Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, ist seit dem 1. Januar 2018 bei der Ausgleichskasse medisuisse als Selbständigerwerbender angeschlossen, seit dem 1. Oktober 2019 spezifisch für die Tätigkeit als Hausarzt in Y.___ ( Urk. 7 S. 1, Urk. 8 /1 S. 3).
Ausgehend
von
einem
mutmasslichen
beitragspflichtigen
Einkommen
in
der
Höhe
von Fr.
26' 1 00.-- erhob die Ausgleichskasse medisuisse am 1 2.
Juni 20 19 für die Zeitperiode vom 1.
Oktober bis 3 1.
Dezember 2019 Akontobeiträge
in der Höhe von Fr.
1'724.60 ( inkl. Verwaltungskosten, Urk.
8/ 2 ). Alsdann hielt sie mit Schrei ben
vo m
2 2.
Juni
2022
fest,
dass
für
das
ganze
Jahr
2019
Akontobeiträge
in
dersel ben Höhe
geschuldet seien, womit sich unter Berücksichtigung der bereits faktu rierten
Beiträge
und
Verwaltungskosten
für
die
abgelaufene
Periode
ein
Saldo
von
Fr.
0.--
ergebe
( Urk.
8/4).
In
der
Folge
meldete
das
kan tonale
Steueramt
Z.___
der Ausgleichskasse medisuisse
am 2 9.
September 2023 ein von X.___ im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von
Fr.
236 '190.--
und
ein
per
3 1.
Dezember
2019
im
Betrieb
investiertes
Eigenkapital
im
Betrag
von
Fr.
238'271.--
( Urk.
8/5).
Gestützt
darauf
setzte
die
Ausgleichskasse
medisuisse mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 die persönlichen Beiträge für
das
Beitragsjahr
2019
auf
Fr.
26'647.20
(inkl.
Verwaltungskosten)
und
die
Ver zugszinsen auf
Fr.
3'433.80 fest ( Urk.
8/6 ). Mit Einsprache vom 8.
Oktober 2023 beantragte X.___
sinngemäss, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2023 bezüglich der Verzugszinsen aufzuheben sei ( Urk. 8/7). Die Ausgleichskasse medisuisse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vo m 3 1. Oktober 2023 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Er beantragte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Zeitperiode vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 in Höhe von
Fr. 3'433.80 zu verzichten sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Januar 2024 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2, Urk. 8/6 S. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.3
1.3.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals . Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.3.2
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so
passen
die
Ausgleichskassen
die
Akontobeiträge
an
(Abs.
3).
Die
Beitragspflich tigen
haben
den
Ausgleichskassen
die
für
die
Festsetzung
der
Akontobeiträge
erfor derlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und we sentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs.
4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge — in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.3.1
— in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 1 . 3 .3
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss
Art.
41 bis
Abs.
1
lit .
f
AHVV
haben
Selbständigerwerbende ,
Nichterwerbstä tige
und
Arbeitnehmer
ohne
beitragspflichtigen
Arbeitgeber
auf
auszugleichenden
Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrich ten.
Bei
Beitragsnachforderungen
endet
der
Zinsenlauf
mit
der
Rechnungsstellung,
sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'433.80 zu bezahlen hat. 2 .2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass sie die Verzugszinsen in Anwendung von Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV erhoben habe ( Urk. 2 S. 1). Die Verzugszinsen seien unabhängig von einem Ver schulden am Verzug geschuldet. Es könne somit auch sein, dass sich Verzöge rungen bei den Steuerbehörden zulasten des Beitragspflichtigen aus wirken würden , indem er Verzugszinsen zu bezahlen habe ( Urk. 2 S. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es sich beim fraglichen Einkommen um Einkünfte aus Devisenhandel handle, welche er in sei ner Steuererklärung 2019 deklariert habe. Das kan tonale Steueramt Z.___ habe für Steuerveranlagung jedoch ungewöhnlich lange benötigt, was es mit der Neuorganisation des Steueramtes begründet habe. Der Grund für die Verzögerung liege somit einzig beim kantonalen Steueramt Z.___ . Ihn treffe keine Schuld. Daher sei auf die Erhebung der Verzugszinsen zu verzichte n ( Urk. 1 S. 1). 2. 3
Nicht strittig ist, dass Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt , weil die am 1 2. Juni 2019 und 22. Juni 2022 erhobenen Akontobeiträge ( Urk. 8/2 , Urk. 8/4 ) weit über 25 %
unter de n gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 tatsächlich geschuldeten Beiträge n ( Urk. 8/6 S. 1) liegen (E.
1.3.3). Alsdann wurden weder der von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnete Zinsenlauf vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 ( Urk. 8/6 S.
2; E.
1.3.3) noch der ebenfalls zu Recht angewendete Z inssatz von 5 %
( Urk. 8/6 S.
2; E. 1.3.3) angefochten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der Ver zugszinsen im Betrag von Fr. 3'433.80 ( Urk. 8/6 S. 2) als solche keine Einwen dungen erhoben. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 (Urk. 2) auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE
134
V
202
E.
3.3.1),
wonach
der
Verzugszins
keinen
pönalen
Charakter hat und unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist, korrekt wiederge ge ben ( Urk. 2 S. 2 ) . Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2
ausführte, dass es für die Verzugszinsen im Beitragsbe reich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichs kasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Ver zögerung der Beitragsfest setzung oder -zahlung trifft. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in meh reren Urteilen bestätigt, unter anderem mit dem Urteil 9C_1/2022 vom 2 3. Feb ruar 2022 E. 4.1. 1.
Aus dem Vor bringen des Beschwerde führers, wonach die Verzögerung einzig auf die Untätigkeit des kantonale Steueramt s
Z.___ zu rückzuführen sei (E. 2.2), lässt sich somit nicht s zu seinen Gunsten ableiten . Zu berücksichtigen
ist
ferner,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
mit
ihren im Zusammenhang der Akontobeitragserhebung für das Jahr 2019 versand ten Schreiben vom 1 2. Juni 2019 und
22. Juni 2022 jeweils darauf hingewiesen hat, dass eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet werden müsse, um eine allfällige Verzinsung der Dif ferenz z wischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen zu ver meiden ( Urk. 8/2 und Urk. 8/4, jeweils S. 2). D er Beschwerdeführer macht geltend, er sei beim Ausfüllen der Steuererklärung 2019 davon ausgegangen, dass es sich bei den Einkünften aus Devisenhandel um steuerfreien Kapitalgewinn handle. Er
sei vom kantonalen Steueramt Z.___ erst ca. vier Jahre später als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler veranlagt w o rden ( Urk. 1 S. 1). Darauf ist zu erwidern, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2018 , mit welcher Erwerbeinkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel erfasst wurde , vom 3 1. März 2022
datiert ( Urk. 8/3 S. 1) . Der Beschwerdeführer muss somit spä testens nach der Eröffnung der Veranlagung vom 3 1. März 2022 gewusst haben, dass das Steueramt seine im Jahr 2019 durch Devisenhandel erzielten Einkünfte ebenfalls als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren wird. Hätte er hernach die Beschwerdegegnerin zu einer Anpassung der Akontobeiträge gestützt auf sein Einkommen 2019 veranlasst, hätte er die Verzugszinsen gestützt auf Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV zumindest vermindern können .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 00.-- erhob die Ausgleichskasse medisuisse am
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2, Urk. 8/6 S. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ).
E. 1.3.1 — in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 1 . 3 .3
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss
Art.
41 bis
Abs.
1
lit .
f
AHVV
haben
Selbständigerwerbende ,
Nichterwerbstä tige
und
Arbeitnehmer
ohne
beitragspflichtigen
Arbeitgeber
auf
auszugleichenden
Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrich ten.
Bei
Beitragsnachforderungen
endet
der
Zinsenlauf
mit
der
Rechnungsstellung,
sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
E. 1.3.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so
passen
die
Ausgleichskassen
die
Akontobeiträge
an
(Abs.
3).
Die
Beitragspflich tigen
haben
den
Ausgleichskassen
die
für
die
Festsetzung
der
Akontobeiträge
erfor derlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und we sentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs.
4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge — in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E.
E. 2 9.
September 2023 ein von X.___ im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von
Fr.
236 '190.--
und
ein
per
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'433.80 zu bezahlen hat. 2 .2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass sie die Verzugszinsen in Anwendung von Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV erhoben habe ( Urk. 2 S. 1). Die Verzugszinsen seien unabhängig von einem Ver schulden am Verzug geschuldet. Es könne somit auch sein, dass sich Verzöge rungen bei den Steuerbehörden zulasten des Beitragspflichtigen aus wirken würden , indem er Verzugszinsen zu bezahlen habe ( Urk. 2 S. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es sich beim fraglichen Einkommen um Einkünfte aus Devisenhandel handle, welche er in sei ner Steuererklärung 2019 deklariert habe. Das kan tonale Steueramt Z.___ habe für Steuerveranlagung jedoch ungewöhnlich lange benötigt, was es mit der Neuorganisation des Steueramtes begründet habe. Der Grund für die Verzögerung liege somit einzig beim kantonalen Steueramt Z.___ . Ihn treffe keine Schuld. Daher sei auf die Erhebung der Verzugszinsen zu verzichte n ( Urk. 1 S. 1). 2. 3
Nicht strittig ist, dass Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt , weil die am 1 2. Juni 2019 und 22. Juni 2022 erhobenen Akontobeiträge ( Urk. 8/2 , Urk. 8/4 ) weit über 25 %
unter de n gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 tatsächlich geschuldeten Beiträge n ( Urk. 8/6 S. 1) liegen (E.
1.3.3). Alsdann wurden weder der von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnete Zinsenlauf vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 ( Urk. 8/6 S.
2; E.
1.3.3) noch der ebenfalls zu Recht angewendete Z inssatz von 5 %
( Urk. 8/6 S.
2; E. 1.3.3) angefochten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der Ver zugszinsen im Betrag von Fr. 3'433.80 ( Urk. 8/6 S. 2) als solche keine Einwen dungen erhoben. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 (Urk. 2) auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE
134
V
202
E.
3.3.1),
wonach
der
Verzugszins
keinen
pönalen
Charakter hat und unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist, korrekt wiederge ge ben ( Urk. 2 S. 2 ) . Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2
ausführte, dass es für die Verzugszinsen im Beitragsbe reich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichs kasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Ver zögerung der Beitragsfest setzung oder -zahlung trifft. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in meh reren Urteilen bestätigt, unter anderem mit dem Urteil 9C_1/2022 vom 2 3. Feb ruar 2022 E. 4.1. 1.
Aus dem Vor bringen des Beschwerde führers, wonach die Verzögerung einzig auf die Untätigkeit des kantonale Steueramt s
Z.___ zu rückzuführen sei (E. 2.2), lässt sich somit nicht s zu seinen Gunsten ableiten . Zu berücksichtigen
ist
ferner,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
mit
ihren im Zusammenhang der Akontobeitragserhebung für das Jahr 2019 versand ten Schreiben vom 1 2. Juni 2019 und
22. Juni 2022 jeweils darauf hingewiesen hat, dass eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet werden müsse, um eine allfällige Verzinsung der Dif ferenz z wischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen zu ver meiden ( Urk. 8/2 und Urk. 8/4, jeweils S. 2). D er Beschwerdeführer macht geltend, er sei beim Ausfüllen der Steuererklärung 2019 davon ausgegangen, dass es sich bei den Einkünften aus Devisenhandel um steuerfreien Kapitalgewinn handle. Er
sei vom kantonalen Steueramt Z.___ erst ca. vier Jahre später als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler veranlagt w o rden ( Urk. 1 S. 1). Darauf ist zu erwidern, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2018 , mit welcher Erwerbeinkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel erfasst wurde , vom 3 1. März 2022
datiert ( Urk. 8/3 S. 1) . Der Beschwerdeführer muss somit spä testens nach der Eröffnung der Veranlagung vom 3 1. März 2022 gewusst haben, dass das Steueramt seine im Jahr 2019 durch Devisenhandel erzielten Einkünfte ebenfalls als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren wird. Hätte er hernach die Beschwerdegegnerin zu einer Anpassung der Akontobeiträge gestützt auf sein Einkommen 2019 veranlasst, hätte er die Verzugszinsen gestützt auf Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV zumindest vermindern können .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
E. 3 1.
Dezember
2019
im
Betrieb
investiertes
Eigenkapital
im
Betrag
von
Fr.
238'271.--
( Urk.
8/5).
Gestützt
darauf
setzte
die
Ausgleichskasse
medisuisse mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 die persönlichen Beiträge für
das
Beitragsjahr
2019
auf
Fr.
26'647.20
(inkl.
Verwaltungskosten)
und
die
Ver zugszinsen auf
Fr.
3'433.80 fest ( Urk.
8/6 ). Mit Einsprache vom
E. 8 Oktober 2023 beantragte X.___
sinngemäss, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2023 bezüglich der Verzugszinsen aufzuheben sei ( Urk. 8/7). Die Ausgleichskasse medisuisse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vo m 3 1. Oktober 2023 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Er beantragte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Zeitperiode vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 in Höhe von
Fr. 3'433.80 zu verzichten sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Januar 2024 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00100 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
24. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen medisuisse Ausgleichskasse Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, ist seit dem 1. Januar 2018 bei der Ausgleichskasse medisuisse als Selbständigerwerbender angeschlossen, seit dem 1. Oktober 2019 spezifisch für die Tätigkeit als Hausarzt in Y.___ ( Urk. 7 S. 1, Urk. 8 /1 S. 3).
Ausgehend
von
einem
mutmasslichen
beitragspflichtigen
Einkommen
in
der
Höhe
von Fr.
26' 1 00.-- erhob die Ausgleichskasse medisuisse am 1 2.
Juni 20 19 für die Zeitperiode vom 1.
Oktober bis 3 1.
Dezember 2019 Akontobeiträge
in der Höhe von Fr.
1'724.60 ( inkl. Verwaltungskosten, Urk.
8/ 2 ). Alsdann hielt sie mit Schrei ben
vo m
2 2.
Juni
2022
fest,
dass
für
das
ganze
Jahr
2019
Akontobeiträge
in
dersel ben Höhe
geschuldet seien, womit sich unter Berücksichtigung der bereits faktu rierten
Beiträge
und
Verwaltungskosten
für
die
abgelaufene
Periode
ein
Saldo
von
Fr.
0.--
ergebe
( Urk.
8/4).
In
der
Folge
meldete
das
kan tonale
Steueramt
Z.___
der Ausgleichskasse medisuisse
am 2 9.
September 2023 ein von X.___ im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von
Fr.
236 '190.--
und
ein
per
3 1.
Dezember
2019
im
Betrieb
investiertes
Eigenkapital
im
Betrag
von
Fr.
238'271.--
( Urk.
8/5).
Gestützt
darauf
setzte
die
Ausgleichskasse
medisuisse mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 die persönlichen Beiträge für
das
Beitragsjahr
2019
auf
Fr.
26'647.20
(inkl.
Verwaltungskosten)
und
die
Ver zugszinsen auf
Fr.
3'433.80 fest ( Urk.
8/6 ). Mit Einsprache vom 8.
Oktober 2023 beantragte X.___
sinngemäss, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2023 bezüglich der Verzugszinsen aufzuheben sei ( Urk. 8/7). Die Ausgleichskasse medisuisse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vo m 3 1. Oktober 2023 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Er beantragte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Zeitperiode vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 in Höhe von
Fr. 3'433.80 zu verzichten sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Januar 2024 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2, Urk. 8/6 S. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.3
1.3.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals . Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.3.2
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so
passen
die
Ausgleichskassen
die
Akontobeiträge
an
(Abs.
3).
Die
Beitragspflich tigen
haben
den
Ausgleichskassen
die
für
die
Festsetzung
der
Akontobeiträge
erfor derlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und we sentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs.
4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge — in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.3.1
— in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 1 . 3 .3
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss
Art.
41 bis
Abs.
1
lit .
f
AHVV
haben
Selbständigerwerbende ,
Nichterwerbstä tige
und
Arbeitnehmer
ohne
beitragspflichtigen
Arbeitgeber
auf
auszugleichenden
Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrich ten.
Bei
Beitragsnachforderungen
endet
der
Zinsenlauf
mit
der
Rechnungsstellung,
sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'433.80 zu bezahlen hat. 2 .2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass sie die Verzugszinsen in Anwendung von Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV erhoben habe ( Urk. 2 S. 1). Die Verzugszinsen seien unabhängig von einem Ver schulden am Verzug geschuldet. Es könne somit auch sein, dass sich Verzöge rungen bei den Steuerbehörden zulasten des Beitragspflichtigen aus wirken würden , indem er Verzugszinsen zu bezahlen habe ( Urk. 2 S. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es sich beim fraglichen Einkommen um Einkünfte aus Devisenhandel handle, welche er in sei ner Steuererklärung 2019 deklariert habe. Das kan tonale Steueramt Z.___ habe für Steuerveranlagung jedoch ungewöhnlich lange benötigt, was es mit der Neuorganisation des Steueramtes begründet habe. Der Grund für die Verzögerung liege somit einzig beim kantonalen Steueramt Z.___ . Ihn treffe keine Schuld. Daher sei auf die Erhebung der Verzugszinsen zu verzichte n ( Urk. 1 S. 1). 2. 3
Nicht strittig ist, dass Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt , weil die am 1 2. Juni 2019 und 22. Juni 2022 erhobenen Akontobeiträge ( Urk. 8/2 , Urk. 8/4 ) weit über 25 %
unter de n gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 tatsächlich geschuldeten Beiträge n ( Urk. 8/6 S. 1) liegen (E.
1.3.3). Alsdann wurden weder der von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnete Zinsenlauf vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 ( Urk. 8/6 S.
2; E.
1.3.3) noch der ebenfalls zu Recht angewendete Z inssatz von 5 %
( Urk. 8/6 S.
2; E. 1.3.3) angefochten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der Ver zugszinsen im Betrag von Fr. 3'433.80 ( Urk. 8/6 S. 2) als solche keine Einwen dungen erhoben. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 1. Oktober 2023 (Urk. 2) auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE
134
V
202
E.
3.3.1),
wonach
der
Verzugszins
keinen
pönalen
Charakter hat und unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist, korrekt wiederge ge ben ( Urk. 2 S. 2 ) . Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2
ausführte, dass es für die Verzugszinsen im Beitragsbe reich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichs kasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Ver zögerung der Beitragsfest setzung oder -zahlung trifft. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in meh reren Urteilen bestätigt, unter anderem mit dem Urteil 9C_1/2022 vom 2 3. Feb ruar 2022 E. 4.1. 1.
Aus dem Vor bringen des Beschwerde führers, wonach die Verzögerung einzig auf die Untätigkeit des kantonale Steueramt s
Z.___ zu rückzuführen sei (E. 2.2), lässt sich somit nicht s zu seinen Gunsten ableiten . Zu berücksichtigen
ist
ferner,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
mit
ihren im Zusammenhang der Akontobeitragserhebung für das Jahr 2019 versand ten Schreiben vom 1 2. Juni 2019 und
22. Juni 2022 jeweils darauf hingewiesen hat, dass eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet werden müsse, um eine allfällige Verzinsung der Dif ferenz z wischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen zu ver meiden ( Urk. 8/2 und Urk. 8/4, jeweils S. 2). D er Beschwerdeführer macht geltend, er sei beim Ausfüllen der Steuererklärung 2019 davon ausgegangen, dass es sich bei den Einkünften aus Devisenhandel um steuerfreien Kapitalgewinn handle. Er
sei vom kantonalen Steueramt Z.___ erst ca. vier Jahre später als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler veranlagt w o rden ( Urk. 1 S. 1). Darauf ist zu erwidern, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2018 , mit welcher Erwerbeinkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel erfasst wurde , vom 3 1. März 2022
datiert ( Urk. 8/3 S. 1) . Der Beschwerdeführer muss somit spä testens nach der Eröffnung der Veranlagung vom 3 1. März 2022 gewusst haben, dass das Steueramt seine im Jahr 2019 durch Devisenhandel erzielten Einkünfte ebenfalls als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren wird. Hätte er hernach die Beschwerdegegnerin zu einer Anpassung der Akontobeiträge gestützt auf sein Einkommen 2019 veranlasst, hätte er die Verzugszinsen gestützt auf Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV zumindest vermindern können .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher