Sachverhalt
1. Die
X.___
GmbH
mit
Sitz
in
Zürich
ist
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
als
beitrags pflichtige
Arbeitgeberin
angeschlossen.
Gestützt
auf
die
Ergebnisse
einer
Arbeit geberkontrolle
vom
1.
Juni
2023
(Urk.
7/642-643)
erliess
die
Ausgleichskasse
am
16.
August
2023
(Urk.
7/650- 653)
Nachzahlungsverfügung en
in
der
Höhe
von
Fr.
12'880.30,
Fr.
23'956.50,
Fr.
9'505.55
und
Fr.
17'083.75
sowie
die
entspre chenden
Verzugszinsverfügungen
(Urk.
7/654-657).
Diese
gründeten
hauptsäch lich
auf
der
Aufrechnung
von
geltend
gemachten
« Spesen der Geschäftsleitung »
als
mass geblicher
Lohn.
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
12.
September
2023
(Urk.
7/663),
womit
eine
geschäftsmässige
Begründung
der
Spesen
geltend
gemacht
wurde,
wies
die
Ausgleichskasse
mit
Entscheid
vom
15.
April
2024
(Urk.
2)
ab .
2.
Dagegen
erhob
die
X.___
GmbH
am
17.
Mai
2024
Beschwerde
mit
dem
Hauptantrag,
es
sei
auf
die
nachgeforderten
Beiträge
gestützt
auf
das
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
vollständig
zu
verzichten.
Eventuell
seien
die
nachgeforderten
Beiträge
im
Sinne
der
Beschwer debegründung
neu
zu
berechnen,
subeventuell
sei
die
Sache
zur
Neuberechnung
und
zur
neuen
Entscheidung
im
Sinne
der
Beschwerdebegründung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Ausgleichskasse
bean tragte
am
14.
Juni
2024
(Urk.
2)
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Gegenpartei
am
18.
Juni
2024
(Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
5
Abs.
1
und
Art.
14
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
werden
vom
Einkommen
aus
unselbstän diger
Erwerbstätigkeit,
dem
massgebenden
Lohn,
Beiträge
erhoben.
Als
massge bender
Lohn
gilt
jedes
Entgelt
für
in
unselbständiger
Stellung
auf
bestimmte
oder
unbestimmte
Zeit
geleistete
Arbeit.
Der
massgebende
Lohn
umfasst
auch
Teuerungs-
und
andere
Lohnzulagen,
Provisionen,
Gratifikationen,
Natural leistungen,
Ferien-
und
Feiertagsentschädigungen
und
ähnliche
Bezüge,
ferner
Trinkgelder,
soweit
diese
einen
wesentlichen
Bestandteil
des
Arbeitsentgeltes
darstellen
(Art.
5
Abs.
2
AHVG) .
Zum
massgebenden
Lohn
gehören
begrifflich
sämtliche
Bezüge
der
Arbeit nehmenden,
die
wirtschaftlich
mit
dem
Arbeitsverhältnis
zusammen hängen,
gleichgültig,
ob
dieses
Verhältnis
fortbesteht
oder
aufgelöst
worden
ist
und
ob
die
Leistungen
geschuldet
werden
oder
freiwillig
erfolgen.
Als
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
gilt
somit
nicht
nur
unmittel bares
Entgelt
für
geleistete
Arbeit,
sondern
grundsätzlich
jede
Ent schädigung
oder
Zuwendung,
die
sonst
wie
aus
dem
Arbeitsverhältnis
bezogen
wird,
soweit
sie
nicht
kraft
ausdrücklicher
gesetzlicher
Vorschrift
von
der
Beitragspflicht
ausgenommen
ist.
Erfasst
werden
grundsätzlich
alle
Einkünfte,
die
im
Zusam menhang
mit
einem
Arbeits-
oder
Dienstverhältnis
stehen
und
ohne
dieses
nicht
geflossen
wären.
Umgekehrt
unterliegen
grundsätzlich
nur
Einkünfte,
die
tat sächlich
geflossen
sind,
der
Beitragspflicht
(BGE
138
V
463
E.
6.1
mit
weiteren
Hinweisen). 1.2
Unkosten
sind
Auslagen,
die
den
Arbeitnehmenden
bei
der
Ausführung
ihrer
Arbeiten
entstehen.
Unkostenentschädigungen
gehören
nicht
zum
massgebenden
Lohn
(Art.
9
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenen ver sicherung,
AHVV).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
und
Verwaltungspraxis
haben
die
Arbeitgebenden
beziehungsweise
die
Arbeitnehmenden
nachzuweisen
oder
zumindest
glaubhaft
zu
machen,
dass
die
behaupteten
Unkosten
tatsächlich
entstanden
sind.
Wenn
gewisse
Unkosten
mit
Sicherheit
entstanden
sind,
ein
genauer
ziffernmässiger
Nachweis
aber
wegen
der
besonderen
Verhältnisse
des
einzelnen
Falles
nicht
möglich
ist,
sind
sie
-
unter
Berücksichtigung
der
glaub haften
Angaben
der
Arbeitgebenden
beziehungsweise
der
Arbeitnehmenden
-
zu
schätzen.
Die
Anerkennung
von
Unkosten
durch
die
Steuerbehörden
ist
für
die
Ausgleichskassen
grundsätzlich
nicht
verbindlich
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_642/2017
vom
16.
Oktober
2018
E.
8.2
mit
weiteren
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Entscheids
vom
15.
April
2024
(Urk.
2)
aus,
dass
der
Revisor
bei
der
Arbeitgeberkontrolle
der
Suva
vom
13.
April
2023
hohe
Kreditkartenabrechnungen
auf
dem
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
festgestellt
habe.
Es
seien
keine
Belege
vorhanden
gewesen,
weshalb
die
Suva
die
Spesen
als
massgebende n
Lohn
aufgerechnet
habe
bei
einem
Pauschalabzug
von
5
%
(S.
1).
Bei
den
Kreditkartenbelastungen
handle
es
sich
nebst
Aufwendungen
für
Fahrzeuge
namentlich
um
Ausgaben
für
private
Lebenshaltungskosten
(unter
anderem
Kino-,
Hotel-
und
Restaurantbesuche,
Bekleidung,
Reisen
oder
sonstige
private
Anschaffungen;
S.
2).
Selbst
wenn
gewisse
Kosten
geschäftsmässig
begründet
gewesen
seien,
sei
dieser
Nachweis
nicht
erbracht
worden
(S.
3). Im
Prozess
ergänzte
die
Beschwerdegegnerin,
die
Anerkennung
von
Unkosten
durch
die
Steuerbehörden
sei
für
die
Ausgleichskassen
nicht
verbindlich.
Rech neten
die
Ar b eitgebenden
die
Unkosten
jedoch
unter
Einhaltung
der
steuerlichen
Vorgaben
nach
Belegen
oder
in
Form
von
Einzelfallpauschalen
ab,
könnten
diese
auch
von
den
Ausgleichskassen
übernommen
werden.
Bestehe
kein
von
den
Steuerbehörden
genehmigtes
Spesenreglement
und
rechneten
die
Arbeitgebenden
die
Unkosten
gegenüber
den
Steuerbehörden
weder
nach
Belegen
oder
in
Form
von
Einzelfallpauschalen
noch
mit
Pauschalbeträgen
ab,
seien
die
Unkosten
von
der
Ausgleichskasse
zu
schätzen,
sofern
feststehe,
dass
solche
tatsächlich
ent standen
seien
(Urk.
6
S.
1
f.) .
Trotz
mehrmaliger
Fristansetzung
durch
die
Suva
seien
die
massgeblichen
Belege
nicht
eingereicht
worden.
Mit
der
Einsprache
sei
lediglich
der
Auszug
des
Kreditkartenkontos
« A.___ »
lautend
auf
B.___
(Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift)
eingereicht
worden.
Erst
anlässlich
der
Beschwerde
habe
die
Beschwerdeführerin
eine
grosse
Menge
an
Unterlagen
eingereicht .
Es
könne
davon
ausgegangen
werden,
dass
einige
Kosten
geschäftlich
begründet
seien.
Jedoch
sei
die
Rücker stattung
durch
Kunden
für
vorgeschossene
Auslagen
nicht
erstellt
(S.
2).
Anhand
der
gesamten
Umstände
seien
die
Unkosten
nicht
eindeutig
nachge wiesen
worden;
eine
klare
Zuweisung
sei
bei
einigen
Kosten
immer
noch
nicht
möglich
(S.
3). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
dagegen
vor,
mit
ihren
Limousinen-
und
Concierge-Services
für
internationale
Kundschaft
(Russland,
Grossbritannien,
Arabische
Emirate,
Asien)
biete
sie
verschiedene
Dienstleistungen
an,
etwa
Reise-
und
Hotelbuchungen,
Restaura n treservationen,
Ticketbuchungen,
Blumenliefe rungen,
VIP-Shopping
mit
Chauffeur
und/oder
Personal
Shopper,
Real
Estate
Services,
spezielle
Überraschungen
(Urk.
1
S.
5).
Aufgrund
der
unternehmerischen
Dienstleistungen
im
Limousinen-Service-Bereich
als
auch
im
internationalen
Concierge-Bereich
und
d er
damit
allumfassenden
Dienstleistungen
für
alltägliche,
in
der
Regel
rein
private
Angelegenheiten
stellten
die
fraglichen
Positionen
allesamt
geschäftsmässig
begründete
Kosten
respektive
Unkosten
und
keinen
Lohn
dar
(S.
6).
Die
Verbuchung
sämtlicher
Belastungen
der
Firmenkreditkarte
über
das
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
stellten
offensichtlich
Falschbuchungen
dar,
welche
durch
das
Treuhandbüro
vorgenommen
worden
seien.
Eine
Vielzahl
der
Auslagen
stelle
gewöhnlichen
und
geschäftsmässig
begründeten
Zahlungsverkehr
dar,
der
über
die
verschiedenen
Aufwandkonti
(z.B.
Fahrzeugaufwand,
Verwal tungs aufwand,
Werbeaufwand
etc.)
hätte
verbucht
werden
müssen
(S.
8).
Bei
erhöhter
Dienstleistungsnachfrage
müssten
etwa
Fahrzeuge
zur
bestehenden
Flotte
hinzugemietet
werd en
und
es
müssten
Reparaturen,
Reinigungen
und
Betankungen
vorgenommen
werden.
Auch
bei
den
Parkg e bühren
sei
es
nahe liegend,
dass
diese
einen
Zusammenhang
mit
dem
Limousinen-Service
hätten.
Gleiches
gelte
für
Software-Aufwendungen
und
Büromaterial.
Über
die
Firmen kreditkarte
seien
auch
geschäftliche
Reisen
von
Mitarbeitern
sowie
weiter e
Aufwände
für
Mitarbeiter-
und
Kundengespräche,
Meetings,
Briefings
und
Präsentationen
abgerechnet
worden.
Ausserdem
seien
im
Bereich
Concierge-Service
über
die
Firmenkreditkarte
Transferbuchungen
für
Kunden
im
Ausland
gebucht
und
diesen
anschliessend
weiterverrechnet
worden
(S.
9).
Ebenfalls
in
den
Kreditkartenbezügen
enthalten
seien
Flug-
und
Hotelbuchungen
oder
alltä g li c he
Einkäufe
für
Kunden
mit
anschliessender
Weiterverrechnung
(S.
10). 3.
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
wurden
die
Nachtragsverfügungen
2018
bis
2021
bestätigt,
welche
neben
den
–
betraglich
im
Vordergrund
stehen den
-
« Spesen der Geschäftsleitung »
auch
Löhne
von
Fahrern
(Fahrten
Dritter)
und
Spesen
von
Mitarbeitern
als
Löhne
fassten .
Letztere
Aufrechnungen
blieben
unbestritten
(Urk.
1
S.
2)
und
erweisen
sich
als
rechtens,
weshalb
sich
der
Streitgegenstand
vorliegend
einzig
in
der
Aufrechnung
der
« Spesen der Geschäftsleitung »
erschöpft.
Im
übrigen
Umfang
ist
der
Einspracheentscheid
in
Rechtskraft
erwachsen. 4. 4.1
Die
Beschwerde führ erin
monierte
eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
und
führte
aus,
ihr
Rechtsvertreter
habe
am
30.
April
2024
um
Akteneinsicht
ersucht.
Erst
am
15.
Mai
2024
und
damit
zwei
Tage
vor
Ablauf
der
Beschwerdefrist
seien
die
Akten
«an
eine
allgemeine
Info
E-Mail-Adresse »
gesandt
worden.
Zudem
fielen
die
aufgerechneten
Lohnsummen
deutlich
höher
aus
als
die
eigentlichen
Saldi
des
Spesenkontos Spesen der Geschäftsleitung .
Es
stelle
sich
sodann
die
Frage,
inwiefern
sich
die
Beschwerdegegnerin
überhaupt
mit
den
Kreditkartenzahlungen
und
deren
recht lichen
Qualifikation
auseinandergesetzt
habe
(Urk.
1
S.
7
f .). 4.2
Das
Akteneinsichtsgesuch
des
Rechtsvertreters
der
Beschwerdeführerin
datiert
vom
30.
April
2024
(Urk.
7/704)
und
ging
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
2.
Mai
2024
ein.
Die
Vorabzusendung
per
erfolgte
am
30.
April
2024
(Urk.
3/10).
Den
Zugriff
auf
die
Verfahrensakten
gewährte
die
Beschwerdegegnerin
erst
am
15.
Mai
2024
(Urk.
7/708)
auf
die
vom
Rechtsvertreter
angegebene
E-Mail-Adresse .
Angesichts
des
Erlasses
des
Einspracheentscheids
am
15.
April
2024
erscheint
das
Zuwarten
mit
der
Aktenzustellung
durch
die
Beschwerdegegnerin
als
unglücklich.
Indessen
ist
zu
berücksichtigen,
dass
sich
der
Sachverhalt
klar
aus
dem
Einspracheentscheid
ergab
und
die
Verwaltungsakten
für
die
Erstellung
der
Beschwerdeschrift
nicht
benötigt
wurden.
Dies
ergibt
sich
nicht
zuletzt
aus
der
rechtzeitigen
Einreichung
der
umfangreichen
Rechtsschrift.
Sodann
reichte
die
Beschwerdegegnerin
im
Laufe
des
vorliegenden
Prozesses
keine
weitere
Rechtsschrift
mehr
ein,
weshalb
es
mit
dem
bereits
Vorgetragenen
offenbar
sein
Bewenden
hat.
Eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
liegt
demnach
nicht
vor.
4.3
Was
die
fehlende
Auseinandersetzung
mit
den
eingereichten
Kreditkartenabrech nungen
betrifft,
ist
festzuhalten,
dass
sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken
kann .
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die
Tragweite
des
Entscheids
Rechenschaft
geben
und
ihn
in
voller
Kenntnis
der
Sache
an
die
höhere
Instanz
weiterziehen
kann.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
das
Gericht
respektive
der
Versicherungsträger
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
sein
Entscheid
stützt
(BGE
142
II
49
E.
9.2,
136
I
229
E.
5.2,
je
m.w.H.) .
Eine
Auseinandersetzung
mit
den
Kreditkartenabrechnungen
fehlt
im
Einspra cheentscheid
wohl
weitgehend,
die
hauptsächliche
Begründungslinie
ergibt
sich
daraus
aber
klar.
Die
Beschwerdegegnerin
erachtet e
die
geltend
gemachten
geschäftsbedingten
Kosten
als
nicht
genügend
substantiiert
dargelegt,
um
den
anbegehrten
Schluss
zu
ziehen.
Entsprechend
ergibt
sich,
dass
in
der
Tat
keine
vertiefte
Auseinandersetzung
mit
den
Abrechnungen
erfolgte.
Indessen
legte
die
Beschwerdeführerin
die
Zusam menhänge
einspracheweise
auch
nicht
dar,
sondern
liess
es
bei m
Verweis
auf
die
Abrechnungen
bewenden
(Urk.
7/663).
Die
Erwartung,
dass
die
Beschwerde gegnerin
in
tagelanger
Arbeit
die
unkommentierten
Abrechnungen
durcharbeitet
und
sich
lediglich
aufgrund
von
zahllosen
Kreditkartenkonto-Einträgen
selber
ein
Bild
macht,
ist
unrealistisch.
Vielmehr
war
die
Begründung
der
Einsprache
derart
knapp,
dass
eher
eine
Fristansetzung
zur
Verbesserung
hätte
thematisiert
werden
können.
Eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
liegt
auch
unter
diesem
Blickwinkel
nicht
vor.
5. 5.1
Eine
Durchsicht
der
Akten
(Urk.
1
und
Urk.
3)
ergibt
ohne
w eiteres,
dass
eine
Verbuchung
der
meisten
strittigen
Posten
im
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
falsch
war.
So
gehören
etwa
Parkgebühren
am
C.___
(Urk.
1
S.
13)
zu
den
notwendigen
Betriebskosten
und
haben
nichts
mit
« Spesen der Geschäftsleitung »
zu
tun.
Auch
der
Kauf
von
Blumen
zur
Dekoration
des
Schalters
am
Flughafen
(S.
14)
oder
Bonbons
(S.
19)
zur
Auslage
für
Kunden
in
den
Fahrzeugen
sind
nicht
als
Spesen
zu
fassen.
Gleiches
gilt
für
Geschäftsreisen
(S.
20),
die
von
der
Arbeitgeberin
angeordnet
werden.
Anschaffungen
von
Möbeln
für
den
Stand
am
Flughafen
(S.
53)
sind
ebenfalls
keine
Spesen
wie
auch
IT-Kosten
für
Hard-
(S.
13)
und
Software
(S.
16) .
Selbstredend
gehören
auch
Ticketkäufe
für
Kunden
für
kulturelle
Veranstaltungen
zum
Geschäftsaufwand
(S.
14)
wie
auch
sonstige
Shopping-Aufwendungen,
die
im
Auftrag
der
Kund schaft
getätigt
werden
(S.
90). 5.2
In
beweismässiger
Hinsicht
ist
vorliegend
zu
beachten,
dass
der
von
den
« Spesen der Geschäftsleitung »
betroffene
B.___
seit
2014
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
der
Beschwerdeführerin
mit
Einzelunterschrift
fungiert
(Urk.
9) .
Dies
bei
Stammanteilen
zwischen
Fr.
17'000.--,
F r.
19'000. --
respektive
aktuell
Fr.
18'000.--
(von
Fr.
20'000.--) .
Seine
Ehefrau
D.___
ist
seit
10.
Februar
2020
Gesellschafterin
mit
Kollektivunterschrift
zu
zweien
mit
Stammanteilen
von
zuerst
Fr.
1'000.--
und
sei t
8.
Mai
2024
Fr.
2'000.--.
Aufgrund
dieser
Umstände
erhellt,
dass
es
dem
Geschäftsführer
und
seiner
Frau
unbenommen
ist,
Ver buchungen
nach
ihrem
Belieben
vorzunehmen.
Es
gibt
keine
weiteren
Gesellschafter
und
es
findet
keine
Kontrolle
durch
Dritte
statt.
Damit
einher
geht
zu
Recht
eine
gewisse
Skepsis
der
Beschwerdegegnerin,
wenn
ein
Posten
nicht
eindeutig
mit
der
Geschäftstätigkeit
in
Verbindung
zu
bringen
sind .
Es
ist
Sache
der
Beschwerdeführerin,
die
Geschäftsaufwendungen
korrekt
zu
verbuchen
und
zu
belegen.
Eine
Befragung
des
Geschäftsführers
zu
jeder
einzelnen
Kosten position
(Urk.
1
S.
13)
ist
bei
dieser
Ausgangslage
kaum
beweisbildend,
weshalb
davon
abzusehen
ist. 5.3
In
diesem
Sinne
erwecken
einzelne
geltend
gemachte
Aufwendungen
durchaus
Zweifel
an
deren
betrieblichen
Charakter.
Ins
Auge
sticht
dabei
die
Geschäftsreise
des
Geschäftsführers
und
seiner
Ehefrau
nach
Dublin
im
Juli
2020,
bei
welcher
Kosten
für
Flugtickets,
Mietwagen,
Verpflegung
und
Hotels
anfielen
(Urk.
1
S.
116).
Der
geschäftliche
Zweck
der
von
Montag
bis
Samstag
dauernden
Reise
ist
jedenfalls
nicht
für
eine
derart
lange
Zeit spanne
erkennbar.
Namentlich
das
luxuriöse
Residieren
im
E.___
für
€
2'500
pro
Nacht
(zuzüglich
Mehrwertsteuer)
von
Montag
bis
Donnerstag
(Urk.
3/243)
wie
auch
der
Aufenthalt
in
Dublin
für
€
450
pro
Nacht
(Urk.
3/244)
lassen
eher
auf
einen
(zumindest
teilweisen)
privaten
Charakter
der
Reise
schliessen.
Gleiches
gilt
für
den
Aufenthalt
des
Ehepaares
im
F.___
in
München
für
€
399
pro
Nacht
vom
10.
bis
12.
Juli
2020
(Urk.
3/ 241).
Auffällig
sind
weiter
die
zahlreichen
G e schäfts reisen
nach
Russland
(25
von
Februar
2018
bis
August
2021) .
Wohl
kommt
ein
grosser
Teil
der
Kundschaft
aus
Osteuropa
und
sind
entsprechend
regelmässige
Meetings
durchaus
nachvoll ziehbar,
vor
allem
im
Hinblick
auf
die
Festigung
der
persönlichen
Beziehungen .
Allerdings
ist
die
Ehefrau
des
Geschäftsführers
russische
Staatsangehörige
(Urk.
7/711),
weshalb
auch
ein
zum
Teil
privater
Charakter
der
Reisen
denkbar
ist.
Auch
bei
den
übrigen
Geschäftsreisen
nach
Ibiza
(Urk.
1
S.
71),
London
(S.
81,
86,
106,
115,
177
und
weitere),
Dubai
(S.
89,
108)
und
Singapur
(S.
104),
welche
das
Ehepaar
zum
Teil
gemeinsam
durchführte,
ist
mangels
Belege
der
Zweck
nicht
durchwegs
erkennbar.
Eine
Kreditkartenbuchung
reicht
hierfür
nicht
aus.
5.4
Sodann
finden
sich
verschiedene
Aufwendungen
für
Shopping-Diensteilungen
zu
Lasten
von
Gästen .
Aus
den
vorliegenden
Akten
ergibt
sich
indes
–
wie
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
vorbringt
(Urk.
6
S.
2
unten)
–
nicht
eindeutig,
ob
diese
von
den
Kunden
tatsächlich
erstattet
wurden.
Angesichts
der
aufliegenden
personalisierten
Rechnungsstellungen
(Urk.
3/300,
Urk.
3/305)
darf
indes
durch aus
von
der
Richtigkeit
der
Angaben
der
Beschwerdeführerin
ausgegangen
werden.
Ansonsten
würde
strafrechtlich
relevantes
Verhalten
im
Raum
stehen.
5.5
Damit
ergibt
sich,
dass
die
meisten
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemach ten
Aufwendungen
betrieblichen
Charakter
aufweisen,
nicht
als
Lohn
zu
fassen
und
damit
nicht
abgabepflichtig
sind.
Dass
die
Beschwerdegegnerin
diese
Schlüsse
bis
zum
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
noch
nicht
ziehen
konnte,
weil
die
Beschwerdeführerin
in
Verletzung
ihrer
Pflichten
die
notwendigen
Unterlagen
nicht
auflegte,
ändert
an
diesem
Erkenntnis
nichts.
Denn
das
Gericht
hat
auch
die
im
kantonalen
Prozess
neu
aufgelegten
Beweis mittel
zu
berücksichtigen.
5.6
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
ist
nach
dem
Gesagten
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
weitere
Abklä rungen
tätige
und
über
die
Nachzahlungspflicht
erneut
verfüge.
Dabei
dürfte
ein
Beizug
der
Steuerakten
der
Beschwerdeführerin
samt
Jahresrechnungen
der
Beschwerdeführerin
inklusive
Buchhaltungsunterlagen
(Kontenblätter)
angezeigt
sein
oder
aber
die
Einholung
eines
entsprechenden
Berichts
beim
Revisor
der
Suva.
Weiter
dürften
detailliert e
Auskünfte
samt
Belegen
(etwa
Besprechungs notizen)
der
Beschwerdeführerin
über
die
Notwendigkeit
der
Geschäftsreisen
vonnöten
sein,
jedenfalls
für
die
als
Ehepaar
absolvierten.
6.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Ver wal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
voll ständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis) .
Vorliegend
ergibt
sich
jedoch,
dass
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
der
Revision
keine
Belege
für
die
zweifelhaften
Ausgaben
auf legte
(Urk.
7/642/3)
und
einspracheweise
(Urk.
7/663)
praktisch
unkommentiert
Kreditkartenabrech nungen
von
209
Seiten
Umfang
ein reichte
(Urk.
7/661) .
Mit
diesen
allein
war
es
der
Beschwerdegegnerin
klarerweise
nicht
möglich,
eine
Zuteilung
zu
machen.
Es
ist
auch
nicht
ihre
Aufgabe,
die
Ausgaben
der
Beschwerdeführerin
anhand
von
Kredi t kartenabrechnungen
zu
analysieren,
ohne
Kenntnis
der
Verhältnisse
zu
haben.
Allerdings
hätten
die
Abrechnungen
durchaus
zu
weiteren
Abklärungen
führen
dürfen
in
dem
Sinne,
dass
die
Beschwerdegegnerin
detaillierte
Auskünfte
über
die
Ausgaben
erfragt
hätte
samt
durch
die
Beschwerdeführerin
zu
erstellender
Aufstellung.
Bei
dieser
Ausgangslage
rechtfertigt
sich
–
da
der
Prozess
durch
das
vorpro zessuale
Verhalten
der
Beschwerdeführerin
mitverursacht
wurde
-
die
Zusprache
einer
reduzierten
P artei entschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
1'500.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
unter
Berücksichtigung
des
Umstandes,
dass
sich
die
rechtlichen
Ausführungen
auf
wenige
Seiten
reduzieren
und
die
Begründungen
der
Ausgaben
offenkundig
von
der
Beschwerdeführerin
selber
erstellt
werden
mussten
und
nicht
durch
den
Rechtsvertreter. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
Einspracheentscheid
vom
15.
April
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
SVA,
Ausgleichskasse,
zurückgewiesen
wird,
damit
sie
in
Sinne
der
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
1’500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen.
E. 4 Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Thomas
Wehrli - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen
E. 5 Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AB.2024.00036 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 15.
Januar
2026 in
Sachen X.___
GmbH c/o
Y.___
GmbH Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Thomas
Wehrli Pachmann
AG Dreikönigstrasse
8,
8002
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die
X.___
GmbH
mit
Sitz
in
Zürich
ist
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
als
beitrags pflichtige
Arbeitgeberin
angeschlossen.
Gestützt
auf
die
Ergebnisse
einer
Arbeit geberkontrolle
vom
1.
Juni
2023
(Urk.
7/642-643)
erliess
die
Ausgleichskasse
am
16.
August
2023
(Urk.
7/650- 653)
Nachzahlungsverfügung en
in
der
Höhe
von
Fr.
12'880.30,
Fr.
23'956.50,
Fr.
9'505.55
und
Fr.
17'083.75
sowie
die
entspre chenden
Verzugszinsverfügungen
(Urk.
7/654-657).
Diese
gründeten
hauptsäch lich
auf
der
Aufrechnung
von
geltend
gemachten
« Spesen der Geschäftsleitung »
als
mass geblicher
Lohn.
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
12.
September
2023
(Urk.
7/663),
womit
eine
geschäftsmässige
Begründung
der
Spesen
geltend
gemacht
wurde,
wies
die
Ausgleichskasse
mit
Entscheid
vom
15.
April
2024
(Urk.
2)
ab .
2.
Dagegen
erhob
die
X.___
GmbH
am
17.
Mai
2024
Beschwerde
mit
dem
Hauptantrag,
es
sei
auf
die
nachgeforderten
Beiträge
gestützt
auf
das
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
vollständig
zu
verzichten.
Eventuell
seien
die
nachgeforderten
Beiträge
im
Sinne
der
Beschwer debegründung
neu
zu
berechnen,
subeventuell
sei
die
Sache
zur
Neuberechnung
und
zur
neuen
Entscheidung
im
Sinne
der
Beschwerdebegründung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Ausgleichskasse
bean tragte
am
14.
Juni
2024
(Urk.
2)
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Gegenpartei
am
18.
Juni
2024
(Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
5
Abs.
1
und
Art.
14
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
werden
vom
Einkommen
aus
unselbstän diger
Erwerbstätigkeit,
dem
massgebenden
Lohn,
Beiträge
erhoben.
Als
massge bender
Lohn
gilt
jedes
Entgelt
für
in
unselbständiger
Stellung
auf
bestimmte
oder
unbestimmte
Zeit
geleistete
Arbeit.
Der
massgebende
Lohn
umfasst
auch
Teuerungs-
und
andere
Lohnzulagen,
Provisionen,
Gratifikationen,
Natural leistungen,
Ferien-
und
Feiertagsentschädigungen
und
ähnliche
Bezüge,
ferner
Trinkgelder,
soweit
diese
einen
wesentlichen
Bestandteil
des
Arbeitsentgeltes
darstellen
(Art.
5
Abs.
2
AHVG) .
Zum
massgebenden
Lohn
gehören
begrifflich
sämtliche
Bezüge
der
Arbeit nehmenden,
die
wirtschaftlich
mit
dem
Arbeitsverhältnis
zusammen hängen,
gleichgültig,
ob
dieses
Verhältnis
fortbesteht
oder
aufgelöst
worden
ist
und
ob
die
Leistungen
geschuldet
werden
oder
freiwillig
erfolgen.
Als
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
gilt
somit
nicht
nur
unmittel bares
Entgelt
für
geleistete
Arbeit,
sondern
grundsätzlich
jede
Ent schädigung
oder
Zuwendung,
die
sonst
wie
aus
dem
Arbeitsverhältnis
bezogen
wird,
soweit
sie
nicht
kraft
ausdrücklicher
gesetzlicher
Vorschrift
von
der
Beitragspflicht
ausgenommen
ist.
Erfasst
werden
grundsätzlich
alle
Einkünfte,
die
im
Zusam menhang
mit
einem
Arbeits-
oder
Dienstverhältnis
stehen
und
ohne
dieses
nicht
geflossen
wären.
Umgekehrt
unterliegen
grundsätzlich
nur
Einkünfte,
die
tat sächlich
geflossen
sind,
der
Beitragspflicht
(BGE
138
V
463
E.
6.1
mit
weiteren
Hinweisen). 1.2
Unkosten
sind
Auslagen,
die
den
Arbeitnehmenden
bei
der
Ausführung
ihrer
Arbeiten
entstehen.
Unkostenentschädigungen
gehören
nicht
zum
massgebenden
Lohn
(Art.
9
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenen ver sicherung,
AHVV).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
und
Verwaltungspraxis
haben
die
Arbeitgebenden
beziehungsweise
die
Arbeitnehmenden
nachzuweisen
oder
zumindest
glaubhaft
zu
machen,
dass
die
behaupteten
Unkosten
tatsächlich
entstanden
sind.
Wenn
gewisse
Unkosten
mit
Sicherheit
entstanden
sind,
ein
genauer
ziffernmässiger
Nachweis
aber
wegen
der
besonderen
Verhältnisse
des
einzelnen
Falles
nicht
möglich
ist,
sind
sie
-
unter
Berücksichtigung
der
glaub haften
Angaben
der
Arbeitgebenden
beziehungsweise
der
Arbeitnehmenden
-
zu
schätzen.
Die
Anerkennung
von
Unkosten
durch
die
Steuerbehörden
ist
für
die
Ausgleichskassen
grundsätzlich
nicht
verbindlich
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_642/2017
vom
16.
Oktober
2018
E.
8.2
mit
weiteren
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Entscheids
vom
15.
April
2024
(Urk.
2)
aus,
dass
der
Revisor
bei
der
Arbeitgeberkontrolle
der
Suva
vom
13.
April
2023
hohe
Kreditkartenabrechnungen
auf
dem
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
festgestellt
habe.
Es
seien
keine
Belege
vorhanden
gewesen,
weshalb
die
Suva
die
Spesen
als
massgebende n
Lohn
aufgerechnet
habe
bei
einem
Pauschalabzug
von
5
%
(S.
1).
Bei
den
Kreditkartenbelastungen
handle
es
sich
nebst
Aufwendungen
für
Fahrzeuge
namentlich
um
Ausgaben
für
private
Lebenshaltungskosten
(unter
anderem
Kino-,
Hotel-
und
Restaurantbesuche,
Bekleidung,
Reisen
oder
sonstige
private
Anschaffungen;
S.
2).
Selbst
wenn
gewisse
Kosten
geschäftsmässig
begründet
gewesen
seien,
sei
dieser
Nachweis
nicht
erbracht
worden
(S.
3). Im
Prozess
ergänzte
die
Beschwerdegegnerin,
die
Anerkennung
von
Unkosten
durch
die
Steuerbehörden
sei
für
die
Ausgleichskassen
nicht
verbindlich.
Rech neten
die
Ar b eitgebenden
die
Unkosten
jedoch
unter
Einhaltung
der
steuerlichen
Vorgaben
nach
Belegen
oder
in
Form
von
Einzelfallpauschalen
ab,
könnten
diese
auch
von
den
Ausgleichskassen
übernommen
werden.
Bestehe
kein
von
den
Steuerbehörden
genehmigtes
Spesenreglement
und
rechneten
die
Arbeitgebenden
die
Unkosten
gegenüber
den
Steuerbehörden
weder
nach
Belegen
oder
in
Form
von
Einzelfallpauschalen
noch
mit
Pauschalbeträgen
ab,
seien
die
Unkosten
von
der
Ausgleichskasse
zu
schätzen,
sofern
feststehe,
dass
solche
tatsächlich
ent standen
seien
(Urk.
6
S.
1
f.) .
Trotz
mehrmaliger
Fristansetzung
durch
die
Suva
seien
die
massgeblichen
Belege
nicht
eingereicht
worden.
Mit
der
Einsprache
sei
lediglich
der
Auszug
des
Kreditkartenkontos
« A.___ »
lautend
auf
B.___
(Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift)
eingereicht
worden.
Erst
anlässlich
der
Beschwerde
habe
die
Beschwerdeführerin
eine
grosse
Menge
an
Unterlagen
eingereicht .
Es
könne
davon
ausgegangen
werden,
dass
einige
Kosten
geschäftlich
begründet
seien.
Jedoch
sei
die
Rücker stattung
durch
Kunden
für
vorgeschossene
Auslagen
nicht
erstellt
(S.
2).
Anhand
der
gesamten
Umstände
seien
die
Unkosten
nicht
eindeutig
nachge wiesen
worden;
eine
klare
Zuweisung
sei
bei
einigen
Kosten
immer
noch
nicht
möglich
(S.
3). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
dagegen
vor,
mit
ihren
Limousinen-
und
Concierge-Services
für
internationale
Kundschaft
(Russland,
Grossbritannien,
Arabische
Emirate,
Asien)
biete
sie
verschiedene
Dienstleistungen
an,
etwa
Reise-
und
Hotelbuchungen,
Restaura n treservationen,
Ticketbuchungen,
Blumenliefe rungen,
VIP-Shopping
mit
Chauffeur
und/oder
Personal
Shopper,
Real
Estate
Services,
spezielle
Überraschungen
(Urk.
1
S.
5).
Aufgrund
der
unternehmerischen
Dienstleistungen
im
Limousinen-Service-Bereich
als
auch
im
internationalen
Concierge-Bereich
und
d er
damit
allumfassenden
Dienstleistungen
für
alltägliche,
in
der
Regel
rein
private
Angelegenheiten
stellten
die
fraglichen
Positionen
allesamt
geschäftsmässig
begründete
Kosten
respektive
Unkosten
und
keinen
Lohn
dar
(S.
6).
Die
Verbuchung
sämtlicher
Belastungen
der
Firmenkreditkarte
über
das
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
stellten
offensichtlich
Falschbuchungen
dar,
welche
durch
das
Treuhandbüro
vorgenommen
worden
seien.
Eine
Vielzahl
der
Auslagen
stelle
gewöhnlichen
und
geschäftsmässig
begründeten
Zahlungsverkehr
dar,
der
über
die
verschiedenen
Aufwandkonti
(z.B.
Fahrzeugaufwand,
Verwal tungs aufwand,
Werbeaufwand
etc.)
hätte
verbucht
werden
müssen
(S.
8).
Bei
erhöhter
Dienstleistungsnachfrage
müssten
etwa
Fahrzeuge
zur
bestehenden
Flotte
hinzugemietet
werd en
und
es
müssten
Reparaturen,
Reinigungen
und
Betankungen
vorgenommen
werden.
Auch
bei
den
Parkg e bühren
sei
es
nahe liegend,
dass
diese
einen
Zusammenhang
mit
dem
Limousinen-Service
hätten.
Gleiches
gelte
für
Software-Aufwendungen
und
Büromaterial.
Über
die
Firmen kreditkarte
seien
auch
geschäftliche
Reisen
von
Mitarbeitern
sowie
weiter e
Aufwände
für
Mitarbeiter-
und
Kundengespräche,
Meetings,
Briefings
und
Präsentationen
abgerechnet
worden.
Ausserdem
seien
im
Bereich
Concierge-Service
über
die
Firmenkreditkarte
Transferbuchungen
für
Kunden
im
Ausland
gebucht
und
diesen
anschliessend
weiterverrechnet
worden
(S.
9).
Ebenfalls
in
den
Kreditkartenbezügen
enthalten
seien
Flug-
und
Hotelbuchungen
oder
alltä g li c he
Einkäufe
für
Kunden
mit
anschliessender
Weiterverrechnung
(S.
10). 3.
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
wurden
die
Nachtragsverfügungen
2018
bis
2021
bestätigt,
welche
neben
den
–
betraglich
im
Vordergrund
stehen den
-
« Spesen der Geschäftsleitung »
auch
Löhne
von
Fahrern
(Fahrten
Dritter)
und
Spesen
von
Mitarbeitern
als
Löhne
fassten .
Letztere
Aufrechnungen
blieben
unbestritten
(Urk.
1
S.
2)
und
erweisen
sich
als
rechtens,
weshalb
sich
der
Streitgegenstand
vorliegend
einzig
in
der
Aufrechnung
der
« Spesen der Geschäftsleitung »
erschöpft.
Im
übrigen
Umfang
ist
der
Einspracheentscheid
in
Rechtskraft
erwachsen. 4. 4.1
Die
Beschwerde führ erin
monierte
eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
und
führte
aus,
ihr
Rechtsvertreter
habe
am
30.
April
2024
um
Akteneinsicht
ersucht.
Erst
am
15.
Mai
2024
und
damit
zwei
Tage
vor
Ablauf
der
Beschwerdefrist
seien
die
Akten
«an
eine
allgemeine
Info
E-Mail-Adresse »
gesandt
worden.
Zudem
fielen
die
aufgerechneten
Lohnsummen
deutlich
höher
aus
als
die
eigentlichen
Saldi
des
Spesenkontos Spesen der Geschäftsleitung .
Es
stelle
sich
sodann
die
Frage,
inwiefern
sich
die
Beschwerdegegnerin
überhaupt
mit
den
Kreditkartenzahlungen
und
deren
recht lichen
Qualifikation
auseinandergesetzt
habe
(Urk.
1
S.
7
f .). 4.2
Das
Akteneinsichtsgesuch
des
Rechtsvertreters
der
Beschwerdeführerin
datiert
vom
30.
April
2024
(Urk.
7/704)
und
ging
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
2.
Mai
2024
ein.
Die
Vorabzusendung
per
erfolgte
am
30.
April
2024
(Urk.
3/10).
Den
Zugriff
auf
die
Verfahrensakten
gewährte
die
Beschwerdegegnerin
erst
am
15.
Mai
2024
(Urk.
7/708)
auf
die
vom
Rechtsvertreter
angegebene
E-Mail-Adresse .
Angesichts
des
Erlasses
des
Einspracheentscheids
am
15.
April
2024
erscheint
das
Zuwarten
mit
der
Aktenzustellung
durch
die
Beschwerdegegnerin
als
unglücklich.
Indessen
ist
zu
berücksichtigen,
dass
sich
der
Sachverhalt
klar
aus
dem
Einspracheentscheid
ergab
und
die
Verwaltungsakten
für
die
Erstellung
der
Beschwerdeschrift
nicht
benötigt
wurden.
Dies
ergibt
sich
nicht
zuletzt
aus
der
rechtzeitigen
Einreichung
der
umfangreichen
Rechtsschrift.
Sodann
reichte
die
Beschwerdegegnerin
im
Laufe
des
vorliegenden
Prozesses
keine
weitere
Rechtsschrift
mehr
ein,
weshalb
es
mit
dem
bereits
Vorgetragenen
offenbar
sein
Bewenden
hat.
Eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
liegt
demnach
nicht
vor.
4.3
Was
die
fehlende
Auseinandersetzung
mit
den
eingereichten
Kreditkartenabrech nungen
betrifft,
ist
festzuhalten,
dass
sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken
kann .
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die
Tragweite
des
Entscheids
Rechenschaft
geben
und
ihn
in
voller
Kenntnis
der
Sache
an
die
höhere
Instanz
weiterziehen
kann.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
das
Gericht
respektive
der
Versicherungsträger
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
sein
Entscheid
stützt
(BGE
142
II
49
E.
9.2,
136
I
229
E.
5.2,
je
m.w.H.) .
Eine
Auseinandersetzung
mit
den
Kreditkartenabrechnungen
fehlt
im
Einspra cheentscheid
wohl
weitgehend,
die
hauptsächliche
Begründungslinie
ergibt
sich
daraus
aber
klar.
Die
Beschwerdegegnerin
erachtet e
die
geltend
gemachten
geschäftsbedingten
Kosten
als
nicht
genügend
substantiiert
dargelegt,
um
den
anbegehrten
Schluss
zu
ziehen.
Entsprechend
ergibt
sich,
dass
in
der
Tat
keine
vertiefte
Auseinandersetzung
mit
den
Abrechnungen
erfolgte.
Indessen
legte
die
Beschwerdeführerin
die
Zusam menhänge
einspracheweise
auch
nicht
dar,
sondern
liess
es
bei m
Verweis
auf
die
Abrechnungen
bewenden
(Urk.
7/663).
Die
Erwartung,
dass
die
Beschwerde gegnerin
in
tagelanger
Arbeit
die
unkommentierten
Abrechnungen
durcharbeitet
und
sich
lediglich
aufgrund
von
zahllosen
Kreditkartenkonto-Einträgen
selber
ein
Bild
macht,
ist
unrealistisch.
Vielmehr
war
die
Begründung
der
Einsprache
derart
knapp,
dass
eher
eine
Fristansetzung
zur
Verbesserung
hätte
thematisiert
werden
können.
Eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
liegt
auch
unter
diesem
Blickwinkel
nicht
vor.
5. 5.1
Eine
Durchsicht
der
Akten
(Urk.
1
und
Urk.
3)
ergibt
ohne
w eiteres,
dass
eine
Verbuchung
der
meisten
strittigen
Posten
im
Konto
« Spesen der Geschäftsleitung »
falsch
war.
So
gehören
etwa
Parkgebühren
am
C.___
(Urk.
1
S.
13)
zu
den
notwendigen
Betriebskosten
und
haben
nichts
mit
« Spesen der Geschäftsleitung »
zu
tun.
Auch
der
Kauf
von
Blumen
zur
Dekoration
des
Schalters
am
Flughafen
(S.
14)
oder
Bonbons
(S.
19)
zur
Auslage
für
Kunden
in
den
Fahrzeugen
sind
nicht
als
Spesen
zu
fassen.
Gleiches
gilt
für
Geschäftsreisen
(S.
20),
die
von
der
Arbeitgeberin
angeordnet
werden.
Anschaffungen
von
Möbeln
für
den
Stand
am
Flughafen
(S.
53)
sind
ebenfalls
keine
Spesen
wie
auch
IT-Kosten
für
Hard-
(S.
13)
und
Software
(S.
16) .
Selbstredend
gehören
auch
Ticketkäufe
für
Kunden
für
kulturelle
Veranstaltungen
zum
Geschäftsaufwand
(S.
14)
wie
auch
sonstige
Shopping-Aufwendungen,
die
im
Auftrag
der
Kund schaft
getätigt
werden
(S.
90). 5.2
In
beweismässiger
Hinsicht
ist
vorliegend
zu
beachten,
dass
der
von
den
« Spesen der Geschäftsleitung »
betroffene
B.___
seit
2014
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
der
Beschwerdeführerin
mit
Einzelunterschrift
fungiert
(Urk.
9) .
Dies
bei
Stammanteilen
zwischen
Fr.
17'000.--,
F r.
19'000. --
respektive
aktuell
Fr.
18'000.--
(von
Fr.
20'000.--) .
Seine
Ehefrau
D.___
ist
seit
10.
Februar
2020
Gesellschafterin
mit
Kollektivunterschrift
zu
zweien
mit
Stammanteilen
von
zuerst
Fr.
1'000.--
und
sei t
8.
Mai
2024
Fr.
2'000.--.
Aufgrund
dieser
Umstände
erhellt,
dass
es
dem
Geschäftsführer
und
seiner
Frau
unbenommen
ist,
Ver buchungen
nach
ihrem
Belieben
vorzunehmen.
Es
gibt
keine
weiteren
Gesellschafter
und
es
findet
keine
Kontrolle
durch
Dritte
statt.
Damit
einher
geht
zu
Recht
eine
gewisse
Skepsis
der
Beschwerdegegnerin,
wenn
ein
Posten
nicht
eindeutig
mit
der
Geschäftstätigkeit
in
Verbindung
zu
bringen
sind .
Es
ist
Sache
der
Beschwerdeführerin,
die
Geschäftsaufwendungen
korrekt
zu
verbuchen
und
zu
belegen.
Eine
Befragung
des
Geschäftsführers
zu
jeder
einzelnen
Kosten position
(Urk.
1
S.
13)
ist
bei
dieser
Ausgangslage
kaum
beweisbildend,
weshalb
davon
abzusehen
ist. 5.3
In
diesem
Sinne
erwecken
einzelne
geltend
gemachte
Aufwendungen
durchaus
Zweifel
an
deren
betrieblichen
Charakter.
Ins
Auge
sticht
dabei
die
Geschäftsreise
des
Geschäftsführers
und
seiner
Ehefrau
nach
Dublin
im
Juli
2020,
bei
welcher
Kosten
für
Flugtickets,
Mietwagen,
Verpflegung
und
Hotels
anfielen
(Urk.
1
S.
116).
Der
geschäftliche
Zweck
der
von
Montag
bis
Samstag
dauernden
Reise
ist
jedenfalls
nicht
für
eine
derart
lange
Zeit spanne
erkennbar.
Namentlich
das
luxuriöse
Residieren
im
E.___
für
€
2'500
pro
Nacht
(zuzüglich
Mehrwertsteuer)
von
Montag
bis
Donnerstag
(Urk.
3/243)
wie
auch
der
Aufenthalt
in
Dublin
für
€
450
pro
Nacht
(Urk.
3/244)
lassen
eher
auf
einen
(zumindest
teilweisen)
privaten
Charakter
der
Reise
schliessen.
Gleiches
gilt
für
den
Aufenthalt
des
Ehepaares
im
F.___
in
München
für
€
399
pro
Nacht
vom
10.
bis
12.
Juli
2020
(Urk.
3/ 241).
Auffällig
sind
weiter
die
zahlreichen
G e schäfts reisen
nach
Russland
(25
von
Februar
2018
bis
August
2021) .
Wohl
kommt
ein
grosser
Teil
der
Kundschaft
aus
Osteuropa
und
sind
entsprechend
regelmässige
Meetings
durchaus
nachvoll ziehbar,
vor
allem
im
Hinblick
auf
die
Festigung
der
persönlichen
Beziehungen .
Allerdings
ist
die
Ehefrau
des
Geschäftsführers
russische
Staatsangehörige
(Urk.
7/711),
weshalb
auch
ein
zum
Teil
privater
Charakter
der
Reisen
denkbar
ist.
Auch
bei
den
übrigen
Geschäftsreisen
nach
Ibiza
(Urk.
1
S.
71),
London
(S.
81,
86,
106,
115,
177
und
weitere),
Dubai
(S.
89,
108)
und
Singapur
(S.
104),
welche
das
Ehepaar
zum
Teil
gemeinsam
durchführte,
ist
mangels
Belege
der
Zweck
nicht
durchwegs
erkennbar.
Eine
Kreditkartenbuchung
reicht
hierfür
nicht
aus.
5.4
Sodann
finden
sich
verschiedene
Aufwendungen
für
Shopping-Diensteilungen
zu
Lasten
von
Gästen .
Aus
den
vorliegenden
Akten
ergibt
sich
indes
–
wie
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
vorbringt
(Urk.
6
S.
2
unten)
–
nicht
eindeutig,
ob
diese
von
den
Kunden
tatsächlich
erstattet
wurden.
Angesichts
der
aufliegenden
personalisierten
Rechnungsstellungen
(Urk.
3/300,
Urk.
3/305)
darf
indes
durch aus
von
der
Richtigkeit
der
Angaben
der
Beschwerdeführerin
ausgegangen
werden.
Ansonsten
würde
strafrechtlich
relevantes
Verhalten
im
Raum
stehen.
5.5
Damit
ergibt
sich,
dass
die
meisten
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemach ten
Aufwendungen
betrieblichen
Charakter
aufweisen,
nicht
als
Lohn
zu
fassen
und
damit
nicht
abgabepflichtig
sind.
Dass
die
Beschwerdegegnerin
diese
Schlüsse
bis
zum
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
noch
nicht
ziehen
konnte,
weil
die
Beschwerdeführerin
in
Verletzung
ihrer
Pflichten
die
notwendigen
Unterlagen
nicht
auflegte,
ändert
an
diesem
Erkenntnis
nichts.
Denn
das
Gericht
hat
auch
die
im
kantonalen
Prozess
neu
aufgelegten
Beweis mittel
zu
berücksichtigen.
5.6
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
ist
nach
dem
Gesagten
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
weitere
Abklä rungen
tätige
und
über
die
Nachzahlungspflicht
erneut
verfüge.
Dabei
dürfte
ein
Beizug
der
Steuerakten
der
Beschwerdeführerin
samt
Jahresrechnungen
der
Beschwerdeführerin
inklusive
Buchhaltungsunterlagen
(Kontenblätter)
angezeigt
sein
oder
aber
die
Einholung
eines
entsprechenden
Berichts
beim
Revisor
der
Suva.
Weiter
dürften
detailliert e
Auskünfte
samt
Belegen
(etwa
Besprechungs notizen)
der
Beschwerdeführerin
über
die
Notwendigkeit
der
Geschäftsreisen
vonnöten
sein,
jedenfalls
für
die
als
Ehepaar
absolvierten.
6.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Ver wal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
voll ständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis) .
Vorliegend
ergibt
sich
jedoch,
dass
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
der
Revision
keine
Belege
für
die
zweifelhaften
Ausgaben
auf legte
(Urk.
7/642/3)
und
einspracheweise
(Urk.
7/663)
praktisch
unkommentiert
Kreditkartenabrech nungen
von
209
Seiten
Umfang
ein reichte
(Urk.
7/661) .
Mit
diesen
allein
war
es
der
Beschwerdegegnerin
klarerweise
nicht
möglich,
eine
Zuteilung
zu
machen.
Es
ist
auch
nicht
ihre
Aufgabe,
die
Ausgaben
der
Beschwerdeführerin
anhand
von
Kredi t kartenabrechnungen
zu
analysieren,
ohne
Kenntnis
der
Verhältnisse
zu
haben.
Allerdings
hätten
die
Abrechnungen
durchaus
zu
weiteren
Abklärungen
führen
dürfen
in
dem
Sinne,
dass
die
Beschwerdegegnerin
detaillierte
Auskünfte
über
die
Ausgaben
erfragt
hätte
samt
durch
die
Beschwerdeführerin
zu
erstellender
Aufstellung.
Bei
dieser
Ausgangslage
rechtfertigt
sich
–
da
der
Prozess
durch
das
vorpro zessuale
Verhalten
der
Beschwerdeführerin
mitverursacht
wurde
-
die
Zusprache
einer
reduzierten
P artei entschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
1'500.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
unter
Berücksichtigung
des
Umstandes,
dass
sich
die
rechtlichen
Ausführungen
auf
wenige
Seiten
reduzieren
und
die
Begründungen
der
Ausgaben
offenkundig
von
der
Beschwerdeführerin
selber
erstellt
werden
mussten
und
nicht
durch
den
Rechtsvertreter. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
Einspracheentscheid
vom
15.
April
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
SVA,
Ausgleichskasse,
zurückgewiesen
wird,
damit
sie
in
Sinne
der
Erwägungen
vorgehe
und
erneut
über
die
Nach zahlungspflicht
verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
1’500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Thomas
Wehrli - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler