Sachverhalt
1.
Die
X.___
GmbH
ist
seit
Januar
2017
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
als
beitragspflichtige
Arbeitgeberin
angeschlossen
( Urk.
8/4).
Am
4.
Juli
20 22
führte
die
Ausgleichskasse
bei
der
Gesellschaft
eine
Arbeitgeber revision
für
die
Periode
2017
bis
2021
durch
(vgl.
Urk.
8 / 87
f.).
Am
1 0.
Februar
2023
teilte
sie
der
Gesellschaft
mit,
dass
sie
die
ausgerichteten
überparitätischen
Arbeit geb erb eiträge
als
massgebenden
Lohn
qualifiziere,
da
die
Voraussetzung en
für
eine
Beitragsbefreiung
nicht
erfüllt
seien
( Urk.
8/88/81).
M it
Nachzahlungs -
und
Verzugszins ver fügungen
vom
5.
April
2023
( Urk.
8 / 91 - 105 )
forderte
sie
darauf
f ür
die
Jahre
20 17
bis
20 21
Sozialversicherungsbeiträge
( AHV /IV/EO -
sowie
FAK-Beiträge ,
inkl.
Verwaltungskosten )
von
Fr.
902.15
(201 7 ),
Fr.
2'709.90
(2018),
Fr.
3 ‘ 754.05
(201 9 ),
Fr.
3 ‘ 925.55
(20 20 ),
Fr.
3‘ 876 .8 0
(20 21 )
sowie
Verzugszins
von
Fr.
2 2 4.90
(2017),
Fr.
540.10
(2018),
Fr.
560.50
(2019),
Fr.
444.35
(2020)
und
Fr.
245.--
(2021)
nach .
Die
dagegen
von
der
Gesellschaft
erhobene
Einsprache
vom
3.
Mai
20 23
( Urk.
8 /1 06 )
wies
die
Ausgleichskasse
mit
Entscheid
vom
3.
Mai
20 24
ab
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
X.___
GmbH
am
3 0.
Mai
20 24
Beschwerde
und
beantragte
( Urk.
1
S.
2) ,
d er
Einspracheentscheid
vom
3.
Mai
2024
und
die
Nachzahlungsverfügungen
vom
5.
April
2023
für
die
Jahre
2017,
2018,
2019,
2020
und
2021
seien
aufzuheben
und
es
sei
festzustellen,
dass
die
gesamten
Arbeitgeberbeiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
vom
massgebenden
Lohn
auszunehmen
s eien .
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 4.
Juni
2024
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7) ,
was
der
Beschwerdeführerin
am
2 6.
Juni
20 24
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
9 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.3 Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
sind
von
der
AHV-rechtlichen
Beitragspflicht
nur
Vorsorgebeiträge
befreit,
welche
der
Arbeitgeber
gestützt
auf
ihm
grundsätzlich
entzogene,
jedenfalls
nicht
ad
hoc
im
Einzelfall
abänderbare
normative
Grundlagen
schuldet.
Dabei
kann
es
sich
um
regelmässige,
periodische
oder
allenfalls
anlässlich
einer
vorzeitigen
Pensionierung
anfallende
Einlagen
handeln.
Reglementarisch
(oder
statutarisch)
geschuldet
sind
Beiträge
des
Arbeitgebers
an
Vorsorgeeinrichtungen
nicht
schon
dann,
wenn
das
Reg l ement
eine
Einlage
des
Arbeitgebers
zulässt;
es
muss
sie
für
eine
bestimmte,
im
Arbeitsverhältnis
begründete
Situation
vorschreiben
(BGE
137
V
321
E.
E. 1.4.1 In
der
Wegleitung
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
(WML;
Stand
1.
Januar
20 25 ,
gleichlautend
in
den
ab
1.
Januar
201
E. 1.4.2 Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwendbaren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzesanwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.).
E. 1.4.3 Nach
ständiger
Rechtsprechung
hat
die
Auslegung
der
Vorsorgeverträge
nach
dem
Vertrauensprinzip
zu
erfolgen.
Es
ist
darauf
abzustellen,
wie
die
zur
Streitigkeit
Anlass
gebende
Willenserklärung
vom
Empfänger
in
guten
Treuen
verstanden
werden
durfte
und
musste.
Dabei
ist
nicht
auf
den
inneren
Willen
des
Erklärenden
abzustellen,
sondern
auf
den
objektiven
Sinn
seines
Erklärungsverhaltens.
Der
Erklärende
hat
gegen
sich
gelten
zu
lassen,
was
ein
vernünftiger
und
korrekter
Mensch
unter
der
Erklärung
verstehen
durfte.
Weiter
sind
die
besonderen
Auslegungsregeln
bei
Allgemeinen
Geschäfts-
oder
Versicherungsbedingungen
zu
beachten,
insbesondere
die
Unklarheits-
und
die
Ungewöhnlichkeitsregel
(BGE
132
V
149
E.
5
mit
Hinweisen).
Bei
der
Auslegung
und
Anwendung
von
statutarischen
und
reglementarischen
Bestimmungen
im
weitergehenden
Vorsorgebereich
ist
zudem
zu
berücksichtigen,
dass
die
Vorsorgeeinrichtungen
in
der
Ausgestaltung
der
Leistungen
und
in
deren
Finanzierung
sowie
in
ihrer
Organisation
grundsätzlich
autonom
sind
(Art.
49
BVG).
Dabei
haben
sie
jedoch
das
Gebot
der
Rechtsgleichheit,
das
Willkürverbot
und
das
Verhältnismässigkeitsprinzip
zu
beachten
(BGE
134
V
223
E.
3.1,
132
V
149
E.
5.2.4;
129
V
145
E.
4
mit
Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
im
Einspracheentscheid
aus
( Urk.
2
S.
3
f.) ,
anlässlich
der
Revision
vom
4.
Juli
2022
sei
festgestellt
worden,
dass
im
Anschlussvertrag
vorgesehen
sei ,
dass
der
Arbeitnehmeranteil
0
%
betr age .
Daraufhin
sei
das
Kassenreglement
eingefordert
worden .
In
diesem
steh e
unter
Art.
15
Ziff.
1,
dass
die
Mitglied f irma
mindestens
die
Hälfte
an
die
gesamten
Beiträge
der
versicherten
Arbeitnehmer
zu
leisten
habe.
Der
Arbeitnehmerbeitrag
werde
den
versicherten
Arbeitnehmern
vom
Lohn
abgezogen.
Demnach
sei
aus
den
BVG - Dokumenten
nicht
ersichtlich,
dass
die
Beschwerdeführerin
als
Arbeitgeberin
reglementarisch
zwingend
verpflichtet
sei,
sowohl
die
Arbeitgeber-
als
auch
die
Arbeitnehmerbeiträge
zu
bezahlen.
Vielmehr
sei
aufgrund
des
Reglements
zu
schliessen,
dass
die
Finanzierung
der
BVG-Beiträge
mindestens
hälftig
zwischen
dem
Arbeitgeber
und
dem
Arbeitnehmer
aufgeteilt
sei en .
Somit
sei
die
Übernahme
der
gesamten
BVG-Beiträge
durch
den
Arbeitgeber
nicht
zwingend.
Daran
änder e
auch
nicht s ,
dass
im
Leistungsplan
für
die
berufliche
Vorsorge
der
Arbeitnehmeranteil
mit
0
%
des
Gesamtbetrages
angegeben
w erde .
Im
Sinne
von
R z
2118
WML
hand le
es
sich
somit
um
eine
Kann-Vorschrift.
Mithin
seien
die
Voraussetzungen
für
eine
Beitragsbefreiung
gemäss
Art.
8
lit.
a
AH VV
nicht
erfüllt.
Die
von
der
Revisorin
in
den
Jahren
2017
bis
2021
aufgerechneten
Lohnsummen ,
welche
durch
den
Arbeitgeber
für
den
Arbeitnehmer
bezahlt
worden
sei en ,
sei en
für
die
Jahre
2017
bis
2021
als
massgebende r
Lohn
anzurechnen
und
in
masslicher
Hinsicht
seien
diese
nicht
beanstande t
worden .
2.2
Die
Beschwerdeführerin
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk.
1
S.
3) ,
sie
habe
sich
zur
Durchführung
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
der
B.___
Pensionskasse
angeschlossen.
Dieser
Anschluss
sei
unter
der
Nummer
«…»
administriert
und
am
1.
Juni
2017
in
Kraft
getreten.
Zu m
zwischen
ihr
und
der
B.___
Pensionskasse
abgeschlossenen
Anschlussvertrag
gehörten
neb st
den
allgemeinen
anschlussvertraglichen
Bedingungen
sowie
dem
allgemeinen
Kassenreglement
auch
die
Bedingungen
des
Vorsorgeplans,
welcher
sowohl
die
Vorsorgeleistungen
als
auch
die
Beitragsaufteilung
des
jeweiligen
Anschlusses
zum
Gegenstand
habe.
Das
Pensionskassenreglement
sei
nicht
die
einzige
Rechtsgrundlage
für
die
Beiträge
und
Leistungen
des
konkreten
Vorsorgewerks,
sondern
dieses
bilde
zusammen
mit
dem
Leistungsplan
eine
Einheit.
Der
Leistungsplan,
der
integrierender
Bestandteil
des
Anschlussvertrages
und
des
Vorsorgereglements
bilde,
g elte
sowohl
für
den
angeschlossenen
Arbeitgeber
als
auch
für
alle
versicherten
Personen
des
Vorsorgewerks
in
verbindlicher
Weise .
E in
Abweichen
von
der
überparitätischen
arbeitgeberseitigen
Finanzierung
der
periodischen
Beiträge
an
die
B.___
Pensionskasse
ad
hoc
und
im
Einzelfall
sei
nicht
zulässig ,
sondern
gestützt
auf
den
Leistungs -
und
Finanzierungsplan
sei
sie
an
ihre
Verpflichtung
gebunden ,
die
gesamten
Beiträge
selbst
und
ohne
Lohnabzug
zu
bezahlen
(S.
8) .
Die
Pflicht
zur
überparitätischen
Finanzierung
der
Beiträge
an
die
B.___
Pensionskasse
erg ebe
sich
aus
der
Kombination
des
standardisierten
und
für
alle
angeschlossenen
Vorsorgewerke
gleichermassen
geltenden
allgemeinen
Kassenreglements
mit
dem
konkreten
Leistungs-
und
Finanzierungsplan.
Dies
sei
eine
Folge
der
Struktur
der
Vorsorgeeinrichtung
als
Gemeinschaftseinrichtung.
Wäre
die
Pflicht
zur
überparitätischen
Finanzierung
bereits
im
Standardreglement
statuiert,
so
wäre
nicht
bloss
sie ,
sondern
alle
der
B.___
Pensionskasse
angeschlossene n
Arbeitgeberinnen
und
Arbeitgeber
gleichermassen
dazu
verpflichtet,
die
Gesamtbeiträge
der
Vorsorge
allein,
d.h.
ohne
Arbeitnehmerbeiträge
zu
bezahlen.
Eine
solche
Lösung
wäre
für
eine
Gemeinschaftseinrichtung
wie
die
B.___
Pensionskasse,
die
auch
im
Wettbewerb
mit
anderen
Sammel-
und
Gemeinschaftseinrichtungen
steh e ,
praktisch
undurchführbar.
Tatsächlich
liege
gemäss
Auskunft
der
B.___
Pensionskasse
bei
ca.
einem
Drittel
der
Vorsorgepläne
der
angeschlossenen
Unternehmen
eine
überparitätische
Finanzierung
vor.
Entscheidend
für
die
Frage,
ob
der
jeweilige
bei
der
Gemeinschaftseinrichtung
angeschlossene
Arbeitgeber
zu
einer
überparitätischen
Beitragsleistung
verpflichtet
sei,
sei
deshalb
der
für
das
einzelne
Anschlussverhältnis
massgebende
Leistungs-
und
Finanzierungsplan.
Dieser
verpflichte
sie
vorliegend
verbindlich
zur
überparitätischen
Finanzierung
der
gesamten
periodischen
Beiträge,
wovon
sie
auch
nicht
ad
hoc
und
im
Einzelfall
habe
abweichen
k önnen .
Die
Voraussetzungen
von
Art.
8
lit.
a
AHVV
seien
damit
erfüllt,
weshalb
die
Nachzahlungsverfügungen
vom
5.
April
2023
aufzuheben
seien
(S.
8
f.). 2.3
Streit gegenstand
bildet
die
Frage ,
ob
die
von
der
Beschwerdeführerin
entrichteten
überparitätischen
B eiträge
an
ihre
Personalvorsorgeeinrichtung
in
den
Jahren
2017
bis
2021
als
massgebende r
Lohn
zu
qualifizieren
sind.
3. 3.1
Die
X.___
GmbH
mit
Sitz
in
C.___
ist
seit
19 .
Dezember
2016
im
Handelsregister
ei ngetragen.
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelzeichnungsberechtigung
und
100
Stammanteilen
ist
Y.___
( Urk.
8/1).
Gemäss
Jahreslohndeklarationen
2017
bis
20 19
figuriert e
Y.___
zugleich
als
einziger
Mitarbeitender
der
Gesellschaft
(vgl.
Urk.
8/10,
Urk.
8/17,
Urk.
8/3 2)
und
er
rechnete
auch
für
die
Beitragsperiode n
2020
und
2021
als
einziger
BVG-pflichtiger
Arbeitnehmer
der
Beschwerdeführerin
ab
( Urk.
8/49,
Urk.
8/65
und
Urk.
8/88/5-9) . 3.2
Mit
Anschlussvertrag
vom
1 4.
Juni
2017
wurde
die
Beschwerdeführerin
unter
der
Mitgliednummer
«…»
per
1.
Juni
2017
der
B.___
Pensionskasse
angeschlossen
( Urk.
3/ 4 ;
vgl.
Urk.
1
S.
3 ).
Gemäss
Anschlussvertrag
( Urk.
3/4
S.
2)
bilden
folgende
Anhänge
integrierender
Bestandteil:
Anhang
1:
Vorsorgeplan
( Urk.
3/4,
S.
3
f.) Anhang
2:
Weitere
Vereinbarungen
( Urk.
3/4,
S.
5) Anhang
3:
Weitere
Vorsorgemittel
( Urk.
3/4,
S.
6
f.)
I m
Anhang
1
ist
unter
de m
Titel
« Leistungen
im
Todesfall »
sowohl
für
Vollzeit-
wie
auch
Teilzeit-Personal
nebst
( 1 )
Wartefrist
für
Invalidenrente
24
Monate
und
( 2 )
Wartefrist
für
die
Beitragsbefreiung
3
Monate
( 3 )
«Arbeitnehmeranteil
0
% »
fest gehalten. 3.3
Aus
dem
Versicherten-Verzeichnis
per
2017 ,
gültig
ab
1.
Juni
2017
( Urk.
8/110/49) ,
ergibt
sich
ein
gemeldete r
Jahreslohn
(Juni
bis
Dezember
2017)
von
Fr.
120'000.--
und
Gesamtbeitr äge
von
Fr.
15'128.05 ,
wovon
ein
Monatsbeitragsanteil
des
Arbeitgebers
von
Fr.
2'161.15
(AG-Anteil)
und
ein
Arbeitnehmeranteil
(AN-Anteil)
von
Fr.
0.00
aufgeführt
sind .
W eitere
Versicherten-Verzeichnis se
gültig
ab
1.
September
2017,
1.
Januar
2018,
1.
Januar
2019,
1.
Januar
2020
und
1.
Januar
2021
beziffern
ebenfalls
einen
AN-Anteil
von
Fr.
0.00
( Urk.
8/88/ 5-9 ). 3. 4
Aktenkundig
ist
im
Weiteren
ein
Kassenreglement ,
gültig
ab
1.
Januar
2022
( Urk.
8/88/14-47) .
Gemäss
Art.
15
Abs.
1
des
Kassenreglement s
ist
unter
Beitragszahlungen
und
Einkaufssummen
Folgendes
festgehalten : « Beitragszahlungen 1. An
die
gesamten
Beiträge
der
versicherten
Arbeitnehmer
hat
die
Mitgliedfirma
mindestens
die
Hälfte
zu
leisten.
Der
Arbeitnehmerbeitrag
wird
den
versicherten
Arbeitnehmern
vom
Lohn
abgezogen.
Die
Mitgliedfirma
schuldet
die
gesamten
Beiträge;
sie
sind
in
vierteljährlichen
Raten
aufgrund
der
Quartalsrechnungen
nachschüssig
zu
überweisen.
Die
Beitragsrechnung
für
das
4.
Quartal
ist
gleichzeitig
die
Schlussabrechnung.
Eine
Jahresschlussrechnung
wird
nur
erstellt,
wenn
nach
der
4.
Quartalsrechnung
noch
Mutationen
verarbeitet
werden
müssen.
Für
nicht
rechtzeitig
bezahlte
Beiträge
werden
ab
Fälligkeit
Verzugszinsen
und
Verwaltungskosten
für
weitere
ausserordentliche
Aufwendungen
gemäss
Kostenreglement
erhoben. »
Unter
dem
Titel
« Bestimmungen
für
die
Zusatzvorsorge »
hält
Art.
38
Abs.
1
des
nämlichen
Reglements
fest: «Beiträge
und
Einkaufssummen
(vgl.
Art.
E. 5 Abs.
4
AHVG
kann
der
Bundesrat
Sozialleistungen
sowie
anlässlich
besonderer
Ereignisse
erfolgende
Zuwendungen
eines
Arbeitgebers
an
seine
Arbeitnehmer
vom
Einbezug
in
den
massgebenden
Lohn
ausnehmen.
Der
Bundesrat
hat
von
dieser
Befugnis
in
den
Art.
E. 6 ff.
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Gebrauch
gemacht.
Reglementarische
Beiträge
des
Arbeitgebers
an
Vorsorgeeinrichtungen,
welche
die
Voraussetzungen
der
Steuerbefreiung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
direkte
Bundessteuer
(DBG)
erfüllen,
gehören
danach
nicht
zum
massgebenden
Lohn
( Art.
E. 9 gültigen
Versionen)
ist
festgehalten:
( R z
2116 )
Reglementarische
Beiträge
der
Arbeitgebenden
an
Einrichtungen
der
beruflichen
Vorsorge,
welche
die
Voraussetzungen
der
Steuerbefreiung
gemäss
DBG
erfüllen,
gehören
nicht
zum
massgebenden
Lohn.
( R z
2117 )
Die
Steuerbefreiung
nach
dem
DBG
( Art.
80
Abs.
2
BVG
i.V.m.
Art.
56
Bst.
e
DBG)
setzt
voraus,
dass
die
Mittel
der
Einrichtung
ausschliesslich
und
unwiderruflich
der
beruflichen
Vorsorge
für
die
Arbeitnehmenden
und
deren
Hinterlassenen
dienen.
( R z
2118 )
Als
reglementarisch
gelten
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(laufende
Beiträge
und
Einkäufe) - die
zwingend
in
einem
Reglement
vorgeschrieben
sind;
eine
«Kann»-Vorschrift
genügt
nicht; - die
vor
Eintritt
der
versicherten
Risiken
verbindlich
im
Reglement
festgelegt
und
spätestens
im
Versicherungsfall
zu
entrichten
sind; - deren
Umfang
(Prozentsatz
oder
Betrag)
feststeht.
Ist
z.B.
vorgesehen,
dass
die
Arbeitgebenden
sich
am
Einkauf
der
Arbeitnehmenden
beteiligen,
nicht
aber
in
welchem
Umfang,
liegen
keine
zwingend
vorgeschriebenen
Beiträge
an
die
Vorsorgeeinrichtung
vor; - deren
anwendbare
normative
Grundlage
dem
Arbeitgeber
grundsätzlich
entzogen,
jedenfalls
nicht
ad
hoc
im
Einzelfall
abänderbar
ist.
E. 14 und
15) 1.
Die
Höhe
der
ordentlichen
Beiträge
richtet
sich
nach
dem
im
Anschlussvertrag
mit
der
Mitgliedfirma
festgelegten
Vorsorgeplan. » 3. 5
I m
Weiteren
liegt
das
Dokument
Leistungsplan
für
berufliche
Vorsorge
Anhang
1,
Ausgabe
7.
September
2022
( Urk.
8/ 88 / 50 -5 1 ) ,
bei
den
Akten.
Unter
Ziffer
1. 8
« Finanzierung »
ist
aufgeführt :
«Arbeitnehmeranteil
0
%
des
Gesamtbetrages.
Der
Arbeitgeberbeitrag
entspricht
der
Differenz
zwischen
dem
Gesamtbeitrag
und
der
Summe
des
Arbeitnehmerbeitrages.
Die
Leistungen
entsprechen
mindestens
den
gesetzlichen
Bestimmungen
gemäss
BVG.
Dieser
Leistungsplan
ist
seit
0 1.06.2017
in
Kraft.» 4. 4.1
Wie
bereits
ausgeführt ,
entsteht
n ach
Art.
5
Abs.
2
AHVG
eine
Beitragsschuld
grundsätzlich
überall
dort,
wo
Arbeit
entgolten
wird.
Dementsprechend
bilden
nach
gefestigter
Rechtsprechung
sämtliche
Bezüge
der
Arbeitnehmerin
und
des
Arbeitnehmers,
die
wirtschaftlich
mit
dem
Arbeitsverhältnis
zusammenhängen,
beitragspflichtiges
Einkommen.
Unerheblich
ist,
ob
das
Arbeitsverhältnis
andauert
oder
abgelaufen
ist
und
ob
die
Leistungen
geschuldet
werden
oder
freiwillig
erfolgen.
Als
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
gilt
somit
nicht
nur
unmittelbares
Entgelt
für
geleistete
Arbeit,
sondern
grundsätzlich
jede
Entschädigung
oder
Zuwendung,
die
sonst
wie
aus
dem
Arbeitsverhältnis
bezogen
wird,
soweit
sie
nicht
kraft
ausdrücklicher
gesetzlicher
Vorschrift
davon
ausgenommen
ist
(BGE
133
V
556
E.
4
mit
Hinweis en ).
I st
also
eine
wirtschaftlich
mit
dem
Arbeitsverhältnis
zusammenhängende
Leistung
gegeben,
so
bedarf
deren
allfällige
Beitragsfreiheit
angesichts
der
Generalklausel
von
Art.
5
Abs.
2
erster
Satz
AHVG
einer
besonderen
Rechtsgrundlage.
Mit
Blick
auf
die
Ausnahmeregelung
in
der
V erordnungsbestimmung
Art.
8
lit.
a
AHVV
gehören
daher
v om
Arbeitgeber
anstelle
des
Arbeitnehmers
erbrachte
Einlagen
in
die
b erufliche
Vorsorge
nur
dann
nicht
zum
massgebenden
Lohn,
sofern
ausdrücklich
in
den
Statuten
oder
im
Reglement
der
Vorsorgeeinrichtung
vorgesehen
ist,
dass
diese
zwingend
vom
Arbeitgeber
zu
tragen
sind.
D ie se
Ausnahmeregelung
soll
dabei
kein en
Anlass
bieten,
dass
Zahlungen ,
die
effektiv
als
Lohnzahlungen
des
Arbeitgebers
zu
qualifizieren
sind,
als
beitragsbefreite
freiwillige
Leistungen
an
eine
Vorsorgeeinrichtung
umfunktioniert
werden.
Als
r eglementarische
Beiträge
im
Sinne
der
Verordnungsbestimmung
sind
daher
finanzielle
Zuwendungen
an
die
berufliche
Vorsorge
gemeint,
die
vor
Eintritt
der
versicherten
Risiken
verbindlich
(durch
Vertrag
oder
Gesetz)
festgelegt
und
vom
Arbeitgeber
während
des
Vorsorgeverhältnisses
zu
entrichten
sind .
D ie
Hürden
für
eine
Ausnahme
von
der
Beitragspflicht
sind
dabei
grundsätzlich
hoch
anzusetzen
(BGE
133
V
556
E.
7.6 ,
137
V
321
E.
3.3.1 ).
4.2
Aus
den
aufliegenden
Akten
erhellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
und
die
B.___
Pensionskasse
eine
Beitragsaufteilung
von
100
%
Arbeitgeber
und
0
%
Arbeitnehmer
vereinbart
haben.
Dies
ergibt
sich
zwanglos
aus
dem
Leistungsplan
(E.
3.5),
in
welchem
die
Kostenaufteilung
explizit
geregelt
ist.
Eine
solche
Regelung
kann
klarerweise
nicht
im
«Kassenreglem en t
der
B.___
Pensionskasse
Genossenschaft»
festgelegt
werden,
weil
dieses
Reglement
für
eine
Vielzahl
von
Arbeitgebern
Gültigkeit
hat,
welche
sich
der
B.___
Pensionskasse
anschliessen.
Solche
individuellen
Anpassungen
können
einzig
im
Anschlussvertrag
oder
aber
im
Leistungsplan
vereinbart
werden.
Dass
die
Beschwerdeführerin
und
die
B.___
Pensionskasse
eine
entsprechende
Vereinbarung
im
Leistungsplan
vorgesehen
haben,
ist
nicht
zu
beanstanden.
Damit
schadet
auch
nichts,
dass
der
Anschlussvertrag
(E.
3.2)
keine
vollumfängliche
Prämienübernahme
durch
die
Beschwerdeführerin
vorsieht.
Der
entsprechende
Passus
bezieht
sich
in
der
Tat
nur
auf
den
Versicherungsfall
Tod,
welcher
für
die
Höhe
der
Prämien
eine
untergeordnete
Rolle
spielt .
Die
Prämienübernahme
für
die
Risiken
Alter
und
Invalidität,
welche
den
Hauptteil
der
Prämienhöhe
ausmachen,
blieben
ungeregelt.
4.3
Ins
Gewicht
fällt
vorliegend
indes,
dass
es
sich
bei
der
Beschwerdeführerin
um
eine
Einmann-GmbH
handelt,
welche
unter
vollständiger
Kontrolle
von
Y.___
steht
und
welcher
auch
der
einzige
BVG-versicherte
Arbeitnehmer
ist
(E.
3.1).
Bei
dieser
Ausgangslage
steht
es
der
Beschwerdeführerin
frei,
den
Leistungsplan
im
fraglichen
Punkt
der
Kostenaufteilung
zwischen
Arbeitgeberin
und
Arbeitnehmenden
jederzeit
anzupassen.
Denn
die
B.___
Pensionskasse
hat
keinerlei
Interesse
an
der
Ausgestaltung
dieser
Aufteilung,
solange
der
Mindestanteil
der
Arbeitgeberin
von
50
%
eingehalten
ist.
Die
gesamten
Prämien
sind
von
der
Beschwerdeführerin
geschuldet
und
wie
die
Kostenverteilung
in
der
Gesellschaft
genau
geregelt
ist,
kann
ihr
einerlei
sein.
Sie
wird
sich
einem
Anpassungswunsch
der
Beschwerdeführerin
demgemäss
nicht
entgegenstellen ;
dieser
hat
keinerlei
Einfluss
auf
die
Vertragsbeziehung .
Damit
aber
sind
die
Vorsorgebeiträge
in
der
vorliegenden
Konstellation ,
die
nur
einen
einzelnen
Arbeitnehmer
betrifft,
durch
denselben
als
Einzelzeichnungsberechtigter,
Geschäftsführer
und
einziger
Gesellschafter
jederzeit
abänderbar,
die
normative
Grundlage
kann
durch
ihn
ad
hoc
angepasst
werden.
Eine
dauerhafte
verbindliche
Grundlage
besteht
nicht ,
womit
die
Voraussetzungen
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
über
die
ausnahmsweise
Befreiung
der
Vorsorgebeiträge
von
der
AHV-rechtlichen
Beitragspflicht
nicht
erfüllt
sind
(vgl.
E.
1.3) .
4.4
Damit
ist
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdeführerin
die
fraglichen
Beiträge
an
die
Vorsorgeeinrichtung
nicht
von
der
AHV-rechtlichen
Beitragspflicht
befreit
hat.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Prof.
Dr.
Marc Hürzeler - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AB.2024.00039 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 11.
Juni
2025 in
Sachen X.___
GmbH c/o
Y.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Prof.
Dr.
Marc Hürzeler MH Marc Hürzeler
GmbH Riedenstrasse 21, 5024 Kütti gen gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
X.___
GmbH
ist
seit
Januar
2017
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
als
beitragspflichtige
Arbeitgeberin
angeschlossen
( Urk.
8/4).
Am
4.
Juli
20 22
führte
die
Ausgleichskasse
bei
der
Gesellschaft
eine
Arbeitgeber revision
für
die
Periode
2017
bis
2021
durch
(vgl.
Urk.
8 / 87
f.).
Am
1 0.
Februar
2023
teilte
sie
der
Gesellschaft
mit,
dass
sie
die
ausgerichteten
überparitätischen
Arbeit geb erb eiträge
als
massgebenden
Lohn
qualifiziere,
da
die
Voraussetzung en
für
eine
Beitragsbefreiung
nicht
erfüllt
seien
( Urk.
8/88/81).
M it
Nachzahlungs -
und
Verzugszins ver fügungen
vom
5.
April
2023
( Urk.
8 / 91 - 105 )
forderte
sie
darauf
f ür
die
Jahre
20 17
bis
20 21
Sozialversicherungsbeiträge
( AHV /IV/EO -
sowie
FAK-Beiträge ,
inkl.
Verwaltungskosten )
von
Fr.
902.15
(201 7 ),
Fr.
2'709.90
(2018),
Fr.
3 ‘ 754.05
(201 9 ),
Fr.
3 ‘ 925.55
(20 20 ),
Fr.
3‘ 876 .8 0
(20 21 )
sowie
Verzugszins
von
Fr.
2 2 4.90
(2017),
Fr.
540.10
(2018),
Fr.
560.50
(2019),
Fr.
444.35
(2020)
und
Fr.
245.--
(2021)
nach .
Die
dagegen
von
der
Gesellschaft
erhobene
Einsprache
vom
3.
Mai
20 23
( Urk.
8 /1 06 )
wies
die
Ausgleichskasse
mit
Entscheid
vom
3.
Mai
20 24
ab
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
X.___
GmbH
am
3 0.
Mai
20 24
Beschwerde
und
beantragte
( Urk.
1
S.
2) ,
d er
Einspracheentscheid
vom
3.
Mai
2024
und
die
Nachzahlungsverfügungen
vom
5.
April
2023
für
die
Jahre
2017,
2018,
2019,
2020
und
2021
seien
aufzuheben
und
es
sei
festzustellen,
dass
die
gesamten
Arbeitgeberbeiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
vom
massgebenden
Lohn
auszunehmen
s eien .
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 4.
Juni
2024
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7) ,
was
der
Beschwerdeführerin
am
2 6.
Juni
20 24
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
9 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
5
Abs.
1
und
Art.
14
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
werden
vom
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit,
dem
massgebenden
Lohn,
Beiträge
erhoben.
Gestützt
auf
das
AHV-pflichtige
Einkommen
werden
auch
die
IV-,
EO-,
ALV-
und
FAK-Beiträge
bemessen
( Art.
3
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung ,
IVG ;
Art.
27
Abs.
2
des
Bundesgesetz es
über
den
Erwerbsersatz
für
Dienstleistende
und
bei
Mutterschaft ,
EOG ;
Art.
3
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung ,
AVIG ;
Art.
16
Abs.
2
des
Bundesgesetz
über
die
Familienzulagen ,
FamZG ).
Als
massgebender
Lohn
gilt
jedes
Entgelt
für
in
unselbständiger
Stellung
auf
bestimmte
oder
unbestimmte
Zeit
geleistete
Arbeit.
Der
massgebende
Lohn
umfasst
auch
Teuerungs-
und
andere
Lohnzulagen,
Provisionen,
Gratifikationen,
Naturalleistungen,
Ferien-
und
Feiertagsentschädigungen
und
ähnliche
Bezüge,
ferner
Trinkgelder,
soweit
diese
einen
wesentlichen
Bestandteil
des
Arbeitsentgeltes
darstellen
( Art.
5
Abs.
2
AHVG) .
Zum
massgebenden
Lohn
gehören
begrifflich
sämtliche
Bezüge
der
Arbeitnehmenden,
die
wirtschaftlich
mit
dem
Arbeitsverhältnis
zusammenhängen,
gleichgültig,
ob
dieses
Verhältnis
fortbesteht
oder
aufgelöst
worden
ist
und
ob
die
Leistungen
geschuldet
werden
oder
freiwillig
erfolgen.
Als
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
gilt
somit
nicht
nur
unmittelbares
Entgelt
für
geleistete
Arbeit,
sondern
grundsätzlich
jede
Entschädigung
oder
Zuwendung,
die
sonst
wie
aus
dem
Arbeitsverhältnis
bezogen
wird,
soweit
sie
nicht
kraft
ausdrücklicher
gesetzlicher
Vorschrift
von
der
Beitragspflicht
ausgenommen
ist.
Erfasst
werden
grundsätzlich
alle
Einkünfte,
die
im
Zusammenhang
mit
einem
Arbeits-
oder
Dienstverhältnis
stehen
und
ohne
dieses
nicht
geflossen
wären.
Umgekehrt
unterliegen
grundsätzlich
nur
Einkünfte,
die
tatsächlich
geflossen
sind,
der
Beitragspflicht
(BGE
138
V
463
E.
6.1
mit
weiteren
Hinweisen). 1.2
Gestützt
auf
Art.
5
Abs.
4
AHVG
kann
der
Bundesrat
Sozialleistungen
sowie
anlässlich
besonderer
Ereignisse
erfolgende
Zuwendungen
eines
Arbeitgebers
an
seine
Arbeitnehmer
vom
Einbezug
in
den
massgebenden
Lohn
ausnehmen.
Der
Bundesrat
hat
von
dieser
Befugnis
in
den
Art.
6
ff.
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Gebrauch
gemacht.
Reglementarische
Beiträge
des
Arbeitgebers
an
Vorsorgeeinrichtungen,
welche
die
Voraussetzungen
der
Steuerbefreiung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
direkte
Bundessteuer
(DBG)
erfüllen,
gehören
danach
nicht
zum
massgebenden
Lohn
( Art.
8
lit.
a
AHVV).
1.3
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
sind
von
der
AHV-rechtlichen
Beitragspflicht
nur
Vorsorgebeiträge
befreit,
welche
der
Arbeitgeber
gestützt
auf
ihm
grundsätzlich
entzogene,
jedenfalls
nicht
ad
hoc
im
Einzelfall
abänderbare
normative
Grundlagen
schuldet.
Dabei
kann
es
sich
um
regelmässige,
periodische
oder
allenfalls
anlässlich
einer
vorzeitigen
Pensionierung
anfallende
Einlagen
handeln.
Reglementarisch
(oder
statutarisch)
geschuldet
sind
Beiträge
des
Arbeitgebers
an
Vorsorgeeinrichtungen
nicht
schon
dann,
wenn
das
Reg l ement
eine
Einlage
des
Arbeitgebers
zulässt;
es
muss
sie
für
eine
bestimmte,
im
Arbeitsverhältnis
begründete
Situation
vorschreiben
(BGE
137
V
321
E.
1.2.3 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_800/2017
vom
1 7.
Juli
2018 ). 1.4
1.4.1
In
der
Wegleitung
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
(WML;
Stand
1.
Januar
20 25 ,
gleichlautend
in
den
ab
1.
Januar
201 9
gültigen
Versionen)
ist
festgehalten:
( R z
2116 )
Reglementarische
Beiträge
der
Arbeitgebenden
an
Einrichtungen
der
beruflichen
Vorsorge,
welche
die
Voraussetzungen
der
Steuerbefreiung
gemäss
DBG
erfüllen,
gehören
nicht
zum
massgebenden
Lohn.
( R z
2117 )
Die
Steuerbefreiung
nach
dem
DBG
( Art.
80
Abs.
2
BVG
i.V.m.
Art.
56
Bst.
e
DBG)
setzt
voraus,
dass
die
Mittel
der
Einrichtung
ausschliesslich
und
unwiderruflich
der
beruflichen
Vorsorge
für
die
Arbeitnehmenden
und
deren
Hinterlassenen
dienen.
( R z
2118 )
Als
reglementarisch
gelten
Beiträge
an
die
berufliche
Vorsorge
(laufende
Beiträge
und
Einkäufe) - die
zwingend
in
einem
Reglement
vorgeschrieben
sind;
eine
«Kann»-Vorschrift
genügt
nicht; - die
vor
Eintritt
der
versicherten
Risiken
verbindlich
im
Reglement
festgelegt
und
spätestens
im
Versicherungsfall
zu
entrichten
sind; - deren
Umfang
(Prozentsatz
oder
Betrag)
feststeht.
Ist
z.B.
vorgesehen,
dass
die
Arbeitgebenden
sich
am
Einkauf
der
Arbeitnehmenden
beteiligen,
nicht
aber
in
welchem
Umfang,
liegen
keine
zwingend
vorgeschriebenen
Beiträge
an
die
Vorsorgeeinrichtung
vor; - deren
anwendbare
normative
Grundlage
dem
Arbeitgeber
grundsätzlich
entzogen,
jedenfalls
nicht
ad
hoc
im
Einzelfall
abänderbar
ist. 1.4.2
Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwendbaren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzesanwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.). 1.4.3
Nach
ständiger
Rechtsprechung
hat
die
Auslegung
der
Vorsorgeverträge
nach
dem
Vertrauensprinzip
zu
erfolgen.
Es
ist
darauf
abzustellen,
wie
die
zur
Streitigkeit
Anlass
gebende
Willenserklärung
vom
Empfänger
in
guten
Treuen
verstanden
werden
durfte
und
musste.
Dabei
ist
nicht
auf
den
inneren
Willen
des
Erklärenden
abzustellen,
sondern
auf
den
objektiven
Sinn
seines
Erklärungsverhaltens.
Der
Erklärende
hat
gegen
sich
gelten
zu
lassen,
was
ein
vernünftiger
und
korrekter
Mensch
unter
der
Erklärung
verstehen
durfte.
Weiter
sind
die
besonderen
Auslegungsregeln
bei
Allgemeinen
Geschäfts-
oder
Versicherungsbedingungen
zu
beachten,
insbesondere
die
Unklarheits-
und
die
Ungewöhnlichkeitsregel
(BGE
132
V
149
E.
5
mit
Hinweisen).
Bei
der
Auslegung
und
Anwendung
von
statutarischen
und
reglementarischen
Bestimmungen
im
weitergehenden
Vorsorgebereich
ist
zudem
zu
berücksichtigen,
dass
die
Vorsorgeeinrichtungen
in
der
Ausgestaltung
der
Leistungen
und
in
deren
Finanzierung
sowie
in
ihrer
Organisation
grundsätzlich
autonom
sind
(Art.
49
BVG).
Dabei
haben
sie
jedoch
das
Gebot
der
Rechtsgleichheit,
das
Willkürverbot
und
das
Verhältnismässigkeitsprinzip
zu
beachten
(BGE
134
V
223
E.
3.1,
132
V
149
E.
5.2.4;
129
V
145
E.
4
mit
Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
im
Einspracheentscheid
aus
( Urk.
2
S.
3
f.) ,
anlässlich
der
Revision
vom
4.
Juli
2022
sei
festgestellt
worden,
dass
im
Anschlussvertrag
vorgesehen
sei ,
dass
der
Arbeitnehmeranteil
0
%
betr age .
Daraufhin
sei
das
Kassenreglement
eingefordert
worden .
In
diesem
steh e
unter
Art.
15
Ziff.
1,
dass
die
Mitglied f irma
mindestens
die
Hälfte
an
die
gesamten
Beiträge
der
versicherten
Arbeitnehmer
zu
leisten
habe.
Der
Arbeitnehmerbeitrag
werde
den
versicherten
Arbeitnehmern
vom
Lohn
abgezogen.
Demnach
sei
aus
den
BVG - Dokumenten
nicht
ersichtlich,
dass
die
Beschwerdeführerin
als
Arbeitgeberin
reglementarisch
zwingend
verpflichtet
sei,
sowohl
die
Arbeitgeber-
als
auch
die
Arbeitnehmerbeiträge
zu
bezahlen.
Vielmehr
sei
aufgrund
des
Reglements
zu
schliessen,
dass
die
Finanzierung
der
BVG-Beiträge
mindestens
hälftig
zwischen
dem
Arbeitgeber
und
dem
Arbeitnehmer
aufgeteilt
sei en .
Somit
sei
die
Übernahme
der
gesamten
BVG-Beiträge
durch
den
Arbeitgeber
nicht
zwingend.
Daran
änder e
auch
nicht s ,
dass
im
Leistungsplan
für
die
berufliche
Vorsorge
der
Arbeitnehmeranteil
mit
0
%
des
Gesamtbetrages
angegeben
w erde .
Im
Sinne
von
R z
2118
WML
hand le
es
sich
somit
um
eine
Kann-Vorschrift.
Mithin
seien
die
Voraussetzungen
für
eine
Beitragsbefreiung
gemäss
Art.
8
lit.
a
AH VV
nicht
erfüllt.
Die
von
der
Revisorin
in
den
Jahren
2017
bis
2021
aufgerechneten
Lohnsummen ,
welche
durch
den
Arbeitgeber
für
den
Arbeitnehmer
bezahlt
worden
sei en ,
sei en
für
die
Jahre
2017
bis
2021
als
massgebende r
Lohn
anzurechnen
und
in
masslicher
Hinsicht
seien
diese
nicht
beanstande t
worden .
2.2
Die
Beschwerdeführerin
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk.
1
S.
3) ,
sie
habe
sich
zur
Durchführung
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
der
B.___
Pensionskasse
angeschlossen.
Dieser
Anschluss
sei
unter
der
Nummer
«…»
administriert
und
am
1.
Juni
2017
in
Kraft
getreten.
Zu m
zwischen
ihr
und
der
B.___
Pensionskasse
abgeschlossenen
Anschlussvertrag
gehörten
neb st
den
allgemeinen
anschlussvertraglichen
Bedingungen
sowie
dem
allgemeinen
Kassenreglement
auch
die
Bedingungen
des
Vorsorgeplans,
welcher
sowohl
die
Vorsorgeleistungen
als
auch
die
Beitragsaufteilung
des
jeweiligen
Anschlusses
zum
Gegenstand
habe.
Das
Pensionskassenreglement
sei
nicht
die
einzige
Rechtsgrundlage
für
die
Beiträge
und
Leistungen
des
konkreten
Vorsorgewerks,
sondern
dieses
bilde
zusammen
mit
dem
Leistungsplan
eine
Einheit.
Der
Leistungsplan,
der
integrierender
Bestandteil
des
Anschlussvertrages
und
des
Vorsorgereglements
bilde,
g elte
sowohl
für
den
angeschlossenen
Arbeitgeber
als
auch
für
alle
versicherten
Personen
des
Vorsorgewerks
in
verbindlicher
Weise .
E in
Abweichen
von
der
überparitätischen
arbeitgeberseitigen
Finanzierung
der
periodischen
Beiträge
an
die
B.___
Pensionskasse
ad
hoc
und
im
Einzelfall
sei
nicht
zulässig ,
sondern
gestützt
auf
den
Leistungs -
und
Finanzierungsplan
sei
sie
an
ihre
Verpflichtung
gebunden ,
die
gesamten
Beiträge
selbst
und
ohne
Lohnabzug
zu
bezahlen
(S.
8) .
Die
Pflicht
zur
überparitätischen
Finanzierung
der
Beiträge
an
die
B.___
Pensionskasse
erg ebe
sich
aus
der
Kombination
des
standardisierten
und
für
alle
angeschlossenen
Vorsorgewerke
gleichermassen
geltenden
allgemeinen
Kassenreglements
mit
dem
konkreten
Leistungs-
und
Finanzierungsplan.
Dies
sei
eine
Folge
der
Struktur
der
Vorsorgeeinrichtung
als
Gemeinschaftseinrichtung.
Wäre
die
Pflicht
zur
überparitätischen
Finanzierung
bereits
im
Standardreglement
statuiert,
so
wäre
nicht
bloss
sie ,
sondern
alle
der
B.___
Pensionskasse
angeschlossene n
Arbeitgeberinnen
und
Arbeitgeber
gleichermassen
dazu
verpflichtet,
die
Gesamtbeiträge
der
Vorsorge
allein,
d.h.
ohne
Arbeitnehmerbeiträge
zu
bezahlen.
Eine
solche
Lösung
wäre
für
eine
Gemeinschaftseinrichtung
wie
die
B.___
Pensionskasse,
die
auch
im
Wettbewerb
mit
anderen
Sammel-
und
Gemeinschaftseinrichtungen
steh e ,
praktisch
undurchführbar.
Tatsächlich
liege
gemäss
Auskunft
der
B.___
Pensionskasse
bei
ca.
einem
Drittel
der
Vorsorgepläne
der
angeschlossenen
Unternehmen
eine
überparitätische
Finanzierung
vor.
Entscheidend
für
die
Frage,
ob
der
jeweilige
bei
der
Gemeinschaftseinrichtung
angeschlossene
Arbeitgeber
zu
einer
überparitätischen
Beitragsleistung
verpflichtet
sei,
sei
deshalb
der
für
das
einzelne
Anschlussverhältnis
massgebende
Leistungs-
und
Finanzierungsplan.
Dieser
verpflichte
sie
vorliegend
verbindlich
zur
überparitätischen
Finanzierung
der
gesamten
periodischen
Beiträge,
wovon
sie
auch
nicht
ad
hoc
und
im
Einzelfall
habe
abweichen
k önnen .
Die
Voraussetzungen
von
Art.
8
lit.
a
AHVV
seien
damit
erfüllt,
weshalb
die
Nachzahlungsverfügungen
vom
5.
April
2023
aufzuheben
seien
(S.
8
f.). 2.3
Streit gegenstand
bildet
die
Frage ,
ob
die
von
der
Beschwerdeführerin
entrichteten
überparitätischen
B eiträge
an
ihre
Personalvorsorgeeinrichtung
in
den
Jahren
2017
bis
2021
als
massgebende r
Lohn
zu
qualifizieren
sind.
3. 3.1
Die
X.___
GmbH
mit
Sitz
in
C.___
ist
seit
19 .
Dezember
2016
im
Handelsregister
ei ngetragen.
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelzeichnungsberechtigung
und
100
Stammanteilen
ist
Y.___
( Urk.
8/1).
Gemäss
Jahreslohndeklarationen
2017
bis
20 19
figuriert e
Y.___
zugleich
als
einziger
Mitarbeitender
der
Gesellschaft
(vgl.
Urk.
8/10,
Urk.
8/17,
Urk.
8/3 2)
und
er
rechnete
auch
für
die
Beitragsperiode n
2020
und
2021
als
einziger
BVG-pflichtiger
Arbeitnehmer
der
Beschwerdeführerin
ab
( Urk.
8/49,
Urk.
8/65
und
Urk.
8/88/5-9) . 3.2
Mit
Anschlussvertrag
vom
1 4.
Juni
2017
wurde
die
Beschwerdeführerin
unter
der
Mitgliednummer
«…»
per
1.
Juni
2017
der
B.___
Pensionskasse
angeschlossen
( Urk.
3/ 4 ;
vgl.
Urk.
1
S.
3 ).
Gemäss
Anschlussvertrag
( Urk.
3/4
S.
2)
bilden
folgende
Anhänge
integrierender
Bestandteil:
Anhang
1:
Vorsorgeplan
( Urk.
3/4,
S.
3
f.) Anhang
2:
Weitere
Vereinbarungen
( Urk.
3/4,
S.
5) Anhang
3:
Weitere
Vorsorgemittel
( Urk.
3/4,
S.
6
f.)
I m
Anhang
1
ist
unter
de m
Titel
« Leistungen
im
Todesfall »
sowohl
für
Vollzeit-
wie
auch
Teilzeit-Personal
nebst
( 1 )
Wartefrist
für
Invalidenrente
24
Monate
und
( 2 )
Wartefrist
für
die
Beitragsbefreiung
3
Monate
( 3 )
«Arbeitnehmeranteil
0
% »
fest gehalten. 3.3
Aus
dem
Versicherten-Verzeichnis
per
2017 ,
gültig
ab
1.
Juni
2017
( Urk.
8/110/49) ,
ergibt
sich
ein
gemeldete r
Jahreslohn
(Juni
bis
Dezember
2017)
von
Fr.
120'000.--
und
Gesamtbeitr äge
von
Fr.
15'128.05 ,
wovon
ein
Monatsbeitragsanteil
des
Arbeitgebers
von
Fr.
2'161.15
(AG-Anteil)
und
ein
Arbeitnehmeranteil
(AN-Anteil)
von
Fr.
0.00
aufgeführt
sind .
W eitere
Versicherten-Verzeichnis se
gültig
ab
1.
September
2017,
1.
Januar
2018,
1.
Januar
2019,
1.
Januar
2020
und
1.
Januar
2021
beziffern
ebenfalls
einen
AN-Anteil
von
Fr.
0.00
( Urk.
8/88/ 5-9 ). 3. 4
Aktenkundig
ist
im
Weiteren
ein
Kassenreglement ,
gültig
ab
1.
Januar
2022
( Urk.
8/88/14-47) .
Gemäss
Art.
15
Abs.
1
des
Kassenreglement s
ist
unter
Beitragszahlungen
und
Einkaufssummen
Folgendes
festgehalten : « Beitragszahlungen 1. An
die
gesamten
Beiträge
der
versicherten
Arbeitnehmer
hat
die
Mitgliedfirma
mindestens
die
Hälfte
zu
leisten.
Der
Arbeitnehmerbeitrag
wird
den
versicherten
Arbeitnehmern
vom
Lohn
abgezogen.
Die
Mitgliedfirma
schuldet
die
gesamten
Beiträge;
sie
sind
in
vierteljährlichen
Raten
aufgrund
der
Quartalsrechnungen
nachschüssig
zu
überweisen.
Die
Beitragsrechnung
für
das
4.
Quartal
ist
gleichzeitig
die
Schlussabrechnung.
Eine
Jahresschlussrechnung
wird
nur
erstellt,
wenn
nach
der
4.
Quartalsrechnung
noch
Mutationen
verarbeitet
werden
müssen.
Für
nicht
rechtzeitig
bezahlte
Beiträge
werden
ab
Fälligkeit
Verzugszinsen
und
Verwaltungskosten
für
weitere
ausserordentliche
Aufwendungen
gemäss
Kostenreglement
erhoben. »
Unter
dem
Titel
« Bestimmungen
für
die
Zusatzvorsorge »
hält
Art.
38
Abs.
1
des
nämlichen
Reglements
fest: «Beiträge
und
Einkaufssummen
(vgl.
Art.
14
und
15) 1.
Die
Höhe
der
ordentlichen
Beiträge
richtet
sich
nach
dem
im
Anschlussvertrag
mit
der
Mitgliedfirma
festgelegten
Vorsorgeplan. » 3. 5
I m
Weiteren
liegt
das
Dokument
Leistungsplan
für
berufliche
Vorsorge
Anhang
1,
Ausgabe
7.
September
2022
( Urk.
8/ 88 / 50 -5 1 ) ,
bei
den
Akten.
Unter
Ziffer
1. 8
« Finanzierung »
ist
aufgeführt :
«Arbeitnehmeranteil
0
%
des
Gesamtbetrages.
Der
Arbeitgeberbeitrag
entspricht
der
Differenz
zwischen
dem
Gesamtbeitrag
und
der
Summe
des
Arbeitnehmerbeitrages.
Die
Leistungen
entsprechen
mindestens
den
gesetzlichen
Bestimmungen
gemäss
BVG.
Dieser
Leistungsplan
ist
seit
0 1.06.2017
in
Kraft.» 4. 4.1
Wie
bereits
ausgeführt ,
entsteht
n ach
Art.
5
Abs.
2
AHVG
eine
Beitragsschuld
grundsätzlich
überall
dort,
wo
Arbeit
entgolten
wird.
Dementsprechend
bilden
nach
gefestigter
Rechtsprechung
sämtliche
Bezüge
der
Arbeitnehmerin
und
des
Arbeitnehmers,
die
wirtschaftlich
mit
dem
Arbeitsverhältnis
zusammenhängen,
beitragspflichtiges
Einkommen.
Unerheblich
ist,
ob
das
Arbeitsverhältnis
andauert
oder
abgelaufen
ist
und
ob
die
Leistungen
geschuldet
werden
oder
freiwillig
erfolgen.
Als
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
gilt
somit
nicht
nur
unmittelbares
Entgelt
für
geleistete
Arbeit,
sondern
grundsätzlich
jede
Entschädigung
oder
Zuwendung,
die
sonst
wie
aus
dem
Arbeitsverhältnis
bezogen
wird,
soweit
sie
nicht
kraft
ausdrücklicher
gesetzlicher
Vorschrift
davon
ausgenommen
ist
(BGE
133
V
556
E.
4
mit
Hinweis en ).
I st
also
eine
wirtschaftlich
mit
dem
Arbeitsverhältnis
zusammenhängende
Leistung
gegeben,
so
bedarf
deren
allfällige
Beitragsfreiheit
angesichts
der
Generalklausel
von
Art.
5
Abs.
2
erster
Satz
AHVG
einer
besonderen
Rechtsgrundlage.
Mit
Blick
auf
die
Ausnahmeregelung
in
der
V erordnungsbestimmung
Art.
8
lit.
a
AHVV
gehören
daher
v om
Arbeitgeber
anstelle
des
Arbeitnehmers
erbrachte
Einlagen
in
die
b erufliche
Vorsorge
nur
dann
nicht
zum
massgebenden
Lohn,
sofern
ausdrücklich
in
den
Statuten
oder
im
Reglement
der
Vorsorgeeinrichtung
vorgesehen
ist,
dass
diese
zwingend
vom
Arbeitgeber
zu
tragen
sind.
D ie se
Ausnahmeregelung
soll
dabei
kein en
Anlass
bieten,
dass
Zahlungen ,
die
effektiv
als
Lohnzahlungen
des
Arbeitgebers
zu
qualifizieren
sind,
als
beitragsbefreite
freiwillige
Leistungen
an
eine
Vorsorgeeinrichtung
umfunktioniert
werden.
Als
r eglementarische
Beiträge
im
Sinne
der
Verordnungsbestimmung
sind
daher
finanzielle
Zuwendungen
an
die
berufliche
Vorsorge
gemeint,
die
vor
Eintritt
der
versicherten
Risiken
verbindlich
(durch
Vertrag
oder
Gesetz)
festgelegt
und
vom
Arbeitgeber
während
des
Vorsorgeverhältnisses
zu
entrichten
sind .
D ie
Hürden
für
eine
Ausnahme
von
der
Beitragspflicht
sind
dabei
grundsätzlich
hoch
anzusetzen
(BGE
133
V
556
E.
7.6 ,
137
V
321
E.
3.3.1 ).
4.2
Aus
den
aufliegenden
Akten
erhellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
und
die
B.___
Pensionskasse
eine
Beitragsaufteilung
von
100
%
Arbeitgeber
und
0
%
Arbeitnehmer
vereinbart
haben.
Dies
ergibt
sich
zwanglos
aus
dem
Leistungsplan
(E.
3.5),
in
welchem
die
Kostenaufteilung
explizit
geregelt
ist.
Eine
solche
Regelung
kann
klarerweise
nicht
im
«Kassenreglem en t
der
B.___
Pensionskasse
Genossenschaft»
festgelegt
werden,
weil
dieses
Reglement
für
eine
Vielzahl
von
Arbeitgebern
Gültigkeit
hat,
welche
sich
der
B.___
Pensionskasse
anschliessen.
Solche
individuellen
Anpassungen
können
einzig
im
Anschlussvertrag
oder
aber
im
Leistungsplan
vereinbart
werden.
Dass
die
Beschwerdeführerin
und
die
B.___
Pensionskasse
eine
entsprechende
Vereinbarung
im
Leistungsplan
vorgesehen
haben,
ist
nicht
zu
beanstanden.
Damit
schadet
auch
nichts,
dass
der
Anschlussvertrag
(E.
3.2)
keine
vollumfängliche
Prämienübernahme
durch
die
Beschwerdeführerin
vorsieht.
Der
entsprechende
Passus
bezieht
sich
in
der
Tat
nur
auf
den
Versicherungsfall
Tod,
welcher
für
die
Höhe
der
Prämien
eine
untergeordnete
Rolle
spielt .
Die
Prämienübernahme
für
die
Risiken
Alter
und
Invalidität,
welche
den
Hauptteil
der
Prämienhöhe
ausmachen,
blieben
ungeregelt.
4.3
Ins
Gewicht
fällt
vorliegend
indes,
dass
es
sich
bei
der
Beschwerdeführerin
um
eine
Einmann-GmbH
handelt,
welche
unter
vollständiger
Kontrolle
von
Y.___
steht
und
welcher
auch
der
einzige
BVG-versicherte
Arbeitnehmer
ist
(E.
3.1).
Bei
dieser
Ausgangslage
steht
es
der
Beschwerdeführerin
frei,
den
Leistungsplan
im
fraglichen
Punkt
der
Kostenaufteilung
zwischen
Arbeitgeberin
und
Arbeitnehmenden
jederzeit
anzupassen.
Denn
die
B.___
Pensionskasse
hat
keinerlei
Interesse
an
der
Ausgestaltung
dieser
Aufteilung,
solange
der
Mindestanteil
der
Arbeitgeberin
von
50
%
eingehalten
ist.
Die
gesamten
Prämien
sind
von
der
Beschwerdeführerin
geschuldet
und
wie
die
Kostenverteilung
in
der
Gesellschaft
genau
geregelt
ist,
kann
ihr
einerlei
sein.
Sie
wird
sich
einem
Anpassungswunsch
der
Beschwerdeführerin
demgemäss
nicht
entgegenstellen ;
dieser
hat
keinerlei
Einfluss
auf
die
Vertragsbeziehung .
Damit
aber
sind
die
Vorsorgebeiträge
in
der
vorliegenden
Konstellation ,
die
nur
einen
einzelnen
Arbeitnehmer
betrifft,
durch
denselben
als
Einzelzeichnungsberechtigter,
Geschäftsführer
und
einziger
Gesellschafter
jederzeit
abänderbar,
die
normative
Grundlage
kann
durch
ihn
ad
hoc
angepasst
werden.
Eine
dauerhafte
verbindliche
Grundlage
besteht
nicht ,
womit
die
Voraussetzungen
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
über
die
ausnahmsweise
Befreiung
der
Vorsorgebeiträge
von
der
AHV-rechtlichen
Beitragspflicht
nicht
erfüllt
sind
(vgl.
E.
1.3) .
4.4
Damit
ist
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdeführerin
die
fraglichen
Beiträge
an
die
Vorsorgeeinrichtung
nicht
von
der
AHV-rechtlichen
Beitragspflicht
befreit
hat.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Prof.
Dr.
Marc Hürzeler - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef