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AB.2024.00036

Nachzahlungsverfügungen aufgrund von «Spesen der Geschäftsleitung», welche der Revisor bemängelt und als Lohnbestandteil des Inhabers der GmbH qualifiziert hatte. Die «Spesen» erwiesen sich im Prozess hauptsächlich als Fehlbuchungen, da sie normalen betrieblichen Aufwand darstellten. Rückweisung zur Prüfung von fraglichen Posten, etwa «Geschäftsreisen» mit der Ehefrau.

Zürich SozVersG · 2026-01-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die

X.___

GmbH

mit

Sitz

in

Zürich

ist

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

als

beitrags pflichtige

Arbeitgeberin

angeschlossen.

Gestützt

auf

die

Ergebnisse

einer

Arbeit geberkontrolle

vom

1.

Juni

2023

(Urk.

7/642-643)

erliess

die

Ausgleichskasse

am

16.

August

2023

(Urk.

7/650- 653)

Nachzahlungsverfügung en

in

der

Höhe

von

Fr.

12'880.30,

Fr.

23'956.50,

Fr.

9'505.55

und

Fr.

17'083.75

sowie

die

entspre chenden

Verzugszinsverfügungen

(Urk.

7/654-657).

Diese

gründeten

hauptsäch lich

auf

der

Aufrechnung

von

geltend

gemachten

« Spesen der Geschäftsleitung »

als

mass geblicher

Lohn.

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

12.

September

2023

(Urk.

7/663),

womit

eine

geschäftsmässige

Begründung

der

Spesen

geltend

gemacht

wurde,

wies

die

Ausgleichskasse

mit

Entscheid

vom

15.

April

2024

(Urk.

2)

ab .

2.

Dagegen

erhob

die

X.___

GmbH

am

17.

Mai

2024

Beschwerde

mit

dem

Hauptantrag,

es

sei

auf

die

nachgeforderten

Beiträge

gestützt

auf

das

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

vollständig

zu

verzichten.

Eventuell

seien

die

nachgeforderten

Beiträge

im

Sinne

der

Beschwer debegründung

neu

zu

berechnen,

subeventuell

sei

die

Sache

zur

Neuberechnung

und

zur

neuen

Entscheidung

im

Sinne

der

Beschwerdebegründung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Ausgleichskasse

bean tragte

am

14.

Juni

2024

(Urk.

2)

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Gegenpartei

am

18.

Juni

2024

(Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

5

Abs.

1

und

Art.

14

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

werden

vom

Einkommen

aus

unselbstän diger

Erwerbstätigkeit,

dem

massgebenden

Lohn,

Beiträge

erhoben.

Als

massge bender

Lohn

gilt

jedes

Entgelt

für

in

unselbständiger

Stellung

auf

bestimmte

oder

unbestimmte

Zeit

geleistete

Arbeit.

Der

massgebende

Lohn

umfasst

auch

Teuerungs-

und

andere

Lohnzulagen,

Provisionen,

Gratifikationen,

Natural leistungen,

Ferien-

und

Feiertagsentschädigungen

und

ähnliche

Bezüge,

ferner

Trinkgelder,

soweit

diese

einen

wesentlichen

Bestandteil

des

Arbeitsentgeltes

darstellen

(Art.

5

Abs.

2

AHVG) .

Zum

massgebenden

Lohn

gehören

begrifflich

sämtliche

Bezüge

der

Arbeit nehmenden,

die

wirtschaftlich

mit

dem

Arbeitsverhältnis

zusammen hängen,

gleichgültig,

ob

dieses

Verhältnis

fortbesteht

oder

aufgelöst

worden

ist

und

ob

die

Leistungen

geschuldet

werden

oder

freiwillig

erfolgen.

Als

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

gilt

somit

nicht

nur

unmittel bares

Entgelt

für

geleistete

Arbeit,

sondern

grundsätzlich

jede

Ent schädigung

oder

Zuwendung,

die

sonst

wie

aus

dem

Arbeitsverhältnis

bezogen

wird,

soweit

sie

nicht

kraft

ausdrücklicher

gesetzlicher

Vorschrift

von

der

Beitragspflicht

ausgenommen

ist.

Erfasst

werden

grundsätzlich

alle

Einkünfte,

die

im

Zusam menhang

mit

einem

Arbeits-

oder

Dienstverhältnis

stehen

und

ohne

dieses

nicht

geflossen

wären.

Umgekehrt

unterliegen

grundsätzlich

nur

Einkünfte,

die

tat sächlich

geflossen

sind,

der

Beitragspflicht

(BGE

138

V

463

E.

6.1

mit

weiteren

Hinweisen). 1.2

Unkosten

sind

Auslagen,

die

den

Arbeitnehmenden

bei

der

Ausführung

ihrer

Arbeiten

entstehen.

Unkostenentschädigungen

gehören

nicht

zum

massgebenden

Lohn

(Art.

9

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenen ver sicherung,

AHVV).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

und

Verwaltungspraxis

haben

die

Arbeitgebenden

beziehungsweise

die

Arbeitnehmenden

nachzuweisen

oder

zumindest

glaubhaft

zu

machen,

dass

die

behaupteten

Unkosten

tatsächlich

entstanden

sind.

Wenn

gewisse

Unkosten

mit

Sicherheit

entstanden

sind,

ein

genauer

ziffernmässiger

Nachweis

aber

wegen

der

besonderen

Verhältnisse

des

einzelnen

Falles

nicht

möglich

ist,

sind

sie

-

unter

Berücksichtigung

der

glaub haften

Angaben

der

Arbeitgebenden

beziehungsweise

der

Arbeitnehmenden

-

zu

schätzen.

Die

Anerkennung

von

Unkosten

durch

die

Steuerbehörden

ist

für

die

Ausgleichskassen

grundsätzlich

nicht

verbindlich

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_642/2017

vom

16.

Oktober

2018

E.

8.2

mit

weiteren

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Entscheids

vom

15.

April

2024

(Urk.

2)

aus,

dass

der

Revisor

bei

der

Arbeitgeberkontrolle

der

Suva

vom

13.

April

2023

hohe

Kreditkartenabrechnungen

auf

dem

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

festgestellt

habe.

Es

seien

keine

Belege

vorhanden

gewesen,

weshalb

die

Suva

die

Spesen

als

massgebende n

Lohn

aufgerechnet

habe

bei

einem

Pauschalabzug

von

5

%

(S.

1).

Bei

den

Kreditkartenbelastungen

handle

es

sich

nebst

Aufwendungen

für

Fahrzeuge

namentlich

um

Ausgaben

für

private

Lebenshaltungskosten

(unter

anderem

Kino-,

Hotel-

und

Restaurantbesuche,

Bekleidung,

Reisen

oder

sonstige

private

Anschaffungen;

S.

2).

Selbst

wenn

gewisse

Kosten

geschäftsmässig

begründet

gewesen

seien,

sei

dieser

Nachweis

nicht

erbracht

worden

(S.

3). Im

Prozess

ergänzte

die

Beschwerdegegnerin,

die

Anerkennung

von

Unkosten

durch

die

Steuerbehörden

sei

für

die

Ausgleichskassen

nicht

verbindlich.

Rech neten

die

Ar b eitgebenden

die

Unkosten

jedoch

unter

Einhaltung

der

steuerlichen

Vorgaben

nach

Belegen

oder

in

Form

von

Einzelfallpauschalen

ab,

könnten

diese

auch

von

den

Ausgleichskassen

übernommen

werden.

Bestehe

kein

von

den

Steuerbehörden

genehmigtes

Spesenreglement

und

rechneten

die

Arbeitgebenden

die

Unkosten

gegenüber

den

Steuerbehörden

weder

nach

Belegen

oder

in

Form

von

Einzelfallpauschalen

noch

mit

Pauschalbeträgen

ab,

seien

die

Unkosten

von

der

Ausgleichskasse

zu

schätzen,

sofern

feststehe,

dass

solche

tatsächlich

ent standen

seien

(Urk.

6

S.

1

f.) .

Trotz

mehrmaliger

Fristansetzung

durch

die

Suva

seien

die

massgeblichen

Belege

nicht

eingereicht

worden.

Mit

der

Einsprache

sei

lediglich

der

Auszug

des

Kreditkartenkontos

« A.___ »

lautend

auf

B.___

(Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift)

eingereicht

worden.

Erst

anlässlich

der

Beschwerde

habe

die

Beschwerdeführerin

eine

grosse

Menge

an

Unterlagen

eingereicht .

Es

könne

davon

ausgegangen

werden,

dass

einige

Kosten

geschäftlich

begründet

seien.

Jedoch

sei

die

Rücker stattung

durch

Kunden

für

vorgeschossene

Auslagen

nicht

erstellt

(S.

2).

Anhand

der

gesamten

Umstände

seien

die

Unkosten

nicht

eindeutig

nachge wiesen

worden;

eine

klare

Zuweisung

sei

bei

einigen

Kosten

immer

noch

nicht

möglich

(S.

3). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

dagegen

vor,

mit

ihren

Limousinen-

und

Concierge-Services

für

internationale

Kundschaft

(Russland,

Grossbritannien,

Arabische

Emirate,

Asien)

biete

sie

verschiedene

Dienstleistungen

an,

etwa

Reise-

und

Hotelbuchungen,

Restaura n treservationen,

Ticketbuchungen,

Blumenliefe rungen,

VIP-Shopping

mit

Chauffeur

und/oder

Personal

Shopper,

Real

Estate

Services,

spezielle

Überraschungen

(Urk.

1

S.

5).

Aufgrund

der

unternehmerischen

Dienstleistungen

im

Limousinen-Service-Bereich

als

auch

im

internationalen

Concierge-Bereich

und

d er

damit

allumfassenden

Dienstleistungen

für

alltägliche,

in

der

Regel

rein

private

Angelegenheiten

stellten

die

fraglichen

Positionen

allesamt

geschäftsmässig

begründete

Kosten

respektive

Unkosten

und

keinen

Lohn

dar

(S.

6).

Die

Verbuchung

sämtlicher

Belastungen

der

Firmenkreditkarte

über

das

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

stellten

offensichtlich

Falschbuchungen

dar,

welche

durch

das

Treuhandbüro

vorgenommen

worden

seien.

Eine

Vielzahl

der

Auslagen

stelle

gewöhnlichen

und

geschäftsmässig

begründeten

Zahlungsverkehr

dar,

der

über

die

verschiedenen

Aufwandkonti

(z.B.

Fahrzeugaufwand,

Verwal tungs aufwand,

Werbeaufwand

etc.)

hätte

verbucht

werden

müssen

(S.

8).

Bei

erhöhter

Dienstleistungsnachfrage

müssten

etwa

Fahrzeuge

zur

bestehenden

Flotte

hinzugemietet

werd en

und

es

müssten

Reparaturen,

Reinigungen

und

Betankungen

vorgenommen

werden.

Auch

bei

den

Parkg e bühren

sei

es

nahe liegend,

dass

diese

einen

Zusammenhang

mit

dem

Limousinen-Service

hätten.

Gleiches

gelte

für

Software-Aufwendungen

und

Büromaterial.

Über

die

Firmen kreditkarte

seien

auch

geschäftliche

Reisen

von

Mitarbeitern

sowie

weiter e

Aufwände

für

Mitarbeiter-

und

Kundengespräche,

Meetings,

Briefings

und

Präsentationen

abgerechnet

worden.

Ausserdem

seien

im

Bereich

Concierge-Service

über

die

Firmenkreditkarte

Transferbuchungen

für

Kunden

im

Ausland

gebucht

und

diesen

anschliessend

weiterverrechnet

worden

(S.

9).

Ebenfalls

in

den

Kreditkartenbezügen

enthalten

seien

Flug-

und

Hotelbuchungen

oder

alltä g li c he

Einkäufe

für

Kunden

mit

anschliessender

Weiterverrechnung

(S.

10). 3.

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

wurden

die

Nachtragsverfügungen

2018

bis

2021

bestätigt,

welche

neben

den

betraglich

im

Vordergrund

stehen den

-

« Spesen der Geschäftsleitung »

auch

Löhne

von

Fahrern

(Fahrten

Dritter)

und

Spesen

von

Mitarbeitern

als

Löhne

fassten .

Letztere

Aufrechnungen

blieben

unbestritten

(Urk.

1

S.

2)

und

erweisen

sich

als

rechtens,

weshalb

sich

der

Streitgegenstand

vorliegend

einzig

in

der

Aufrechnung

der

« Spesen der Geschäftsleitung »

erschöpft.

Im

übrigen

Umfang

ist

der

Einspracheentscheid

in

Rechtskraft

erwachsen. 4. 4.1

Die

Beschwerde führ erin

monierte

eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

und

führte

aus,

ihr

Rechtsvertreter

habe

am

30.

April

2024

um

Akteneinsicht

ersucht.

Erst

am

15.

Mai

2024

und

damit

zwei

Tage

vor

Ablauf

der

Beschwerdefrist

seien

die

Akten

«an

eine

allgemeine

Info

E-Mail-Adresse »

gesandt

worden.

Zudem

fielen

die

aufgerechneten

Lohnsummen

deutlich

höher

aus

als

die

eigentlichen

Saldi

des

Spesenkontos Spesen der Geschäftsleitung .

Es

stelle

sich

sodann

die

Frage,

inwiefern

sich

die

Beschwerdegegnerin

überhaupt

mit

den

Kreditkartenzahlungen

und

deren

recht lichen

Qualifikation

auseinandergesetzt

habe

(Urk.

1

S.

7

f .). 4.2

Das

Akteneinsichtsgesuch

des

Rechtsvertreters

der

Beschwerdeführerin

datiert

vom

30.

April

2024

(Urk.

7/704)

und

ging

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

2.

Mai

2024

ein.

Die

Vorabzusendung

per

E-Mail

erfolgte

am

30.

April

2024

(Urk.

3/10).

Den

Zugriff

auf

die

Verfahrensakten

gewährte

die

Beschwerdegegnerin

erst

am

15.

Mai

2024

(Urk.

7/708)

auf

die

vom

Rechtsvertreter

angegebene

E-Mail-Adresse .

Angesichts

des

Erlasses

des

Einspracheentscheids

am

15.

April

2024

erscheint

das

Zuwarten

mit

der

Aktenzustellung

durch

die

Beschwerdegegnerin

als

unglücklich.

Indessen

ist

zu

berücksichtigen,

dass

sich

der

Sachverhalt

klar

aus

dem

Einspracheentscheid

ergab

und

die

Verwaltungsakten

für

die

Erstellung

der

Beschwerdeschrift

nicht

benötigt

wurden.

Dies

ergibt

sich

nicht

zuletzt

aus

der

rechtzeitigen

Einreichung

der

umfangreichen

Rechtsschrift.

Sodann

reichte

die

Beschwerdegegnerin

im

Laufe

des

vorliegenden

Prozesses

keine

weitere

Rechtsschrift

mehr

ein,

weshalb

es

mit

dem

bereits

Vorgetragenen

offenbar

sein

Bewenden

hat.

Eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

liegt

demnach

nicht

vor.

4.3

Was

die

fehlende

Auseinandersetzung

mit

den

eingereichten

Kreditkartenabrech nungen

betrifft,

ist

festzuhalten,

dass

sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken

kann .

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die

Tragweite

des

Entscheids

Rechenschaft

geben

und

ihn

in

voller

Kenntnis

der

Sache

an

die

höhere

Instanz

weiterziehen

kann.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

das

Gericht

respektive

der

Versicherungsträger

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

sein

Entscheid

stützt

(BGE

142

II

49

E.

9.2,

136

I

229

E.

5.2,

je

m.w.H.) .

Eine

Auseinandersetzung

mit

den

Kreditkartenabrechnungen

fehlt

im

Einspra cheentscheid

wohl

weitgehend,

die

hauptsächliche

Begründungslinie

ergibt

sich

daraus

aber

klar.

Die

Beschwerdegegnerin

erachtet e

die

geltend

gemachten

geschäftsbedingten

Kosten

als

nicht

genügend

substantiiert

dargelegt,

um

den

anbegehrten

Schluss

zu

ziehen.

Entsprechend

ergibt

sich,

dass

in

der

Tat

keine

vertiefte

Auseinandersetzung

mit

den

Abrechnungen

erfolgte.

Indessen

legte

die

Beschwerdeführerin

die

Zusam menhänge

einspracheweise

auch

nicht

dar,

sondern

liess

es

bei m

Verweis

auf

die

Abrechnungen

bewenden

(Urk.

7/663).

Die

Erwartung,

dass

die

Beschwerde gegnerin

in

tagelanger

Arbeit

die

unkommentierten

Abrechnungen

durcharbeitet

und

sich

lediglich

aufgrund

von

zahllosen

Kreditkartenkonto-Einträgen

selber

ein

Bild

macht,

ist

unrealistisch.

Vielmehr

war

die

Begründung

der

Einsprache

derart

knapp,

dass

eher

eine

Fristansetzung

zur

Verbesserung

hätte

thematisiert

werden

können.

Eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

liegt

auch

unter

diesem

Blickwinkel

nicht

vor.

5. 5.1

Eine

Durchsicht

der

Akten

(Urk.

1

und

Urk.

3)

ergibt

ohne

w eiteres,

dass

eine

Verbuchung

der

meisten

strittigen

Posten

im

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

falsch

war.

So

gehören

etwa

Parkgebühren

am

C.___

(Urk.

1

S.

13)

zu

den

notwendigen

Betriebskosten

und

haben

nichts

mit

« Spesen der Geschäftsleitung »

zu

tun.

Auch

der

Kauf

von

Blumen

zur

Dekoration

des

Schalters

am

Flughafen

(S.

14)

oder

Bonbons

(S.

19)

zur

Auslage

für

Kunden

in

den

Fahrzeugen

sind

nicht

als

Spesen

zu

fassen.

Gleiches

gilt

für

Geschäftsreisen

(S.

20),

die

von

der

Arbeitgeberin

angeordnet

werden.

Anschaffungen

von

Möbeln

für

den

Stand

am

Flughafen

(S.

53)

sind

ebenfalls

keine

Spesen

wie

auch

IT-Kosten

für

Hard-

(S.

13)

und

Software

(S.

16) .

Selbstredend

gehören

auch

Ticketkäufe

für

Kunden

für

kulturelle

Veranstaltungen

zum

Geschäftsaufwand

(S.

14)

wie

auch

sonstige

Shopping-Aufwendungen,

die

im

Auftrag

der

Kund schaft

getätigt

werden

(S.

90). 5.2

In

beweismässiger

Hinsicht

ist

vorliegend

zu

beachten,

dass

der

von

den

« Spesen der Geschäftsleitung »

betroffene

B.___

seit

2014

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

der

Beschwerdeführerin

mit

Einzelunterschrift

fungiert

(Urk.

9) .

Dies

bei

Stammanteilen

zwischen

Fr.

17'000.--,

F r.

19'000. --

respektive

aktuell

Fr.

18'000.--

(von

Fr.

20'000.--) .

Seine

Ehefrau

D.___

ist

seit

10.

Februar

2020

Gesellschafterin

mit

Kollektivunterschrift

zu

zweien

mit

Stammanteilen

von

zuerst

Fr.

1'000.--

und

sei t

8.

Mai

2024

Fr.

2'000.--.

Aufgrund

dieser

Umstände

erhellt,

dass

es

dem

Geschäftsführer

und

seiner

Frau

unbenommen

ist,

Ver buchungen

nach

ihrem

Belieben

vorzunehmen.

Es

gibt

keine

weiteren

Gesellschafter

und

es

findet

keine

Kontrolle

durch

Dritte

statt.

Damit

einher

geht

zu

Recht

eine

gewisse

Skepsis

der

Beschwerdegegnerin,

wenn

ein

Posten

nicht

eindeutig

mit

der

Geschäftstätigkeit

in

Verbindung

zu

bringen

sind .

Es

ist

Sache

der

Beschwerdeführerin,

die

Geschäftsaufwendungen

korrekt

zu

verbuchen

und

zu

belegen.

Eine

Befragung

des

Geschäftsführers

zu

jeder

einzelnen

Kosten position

(Urk.

1

S.

13)

ist

bei

dieser

Ausgangslage

kaum

beweisbildend,

weshalb

davon

abzusehen

ist. 5.3

In

diesem

Sinne

erwecken

einzelne

geltend

gemachte

Aufwendungen

durchaus

Zweifel

an

deren

betrieblichen

Charakter.

Ins

Auge

sticht

dabei

die

Geschäftsreise

des

Geschäftsführers

und

seiner

Ehefrau

nach

Dublin

im

Juli

2020,

bei

welcher

Kosten

für

Flugtickets,

Mietwagen,

Verpflegung

und

Hotels

anfielen

(Urk.

1

S.

116).

Der

geschäftliche

Zweck

der

von

Montag

bis

Samstag

dauernden

Reise

ist

jedenfalls

nicht

für

eine

derart

lange

Zeit spanne

erkennbar.

Namentlich

das

luxuriöse

Residieren

im

E.___

für

2'500

pro

Nacht

(zuzüglich

Mehrwertsteuer)

von

Montag

bis

Donnerstag

(Urk.

3/243)

wie

auch

der

Aufenthalt

in

Dublin

für

450

pro

Nacht

(Urk.

3/244)

lassen

eher

auf

einen

(zumindest

teilweisen)

privaten

Charakter

der

Reise

schliessen.

Gleiches

gilt

für

den

Aufenthalt

des

Ehepaares

im

F.___

in

München

für

399

pro

Nacht

vom

10.

bis

12.

Juli

2020

(Urk.

3/ 241).

Auffällig

sind

weiter

die

zahlreichen

G e schäfts reisen

nach

Russland

(25

von

Februar

2018

bis

August

2021) .

Wohl

kommt

ein

grosser

Teil

der

Kundschaft

aus

Osteuropa

und

sind

entsprechend

regelmässige

Meetings

durchaus

nachvoll ziehbar,

vor

allem

im

Hinblick

auf

die

Festigung

der

persönlichen

Beziehungen .

Allerdings

ist

die

Ehefrau

des

Geschäftsführers

russische

Staatsangehörige

(Urk.

7/711),

weshalb

auch

ein

zum

Teil

privater

Charakter

der

Reisen

denkbar

ist.

Auch

bei

den

übrigen

Geschäftsreisen

nach

Ibiza

(Urk.

1

S.

71),

London

(S.

81,

86,

106,

115,

177

und

weitere),

Dubai

(S.

89,

108)

und

Singapur

(S.

104),

welche

das

Ehepaar

zum

Teil

gemeinsam

durchführte,

ist

mangels

Belege

der

Zweck

nicht

durchwegs

erkennbar.

Eine

Kreditkartenbuchung

reicht

hierfür

nicht

aus.

5.4

Sodann

finden

sich

verschiedene

Aufwendungen

für

Shopping-Diensteilungen

zu

Lasten

von

Gästen .

Aus

den

vorliegenden

Akten

ergibt

sich

indes

wie

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

vorbringt

(Urk.

6

S.

2

unten)

nicht

eindeutig,

ob

diese

von

den

Kunden

tatsächlich

erstattet

wurden.

Angesichts

der

aufliegenden

personalisierten

Rechnungsstellungen

(Urk.

3/300,

Urk.

3/305)

darf

indes

durch aus

von

der

Richtigkeit

der

Angaben

der

Beschwerdeführerin

ausgegangen

werden.

Ansonsten

würde

strafrechtlich

relevantes

Verhalten

im

Raum

stehen.

5.5

Damit

ergibt

sich,

dass

die

meisten

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemach ten

Aufwendungen

betrieblichen

Charakter

aufweisen,

nicht

als

Lohn

zu

fassen

und

damit

nicht

abgabepflichtig

sind.

Dass

die

Beschwerdegegnerin

diese

Schlüsse

bis

zum

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

noch

nicht

ziehen

konnte,

weil

die

Beschwerdeführerin

in

Verletzung

ihrer

Pflichten

die

notwendigen

Unterlagen

nicht

auflegte,

ändert

an

diesem

Erkenntnis

nichts.

Denn

das

Gericht

hat

auch

die

im

kantonalen

Prozess

neu

aufgelegten

Beweis mittel

zu

berücksichtigen.

5.6

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

ist

nach

dem

Gesagten

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

weitere

Abklä rungen

tätige

und

über

die

Nachzahlungspflicht

erneut

verfüge.

Dabei

dürfte

ein

Beizug

der

Steuerakten

der

Beschwerdeführerin

samt

Jahresrechnungen

der

Beschwerdeführerin

inklusive

Buchhaltungsunterlagen

(Kontenblätter)

angezeigt

sein

oder

aber

die

Einholung

eines

entsprechenden

Berichts

beim

Revisor

der

Suva.

Weiter

dürften

detailliert e

Auskünfte

samt

Belegen

(etwa

Besprechungs notizen)

der

Beschwerdeführerin

über

die

Notwendigkeit

der

Geschäftsreisen

vonnöten

sein,

jedenfalls

für

die

als

Ehepaar

absolvierten.

6.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Ver wal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

voll ständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis) .

Vorliegend

ergibt

sich

jedoch,

dass

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

der

Revision

keine

Belege

für

die

zweifelhaften

Ausgaben

auf legte

(Urk.

7/642/3)

und

einspracheweise

(Urk.

7/663)

praktisch

unkommentiert

Kreditkartenabrech nungen

von

209

Seiten

Umfang

ein reichte

(Urk.

7/661) .

Mit

diesen

allein

war

es

der

Beschwerdegegnerin

klarerweise

nicht

möglich,

eine

Zuteilung

zu

machen.

Es

ist

auch

nicht

ihre

Aufgabe,

die

Ausgaben

der

Beschwerdeführerin

anhand

von

Kredi t kartenabrechnungen

zu

analysieren,

ohne

Kenntnis

der

Verhältnisse

zu

haben.

Allerdings

hätten

die

Abrechnungen

durchaus

zu

weiteren

Abklärungen

führen

dürfen

in

dem

Sinne,

dass

die

Beschwerdegegnerin

detaillierte

Auskünfte

über

die

Ausgaben

erfragt

hätte

samt

durch

die

Beschwerdeführerin

zu

erstellender

Aufstellung.

Bei

dieser

Ausgangslage

rechtfertigt

sich

da

der

Prozess

durch

das

vorpro zessuale

Verhalten

der

Beschwerdeführerin

mitverursacht

wurde

-

die

Zusprache

einer

reduzierten

P artei entschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

1'500.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

unter

Berücksichtigung

des

Umstandes,

dass

sich

die

rechtlichen

Ausführungen

auf

wenige

Seiten

reduzieren

und

die

Begründungen

der

Ausgaben

offenkundig

von

der

Beschwerdeführerin

selber

erstellt

werden

mussten

und

nicht

durch

den

Rechtsvertreter. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

Einspracheentscheid

vom

15.

April

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

SVA,

Ausgleichskasse,

zurückgewiesen

wird,

damit

sie

in

Sinne

der

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Das

Verfahren

ist

kostenlos.

E. 3 Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

1’500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen.

E. 4 Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Thomas

Wehrli - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen

E. 5 Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AB.2024.00036 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 15.

Januar

2026 in

Sachen X.___

GmbH c/o

Y.___

GmbH Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Thomas

Wehrli Pachmann

AG Dreikönigstrasse

8,

8002

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die

X.___

GmbH

mit

Sitz

in

Zürich

ist

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

als

beitrags pflichtige

Arbeitgeberin

angeschlossen.

Gestützt

auf

die

Ergebnisse

einer

Arbeit geberkontrolle

vom

1.

Juni

2023

(Urk.

7/642-643)

erliess

die

Ausgleichskasse

am

16.

August

2023

(Urk.

7/650- 653)

Nachzahlungsverfügung en

in

der

Höhe

von

Fr.

12'880.30,

Fr.

23'956.50,

Fr.

9'505.55

und

Fr.

17'083.75

sowie

die

entspre chenden

Verzugszinsverfügungen

(Urk.

7/654-657).

Diese

gründeten

hauptsäch lich

auf

der

Aufrechnung

von

geltend

gemachten

« Spesen der Geschäftsleitung »

als

mass geblicher

Lohn.

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

12.

September

2023

(Urk.

7/663),

womit

eine

geschäftsmässige

Begründung

der

Spesen

geltend

gemacht

wurde,

wies

die

Ausgleichskasse

mit

Entscheid

vom

15.

April

2024

(Urk.

2)

ab .

2.

Dagegen

erhob

die

X.___

GmbH

am

17.

Mai

2024

Beschwerde

mit

dem

Hauptantrag,

es

sei

auf

die

nachgeforderten

Beiträge

gestützt

auf

das

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

vollständig

zu

verzichten.

Eventuell

seien

die

nachgeforderten

Beiträge

im

Sinne

der

Beschwer debegründung

neu

zu

berechnen,

subeventuell

sei

die

Sache

zur

Neuberechnung

und

zur

neuen

Entscheidung

im

Sinne

der

Beschwerdebegründung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Ausgleichskasse

bean tragte

am

14.

Juni

2024

(Urk.

2)

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Gegenpartei

am

18.

Juni

2024

(Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

5

Abs.

1

und

Art.

14

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

werden

vom

Einkommen

aus

unselbstän diger

Erwerbstätigkeit,

dem

massgebenden

Lohn,

Beiträge

erhoben.

Als

massge bender

Lohn

gilt

jedes

Entgelt

für

in

unselbständiger

Stellung

auf

bestimmte

oder

unbestimmte

Zeit

geleistete

Arbeit.

Der

massgebende

Lohn

umfasst

auch

Teuerungs-

und

andere

Lohnzulagen,

Provisionen,

Gratifikationen,

Natural leistungen,

Ferien-

und

Feiertagsentschädigungen

und

ähnliche

Bezüge,

ferner

Trinkgelder,

soweit

diese

einen

wesentlichen

Bestandteil

des

Arbeitsentgeltes

darstellen

(Art.

5

Abs.

2

AHVG) .

Zum

massgebenden

Lohn

gehören

begrifflich

sämtliche

Bezüge

der

Arbeit nehmenden,

die

wirtschaftlich

mit

dem

Arbeitsverhältnis

zusammen hängen,

gleichgültig,

ob

dieses

Verhältnis

fortbesteht

oder

aufgelöst

worden

ist

und

ob

die

Leistungen

geschuldet

werden

oder

freiwillig

erfolgen.

Als

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

gilt

somit

nicht

nur

unmittel bares

Entgelt

für

geleistete

Arbeit,

sondern

grundsätzlich

jede

Ent schädigung

oder

Zuwendung,

die

sonst

wie

aus

dem

Arbeitsverhältnis

bezogen

wird,

soweit

sie

nicht

kraft

ausdrücklicher

gesetzlicher

Vorschrift

von

der

Beitragspflicht

ausgenommen

ist.

Erfasst

werden

grundsätzlich

alle

Einkünfte,

die

im

Zusam menhang

mit

einem

Arbeits-

oder

Dienstverhältnis

stehen

und

ohne

dieses

nicht

geflossen

wären.

Umgekehrt

unterliegen

grundsätzlich

nur

Einkünfte,

die

tat sächlich

geflossen

sind,

der

Beitragspflicht

(BGE

138

V

463

E.

6.1

mit

weiteren

Hinweisen). 1.2

Unkosten

sind

Auslagen,

die

den

Arbeitnehmenden

bei

der

Ausführung

ihrer

Arbeiten

entstehen.

Unkostenentschädigungen

gehören

nicht

zum

massgebenden

Lohn

(Art.

9

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenen ver sicherung,

AHVV).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

und

Verwaltungspraxis

haben

die

Arbeitgebenden

beziehungsweise

die

Arbeitnehmenden

nachzuweisen

oder

zumindest

glaubhaft

zu

machen,

dass

die

behaupteten

Unkosten

tatsächlich

entstanden

sind.

Wenn

gewisse

Unkosten

mit

Sicherheit

entstanden

sind,

ein

genauer

ziffernmässiger

Nachweis

aber

wegen

der

besonderen

Verhältnisse

des

einzelnen

Falles

nicht

möglich

ist,

sind

sie

-

unter

Berücksichtigung

der

glaub haften

Angaben

der

Arbeitgebenden

beziehungsweise

der

Arbeitnehmenden

-

zu

schätzen.

Die

Anerkennung

von

Unkosten

durch

die

Steuerbehörden

ist

für

die

Ausgleichskassen

grundsätzlich

nicht

verbindlich

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_642/2017

vom

16.

Oktober

2018

E.

8.2

mit

weiteren

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Entscheids

vom

15.

April

2024

(Urk.

2)

aus,

dass

der

Revisor

bei

der

Arbeitgeberkontrolle

der

Suva

vom

13.

April

2023

hohe

Kreditkartenabrechnungen

auf

dem

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

festgestellt

habe.

Es

seien

keine

Belege

vorhanden

gewesen,

weshalb

die

Suva

die

Spesen

als

massgebende n

Lohn

aufgerechnet

habe

bei

einem

Pauschalabzug

von

5

%

(S.

1).

Bei

den

Kreditkartenbelastungen

handle

es

sich

nebst

Aufwendungen

für

Fahrzeuge

namentlich

um

Ausgaben

für

private

Lebenshaltungskosten

(unter

anderem

Kino-,

Hotel-

und

Restaurantbesuche,

Bekleidung,

Reisen

oder

sonstige

private

Anschaffungen;

S.

2).

Selbst

wenn

gewisse

Kosten

geschäftsmässig

begründet

gewesen

seien,

sei

dieser

Nachweis

nicht

erbracht

worden

(S.

3). Im

Prozess

ergänzte

die

Beschwerdegegnerin,

die

Anerkennung

von

Unkosten

durch

die

Steuerbehörden

sei

für

die

Ausgleichskassen

nicht

verbindlich.

Rech neten

die

Ar b eitgebenden

die

Unkosten

jedoch

unter

Einhaltung

der

steuerlichen

Vorgaben

nach

Belegen

oder

in

Form

von

Einzelfallpauschalen

ab,

könnten

diese

auch

von

den

Ausgleichskassen

übernommen

werden.

Bestehe

kein

von

den

Steuerbehörden

genehmigtes

Spesenreglement

und

rechneten

die

Arbeitgebenden

die

Unkosten

gegenüber

den

Steuerbehörden

weder

nach

Belegen

oder

in

Form

von

Einzelfallpauschalen

noch

mit

Pauschalbeträgen

ab,

seien

die

Unkosten

von

der

Ausgleichskasse

zu

schätzen,

sofern

feststehe,

dass

solche

tatsächlich

ent standen

seien

(Urk.

6

S.

1

f.) .

Trotz

mehrmaliger

Fristansetzung

durch

die

Suva

seien

die

massgeblichen

Belege

nicht

eingereicht

worden.

Mit

der

Einsprache

sei

lediglich

der

Auszug

des

Kreditkartenkontos

« A.___ »

lautend

auf

B.___

(Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift)

eingereicht

worden.

Erst

anlässlich

der

Beschwerde

habe

die

Beschwerdeführerin

eine

grosse

Menge

an

Unterlagen

eingereicht .

Es

könne

davon

ausgegangen

werden,

dass

einige

Kosten

geschäftlich

begründet

seien.

Jedoch

sei

die

Rücker stattung

durch

Kunden

für

vorgeschossene

Auslagen

nicht

erstellt

(S.

2).

Anhand

der

gesamten

Umstände

seien

die

Unkosten

nicht

eindeutig

nachge wiesen

worden;

eine

klare

Zuweisung

sei

bei

einigen

Kosten

immer

noch

nicht

möglich

(S.

3). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

dagegen

vor,

mit

ihren

Limousinen-

und

Concierge-Services

für

internationale

Kundschaft

(Russland,

Grossbritannien,

Arabische

Emirate,

Asien)

biete

sie

verschiedene

Dienstleistungen

an,

etwa

Reise-

und

Hotelbuchungen,

Restaura n treservationen,

Ticketbuchungen,

Blumenliefe rungen,

VIP-Shopping

mit

Chauffeur

und/oder

Personal

Shopper,

Real

Estate

Services,

spezielle

Überraschungen

(Urk.

1

S.

5).

Aufgrund

der

unternehmerischen

Dienstleistungen

im

Limousinen-Service-Bereich

als

auch

im

internationalen

Concierge-Bereich

und

d er

damit

allumfassenden

Dienstleistungen

für

alltägliche,

in

der

Regel

rein

private

Angelegenheiten

stellten

die

fraglichen

Positionen

allesamt

geschäftsmässig

begründete

Kosten

respektive

Unkosten

und

keinen

Lohn

dar

(S.

6).

Die

Verbuchung

sämtlicher

Belastungen

der

Firmenkreditkarte

über

das

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

stellten

offensichtlich

Falschbuchungen

dar,

welche

durch

das

Treuhandbüro

vorgenommen

worden

seien.

Eine

Vielzahl

der

Auslagen

stelle

gewöhnlichen

und

geschäftsmässig

begründeten

Zahlungsverkehr

dar,

der

über

die

verschiedenen

Aufwandkonti

(z.B.

Fahrzeugaufwand,

Verwal tungs aufwand,

Werbeaufwand

etc.)

hätte

verbucht

werden

müssen

(S.

8).

Bei

erhöhter

Dienstleistungsnachfrage

müssten

etwa

Fahrzeuge

zur

bestehenden

Flotte

hinzugemietet

werd en

und

es

müssten

Reparaturen,

Reinigungen

und

Betankungen

vorgenommen

werden.

Auch

bei

den

Parkg e bühren

sei

es

nahe liegend,

dass

diese

einen

Zusammenhang

mit

dem

Limousinen-Service

hätten.

Gleiches

gelte

für

Software-Aufwendungen

und

Büromaterial.

Über

die

Firmen kreditkarte

seien

auch

geschäftliche

Reisen

von

Mitarbeitern

sowie

weiter e

Aufwände

für

Mitarbeiter-

und

Kundengespräche,

Meetings,

Briefings

und

Präsentationen

abgerechnet

worden.

Ausserdem

seien

im

Bereich

Concierge-Service

über

die

Firmenkreditkarte

Transferbuchungen

für

Kunden

im

Ausland

gebucht

und

diesen

anschliessend

weiterverrechnet

worden

(S.

9).

Ebenfalls

in

den

Kreditkartenbezügen

enthalten

seien

Flug-

und

Hotelbuchungen

oder

alltä g li c he

Einkäufe

für

Kunden

mit

anschliessender

Weiterverrechnung

(S.

10). 3.

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

wurden

die

Nachtragsverfügungen

2018

bis

2021

bestätigt,

welche

neben

den

betraglich

im

Vordergrund

stehen den

-

« Spesen der Geschäftsleitung »

auch

Löhne

von

Fahrern

(Fahrten

Dritter)

und

Spesen

von

Mitarbeitern

als

Löhne

fassten .

Letztere

Aufrechnungen

blieben

unbestritten

(Urk.

1

S.

2)

und

erweisen

sich

als

rechtens,

weshalb

sich

der

Streitgegenstand

vorliegend

einzig

in

der

Aufrechnung

der

« Spesen der Geschäftsleitung »

erschöpft.

Im

übrigen

Umfang

ist

der

Einspracheentscheid

in

Rechtskraft

erwachsen. 4. 4.1

Die

Beschwerde führ erin

monierte

eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

und

führte

aus,

ihr

Rechtsvertreter

habe

am

30.

April

2024

um

Akteneinsicht

ersucht.

Erst

am

15.

Mai

2024

und

damit

zwei

Tage

vor

Ablauf

der

Beschwerdefrist

seien

die

Akten

«an

eine

allgemeine

Info

E-Mail-Adresse »

gesandt

worden.

Zudem

fielen

die

aufgerechneten

Lohnsummen

deutlich

höher

aus

als

die

eigentlichen

Saldi

des

Spesenkontos Spesen der Geschäftsleitung .

Es

stelle

sich

sodann

die

Frage,

inwiefern

sich

die

Beschwerdegegnerin

überhaupt

mit

den

Kreditkartenzahlungen

und

deren

recht lichen

Qualifikation

auseinandergesetzt

habe

(Urk.

1

S.

7

f .). 4.2

Das

Akteneinsichtsgesuch

des

Rechtsvertreters

der

Beschwerdeführerin

datiert

vom

30.

April

2024

(Urk.

7/704)

und

ging

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

2.

Mai

2024

ein.

Die

Vorabzusendung

per

E-Mail

erfolgte

am

30.

April

2024

(Urk.

3/10).

Den

Zugriff

auf

die

Verfahrensakten

gewährte

die

Beschwerdegegnerin

erst

am

15.

Mai

2024

(Urk.

7/708)

auf

die

vom

Rechtsvertreter

angegebene

E-Mail-Adresse .

Angesichts

des

Erlasses

des

Einspracheentscheids

am

15.

April

2024

erscheint

das

Zuwarten

mit

der

Aktenzustellung

durch

die

Beschwerdegegnerin

als

unglücklich.

Indessen

ist

zu

berücksichtigen,

dass

sich

der

Sachverhalt

klar

aus

dem

Einspracheentscheid

ergab

und

die

Verwaltungsakten

für

die

Erstellung

der

Beschwerdeschrift

nicht

benötigt

wurden.

Dies

ergibt

sich

nicht

zuletzt

aus

der

rechtzeitigen

Einreichung

der

umfangreichen

Rechtsschrift.

Sodann

reichte

die

Beschwerdegegnerin

im

Laufe

des

vorliegenden

Prozesses

keine

weitere

Rechtsschrift

mehr

ein,

weshalb

es

mit

dem

bereits

Vorgetragenen

offenbar

sein

Bewenden

hat.

Eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

liegt

demnach

nicht

vor.

4.3

Was

die

fehlende

Auseinandersetzung

mit

den

eingereichten

Kreditkartenabrech nungen

betrifft,

ist

festzuhalten,

dass

sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken

kann .

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die

Tragweite

des

Entscheids

Rechenschaft

geben

und

ihn

in

voller

Kenntnis

der

Sache

an

die

höhere

Instanz

weiterziehen

kann.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

das

Gericht

respektive

der

Versicherungsträger

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

sein

Entscheid

stützt

(BGE

142

II

49

E.

9.2,

136

I

229

E.

5.2,

je

m.w.H.) .

Eine

Auseinandersetzung

mit

den

Kreditkartenabrechnungen

fehlt

im

Einspra cheentscheid

wohl

weitgehend,

die

hauptsächliche

Begründungslinie

ergibt

sich

daraus

aber

klar.

Die

Beschwerdegegnerin

erachtet e

die

geltend

gemachten

geschäftsbedingten

Kosten

als

nicht

genügend

substantiiert

dargelegt,

um

den

anbegehrten

Schluss

zu

ziehen.

Entsprechend

ergibt

sich,

dass

in

der

Tat

keine

vertiefte

Auseinandersetzung

mit

den

Abrechnungen

erfolgte.

Indessen

legte

die

Beschwerdeführerin

die

Zusam menhänge

einspracheweise

auch

nicht

dar,

sondern

liess

es

bei m

Verweis

auf

die

Abrechnungen

bewenden

(Urk.

7/663).

Die

Erwartung,

dass

die

Beschwerde gegnerin

in

tagelanger

Arbeit

die

unkommentierten

Abrechnungen

durcharbeitet

und

sich

lediglich

aufgrund

von

zahllosen

Kreditkartenkonto-Einträgen

selber

ein

Bild

macht,

ist

unrealistisch.

Vielmehr

war

die

Begründung

der

Einsprache

derart

knapp,

dass

eher

eine

Fristansetzung

zur

Verbesserung

hätte

thematisiert

werden

können.

Eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

liegt

auch

unter

diesem

Blickwinkel

nicht

vor.

5. 5.1

Eine

Durchsicht

der

Akten

(Urk.

1

und

Urk.

3)

ergibt

ohne

w eiteres,

dass

eine

Verbuchung

der

meisten

strittigen

Posten

im

Konto

« Spesen der Geschäftsleitung »

falsch

war.

So

gehören

etwa

Parkgebühren

am

C.___

(Urk.

1

S.

13)

zu

den

notwendigen

Betriebskosten

und

haben

nichts

mit

« Spesen der Geschäftsleitung »

zu

tun.

Auch

der

Kauf

von

Blumen

zur

Dekoration

des

Schalters

am

Flughafen

(S.

14)

oder

Bonbons

(S.

19)

zur

Auslage

für

Kunden

in

den

Fahrzeugen

sind

nicht

als

Spesen

zu

fassen.

Gleiches

gilt

für

Geschäftsreisen

(S.

20),

die

von

der

Arbeitgeberin

angeordnet

werden.

Anschaffungen

von

Möbeln

für

den

Stand

am

Flughafen

(S.

53)

sind

ebenfalls

keine

Spesen

wie

auch

IT-Kosten

für

Hard-

(S.

13)

und

Software

(S.

16) .

Selbstredend

gehören

auch

Ticketkäufe

für

Kunden

für

kulturelle

Veranstaltungen

zum

Geschäftsaufwand

(S.

14)

wie

auch

sonstige

Shopping-Aufwendungen,

die

im

Auftrag

der

Kund schaft

getätigt

werden

(S.

90). 5.2

In

beweismässiger

Hinsicht

ist

vorliegend

zu

beachten,

dass

der

von

den

« Spesen der Geschäftsleitung »

betroffene

B.___

seit

2014

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

der

Beschwerdeführerin

mit

Einzelunterschrift

fungiert

(Urk.

9) .

Dies

bei

Stammanteilen

zwischen

Fr.

17'000.--,

F r.

19'000. --

respektive

aktuell

Fr.

18'000.--

(von

Fr.

20'000.--) .

Seine

Ehefrau

D.___

ist

seit

10.

Februar

2020

Gesellschafterin

mit

Kollektivunterschrift

zu

zweien

mit

Stammanteilen

von

zuerst

Fr.

1'000.--

und

sei t

8.

Mai

2024

Fr.

2'000.--.

Aufgrund

dieser

Umstände

erhellt,

dass

es

dem

Geschäftsführer

und

seiner

Frau

unbenommen

ist,

Ver buchungen

nach

ihrem

Belieben

vorzunehmen.

Es

gibt

keine

weiteren

Gesellschafter

und

es

findet

keine

Kontrolle

durch

Dritte

statt.

Damit

einher

geht

zu

Recht

eine

gewisse

Skepsis

der

Beschwerdegegnerin,

wenn

ein

Posten

nicht

eindeutig

mit

der

Geschäftstätigkeit

in

Verbindung

zu

bringen

sind .

Es

ist

Sache

der

Beschwerdeführerin,

die

Geschäftsaufwendungen

korrekt

zu

verbuchen

und

zu

belegen.

Eine

Befragung

des

Geschäftsführers

zu

jeder

einzelnen

Kosten position

(Urk.

1

S.

13)

ist

bei

dieser

Ausgangslage

kaum

beweisbildend,

weshalb

davon

abzusehen

ist. 5.3

In

diesem

Sinne

erwecken

einzelne

geltend

gemachte

Aufwendungen

durchaus

Zweifel

an

deren

betrieblichen

Charakter.

Ins

Auge

sticht

dabei

die

Geschäftsreise

des

Geschäftsführers

und

seiner

Ehefrau

nach

Dublin

im

Juli

2020,

bei

welcher

Kosten

für

Flugtickets,

Mietwagen,

Verpflegung

und

Hotels

anfielen

(Urk.

1

S.

116).

Der

geschäftliche

Zweck

der

von

Montag

bis

Samstag

dauernden

Reise

ist

jedenfalls

nicht

für

eine

derart

lange

Zeit spanne

erkennbar.

Namentlich

das

luxuriöse

Residieren

im

E.___

für

2'500

pro

Nacht

(zuzüglich

Mehrwertsteuer)

von

Montag

bis

Donnerstag

(Urk.

3/243)

wie

auch

der

Aufenthalt

in

Dublin

für

450

pro

Nacht

(Urk.

3/244)

lassen

eher

auf

einen

(zumindest

teilweisen)

privaten

Charakter

der

Reise

schliessen.

Gleiches

gilt

für

den

Aufenthalt

des

Ehepaares

im

F.___

in

München

für

399

pro

Nacht

vom

10.

bis

12.

Juli

2020

(Urk.

3/ 241).

Auffällig

sind

weiter

die

zahlreichen

G e schäfts reisen

nach

Russland

(25

von

Februar

2018

bis

August

2021) .

Wohl

kommt

ein

grosser

Teil

der

Kundschaft

aus

Osteuropa

und

sind

entsprechend

regelmässige

Meetings

durchaus

nachvoll ziehbar,

vor

allem

im

Hinblick

auf

die

Festigung

der

persönlichen

Beziehungen .

Allerdings

ist

die

Ehefrau

des

Geschäftsführers

russische

Staatsangehörige

(Urk.

7/711),

weshalb

auch

ein

zum

Teil

privater

Charakter

der

Reisen

denkbar

ist.

Auch

bei

den

übrigen

Geschäftsreisen

nach

Ibiza

(Urk.

1

S.

71),

London

(S.

81,

86,

106,

115,

177

und

weitere),

Dubai

(S.

89,

108)

und

Singapur

(S.

104),

welche

das

Ehepaar

zum

Teil

gemeinsam

durchführte,

ist

mangels

Belege

der

Zweck

nicht

durchwegs

erkennbar.

Eine

Kreditkartenbuchung

reicht

hierfür

nicht

aus.

5.4

Sodann

finden

sich

verschiedene

Aufwendungen

für

Shopping-Diensteilungen

zu

Lasten

von

Gästen .

Aus

den

vorliegenden

Akten

ergibt

sich

indes

wie

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

vorbringt

(Urk.

6

S.

2

unten)

nicht

eindeutig,

ob

diese

von

den

Kunden

tatsächlich

erstattet

wurden.

Angesichts

der

aufliegenden

personalisierten

Rechnungsstellungen

(Urk.

3/300,

Urk.

3/305)

darf

indes

durch aus

von

der

Richtigkeit

der

Angaben

der

Beschwerdeführerin

ausgegangen

werden.

Ansonsten

würde

strafrechtlich

relevantes

Verhalten

im

Raum

stehen.

5.5

Damit

ergibt

sich,

dass

die

meisten

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemach ten

Aufwendungen

betrieblichen

Charakter

aufweisen,

nicht

als

Lohn

zu

fassen

und

damit

nicht

abgabepflichtig

sind.

Dass

die

Beschwerdegegnerin

diese

Schlüsse

bis

zum

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

noch

nicht

ziehen

konnte,

weil

die

Beschwerdeführerin

in

Verletzung

ihrer

Pflichten

die

notwendigen

Unterlagen

nicht

auflegte,

ändert

an

diesem

Erkenntnis

nichts.

Denn

das

Gericht

hat

auch

die

im

kantonalen

Prozess

neu

aufgelegten

Beweis mittel

zu

berücksichtigen.

5.6

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

ist

nach

dem

Gesagten

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

weitere

Abklä rungen

tätige

und

über

die

Nachzahlungspflicht

erneut

verfüge.

Dabei

dürfte

ein

Beizug

der

Steuerakten

der

Beschwerdeführerin

samt

Jahresrechnungen

der

Beschwerdeführerin

inklusive

Buchhaltungsunterlagen

(Kontenblätter)

angezeigt

sein

oder

aber

die

Einholung

eines

entsprechenden

Berichts

beim

Revisor

der

Suva.

Weiter

dürften

detailliert e

Auskünfte

samt

Belegen

(etwa

Besprechungs notizen)

der

Beschwerdeführerin

über

die

Notwendigkeit

der

Geschäftsreisen

vonnöten

sein,

jedenfalls

für

die

als

Ehepaar

absolvierten.

6.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Ver wal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

voll ständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis) .

Vorliegend

ergibt

sich

jedoch,

dass

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

der

Revision

keine

Belege

für

die

zweifelhaften

Ausgaben

auf legte

(Urk.

7/642/3)

und

einspracheweise

(Urk.

7/663)

praktisch

unkommentiert

Kreditkartenabrech nungen

von

209

Seiten

Umfang

ein reichte

(Urk.

7/661) .

Mit

diesen

allein

war

es

der

Beschwerdegegnerin

klarerweise

nicht

möglich,

eine

Zuteilung

zu

machen.

Es

ist

auch

nicht

ihre

Aufgabe,

die

Ausgaben

der

Beschwerdeführerin

anhand

von

Kredi t kartenabrechnungen

zu

analysieren,

ohne

Kenntnis

der

Verhältnisse

zu

haben.

Allerdings

hätten

die

Abrechnungen

durchaus

zu

weiteren

Abklärungen

führen

dürfen

in

dem

Sinne,

dass

die

Beschwerdegegnerin

detaillierte

Auskünfte

über

die

Ausgaben

erfragt

hätte

samt

durch

die

Beschwerdeführerin

zu

erstellender

Aufstellung.

Bei

dieser

Ausgangslage

rechtfertigt

sich

da

der

Prozess

durch

das

vorpro zessuale

Verhalten

der

Beschwerdeführerin

mitverursacht

wurde

-

die

Zusprache

einer

reduzierten

P artei entschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

1'500.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

unter

Berücksichtigung

des

Umstandes,

dass

sich

die

rechtlichen

Ausführungen

auf

wenige

Seiten

reduzieren

und

die

Begründungen

der

Ausgaben

offenkundig

von

der

Beschwerdeführerin

selber

erstellt

werden

mussten

und

nicht

durch

den

Rechtsvertreter. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

Einspracheentscheid

vom

15.

April

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

SVA,

Ausgleichskasse,

zurückgewiesen

wird,

damit

sie

in

Sinne

der

Erwägungen

vorgehe

und

erneut

über

die

Nach zahlungspflicht

verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

1’500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Thomas

Wehrli - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler