimmungen

gemäss

BVG.

Dieser

Leistungsplan

ist

seit

0 1.06.2017

in

Kraft.» 4. 4.1

Wie

bereits

ausgeführt ,

entsteht

n ach

Art.

5

Abs.

2

AHVG

eine

Beitragsschuld

grundsätzlich

überall

dort,

wo

Arbeit

entgolten

wird.

Dementsprechend

bilden

nach

gefestigter

Rechtsprechung

sämtliche

Bezüge

der

Arbeitnehmerin

und

des

Arbeitnehmers,

die

wirtschaftlich

mit

dem

Arbeitsverhältnis

zusammenhängen,

beitragspflichtiges

Einkommen.

Unerheblich

ist,

ob

das

Arbeitsverhältnis

andauert

oder

abgelaufen

ist

und

ob

die

Leistungen

geschuldet

werden

oder

freiwillig

erfolgen.

Als

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

gilt

somit

nicht

nur

unmittelbares

Entgelt

für

geleistete

Arbeit,

sondern

grundsätzlich

jede

Entschädigung

oder

Zuwendung,

die

sonst

wie

aus

dem

Arbeitsverhältnis

bezogen

wird,

soweit

sie

nicht

kraft

ausdrücklicher

gesetzlicher

Vorschrift

davon

ausgenommen

ist

(BGE

133

V

556

E.

4

mit

Hinweis en ).

I st

also

eine

wirtschaftlich

mit

dem

Arbeitsverhältnis

zusammenhängende

Leistung

gegeben,

so

bedarf

deren

allfällige

Beitragsfreiheit

angesichts

der

Generalklausel

von

Art.

5

Abs.

2

erster

Satz

AHVG

einer

besonderen

Rechtsgrundlage.

Mit

Blick

auf

die

Ausnahmeregelung

in

der

V erordnungsbestimmung

Art.

8

lit.

a

AHVV

gehören

daher

v om

Arbeitgeber

anstelle

des

Arbeitnehmers

erbrachte

Einlagen

in

die

b erufliche

Vorsorge

nur

dann

nicht

zum

massgebenden

Lohn,

sofern

ausdrücklich

in

den

Statuten

oder

im

Reglement

der

Vorsorgeeinrichtung

vorgesehen

ist,

dass

diese

zwingend

vom

Arbeitgeber

zu

tragen

sind.

D ie se

Ausnahmeregelung

soll

dabei

kein en

Anlass

bieten,

dass

Zahlungen ,

die

effektiv

als

Lohnzahlungen

des

Arbeitgebers

zu

qualifizieren

sind,

als

beitragsbefreite

freiwillige

Leistungen

an

eine

Vorsorgeeinrichtung

umfunktioniert

werden.

Als

r eglementarische

Beiträge

im

Sinne

der

Verordnungsbestimmung

sind

daher

finanzielle

Zuwendungen

an

die

berufliche

Vorsorge

gemeint,

die

vor

Eintritt

der

versicherten

Risiken

verbindlich

(durch

Vertrag

oder

Gesetz)

festgelegt

und

vom

Arbeitgeber

während

des

Vorsorgeverhältnisses

zu

entrichten

sind .

D ie

Hürden

für

eine

Ausnahme

von

der

Beitragspflicht

sind

dabei

grundsätzlich

hoch

anzusetzen

(BGE

133

V

556

E.

7.6 ,

137

V

321

E.

3.3.1 ).

4.2

Aus

den

aufliegenden

Akten

erhellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

und

die

B.___

Pensionskasse

eine

Beitragsaufteilung

von

100

%

Arbeitgeber

und

0

%

Arbeitnehmer

vereinbart

haben.

Dies

ergibt

sich

zwanglos

aus

dem

Leistungsplan

(E.

3.5),

in

welchem

die

Kostenaufteilung

explizit

geregelt

ist.

Eine

solche

Regelung

kann

klarerweise

nicht

im

«Kassenreglem en t

der

B.___

Pensionskasse

Genossenschaft»

festgelegt

werden,

weil

dieses

Reglement

für

eine

Vielzahl

von

Arbeitgebern

Gültigkeit

hat,

welche

sich

der

B.___

Pensionskasse

anschliessen.

Solche

individuellen

Anpassungen

können

einzig

im

Anschlussvertrag

oder

aber

im

Leistungsplan

vereinbart

werden.

Dass

die

Beschwerdeführerin

und

die

B.___

Pensionskasse

eine

entsprechende

Vereinbarung

im

Leistungsplan

vorgesehen

haben,

ist

nicht

zu

beanstanden.

Damit

schadet

auch

nichts,

dass

der

Anschlussvertrag

(E.

3.2)

keine

vollumfängliche

Prämienübernahme

durch

die

Beschwerdeführerin

vorsieht.

Der

entsprechende

Passus

bezieht

sich

in

der

Tat

nur

auf

den

Versicherungsfall

Tod,

welcher

für

die

Höhe

der

Prämien

eine

untergeordnete

Rolle

spielt .

Die

Prämienübernahme

für

die

Risiken

Alter

und

Invalidität,

welche

den

Hauptteil

der

Prämienhöhe

ausmachen,

blieben

ungeregelt.

4.3

Ins

Gewicht

fällt

vorliegend

indes,

dass

es

sich

bei

der

Beschwerdeführerin

um

eine

Einmann-GmbH

handelt,

welche

unter

vollständiger

Kontrolle

von

Y.___

steht

und

welcher

auch

der

einzige

BVG-versicherte

Arbeitnehmer

ist

(E.

3.1).

Bei

dieser

Ausgangslage

steht

es

der

Beschwerdeführerin

frei,

den

Leistungsplan

im

fraglichen

Punkt

der

Kostenaufteilung

zwischen

Arbeitgeberin

und

Arbeitnehmenden

jederzeit

anzupassen.

Denn

die

B.___

Pensionskasse

hat

keinerlei

Interesse

an

der

Ausgestaltung

dieser

Aufteilung,

solange

der

Mindestanteil

der

Arbeitgeberin

von

50

%

eingehalten

ist.

Die

gesamten

Prämien

sind

von

der

Beschwerdeführerin

geschuldet

und

wie

die

Kostenverteilung

in

der

Gesellschaft

genau

geregelt

ist,

kann

ihr

einerlei

sein.

Sie

wird

sich

einem

Anpassungswunsch

der

Beschwerdeführerin

demgemäss

nicht

entgegenstellen ;

dieser

hat

keinerlei

Einfluss

auf

die

Vertragsbeziehung .

Damit

aber

sind

die

Vorsorgebeiträge

in

der

vorliegenden

Konstellation ,

die

nur

einen

einzelnen

Arbeitnehmer

betrifft,

durch

denselben

als

Einzelzeichnungsberechtigter,

Geschäftsführer

und

einziger

Gesellschafter

jederzeit

abänderbar,

die

normative

Grundlage

kann

durch

ihn

ad

hoc

angepasst

werden.

Eine

dauerhafte

verbindliche

Grundlage

besteht

nicht ,

womit

die

Voraussetzungen

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

über

die

ausnahmsweise

Befreiung

der

Vorsorgebeiträge

von

der

AHV-rechtlichen

Beitragspflicht

nicht

erfüllt

sind

(vgl.

E.

1.3) .

4.4

Damit

ist

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdeführerin

die

fraglichen

Beiträge

an

die

Vorsorgeeinrichtung

nicht

von

der

AHV-rechtlichen

Beitragspflicht

befreit

hat.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Prof.

Dr.

Marc Hürzeler - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AB.2024.00039 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 11.

Juni

2025 in

Sachen X.___

GmbH c/o

Y.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Prof.

Dr.

Marc Hürzeler MH Marc Hürzeler

GmbH Riedenstrasse 21, 5024 Kütti gen gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

X.___

GmbH

ist

seit

Januar

2017

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

als

beitragspflichtige

Arbeitgeberin

angeschlossen

( Urk.

8/4).

Am

4.

Juli

20 22

führte

die

Ausgleichskasse

bei

der

Gesellschaft

eine

Arbeitgeber revision

für

die

Periode

2017

bis

2021

durch

(vgl.

Urk.

8 / 87

f.).

Am

1 0.

Februar

2023

teilte

sie

der

Gesellschaft

mit,

dass

sie

die

ausgerichteten

überparitätischen

Arbeit geb erb eiträge

als

massgebenden

Lohn

qualifiziere,

da

die

Voraussetzung en

für

eine

Beitragsbefreiung

nicht

erfüllt

seien

( Urk.

8/88/81).

M it

Nachzahlungs -

und

Verzugszins ver fügungen

vom

5.

April

2023

( Urk.

8 / 91 - 105 )

forderte

sie

darauf

f ür

die

Jahre

20 17

bis

20 21

Sozialversicherungsbeiträge

( AHV /IV/EO -

sowie

FAK-Beiträge ,

inkl.

Verwaltungskosten )

von

Fr.

902.15

(201 7 ),

Fr.

2'709.90

(2018),

Fr.

3 ‘ 754.05

(201 9 ),

Fr.

3 ‘ 925.55

(20 20 ),

Fr.

3‘ 876 .8 0

(20 21 )

sowie

Verzugszins

von

Fr.

2 2 4.90

(2017),

Fr.

540.10

(2018),

Fr.

560.50

(2019),

Fr.

444.35

(2020)

und

Fr.

245.--

(2021)

nach .

Die

dagegen

von

der

Gesellschaft

erhobene

Einsprache

vom

3.

Mai

20 23

( Urk.

8 /1 06 )

wies

die

Ausgleichskasse

mit

Entscheid

vom

3.

Mai

20 24

ab

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

X.___

GmbH

am

3 0.

Mai

20 24

Beschwerde

und

beantragte

( Urk.

1

S.

2) ,

d er

Einspracheentscheid

vom

3.

Mai

2024

und

die

Nachzahlungsverfügungen

vom

5.

April

2023

für

die

Jahre

2017,

2018,

2019,

2020

und

2021

seien

aufzuheben

und

es

sei

festzustellen,

dass

die

gesamten

Arbeitgeberbeiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

vom

massgebenden

Lohn

auszunehmen

s eien .

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 4.

Juni

2024

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7) ,

was

der

Beschwerdeführerin

am

2 6.

Juni

20 24

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

9 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

5

Abs.

1

und

Art.

14

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

werden

vom

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit,

dem

massgebenden

Lohn,

Beiträge

erhoben.

Gestützt

auf

das

AHV-pflichtige

Einkommen

werden

auch

die

IV-,

EO-,

ALV-

und

FAK-Beiträge

bemessen

( Art.

3

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung ,

IVG ;

Art.

27

Abs.

2

des

Bundesgesetz es

über

den

Erwerbsersatz

für

Dienstleistende

und

bei

Mutterschaft ,

EOG ;

Art.

3

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung ,

AVIG ;

Art.

16

Abs.

2

des

Bundesgesetz

über

die

Familienzulagen ,

FamZG ).

Als

massgebender

Lohn

gilt

jedes

Entgelt

für

in

unselbständiger

Stellung

auf

bestimmte

oder

unbestimmte

Zeit

geleistete

Arbeit.

Der

massgebende

Lohn

umfasst

auch

Teuerungs-

und

andere

Lohnzulagen,

Provisionen,

Gratifikationen,

Naturalleistungen,

Ferien-

und

Feiertagsentschädigungen

und

ähnliche

Bezüge,

ferner

Trinkgelder,

soweit

diese

einen

wesentlichen

Bestandteil

des

Arbeitsentgeltes

darstellen

( Art.

5

Abs.

2

AHVG) .

Zum

massgebenden

Lohn

gehören

begrifflich

sämtliche

Bezüge

der

Arbeitnehmenden,

die

wirtschaftlich

mit

dem

Arbeitsverhältnis

zusammenhängen,

gleichgültig,

ob

dieses

Verhältnis

fortbesteht

oder

aufgelöst

worden

ist

und

ob

die

Leistungen

geschuldet

werden

oder

freiwillig

erfolgen.

Als

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

gilt

somit

nicht

nur

unmittelbares

Entgelt

für

geleistete

Arbeit,

sondern

grundsätzlich

jede

Entschädigung

oder

Zuwendung,

die

sonst

wie

aus

dem

Arbeitsverhältnis

bezogen

wird,

soweit

sie

nicht

kraft

ausdrücklicher

gesetzlicher

Vorschrift

von

der

Beitragspflicht

ausgenommen

ist.

Erfasst

werden

grundsätzlich

alle

Einkünfte,

die

im

Zusammenhang

mit

einem

Arbeits-

oder

Dienstverhältnis

stehen

und

ohne

dieses

nicht

geflossen

wären.

Umgekehrt

unterliegen

grundsätzlich

nur

Einkünfte,

die

tatsächlich

geflossen

sind,

der

Beitragspflicht

(BGE

138

V

463

E.

6.1

mit

weiteren

Hinweisen). 1.2

Gestützt

auf

Art.

5

Abs.

4

AHVG

kann

der

Bundesrat

Sozialleistungen

sowie

anlässlich

besonderer

Ereignisse

erfolgende

Zuwendungen

eines

Arbeitgebers

an

seine

Arbeitnehmer

vom

Einbezug

in

den

massgebenden

Lohn

ausnehmen.

Der

Bundesrat

hat

von

dieser

Befugnis

in

den

Art.

6

ff.

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVV)

Gebrauch

gemacht.

Reglementarische

Beiträge

des

Arbeitgebers

an

Vorsorgeeinrichtungen,

welche

die

Voraussetzungen

der

Steuerbefreiung

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

direkte

Bundessteuer

(DBG)

erfüllen,

gehören

danach

nicht

zum

massgebenden

Lohn

( Art.

8

lit.

a

AHVV).

1.3

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

sind

von

der

AHV-rechtlichen

Beitragspflicht

nur

Vorsorgebeiträge

befreit,

welche

der

Arbeitgeber

gestützt

auf

ihm

grundsätzlich

entzogene,

jedenfalls

nicht

ad

hoc

im

Einzelfall

abänderbare

normative

Grundlagen

schuldet.

Dabei

kann

es

sich

um

regelmässige,

periodische

oder

allenfalls

anlässlich

einer

vorzeitigen

Pensionierung

anfallende

Einlagen

handeln.

Reglementarisch

(oder

statutarisch)

geschuldet

sind

Beiträge

des

Arbeitgebers

an

Vorsorgeeinrichtungen

nicht

schon

dann,

wenn

das

Reg l ement

eine

Einlage

des

Arbeitgebers

zulässt;

es

muss

sie

für

eine

bestimmte,

im

Arbeitsverhältnis

begründete

Situation

vorschreiben

(BGE

137

V

321

E.

1.2.3 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_800/2017

vom

1 7.

Juli

2018 ). 1.4

1.4.1

In

der

Wegleitung

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

(WML;

Stand

1.

Januar

20 25 ,

gleichlautend

in

den

ab

1.

Januar

201 9

gültigen

Versionen)

ist

festgehalten:

( R z

2116 )

Reglementarische

Beiträge

der

Arbeitgebenden

an

Einrichtungen

der

beruflichen

Vorsorge,

welche

die

Voraussetzungen

der

Steuerbefreiung

gemäss

DBG

erfüllen,

gehören

nicht

zum

massgebenden

Lohn.

( R z

2117 )

Die

Steuerbefreiung

nach

dem

DBG

( Art.

80

Abs.

2

BVG

i.V.m.

Art.

56

Bst.

e

DBG)

setzt

voraus,

dass

die

Mittel

der

Einrichtung

ausschliesslich

und

unwiderruflich

der

beruflichen

Vorsorge

für

die

Arbeitnehmenden

und

deren

Hinterlassenen

dienen.

( R z

2118 )

Als

reglementarisch

gelten

Beiträge

an

die

berufliche

Vorsorge

(laufende

Beiträge

und

Einkäufe) - die

zwingend

in

einem

Reglement

vorgeschrieben

sind;

eine

«Kann»-Vorschrift

genügt

nicht; - die

vor

Eintritt

der

versicherten

Risiken

verbindlich

im

Reglement

festgelegt

und

spätestens

im

Versicherungsfall

zu

entrichten

sind; - deren

Umfang

(Prozentsatz

oder

Betrag)

feststeht.

Ist

z.B.

vorgesehen,

dass

die

Arbeitgebenden

sich

am

Einkauf

der

Arbeitnehmenden

beteiligen,

nicht

aber

in

welchem

Umfang,

liegen

keine

zwingend

vorgeschriebenen

Beiträge

an

die

Vorsorgeeinrichtung

vor; - deren

anwendbare

normative

Grundlage

dem

Arbeitgeber

grundsätzlich

entzogen,

jedenfalls

nicht

ad

hoc

im

Einzelfall

abänderbar

ist. 1.4.2

Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesanwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 1.4.3

Nach

ständiger

Rechtsprechung

hat

die

Auslegung

der

Vorsorgeverträge

nach

dem

Vertrauensprinzip

zu

erfolgen.

Es

ist

darauf

abzustellen,

wie

die

zur

Streitigkeit

Anlass

gebende

Willenserklärung

vom

Empfänger

in

guten

Treuen

verstanden

werden

durfte

und

musste.

Dabei

ist

nicht

auf

den

inneren

Willen

des

Erklärenden

abzustellen,

sondern

auf

den

objektiven

Sinn

seines

Erklärungsverhaltens.

Der

Erklärende

hat

gegen

sich

gelten

zu

lassen,

was

ein

vernünftiger

und

korrekter

Mensch

unter

der

Erklärung

verstehen

durfte.

Weiter

sind

die

besonderen

Auslegungsregeln

bei

Allgemeinen

Geschäfts-

oder

Versicherungsbedingungen

zu

beachten,

insbesondere

die

Unklarheits-

und

die

Ungewöhnlichkeitsregel

(BGE

132

V

149

E.

5

mit

Hinweisen).

Bei

der

Auslegung

und

Anwendung

von

statutarischen

und

reglementarischen

Bestimmungen

im

weitergehenden

Vorsorgebereich

ist

zudem

zu

berücksichtigen,

dass

die

Vorsorgeeinrichtungen

in

der

Ausgestaltung

der

Leistungen

und

in

deren

Finanzierung

sowie

in

ihrer

Organisation

grundsätzlich

autonom

sind

(Art.

49

BVG).

Dabei

haben

sie

jedoch

das

Gebot

der

Rechtsgleichheit,

das

Willkürverbot

und

das

Verhältnismässigkeitsprinzip

zu

beachten

(BGE

134

V

223

E.

3.1,

132

V

149

E.

5.2.4;

129

V

145

E.

4

mit

Hinweisen). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

im

Einspracheentscheid

aus

( Urk.

2

S.

3

f.) ,

anlässlich

der

Revision

vom

4.

Juli

2022

sei

festgestellt

worden,

dass

im

Anschlussvertrag

vorgesehen

sei ,

dass

der

Arbeitnehmeranteil

0

%

betr age .

Daraufhin

sei

das

Kassenreglement

eingefordert

worden .

In

diesem

steh e

unter

Art.

15

Ziff.

1,

dass

die

Mitglied f irma

mindestens

die

Hälfte

an

die

gesamten

Beiträge

der

versicherten

Arbeitnehmer

zu

leisten

habe.

Der

Arbeitnehmerbeitrag

werde

den

versicherten

Arbeitnehmern

vom

Lohn

abgezogen.

Demnach

sei

aus

den

BVG - Dokumenten

nicht

ersichtlich,

dass

die

Beschwerdeführerin

als

Arbeitgeberin

reglementarisch

zwingend

verpflichtet

sei,

sowohl

die

Arbeitgeber-

als

auch

die

Arbeitnehmerbeiträge

zu

bezahlen.

Vielmehr

sei

aufgrund

des

Reglements

zu

schliessen,

dass

die

Finanzierung

der

BVG-Beiträge

mindestens

hälftig

zwischen

dem

Arbeitgeber

und

dem

Arbeitnehmer

aufgeteilt

sei en .

Somit

sei

die

Übernahme

der

gesamten

BVG-Beiträge

durch

den

Arbeitgeber

nicht

zwingend.

Daran

änder e

auch

nicht s ,

dass

im

Leistungsplan

für

die

berufliche

Vorsorge

der

Arbeitnehmeranteil

mit

0

%

des

Gesamtbetrages

angegeben

w erde .

Im

Sinne

von

R z

2118

WML

hand le

es

sich

somit

um

eine

Kann-Vorschrift.

Mithin

seien

die

Voraussetzungen

für

eine

Beitragsbefreiung

gemäss

Art.

8

lit.

a

AH VV

nicht

erfüllt.

Die

von

der

Revisorin

in

den

Jahren

2017

bis

2021

aufgerechneten

Lohnsummen ,

welche

durch

den

Arbeitgeber

für

den

Arbeitnehmer

bezahlt

worden

sei en ,

sei en

für

die

Jahre

2017

bis

2021

als

massgebende r

Lohn

anzurechnen

und

in

masslicher

Hinsicht

seien

diese

nicht

beanstande t

worden .

2.2

Die

Beschwerdeführerin

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk.

1

S.

3) ,

sie

habe

sich

zur

Durchführung

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

der

B.___

Pensionskasse

angeschlossen.

Dieser

Anschluss

sei

unter

der

Nummer

«…»

administriert

und

am

1.

Juni

2017

in

Kraft

getreten.

Zu m

zwischen

ihr

und

der

B.___

Pensionskasse

abgeschlossenen

Anschlussvertrag

gehörten

neb st

den

allgemeinen

anschlussvertraglichen

Bedingungen

sowie

dem

allgemeinen

Kassenreglement

auch

die

Bedingungen

des

Vorsorgeplans,

welcher

sowohl

die

Vorsorgeleistungen

als

auch

die

Beitragsaufteilung

des

jeweiligen

Anschlusses

zum

Gegenstand

habe.

Das

Pensionskassenreglement

sei

nicht

die

einzige

Rechtsgrundlage

für

die

Beiträge

und

Leistungen

des

konkreten

Vorsorgewerks,

sondern

dieses

bilde

zusammen

mit

dem

Leistungsplan

eine

Einheit.

Der

Leistungsplan,

der

integrierender

Bestandteil

des

Anschlussvertrages

und

des

Vorsorgereglements

bilde,

g elte

sowohl

für

den

angeschlossenen

Arbeitgeber

als

auch

für

alle

versicherten

Personen

des

Vorsorgewerks

in

verbindlicher

Weise .

E in

Abweichen

von

der

überparitätischen

arbeitgeberseitigen

Finanzierung

der

periodischen

Beiträge

an

die

B.___

Pensionskasse

ad

hoc

und

im

Einzelfall

sei

nicht

zulässig ,

sondern

gestützt

auf

den

Leistungs -

und

Finanzierungsplan

sei

sie

an

ihre

Verpflichtung

gebunden ,

die

gesamten

Beiträge

selbst

und

ohne

Lohnabzug

zu

bezahlen

(S.

8) .

Die

Pflicht

zur

überparitätischen

Finanzierung

der

Beiträge

an

die

B.___

Pensionskasse

erg ebe

sich

aus

der

Kombination

des

standardisierten

und

für

alle

angeschlossenen

Vorsorgewerke

gleichermassen

geltenden

allgemeinen

Kassenreglements

mit

dem

konkreten

Leistungs-

und

Finanzierungsplan.

Dies

sei

eine

Folge

der

Struktur

der

Vorsorgeeinrichtung

als

Gemeinschaftseinrichtung.

Wäre

die

Pflicht

zur

überparitätischen

Finanzierung

bereits

im

Standardreglement

statuiert,

so

wäre

nicht

bloss

sie ,

sondern

alle

der

B.___

Pensionskasse

angeschlossene n

Arbeitgeberinnen

und

Arbeitgeber

gleichermassen

dazu

verpflichtet,

die

Gesamtbeiträge

der

Vorsorge

allein,

d.h.

ohne

Arbeitnehmerbeiträge

zu

bezahlen.

Eine

solche

Lösung

wäre

für

eine

Gemeinschaftseinrichtung

wie

die

B.___

Pensionskasse,

die

auch

im

Wettbewerb

mit

anderen

Sammel-

und

Gemeinschaftseinrichtungen

steh e ,

praktisch

undurchführbar.

Tatsächlich

liege

gemäss

Auskunft

der

B.___

Pensionskasse

bei

ca.

einem

Drittel

der

Vorsorgepläne

der

angeschlossenen

Unternehmen

eine

überparitätische

Finanzierung

vor.

Entscheidend

für

die

Frage,

ob

der

jeweilige

bei

der

Gemeinschaftseinrichtung

angeschlossene

Arbeitgeber

zu

einer

überparitätischen

Beitragsleistung

verpflichtet

sei,

sei

deshalb

der

für

das

einzelne

Anschlussverhältnis

massgebende

Leistungs-

und

Finanzierungsplan.

Dieser

verpflichte

sie

vorliegend

verbindlich

zur

überparitätischen

Finanzierung

der

gesamten

periodischen

Beiträge,

wovon

sie

auch

nicht

ad

hoc

und

im

Einzelfall

habe

abweichen

k önnen .

Die

Voraussetzungen

von

Art.

8

lit.

a

AHVV

seien

damit

erfüllt,

weshalb

die

Nachzahlungsverfügungen

vom

5.

April

2023

aufzuheben

seien

(S.

8

f.). 2.3

Streit gegenstand

bildet

die

Frage ,

ob

die

von

der

Beschwerdeführerin

entrichteten

überparitätischen

B eiträge

an

ihre

Personalvorsorgeeinrichtung

in

den

Jahren

2017

bis

2021

als

massgebende r

Lohn

zu

qualifizieren

sind.

3. 3.1

Die

X.___

GmbH

mit

Sitz

in

C.___

ist

seit

19 .

Dezember

2016

im

Handelsregister

ei ngetragen.

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelzeichnungsberechtigung

und

100

Stammanteilen

ist

Y.___

( Urk.

8/1).

Gemäss

Jahreslohndeklarationen

2017

bis

20 19

figuriert e

Y.___

zugleich

als

einziger

Mitarbeitender

der

Gesellschaft

(vgl.

Urk.

8/10,

Urk.

8/17,

Urk.

8/3 2)

und

er

rechnete

auch

für

die

Beitragsperiode n

2020

und

2021

als

einziger

BVG-pflichtiger

Arbeitnehmer

der

Beschwerdeführerin

ab

( Urk.

8/49,

Urk.

8/65

und

Urk.

8/88/5-9) . 3.2

Mit

Anschlussvertrag

vom

1 4.

Juni

2017

wurde

die

Beschwerdeführerin

unter

der

Mitgliednummer

«…»

per

1.

Juni

2017

der

B.___

Pensionskasse

angeschlossen

( Urk.

3/ 4 ;

vgl.

Urk.

1

S.

3 ).

Gemäss

Anschlussvertrag

( Urk.

3/4

S.

2)

bilden

folgende

Anhänge

integrierender

Bestandteil:

Anhang

1:

Vorsorgeplan

( Urk.

3/4,

S.

3

f.) Anhang

2:

Weitere

Vereinbarungen

( Urk.

3/4,

S.

5) Anhang

3:

Weitere

Vorsorgemittel

( Urk.

3/4,

S.

6

f.)

I m

Anhang

1

ist

unter

de m

Titel

« Leistungen

im

Todesfall »

sowohl

für

Vollzeit-

wie

auch

Teilzeit-Personal

nebst

( 1 )

Wartefrist

für

Invalidenrente

24

Monate

und

( 2 )

Wartefrist

für

die

Beitragsbefreiung

3

Monate

( 3 )

«Arbeitnehmeranteil

0

% »

fest gehalten. 3.3

Aus

dem

Versicherten-Verzeichnis

per

2017 ,

gültig

ab

1.

Juni

2017

( Urk.

8/110/49) ,

ergibt

sich

ein

gemeldete r

Jahreslohn

(Juni

bis

Dezember

2017)

von

Fr.

120'000.--

und

Gesamtbeitr äge

von

Fr.

15'128.05 ,

wovon

ein

Monatsbeitragsanteil

des

Arbeitgebers

von

Fr.

2'161.15

(AG-Anteil)

und

ein

Arbeitnehmeranteil

(AN-Anteil)

von

Fr.

0.00

aufgeführt

sind .

W eitere

Versicherten-Verzeichnis se

gültig

ab

1.

September

2017,

1.

Januar

2018,

1.

Januar

2019,

1.

Januar

2020

und

1.

Januar

2021

beziffern

ebenfalls

einen

AN-Anteil

von

Fr.

0.00

( Urk.

8/88/ 5-9 ). 3. 4

Aktenkundig

ist

im

Weiteren

ein

Kassenreglement ,

gültig

ab

1.

Januar

2022

( Urk.

8/88/14-47) .

Gemäss

Art.

15

Abs.

1

des

Kassenreglement s

ist

unter

Beitragszahlungen

und

Einkaufssummen

Folgendes

festgehalten : « Beitragszahlungen 1. An

die

gesamten

Beiträge

der

versicherten

Arbeitnehmer

hat

die

Mitgliedfirma

mindestens

die

Hälfte

zu

leisten.

Der

Arbeitnehmerbeitrag

wird

den

versicherten

Arbeitnehmern

vom

Lohn

abgezogen.

Die

Mitgliedfirma

schuldet

die

gesamten

Beiträge;

sie

sind

in

vierteljährlichen

Raten

aufgrund

der

Quartalsrechnungen

nachschüssig

zu

überweisen.

Die

Beitragsrechnung

für

das

4.

Quartal

ist

gleichzeitig

die

Schlussabrechnung.

Eine

Jahresschlussrechnung

wird

nur

erstellt,

wenn

nach

der

4.

Quartalsrechnung

noch

Mutationen

verarbeitet

werden

müssen.

Für

nicht

rechtzeitig

bezahlte

Beiträge

werden

ab

Fälligkeit

Verzugszinsen

und

Verwaltungskosten

für

weitere

ausserordentliche

Aufwendungen

gemäss

Kostenreglement

erhoben. »

Unter

dem

Titel

« Bestimmungen

für

die

Zusatzvorsorge »

hält

Art.

38

Abs.

1

des

nämlichen

Reglements

fest: «Beiträge

und

Einkaufssummen

(vgl.

Art.

14

und

15) 1.

Die

Höhe

der

ordentlichen

Beiträge

richtet

sich

nach

dem

im

Anschlussvertrag

mit

der

Mitgliedfirma

festgelegten

Vorsorgeplan. » 3. 5

I m

Weiteren

liegt

das

Dokument

Leistungsplan

für

berufliche

Vorsorge

Anhang

1,

Ausgabe

7.

September

2022

( Urk.

8/ 88 / 50 -5 1 ) ,

bei

den

Akten.

Unter

Ziffer

1. 8

« Finanzierung »

ist

aufgeführt :

«Arbeitnehmeranteil

0

%

des

Gesamtbetrages.

Der

Arbeitgeberbeitrag

entspricht

der

Differenz

zwischen

dem

Gesamtbeitrag

und

der

Summe

des

Arbeitnehmerbeitrages.

Die

Leistungen

entsprechen

mindestens

den

gesetzlichen

Bestimmungen

gemäss

BVG.

Dieser

Leistungsplan

ist

seit

0 1.06.2017

in

Kraft.» 4. 4.1

Wie

bereits

ausgeführt ,

entsteht

n ach

Art.

5

Abs.

2

AHVG

eine

Beitragsschuld

grundsätzlich

überall

dort,

wo

Arbeit

entgolten

wird.

Dementsprechend

bilden

nach

gefestigter

Rechtsprechung

sämtliche

Bezüge

der

Arbeitnehmerin

und

des

Arbeitnehmers,

die

wirtschaftlich

mit

dem

Arbeitsverhältnis

zusammenhängen,

beitragspflichtiges

Einkommen.

Unerheblich

ist,

ob

das

Arbeitsverhältnis

andauert

oder

abgelaufen

ist

und

ob

die

Leistungen

geschuldet

werden

oder

freiwillig

erfolgen.

Als

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

gilt

somit

nicht

nur

unmittelbares

Entgelt

für

geleistete

Arbeit,

sondern

grundsätzlich

jede

Entschädigung

oder

Zuwendung,

die

sonst

wie

aus

dem

Arbeitsverhältnis

bezogen

wird,

soweit

sie

nicht

kraft

ausdrücklicher

gesetzlicher

Vorschrift

davon

ausgenommen

ist

(BGE

133

V

556

E.

4

mit

Hinweis en ).

I st

also

eine

wirtschaftlich

mit

dem

Arbeitsverhältnis

zusammenhängende

Leistung

gegeben,

so

bedarf

deren

allfällige

Beitragsfreiheit

angesichts

der

Generalklausel

von

Art.

5

Abs.

2

erster

Satz

AHVG

einer

besonderen

Rechtsgrundlage.

Mit

Blick

auf

die

Ausnahmeregelung

in

der

V erordnungsbestimmung

Art.

8

lit.

a

AHVV

gehören

daher

v om

Arbeitgeber

anstelle

des

Arbeitnehmers

erbrachte

Einlagen

in

die

b erufliche

Vorsorge

nur

dann

nicht

zum

massgebenden

Lohn,

sofern

ausdrücklich

in

den

Statuten

oder

im

Reglement

der

Vorsorgeeinrichtung

vorgesehen

ist,

dass

diese

zwingend

vom

Arbeitgeber

zu

tragen

sind.

D ie se

Ausnahmeregelung

soll

dabei

kein en

Anlass

bieten,

dass

Zahlungen ,

die

effektiv

als

Lohnzahlungen

des

Arbeitgebers

zu

qualifizieren

sind,

als

beitragsbefreite

freiwillige

Leistungen

an

eine

Vorsorgeeinrichtung

umfunktioniert

werden.

Als

r eglementarische

Beiträge

im

Sinne

der

Verordnungsbestimmung

sind

daher

finanzielle

Zuwendungen

an

die

berufliche

Vorsorge

gemeint,

die

vor

Eintritt

der

versicherten

Risiken

verbindlich

(durch

Vertrag

oder

Gesetz)

festgelegt

und

vom

Arbeitgeber

während

des

Vorsorgeverhältnisses

zu

entrichten

sind .

D ie

Hürden

für

eine

Ausnahme

von

der

Beitragspflicht

sind

dabei

grundsätzlich

hoch

anzusetzen

(BGE

133

V

556

E.

7.6 ,

137

V

321

E.

3.3.1 ).

4.2

Aus

den

aufliegenden

Akten

erhellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

und

die

B.___

Pensionskasse

eine

Beitragsaufteilung

von

100

%

Arbeitgeber

und

0

%

Arbeitnehmer

vereinbart

haben.

Dies

ergibt

sich

zwanglos

aus

dem

Leistungsplan

(E.

3.5),

in

welchem

die

Kostenaufteilung

explizit

geregelt

ist.

Eine

solche

Regelung

kann

klarerweise

nicht

im

«Kassenreglem en t

der

B.___

Pensionskasse

Genossenschaft»

festgelegt

werden,

weil

dieses

Reglement

für

eine

Vielzahl

von

Arbeitgebern

Gültigkeit

hat,

welche

sich

der

B.___

Pensionskasse

anschliessen.

Solche

individuellen

Anpassungen

können

einzig

im

Anschlussvertrag

oder

aber

im

Leistungsplan

vereinbart

werden.

Dass

die

Beschwerdeführerin

und

die

B.___

Pensionskasse

eine

entsprechende

Vereinbarung

im

Leistungsplan

vorgesehen

haben,

ist

nicht

zu

beanstanden.

Damit

schadet

auch

nichts,

dass

der

Anschlussvertrag

(E.

3.2)

keine

vollumfängliche

Prämienübernahme

durch

die

Beschwerdeführerin

vorsieht.

Der

entsprechende

Passus

bezieht

sich

in

der

Tat

nur

auf

den

Versicherungsfall

Tod,

welcher

für

die

Höhe

der

Prämien

eine

untergeordnete

Rolle

spielt .

Die

Prämienübernahme

für

die

Risiken

Alter

und

Invalidität,

welche

den

Hauptteil

der

Prämienhöhe

ausmachen,

blieben

ungeregelt.

4.3

Ins

Gewicht

fällt

vorliegend

indes,

dass

es

sich

bei

der

Beschwerdeführerin

um

eine

Einmann-GmbH

handelt,

welche

unter

vollständiger

Kontrolle

von

Y.___

steht

und

welcher

auch

der

einzige

BVG-versicherte

Arbeitnehmer

ist

(E.

3.1).

Bei

dieser

Ausgangslage

steht

es

der

Beschwerdeführerin

frei,

den

Leistungsplan

im

fraglichen

Punkt

der

Kostenaufteilung

zwischen

Arbeitgeberin

und

Arbeitnehmenden

jederzeit

anzupassen.

Denn

die

B.___

Pensionskasse

hat

keinerlei

Interesse

an

der

Ausgestaltung

dieser

Aufteilung,

solange

der

Mindestanteil

der

Arbeitgeberin

von

50

%

eingehalten

ist.

Die

gesamten

Prämien

sind

von

der

Beschwerdeführerin

geschuldet

und

wie

die

Kostenverteilung

in

der

Gesellschaft

genau

geregelt

ist,

kann

ihr

einerlei

sein.

Sie

wird

sich

einem

Anpassungswunsch

der

Beschwerdeführerin

demgemäss

nicht

entgegenstellen ;

dieser

hat

keinerlei

Einfluss

auf

die

Vertragsbeziehung .

Damit

aber

sind

die

Vorsorgebeiträge

in

der

vorliegenden

Konstellation ,

die

nur

einen

einzelnen

Arbeitnehmer

betrifft,

durch

denselben

als

Einzelzeichnungsberechtigter,

Geschäftsführer

und

einziger

Gesellschafter

jederzeit

abänderbar,

die

normative

Grundlage

kann

durch

ihn

ad

hoc

angepasst

werden.

Eine

dauerhafte

verbindliche

Grundlage

besteht

nicht ,

womit

die

Voraussetzungen

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

über

die

ausnahmsweise

Befreiung

der

Vorsorgebeiträge

von

der

AHV-rechtlichen

Beitragspflicht

nicht

erfüllt

sind

(vgl.

E.

1.3) .

4.4

Damit

ist

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdeführerin

die

fraglichen

Beiträge

an

die

Vorsorgeeinrichtung

nicht

von

der

AHV-rechtlichen

Beitragspflicht

befreit

hat.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Prof.

Dr.

Marc Hürzeler - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef