Sachverhalt
1.
1.1
Die X.___ AG mit Sitz in Y.___
ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , als Arbeitgeberin angeschlossen . Sie bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Verkehrsteilnehmende n . F ür die Durch führung der entsprechenden Kurse beauftragte die X.___ AG
selbständig erwerbende Fahrlehrpersonen ;
diese waren
auf Grundlage von Freelance - Verträ gen für die X.___ AG
tätig (vgl. etwa Urk. 7/72/7 f f .) . I m Rahmen einer am 27. Mai 2015 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle hielt die damals zustän dige Revisorin der Ausgleichskasse f est, dass die
von den Fahrlehrpersonen auf Grundlage der Fre elance - Verträge
ausgeübte Tätigkeit keine
selbständige Erwerbs t ätigkeit dar stelle ;
d ie an die Fahrlehrpersonen
für die entsprechenden Tätigkeiten aus beza h lten
Entgelte seien daher spätestens
ab
1.
Januar 2016 als massgebende r Lohn abzurechnen (Urk.
7/72 /1 ) . In der Folge wurd e
die Zusammenarbeit zwischen der X.___ AG und den betroffenen Fahrle h r per s onen auf eine neue vertragliche Basis gestellt (vg l . etwa Urk. 7/183 ff . ) . 1.2
Am 12.
Januar 2018 fand bei der X.___ AG eine weitere Arbeitgeber kontrolle statt (Urk.
7/123 ff.) . In deren Rahmen hielt der zuständige
Revisor fest, dass die Auflage aus der letzten Revision nicht erfüllt und die Tätigkeit der Fahr lehrer im Auftrag der X.___ AG
als unselbständige Erw erbstätigkeit zu qualifizieren sei ( Urk. 7/1 25 /1 ) . Gestützt darauf fordert e die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung vom 26.
Januar 2018 von der X.___ AG für das Jahr 2016 Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 170'372.70 auf nicht abgerechneten Ent gelten in Höhe von Fr. 1'211'590 .-- nach (Urk.
7/130 ) . Mit Verzugszinsverfügung vom gleichen Tag verlangte sie zudem Verzugszinsen in Höhe von Fr. 9'133.85 (Urk.
7/128).
Gegen diese Verfügungen erhoben die
X.___ AG sowie die betroffenen Fahrl ehrpersonen am 26.
Februar 2018 Einsprache und beantragten , dass die Fahrlehrpersonen in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen als
Selbständigerwerbende einzustufen , eventualiter erst ab Rechtskraft des Ein spracheentscheids als unselbs t än d ig Erwerbende zu qualif i zieren seien (Urk.
7/189) .
M i t Einspracheen t scheid vom 17.
August 2018 wies die Ausgleichs kasse die Einsprache
im Wesentlichen
ab ( Urk. 7/203 ; bis auf die Umqualifi zierung des Einkommens der Reinigungsfachfrau als Einkommen aus selbständi ger Erwerbstätigkeit [ in Höhe von Fr. 4'170.-- ] ) . Dagegen erhoben die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen am 17.
September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde
(Urk.
7/2 13 /5 ff.).
Parallel zur Beschwerd e e rhebung beim hiesigen Gericht stellten die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen am 17. September 2018 bei der Aus gleichskasse auch ein Wiedererwägungsgesuch (Urk.
7/211) . Darauf trat die Ausgleichskasse im weiteren Verlauf nicht ein ( Urk. 7/215). Nach längerem E Mail- und Schriftverkehr (vgl. Urk. 7/221 ff.)
unterzeichneten die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen einerseits sowie die Ausgleichskasse andererseits aussergerichtlich ein Übereinkommen vom 3.
April 2019 , worin sie über die Modalitäten der rückwirkende n
Abrechnung der von der X.___ AG für die Jahre
2016 bis 2018 als Arbeitgeberin geschuldeten Lohnbeiträge , namentlich die Anrechnung der von den bet r offenen Fahrlehr personen für die entsprechenden Einkommen bereits als Selbständigerwerbende geleisteten per sönlichen Beiträge
wie folgt übereinkamen (vgl. dazu Urk. 7/247) :
«(..): - Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ , J.___ , K.___ und L.___ (nachfolgend: « die Fahrlehrer » ) sind zwar grundsätzlich als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, die SVA Zürich nimmt aber zur Kenntnis, dass die X.___ AG per 1. Januar 2016 die Verträge mit diesen Personen angepasst hat und dass diese danach selber alle notwendigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. - Die SVA Zürich wird bei allen beteiligten Ausgleichskassen, wo die Fahr lehrer Beiträge bezahlt haben, die geleisteten , persönlichen Beiträge einfor dern. Die Fahrlehrer sind damit einverstanden, dass die gesamten bezahlten Beiträge eingefordert werden. Bei Fahrlehrern, welche sowohl Einkommen von der X.___ AG als auch von Dritten (Fahrschülern) generiert haben, wird nur das Einkommen der Fahrlehrer von der X.___ AG von selbständigem zu unselbständigem Einkommen umqualifiziert und nur diese persönlichen Beiträge werden eingefordert. - Die SVA Zürich schreibt danach alle diese persönlichen Sozialver sicherungsbeiträge, welche die Fahrlehrer bereits bezahlt haben, der X.___ AG gut. Die Fahrlehrer sind damit einverstanden, dass die gesamten bezahlten Beiträge der X.___ AG gutgeschrieben werden. - Die SVA unternimmt das genannte Verfahren selbständig und von Amtes wegen für alle Beiträge der Jahre 2016, 2017 und 201 8. Die SVA Zürich nimmt die Rückabwicklung gemäss Rz 3035 ff. WBB vor. - Die X.___ AG sorgt dafür, dass die Fahrlehrer ab dem Jahr 2019 einer Pensionskasse des Unternehmens angeschlossen sind und ihre Freizügig keitsguthaben aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit an diese übertragen. - Die SVA Zürich wird anlässlich der AHV-Revision der Jahre 2017 und 2018 keine Aufrechnungen für Arbeitnehmerbeiträge der AHV und ALV für die Fahrlehrer vornehmen, welche durch die X.___ AG bezahlt und belastet werden. »
(…).
U nter Hinweis auf die so getroffene
auss er gerichtliche Einigung zogen di e
X.___ AG sowie die betroffenen Fahrlehrpersonen ihre beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 17.
September 2018
am 1 1. April 2019 zurück (Urk.
7/248/5). In der Folge schrieb das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 1 2. April 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ( Prozess Nr. AB.2018.00082; Urk. 7/248/1 -3 ). 1.3
Vor dem Hintergrund der am 3.
April 2019 getroffenen Übereinkunft und nach dem sie die von den betroffenen Fahrlehrpersonen für die Jahre 2016 bis 2018 geleisteten persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende bei den jeweiligen Ausgleichskassen eingefordert hatte, rechnete die Ausgleichskasse das Beitrags jahr 2016 rückwirkend neu ab . Mit Rechnung vom 30. März 2020 (Urk.
7/289) bzw. entsprechender Schlussrechnung vom gleichen Tag (Urk. 7/292) forderte sie von der X.___ AG gestützt auf beitragspflichtige Entgelte in Höhe von Fr.
1'481'353.70 Lohnbeiträge für das Jahr 2016 in Höhe von Fr.
126'157. 30 nach.
Dabei wies die Ausgleichskasse
darauf hin, d ass die Verrechnung der per sönlich geleisteten Beiträge abgeschlossen sei ( Urk. 7/289) . Dagegen liessen die X.___ AG sowie die betroffenen Fahrlehr personen am 19.
Mai 2020 Ein sprache erheben und beantragen, dass in Änderung der Verfügung
vom 30.
März 2020
(Rechnung vom 30.
März 2020 ) – sowie in Befolgung der Vereinbarung vom 3.
April 2019 – die gesamten von den betroffenen Fahrlehrern im Beitrags jahr 2016 geleisteten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit der X.___ AG anzurechnen seien ; zudem seien auch die gesamten von L.___ und F.___ geleisteten Beiträge der X.___ anzurechnen
(Urk.
7/299) . Mit Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2023 trat die Aus gleichskasse auf die Einsprache nicht ein (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG hierorts am 1. Februar 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1.
In Gutheissung des mit heutiger Beschwerde gestellten Gesuchs sei das frühere Beschwerdeverfahren des Sozialve r sicherungsgerichts des Kantons Zürich, Prozess Nr. AB.2018.00082, in Revision zu ziehen. 2.
In Gutheissung der heutigen Beschwerde sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner i n Re c htsverweigerung , beziehungsweise Rechtsver z öge r ung begangen hat; und es sei die Sache wegen Verletzung der Aus standsvorschriften an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen. 3.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2023 aufzuhe ben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und das Beitragsjahr 2016 unter vollständiger Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegner i n vom 3. April 2019 korrekt abzurechnen. 4.
Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWS T von 8,1% ) zulasten der Beschwerdegegnerin » ( Urk. 1 S. 2) .
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 7.
März 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ;
d es W eiteren bean tragte sie Nichteintreten auf das Revisionsgesuch sowie ,
dass die Rechtsver weigerungs
- bzw. - v erzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzu schreiben sei ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde die Vernehm lassung der X.___ AG zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zu prüfen ist im Lichte des gestellten Hauptantrags
(vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) zunächst, ob die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen ist.
Die Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, dass aufgrund sämtlicher Fakten, wie sie aus den Akten her vorgingen , ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Vereinbarung vom 3. April 2019 unterzeichnet habe. J edoch habe sie schon damals nicht den Willen gehabt, diese zu befolgen und umzusetzen (namentlich sämtliche von den betroffenen Fahrlehrpersonen als Selbständigerwerbende geleisteten persönlichen Beiträge an die Lohnbeiträge anzurechnen). Mithin habe ein Täuschungsmanöver zum Beschwerderückzug geführt. Die Täuschungsabsicht habe erst mit Erlass des Nichteintretensentscheides vom 1 9. Dezember 2023 bzw. der darauffolgenden Betreibung definitiv festgestellt werden können. Das Täuschungsmanöver stelle eine neue erhebliche Tatsache im Sinne des Revisionsrechts dar, weshalb die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen sei. 1.2
Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Euro parates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzu reichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer ).
Die Frist beginnt mit der Ent deckung des Revisionsgrundes zu laufen. Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der Revisionsgrund bloss vermutet wird; entdecken bedeutet hinrei chende sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (vgl. BGE 134 II 286). 1.3
Ob die Unterzeichnung des Übereinkommens vom 3. April 2019 seitens der Beschwerdegegnerin in Täuschungsabsicht
erfolgte (um die Beschwerdeführerin zum Beschwerderückzug zu veranlassen) oder letztlich die Parteien lediglich von einem unterschiedlichen Verständnis /einer unterschiedlichen Auslegung des Ver einbarungsinhalts ausgingen, kann offenbleiben. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter) nach Erhalt der Rechnung vom 30.
März 2020, mit welcher sie nicht einverstan den war und wogegen sie zunächst telefonisch opponierte, seitens der Beschwer degegnerin wiederholt telefonisch zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anrechnung der von den betroffenen Fahrlehrpersonen (als Selbständig erwerbende ) bezahlten Beiträge auch an die Arbeitgeberbeiträge «ungesetzlich» und daher nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei (vgl. Telefonnotizen vom 1 4. Mai 2020; Urk.
7/ 291 bzw. vom 4.
April 2022; Urk.
7/368). Damit war der Beschwerdeführerin der von der Beschwerdegegnerin eingenommene Standpunkt zum Übereinkommen vom 3.
April 2019 und somit
auch der Umstand, aus welchem sie eine revisionsbegründende Tatsache ableitet (Täuschungsabsicht), jedenfalls seit der die am 1 4. Mai 2020 geäusserte Rechtsauffassung bestätigen den Auskunft vom 4.
April 2022 hinreichend bekannt . Damit aber begann die 90-tägige Revisionsfrist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer spätestens am 4.
April 2022 zu laufen; sie wurde mit der Eingabe vom 1. Februar 2024 nicht gewahrt. Auf das Gesuch um Revision der Abschreibungsverfügung vom 1 2. April 2019 ist daher nicht einzutreten. 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Nichteintretensentscheid
vom 19.
Dezember 2023 im Wes e ntlichen damit, dass sich die als Einsprache bezeich nete Eingabe vom 1 9. Mai 2020 gegen eine Rechnung (vom 3 0. März 2020) richte . Gegen diese Rechnung, welche keine Verfügung darstelle, könne keine Einsprache erhoben werden. Dementsprechend fehle es an einem Anfechtungs geg e nstand. Die gesamten Lohnbeiträge des Jahres 2016 seien aufgrund der für das Jahr 2016 eingereichten Lohndeklaration sowie des E i nspracheentscheids vom 17.
August 2018 hinsichtlich der Nachzahlung der Lohnbeiträge rechts kräftig festgesetzt ( Urk. 2) . 2 .2
D agegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, en t gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stelle die Rechnung vom 3 0. März 2020 eine Verfügung dar. Weiter
sei der Beschwerdegegnerin durch die Verschleppung des Verfahrens in der Zeit
vom 5.
Juni 2020 (Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffe nd Erhalt der Einsprache) bis zum 19.
Dezember 2023 (Erlass des Nicht eintretensentscheids ) der verfassungsrechtl i che Rechtsweg abge schnitten worden , welcher ihr erlaubt hätte , die Rechtmässigkeit der Rechnung vom 30.
März 2020 innert nützlicher Frist gerichtlich beurteilen zu lassen. Durch die Verzögerung drohten massive Verzugszinsen, die in dieser Höhe nicht angefallen wären, hätte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid innert der üblichen Frist von 2-3 Monaten erlassen. Es bestehe daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung/-verzögerung. Neben der Rechtsverzöge rung/Verweigerung treffe die Beschwerdegegnerin schlies s lich der Vorwurf, sie habe die für sie zwingend zu beachtenden Ausstandsvorschriften von Art. 36 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 ) . 3 . 3 .1
In Bezug auf die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Nichteintretensentscheids vom 19. Dezember 2023 ist in einem ersten S ch ritt zu prüfen , ob die
Beitrags rechnung vom 3 0. März 2020 eine Verfügung oder eine blosse Rechnung
dar stellt. 3 .2 3.2.1
G emäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen; diese sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
Werden Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren behandelt, kann die betroffene Person gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. 3.2.2
Gemäss Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AHVG werden die von den Arbeitgebern zu ent richtenden Beiträge in der Regel im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ein gefordert. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 AHVG).
3.2.3
Nach
Art. 39 AHVV
hat eine Ausgleichskasse, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass ei n
B eitragspflichtige r keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zu setzen ( Abs. 1 Satz 1) . Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu begleichen ( Abs. 2) .
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 39 AHVV hervor, dass die Ausgleichskassen die Form, in der sie Beitragsnach zahlungen einfordern wollen, frei wählen können, wobei (nur) bei Bedarf («nötigen falls») eine Verfügung zu erlassen ist. Insbesondere sind die Ausgleichs kassen berechtigt, im vereinfachten Verfahren vorzugehen ( Art. 51 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_ 646/2017 vom 9. März 2018 E.
4.1 unter Hin weis auf Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E.
3.2.3) ; Art. 39 AHVV ver langt mithin
nicht von vornherein den Erlass einer formellen Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG) . 3.3
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen. 3.4
V orliegend hat die Beschwerdegegnerin
die vor dem Hintergrund des Überein kommens vom 3.
April 2019
für das Jahr 2016 neu festgesetzten
Lohnb eiträge lediglich formlos
in
Re ch nung gestellt .
Sie hat somit die nachgeforderten Beiträge im vereinfachten Verfahren erhoben , wozu sie gestützt auf Art. 39 AHVV befugt war. Damit aber ist
die Rechnung von 3 0. März 2020 nicht als
Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren . Richtete sich die Einsprache der Beschwerdeführerin mithin nicht gegen eine Verfügung nach
Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) , lag
– wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht geltend macht - kein taugliches Anfechtungsobjekt vor . Sie ist somit zu Recht auf die Einsprache
nicht eingetreten . 4 . 4 .1
Zu prüfen ist weiter , ob die Beschwerdegegnerin das Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat .
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenen falls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 4 .2
Wohl ist die Beschwerdegeg n erin
auf die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 g e gen die Rechnung vom 3 0. März 2020 zu Recht nicht eingetreten, stellte diese doch nach dem Gesagten (E. 3. 4 hiervor) keine anfechtbare Verfügung dar. J edoch
h atte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Übereinkommen vom
3. April 2019 gegen die Rechnung vom 3 0. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben ;
s ie hatte damit
zu m Ausdruck gebracht, dass sie mit der Rechnung
ni ch t einverstanden war . Somit aber war die Einsprache
vom 19. Mai 2020 sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG aufzu fassen , womit
d ie
Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 49 Abs. 1 ATSG wie auch Art.
39 AHVV («nötigenfalls») verpflichtet gewesen wäre , eine formelle Verfü gung zu erlassen (E.
3.2 .1
und E. 3.2.2 hievor). Dies gilt umso mehr, als - vor dem Hintergrund des späteren Übereinkommens vom 3. April 2019, mit welchem der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 faktisch abgeändert wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden kann, sie habe mit der Beitragsrechnung vom 3 0. März 2020 lediglich den Einspracheentscheid von 17. August 2018 umgesetzt.
Liess es die Beschwerdegegnerin daher beim Nichteintreten auf die Einsprache bewenden und erliess
sie trotz des erklärten Nichteinverständnisses mit der Rechnung vom 3 0. März 2020 keine
Verfügung im Sinne von Art.
49 Abs. 1 ATSG , verwehrte sie der Beschwerdeführerin
de n Zugang zur verwaltungs re ch tli ch en und -gerichtlichen Re ch tspflege . Daher und nachdem die Beschwerdegegner i n
auch im vorliegenden Verfahren keine Absicht erkennen lässt , eine entsprechende Verfügung zu erlassen
( vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2024 , Urk.
6 ) , stellt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine
R e cht s v erweigerung dar . Die Rechtsverweigerungs beschwerde ist somit
gutzuheissen und die B e s ch werdegegner i n
zu verpflichten , über die Beiträge 2016
un v erz ü gli ch zu
v erfüge n .
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin darüber
hinaus unter Hinweis auf die lange Ver fahrensdauer zwischen Einreichung der Einsprache (bzw. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 betreffend Erhalt der Einsprache) und Erlass des Nichteintretensentscheids vom 1 9. Dezember 2023 die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt und damit begründet, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer massive Verzugszinsen drohten (Urk.
1 S .
19 ) , ist ein schützenswertes Interesse an einer solchen Feststellung (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) nicht auszumachen . Die Frage der Verzugszinspflicht ist eine materielle Frage, welche dereinst zu beantworten sein wird. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bun desgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003). 5 .
5.1
Zu prüfen bleibt der Vorwu r f der Verletzung der Ausstandsvorschrift nach Art.
36 ATSG . Die Bes ch werd efü h rerin begründet dies im Wesentli ch en damit, dass die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 , mit welcher die unzutreffende Umsetzung der Ver einbarung vom 3. April 2019 gerügt worden sei, just M.___
zur Bearbeitung zugewiesen worden sei . Jedoch habe dieser
die Vereinbarung vom 3.
April 2019 (mit-)unterzeichnet . Er
habe mithin als befangen zu gelten , weshalb der angefochtene Einspracheentscheid wegen Verletzung der Verfahrensrechte durch Nichtbeachtung von Ausstandsgründen aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 19 ff.). 5 . 2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2). 5 . 3
D ass
M.___ den angefochtenen Nichteintretensentscheid ver fasste, obwohl er
selber die Vereinbarung vom 3. April 2019 (mit ) unterzeichnet hat , bildet keinen Ausstandsgrund . Denn das
Einspracheverfahren zählt zum Ver waltungsverfahren ;
i nnerhalb des Ver waltungsver fahrens
lässt sich
kein allge meiner Ausstandsgrund begründen, nur weil eine bestimmte Person sich bereits mit der Sache befasst hat. So ist es etwa nicht nur zulässig, sondern kommt häufig vor, dass etwa dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Ein sprache hin erneut überprüft (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 36 N. 1 6 mit Hinweisen , vgl. auch etwa
Urteil des Bundesgerichts 8C _636/2013 vom 2 0. Februar 2014
E. 3 ).
6.
Wiewohl nicht zum Streitgegenstand zählend, rechtfertigen sich abschliessend folgende Bemerkungen . Gegenstand des Übereinkommen s vom 3. April 2019 (vgl.
Sachverhalt, Ziff. 1.2) bildete nicht die Beitragsschuld als solche , sondern
allein die
Form der en
Tilgung bzw. des Beitragsbezugs
( rückwirkende Abwicklung der Beitragsjahre
2016 bis 2018 ) .
Durch
die
erteilte Einwilligung
der betroffenen Fahrlehrpersonen , die «gesamten» von ihnen bereits als S elbständige r werbende
auf dem gleichen Beitragssubstrat geleisteten Beiträge an die paritätische Beitragsschuld anzurechnen und
da mit (auch) die Schuld der Arbeitgeberin
( Dritt schuld )
zu tilgen, wird die
paritätische Beitrags pflicht bzw. - schuld als solche
daher nicht in Frage gestellt .
Diesem Vorgehen steht insbesondere
Rz 3035
der Wegleitung über den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO
nicht entgegen ( WBB ; in der seit 1. Janu a r 2024 geltenden Fassung
[wohl] Rz 3027 : «Die für das Beitragsjahr, für das Lohnbeiträge nachgefordert werden, zuviel entrichteten Beiträge vom Einkommen aus selb st ständiger Erwerbstätigkeit sind auf die Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten Beiträge anzurechnen» ) . Dies muss s chon daher g e lt en , als die Verwaltungsweisung in der fragliche n Randziffer
den Regelfall (anteilsmässige Tilgung) , jedoch nicht
eine Konstellation wie die V or liegende ( wo eine Vereinbarung
getroffen wurde )
zum Gegenstand hat. 7 .
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.
220. -- auf Fr. 2‘600. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8.1
% ) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten , und erkennt sodann : 1 .
In Gutheissung der Re ch ts v erweigerungs beschwerde wird die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und
umgehend eine Verfügung über die Lo h nbeiträge für das Jahr 2016 erlasse .
Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Januar 2016 als massgebende r Lohn abzurechnen (Urk.
7/72 /1 ) . In der Folge wurd e
die Zusammenarbeit zwischen der X.___ AG und den betroffenen Fahrle h r per s onen auf eine neue vertragliche Basis gestellt (vg l . etwa Urk. 7/183 ff . ) .
E. 1.1 Zu prüfen ist im Lichte des gestellten Hauptantrags
(vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) zunächst, ob die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen ist.
Die Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, dass aufgrund sämtlicher Fakten, wie sie aus den Akten her vorgingen , ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Vereinbarung vom 3. April 2019 unterzeichnet habe. J edoch habe sie schon damals nicht den Willen gehabt, diese zu befolgen und umzusetzen (namentlich sämtliche von den betroffenen Fahrlehrpersonen als Selbständigerwerbende geleisteten persönlichen Beiträge an die Lohnbeiträge anzurechnen). Mithin habe ein Täuschungsmanöver zum Beschwerderückzug geführt. Die Täuschungsabsicht habe erst mit Erlass des Nichteintretensentscheides vom 1 9. Dezember 2023 bzw. der darauffolgenden Betreibung definitiv festgestellt werden können. Das Täuschungsmanöver stelle eine neue erhebliche Tatsache im Sinne des Revisionsrechts dar, weshalb die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen sei.
E. 1.2 Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Euro parates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzu reichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer ).
Die Frist beginnt mit der Ent deckung des Revisionsgrundes zu laufen. Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der Revisionsgrund bloss vermutet wird; entdecken bedeutet hinrei chende sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (vgl. BGE 134 II 286).
E. 1.3 Ob die Unterzeichnung des Übereinkommens vom 3. April 2019 seitens der Beschwerdegegnerin in Täuschungsabsicht
erfolgte (um die Beschwerdeführerin zum Beschwerderückzug zu veranlassen) oder letztlich die Parteien lediglich von einem unterschiedlichen Verständnis /einer unterschiedlichen Auslegung des Ver einbarungsinhalts ausgingen, kann offenbleiben. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter) nach Erhalt der Rechnung vom 30.
März 2020, mit welcher sie nicht einverstan den war und wogegen sie zunächst telefonisch opponierte, seitens der Beschwer degegnerin wiederholt telefonisch zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anrechnung der von den betroffenen Fahrlehrpersonen (als Selbständig erwerbende ) bezahlten Beiträge auch an die Arbeitgeberbeiträge «ungesetzlich» und daher nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei (vgl. Telefonnotizen vom 1 4. Mai 2020; Urk.
7/ 291 bzw. vom 4.
April 2022; Urk.
7/368). Damit war der Beschwerdeführerin der von der Beschwerdegegnerin eingenommene Standpunkt zum Übereinkommen vom 3.
April 2019 und somit
auch der Umstand, aus welchem sie eine revisionsbegründende Tatsache ableitet (Täuschungsabsicht), jedenfalls seit der die am 1 4. Mai 2020 geäusserte Rechtsauffassung bestätigen den Auskunft vom
E. 3 Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2023 aufzuhe ben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und das Beitragsjahr 2016 unter vollständiger Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegner i n vom 3. April 2019 korrekt abzurechnen.
E. 3.2 .1
und E. 3.2.2 hievor). Dies gilt umso mehr, als - vor dem Hintergrund des späteren Übereinkommens vom 3. April 2019, mit welchem der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 faktisch abgeändert wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden kann, sie habe mit der Beitragsrechnung vom 3 0. März 2020 lediglich den Einspracheentscheid von 17. August 2018 umgesetzt.
Liess es die Beschwerdegegnerin daher beim Nichteintreten auf die Einsprache bewenden und erliess
sie trotz des erklärten Nichteinverständnisses mit der Rechnung vom 3 0. März 2020 keine
Verfügung im Sinne von Art.
49 Abs. 1 ATSG , verwehrte sie der Beschwerdeführerin
de n Zugang zur verwaltungs re ch tli ch en und -gerichtlichen Re ch tspflege . Daher und nachdem die Beschwerdegegner i n
auch im vorliegenden Verfahren keine Absicht erkennen lässt , eine entsprechende Verfügung zu erlassen
( vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2024 , Urk.
E. 3.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen.
E. 3.4 V orliegend hat die Beschwerdegegnerin
die vor dem Hintergrund des Überein kommens vom 3.
April 2019
für das Jahr 2016 neu festgesetzten
Lohnb eiträge lediglich formlos
in
Re ch nung gestellt .
Sie hat somit die nachgeforderten Beiträge im vereinfachten Verfahren erhoben , wozu sie gestützt auf Art. 39 AHVV befugt war. Damit aber ist
die Rechnung von 3 0. März 2020 nicht als
Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren . Richtete sich die Einsprache der Beschwerdeführerin mithin nicht gegen eine Verfügung nach
Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) , lag
– wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht geltend macht - kein taugliches Anfechtungsobjekt vor . Sie ist somit zu Recht auf die Einsprache
nicht eingetreten .
E. 4 hiervor) keine anfechtbare Verfügung dar. J edoch
h atte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Übereinkommen vom
3. April 2019 gegen die Rechnung vom 3 0. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben ;
s ie hatte damit
zu m Ausdruck gebracht, dass sie mit der Rechnung
ni ch t einverstanden war . Somit aber war die Einsprache
vom 19. Mai 2020 sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG aufzu fassen , womit
d ie
Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 49 Abs. 1 ATSG wie auch Art.
39 AHVV («nötigenfalls») verpflichtet gewesen wäre , eine formelle Verfü gung zu erlassen (E.
E. 4.1 unter Hin weis auf Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E.
3.2.3) ; Art. 39 AHVV ver langt mithin
nicht von vornherein den Erlass einer formellen Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG) .
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin darüber
hinaus unter Hinweis auf die lange Ver fahrensdauer zwischen Einreichung der Einsprache (bzw. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 betreffend Erhalt der Einsprache) und Erlass des Nichteintretensentscheids vom 1 9. Dezember 2023 die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt und damit begründet, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer massive Verzugszinsen drohten (Urk.
1 S .
19 ) , ist ein schützenswertes Interesse an einer solchen Feststellung (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) nicht auszumachen . Die Frage der Verzugszinspflicht ist eine materielle Frage, welche dereinst zu beantworten sein wird. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bun desgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003). 5 .
5.1
Zu prüfen bleibt der Vorwu r f der Verletzung der Ausstandsvorschrift nach Art.
36 ATSG . Die Bes ch werd efü h rerin begründet dies im Wesentli ch en damit, dass die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 , mit welcher die unzutreffende Umsetzung der Ver einbarung vom 3. April 2019 gerügt worden sei, just M.___
zur Bearbeitung zugewiesen worden sei . Jedoch habe dieser
die Vereinbarung vom 3.
April 2019 (mit-)unterzeichnet . Er
habe mithin als befangen zu gelten , weshalb der angefochtene Einspracheentscheid wegen Verletzung der Verfahrensrechte durch Nichtbeachtung von Ausstandsgründen aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 19 ff.). 5 . 2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2). 5 . 3
D ass
M.___ den angefochtenen Nichteintretensentscheid ver fasste, obwohl er
selber die Vereinbarung vom 3. April 2019 (mit ) unterzeichnet hat , bildet keinen Ausstandsgrund . Denn das
Einspracheverfahren zählt zum Ver waltungsverfahren ;
i nnerhalb des Ver waltungsver fahrens
lässt sich
kein allge meiner Ausstandsgrund begründen, nur weil eine bestimmte Person sich bereits mit der Sache befasst hat. So ist es etwa nicht nur zulässig, sondern kommt häufig vor, dass etwa dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Ein sprache hin erneut überprüft (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 36 N. 1
E. 6 Wiewohl nicht zum Streitgegenstand zählend, rechtfertigen sich abschliessend folgende Bemerkungen . Gegenstand des Übereinkommen s vom 3. April 2019 (vgl.
Sachverhalt, Ziff. 1.2) bildete nicht die Beitragsschuld als solche , sondern
allein die
Form der en
Tilgung bzw. des Beitragsbezugs
( rückwirkende Abwicklung der Beitragsjahre
2016 bis 2018 ) .
Durch
die
erteilte Einwilligung
der betroffenen Fahrlehrpersonen , die «gesamten» von ihnen bereits als S elbständige r werbende
auf dem gleichen Beitragssubstrat geleisteten Beiträge an die paritätische Beitragsschuld anzurechnen und
da mit (auch) die Schuld der Arbeitgeberin
( Dritt schuld )
zu tilgen, wird die
paritätische Beitrags pflicht bzw. - schuld als solche
daher nicht in Frage gestellt .
Diesem Vorgehen steht insbesondere
Rz 3035
der Wegleitung über den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO
nicht entgegen ( WBB ; in der seit 1. Janu a r 2024 geltenden Fassung
[wohl] Rz 3027 : «Die für das Beitragsjahr, für das Lohnbeiträge nachgefordert werden, zuviel entrichteten Beiträge vom Einkommen aus selb st ständiger Erwerbstätigkeit sind auf die Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten Beiträge anzurechnen» ) . Dies muss s chon daher g e lt en , als die Verwaltungsweisung in der fragliche n Randziffer
den Regelfall (anteilsmässige Tilgung) , jedoch nicht
eine Konstellation wie die V or liegende ( wo eine Vereinbarung
getroffen wurde )
zum Gegenstand hat.
E. 7 .
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.
220. -- auf Fr. 2‘600. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8.1
% ) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten , und erkennt sodann : 1 .
In Gutheissung der Re ch ts v erweigerungs beschwerde wird die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und
umgehend eine Verfügung über die Lo h nbeiträge für das Jahr 2016 erlasse .
Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00011
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
28. Juni 2024 in Sach en X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die X.___ AG mit Sitz in Y.___
ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , als Arbeitgeberin angeschlossen . Sie bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Verkehrsteilnehmende n . F ür die Durch führung der entsprechenden Kurse beauftragte die X.___ AG
selbständig erwerbende Fahrlehrpersonen ;
diese waren
auf Grundlage von Freelance - Verträ gen für die X.___ AG
tätig (vgl. etwa Urk. 7/72/7 f f .) . I m Rahmen einer am 27. Mai 2015 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle hielt die damals zustän dige Revisorin der Ausgleichskasse f est, dass die
von den Fahrlehrpersonen auf Grundlage der Fre elance - Verträge
ausgeübte Tätigkeit keine
selbständige Erwerbs t ätigkeit dar stelle ;
d ie an die Fahrlehrpersonen
für die entsprechenden Tätigkeiten aus beza h lten
Entgelte seien daher spätestens
ab
1.
Januar 2016 als massgebende r Lohn abzurechnen (Urk.
7/72 /1 ) . In der Folge wurd e
die Zusammenarbeit zwischen der X.___ AG und den betroffenen Fahrle h r per s onen auf eine neue vertragliche Basis gestellt (vg l . etwa Urk. 7/183 ff . ) . 1.2
Am 12.
Januar 2018 fand bei der X.___ AG eine weitere Arbeitgeber kontrolle statt (Urk.
7/123 ff.) . In deren Rahmen hielt der zuständige
Revisor fest, dass die Auflage aus der letzten Revision nicht erfüllt und die Tätigkeit der Fahr lehrer im Auftrag der X.___ AG
als unselbständige Erw erbstätigkeit zu qualifizieren sei ( Urk. 7/1 25 /1 ) . Gestützt darauf fordert e die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung vom 26.
Januar 2018 von der X.___ AG für das Jahr 2016 Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 170'372.70 auf nicht abgerechneten Ent gelten in Höhe von Fr. 1'211'590 .-- nach (Urk.
7/130 ) . Mit Verzugszinsverfügung vom gleichen Tag verlangte sie zudem Verzugszinsen in Höhe von Fr. 9'133.85 (Urk.
7/128).
Gegen diese Verfügungen erhoben die
X.___ AG sowie die betroffenen Fahrl ehrpersonen am 26.
Februar 2018 Einsprache und beantragten , dass die Fahrlehrpersonen in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen als
Selbständigerwerbende einzustufen , eventualiter erst ab Rechtskraft des Ein spracheentscheids als unselbs t än d ig Erwerbende zu qualif i zieren seien (Urk.
7/189) .
M i t Einspracheen t scheid vom 17.
August 2018 wies die Ausgleichs kasse die Einsprache
im Wesentlichen
ab ( Urk. 7/203 ; bis auf die Umqualifi zierung des Einkommens der Reinigungsfachfrau als Einkommen aus selbständi ger Erwerbstätigkeit [ in Höhe von Fr. 4'170.-- ] ) . Dagegen erhoben die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen am 17.
September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde
(Urk.
7/2 13 /5 ff.).
Parallel zur Beschwerd e e rhebung beim hiesigen Gericht stellten die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen am 17. September 2018 bei der Aus gleichskasse auch ein Wiedererwägungsgesuch (Urk.
7/211) . Darauf trat die Ausgleichskasse im weiteren Verlauf nicht ein ( Urk. 7/215). Nach längerem E Mail- und Schriftverkehr (vgl. Urk. 7/221 ff.)
unterzeichneten die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen einerseits sowie die Ausgleichskasse andererseits aussergerichtlich ein Übereinkommen vom 3.
April 2019 , worin sie über die Modalitäten der rückwirkende n
Abrechnung der von der X.___ AG für die Jahre
2016 bis 2018 als Arbeitgeberin geschuldeten Lohnbeiträge , namentlich die Anrechnung der von den bet r offenen Fahrlehr personen für die entsprechenden Einkommen bereits als Selbständigerwerbende geleisteten per sönlichen Beiträge
wie folgt übereinkamen (vgl. dazu Urk. 7/247) :
«(..): - Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ , E.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ , J.___ , K.___ und L.___ (nachfolgend: « die Fahrlehrer » ) sind zwar grundsätzlich als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, die SVA Zürich nimmt aber zur Kenntnis, dass die X.___ AG per 1. Januar 2016 die Verträge mit diesen Personen angepasst hat und dass diese danach selber alle notwendigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. - Die SVA Zürich wird bei allen beteiligten Ausgleichskassen, wo die Fahr lehrer Beiträge bezahlt haben, die geleisteten , persönlichen Beiträge einfor dern. Die Fahrlehrer sind damit einverstanden, dass die gesamten bezahlten Beiträge eingefordert werden. Bei Fahrlehrern, welche sowohl Einkommen von der X.___ AG als auch von Dritten (Fahrschülern) generiert haben, wird nur das Einkommen der Fahrlehrer von der X.___ AG von selbständigem zu unselbständigem Einkommen umqualifiziert und nur diese persönlichen Beiträge werden eingefordert. - Die SVA Zürich schreibt danach alle diese persönlichen Sozialver sicherungsbeiträge, welche die Fahrlehrer bereits bezahlt haben, der X.___ AG gut. Die Fahrlehrer sind damit einverstanden, dass die gesamten bezahlten Beiträge der X.___ AG gutgeschrieben werden. - Die SVA unternimmt das genannte Verfahren selbständig und von Amtes wegen für alle Beiträge der Jahre 2016, 2017 und 201 8. Die SVA Zürich nimmt die Rückabwicklung gemäss Rz 3035 ff. WBB vor. - Die X.___ AG sorgt dafür, dass die Fahrlehrer ab dem Jahr 2019 einer Pensionskasse des Unternehmens angeschlossen sind und ihre Freizügig keitsguthaben aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit an diese übertragen. - Die SVA Zürich wird anlässlich der AHV-Revision der Jahre 2017 und 2018 keine Aufrechnungen für Arbeitnehmerbeiträge der AHV und ALV für die Fahrlehrer vornehmen, welche durch die X.___ AG bezahlt und belastet werden. »
(…).
U nter Hinweis auf die so getroffene
auss er gerichtliche Einigung zogen di e
X.___ AG sowie die betroffenen Fahrlehrpersonen ihre beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 17.
September 2018
am 1 1. April 2019 zurück (Urk.
7/248/5). In der Folge schrieb das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 1 2. April 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ( Prozess Nr. AB.2018.00082; Urk. 7/248/1 -3 ). 1.3
Vor dem Hintergrund der am 3.
April 2019 getroffenen Übereinkunft und nach dem sie die von den betroffenen Fahrlehrpersonen für die Jahre 2016 bis 2018 geleisteten persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende bei den jeweiligen Ausgleichskassen eingefordert hatte, rechnete die Ausgleichskasse das Beitrags jahr 2016 rückwirkend neu ab . Mit Rechnung vom 30. März 2020 (Urk.
7/289) bzw. entsprechender Schlussrechnung vom gleichen Tag (Urk. 7/292) forderte sie von der X.___ AG gestützt auf beitragspflichtige Entgelte in Höhe von Fr.
1'481'353.70 Lohnbeiträge für das Jahr 2016 in Höhe von Fr.
126'157. 30 nach.
Dabei wies die Ausgleichskasse
darauf hin, d ass die Verrechnung der per sönlich geleisteten Beiträge abgeschlossen sei ( Urk. 7/289) . Dagegen liessen die X.___ AG sowie die betroffenen Fahrlehr personen am 19.
Mai 2020 Ein sprache erheben und beantragen, dass in Änderung der Verfügung
vom 30.
März 2020
(Rechnung vom 30.
März 2020 ) – sowie in Befolgung der Vereinbarung vom 3.
April 2019 – die gesamten von den betroffenen Fahrlehrern im Beitrags jahr 2016 geleisteten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit der X.___ AG anzurechnen seien ; zudem seien auch die gesamten von L.___ und F.___ geleisteten Beiträge der X.___ anzurechnen
(Urk.
7/299) . Mit Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2023 trat die Aus gleichskasse auf die Einsprache nicht ein (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG hierorts am 1. Februar 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1.
In Gutheissung des mit heutiger Beschwerde gestellten Gesuchs sei das frühere Beschwerdeverfahren des Sozialve r sicherungsgerichts des Kantons Zürich, Prozess Nr. AB.2018.00082, in Revision zu ziehen. 2.
In Gutheissung der heutigen Beschwerde sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner i n Re c htsverweigerung , beziehungsweise Rechtsver z öge r ung begangen hat; und es sei die Sache wegen Verletzung der Aus standsvorschriften an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen. 3.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2023 aufzuhe ben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und das Beitragsjahr 2016 unter vollständiger Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegner i n vom 3. April 2019 korrekt abzurechnen. 4.
Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWS T von 8,1% ) zulasten der Beschwerdegegnerin » ( Urk. 1 S. 2) .
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 7.
März 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ;
d es W eiteren bean tragte sie Nichteintreten auf das Revisionsgesuch sowie ,
dass die Rechtsver weigerungs
- bzw. - v erzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzu schreiben sei ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde die Vernehm lassung der X.___ AG zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zu prüfen ist im Lichte des gestellten Hauptantrags
(vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) zunächst, ob die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen ist.
Die Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, dass aufgrund sämtlicher Fakten, wie sie aus den Akten her vorgingen , ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Vereinbarung vom 3. April 2019 unterzeichnet habe. J edoch habe sie schon damals nicht den Willen gehabt, diese zu befolgen und umzusetzen (namentlich sämtliche von den betroffenen Fahrlehrpersonen als Selbständigerwerbende geleisteten persönlichen Beiträge an die Lohnbeiträge anzurechnen). Mithin habe ein Täuschungsmanöver zum Beschwerderückzug geführt. Die Täuschungsabsicht habe erst mit Erlass des Nichteintretensentscheides vom 1 9. Dezember 2023 bzw. der darauffolgenden Betreibung definitiv festgestellt werden können. Das Täuschungsmanöver stelle eine neue erhebliche Tatsache im Sinne des Revisionsrechts dar, weshalb die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen sei. 1.2
Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Euro parates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzu reichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer ).
Die Frist beginnt mit der Ent deckung des Revisionsgrundes zu laufen. Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der Revisionsgrund bloss vermutet wird; entdecken bedeutet hinrei chende sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (vgl. BGE 134 II 286). 1.3
Ob die Unterzeichnung des Übereinkommens vom 3. April 2019 seitens der Beschwerdegegnerin in Täuschungsabsicht
erfolgte (um die Beschwerdeführerin zum Beschwerderückzug zu veranlassen) oder letztlich die Parteien lediglich von einem unterschiedlichen Verständnis /einer unterschiedlichen Auslegung des Ver einbarungsinhalts ausgingen, kann offenbleiben. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter) nach Erhalt der Rechnung vom 30.
März 2020, mit welcher sie nicht einverstan den war und wogegen sie zunächst telefonisch opponierte, seitens der Beschwer degegnerin wiederholt telefonisch zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anrechnung der von den betroffenen Fahrlehrpersonen (als Selbständig erwerbende ) bezahlten Beiträge auch an die Arbeitgeberbeiträge «ungesetzlich» und daher nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei (vgl. Telefonnotizen vom 1 4. Mai 2020; Urk.
7/ 291 bzw. vom 4.
April 2022; Urk.
7/368). Damit war der Beschwerdeführerin der von der Beschwerdegegnerin eingenommene Standpunkt zum Übereinkommen vom 3.
April 2019 und somit
auch der Umstand, aus welchem sie eine revisionsbegründende Tatsache ableitet (Täuschungsabsicht), jedenfalls seit der die am 1 4. Mai 2020 geäusserte Rechtsauffassung bestätigen den Auskunft vom 4.
April 2022 hinreichend bekannt . Damit aber begann die 90-tägige Revisionsfrist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer spätestens am 4.
April 2022 zu laufen; sie wurde mit der Eingabe vom 1. Februar 2024 nicht gewahrt. Auf das Gesuch um Revision der Abschreibungsverfügung vom 1 2. April 2019 ist daher nicht einzutreten. 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Nichteintretensentscheid
vom 19.
Dezember 2023 im Wes e ntlichen damit, dass sich die als Einsprache bezeich nete Eingabe vom 1 9. Mai 2020 gegen eine Rechnung (vom 3 0. März 2020) richte . Gegen diese Rechnung, welche keine Verfügung darstelle, könne keine Einsprache erhoben werden. Dementsprechend fehle es an einem Anfechtungs geg e nstand. Die gesamten Lohnbeiträge des Jahres 2016 seien aufgrund der für das Jahr 2016 eingereichten Lohndeklaration sowie des E i nspracheentscheids vom 17.
August 2018 hinsichtlich der Nachzahlung der Lohnbeiträge rechts kräftig festgesetzt ( Urk. 2) . 2 .2
D agegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, en t gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stelle die Rechnung vom 3 0. März 2020 eine Verfügung dar. Weiter
sei der Beschwerdegegnerin durch die Verschleppung des Verfahrens in der Zeit
vom 5.
Juni 2020 (Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffe nd Erhalt der Einsprache) bis zum 19.
Dezember 2023 (Erlass des Nicht eintretensentscheids ) der verfassungsrechtl i che Rechtsweg abge schnitten worden , welcher ihr erlaubt hätte , die Rechtmässigkeit der Rechnung vom 30.
März 2020 innert nützlicher Frist gerichtlich beurteilen zu lassen. Durch die Verzögerung drohten massive Verzugszinsen, die in dieser Höhe nicht angefallen wären, hätte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid innert der üblichen Frist von 2-3 Monaten erlassen. Es bestehe daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung/-verzögerung. Neben der Rechtsverzöge rung/Verweigerung treffe die Beschwerdegegnerin schlies s lich der Vorwurf, sie habe die für sie zwingend zu beachtenden Ausstandsvorschriften von Art. 36 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 ) . 3 . 3 .1
In Bezug auf die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Nichteintretensentscheids vom 19. Dezember 2023 ist in einem ersten S ch ritt zu prüfen , ob die
Beitrags rechnung vom 3 0. März 2020 eine Verfügung oder eine blosse Rechnung
dar stellt. 3 .2 3.2.1
G emäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen; diese sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
Werden Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren behandelt, kann die betroffene Person gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. 3.2.2
Gemäss Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AHVG werden die von den Arbeitgebern zu ent richtenden Beiträge in der Regel im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ein gefordert. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 AHVG).
3.2.3
Nach
Art. 39 AHVV
hat eine Ausgleichskasse, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass ei n
B eitragspflichtige r keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zu setzen ( Abs. 1 Satz 1) . Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu begleichen ( Abs. 2) .
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 39 AHVV hervor, dass die Ausgleichskassen die Form, in der sie Beitragsnach zahlungen einfordern wollen, frei wählen können, wobei (nur) bei Bedarf («nötigen falls») eine Verfügung zu erlassen ist. Insbesondere sind die Ausgleichs kassen berechtigt, im vereinfachten Verfahren vorzugehen ( Art. 51 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_ 646/2017 vom 9. März 2018 E.
4.1 unter Hin weis auf Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E.
3.2.3) ; Art. 39 AHVV ver langt mithin
nicht von vornherein den Erlass einer formellen Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG) . 3.3
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen. 3.4
V orliegend hat die Beschwerdegegnerin
die vor dem Hintergrund des Überein kommens vom 3.
April 2019
für das Jahr 2016 neu festgesetzten
Lohnb eiträge lediglich formlos
in
Re ch nung gestellt .
Sie hat somit die nachgeforderten Beiträge im vereinfachten Verfahren erhoben , wozu sie gestützt auf Art. 39 AHVV befugt war. Damit aber ist
die Rechnung von 3 0. März 2020 nicht als
Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren . Richtete sich die Einsprache der Beschwerdeführerin mithin nicht gegen eine Verfügung nach
Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) , lag
– wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht geltend macht - kein taugliches Anfechtungsobjekt vor . Sie ist somit zu Recht auf die Einsprache
nicht eingetreten . 4 . 4 .1
Zu prüfen ist weiter , ob die Beschwerdegegnerin das Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat .
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenen falls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 4 .2
Wohl ist die Beschwerdegeg n erin
auf die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 g e gen die Rechnung vom 3 0. März 2020 zu Recht nicht eingetreten, stellte diese doch nach dem Gesagten (E. 3. 4 hiervor) keine anfechtbare Verfügung dar. J edoch
h atte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Übereinkommen vom
3. April 2019 gegen die Rechnung vom 3 0. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben ;
s ie hatte damit
zu m Ausdruck gebracht, dass sie mit der Rechnung
ni ch t einverstanden war . Somit aber war die Einsprache
vom 19. Mai 2020 sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG aufzu fassen , womit
d ie
Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 49 Abs. 1 ATSG wie auch Art.
39 AHVV («nötigenfalls») verpflichtet gewesen wäre , eine formelle Verfü gung zu erlassen (E.
3.2 .1
und E. 3.2.2 hievor). Dies gilt umso mehr, als - vor dem Hintergrund des späteren Übereinkommens vom 3. April 2019, mit welchem der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 faktisch abgeändert wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden kann, sie habe mit der Beitragsrechnung vom 3 0. März 2020 lediglich den Einspracheentscheid von 17. August 2018 umgesetzt.
Liess es die Beschwerdegegnerin daher beim Nichteintreten auf die Einsprache bewenden und erliess
sie trotz des erklärten Nichteinverständnisses mit der Rechnung vom 3 0. März 2020 keine
Verfügung im Sinne von Art.
49 Abs. 1 ATSG , verwehrte sie der Beschwerdeführerin
de n Zugang zur verwaltungs re ch tli ch en und -gerichtlichen Re ch tspflege . Daher und nachdem die Beschwerdegegner i n
auch im vorliegenden Verfahren keine Absicht erkennen lässt , eine entsprechende Verfügung zu erlassen
( vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2024 , Urk.
6 ) , stellt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine
R e cht s v erweigerung dar . Die Rechtsverweigerungs beschwerde ist somit
gutzuheissen und die B e s ch werdegegner i n
zu verpflichten , über die Beiträge 2016
un v erz ü gli ch zu
v erfüge n .
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin darüber
hinaus unter Hinweis auf die lange Ver fahrensdauer zwischen Einreichung der Einsprache (bzw. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 betreffend Erhalt der Einsprache) und Erlass des Nichteintretensentscheids vom 1 9. Dezember 2023 die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt und damit begründet, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer massive Verzugszinsen drohten (Urk.
1 S .
19 ) , ist ein schützenswertes Interesse an einer solchen Feststellung (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) nicht auszumachen . Die Frage der Verzugszinspflicht ist eine materielle Frage, welche dereinst zu beantworten sein wird. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bun desgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003). 5 .
5.1
Zu prüfen bleibt der Vorwu r f der Verletzung der Ausstandsvorschrift nach Art.
36 ATSG . Die Bes ch werd efü h rerin begründet dies im Wesentli ch en damit, dass die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 , mit welcher die unzutreffende Umsetzung der Ver einbarung vom 3. April 2019 gerügt worden sei, just M.___
zur Bearbeitung zugewiesen worden sei . Jedoch habe dieser
die Vereinbarung vom 3.
April 2019 (mit-)unterzeichnet . Er
habe mithin als befangen zu gelten , weshalb der angefochtene Einspracheentscheid wegen Verletzung der Verfahrensrechte durch Nichtbeachtung von Ausstandsgründen aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 19 ff.). 5 . 2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2). 5 . 3
D ass
M.___ den angefochtenen Nichteintretensentscheid ver fasste, obwohl er
selber die Vereinbarung vom 3. April 2019 (mit ) unterzeichnet hat , bildet keinen Ausstandsgrund . Denn das
Einspracheverfahren zählt zum Ver waltungsverfahren ;
i nnerhalb des Ver waltungsver fahrens
lässt sich
kein allge meiner Ausstandsgrund begründen, nur weil eine bestimmte Person sich bereits mit der Sache befasst hat. So ist es etwa nicht nur zulässig, sondern kommt häufig vor, dass etwa dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Ein sprache hin erneut überprüft (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 36 N. 1 6 mit Hinweisen , vgl. auch etwa
Urteil des Bundesgerichts 8C _636/2013 vom 2 0. Februar 2014
E. 3 ).
6.
Wiewohl nicht zum Streitgegenstand zählend, rechtfertigen sich abschliessend folgende Bemerkungen . Gegenstand des Übereinkommen s vom 3. April 2019 (vgl.
Sachverhalt, Ziff. 1.2) bildete nicht die Beitragsschuld als solche , sondern
allein die
Form der en
Tilgung bzw. des Beitragsbezugs
( rückwirkende Abwicklung der Beitragsjahre
2016 bis 2018 ) .
Durch
die
erteilte Einwilligung
der betroffenen Fahrlehrpersonen , die «gesamten» von ihnen bereits als S elbständige r werbende
auf dem gleichen Beitragssubstrat geleisteten Beiträge an die paritätische Beitragsschuld anzurechnen und
da mit (auch) die Schuld der Arbeitgeberin
( Dritt schuld )
zu tilgen, wird die
paritätische Beitrags pflicht bzw. - schuld als solche
daher nicht in Frage gestellt .
Diesem Vorgehen steht insbesondere
Rz 3035
der Wegleitung über den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO
nicht entgegen ( WBB ; in der seit 1. Janu a r 2024 geltenden Fassung
[wohl] Rz 3027 : «Die für das Beitragsjahr, für das Lohnbeiträge nachgefordert werden, zuviel entrichteten Beiträge vom Einkommen aus selb st ständiger Erwerbstätigkeit sind auf die Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten Beiträge anzurechnen» ) . Dies muss s chon daher g e lt en , als die Verwaltungsweisung in der fragliche n Randziffer
den Regelfall (anteilsmässige Tilgung) , jedoch nicht
eine Konstellation wie die V or liegende ( wo eine Vereinbarung
getroffen wurde )
zum Gegenstand hat. 7 .
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.
220. -- auf Fr. 2‘600. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8.1
% ) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten , und erkennt sodann : 1 .
In Gutheissung der Re ch ts v erweigerungs beschwerde wird die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und
umgehend eine Verfügung über die Lo h nbeiträge für das Jahr 2016 erlasse .
Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann