opencaselaw.ch

AB.2024.00023

AHV-Beitragsstatut von Sexarbeiterinnen; Beiträge für KTG-Versicherung sind klageweise geltend zu machen, für Erhebung von Beiträgen der kollektiven Unfallversicherung besteht keine Verfügungsbefugnis.

Zürich SozVersG · 2025-12-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die X.___ GmbH, welche das Etablissement Y.___ in Z .___

betreibt, ist der GastroSocial Ausgleichskasse seit dem 1. April 2018 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 9 /1). A m 8. November 2023 führte der Revisor der GastroSocial Ausgleichskasse bei der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. April 201 8 bis zum 31.

Dezember 2022 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Gemäss dessen Angaben wurden für diverse Mitarbeitende der X.___ GmbH die Lohnbeiträge nicht oder nicht korrekt abgerechnet (Urk. 9 / 2).

Mit Verfügung vom 13.

November 2023 forderte die GastroSocial Ausgleichskasse von der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1.

April 201 8 bis zum 31.

Dezember 2022 Lohnbeiträge von Fr.

216'247.45 (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr.

21'187.25 (Urk. 9 / 3). D agegen erhob die

X.___ GmbH am

12. Dezember 2023 (Urk. 9/4) sowie ergänzend am 15.

Januar 2024 (Urk.

9/6) Ein sprache, welche die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom

9. Februar 2024 ab wies (Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob die X.___ GmbH

mit Eingabe vo m

14. März 2024 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich auf zuheben und es sei festzustellen, dass die Sexarbeiterinnen in der von ihr betriebenen « A.___ » bzw. « Y.___ » als selbständig Erwerbende zu qualifizieren seien. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-12]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 13. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Be schwer de antwort ein, wobei sie an ihrem bereits gestellten Rechtsbegehren voll umfänglich festhielt (Urk.

11). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16). Die Eingabe der Be schwerdeführerin vom 20. März 2025 (Urk.

17) wurde der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 24. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (Urk. 20) setzte das hiesige Gericht der Beschwerde gegnerin Frist an, um zur Festsetzung der Lohnbeiträge in den Jahren 2018 und 2019 in masslicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom

4. September 2025 (Urk. 23) ergänzte die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Lohnbei träge in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. Urk. 24/1-3), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 25). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2024 (Urk. 2) erwog die Beschwerde gegnerin, dass für diverse Angestellte die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht korrekt abgerechnet worden seien. D ie Erwerbstätigkeiten, welche die Sex arbei ter innen in den Jahren 2018 bis 2022 im Y.___ in B.___ ausgeübt hätten, seien als unselbständig zu qualifizieren . Ein Blick auf die Homepage de s Y.___

zeige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge . Die Frauen würden nach aussen nicht direkt in Erscheinung treten. Zwar fänden sich Fotografien und Beschreibungen der ent sprechenden Sexarbeiterinnen auf der Homepage, eine individuelle Dar stellung seitens der Frauen oder die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Ver bindung zu setzen, bestehe hingegen nicht. Vielmehr sei der Kunde gehalten, sich an das entsprechende Etablissement zu wenden. Diese Anbindung komme einem Unter ordnungsverhältnis gleich. Ausserdem würden auf der Homepage des Y.___ die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde auf der Homepage eine verbindlich e Tarifstruktur für alle Frauen präsentiert . Diese Kriterien würden allesamt dafürsprechen, dass die fraglichen Sexarbeiterinnen ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin im Y.___ in B.___ eingebunden seien. Überdies spreche auch der Kündigungspassus in der Nutzungsvereinbarung für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit im Y.___ ohne grossen eigenen Aufwand – weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulier baren und einfach zu begrenzenden Risiko könne nicht von einem Unternehmer risiko gesprochen werden. Ohne den Nachweis der Beschwerdeführerin, dass die festgestellten Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits verabgabt worden seien, könne auf die Nachbelastung nicht verzichtet werden

(Urk.

2 S.

4 ff.). 1.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. März 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die im Y.___ tätigen Sexarbeiterinnen würden im Wirtschaftsverkehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf treten. Die Dienstleistungen und Konditionen würden bilateral zwischen ihnen und den Freiern vereinbart werden. Die Honorare würden die Sexarbeiterinnen entgegennehmen, sofern sie denn in bar entrichtet werden. Des Weiteren seien die Sexarbeiterinnen selbst für die Akquise ihrer Kunden verantwortlich. Über die veraltete und keinesfalls tagesaktuelle Homepage würden praktisch keine Kunden akquiriert werden. Vielmehr würden die Sexarbeiterinnen über eigene, treue Stammkunden verfügen, mit welchen sie über ihre privaten Telefone in Kontakt stünden und Termine vereinbarten. Der Y.___ werde von den Sexarbeiterinnen lediglich aufgrund der Infrastruktur benötigt, damit sie ihre Dienstleistungen nicht in ihren Privatwohnungen anbieten müssten. Die Sexarbeiterinnen seien als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. Ausserdem würden die Sexarbeiterinnen maximale Freiheiten und Flexibilität behalten wollen und nicht an den Y.___ gebunden sein. Das Vertragsverhältnis könne denn auch jederzeit sofort aufgelöst werden, sodass die Sexarbeiterinnen wieder wochenweise zu ihren Familien ins Ausland reisen könnten. Schliesslich stehe es ihnen frei, während ihrer Tätigkeit im Y.___ auch bei anderen Bordellen ihre Dienstleistung anzubieten. Diese ab solute Flexibilität lasse sich nicht mit einem Arbeitsverhältnis in Einklang bringen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiterinnen im Y.___ bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Ihr stehe kein Weisungsrecht zu, ob und auf welche Art und Weise sowie zu welchen Konditionen die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen erbringen würden . Es bestehe keine Präsenzpflicht und die Sex arbeiterinnen seien der Beschwerdeführerin keine Rechenschaft schuldig. Vor diesem Hintergrund könne von einem wirtschaftlichen oder arbeits organisatorischen Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sei (S. 19 f.). 1.3

In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 8) präzisierte die Beschwerde gegnerin, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiter innen bzw. die Qualifikation derselben als unselbständig oder selbständig Erwerb stätige sei nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beur teilen. Neben den bereits i m

Einspracheentscheid genannten Kriterien würden auch die vorgegebenen Konditionen (Barzahlung vor Beginn der Session) für ein Unterordnungsverhältnis sprechen. Dadurch halte sich das unternehmerische Risiko, für geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig bezahlt zu werden, in stark begrenztem Rahmen. Dass die Sexarbeiterinnen ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht, relativ un verbindlich ihre Tätigkeit im Etablissement aufnehmen bzw. wieder aufgeben oder parallel dazu andernorts einer solchen nachgehen könn t en, führe nicht zur Annahme einer selbständigen Er werbstätigkeit. 1.4

Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Terminabsprache erfolge – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – in der Regel bilateral zwischen den Sexarbeiterinnen und den Kunden. Was die «verbindliche Tarif struktur» betreffe, so handle es sich dabei um Mindestpreise, welche haupt sächlich dem Schutz der Sexarbeiterinnen vor Ausbeutung dienten und zudem eine Miet komponente für die Benutzung des Etablissements beinhalte. Überdies seien die Mindestpreise eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für ein Bordell. Hinsichtlich der Zahlungs modalitäten wür den die Frauen keinen Weisungen der Beschwerde führerin unterliegen. Dass auf der Homepage ein Tagesplan oder eine aktuelle Präsenzliste der Sexarbeiterinnen abrufbar sei, sei nicht korrekt. Es würden lediglich die Sexarbeiterinnen genannt werden, die im Bordell ihre Dienstleistungen erbringen würden (Urk. 11). 1.5

Streitig und zu prüfen ist, ob die von den Sexarbeiterinnen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 2. 2.1 2.1.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitnehmenden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]). Die Arbeitgebenden und die Arbeit nehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grund satz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zu gemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeit nehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August

2012 E. 2.1.2 mit Hinweis). 2.1.2

Vorliegend ist unklar, wie viele erwerbstätige Personen betroffen sind und wo deren aktueller Aufenthaltsort ist bzw. es ist wahrscheinlich, dass dieser im Aus land liegt. Im Rahmen der Klärung der Steuer- und AHV-Pflichten für aus ländische Arbeitnehmerinnen in einem Erotikclub wurde seitens Treuhänderin der Beschwerdeführerin angegeben, dass die Sexarbeiterinnen sich jeweils mit einer 90-Tage-Bewilligung in der Schweiz aufhielten (vgl. Urk. 18/13). Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Sexarbeiterinnen jeweils für längere Zeit (manchmal mehrere Wochen) zurück in ihre Heimat zu ihren Fami lien und Kindern reisen würden (vgl. Urk. 1 S. 13). Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die Verfügung vom

13. November 2023 (Urk. 9/3) und den Einspracheentscheid vom

9. Februar 2024 (Urk.

2) nicht zu ge stellt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Von deren Bei ladung kann im vor liegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden. 2.2 2.2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbs einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz . 1020). 2.3

Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass die Beiträge vom Einkommen aus un selb ständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind (vgl. auch

Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG; Art. 2 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG).

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbe halten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit . c AHVG).

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.4

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforder lichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2051 ff., Stand 1. Januar 202 5).

Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungs verfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art.

38 Abs.

2 AHVV berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Ver hältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das lau fende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).

Grundsätzlich sind die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie auf grund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeich nungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz . 2155 f. WBB). Die Ausgleichskasse kann vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung die Ver hält nisse an Ort und Stelle prüfen, wenn diese Massnahme für eine zuverlässige Bestimmung oder Schätzung der Beiträge geboten erscheint (Rz . 2158 WBB).

2.5

Nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.

3.1

Prostitution kann in der Schweiz sowohl als selbständige wie auch als unselb ständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Um welche Art von Erwerbstätigkeit es sich handelt, ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die jeweils typischen Merkmale zu entscheiden (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2

Die Ausgestaltung der Tätigkeit im Y.___ betreffend bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Sexarbeiterinnen Nutzungsverein ba run gen (vgl. Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass in der Nutzungsvereinbarung von selbständig E rwerbenden bzw. selb ständig er Erwerb s tätigkeit die Rede ist (vgl. Ziff. 1, 6 und 13 der Nutzungs verein barung), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vor liegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit ist unbeachtlich, dass die Sex arbei terin nen ihre Dienst leistungen auch an anderen Örtlichkeiten anbieten dürfen (vgl. Urk. 1 S. 8). Ebenso ist die Tatsache, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den im Y.___ tätigen Sexarbeiterinnen die Bewilligung der Erwerbstätigkeit verweigerte und sie zur Anmeldung als selbständige Dienst leistungserbringerinnen anhielt (Urk. 18/12), aus sozialversicherungs rechtlicher Sicht nicht massgebend. 3.3

Zur Begründung der selbständigen Erwerbstätigkeit wies die Beschwerdeführerin auf das fehlende Weisungsrecht hin (Ziff. 3 der Nutzungs vereinbarung). Die Sex arbeiterinnen könnten selbst entscheiden, ob sie überhaupt Gäste sexuell bedienen wollten und falls ja, zu welchen Zeiten sie welche Sex-Praktiken zu welchen Preisen wem anbieten möchten (Ziff. 4 und 5 der Nutzungs vereinbarung; vgl. auch Urk. 1 S. 6). Es trifft zwar zu, dass dies eine gewisse Einschränkung der Weisungsbefugnis bedeutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2024 E. 4.2), einer Qualifikation als unselbständig Erwerbende steht dies jedoch nicht entgegen, zumal dadurch in erster Linie die sexuelle Selbstbe stim mung der Frauen gewahrt wird und die Beschwerdeführerin andernfalls Gefahr liefe, wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit . c des Schweizerischen Straf gesetzbuches [StGB]) strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3). Indem sich die Sexarbeiterinnen an die Öffnungszeiten des Y.___ zu halten haben (vgl. Urk. 1 S. 8), wird ihnen zumindest ein maxi maler Rahmen für ihre Arbeitsbetätigung vorgegeben, was auf eine arbeits organisatorische Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___ schlies sen lässt. Ausserdem wird auf der Homepage des Y.___ angegeben, an welchen Tagen die einzelnen Frauen jeweils anwesend sind (vgl. Urk. 9/8), was ebenfalls für eine arbeits organisatorische Unterordnung spricht. Die Frauen sind überdies an die Haus ordnung gebunden (Ziff. 9 der Nutzungsvereinbarung). In sofern ha ben sie sich in ein betriebsorganisatorisches Gefüge einzuordnen. Weiter treten die Frauen nicht unter eigenem Namen auf, respektive die Werbung erfolgt unter dem Namen des Erotikstudios und nicht im Namen oder Pseudonym der einzelnen Sexarbeite rin nen. Die im Y.___ anzutreffenden Frauen sind auf der Homepage des Erotik studios zwar mit Fotografien und einer Kurz vorstellung zur Person sowie An gaben zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen ab ge bildet (vgl. Urk. 9/8) und können in einem virtuellen Gästebuch bewertet werden respektive die Freier können mit anderen Kunden ihre Erfahrungsberichte zum Y.___

austauschen. Eine weitergehende indi vi duelle Darstellung seitens der Frauen findet sich auf der Homepage jedoch nicht. Es besteht für die einzelnen Kunden auch keine Möglich keit, sich direkt mit den Sexarbeiterinnen in Verbindung zu setzen. Hier für hat sich der Kunde an das Erotikstudio zu wenden, was für ein Unter ordnungs verhältnis spricht. Diese An bindung ist nicht Ausdruck einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern kommt einem Unter ordnungs verhältnis gleich . Daran änderte auch nichts, sollten einzelne Dienstleisterinnen Stamm kunden ihre persönliche Mobilnummer ausgehändigt haben. Zudem hängt von der in den Vordergrund gestellten Bewerbung des Erotikstudios letztlich auch in mass geblicher Weise der finanzielle Erfolg der einzelnen Frauen ab; die Sex arbeite rinnen sind auf einen guten Ruf des Erotikstudios angewiesen, um ihren Ge schäfts gang sicherstellen zu können (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011 E. 6.6). Dass die Akquisition nicht primär über die Homepage oder die Kontaktbar erfolgen soll (vgl. Urk. 1 S. 14 f.), über zeugt nicht. So gab die Be schwerdeführerin an, dass der Barkeeper die Sex arbeiterinnen mittels Klingel anfragt oder tele fonisch kontaktiert, wenn ein Gast sexuelle Dienstleistungen in Anspruch neh men möchte und sich keine der Frauen im Barbereich aufhält (Urk. 1 S. 7). Es mag sein, dass die Sex arbeiterinnen Folgekontakte mit Kunden per WhatsApp-Nachricht organisieren, eine Erst akquise per WhatsApp ist hin gegen nicht wahr scheinlich. Schliesslich erweckt der Aufruf auf der Homepage «Wir suchen fortlaufend Girls» nicht den Anschein, dass die Sexarbeiterinnen als selbständig Erwerbende lediglich im Rahmen eines «Miet verhältnisses» die Räumlichkeiten der Beschwer de führerin in Anspruch nehmen. 3.4

Für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeits organisa torische Abhängigkeit der Sexarbeiterinnen gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___

spricht auch, dass sich die Sexarbeiterinnen an eine Preisliste zu halten haben und die darin ange gebenen Preise nicht unterschritten werden dürfen (Ziff. 4 der Nutzungs verein barung; vgl. auch Urk. 1 S

. 9). Diese Preise sind auf der Home page des Y.___ abrufbar (vgl. Urk. 9/12). Dass die vorge gebenen Mindestpreise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nur zum Schutz der Sex arbeiterin nen seien, überzeugt nicht, werden auf der Homepage zu gewissen Zeiten oder an Sonntagen doch auch Aktionen angeboten (vgl. Urk. 9/11, Urk. 1 S. 9) und – mittlerweile – neue, reduzierte «normale» Preise genannt (neu Fr. 80.

- statt wie bisher Fr. 100.-- für 15 Minuten, Fr. 120.-- statt Fr. 150.-- für 30 Minuten, Fr. 180.-- statt Fr. 200.-- für 45 Minuten, Fr. 250.-- statt Fr. 300.-- für 60 Minuten). Insofern ist eher davon auszugehen, dass es sich um von der Beschwer deführerin fest gelegte ver bindliche Preisvorgaben han delt und sie damit eine Preisstrategie verfolgt, um die Nachfrage zu beeinflussen . Weiter führte die Beschwerde führerin zwar aus, dass die Sexarbeiterinnen das Honorar im Arbeitszimmer persönlich (in bar oder per Kreditkarte) entgegen nehmen würden, ein Inkasso risiko bestehe zufolge Vorauskasse jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 10). Mit Blick auf die Nutzungs vereinbarung, gemäss welcher der Y.___ die gesetz lich vorge schrie bene Mehr wert steuer auch für die Sex arbeiterinnen begleicht (Ziff. 14 der Nut zungs vereinba rung) und die Ein nahmen aus den Tätigkeiten der Sex arbeite rin nen erst nach Abzug der Mehr wertsteuer entsprechend des vereinbarten Modells (im Ver hältnis 50/50 [Nutzerin/ Y.___ ]) täglich verteilt werden wür den, wobei die Sexarbeiterin nen die Abrechnung mitzuunterzeichnen haben (vgl. Ziff. 15 der Nutzungs verein barung), ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der Dienst leistungen letztlich über das Erotik studio und nicht über die einzel nen Sexarbeiterinnen läuft. Darauf lässt auch der von einem Besucher des Y.___ am 31. Juli 2025 verfasste Erfahrungsbericht schliessen. Darin heisst es: «Ich bezahlte an der Bar die 110 CHF für 30 Minuten» . Dies sowie die Tatsache, dass die Beschwerde führerin sowohl die Preisgestaltung als auch die Zahlungsmodalitäten bestimmt, lässt eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen.

Die Tatsache, dass die Vereinbarung jederzeit von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann (Ziff. 17 der Nutzungsvereinbarung), stellt zwar ein Indiz der selbständigen Erwerbstätigkeit dar (vgl. Raphael Lanz, Die Ab grenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozial versicherungs -, Steuer- und Zivilrecht, AJP 1997, S. 1463 ff., S. 1471). In der vorliegenden Konstellation ist es jedoch wohl eher der Gegebenheit ge schuldet, dass die Frauen, die im Y.___ sexuelle Dienste gegen Entgelt anbieten, dort in der Regel keine Wurzeln schlagen, was auf den zeitlich beschränkten Status in aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht zurückzuführen sein dürfte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2). Ausser dem ist darauf hinzuweisen, dass das AHV-rechtliche Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keinen Arbeitsvertrag voraussetzt. Schliesslich kommt d em Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Urk. 1 S. 13) kein mass gebendes Gewicht für die Annahme einer selb ständigen Er werbs tätigkeit zu. 3.5

Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Den Sexarbeiterinnen wird während der Öffnungszeiten die Infrastruktur (Zimmer, Bett, sanitäre Einrich tun gen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektions material, etc.) zur Verfügung gestellt (Ziff. 6 der Nutzungs verein barung, vgl. auch Ziff. 12 der Nutzungs vereinbarung). Ausserdem erhalten die Sexarbeiterinnen Zugang zu einem Aufenthaltsraum sowie abschliess baren Aufbewahrungskasten (Ziff. 8 der Nut zungs vereinbarung). Weiter stellt die Beschwerdeführerin den Sexarbeiterinnen das Arbeitsmaterial (Präventions material [z.B. Kondome]) un entgeltlich zur Verfügung (Ziff. 7 der Nutzungs vereinbarung). Dabei handelt es sich zwar um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 13 der Prostitutionsgewerbe verordnung [PGVO] der Stadt C.___), was weder für noch gegen eine Selb ständigkeit der Sex arbeiterinnen zu gewichten ist. Es zeigt jedoch, dass sich das finanzielle Risiko der Sexarbeiterinnen darauf beschränkt, keine Kunden bedie nen zu können. Fixk osten für die Benützung der sogenannten Arbeitszimmer fallen keine an. Nach dem davon auszugehen ist, dass die in An spruch genommenen Dienstleistungen von den Kunden vorab zu bezahlen sind, ist auch das Inkassorisiko vernach lässigbar. Im Unterschied zur

Beschwerde führerin, welche r für die Ausstattung sowie den Unterhalt und den Betrieb des Y.___ regelmässig Auslagen anfallen, tragen die Sexarbeiterinnen

keine Fix kosten und damit ein lediglich geringes Unternehmerrisiko. Das wirt schaftliche Risiko der Sexarbeiterinnen erschöpft sich vielmehr in der (allei nigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeitserfolg. Die Abhängigkeit der ei genen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche In ves ti tionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b), was vor liegend nicht der Fall ist. 3.6

Insgesamt überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, wes halb vorliegend die erzielten Erwerbs einnahmen der Sexarbeiterinnen des Y.___ zwi schen dem

1. April 2018 und dem

31. Dezember 2022

AHV-rechtlich als Lohn zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___ ist folglich als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne bezüglich der Erwerbs einkommen ihrer Sexarbeiterinnen sozialversicherungs rechtlich beitrags pflichtig. 4. 4.1

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 8. November 2023 (Urk. 9/2) betreffend den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. De zember 202 2. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für folgende Löhne keine Beiträge abgerechnet ha t :

Jahr 2018

Fr. 108'492.--

Jahr 2019

Fr. 215'964.--

Jahr 2020

Fr. 213'253.--

Jahr 2021

Fr. 206'560.--

Jahr 2022

Fr. 357'210.--

Total

Fr. 1'101'479.--

Der Revisor gab an, dass die effektive n L ö hn e der Damen nicht eruiert werden könn t e n, weshalb die von der Beschwerdeführerin an die se ausbe zahl ten Provisionen als AHV-Bruttolohn hinzugezogen werde n würden . Dabei werde berück sich tigt, dass einige der Damen nicht AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen seien (Einkünfte unter Fr. 2'300.-- pro Jahr) und für ausländische Personen nur 80 % der Einkünfte AHV-pflichtig seien. Andererseits sei anzunehmen, dass die tatsäch li chen Einkünfte der Damen um einiges höher als die abgelieferten Provisionen seien. 4.2

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 21) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge ausgehend von den in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Konto Provisionen verbuchten Beträge erhoben hat. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit den von den Sexarbeiterinnen erbrachten Dienstleistungen von selbständiger Erwerbs tätigkeit ausging, ist wahrscheinlich, dass die als Provi sio nen bezeichneten Auszahlungen Lohnzahlungen entsprechen . Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie sich im Rahmen der Bemessung der Jahreslohnsummen auf die jeweiligen Jahressaldi im Konto «Provision Damen» stützte (vgl. Urk. 9/2). Vom Saldo des Kontos «Provision Damen» in den Jahren 2018 und 2019 zog die Beschwerde gegnerin die Lohnsumme von

D.___ in der Höhe von Fr. 31'703.-- (2018) bzw. Fr. 45'000.-

- (2019) ab (Gegenstand des Verfahrens AB.2024.00065) und setzte die Beiträge gestützt auf einer ma ssgebende n Lohn summe von Fr. 108'492.-- (2018) bzw. Fr. 215'964.-

- (2019) fest (vgl. Urk. 23 und Urk. 24/1-2), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Darauf kann abgestellt werden. 4.3

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom

13. November 2023 (Urk. 9/3) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) fest, sondern auch die Beiträge an die kollektive Unfallversicherung sowie Krankentaggeld versicherung. Kollektive Unfallversicherungen und Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unter liegen jedoch grund sätzlich der Zivilgerichtsbarkeit.

Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E.

4.1) . Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozess ordnung (ZPO) einge räumten Kompetenz Ge brauch gemacht, dass für Streitig keiten betreffend An sprüche aus Zusatz ver sicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privat rechtlicher Natur wären, das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich zu ständig ist (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beiträge aus Zusatz versicherungen sind jedoch klageweise geltend zu machen. Für deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen.

Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kollektiv-Unfall ver sicherung der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass betreffend die Un fall versicherung die Swica Versicherungen AG Versicherungsträger ist (im Internet auf < https://gastrosocial.ch/de/arbeitgeber/versicherungsangebot/uvg-unfall versicherung > abrufbar). Gemäss Art. 5 dieser Allgemeinen Versicherungs bedingungen erfolgt die Prämienabrechnung und das Prämien inkasso durch die Beschwerdegegnerin (vgl. auch Art 93 Abs. 6 UVG in Verbindung mit Art.

118 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] sowie Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit [ BGSA ]). Zwar wurde ausserdem verein bart, dass die Beschwerdegegnerin die Prämien verfügungsweise festsetzt, sollte der Versicherungsnehmer es versäumen, innert der gesetzlichen Frist die für die Festsetzung der definitiven Prämien erforderlichen Angaben zu machen . Für den Erlass einer Verfüg ung auf dem Gebiet des UVG sind jedoch von Gesetzes wegen die Unfallv ersicherer nach Art. 68 UVG zuständig (vgl. Art. 93 UVG

i.V.m . Art. 120 Abs. 3 UVV), wozu die Beschwerdegegnerin als Verbandsausgleichskasse nicht zählt, weshalb in diesem Umfang kein Verfügungscharakter vorliegt.

Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende, hier zu beurteilende Lohnbeiträge : AHV/IV/EO: Fr. 115'514.55 ALV: Fr. 24'232.45 FAK: Fr. 15'932.35 Verwaltungskosten: Fr. 2'830.10 Total: Fr. 158'509.45 4.4 Mit Erlass der Verfügung vom

13. November 2023 (Urk. 9 /3) wahrte die Be schwerde gegnerin die fünfjährige Frist seit Ablauf der Kalenderjahre, für welche die Beiträge geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Die Forderung ist demnach nicht verwirkt. 4.5

Soweit die Beschwerdegegnerin auf d ies en Beiträgen Verzugszinsen verfügt hat (vgl. Urk. 9/3), ist dies unter Hinweis auf E. 2.4 zu schützen .

Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Verzugszinsen auf Unfall versicherungsprämien ist die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 63) in diesem Zusammenhang auf Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art.

117 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 5 UVG hinzuweisen. 5. 5.1

Diese

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 AHVG anwendbaren Art. 61 lit . g ATSG ist der Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Partei be schränkt. Damit wird klargestellt, dass der Beschwerdegegnerin – das heisst dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Lendfers in: Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich/Genf 202

E. 4 , N 209 zu Art. 61). Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung infolge teil weisen Obsiegens ist demnach zu verneinen (vgl. Urk.

E. 8 S. 5). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom

9. Februar 2024

insoweit abgeändert als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die mit Nachtrags verfügung vom

13. November 2023 festgesetzten AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge ein schliess lich Verwaltungs kosten im Umfang von total Fr. 158'509.45 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen

zu bezahlen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Bermejo - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00023 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bermejo Rechtskraft Advokatur & Business Coaching Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ GmbH, welche das Etablissement Y.___ in Z .___

betreibt, ist der GastroSocial Ausgleichskasse seit dem 1. April 2018 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 9 /1). A m 8. November 2023 führte der Revisor der GastroSocial Ausgleichskasse bei der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. April 201 8 bis zum 31.

Dezember 2022 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Gemäss dessen Angaben wurden für diverse Mitarbeitende der X.___ GmbH die Lohnbeiträge nicht oder nicht korrekt abgerechnet (Urk. 9 / 2).

Mit Verfügung vom 13.

November 2023 forderte die GastroSocial Ausgleichskasse von der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1.

April 201 8 bis zum 31.

Dezember 2022 Lohnbeiträge von Fr.

216'247.45 (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr.

21'187.25 (Urk. 9 / 3). D agegen erhob die

X.___ GmbH am

12. Dezember 2023 (Urk. 9/4) sowie ergänzend am 15.

Januar 2024 (Urk.

9/6) Ein sprache, welche die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom

9. Februar 2024 ab wies (Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob die X.___ GmbH

mit Eingabe vo m

14. März 2024 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich auf zuheben und es sei festzustellen, dass die Sexarbeiterinnen in der von ihr betriebenen « A.___ » bzw. « Y.___ » als selbständig Erwerbende zu qualifizieren seien. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-12]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 13. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Be schwer de antwort ein, wobei sie an ihrem bereits gestellten Rechtsbegehren voll umfänglich festhielt (Urk.

11). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16). Die Eingabe der Be schwerdeführerin vom 20. März 2025 (Urk.

17) wurde der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 24. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (Urk. 20) setzte das hiesige Gericht der Beschwerde gegnerin Frist an, um zur Festsetzung der Lohnbeiträge in den Jahren 2018 und 2019 in masslicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom

4. September 2025 (Urk. 23) ergänzte die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Lohnbei träge in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. Urk. 24/1-3), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 25). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2024 (Urk. 2) erwog die Beschwerde gegnerin, dass für diverse Angestellte die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht korrekt abgerechnet worden seien. D ie Erwerbstätigkeiten, welche die Sex arbei ter innen in den Jahren 2018 bis 2022 im Y.___ in B.___ ausgeübt hätten, seien als unselbständig zu qualifizieren . Ein Blick auf die Homepage de s Y.___

zeige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge . Die Frauen würden nach aussen nicht direkt in Erscheinung treten. Zwar fänden sich Fotografien und Beschreibungen der ent sprechenden Sexarbeiterinnen auf der Homepage, eine individuelle Dar stellung seitens der Frauen oder die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Ver bindung zu setzen, bestehe hingegen nicht. Vielmehr sei der Kunde gehalten, sich an das entsprechende Etablissement zu wenden. Diese Anbindung komme einem Unter ordnungsverhältnis gleich. Ausserdem würden auf der Homepage des Y.___ die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde auf der Homepage eine verbindlich e Tarifstruktur für alle Frauen präsentiert . Diese Kriterien würden allesamt dafürsprechen, dass die fraglichen Sexarbeiterinnen ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin im Y.___ in B.___ eingebunden seien. Überdies spreche auch der Kündigungspassus in der Nutzungsvereinbarung für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit im Y.___ ohne grossen eigenen Aufwand – weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulier baren und einfach zu begrenzenden Risiko könne nicht von einem Unternehmer risiko gesprochen werden. Ohne den Nachweis der Beschwerdeführerin, dass die festgestellten Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits verabgabt worden seien, könne auf die Nachbelastung nicht verzichtet werden

(Urk.

2 S.

4 ff.). 1.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. März 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die im Y.___ tätigen Sexarbeiterinnen würden im Wirtschaftsverkehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf treten. Die Dienstleistungen und Konditionen würden bilateral zwischen ihnen und den Freiern vereinbart werden. Die Honorare würden die Sexarbeiterinnen entgegennehmen, sofern sie denn in bar entrichtet werden. Des Weiteren seien die Sexarbeiterinnen selbst für die Akquise ihrer Kunden verantwortlich. Über die veraltete und keinesfalls tagesaktuelle Homepage würden praktisch keine Kunden akquiriert werden. Vielmehr würden die Sexarbeiterinnen über eigene, treue Stammkunden verfügen, mit welchen sie über ihre privaten Telefone in Kontakt stünden und Termine vereinbarten. Der Y.___ werde von den Sexarbeiterinnen lediglich aufgrund der Infrastruktur benötigt, damit sie ihre Dienstleistungen nicht in ihren Privatwohnungen anbieten müssten. Die Sexarbeiterinnen seien als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. Ausserdem würden die Sexarbeiterinnen maximale Freiheiten und Flexibilität behalten wollen und nicht an den Y.___ gebunden sein. Das Vertragsverhältnis könne denn auch jederzeit sofort aufgelöst werden, sodass die Sexarbeiterinnen wieder wochenweise zu ihren Familien ins Ausland reisen könnten. Schliesslich stehe es ihnen frei, während ihrer Tätigkeit im Y.___ auch bei anderen Bordellen ihre Dienstleistung anzubieten. Diese ab solute Flexibilität lasse sich nicht mit einem Arbeitsverhältnis in Einklang bringen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiterinnen im Y.___ bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Ihr stehe kein Weisungsrecht zu, ob und auf welche Art und Weise sowie zu welchen Konditionen die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen erbringen würden . Es bestehe keine Präsenzpflicht und die Sex arbeiterinnen seien der Beschwerdeführerin keine Rechenschaft schuldig. Vor diesem Hintergrund könne von einem wirtschaftlichen oder arbeits organisatorischen Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sei (S. 19 f.). 1.3

In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 8) präzisierte die Beschwerde gegnerin, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiter innen bzw. die Qualifikation derselben als unselbständig oder selbständig Erwerb stätige sei nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beur teilen. Neben den bereits i m

Einspracheentscheid genannten Kriterien würden auch die vorgegebenen Konditionen (Barzahlung vor Beginn der Session) für ein Unterordnungsverhältnis sprechen. Dadurch halte sich das unternehmerische Risiko, für geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig bezahlt zu werden, in stark begrenztem Rahmen. Dass die Sexarbeiterinnen ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht, relativ un verbindlich ihre Tätigkeit im Etablissement aufnehmen bzw. wieder aufgeben oder parallel dazu andernorts einer solchen nachgehen könn t en, führe nicht zur Annahme einer selbständigen Er werbstätigkeit. 1.4

Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Terminabsprache erfolge – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – in der Regel bilateral zwischen den Sexarbeiterinnen und den Kunden. Was die «verbindliche Tarif struktur» betreffe, so handle es sich dabei um Mindestpreise, welche haupt sächlich dem Schutz der Sexarbeiterinnen vor Ausbeutung dienten und zudem eine Miet komponente für die Benutzung des Etablissements beinhalte. Überdies seien die Mindestpreise eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für ein Bordell. Hinsichtlich der Zahlungs modalitäten wür den die Frauen keinen Weisungen der Beschwerde führerin unterliegen. Dass auf der Homepage ein Tagesplan oder eine aktuelle Präsenzliste der Sexarbeiterinnen abrufbar sei, sei nicht korrekt. Es würden lediglich die Sexarbeiterinnen genannt werden, die im Bordell ihre Dienstleistungen erbringen würden (Urk. 11). 1.5

Streitig und zu prüfen ist, ob die von den Sexarbeiterinnen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 2. 2.1 2.1.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitnehmenden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]). Die Arbeitgebenden und die Arbeit nehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grund satz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zu gemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeit nehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August

2012 E. 2.1.2 mit Hinweis). 2.1.2

Vorliegend ist unklar, wie viele erwerbstätige Personen betroffen sind und wo deren aktueller Aufenthaltsort ist bzw. es ist wahrscheinlich, dass dieser im Aus land liegt. Im Rahmen der Klärung der Steuer- und AHV-Pflichten für aus ländische Arbeitnehmerinnen in einem Erotikclub wurde seitens Treuhänderin der Beschwerdeführerin angegeben, dass die Sexarbeiterinnen sich jeweils mit einer 90-Tage-Bewilligung in der Schweiz aufhielten (vgl. Urk. 18/13). Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Sexarbeiterinnen jeweils für längere Zeit (manchmal mehrere Wochen) zurück in ihre Heimat zu ihren Fami lien und Kindern reisen würden (vgl. Urk. 1 S. 13). Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die Verfügung vom

13. November 2023 (Urk. 9/3) und den Einspracheentscheid vom

9. Februar 2024 (Urk.

2) nicht zu ge stellt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Von deren Bei ladung kann im vor liegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden. 2.2 2.2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbs einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz . 1020). 2.3

Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass die Beiträge vom Einkommen aus un selb ständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind (vgl. auch

Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG; Art. 2 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG).

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbe halten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit . c AHVG).

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.4

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforder lichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2051 ff., Stand 1. Januar 202 5).

Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungs verfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art.

38 Abs.

2 AHVV berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Ver hältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das lau fende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).

Grundsätzlich sind die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie auf grund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeich nungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz . 2155 f. WBB). Die Ausgleichskasse kann vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung die Ver hält nisse an Ort und Stelle prüfen, wenn diese Massnahme für eine zuverlässige Bestimmung oder Schätzung der Beiträge geboten erscheint (Rz . 2158 WBB).

2.5

Nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.

3.1

Prostitution kann in der Schweiz sowohl als selbständige wie auch als unselb ständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Um welche Art von Erwerbstätigkeit es sich handelt, ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die jeweils typischen Merkmale zu entscheiden (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2

Die Ausgestaltung der Tätigkeit im Y.___ betreffend bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Sexarbeiterinnen Nutzungsverein ba run gen (vgl. Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass in der Nutzungsvereinbarung von selbständig E rwerbenden bzw. selb ständig er Erwerb s tätigkeit die Rede ist (vgl. Ziff. 1, 6 und 13 der Nutzungs verein barung), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vor liegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit ist unbeachtlich, dass die Sex arbei terin nen ihre Dienst leistungen auch an anderen Örtlichkeiten anbieten dürfen (vgl. Urk. 1 S. 8). Ebenso ist die Tatsache, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den im Y.___ tätigen Sexarbeiterinnen die Bewilligung der Erwerbstätigkeit verweigerte und sie zur Anmeldung als selbständige Dienst leistungserbringerinnen anhielt (Urk. 18/12), aus sozialversicherungs rechtlicher Sicht nicht massgebend. 3.3

Zur Begründung der selbständigen Erwerbstätigkeit wies die Beschwerdeführerin auf das fehlende Weisungsrecht hin (Ziff. 3 der Nutzungs vereinbarung). Die Sex arbeiterinnen könnten selbst entscheiden, ob sie überhaupt Gäste sexuell bedienen wollten und falls ja, zu welchen Zeiten sie welche Sex-Praktiken zu welchen Preisen wem anbieten möchten (Ziff. 4 und 5 der Nutzungs vereinbarung; vgl. auch Urk. 1 S. 6). Es trifft zwar zu, dass dies eine gewisse Einschränkung der Weisungsbefugnis bedeutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2024 E. 4.2), einer Qualifikation als unselbständig Erwerbende steht dies jedoch nicht entgegen, zumal dadurch in erster Linie die sexuelle Selbstbe stim mung der Frauen gewahrt wird und die Beschwerdeführerin andernfalls Gefahr liefe, wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit . c des Schweizerischen Straf gesetzbuches [StGB]) strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3). Indem sich die Sexarbeiterinnen an die Öffnungszeiten des Y.___ zu halten haben (vgl. Urk. 1 S. 8), wird ihnen zumindest ein maxi maler Rahmen für ihre Arbeitsbetätigung vorgegeben, was auf eine arbeits organisatorische Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___ schlies sen lässt. Ausserdem wird auf der Homepage des Y.___ angegeben, an welchen Tagen die einzelnen Frauen jeweils anwesend sind (vgl. Urk. 9/8), was ebenfalls für eine arbeits organisatorische Unterordnung spricht. Die Frauen sind überdies an die Haus ordnung gebunden (Ziff. 9 der Nutzungsvereinbarung). In sofern ha ben sie sich in ein betriebsorganisatorisches Gefüge einzuordnen. Weiter treten die Frauen nicht unter eigenem Namen auf, respektive die Werbung erfolgt unter dem Namen des Erotikstudios und nicht im Namen oder Pseudonym der einzelnen Sexarbeite rin nen. Die im Y.___ anzutreffenden Frauen sind auf der Homepage des Erotik studios zwar mit Fotografien und einer Kurz vorstellung zur Person sowie An gaben zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen ab ge bildet (vgl. Urk. 9/8) und können in einem virtuellen Gästebuch bewertet werden respektive die Freier können mit anderen Kunden ihre Erfahrungsberichte zum Y.___

austauschen. Eine weitergehende indi vi duelle Darstellung seitens der Frauen findet sich auf der Homepage jedoch nicht. Es besteht für die einzelnen Kunden auch keine Möglich keit, sich direkt mit den Sexarbeiterinnen in Verbindung zu setzen. Hier für hat sich der Kunde an das Erotikstudio zu wenden, was für ein Unter ordnungs verhältnis spricht. Diese An bindung ist nicht Ausdruck einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern kommt einem Unter ordnungs verhältnis gleich . Daran änderte auch nichts, sollten einzelne Dienstleisterinnen Stamm kunden ihre persönliche Mobilnummer ausgehändigt haben. Zudem hängt von der in den Vordergrund gestellten Bewerbung des Erotikstudios letztlich auch in mass geblicher Weise der finanzielle Erfolg der einzelnen Frauen ab; die Sex arbeite rinnen sind auf einen guten Ruf des Erotikstudios angewiesen, um ihren Ge schäfts gang sicherstellen zu können (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011 E. 6.6). Dass die Akquisition nicht primär über die Homepage oder die Kontaktbar erfolgen soll (vgl. Urk. 1 S. 14 f.), über zeugt nicht. So gab die Be schwerdeführerin an, dass der Barkeeper die Sex arbeiterinnen mittels Klingel anfragt oder tele fonisch kontaktiert, wenn ein Gast sexuelle Dienstleistungen in Anspruch neh men möchte und sich keine der Frauen im Barbereich aufhält (Urk. 1 S. 7). Es mag sein, dass die Sex arbeiterinnen Folgekontakte mit Kunden per WhatsApp-Nachricht organisieren, eine Erst akquise per WhatsApp ist hin gegen nicht wahr scheinlich. Schliesslich erweckt der Aufruf auf der Homepage «Wir suchen fortlaufend Girls» nicht den Anschein, dass die Sexarbeiterinnen als selbständig Erwerbende lediglich im Rahmen eines «Miet verhältnisses» die Räumlichkeiten der Beschwer de führerin in Anspruch nehmen. 3.4

Für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeits organisa torische Abhängigkeit der Sexarbeiterinnen gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___

spricht auch, dass sich die Sexarbeiterinnen an eine Preisliste zu halten haben und die darin ange gebenen Preise nicht unterschritten werden dürfen (Ziff. 4 der Nutzungs verein barung; vgl. auch Urk. 1 S

. 9). Diese Preise sind auf der Home page des Y.___ abrufbar (vgl. Urk. 9/12). Dass die vorge gebenen Mindestpreise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nur zum Schutz der Sex arbeiterin nen seien, überzeugt nicht, werden auf der Homepage zu gewissen Zeiten oder an Sonntagen doch auch Aktionen angeboten (vgl. Urk. 9/11, Urk. 1 S. 9) und – mittlerweile – neue, reduzierte «normale» Preise genannt (neu Fr. 80.

- statt wie bisher Fr. 100.-- für 15 Minuten, Fr. 120.-- statt Fr. 150.-- für 30 Minuten, Fr. 180.-- statt Fr. 200.-- für 45 Minuten, Fr. 250.-- statt Fr. 300.-- für 60 Minuten). Insofern ist eher davon auszugehen, dass es sich um von der Beschwer deführerin fest gelegte ver bindliche Preisvorgaben han delt und sie damit eine Preisstrategie verfolgt, um die Nachfrage zu beeinflussen . Weiter führte die Beschwerde führerin zwar aus, dass die Sexarbeiterinnen das Honorar im Arbeitszimmer persönlich (in bar oder per Kreditkarte) entgegen nehmen würden, ein Inkasso risiko bestehe zufolge Vorauskasse jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 10). Mit Blick auf die Nutzungs vereinbarung, gemäss welcher der Y.___ die gesetz lich vorge schrie bene Mehr wert steuer auch für die Sex arbeiterinnen begleicht (Ziff. 14 der Nut zungs vereinba rung) und die Ein nahmen aus den Tätigkeiten der Sex arbeite rin nen erst nach Abzug der Mehr wertsteuer entsprechend des vereinbarten Modells (im Ver hältnis 50/50 [Nutzerin/ Y.___ ]) täglich verteilt werden wür den, wobei die Sexarbeiterin nen die Abrechnung mitzuunterzeichnen haben (vgl. Ziff. 15 der Nutzungs verein barung), ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der Dienst leistungen letztlich über das Erotik studio und nicht über die einzel nen Sexarbeiterinnen läuft. Darauf lässt auch der von einem Besucher des Y.___ am 31. Juli 2025 verfasste Erfahrungsbericht schliessen. Darin heisst es: «Ich bezahlte an der Bar die 110 CHF für 30 Minuten» . Dies sowie die Tatsache, dass die Beschwerde führerin sowohl die Preisgestaltung als auch die Zahlungsmodalitäten bestimmt, lässt eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen.

Die Tatsache, dass die Vereinbarung jederzeit von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann (Ziff. 17 der Nutzungsvereinbarung), stellt zwar ein Indiz der selbständigen Erwerbstätigkeit dar (vgl. Raphael Lanz, Die Ab grenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozial versicherungs -, Steuer- und Zivilrecht, AJP 1997, S. 1463 ff., S. 1471). In der vorliegenden Konstellation ist es jedoch wohl eher der Gegebenheit ge schuldet, dass die Frauen, die im Y.___ sexuelle Dienste gegen Entgelt anbieten, dort in der Regel keine Wurzeln schlagen, was auf den zeitlich beschränkten Status in aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht zurückzuführen sein dürfte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2). Ausser dem ist darauf hinzuweisen, dass das AHV-rechtliche Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keinen Arbeitsvertrag voraussetzt. Schliesslich kommt d em Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Urk. 1 S. 13) kein mass gebendes Gewicht für die Annahme einer selb ständigen Er werbs tätigkeit zu. 3.5

Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Den Sexarbeiterinnen wird während der Öffnungszeiten die Infrastruktur (Zimmer, Bett, sanitäre Einrich tun gen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektions material, etc.) zur Verfügung gestellt (Ziff. 6 der Nutzungs verein barung, vgl. auch Ziff. 12 der Nutzungs vereinbarung). Ausserdem erhalten die Sexarbeiterinnen Zugang zu einem Aufenthaltsraum sowie abschliess baren Aufbewahrungskasten (Ziff. 8 der Nut zungs vereinbarung). Weiter stellt die Beschwerdeführerin den Sexarbeiterinnen das Arbeitsmaterial (Präventions material [z.B. Kondome]) un entgeltlich zur Verfügung (Ziff. 7 der Nutzungs vereinbarung). Dabei handelt es sich zwar um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 13 der Prostitutionsgewerbe verordnung [PGVO] der Stadt C.___), was weder für noch gegen eine Selb ständigkeit der Sex arbeiterinnen zu gewichten ist. Es zeigt jedoch, dass sich das finanzielle Risiko der Sexarbeiterinnen darauf beschränkt, keine Kunden bedie nen zu können. Fixk osten für die Benützung der sogenannten Arbeitszimmer fallen keine an. Nach dem davon auszugehen ist, dass die in An spruch genommenen Dienstleistungen von den Kunden vorab zu bezahlen sind, ist auch das Inkassorisiko vernach lässigbar. Im Unterschied zur

Beschwerde führerin, welche r für die Ausstattung sowie den Unterhalt und den Betrieb des Y.___ regelmässig Auslagen anfallen, tragen die Sexarbeiterinnen

keine Fix kosten und damit ein lediglich geringes Unternehmerrisiko. Das wirt schaftliche Risiko der Sexarbeiterinnen erschöpft sich vielmehr in der (allei nigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeitserfolg. Die Abhängigkeit der ei genen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche In ves ti tionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b), was vor liegend nicht der Fall ist. 3.6

Insgesamt überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, wes halb vorliegend die erzielten Erwerbs einnahmen der Sexarbeiterinnen des Y.___ zwi schen dem

1. April 2018 und dem

31. Dezember 2022

AHV-rechtlich als Lohn zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___ ist folglich als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne bezüglich der Erwerbs einkommen ihrer Sexarbeiterinnen sozialversicherungs rechtlich beitrags pflichtig. 4. 4.1

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 8. November 2023 (Urk. 9/2) betreffend den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. De zember 202 2. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für folgende Löhne keine Beiträge abgerechnet ha t :

Jahr 2018

Fr. 108'492.--

Jahr 2019

Fr. 215'964.--

Jahr 2020

Fr. 213'253.--

Jahr 2021

Fr. 206'560.--

Jahr 2022

Fr. 357'210.--

Total

Fr. 1'101'479.--

Der Revisor gab an, dass die effektive n L ö hn e der Damen nicht eruiert werden könn t e n, weshalb die von der Beschwerdeführerin an die se ausbe zahl ten Provisionen als AHV-Bruttolohn hinzugezogen werde n würden . Dabei werde berück sich tigt, dass einige der Damen nicht AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen seien (Einkünfte unter Fr. 2'300.-- pro Jahr) und für ausländische Personen nur 80 % der Einkünfte AHV-pflichtig seien. Andererseits sei anzunehmen, dass die tatsäch li chen Einkünfte der Damen um einiges höher als die abgelieferten Provisionen seien. 4.2

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 21) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge ausgehend von den in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Konto Provisionen verbuchten Beträge erhoben hat. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit den von den Sexarbeiterinnen erbrachten Dienstleistungen von selbständiger Erwerbs tätigkeit ausging, ist wahrscheinlich, dass die als Provi sio nen bezeichneten Auszahlungen Lohnzahlungen entsprechen . Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie sich im Rahmen der Bemessung der Jahreslohnsummen auf die jeweiligen Jahressaldi im Konto «Provision Damen» stützte (vgl. Urk. 9/2). Vom Saldo des Kontos «Provision Damen» in den Jahren 2018 und 2019 zog die Beschwerde gegnerin die Lohnsumme von

D.___ in der Höhe von Fr. 31'703.-- (2018) bzw. Fr. 45'000.-

- (2019) ab (Gegenstand des Verfahrens AB.2024.00065) und setzte die Beiträge gestützt auf einer ma ssgebende n Lohn summe von Fr. 108'492.-- (2018) bzw. Fr. 215'964.-

- (2019) fest (vgl. Urk. 23 und Urk. 24/1-2), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Darauf kann abgestellt werden. 4.3

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom

13. November 2023 (Urk. 9/3) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) fest, sondern auch die Beiträge an die kollektive Unfallversicherung sowie Krankentaggeld versicherung. Kollektive Unfallversicherungen und Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unter liegen jedoch grund sätzlich der Zivilgerichtsbarkeit.

Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E.

4.1) . Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozess ordnung (ZPO) einge räumten Kompetenz Ge brauch gemacht, dass für Streitig keiten betreffend An sprüche aus Zusatz ver sicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privat rechtlicher Natur wären, das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich zu ständig ist (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beiträge aus Zusatz versicherungen sind jedoch klageweise geltend zu machen. Für deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen.

Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kollektiv-Unfall ver sicherung der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass betreffend die Un fall versicherung die Swica Versicherungen AG Versicherungsträger ist (im Internet auf abrufbar). Gemäss Art. 5 dieser Allgemeinen Versicherungs bedingungen erfolgt die Prämienabrechnung und das Prämien inkasso durch die Beschwerdegegnerin (vgl. auch Art 93 Abs. 6 UVG in Verbindung mit Art.

118 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] sowie Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit [ BGSA ]). Zwar wurde ausserdem verein bart, dass die Beschwerdegegnerin die Prämien verfügungsweise festsetzt, sollte der Versicherungsnehmer es versäumen, innert der gesetzlichen Frist die für die Festsetzung der definitiven Prämien erforderlichen Angaben zu machen . Für den Erlass einer Verfüg ung auf dem Gebiet des UVG sind jedoch von Gesetzes wegen die Unfallv ersicherer nach Art. 68 UVG zuständig (vgl. Art. 93 UVG

i.V.m . Art. 120 Abs. 3 UVV), wozu die Beschwerdegegnerin als Verbandsausgleichskasse nicht zählt, weshalb in diesem Umfang kein Verfügungscharakter vorliegt.

Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende, hier zu beurteilende Lohnbeiträge : AHV/IV/EO: Fr. 115'514.55 ALV: Fr. 24'232.45 FAK: Fr. 15'932.35 Verwaltungskosten: Fr. 2'830.10 Total: Fr. 158'509.45 4.4 Mit Erlass der Verfügung vom

13. November 2023 (Urk. 9 /3) wahrte die Be schwerde gegnerin die fünfjährige Frist seit Ablauf der Kalenderjahre, für welche die Beiträge geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Die Forderung ist demnach nicht verwirkt. 4.5

Soweit die Beschwerdegegnerin auf d ies en Beiträgen Verzugszinsen verfügt hat (vgl. Urk. 9/3), ist dies unter Hinweis auf E. 2.4 zu schützen .

Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Verzugszinsen auf Unfall versicherungsprämien ist die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 63) in diesem Zusammenhang auf Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art.

117 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 5 UVG hinzuweisen. 5. 5.1

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . Der Ein spracheentscheid

der GastroSocial Ausgleichskasse vom

9. Februar 2024 wird in soweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die mit Nachtragsverfügung vom

13. November 2023 festgesetzten AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge ein schliesslich Verwaltungskosten im Um fang von total Fr. 158'509.45 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen zu bezahlen . Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualvorbringen (Urk. 1 Rz . 67) durchdringt, besteht angesichts dieses Ausgangs eines fast vollständigen Unterliegens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung

(Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.3) . 5.2

Gemäss dem nach Art. 1 Abs. 1 AHVG anwendbaren Art. 61 lit . g ATSG ist der Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Partei be schränkt. Damit wird klargestellt, dass der Beschwerdegegnerin – das heisst dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Lendfers in: Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich/Genf 202 4, N 209 zu Art. 61). Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung infolge teil weisen Obsiegens ist demnach zu verneinen (vgl. Urk. 8 S. 5). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom

9. Februar 2024

insoweit abgeändert als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die mit Nachtrags verfügung vom

13. November 2023 festgesetzten AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge ein schliess lich Verwaltungs kosten im Umfang von total Fr. 158'509.45 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen

zu bezahlen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Bermejo - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaStadler