Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH
wurde am
1. September 2018 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6 8) . In der Folge ging der Ausgleichskasse a m 13.
März 2023 der Bericht zur AHV - und FAK-Betriebsrevision der Suva
für die Zeitperiode vom
1. September 2018 bis
31. Dezember 2021
zu (Urk. 7/168 169). Die Ausgleichskasse entnahm diesem Bericht, dass die X.___ GmbH im geprüften Zeitraum bislang nicht deklarierte AHV pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 72'267.-- (2019) und Fr. 297'872.-- (2021)
ausgerichtet habe (Urk. 7/169/1) . Gestützt darauf
erhob
s ie von der X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 19 . April 202 3 für die Beitragsjahre 201 9 und 20 2 1 Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungs kosten in der Höhe von Fr. 10 ' 307 . -- (2019, Urk. 7 / 177) beziehungsweise Fr. 43 ' 578 . 65 (202 1, Urk. 7 / 1 7 8) . Sie forderte zudem Verzugszinsen (Urk. 7 / 179 180). Hier gegen erhob die X.___ GmbH am 17. Mai 2023 Einsprache (Urk. 7/194).
Ausserdem stellte sie m it Eingabe vom 12.
Juni 2023 ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Nachzahlungsverfügung vom 19.
April
2023 für das Beitragsjahr 2021 (Urk.
7/202). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2024 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 2 . A p r il 20 24 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungs prämien nachzahlen muss und dass die Barzahlungen an die Subunter nehmer nicht als Löhne aufgerechnet werden. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verzugszinsen leisten muss. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.» 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27 . Mai 202 4 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 242), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 im Wesentlichen fest, dass die Suva bei der Beschwerdeführerin am 23.
Januar 2023 eine Arbeitgeberkontrolle durch geführt habe . Die Kontrolle habe Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Y.___ GmbH in
Höhe von Fr.
72'267. -- im Jahr 2019 und an die Z.___
gmbh in Liquidation in
Höhe von Fr.
297’872. -- im Jahr 2021 ans Licht gebracht (Urk.
2 S.
1) . Sie sei wie die Suva zuvor zum Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Barzahlungen faktisch um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt habe (Urk.
2 S.
3) . Die Suva habe mit ihrem überzeugend begründeten Einspracheentscheid vom 9.
Mai 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die
strittigen Barzahlungen für in unselbständiger Stellung geleistete Akkordarbeiten erbracht habe
(Urk.
2 S.
2) . Zudem würden
genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beiden genannten juristischen Personen vorgeschoben worden seien, um in Umgehung der Pflichten
sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen (Urk.
2 S.
2-3) . Die Barzahlungen seien somit als massgebender Lohn zu qualifizieren. Folglich habe sie die Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2019
und 2021 zu Recht erlassen (Urk.
2 S.
2) . 1.2
Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Es könne nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin sein, wenn die Y.___
GmbH die von ihr ausgestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht habe . Es lägen u nterzeichnete Quittungen v or. Die Beschwerdegegnerin könne dies e nicht einfach un berücksichtig t lassen . Sie
müsste v ielmehr das Gegenteil beweisen. Der Umstand, dass
A.___, welche die Quittungen unterzeichnet habe, in der Vergangenheit bei mehreren konkursiten Unternehmen tätig gewesen sei, könne der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Daraus könnten keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden . Es gehe nicht an,
den von A.___ unterzeichneten Quittungen nur deswegen jeglichen Beweiswert abzusprechen (Urk.
1 S.
4 -5) . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass au f den Quittungen jeweils die Projektbezeichnung aufgeführt worden sei . Jede Quittung beziehe sich somit auf eine bestimmte Werkleistung. Bei der Rechnung vom 2 2. Februar 2022 sei versehentlich ein falsches Datum aufgeführt worden. Sie sei im März 2022 ausgestellt worden (Urk. 1 S. 5). Sie habe es weiter nicht zu vertreten, dass die Z.___
gmbh in Liquidation die von ihr aus gestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht und ihr Personal nicht bei der Suva angemeldet habe .
Bezüglich der Zahlungen an die Z.___
gmbh in Liquidation habe
B.___ aufgrund des vorliegenden Verfahrens mittels einer neuen Quittung nochmals
schriftlich bestätigt, dass er die Bargeldzahlungen entgegengenommen ha be . Die Unterschrift auf der Bestätigung sei beglaubigt worden. B.___ habe zudem die Baustellen, auf denen die Bauarbeiten erbracht worden seien, genannt (Urk.
1. S.
5). Des Weiteren habe i hre Buch halterin nunmehr feststellen müssen, dass bei der Verbuchung von vielen Barzahlungen im Jahr 2021 versehentlich der Buchungstext « Z.___ GmbH» verwendet worden sei . Tatsächlich sei (bei den Zahlungen ab 2 3. November 2021, Urk. 3/8/2 ff.) die C.___ GmbH Empfängerin des Geldes gewesen. Die falsche Verbuchung sei auf das verwendete fehler be hafte te
Buchhaltungs programm zurückzuführen
(Urk.
1 S.
5) .
Auch die C.___ GmbH habe am 30.
Mai 2023 den Erhalt der Barzahlungen bestätigt (recte: 1 6. Mai 2023; vgl. Urk. 3/8/1) . Zudem seien die
Baustellen
aufgeführt worden . Nach dem Gesagten sei es ihr somit nicht nur gelungen, die Buchungsfehler aufzudecken, sie habe durch die Auflage
der neuen Be lege ebenfalls einwandfrei nachgewiesen, dass s ie sämtliche Arbeiten an die genannten Subunte rn ehmer vergeben habe. Diese hätten die Arbeiten selbständig ausgeführt (Urk. 1 S. 6).
Es sehr daher festzu stellen, dass die Barzahlungen an die Subunternehmer nicht als Löhne aufge rechnet werden können und sie folglich darauf keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und keine Verzugszinsen zu leisten habe (Urk.
1 S.
2). 1.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Z ahlungen in Höhe von gerundet Fr.
72'267. --
(2019) und Fr.
297’872. --
(2021) als massgebenden Lohn verabgaben
und die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verzugszinsen bezahlen muss. 2.
2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Ver waltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_ 645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [ Rz . ] 4022
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version). 2.3
Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbst ändigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E.
4.1.1). 2.4
Z u beachten ist weiter, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzu sehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE
133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn — erstens — die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange messen erscheint, wenn — zweitens — anzunehmen ist, dass diese Wahl miss bräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und — drittens — wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E.
4.2.1). 2. 5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Ab klärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1
3.1 .1
Bezüglich der zu prüfenden Zahlungen im Jahr 2019
in Höhe von Fr.
72'26 6 . 70 brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, b ei diesen Zahlungen habe es sich um die Entschädigungen an ihre Subunternehmerin, die Y.___ GmbH, gehandelt (E.
1.2). Zum Nachweis ihrer Behauptung legte s ie fünf Rechnungen mit Daten aus dem Zeitraum vom 22.
Februar bis 29.
Mai 2019
auf, welche namens der Y.___ GmbH ausgestellt wurden und das Projekt beziehungsweise d ie Arbeiten auf einer Baustelle in D.___
betreffen sollen (Urk.
3/3/1-5). Darauf wurde n Barauszahlungen an
die
Y.___ GmbH am 27.
Februar 2019 (Fr.
10'123.80, Urk.
3/3/1), 7.
März 2019 (Fr.
21 ' 647 . 7 0, Urk.
3/3/2),
29.
März
2019 (Fr . 20'247.60, Urk.
3/3/3), 16.
April 2019 (Fr.
9'585.30, Urk.
3/3/4) und 29.
Mai 20 19 (Fr.
10'662.30, Urk.
3/3/5)
mit einem Firmen stempel der Y.___ GmbH und einer (unlesbaren) Unterschrift quittiert (Urk.
3/3/1-5).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Signatur von A.___ (Urk. 1 S.
4). Des Weiteren wurden im von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1.
Januar bis 31.
Dezember 2019 (Urk.
3/4) am 27.
Februar 2019 (Fr.
10'123.80), 7.
März 2019 (Fr.
21'647.70), 29.
März 2019 (Fr.
20'247.60), 16.
April 2019 (Fr.
9'585.30) und 3. Juni 2019 (Fr.
10'662.30) Zahlungen an die Y.___ GmbH erfasst, als Gegenkonto die Nr. 1000 (= Kasse) bezeichnet . 3.1.2
Laut Handelsregister des Kantons Zürich war A.___ einzige Gesellschaf terin und Geschäftsführerin der mit Statutendatum vom 2 8. Februar 2019 ge gründeten und vom 6. März 2019 bis 1 8. März 2025 im Handelsregister eingetragen gewesenen Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (Internet-Handels registerauszug vom 21 . Oktober 2025). 3.1.3
Den von der Beschwerdegegnerin
aufgelegten Kassenakten ist
sodann zu ent nehmen, dass sich die Suva eingehend mit d en hier zu prüfenden Zahlungen an die Y.___ GmbH befasst hat .
Sie tätigte unter anderem Abklärungen zum geltend gemachten Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ GmbH.
Sie hielt fest, die Treuhänderin der Beschwerdeführerin habe
in ihrer Antwort vom 2 2. Februar 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit den Subunternehmen keine schriftlichen Werkverträge oder sonstige Verein barungen abgeschlossen habe. Die Aufträge seien jeweils mündlich vereinbart worden . Die A rbeitnehmer seien durch die Y.___ GmbH beziehungsweise die Z.___
gmbh zur Verfügung gestellt worden und diese hätten die entsprechenden Aufträge ausgeführt. Die Qualität der Arbeiten sei vom Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführe rin, E.___, kontrolliert worden (S. 5 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/5) . Personal- oder Stundenlisten der Arbeiter, welche die Aufträge ausgeführt hätten, lägen nicht vor (S. 6 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/ 6) . Die Suva stellte weiter fest, dass die Y.___ GmbH mit ihr
über keine Arbeitnehmer abgerechnet und folglich auch keine Prämien bezahlt habe. Dasselbe gelte hinsichtlich der AHV-Beiträge (S.
7 des
Ein spracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). Die weiteren Ver suche, Informationen zum von der Y.___ GmbH beschäftigten Personal zu erhalten,
blieben gemäss Suva allesamt erfolglos (vgl. S.
3 des Revisionsberichts vom 27.
Februar 2023, Urk.
7/168/3, sowie S.
6-7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/6-7). Bei ihren Abklärungen konnte die Suva sodann weder
Geschäftsräumlichkeiten noch Betriebsmittel, Materialien und andere
wesentliche Investitionen noch eine Website, welche für den Betrieb des — gemäss Handelsregister — von
der Y.___ GmbH geführte n
Hoch- und Tiefbauunternehmens sprächen, feststellen (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7).
Gemäss Publikation vom 25.
November
2020 habe die Y.___ GmbH keine Geschäftstätigkeit mehr auf gewiesen und keine verwertbaren Aktiven mehr gehabt (S.
6 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/6).
Die Suva gelangte zum Schluss, dass die Y.___ GmbH zu keinem Zeitpunkt
aktiv gewesen sei, weshalb die gewählte Rechtsgestaltung in der Form eines Hoch- und Tiefbau unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen widersprochen habe (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). Die Suva berücksichtigte auch, dass die Beschwerdeführerin i n nerhalb einer Zeitspanne
von eineinhalb Monaten den Betrag von Fr. 72'266.70 in bar ausbezahlt hatte, ohne sich mit schriftlichen Verträgen oder schriftlich festgehaltenen Ha ftungs bedingungen abzusichern . Die Beschwerdeführerin habe es ferner unterl assen, Bestä tigungen, wie namentlich solche der Ausgleichskasse oder des Unfallver sicherers, über Anschluss und Zahlung der Prämien oder Beiträge oder etwa einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Dies obschon
die Prüfung der Klassi fizierung als Selbständigerwerbender durch eine Ausgleichskasse
vor der Vergabe der Arbeiten an ein Subunternehme n dem sorgfältig agierenden Akkordvergeber oblieg e (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai
2023, Urk.
7/187/7) .
Die Suva
stellte ebenfalls f est, dass die erste Rechnung der
Y.___ GmbH vom
22.
Februar 2019 datiere und überdies der Erhalt der Barzahlung am 2 7. Februar
2019 unterschriftlich bestätigt worden sei. Laut Handelsregister sei die Y.___ GmbH aber erst mit Statutendatum vom 2 8. Februar 2019 gegründet worden. Es könne nicht sein, so die Suva weiter, dass die Y.___ GmbH noch vor ihrer Existenz eine Rechnung für ausgeführte Arbeiten ausgestellt habe (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7).
Damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Rechnung vom 22. Februar 2019 falsch sei und es eigentlich um «im März» 2019 » ausgeführte Arbeiten gehe. Diese r nachgeschobene Erklärungsversuch sei nicht glaub haft . Insbesondere deswegen, weil es sich auch nicht um im März 2019 ausgeführte Arbeiten handeln könne, denn die Y.___ GmbH sei erst ab dem 1. April 2019 als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen eingetragen gewesen .
(S.
8 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/8).
Dem Sach bearbeiter d er Suva kamen schliesslich auch deswegen Zweifel an den unter schriebenen Quittungen, weil die formal unterzeichnende
A.___ bereits vor den fraglichen Zahlung en bei verschiedenen konkursiten Unternehmungen im Handelsregister eingetragen gewesen sei (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). 3.2
3.2.1
Hinsicht lich der zu prüfenden Zahlungen in der Zeitperiode vom 23.
Januar bis 25.
Dezember 2021 in der Höhe von Fr.
297’872. 35 machte die Beschwerde führerin geltend, dass die Auszahlungen an zwei Subunternehme n, an die Z.___
gmbh
in Liquidation und die C.___ GmbH, erfolgt seien (E.
1.2). Bezüglich der Z.___
gmbh
in Liquidation legte die Beschwerdef ührerin folgende Unterlagen auf: Das Schreiben des einzigen Gesellschafter s und Geschäftsführer s dieser Gesellschaft,
B.___ (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St.
Gallen vom 21 . Oktober 2025),
vo m 30.
Mai
2023, worin er die Baustellen in F.___ und G.___, auf denen seine GmbH für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, bezeichnet e (Urk.
3/6/1). Beigefügt wurden Rechnungen/Quittungen und Regierapporte der Z.___
gmbh
in Liquidation aus dem Zeitraum vom 22.
Januar bis 2. November 2021 (Urk.
3/6/2-47). B.___
bestätigte mit seinem Schreiben vom 13.
April
2023 ferner unterschriftlich, dass er der Empfänger der (im Schreiben einzeln aufgeführten) Bargeldzahlungen in der Zeitperiode vom 23.
Januar bis 2. November 2021 gewesen sei und die Belege unterschrieben habe. Der stellvertretende Gemeindeamman n von H.___ hat die Echtheit der Unterschrift von B.___ amtlich beglaubigt (Urk.
3/7).
Die Beschwerde führerin nahm ferner auf das Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 Bezug, wo insgesamt 29 Zahlungen an die « Z.___ GmbH» eingetragen wurden (Urk.
3/4), was die Beschwerdeführerin bezüglich der letzten fünf Buchungen für die Zeitperiode vom 2 3. November bis 2 5. Dezember 2021 korrigierte . Tatsächlich seien diese Zahlungen an die C.___ GmbH geleistet worden (E.
1.2). Diesbezüglich berief sie sich auf fünf Rech nungen/Quittungen aus dem besagten Zeitraum namens der C.___ GmbH (Urk.
3/5/1-5). Sie reichte ferner die Auflistung «Bestätigung ausgeführte Arbeiten 2021» des Gesellschafters und Geschäftsführers der C.___ GmbH vom 1 6. Mai 2023 (Urk.
3/8/1) ein samt
Kopien von Rech nungen/Quittungen und Regierapporte n
bezüglich der aufgelisteten Baustellen
(Urk. 3/8/2-11). 3.2.2
Dem Handelsregister des Kantons St. Gallen ist zu entnehmen, dass die
Z.___
gmbh
in Liquidation mit Statutendatum vom 3 0. Oktober 2019 gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde am 1 3. November 2019 in das Handelsregister eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war B.___ . Der Konkursrichter des Kreisgerichts I.___ eröffnete am .. . November 2021 den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des selben Konkursrichters vom 2 5. Januar 2022 mangels Aktiven eingestellt. In der Folge wurde der Handelsregistereintrag am 2 9. Januar 2024 von Amtes wegen gelöscht, weil innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 21 .
Oktober 2025). 3.2. 3
Die Suva nahm auch bezüglich der geltend gemachten Zahlungen an die Z.___
gmbh
in Liquidation Abklärungen vor und legte z unächst dar, sie habe die
Z.___
gmbh
in Liquidation a uf grund der widersprüchlichen Angaben bei der Anmeldung (als prämienpflichtige Arbeitgeberin) aufgefordert, ihr Auskunft über d ie Arbeitnehmer zu erteilen und den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit anzugeben. Darauf habe die Z.___
gmbh
in Liquidation nicht reagiert. Sie habe erst mit Schreiben vom 8. November 2021 an gegeben, dass sie von 2020 bis April 2021 keine Löhne ausbezahlt habe. In der Folge habe die Gesellschaft dann aber auch für die Zeit ab Mai 2021 keine Lohnmeldungen ein gereicht. Ihre Prämienrechnungen seien unbezahlt geblieben, weshalb sie die Z.___
gmbh
betrieben habe (mit Hinweis auf
den Zahlungsbefehl vom 1 9. August 2020 und den Verlustschein vom 21.
April 2021 betreffend provisorische Prämien 2020) . Gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 2 8. April 2023 habe die Z.___
gmbh
in Liquidation nie AHV-Beiträge abgeführt. Das passe ins Bild, werde doch aus dem Betreibungsregisterauszug vom 2 2. Juni 2021 ersichtlich, dass die Z.___
gmbh
in Liquidation öffentlichrechtliche Forderungen systematisch nicht bezahlt habe
(S. 9 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/ 9) . Es fehle aber nicht nur am Nachweis bezüglich der angeblich beschäftigten Arbeitnehmer.
Es seien auch keine Geschäftsräumlichkeiten, Maschinen und Materialien, die auf den Betrieb eines Bauunternehmens hinweisen würden, vorhanden gewesen. So k önne d em Verlustschein vom 21.
April 2021, welcher mithin i m gleichen Zeit raum ausgestellt worden sei, als die Beschwerdeführerin die fraglichen Bar z ahlungen an die Z.___
gmbh
in Liquidation erbracht haben so ll, ent nommen werden, dass sich der Firmensitz nach Aussage von B.___ in dessen Wohnung befunden habe und die Gesellschaft mit Ausnahme eines Fahrzeuges über keine weiteren Vermögenswerte verfüg t e . Im Verlustschein sei ferner festgehalten worden, dass d as Bankkonto der Z.___
gmbh
in Liquidation
bei der J.___
ab Anfang April 2021 durch die Bank auf «inaktiv» gestellt worden sei . Weitere Konten seien nicht vorhanden gewesen . B.___
habe ferner zu Protokoll gegeben, dass die Gesellschaft angeblich drei Angestellte habe. Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen seien jedoch nicht eingereicht worden
(S. 9 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023,
Urk.
7/187/9) . Laut Verlustschein vom 4.
November 2021, welcher eben falls in der Zeit der fraglichen Zahlungen ausgestellt worden sei, habe
B.___ bestätigt, dass der Firmensitz in seiner Wohnung sei
(S. 9-10 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/9-10) . Das Bankkonto bei der J.___ sei durch die Bank gesperrt und aufgelöst worden. Weitere Konten oder Vermögenswerte seien mit Ausnahme von zwei Personenfahrzeugen von geringem Wert nicht vorhanden gewesen . B.___ habe weiter an ge geben, dass die GmbH vier Angestellte habe. Es seien aber nie Arbeitsverträge oder Lohn abrechnungen eingereicht worden. Laut Verlustschein habe B.___ über dies behauptet, dass « K.___ » mit Sitz in L.___ eine Buchhaltung führe. Ausgehend von diesen Angaben habe sie (die Suva) am 25.
April 2023 eine Google-Suche durchgeführt, jedoch in L.___
keinen Treuhänder oder Buch halter mit diesem
oder ähnlichem Namen gefunden
(S. 10 des Einsprache entscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/10) . Zusammenfassend hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Z.___
gmbh
in Liquidation nicht als aktive und am Markt teilnehmende Bauunternehmung und somit aus sozial versicherungsrechtlicher Sicht nicht als Arbeitgeberin betrachtet werden könne (S. 1 0 f. des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/1 0 f.) .
Ferner fand
di e Suva bezüglich der Zahlungsbelege, die von der Z.___
gmbh
in Liquidation stammen sollen (E. 1.2), zahlreiche Unstimmigkeiten . Sie hat die Signaturen auf den Rechnungen mit anderen ihr vorliegenden Schreiben von B.___ verglichen (
z. B. Abklärung zur Versicherungspflicht vom 2 5. November 2019 oder Bestätigung vom 1 3. April 2023) und festgestellt, dass sich die Unterschriften unterscheiden
(S. 11 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/11). Die Suva führte
im
Einspracheentscheid
vom 9.
Mai 2023 weiter aus, dass d ie Beschwerdeführerin bis am 25.
Dezember 2021
Rechnungen der Z.___
gmbh
in Liquidation bezahlt habe, obwohl sich Letztere (als abrechnungs- und beitragspflichtige Arbeitgeberin)
per 31.
Oktober 2021 bei der SVA St. Gallen abg emeldet habe (mit Hinweis auf die Auskunft der SVA St. Gallen vom 28.
April 2023) und am .. .
November 2021 in Konkurs gefallen sei . Die Beschwerdeführerin
habe fünf Rechnungen
bezahlt, nachdem der Konkurs am .. .
November 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden sei . Diesbezüglich sei zu beachten, dass gemäss
Art. 205 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Zahlungen an ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet wurde, spätestens ab Publikation des Konkurses grundsätzlich nur noch dann schuldbefreiend
wirken, wenn diese an das Konkursamt geleistet wurden und somit in die Konkursmasse gelangten
(S. 10 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/10) .
Die Suva hielt weiter fest, dass sich B.___ gemäss der Auskunft der Einwohnergemeinde M.___ per 17.
November 2021 ins Ausland abgemeldet habe. Vom Konkursamt habe er nicht einvernommen werden können und es sei auch keine Buchhaltung eingereicht worden (Urk.
7/168/4).
In diesem Zusammenhang befasste sich die Suva auch einlässlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Barzahlungen vom 2 3. November 2021 sowie vom 3., 10., 2 2. und 2 5. Dezember 2021 tatsächlich der C.___ GmbH zugeflossen seien, in ihrer Buchhaltung aber fälsch licherweise mit dem Vermerk « Z.___ GmbH» erfasst worden seien (S. 11 12 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/11-12) . Die Suva führte
im
Einspracheentscheid
vom 9.
Mai 2023 aus, es sei zu bezweifeln, dass die nachträglich eingereichten Quittungen der C.___ GmbH und die Anpassungen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin den Tatsachen ent spr ä chen . Unglaubwürdig sei zunächst, dass ausgerechnet jene fünf Zahlungen, welche nach der Konkurspublikation der Z.___
gmbh
in Liquidation getätigt worden seien, an die C.___ GmbH geflossen sein soll t en . Es handl e sich angesichts dessen, dass der angebliche Fehler fünf Rechnungen betreffe, nicht um ein einmaliges Versehen und die Gesamtsumme dieser Rechnungen betr a g e immerhin mehr als Fr.
100'000.-- . Der behauptete Fehler
des Buch haltungsprogramms sei nicht näher erklärt worden und könne nicht nachvollzogen
werden . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass z ur Vorbereitung der Betriebsrevision
am 23.
Januar 2023 alle Belege bezüglich der Z.___
gmbh in Liquidation einverlangt worden seien . Am 27.
Januar 2023 habe die Treuhänderin der Beschwerdeführerin jedoch nur Rechnungen mit Fälligkeitsdatum bis am 1.
November 2021 ein gereicht . Die Rechnungen
für die Zeit nach der Konkurseröffnung über die Z.___
gmbh in Liquidation seien entgegen
der Aufforderung nicht aufgelegt worden . Die Beschwerdeführerin
habe die Rechnungen der C.___ GmbH und die angepasste Finanz buchhaltung erst nachträglich ein gereicht, was gegen die Glaubhaftigkeit
dieser Behauptungen
spreche . Es sei ferner aufgefallen, dass das Erscheinungsbild der Rechnungen der Z.___
gmbh in Liquidation und d er jenigen der C.___ GmbH sehr ähnlich sei, obwohl i m Handelsregister für die b eiden Gesellschaften verschiedene Personen als
zeichnungsberechtigt einge tragen gewesen seien. So sei d as Layout bis auf wenige unerhebliche Unterschiede identisch. Schriftgrösse und Schriftart seien gleich . Ein Logo sei bei beiden Rechnungsstellerinnen nicht zu erkennen. Zudem seien exakt die
gleichen Begriffe (beispielsweise «Einzelpreis», «Fällig am») und Abkürzungen (beispielsweise «Div. Bauarbei ten») verwendet worden . Die Rechnungs nummerierung sei ebenfalls identisch
(beispielsweise «R0001»). Es spreche alles dafür, dass diese Rechnungen von der selben Person ausgestellt worden seien
(S. 12 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/12) . Augenfällig sei ferner auch der identische, handgeschriebene Text «Bar erhalten am» auf den Rechnungen der beiden Unternehmen, obwohl die Quittungen eigentlich von verschiedenen Personen hätten
ausgestellt worden sein müssen: D ie Rechnung der C.___ GmbH mit Fälligkeit vom 23.
November
2021 enthalte den handgeschriebenen Text «Bar erhalten am 23.11.21». Exakt derselbe
Text mit demselben Schriftbild und der gleichen Platzierung über dem rechts unten angebrachten Firmenstempel finde sich auch auf der Rechnung der Z.___
gmbh in Liquidation mit Fälligkeitsdatum vom 1. Juni 202 1. Der Schriftzug müsse somit von derselben Person stammen. Die Beschwerdeführerin habe aber behauptet, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen den Bar gelderhalt quittiert hätten (S. 13 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai
2023, Urk.
7/187/13) . Hinzu komme, dass es zweifelhaft sei, ob die Unterschrift en
für die C.___ GmbH
von N.___, dem im Handelsregister eingetragen en Geschäftsführer und Gesellschafter mit Ein zel unterschrift, stammen würden. Denn ein Vergleich seiner Unterschrift mit anderen signierten Dokumenten,
z um B eispiel die
Unterschrift im Dokument «Bestellung unbeglaubigte Belege » im Suva-Dossier der C.___ GmbH,
zeig e zwar
einen ähnlichen Schwung, jedoch habe
N.___ seine Unter schriften jeweils mit
einem markanten Punkt ab geschlossen . Dieser Punkt fehl e bei jeder Rechnung der C.___ GmbH . Aus den angeführten Gründen sei
m it dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der über wiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Rechnungen nach träglich erstellt worden seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden . Es könne sodann nicht darüber hinweggesehen werden, dass die C.___ GmbH im Zeitraum der behaupteten Zahlungen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Der
vor malige Geschäftsführer, O.___, habe am 7. September 2020 angegeben, dass die Unternehmung noch nicht aktiv sei. In der Folge seien weder ihr noch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (gemäss
deren Aus kunft vom 3 0. März 2022)
Löhne gemeldet und Sozialversicherungsb eiträge abgerechnet und bezahlt worden. Die
C.___ GmbH
habe gegen die Feststellungen vo m 1 6. September 2021 und 2 5. Juli 2022, wonach sie keine Arbeitnehmer beschäftige, nicht reagiert . Somit habe es sich bei der C.___ GmbH ebenfalls um eine inaktive Unternehmung gehandelt. Folglich sei auch bezüglich dieser Gesellschaft
die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache zumindest implizit behauptete rechtliche Selbständigkeit nicht erwiesen (S. 13 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/13) . 3.2.4
Den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Regierapporten, die von der C.___ GmbH stammen sollen, sind keine Angaben zu den aus geführten Arbeiten zu entnehmen (Urk. 3/8/3, Urk. 3/8/5, Urk. 3/8/7, Urk. 3/8/9, Urk. 3/8/11). Mangels entsprechender Angaben lässt sich nicht feststellen, für welche «Werke» die Beschwerdeführerin Rechnungen mit einem Totalbetrag von Fr. 106'084.50 (Fr.
4'092.60 + Fr.
24'771.-- + Fr.
30'156.-- + Fr.
5'061.90 + Fr.
42'003.--, Urk.
3/8/2, Urk.
3/8/4, Urk.
3/8/6, Urk.
3/8/8, Urk.
3/8/10) bezahlte. Ebenso wenig sind in den Regierapporten, welche gemäss Beschwerdeführerin der Z.___
gmbh in Liquidation zuzuschreiben sind (Urk. 3/6; E. 1.2), detaillierte Angaben zu den Arbeiten enthalten. Sie sind vielmehr sehr schematisch und die Tätigkeit in kurzen Stichworten umschrieben worden. So haben zum Beispiel vier (nicht namentlich genannte) «Bauarbeiter» bei zwei verschiedenen Einsätzen (« H Z°Schiene montiert»; « Gewindstange + Rostwinkel moniert») exakt 196
Stunden gearbeitet (Urk. 3/6/9, Urk. 3/6/11). Entschädigungen für vom Sub unternehmen verarbeitetes Baumaterial oder eingesetzte Baumaschinen, Fahr zeuge oder Werkzeug fehlen. 4.
Gestützt auf diese Feststellung en sowie die unwidersprochen gebliebenen Ergeb nisse der umfassenden Abklärungen der Suva
(E. 3.1.3 und E. 3.2. 3)
ist für den
Zeitraum der behaupteten Zahlungen an drei Subunternehme n (E.
1.2) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen) erstellt, dass die Y.___
GmbH, die
Z.___ gmbh in Liquidation und die C.___ GmbH
jeweils eine eigene Geschäftstätigkeit aus übten
beziehungsweise ein eigenes Bauunternehmen führten
oder die drei Unternehmen über Geschäfts aktiven verfügten und eigenes Personal beschäftigt en .
Für einen gewissen Zeit raum ist ausserdem erstellt, dass das
« Subunternehmen »
inaktiv war
be ziehungsweise
noch gar nicht als juristische Person exis t ierte .
Daran vermag die Beschwerdeführerin auch aus den neuerlichen, inhaltlich aber gleichlautenden Bestätigungen von B.___ vom 13.
April und 30. Mai 2023 und der im selben Stil abgefassten Bestätigung von N.___ vom 16. Mai 2023 (E . 3.2.1) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Beide Personen qualifizieren nicht als selbständigerwerbende Subunternehmer oder Vermittler von Bauarbeiter n . Aus diesem Grund kann auf die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angebotene Partei- beziehungsweise Zeugenbefragung der involvierten Personen (Urk. 1 S. 5) verzichtet werden.
Die Barzahlungen dienten offensichtlich der Vergütung von durch unselbständig tätige Bauarbeiter ausgeführten Regie stunden, wofür die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Arbeit geberin zu betrachten ist . Sie hat diese Arbeitsstunden, welche unbe strittenermassen auf ihren Baustellen geleistet wurden, vergütet.
Festzuhalten bleibt (vgl. die Ausführungen der Suva:
Urk. 7/187/7, Urk. 7/187/13), dass die Vergabe von Bauarbeiten an Subunternehmen beziehungsweise der Abschluss von Werkverträgen auf rein mü ndlicher Basis ohne klare Bezeichnung der Werke und ohne Regelungen von Haftungsbedingungen als höchst ungewöhnlich zu bezeichnen
ist, insbesondere angesichts der Höhe der ausbezahlten Entschädigungen von Fr.
72'266.70
und Fr.
297'872.3 5. Da die Belege zu den angeblichen Aufträgen entweder nicht vorhanden oder — wie ausgeführt — nicht beweiskräftig sind, ist nur der Schluss möglich, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf die Auftragsvergabe an die drei als quasi Strohfirmen fungierenden « Subunternehme n » berufen hat, um auf diesem Wege die an sich geschuldeten Sozialversicherungsbeitr äge einzusparen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nachzahlungsverfügungen vom 19. April 2023 (Urk. 7/177-178) somit zu Recht erlassen und für die nachgeforderten Beiträge gestützt auf Art. 41 bis lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu Recht Verzugszinsen (Urk. 7/179-180) gefordert . Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beitragsbemessung (Urk. 7/177-178) und Verzugszins berechnung (Urk. 7/179-180) keine offensichtliche n Berechnungsfehler zu ent nehmen sind. Die Beschwerdeführerin hat
gegen die Berechnungen als solche keine Einwendungen erhoben. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Gabrieli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die X.___ GmbH
wurde am
1. September 2018 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6 8) . In der Folge ging der Ausgleichskasse a m 13.
März 2023 der Bericht zur AHV - und FAK-Betriebsrevision der Suva
für die Zeitperiode vom
1. September 2018 bis
31. Dezember 2021
zu (Urk. 7/168 169). Die Ausgleichskasse entnahm diesem Bericht, dass die X.___ GmbH im geprüften Zeitraum bislang nicht deklarierte AHV pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 72'267.-- (2019) und Fr. 297'872.-- (2021)
ausgerichtet habe (Urk. 7/169/1) . Gestützt darauf
erhob
s ie von der X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 19 . April 202
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 im Wesentlichen fest, dass die Suva bei der Beschwerdeführerin am 23.
Januar 2023 eine Arbeitgeberkontrolle durch geführt habe . Die Kontrolle habe Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Y.___ GmbH in
Höhe von Fr.
72'267. -- im Jahr 2019 und an die Z.___
gmbh in Liquidation in
Höhe von Fr.
297’872. -- im Jahr 2021 ans Licht gebracht (Urk.
2 S.
1) . Sie sei wie die Suva zuvor zum Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Barzahlungen faktisch um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt habe (Urk.
2 S.
3) . Die Suva habe mit ihrem überzeugend begründeten Einspracheentscheid vom 9.
Mai 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die
strittigen Barzahlungen für in unselbständiger Stellung geleistete Akkordarbeiten erbracht habe
(Urk.
2 S.
2) . Zudem würden
genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beiden genannten juristischen Personen vorgeschoben worden seien, um in Umgehung der Pflichten
sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen (Urk.
2 S.
2-3) . Die Barzahlungen seien somit als massgebender Lohn zu qualifizieren. Folglich habe sie die Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2019
und 2021 zu Recht erlassen (Urk.
2 S.
2) .
E. 1.2 Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Es könne nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin sein, wenn die Y.___
GmbH die von ihr ausgestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht habe . Es lägen u nterzeichnete Quittungen v or. Die Beschwerdegegnerin könne dies e nicht einfach un berücksichtig t lassen . Sie
müsste v ielmehr das Gegenteil beweisen. Der Umstand, dass
A.___, welche die Quittungen unterzeichnet habe, in der Vergangenheit bei mehreren konkursiten Unternehmen tätig gewesen sei, könne der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Daraus könnten keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden . Es gehe nicht an,
den von A.___ unterzeichneten Quittungen nur deswegen jeglichen Beweiswert abzusprechen (Urk.
1 S.
4 -5) . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass au f den Quittungen jeweils die Projektbezeichnung aufgeführt worden sei . Jede Quittung beziehe sich somit auf eine bestimmte Werkleistung. Bei der Rechnung vom 2 2. Februar 2022 sei versehentlich ein falsches Datum aufgeführt worden. Sie sei im März 2022 ausgestellt worden (Urk. 1 S. 5). Sie habe es weiter nicht zu vertreten, dass die Z.___
gmbh in Liquidation die von ihr aus gestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht und ihr Personal nicht bei der Suva angemeldet habe .
Bezüglich der Zahlungen an die Z.___
gmbh in Liquidation habe
B.___ aufgrund des vorliegenden Verfahrens mittels einer neuen Quittung nochmals
schriftlich bestätigt, dass er die Bargeldzahlungen entgegengenommen ha be . Die Unterschrift auf der Bestätigung sei beglaubigt worden. B.___ habe zudem die Baustellen, auf denen die Bauarbeiten erbracht worden seien, genannt (Urk.
1. S.
5). Des Weiteren habe i hre Buch halterin nunmehr feststellen müssen, dass bei der Verbuchung von vielen Barzahlungen im Jahr 2021 versehentlich der Buchungstext « Z.___ GmbH» verwendet worden sei . Tatsächlich sei (bei den Zahlungen ab 2 3. November 2021, Urk. 3/8/2 ff.) die C.___ GmbH Empfängerin des Geldes gewesen. Die falsche Verbuchung sei auf das verwendete fehler be hafte te
Buchhaltungs programm zurückzuführen
(Urk.
1 S.
5) .
Auch die C.___ GmbH habe am 30.
Mai 2023 den Erhalt der Barzahlungen bestätigt (recte: 1 6. Mai 2023; vgl. Urk. 3/8/1) . Zudem seien die
Baustellen
aufgeführt worden . Nach dem Gesagten sei es ihr somit nicht nur gelungen, die Buchungsfehler aufzudecken, sie habe durch die Auflage
der neuen Be lege ebenfalls einwandfrei nachgewiesen, dass s ie sämtliche Arbeiten an die genannten Subunte rn ehmer vergeben habe. Diese hätten die Arbeiten selbständig ausgeführt (Urk. 1 S. 6).
Es sehr daher festzu stellen, dass die Barzahlungen an die Subunternehmer nicht als Löhne aufge rechnet werden können und sie folglich darauf keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und keine Verzugszinsen zu leisten habe (Urk.
1 S.
2).
E. 1.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Z ahlungen in Höhe von gerundet Fr.
72'267. --
(2019) und Fr.
297’872. --
(2021) als massgebenden Lohn verabgaben
und die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verzugszinsen bezahlen muss. 2.
2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Ver waltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_ 645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [ Rz . ] 4022
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version). 2.3
Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbst ändigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E.
4.1.1). 2.4
Z u beachten ist weiter, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzu sehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE
133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn — erstens — die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange messen erscheint, wenn — zweitens — anzunehmen ist, dass diese Wahl miss bräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und — drittens — wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E.
4.2.1). 2. 5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Ab klärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3.
E. 3 für die Beitragsjahre 201 9 und 20 2 1 Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungs kosten in der Höhe von Fr. 10 ' 307 . -- (2019, Urk.
E. 3.1 .1
Bezüglich der zu prüfenden Zahlungen im Jahr 2019
in Höhe von Fr.
72'26 6 . 70 brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, b ei diesen Zahlungen habe es sich um die Entschädigungen an ihre Subunternehmerin, die Y.___ GmbH, gehandelt (E.
1.2). Zum Nachweis ihrer Behauptung legte s ie fünf Rechnungen mit Daten aus dem Zeitraum vom 22.
Februar bis 29.
Mai 2019
auf, welche namens der Y.___ GmbH ausgestellt wurden und das Projekt beziehungsweise d ie Arbeiten auf einer Baustelle in D.___
betreffen sollen (Urk.
3/3/1-5). Darauf wurde n Barauszahlungen an
die
Y.___ GmbH am 27.
Februar 2019 (Fr.
10'123.80, Urk.
3/3/1), 7.
März 2019 (Fr.
21 ' 647 . 7 0, Urk.
3/3/2),
29.
März
2019 (Fr . 20'247.60, Urk.
3/3/3), 16.
April 2019 (Fr.
9'585.30, Urk.
3/3/4) und 29.
Mai 20 19 (Fr.
10'662.30, Urk.
3/3/5)
mit einem Firmen stempel der Y.___ GmbH und einer (unlesbaren) Unterschrift quittiert (Urk.
3/3/1-5).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Signatur von A.___ (Urk. 1 S.
4). Des Weiteren wurden im von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1.
Januar bis 31.
Dezember 2019 (Urk.
3/4) am 27.
Februar 2019 (Fr.
10'123.80), 7.
März 2019 (Fr.
21'647.70), 29.
März 2019 (Fr.
20'247.60), 16.
April 2019 (Fr.
9'585.30) und 3. Juni 2019 (Fr.
10'662.30) Zahlungen an die Y.___ GmbH erfasst, als Gegenkonto die Nr. 1000 (= Kasse) bezeichnet .
E. 3.1.2 Laut Handelsregister des Kantons Zürich war A.___ einzige Gesellschaf terin und Geschäftsführerin der mit Statutendatum vom 2 8. Februar 2019 ge gründeten und vom 6. März 2019 bis 1 8. März 2025 im Handelsregister eingetragen gewesenen Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (Internet-Handels registerauszug vom 21 . Oktober 2025).
E. 3.1.3 Den von der Beschwerdegegnerin
aufgelegten Kassenakten ist
sodann zu ent nehmen, dass sich die Suva eingehend mit d en hier zu prüfenden Zahlungen an die Y.___ GmbH befasst hat .
Sie tätigte unter anderem Abklärungen zum geltend gemachten Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ GmbH.
Sie hielt fest, die Treuhänderin der Beschwerdeführerin habe
in ihrer Antwort vom 2 2. Februar 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit den Subunternehmen keine schriftlichen Werkverträge oder sonstige Verein barungen abgeschlossen habe. Die Aufträge seien jeweils mündlich vereinbart worden . Die A rbeitnehmer seien durch die Y.___ GmbH beziehungsweise die Z.___
gmbh zur Verfügung gestellt worden und diese hätten die entsprechenden Aufträge ausgeführt. Die Qualität der Arbeiten sei vom Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführe rin, E.___, kontrolliert worden (S. 5 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/5) . Personal- oder Stundenlisten der Arbeiter, welche die Aufträge ausgeführt hätten, lägen nicht vor (S. 6 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/ 6) . Die Suva stellte weiter fest, dass die Y.___ GmbH mit ihr
über keine Arbeitnehmer abgerechnet und folglich auch keine Prämien bezahlt habe. Dasselbe gelte hinsichtlich der AHV-Beiträge (S.
7 des
Ein spracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). Die weiteren Ver suche, Informationen zum von der Y.___ GmbH beschäftigten Personal zu erhalten,
blieben gemäss Suva allesamt erfolglos (vgl. S.
3 des Revisionsberichts vom 27.
Februar 2023, Urk.
7/168/3, sowie S.
6-7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/6-7). Bei ihren Abklärungen konnte die Suva sodann weder
Geschäftsräumlichkeiten noch Betriebsmittel, Materialien und andere
wesentliche Investitionen noch eine Website, welche für den Betrieb des — gemäss Handelsregister — von
der Y.___ GmbH geführte n
Hoch- und Tiefbauunternehmens sprächen, feststellen (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7).
Gemäss Publikation vom 25.
November
2020 habe die Y.___ GmbH keine Geschäftstätigkeit mehr auf gewiesen und keine verwertbaren Aktiven mehr gehabt (S.
6 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/6).
Die Suva gelangte zum Schluss, dass die Y.___ GmbH zu keinem Zeitpunkt
aktiv gewesen sei, weshalb die gewählte Rechtsgestaltung in der Form eines Hoch- und Tiefbau unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen widersprochen habe (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). Die Suva berücksichtigte auch, dass die Beschwerdeführerin i n nerhalb einer Zeitspanne
von eineinhalb Monaten den Betrag von Fr. 72'266.70 in bar ausbezahlt hatte, ohne sich mit schriftlichen Verträgen oder schriftlich festgehaltenen Ha ftungs bedingungen abzusichern . Die Beschwerdeführerin habe es ferner unterl assen, Bestä tigungen, wie namentlich solche der Ausgleichskasse oder des Unfallver sicherers, über Anschluss und Zahlung der Prämien oder Beiträge oder etwa einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Dies obschon
die Prüfung der Klassi fizierung als Selbständigerwerbender durch eine Ausgleichskasse
vor der Vergabe der Arbeiten an ein Subunternehme n dem sorgfältig agierenden Akkordvergeber oblieg e (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai
2023, Urk.
7/187/7) .
Die Suva
stellte ebenfalls f est, dass die erste Rechnung der
Y.___ GmbH vom
22.
Februar 2019 datiere und überdies der Erhalt der Barzahlung am 2 7. Februar
2019 unterschriftlich bestätigt worden sei. Laut Handelsregister sei die Y.___ GmbH aber erst mit Statutendatum vom 2 8. Februar 2019 gegründet worden. Es könne nicht sein, so die Suva weiter, dass die Y.___ GmbH noch vor ihrer Existenz eine Rechnung für ausgeführte Arbeiten ausgestellt habe (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7).
Damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Rechnung vom 22. Februar 2019 falsch sei und es eigentlich um «im März» 2019 » ausgeführte Arbeiten gehe. Diese r nachgeschobene Erklärungsversuch sei nicht glaub haft . Insbesondere deswegen, weil es sich auch nicht um im März 2019 ausgeführte Arbeiten handeln könne, denn die Y.___ GmbH sei erst ab dem 1. April 2019 als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen eingetragen gewesen .
(S.
E. 3.2 3
Die Suva nahm auch bezüglich der geltend gemachten Zahlungen an die Z.___
gmbh
in Liquidation Abklärungen vor und legte z unächst dar, sie habe die
Z.___
gmbh
in Liquidation a uf grund der widersprüchlichen Angaben bei der Anmeldung (als prämienpflichtige Arbeitgeberin) aufgefordert, ihr Auskunft über d ie Arbeitnehmer zu erteilen und den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit anzugeben. Darauf habe die Z.___
gmbh
in Liquidation nicht reagiert. Sie habe erst mit Schreiben vom 8. November 2021 an gegeben, dass sie von 2020 bis April 2021 keine Löhne ausbezahlt habe. In der Folge habe die Gesellschaft dann aber auch für die Zeit ab Mai 2021 keine Lohnmeldungen ein gereicht. Ihre Prämienrechnungen seien unbezahlt geblieben, weshalb sie die Z.___
gmbh
betrieben habe (mit Hinweis auf
den Zahlungsbefehl vom 1 9. August 2020 und den Verlustschein vom 21.
April 2021 betreffend provisorische Prämien 2020) . Gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 2 8. April 2023 habe die Z.___
gmbh
in Liquidation nie AHV-Beiträge abgeführt. Das passe ins Bild, werde doch aus dem Betreibungsregisterauszug vom 2 2. Juni 2021 ersichtlich, dass die Z.___
gmbh
in Liquidation öffentlichrechtliche Forderungen systematisch nicht bezahlt habe
(S.
E. 3.2.1 Hinsicht lich der zu prüfenden Zahlungen in der Zeitperiode vom 23.
Januar bis 25.
Dezember 2021 in der Höhe von Fr.
297’872. 35 machte die Beschwerde führerin geltend, dass die Auszahlungen an zwei Subunternehme n, an die Z.___
gmbh
in Liquidation und die C.___ GmbH, erfolgt seien (E.
1.2). Bezüglich der Z.___
gmbh
in Liquidation legte die Beschwerdef ührerin folgende Unterlagen auf: Das Schreiben des einzigen Gesellschafter s und Geschäftsführer s dieser Gesellschaft,
B.___ (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St.
Gallen vom 21 . Oktober 2025),
vo m 30.
Mai
2023, worin er die Baustellen in F.___ und G.___, auf denen seine GmbH für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, bezeichnet e (Urk.
3/6/1). Beigefügt wurden Rechnungen/Quittungen und Regierapporte der Z.___
gmbh
in Liquidation aus dem Zeitraum vom 22.
Januar bis 2. November 2021 (Urk.
3/6/2-47). B.___
bestätigte mit seinem Schreiben vom 13.
April
2023 ferner unterschriftlich, dass er der Empfänger der (im Schreiben einzeln aufgeführten) Bargeldzahlungen in der Zeitperiode vom 23.
Januar bis 2. November 2021 gewesen sei und die Belege unterschrieben habe. Der stellvertretende Gemeindeamman n von H.___ hat die Echtheit der Unterschrift von B.___ amtlich beglaubigt (Urk.
3/7).
Die Beschwerde führerin nahm ferner auf das Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 Bezug, wo insgesamt 29 Zahlungen an die « Z.___ GmbH» eingetragen wurden (Urk.
3/4), was die Beschwerdeführerin bezüglich der letzten fünf Buchungen für die Zeitperiode vom 2 3. November bis 2 5. Dezember 2021 korrigierte . Tatsächlich seien diese Zahlungen an die C.___ GmbH geleistet worden (E.
1.2). Diesbezüglich berief sie sich auf fünf Rech nungen/Quittungen aus dem besagten Zeitraum namens der C.___ GmbH (Urk.
3/5/1-5). Sie reichte ferner die Auflistung «Bestätigung ausgeführte Arbeiten 2021» des Gesellschafters und Geschäftsführers der C.___ GmbH vom 1 6. Mai 2023 (Urk.
3/8/1) ein samt
Kopien von Rech nungen/Quittungen und Regierapporte n
bezüglich der aufgelisteten Baustellen
(Urk. 3/8/2-11).
E. 3.2.2 Dem Handelsregister des Kantons St. Gallen ist zu entnehmen, dass die
Z.___
gmbh
in Liquidation mit Statutendatum vom 3 0. Oktober 2019 gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde am 1 3. November 2019 in das Handelsregister eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war B.___ . Der Konkursrichter des Kreisgerichts I.___ eröffnete am .. . November 2021 den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des selben Konkursrichters vom 2 5. Januar 2022 mangels Aktiven eingestellt. In der Folge wurde der Handelsregistereintrag am 2 9. Januar 2024 von Amtes wegen gelöscht, weil innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 21 .
Oktober 2025).
E. 3.2.4 Den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Regierapporten, die von der C.___ GmbH stammen sollen, sind keine Angaben zu den aus geführten Arbeiten zu entnehmen (Urk. 3/8/3, Urk. 3/8/5, Urk. 3/8/7, Urk. 3/8/9, Urk. 3/8/11). Mangels entsprechender Angaben lässt sich nicht feststellen, für welche «Werke» die Beschwerdeführerin Rechnungen mit einem Totalbetrag von Fr. 106'084.50 (Fr.
4'092.60 + Fr.
24'771.-- + Fr.
30'156.-- + Fr.
5'061.90 + Fr.
42'003.--, Urk.
3/8/2, Urk.
3/8/4, Urk.
3/8/6, Urk.
3/8/8, Urk.
3/8/10) bezahlte. Ebenso wenig sind in den Regierapporten, welche gemäss Beschwerdeführerin der Z.___
gmbh in Liquidation zuzuschreiben sind (Urk. 3/6; E. 1.2), detaillierte Angaben zu den Arbeiten enthalten. Sie sind vielmehr sehr schematisch und die Tätigkeit in kurzen Stichworten umschrieben worden. So haben zum Beispiel vier (nicht namentlich genannte) «Bauarbeiter» bei zwei verschiedenen Einsätzen (« H Z°Schiene montiert»; « Gewindstange + Rostwinkel moniert») exakt 196
Stunden gearbeitet (Urk. 3/6/9, Urk. 3/6/11). Entschädigungen für vom Sub unternehmen verarbeitetes Baumaterial oder eingesetzte Baumaschinen, Fahr zeuge oder Werkzeug fehlen. 4.
Gestützt auf diese Feststellung en sowie die unwidersprochen gebliebenen Ergeb nisse der umfassenden Abklärungen der Suva
(E. 3.1.3 und E. 3.2. 3)
ist für den
Zeitraum der behaupteten Zahlungen an drei Subunternehme n (E.
1.2) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen) erstellt, dass die Y.___
GmbH, die
Z.___ gmbh in Liquidation und die C.___ GmbH
jeweils eine eigene Geschäftstätigkeit aus übten
beziehungsweise ein eigenes Bauunternehmen führten
oder die drei Unternehmen über Geschäfts aktiven verfügten und eigenes Personal beschäftigt en .
Für einen gewissen Zeit raum ist ausserdem erstellt, dass das
« Subunternehmen »
inaktiv war
be ziehungsweise
noch gar nicht als juristische Person exis t ierte .
Daran vermag die Beschwerdeführerin auch aus den neuerlichen, inhaltlich aber gleichlautenden Bestätigungen von B.___ vom 13.
April und 30. Mai 2023 und der im selben Stil abgefassten Bestätigung von N.___ vom 16. Mai 2023 (E . 3.2.1) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Beide Personen qualifizieren nicht als selbständigerwerbende Subunternehmer oder Vermittler von Bauarbeiter n . Aus diesem Grund kann auf die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angebotene Partei- beziehungsweise Zeugenbefragung der involvierten Personen (Urk. 1 S. 5) verzichtet werden.
Die Barzahlungen dienten offensichtlich der Vergütung von durch unselbständig tätige Bauarbeiter ausgeführten Regie stunden, wofür die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Arbeit geberin zu betrachten ist . Sie hat diese Arbeitsstunden, welche unbe strittenermassen auf ihren Baustellen geleistet wurden, vergütet.
Festzuhalten bleibt (vgl. die Ausführungen der Suva:
Urk. 7/187/7, Urk. 7/187/13), dass die Vergabe von Bauarbeiten an Subunternehmen beziehungsweise der Abschluss von Werkverträgen auf rein mü ndlicher Basis ohne klare Bezeichnung der Werke und ohne Regelungen von Haftungsbedingungen als höchst ungewöhnlich zu bezeichnen
ist, insbesondere angesichts der Höhe der ausbezahlten Entschädigungen von Fr.
72'266.70
und Fr.
297'872.3 5. Da die Belege zu den angeblichen Aufträgen entweder nicht vorhanden oder — wie ausgeführt — nicht beweiskräftig sind, ist nur der Schluss möglich, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf die Auftragsvergabe an die drei als quasi Strohfirmen fungierenden « Subunternehme n » berufen hat, um auf diesem Wege die an sich geschuldeten Sozialversicherungsbeitr äge einzusparen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nachzahlungsverfügungen vom 19. April 2023 (Urk. 7/177-178) somit zu Recht erlassen und für die nachgeforderten Beiträge gestützt auf Art. 41 bis lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu Recht Verzugszinsen (Urk. 7/179-180) gefordert . Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beitragsbemessung (Urk. 7/177-178) und Verzugszins berechnung (Urk. 7/179-180) keine offensichtliche n Berechnungsfehler zu ent nehmen sind. Die Beschwerdeführerin hat
gegen die Berechnungen als solche keine Einwendungen erhoben. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Gabrieli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
E. 7 / 1
E. 8 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/8).
Dem Sach bearbeiter d er Suva kamen schliesslich auch deswegen Zweifel an den unter schriebenen Quittungen, weil die formal unterzeichnende
A.___ bereits vor den fraglichen Zahlung en bei verschiedenen konkursiten Unternehmungen im Handelsregister eingetragen gewesen sei (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7).
E. 9 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023,
Urk.
7/187/9) . Laut Verlustschein vom 4.
November 2021, welcher eben falls in der Zeit der fraglichen Zahlungen ausgestellt worden sei, habe
B.___ bestätigt, dass der Firmensitz in seiner Wohnung sei
(S. 9-10 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/9-10) . Das Bankkonto bei der J.___ sei durch die Bank gesperrt und aufgelöst worden. Weitere Konten oder Vermögenswerte seien mit Ausnahme von zwei Personenfahrzeugen von geringem Wert nicht vorhanden gewesen . B.___ habe weiter an ge geben, dass die GmbH vier Angestellte habe. Es seien aber nie Arbeitsverträge oder Lohn abrechnungen eingereicht worden. Laut Verlustschein habe B.___ über dies behauptet, dass « K.___ » mit Sitz in L.___ eine Buchhaltung führe. Ausgehend von diesen Angaben habe sie (die Suva) am 25.
April 2023 eine Google-Suche durchgeführt, jedoch in L.___
keinen Treuhänder oder Buch halter mit diesem
oder ähnlichem Namen gefunden
(S.
E. 10 des Einsprache entscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/10) . Zusammenfassend hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Z.___
gmbh
in Liquidation nicht als aktive und am Markt teilnehmende Bauunternehmung und somit aus sozial versicherungsrechtlicher Sicht nicht als Arbeitgeberin betrachtet werden könne (S. 1 0 f. des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/1 0 f.) .
Ferner fand
di e Suva bezüglich der Zahlungsbelege, die von der Z.___
gmbh
in Liquidation stammen sollen (E. 1.2), zahlreiche Unstimmigkeiten . Sie hat die Signaturen auf den Rechnungen mit anderen ihr vorliegenden Schreiben von B.___ verglichen (
z. B. Abklärung zur Versicherungspflicht vom 2 5. November 2019 oder Bestätigung vom 1 3. April 2023) und festgestellt, dass sich die Unterschriften unterscheiden
(S.
E. 11 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/11). Die Suva führte
im
Einspracheentscheid
vom 9.
Mai 2023 weiter aus, dass d ie Beschwerdeführerin bis am 25.
Dezember 2021
Rechnungen der Z.___
gmbh
in Liquidation bezahlt habe, obwohl sich Letztere (als abrechnungs- und beitragspflichtige Arbeitgeberin)
per 31.
Oktober 2021 bei der SVA St. Gallen abg emeldet habe (mit Hinweis auf die Auskunft der SVA St. Gallen vom 28.
April 2023) und am .. .
November 2021 in Konkurs gefallen sei . Die Beschwerdeführerin
habe fünf Rechnungen
bezahlt, nachdem der Konkurs am .. .
November 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden sei . Diesbezüglich sei zu beachten, dass gemäss
Art. 205 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Zahlungen an ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet wurde, spätestens ab Publikation des Konkurses grundsätzlich nur noch dann schuldbefreiend
wirken, wenn diese an das Konkursamt geleistet wurden und somit in die Konkursmasse gelangten
(S. 10 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/10) .
Die Suva hielt weiter fest, dass sich B.___ gemäss der Auskunft der Einwohnergemeinde M.___ per 17.
November 2021 ins Ausland abgemeldet habe. Vom Konkursamt habe er nicht einvernommen werden können und es sei auch keine Buchhaltung eingereicht worden (Urk.
7/168/4).
In diesem Zusammenhang befasste sich die Suva auch einlässlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Barzahlungen vom 2 3. November 2021 sowie vom 3., 10., 2 2. und 2 5. Dezember 2021 tatsächlich der C.___ GmbH zugeflossen seien, in ihrer Buchhaltung aber fälsch licherweise mit dem Vermerk « Z.___ GmbH» erfasst worden seien (S.
E. 12 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/12) . Augenfällig sei ferner auch der identische, handgeschriebene Text «Bar erhalten am» auf den Rechnungen der beiden Unternehmen, obwohl die Quittungen eigentlich von verschiedenen Personen hätten
ausgestellt worden sein müssen: D ie Rechnung der C.___ GmbH mit Fälligkeit vom 23.
November
2021 enthalte den handgeschriebenen Text «Bar erhalten am 23.11.21». Exakt derselbe
Text mit demselben Schriftbild und der gleichen Platzierung über dem rechts unten angebrachten Firmenstempel finde sich auch auf der Rechnung der Z.___
gmbh in Liquidation mit Fälligkeitsdatum vom 1. Juni 202 1. Der Schriftzug müsse somit von derselben Person stammen. Die Beschwerdeführerin habe aber behauptet, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen den Bar gelderhalt quittiert hätten (S.
E. 13 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/13) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli Anwaltskanzlei Gabrieli AG Winkelweg 3, Postfach 236, 8853 Lachen SZ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH
wurde am
1. September 2018 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6 8) . In der Folge ging der Ausgleichskasse a m 13.
März 2023 der Bericht zur AHV - und FAK-Betriebsrevision der Suva
für die Zeitperiode vom
1. September 2018 bis
31. Dezember 2021
zu (Urk. 7/168 169). Die Ausgleichskasse entnahm diesem Bericht, dass die X.___ GmbH im geprüften Zeitraum bislang nicht deklarierte AHV pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 72'267.-- (2019) und Fr. 297'872.-- (2021)
ausgerichtet habe (Urk. 7/169/1) . Gestützt darauf
erhob
s ie von der X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 19 . April 202 3 für die Beitragsjahre 201 9 und 20 2 1 Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungs kosten in der Höhe von Fr. 10 ' 307 . -- (2019, Urk. 7 / 177) beziehungsweise Fr. 43 ' 578 . 65 (202 1, Urk. 7 / 1 7 8) . Sie forderte zudem Verzugszinsen (Urk. 7 / 179 180). Hier gegen erhob die X.___ GmbH am 17. Mai 2023 Einsprache (Urk. 7/194).
Ausserdem stellte sie m it Eingabe vom 12.
Juni 2023 ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Nachzahlungsverfügung vom 19.
April
2023 für das Beitragsjahr 2021 (Urk.
7/202). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2024 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 2 . A p r il 20 24 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungs prämien nachzahlen muss und dass die Barzahlungen an die Subunter nehmer nicht als Löhne aufgerechnet werden. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verzugszinsen leisten muss. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.» 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27 . Mai 202 4 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 242), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 im Wesentlichen fest, dass die Suva bei der Beschwerdeführerin am 23.
Januar 2023 eine Arbeitgeberkontrolle durch geführt habe . Die Kontrolle habe Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Y.___ GmbH in
Höhe von Fr.
72'267. -- im Jahr 2019 und an die Z.___
gmbh in Liquidation in
Höhe von Fr.
297’872. -- im Jahr 2021 ans Licht gebracht (Urk.
2 S.
1) . Sie sei wie die Suva zuvor zum Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Barzahlungen faktisch um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt habe (Urk.
2 S.
3) . Die Suva habe mit ihrem überzeugend begründeten Einspracheentscheid vom 9.
Mai 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die
strittigen Barzahlungen für in unselbständiger Stellung geleistete Akkordarbeiten erbracht habe
(Urk.
2 S.
2) . Zudem würden
genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beiden genannten juristischen Personen vorgeschoben worden seien, um in Umgehung der Pflichten
sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen (Urk.
2 S.
2-3) . Die Barzahlungen seien somit als massgebender Lohn zu qualifizieren. Folglich habe sie die Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2019
und 2021 zu Recht erlassen (Urk.
2 S.
2) . 1.2
Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Es könne nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin sein, wenn die Y.___
GmbH die von ihr ausgestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht habe . Es lägen u nterzeichnete Quittungen v or. Die Beschwerdegegnerin könne dies e nicht einfach un berücksichtig t lassen . Sie
müsste v ielmehr das Gegenteil beweisen. Der Umstand, dass
A.___, welche die Quittungen unterzeichnet habe, in der Vergangenheit bei mehreren konkursiten Unternehmen tätig gewesen sei, könne der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Daraus könnten keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden . Es gehe nicht an,
den von A.___ unterzeichneten Quittungen nur deswegen jeglichen Beweiswert abzusprechen (Urk.
1 S.
4 -5) . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass au f den Quittungen jeweils die Projektbezeichnung aufgeführt worden sei . Jede Quittung beziehe sich somit auf eine bestimmte Werkleistung. Bei der Rechnung vom 2 2. Februar 2022 sei versehentlich ein falsches Datum aufgeführt worden. Sie sei im März 2022 ausgestellt worden (Urk. 1 S. 5). Sie habe es weiter nicht zu vertreten, dass die Z.___
gmbh in Liquidation die von ihr aus gestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht und ihr Personal nicht bei der Suva angemeldet habe .
Bezüglich der Zahlungen an die Z.___
gmbh in Liquidation habe
B.___ aufgrund des vorliegenden Verfahrens mittels einer neuen Quittung nochmals
schriftlich bestätigt, dass er die Bargeldzahlungen entgegengenommen ha be . Die Unterschrift auf der Bestätigung sei beglaubigt worden. B.___ habe zudem die Baustellen, auf denen die Bauarbeiten erbracht worden seien, genannt (Urk.
1. S.
5). Des Weiteren habe i hre Buch halterin nunmehr feststellen müssen, dass bei der Verbuchung von vielen Barzahlungen im Jahr 2021 versehentlich der Buchungstext « Z.___ GmbH» verwendet worden sei . Tatsächlich sei (bei den Zahlungen ab 2 3. November 2021, Urk. 3/8/2 ff.) die C.___ GmbH Empfängerin des Geldes gewesen. Die falsche Verbuchung sei auf das verwendete fehler be hafte te
Buchhaltungs programm zurückzuführen
(Urk.
1 S.
5) .
Auch die C.___ GmbH habe am 30.
Mai 2023 den Erhalt der Barzahlungen bestätigt (recte: 1 6. Mai 2023; vgl. Urk. 3/8/1) . Zudem seien die
Baustellen
aufgeführt worden . Nach dem Gesagten sei es ihr somit nicht nur gelungen, die Buchungsfehler aufzudecken, sie habe durch die Auflage
der neuen Be lege ebenfalls einwandfrei nachgewiesen, dass s ie sämtliche Arbeiten an die genannten Subunte rn ehmer vergeben habe. Diese hätten die Arbeiten selbständig ausgeführt (Urk. 1 S. 6).
Es sehr daher festzu stellen, dass die Barzahlungen an die Subunternehmer nicht als Löhne aufge rechnet werden können und sie folglich darauf keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und keine Verzugszinsen zu leisten habe (Urk.
1 S.
2). 1.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Z ahlungen in Höhe von gerundet Fr.
72'267. --
(2019) und Fr.
297’872. --
(2021) als massgebenden Lohn verabgaben
und die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verzugszinsen bezahlen muss. 2.
2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Ver waltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_ 645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [ Rz . ] 4022
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version). 2.3
Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbst ändigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E.
4.1.1). 2.4
Z u beachten ist weiter, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzu sehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE
133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn — erstens — die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange messen erscheint, wenn — zweitens — anzunehmen ist, dass diese Wahl miss bräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und — drittens — wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E.
4.2.1). 2. 5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Ab klärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1
3.1 .1
Bezüglich der zu prüfenden Zahlungen im Jahr 2019
in Höhe von Fr.
72'26 6 . 70 brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, b ei diesen Zahlungen habe es sich um die Entschädigungen an ihre Subunternehmerin, die Y.___ GmbH, gehandelt (E.
1.2). Zum Nachweis ihrer Behauptung legte s ie fünf Rechnungen mit Daten aus dem Zeitraum vom 22.
Februar bis 29.
Mai 2019
auf, welche namens der Y.___ GmbH ausgestellt wurden und das Projekt beziehungsweise d ie Arbeiten auf einer Baustelle in D.___
betreffen sollen (Urk.
3/3/1-5). Darauf wurde n Barauszahlungen an
die
Y.___ GmbH am 27.
Februar 2019 (Fr.
10'123.80, Urk.
3/3/1), 7.
März 2019 (Fr.
21 ' 647 . 7 0, Urk.
3/3/2),
29.
März
2019 (Fr . 20'247.60, Urk.
3/3/3), 16.
April 2019 (Fr.
9'585.30, Urk.
3/3/4) und 29.
Mai 20 19 (Fr.
10'662.30, Urk.
3/3/5)
mit einem Firmen stempel der Y.___ GmbH und einer (unlesbaren) Unterschrift quittiert (Urk.
3/3/1-5).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Signatur von A.___ (Urk. 1 S.
4). Des Weiteren wurden im von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1.
Januar bis 31.
Dezember 2019 (Urk.
3/4) am 27.
Februar 2019 (Fr.
10'123.80), 7.
März 2019 (Fr.
21'647.70), 29.
März 2019 (Fr.
20'247.60), 16.
April 2019 (Fr.
9'585.30) und 3. Juni 2019 (Fr.
10'662.30) Zahlungen an die Y.___ GmbH erfasst, als Gegenkonto die Nr. 1000 (= Kasse) bezeichnet . 3.1.2
Laut Handelsregister des Kantons Zürich war A.___ einzige Gesellschaf terin und Geschäftsführerin der mit Statutendatum vom 2 8. Februar 2019 ge gründeten und vom 6. März 2019 bis 1 8. März 2025 im Handelsregister eingetragen gewesenen Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (Internet-Handels registerauszug vom 21 . Oktober 2025). 3.1.3
Den von der Beschwerdegegnerin
aufgelegten Kassenakten ist
sodann zu ent nehmen, dass sich die Suva eingehend mit d en hier zu prüfenden Zahlungen an die Y.___ GmbH befasst hat .
Sie tätigte unter anderem Abklärungen zum geltend gemachten Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ GmbH.
Sie hielt fest, die Treuhänderin der Beschwerdeführerin habe
in ihrer Antwort vom 2 2. Februar 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit den Subunternehmen keine schriftlichen Werkverträge oder sonstige Verein barungen abgeschlossen habe. Die Aufträge seien jeweils mündlich vereinbart worden . Die A rbeitnehmer seien durch die Y.___ GmbH beziehungsweise die Z.___
gmbh zur Verfügung gestellt worden und diese hätten die entsprechenden Aufträge ausgeführt. Die Qualität der Arbeiten sei vom Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführe rin, E.___, kontrolliert worden (S. 5 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/5) . Personal- oder Stundenlisten der Arbeiter, welche die Aufträge ausgeführt hätten, lägen nicht vor (S. 6 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/ 6) . Die Suva stellte weiter fest, dass die Y.___ GmbH mit ihr
über keine Arbeitnehmer abgerechnet und folglich auch keine Prämien bezahlt habe. Dasselbe gelte hinsichtlich der AHV-Beiträge (S.
7 des
Ein spracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). Die weiteren Ver suche, Informationen zum von der Y.___ GmbH beschäftigten Personal zu erhalten,
blieben gemäss Suva allesamt erfolglos (vgl. S.
3 des Revisionsberichts vom 27.
Februar 2023, Urk.
7/168/3, sowie S.
6-7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/6-7). Bei ihren Abklärungen konnte die Suva sodann weder
Geschäftsräumlichkeiten noch Betriebsmittel, Materialien und andere
wesentliche Investitionen noch eine Website, welche für den Betrieb des — gemäss Handelsregister — von
der Y.___ GmbH geführte n
Hoch- und Tiefbauunternehmens sprächen, feststellen (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7).
Gemäss Publikation vom 25.
November
2020 habe die Y.___ GmbH keine Geschäftstätigkeit mehr auf gewiesen und keine verwertbaren Aktiven mehr gehabt (S.
6 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/6).
Die Suva gelangte zum Schluss, dass die Y.___ GmbH zu keinem Zeitpunkt
aktiv gewesen sei, weshalb die gewählte Rechtsgestaltung in der Form eines Hoch- und Tiefbau unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen widersprochen habe (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). Die Suva berücksichtigte auch, dass die Beschwerdeführerin i n nerhalb einer Zeitspanne
von eineinhalb Monaten den Betrag von Fr. 72'266.70 in bar ausbezahlt hatte, ohne sich mit schriftlichen Verträgen oder schriftlich festgehaltenen Ha ftungs bedingungen abzusichern . Die Beschwerdeführerin habe es ferner unterl assen, Bestä tigungen, wie namentlich solche der Ausgleichskasse oder des Unfallver sicherers, über Anschluss und Zahlung der Prämien oder Beiträge oder etwa einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Dies obschon
die Prüfung der Klassi fizierung als Selbständigerwerbender durch eine Ausgleichskasse
vor der Vergabe der Arbeiten an ein Subunternehme n dem sorgfältig agierenden Akkordvergeber oblieg e (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai
2023, Urk.
7/187/7) .
Die Suva
stellte ebenfalls f est, dass die erste Rechnung der
Y.___ GmbH vom
22.
Februar 2019 datiere und überdies der Erhalt der Barzahlung am 2 7. Februar
2019 unterschriftlich bestätigt worden sei. Laut Handelsregister sei die Y.___ GmbH aber erst mit Statutendatum vom 2 8. Februar 2019 gegründet worden. Es könne nicht sein, so die Suva weiter, dass die Y.___ GmbH noch vor ihrer Existenz eine Rechnung für ausgeführte Arbeiten ausgestellt habe (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7).
Damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Rechnung vom 22. Februar 2019 falsch sei und es eigentlich um «im März» 2019 » ausgeführte Arbeiten gehe. Diese r nachgeschobene Erklärungsversuch sei nicht glaub haft . Insbesondere deswegen, weil es sich auch nicht um im März 2019 ausgeführte Arbeiten handeln könne, denn die Y.___ GmbH sei erst ab dem 1. April 2019 als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen eingetragen gewesen .
(S.
8 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/8).
Dem Sach bearbeiter d er Suva kamen schliesslich auch deswegen Zweifel an den unter schriebenen Quittungen, weil die formal unterzeichnende
A.___ bereits vor den fraglichen Zahlung en bei verschiedenen konkursiten Unternehmungen im Handelsregister eingetragen gewesen sei (S.
7 des
Einspracheentscheid s der Suva vom 9.
Mai 2023, Urk.
7/187/7). 3.2
3.2.1
Hinsicht lich der zu prüfenden Zahlungen in der Zeitperiode vom 23.
Januar bis 25.
Dezember 2021 in der Höhe von Fr.
297’872. 35 machte die Beschwerde führerin geltend, dass die Auszahlungen an zwei Subunternehme n, an die Z.___
gmbh
in Liquidation und die C.___ GmbH, erfolgt seien (E.
1.2). Bezüglich der Z.___
gmbh
in Liquidation legte die Beschwerdef ührerin folgende Unterlagen auf: Das Schreiben des einzigen Gesellschafter s und Geschäftsführer s dieser Gesellschaft,
B.___ (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St.
Gallen vom 21 . Oktober 2025),
vo m 30.
Mai
2023, worin er die Baustellen in F.___ und G.___, auf denen seine GmbH für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, bezeichnet e (Urk.
3/6/1). Beigefügt wurden Rechnungen/Quittungen und Regierapporte der Z.___
gmbh
in Liquidation aus dem Zeitraum vom 22.
Januar bis 2. November 2021 (Urk.
3/6/2-47). B.___
bestätigte mit seinem Schreiben vom 13.
April
2023 ferner unterschriftlich, dass er der Empfänger der (im Schreiben einzeln aufgeführten) Bargeldzahlungen in der Zeitperiode vom 23.
Januar bis 2. November 2021 gewesen sei und die Belege unterschrieben habe. Der stellvertretende Gemeindeamman n von H.___ hat die Echtheit der Unterschrift von B.___ amtlich beglaubigt (Urk.
3/7).
Die Beschwerde führerin nahm ferner auf das Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 Bezug, wo insgesamt 29 Zahlungen an die « Z.___ GmbH» eingetragen wurden (Urk.
3/4), was die Beschwerdeführerin bezüglich der letzten fünf Buchungen für die Zeitperiode vom 2 3. November bis 2 5. Dezember 2021 korrigierte . Tatsächlich seien diese Zahlungen an die C.___ GmbH geleistet worden (E.
1.2). Diesbezüglich berief sie sich auf fünf Rech nungen/Quittungen aus dem besagten Zeitraum namens der C.___ GmbH (Urk.
3/5/1-5). Sie reichte ferner die Auflistung «Bestätigung ausgeführte Arbeiten 2021» des Gesellschafters und Geschäftsführers der C.___ GmbH vom 1 6. Mai 2023 (Urk.
3/8/1) ein samt
Kopien von Rech nungen/Quittungen und Regierapporte n
bezüglich der aufgelisteten Baustellen
(Urk. 3/8/2-11). 3.2.2
Dem Handelsregister des Kantons St. Gallen ist zu entnehmen, dass die
Z.___
gmbh
in Liquidation mit Statutendatum vom 3 0. Oktober 2019 gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde am 1 3. November 2019 in das Handelsregister eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war B.___ . Der Konkursrichter des Kreisgerichts I.___ eröffnete am .. . November 2021 den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des selben Konkursrichters vom 2 5. Januar 2022 mangels Aktiven eingestellt. In der Folge wurde der Handelsregistereintrag am 2 9. Januar 2024 von Amtes wegen gelöscht, weil innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 21 .
Oktober 2025). 3.2. 3
Die Suva nahm auch bezüglich der geltend gemachten Zahlungen an die Z.___
gmbh
in Liquidation Abklärungen vor und legte z unächst dar, sie habe die
Z.___
gmbh
in Liquidation a uf grund der widersprüchlichen Angaben bei der Anmeldung (als prämienpflichtige Arbeitgeberin) aufgefordert, ihr Auskunft über d ie Arbeitnehmer zu erteilen und den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit anzugeben. Darauf habe die Z.___
gmbh
in Liquidation nicht reagiert. Sie habe erst mit Schreiben vom 8. November 2021 an gegeben, dass sie von 2020 bis April 2021 keine Löhne ausbezahlt habe. In der Folge habe die Gesellschaft dann aber auch für die Zeit ab Mai 2021 keine Lohnmeldungen ein gereicht. Ihre Prämienrechnungen seien unbezahlt geblieben, weshalb sie die Z.___
gmbh
betrieben habe (mit Hinweis auf
den Zahlungsbefehl vom 1 9. August 2020 und den Verlustschein vom 21.
April 2021 betreffend provisorische Prämien 2020) . Gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 2 8. April 2023 habe die Z.___
gmbh
in Liquidation nie AHV-Beiträge abgeführt. Das passe ins Bild, werde doch aus dem Betreibungsregisterauszug vom 2 2. Juni 2021 ersichtlich, dass die Z.___
gmbh
in Liquidation öffentlichrechtliche Forderungen systematisch nicht bezahlt habe
(S. 9 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/ 9) . Es fehle aber nicht nur am Nachweis bezüglich der angeblich beschäftigten Arbeitnehmer.
Es seien auch keine Geschäftsräumlichkeiten, Maschinen und Materialien, die auf den Betrieb eines Bauunternehmens hinweisen würden, vorhanden gewesen. So k önne d em Verlustschein vom 21.
April 2021, welcher mithin i m gleichen Zeit raum ausgestellt worden sei, als die Beschwerdeführerin die fraglichen Bar z ahlungen an die Z.___
gmbh
in Liquidation erbracht haben so ll, ent nommen werden, dass sich der Firmensitz nach Aussage von B.___ in dessen Wohnung befunden habe und die Gesellschaft mit Ausnahme eines Fahrzeuges über keine weiteren Vermögenswerte verfüg t e . Im Verlustschein sei ferner festgehalten worden, dass d as Bankkonto der Z.___
gmbh
in Liquidation
bei der J.___
ab Anfang April 2021 durch die Bank auf «inaktiv» gestellt worden sei . Weitere Konten seien nicht vorhanden gewesen . B.___
habe ferner zu Protokoll gegeben, dass die Gesellschaft angeblich drei Angestellte habe. Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen seien jedoch nicht eingereicht worden
(S. 9 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023,
Urk.
7/187/9) . Laut Verlustschein vom 4.
November 2021, welcher eben falls in der Zeit der fraglichen Zahlungen ausgestellt worden sei, habe
B.___ bestätigt, dass der Firmensitz in seiner Wohnung sei
(S. 9-10 des Ein spracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/9-10) . Das Bankkonto bei der J.___ sei durch die Bank gesperrt und aufgelöst worden. Weitere Konten oder Vermögenswerte seien mit Ausnahme von zwei Personenfahrzeugen von geringem Wert nicht vorhanden gewesen . B.___ habe weiter an ge geben, dass die GmbH vier Angestellte habe. Es seien aber nie Arbeitsverträge oder Lohn abrechnungen eingereicht worden. Laut Verlustschein habe B.___ über dies behauptet, dass « K.___ » mit Sitz in L.___ eine Buchhaltung führe. Ausgehend von diesen Angaben habe sie (die Suva) am 25.
April 2023 eine Google-Suche durchgeführt, jedoch in L.___
keinen Treuhänder oder Buch halter mit diesem
oder ähnlichem Namen gefunden
(S. 10 des Einsprache entscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/10) . Zusammenfassend hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Z.___
gmbh
in Liquidation nicht als aktive und am Markt teilnehmende Bauunternehmung und somit aus sozial versicherungsrechtlicher Sicht nicht als Arbeitgeberin betrachtet werden könne (S. 1 0 f. des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/1 0 f.) .
Ferner fand
di e Suva bezüglich der Zahlungsbelege, die von der Z.___
gmbh
in Liquidation stammen sollen (E. 1.2), zahlreiche Unstimmigkeiten . Sie hat die Signaturen auf den Rechnungen mit anderen ihr vorliegenden Schreiben von B.___ verglichen (
z. B. Abklärung zur Versicherungspflicht vom 2 5. November 2019 oder Bestätigung vom 1 3. April 2023) und festgestellt, dass sich die Unterschriften unterscheiden
(S. 11 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/11). Die Suva führte
im
Einspracheentscheid
vom 9.
Mai 2023 weiter aus, dass d ie Beschwerdeführerin bis am 25.
Dezember 2021
Rechnungen der Z.___
gmbh
in Liquidation bezahlt habe, obwohl sich Letztere (als abrechnungs- und beitragspflichtige Arbeitgeberin)
per 31.
Oktober 2021 bei der SVA St. Gallen abg emeldet habe (mit Hinweis auf die Auskunft der SVA St. Gallen vom 28.
April 2023) und am .. .
November 2021 in Konkurs gefallen sei . Die Beschwerdeführerin
habe fünf Rechnungen
bezahlt, nachdem der Konkurs am .. .
November 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden sei . Diesbezüglich sei zu beachten, dass gemäss
Art. 205 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Zahlungen an ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet wurde, spätestens ab Publikation des Konkurses grundsätzlich nur noch dann schuldbefreiend
wirken, wenn diese an das Konkursamt geleistet wurden und somit in die Konkursmasse gelangten
(S. 10 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/10) .
Die Suva hielt weiter fest, dass sich B.___ gemäss der Auskunft der Einwohnergemeinde M.___ per 17.
November 2021 ins Ausland abgemeldet habe. Vom Konkursamt habe er nicht einvernommen werden können und es sei auch keine Buchhaltung eingereicht worden (Urk.
7/168/4).
In diesem Zusammenhang befasste sich die Suva auch einlässlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Barzahlungen vom 2 3. November 2021 sowie vom 3., 10., 2 2. und 2 5. Dezember 2021 tatsächlich der C.___ GmbH zugeflossen seien, in ihrer Buchhaltung aber fälsch licherweise mit dem Vermerk « Z.___ GmbH» erfasst worden seien (S. 11 12 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/11-12) . Die Suva führte
im
Einspracheentscheid
vom 9.
Mai 2023 aus, es sei zu bezweifeln, dass die nachträglich eingereichten Quittungen der C.___ GmbH und die Anpassungen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin den Tatsachen ent spr ä chen . Unglaubwürdig sei zunächst, dass ausgerechnet jene fünf Zahlungen, welche nach der Konkurspublikation der Z.___
gmbh
in Liquidation getätigt worden seien, an die C.___ GmbH geflossen sein soll t en . Es handl e sich angesichts dessen, dass der angebliche Fehler fünf Rechnungen betreffe, nicht um ein einmaliges Versehen und die Gesamtsumme dieser Rechnungen betr a g e immerhin mehr als Fr.
100'000.-- . Der behauptete Fehler
des Buch haltungsprogramms sei nicht näher erklärt worden und könne nicht nachvollzogen
werden . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass z ur Vorbereitung der Betriebsrevision
am 23.
Januar 2023 alle Belege bezüglich der Z.___
gmbh in Liquidation einverlangt worden seien . Am 27.
Januar 2023 habe die Treuhänderin der Beschwerdeführerin jedoch nur Rechnungen mit Fälligkeitsdatum bis am 1.
November 2021 ein gereicht . Die Rechnungen
für die Zeit nach der Konkurseröffnung über die Z.___
gmbh in Liquidation seien entgegen
der Aufforderung nicht aufgelegt worden . Die Beschwerdeführerin
habe die Rechnungen der C.___ GmbH und die angepasste Finanz buchhaltung erst nachträglich ein gereicht, was gegen die Glaubhaftigkeit
dieser Behauptungen
spreche . Es sei ferner aufgefallen, dass das Erscheinungsbild der Rechnungen der Z.___
gmbh in Liquidation und d er jenigen der C.___ GmbH sehr ähnlich sei, obwohl i m Handelsregister für die b eiden Gesellschaften verschiedene Personen als
zeichnungsberechtigt einge tragen gewesen seien. So sei d as Layout bis auf wenige unerhebliche Unterschiede identisch. Schriftgrösse und Schriftart seien gleich . Ein Logo sei bei beiden Rechnungsstellerinnen nicht zu erkennen. Zudem seien exakt die
gleichen Begriffe (beispielsweise «Einzelpreis», «Fällig am») und Abkürzungen (beispielsweise «Div. Bauarbei ten») verwendet worden . Die Rechnungs nummerierung sei ebenfalls identisch
(beispielsweise «R0001»). Es spreche alles dafür, dass diese Rechnungen von der selben Person ausgestellt worden seien
(S. 12 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/12) . Augenfällig sei ferner auch der identische, handgeschriebene Text «Bar erhalten am» auf den Rechnungen der beiden Unternehmen, obwohl die Quittungen eigentlich von verschiedenen Personen hätten
ausgestellt worden sein müssen: D ie Rechnung der C.___ GmbH mit Fälligkeit vom 23.
November
2021 enthalte den handgeschriebenen Text «Bar erhalten am 23.11.21». Exakt derselbe
Text mit demselben Schriftbild und der gleichen Platzierung über dem rechts unten angebrachten Firmenstempel finde sich auch auf der Rechnung der Z.___
gmbh in Liquidation mit Fälligkeitsdatum vom 1. Juni 202 1. Der Schriftzug müsse somit von derselben Person stammen. Die Beschwerdeführerin habe aber behauptet, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen den Bar gelderhalt quittiert hätten (S. 13 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai
2023, Urk.
7/187/13) . Hinzu komme, dass es zweifelhaft sei, ob die Unterschrift en
für die C.___ GmbH
von N.___, dem im Handelsregister eingetragen en Geschäftsführer und Gesellschafter mit Ein zel unterschrift, stammen würden. Denn ein Vergleich seiner Unterschrift mit anderen signierten Dokumenten,
z um B eispiel die
Unterschrift im Dokument «Bestellung unbeglaubigte Belege » im Suva-Dossier der C.___ GmbH,
zeig e zwar
einen ähnlichen Schwung, jedoch habe
N.___ seine Unter schriften jeweils mit
einem markanten Punkt ab geschlossen . Dieser Punkt fehl e bei jeder Rechnung der C.___ GmbH . Aus den angeführten Gründen sei
m it dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der über wiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Rechnungen nach träglich erstellt worden seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden . Es könne sodann nicht darüber hinweggesehen werden, dass die C.___ GmbH im Zeitraum der behaupteten Zahlungen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Der
vor malige Geschäftsführer, O.___, habe am 7. September 2020 angegeben, dass die Unternehmung noch nicht aktiv sei. In der Folge seien weder ihr noch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (gemäss
deren Aus kunft vom 3 0. März 2022)
Löhne gemeldet und Sozialversicherungsb eiträge abgerechnet und bezahlt worden. Die
C.___ GmbH
habe gegen die Feststellungen vo m 1 6. September 2021 und 2 5. Juli 2022, wonach sie keine Arbeitnehmer beschäftige, nicht reagiert . Somit habe es sich bei der C.___ GmbH ebenfalls um eine inaktive Unternehmung gehandelt. Folglich sei auch bezüglich dieser Gesellschaft
die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache zumindest implizit behauptete rechtliche Selbständigkeit nicht erwiesen (S. 13 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk.
7/187/13) . 3.2.4
Den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Regierapporten, die von der C.___ GmbH stammen sollen, sind keine Angaben zu den aus geführten Arbeiten zu entnehmen (Urk. 3/8/3, Urk. 3/8/5, Urk. 3/8/7, Urk. 3/8/9, Urk. 3/8/11). Mangels entsprechender Angaben lässt sich nicht feststellen, für welche «Werke» die Beschwerdeführerin Rechnungen mit einem Totalbetrag von Fr. 106'084.50 (Fr.
4'092.60 + Fr.
24'771.-- + Fr.
30'156.-- + Fr.
5'061.90 + Fr.
42'003.--, Urk.
3/8/2, Urk.
3/8/4, Urk.
3/8/6, Urk.
3/8/8, Urk.
3/8/10) bezahlte. Ebenso wenig sind in den Regierapporten, welche gemäss Beschwerdeführerin der Z.___
gmbh in Liquidation zuzuschreiben sind (Urk. 3/6; E. 1.2), detaillierte Angaben zu den Arbeiten enthalten. Sie sind vielmehr sehr schematisch und die Tätigkeit in kurzen Stichworten umschrieben worden. So haben zum Beispiel vier (nicht namentlich genannte) «Bauarbeiter» bei zwei verschiedenen Einsätzen (« H Z°Schiene montiert»; « Gewindstange + Rostwinkel moniert») exakt 196
Stunden gearbeitet (Urk. 3/6/9, Urk. 3/6/11). Entschädigungen für vom Sub unternehmen verarbeitetes Baumaterial oder eingesetzte Baumaschinen, Fahr zeuge oder Werkzeug fehlen. 4.
Gestützt auf diese Feststellung en sowie die unwidersprochen gebliebenen Ergeb nisse der umfassenden Abklärungen der Suva
(E. 3.1.3 und E. 3.2. 3)
ist für den
Zeitraum der behaupteten Zahlungen an drei Subunternehme n (E.
1.2) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen) erstellt, dass die Y.___
GmbH, die
Z.___ gmbh in Liquidation und die C.___ GmbH
jeweils eine eigene Geschäftstätigkeit aus übten
beziehungsweise ein eigenes Bauunternehmen führten
oder die drei Unternehmen über Geschäfts aktiven verfügten und eigenes Personal beschäftigt en .
Für einen gewissen Zeit raum ist ausserdem erstellt, dass das
« Subunternehmen »
inaktiv war
be ziehungsweise
noch gar nicht als juristische Person exis t ierte .
Daran vermag die Beschwerdeführerin auch aus den neuerlichen, inhaltlich aber gleichlautenden Bestätigungen von B.___ vom 13.
April und 30. Mai 2023 und der im selben Stil abgefassten Bestätigung von N.___ vom 16. Mai 2023 (E . 3.2.1) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Beide Personen qualifizieren nicht als selbständigerwerbende Subunternehmer oder Vermittler von Bauarbeiter n . Aus diesem Grund kann auf die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angebotene Partei- beziehungsweise Zeugenbefragung der involvierten Personen (Urk. 1 S. 5) verzichtet werden.
Die Barzahlungen dienten offensichtlich der Vergütung von durch unselbständig tätige Bauarbeiter ausgeführten Regie stunden, wofür die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Arbeit geberin zu betrachten ist . Sie hat diese Arbeitsstunden, welche unbe strittenermassen auf ihren Baustellen geleistet wurden, vergütet.
Festzuhalten bleibt (vgl. die Ausführungen der Suva:
Urk. 7/187/7, Urk. 7/187/13), dass die Vergabe von Bauarbeiten an Subunternehmen beziehungsweise der Abschluss von Werkverträgen auf rein mü ndlicher Basis ohne klare Bezeichnung der Werke und ohne Regelungen von Haftungsbedingungen als höchst ungewöhnlich zu bezeichnen
ist, insbesondere angesichts der Höhe der ausbezahlten Entschädigungen von Fr.
72'266.70
und Fr.
297'872.3 5. Da die Belege zu den angeblichen Aufträgen entweder nicht vorhanden oder — wie ausgeführt — nicht beweiskräftig sind, ist nur der Schluss möglich, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf die Auftragsvergabe an die drei als quasi Strohfirmen fungierenden « Subunternehme n » berufen hat, um auf diesem Wege die an sich geschuldeten Sozialversicherungsbeitr äge einzusparen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nachzahlungsverfügungen vom 19. April 2023 (Urk. 7/177-178) somit zu Recht erlassen und für die nachgeforderten Beiträge gestützt auf Art. 41 bis lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu Recht Verzugszinsen (Urk. 7/179-180) gefordert . Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beitragsbemessung (Urk. 7/177-178) und Verzugszins berechnung (Urk. 7/179-180) keine offensichtliche n Berechnungsfehler zu ent nehmen sind. Die Beschwerdeführerin hat
gegen die Berechnungen als solche keine Einwendungen erhoben. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Gabrieli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher