Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, betreibt als Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ in Z.___ ein Lebensmittelgeschäft ( Urk. 6/65 , Internet auszug des
Handels register s des Kantons Zürich vom 1 3. September 2024). In dieser Eigen schaft ist sie der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbstän diger werbende angeschlossen. Weil sie Arbeitnehmerinnen und Arbeit neh mer beschäftigt ( Urk. 6/24, Urk. 6/55, Urk. 6/69, Urk. 6/103), ist sie der Aus gleichs kasse überdies als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/5). Zu den Arbeitnehmern von X.___ gehörte im Jahr 2020 unter anderem auch ihr Ehemann, A.___ ( Urk. 6/55). Für dasselbe Jahr meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit Steuermeldung vom 1 4. April 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 410'000.-- und ein per 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investiertes Eigen kapital im Betrag von Fr. 463'000.--. Dazu führte das kantonale Steueramt Zürich aus, dass die Steuereinschätzung auf einer Ermessensveranlagung beruhe ( Urk. 6/113). Davon ausgehend, dass mit der Ermessensveranlagung die Eheleute X.___ und A.___ zusammen eingeschätzt wurden, zog die Ausgleichkasse vom gemel deten Einkommen zunächst die von A.___ als Arbeitnehmer in unselbs tändiger Stellung erzielten Einkünfte ab, wofür sie auf den Eintrag in dessen individuellen Konto (IK) abstellte ( Urk. 6/117). Es resultierte ein Einkom men in der Höhe von Fr. 331'355.--, welches sie dem von X.___ im Jahr 2020 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen gleichsetzte. Danach rech nete die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge wieder auf, weil sie das vom Steueramt gemeldet e Einkommen als ein Nettoeinkommen ansah. So gelangte sie zu einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 367'900.-- ( Urk. 6/119). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständiger werbende für das Beitragsjahr 2020 zu leistenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge mit Verfügung vom 2. Mai 2023 auf Fr. 38'750.45 (inkl. Verwaltungskosten) fest ( Urk. 6/119). Gleichentags erhob sie verfügungsweise Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträgen 2020 von Fr. 831.50 ( Urk. 6/120).
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Mai 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesent lichen aus, dass gemäss der Steuerausscheidung des kantonalen Steueramtes nur der Betrag von Fr. 283'050.-- auf ihre selbständige Erwerbstätig keit entfallen würde ( Urk. 6/122). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 1 2. September 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragte sinn gemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2023 auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihre persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 gemäss den Ausführungen in der Beschwerde neu festzusetzen ( Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-143), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägung eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 1. 2
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nament lich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb einge setzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit
f. AHVG). 1. 3
Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG). 1. 4
1. 4 .1
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 1. 4 .2
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veran lagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 1. 4 .3
Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behör den für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Quali fi kation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätig keit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitrags pflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuer mel dung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet. Diesfalls ist die Aus gleichs kasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 23 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2 .2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 5). 1. 4 .4
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkom men und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlagen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). 2.
2.1
2.1.1
Das vom kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2023 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- beruht auf einer Ermes senstaxation. Beim gemeldeten Einkommen handelt es sich um ein Gesamt einkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 6/113). Zur Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- allfällige übrige Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes des Jahres 2020 abzuziehen (E. 1. 4 .3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2018.00066 vom 9. September 2019 E. 2.2). 2.1.2
Die Beschwerdegegnerin ging für die Berechnung des beitragspflichtigen Ein kommens der Beschwerdeführerin vom mit Steuermeldung vom 1 4. April 2023 ( Urk. 6/113) gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- aus und zog davon das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, wobei ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 331'355.-- resultierte ( Urk. 5 S. 2, Urk. 6/117). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass nur das Einkommen im Betrag vom Fr. 283'050.--, welches vom kantonalen Steuer amt Zürich mittels einer durch Ermesseneinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG, OS 631.1) vorgenommenen Steuer aus scheidung vom 2 8. Februar 2023 der Gemeinde Z.___ zur Besteuerung zugewiesen worden sei, Grundlage für die Bemessung der Beiträge aus selbstän diger Erwerbstätigkeit bilden könne (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/3). 2.1.3
Die Ermessungsveranlagung der für die Beitragserhebung auf dem Erwerbsein kommen
Selbständigerwerbender grundsätzlich massgebliche n direkten Bundes steuer ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Aber sie reichte das mit «Grundlagen Steuerausscheidung 2020» betitelte und vom 2 8. Februar 2023 datierenden Doku ment des kantonalen Steueramtes Zürich ein ( Urk. 3/3). Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass die in B.___ wohnhaften Eheleute X.___ und A.___ der Steuer gemeinde B.___ ange hören. Alsdann wurden die folgenden auf einer Ermes sensein schätzung gemäss § 139 Abs. 2 StG beruhenden Einkom mensteuerwerte festge halten: Ertrag (in Fr.): Anteil (in % ): Steuergemeinde: B.___ Fr. 49'950.-- 15.00 % Ausscheidungsgemeinde: Z.___ Fr. 283'050.-- 85.00 % Kanton Zürich Total: Fr. 333'000.-- 100.00 % Steuerbares Einkommen: Fr. 333'000.-- Satzbestimmendes Einkommen: Fr. 410'000.-- 2.1.4
Hierzu bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass das satzbestimmende Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- entgegen der Ansicht der Beschwer de gegne rin nicht massgebend sein könne. Diesbezüglich sei zu berück sichtigen, dass sie im Jahr 2020 in den Kantonen Solothurn und Aargau Liegen schafts erträge in der Höhe von Fr. 77'000.-- erzielte habe. Für diese Einkünfte sei sie nicht beitragspflichtig ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin betreibt als Selbstän digerwerbende den « C.___ », eine in
Z.___ gelegene Y.___ -Filiale (Internet-Handelsregister des Kantons Zürich vom 1 3. September 2024; s.a. die bei google.ch [besucht am 1 3. September 2024] verfügbaren Ang a ben und Fotos). Angesichts dessen könne n
die von der Beschwerde führerin erwähnten Liegenschaftserträge kaum als Einkünfte aus gewerbsmässi gem Liegenschaftenhandel
oder auf Geschäftsvermögen qualifiziert werden, dann es fehlt bereits am Zusam men hang zur Tätigkeit der Beschwerde führerin als selbständig
e rwerbstätige Lebens mittelverkäuferin (BGE 98 V 88 E. 1). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht gegenteilig. Bedeutsam
ist sodann, dass die Beschwerde führerin ihr Ein kommen im Geschäftsbetrieb im zürcherischen Z.___ erzielt. Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten Steuerpflich tige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Ein kom mens und Vermögens steuer pflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuer baren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkom men und Ver mögen entspricht. Im interkantonalen Verhältnis gilt mithin der Grundsatz, dass das Ein kommen und Vermögen in den einzelnen Kantonen zu jenem Steuersatz besteuert werden kann, welcher dem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (sog. Progressionsvorbehalt; Ernst Höhn/Peter Mäusli , Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage 2000, S. 65 Rz . 17 mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage 2021, N 5 zu § 6 StG mit Hinweis). Wenn das kantonale Steueramt Zürich das von den Eheleuten X.___ und A.___ im Kanton Zürich erzielte Einkommen mit seiner Ermessentaxation mit Fr. 333'000.-- einschätzte, das satzbestimmende Einkom men aber mit Fr. 410'000.-- bezifferte, muss das Steueramt bei seiner Schätzung des satz bestim menden Einkommens auch ein (ausserkantonales) Einkommen berücksichtigt haben, welches die Beschwerde führerin nicht durch Betrieb ihres Lebensmittel ladens in Z.___ erzielte. Der Steuerausscheidung des Steuer amtes lässt sich ferner entnehmen, dass die im Kanton Zürich erzielten Einkünfte, welches es auf Fr. 333'000.-- schätz t e , im Verhältnis 15 : 85 auf die Gemeinden B.___ und Z.___ verteilt hat (E. 2.3). Ist eine Person in mehreren zürche rischen Gemein den steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steueraus scheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatsteuer min destens Fr. 2'000.-- beträgt ( § 191 Abs. 1 StG). Bei der interkommunalen Steuer ausscheidung fällt bei einer Einzelkauffrau beziehungsweise einem Einzel kauf mann der gesamte Geschäfts ertrag und die Beteiligung am Geschäft der Betriebs gemeinde zu. Dies gilt unter Vorbehalt des Präzipuums der Wohnsitz-/Sitzgemeinde an der einfachen Staatssteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 16 zu § 191 StG). Einge denk dessen ergibt sich aus der Steuerausscheidung 2020 vom 2 8. Februar 2023 (E. 2.1.3 ) ohne weiteres, dass das kantonale Steueramt die von der Beschwerde führerin durch den Betrieb ihrer Y.___ -Filiale in Z.___ erzielten Einkünfte auf Fr. 283'050.-- schätzte. Diese Ermessens taxation ist auch für das Sozialver sicherungsgericht verbindlich ( E. 1. 4 .2). Von diesem auf Fr. 283'050.-- geschätzten Einkommen sind die allfälligen Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht abzuziehen, weil diese r am Einzel unternehmen nicht beteiligt ist (Sachverhalt Ziff. 1) , sondern gewinnmindernde n Lohn erzielte , der in B.___ zu versteuern ist . 2.1.5
Zwar beruht diese Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens auf einer kantonalen Taxation und nicht wie in Art. 23 Abs. 1 AHVV grundsätzlich vorgeschrieben auf der Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Indes sieht Art. 23 Abs. 2 AHVV subsidiär das Heranziehen kantonaler Veranlagungen vor und ist vorliegend einzig die innerk ommun ale Steuerausscheidung zielführend.
Demnach ist von einem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 283'050.-- aus zugehen. 2.2
Mit seiner Steuerausscheidung 2020 vom 2 8. Februar 2023 hat das kantonale Steueramt Zürich auch eine Ermessenseinschätzung der Vermögenssteuerwerte vorgenommen ( Urk. 3/3). Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass von einem am 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapital in der Höhe von Fr. 188'100.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2). Dagegen wendet die Beschwerde geg nerin zur Recht ein, dass der Zinssatz (E. 1.2) für das Jahr 2020 0 % betragen habe ( Urk. 5 S. 2). Weil nach der von Art. 18 Abs. 2 AHVV vorgeschrieben Berechnung für das Jahr 2020 ein Zinssatz von 0 % resultiert, kann vom Einkommen aus selbständiger Erwerbtätigkeit kein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigen kapital abgezogen werden (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialver sicherun gen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch - führungsstellen Nr. 432 vom 1 9. Januar 2021). Demnach ist die Höhe des am 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapital s für die Ermittlung des beitragspflichtigen Ein kommens irrelevant .
Auf die diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen . 2.3
Damit verbleibt die Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge (E. 1. 3 ). Die AHV/IV/EO-Beiträge sind gemäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Bei träge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2020) sowie unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 auf Ein kommen in der Höhe von mindestens Fr. 56'900.-- anwendbaren Beitrags satzes von 9.950
% (vgl. die Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichter werbs tätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2020) aufzurechnen:
( Fr. 283'050.-- x 100)
=
Fr. 314'325.37
(100 - 9.950) 2.4
Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 20 20 von Fr. 314'300.--. 3.
Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflichtig e Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2020 Fr. 314'300.-- betr ä gt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vo n der Beschwerdeführer in zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge zu erheben.
Entsprechend sind die (nicht explizi t strittigen bzw. Teil des Einspracheentscheids bildenden) Verzugszinsen (Verfügung vom 2. Mai 2023 , Urk. 6/120) neu zu berechnen. 4.
Die durch ein Treuhandunternehmen vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Höhe der gerichtlich festzu setzen den Entschädigung bemisst nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ) . Aufgrund des vollständigen Obsiegens rechtfertigt sich vorliegend eine unge kürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2020 Fr. 314'300.-- beträgt. Die Beschwerde gegnerin hat gestützt darauf die von der Beschwerdeführer in zu entrichtenden AHV/IV/E O
- und FAK-Bei träge zu erheben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Krähenbühl Treuhand GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, betreibt als Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ in Z.___ ein Lebensmittelgeschäft ( Urk. 6/65 , Internet auszug des
Handels register s des Kantons Zürich vom 1 3. September 2024). In dieser Eigen schaft ist sie der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbstän diger werbende angeschlossen. Weil sie Arbeitnehmerinnen und Arbeit neh mer beschäftigt ( Urk. 6/24, Urk. 6/55, Urk. 6/69, Urk. 6/103), ist sie der Aus gleichs kasse überdies als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/5). Zu den Arbeitnehmern von X.___ gehörte im Jahr 2020 unter anderem auch ihr Ehemann, A.___ ( Urk. 6/55). Für dasselbe Jahr meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit Steuermeldung vom 1 4. April 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 410'000.-- und ein per 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investiertes Eigen kapital im Betrag von Fr. 463'000.--. Dazu führte das kantonale Steueramt Zürich aus, dass die Steuereinschätzung auf einer Ermessensveranlagung beruhe ( Urk. 6/113). Davon ausgehend, dass mit der Ermessensveranlagung die Eheleute X.___ und A.___ zusammen eingeschätzt wurden, zog die Ausgleichkasse vom gemel deten Einkommen zunächst die von A.___ als Arbeitnehmer in unselbs tändiger Stellung erzielten Einkünfte ab, wofür sie auf den Eintrag in dessen individuellen Konto (IK) abstellte ( Urk. 6/117). Es resultierte ein Einkom men in der Höhe von Fr. 331'355.--, welches sie dem von X.___ im Jahr 2020 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen gleichsetzte. Danach rech nete die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge wieder auf, weil sie das vom Steueramt gemeldet e Einkommen als ein Nettoeinkommen ansah. So gelangte sie zu einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 367'900.-- ( Urk. 6/119). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständiger werbende für das Beitragsjahr 2020 zu leistenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge mit Verfügung vom 2. Mai 2023 auf Fr. 38'750.45 (inkl. Verwaltungskosten) fest ( Urk. 6/119). Gleichentags erhob sie verfügungsweise Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträgen 2020 von Fr. 831.50 ( Urk. 6/120).
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Mai 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesent lichen aus, dass gemäss der Steuerausscheidung des kantonalen Steueramtes nur der Betrag von Fr. 283'050.-- auf ihre selbständige Erwerbstätig keit entfallen würde ( Urk. 6/122). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 1 2. September 2023 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 1. 2
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nament lich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb einge setzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit
f. AHVG). 1.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 2. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragte sinn gemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2023 auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihre persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 gemäss den Ausführungen in der Beschwerde neu festzusetzen ( Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-143), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
E. 2.1.1 Das vom kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2023 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- beruht auf einer Ermes senstaxation. Beim gemeldeten Einkommen handelt es sich um ein Gesamt einkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 6/113). Zur Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- allfällige übrige Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes des Jahres 2020 abzuziehen (E. 1.
E. 2.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging für die Berechnung des beitragspflichtigen Ein kommens der Beschwerdeführerin vom mit Steuermeldung vom 1 4. April 2023 ( Urk. 6/113) gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- aus und zog davon das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, wobei ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 331'355.-- resultierte ( Urk.
E. 2.1.3 ) ohne weiteres, dass das kantonale Steueramt die von der Beschwerde führerin durch den Betrieb ihrer Y.___ -Filiale in Z.___ erzielten Einkünfte auf Fr. 283'050.-- schätzte. Diese Ermessens taxation ist auch für das Sozialver sicherungsgericht verbindlich ( E. 1. 4 .2). Von diesem auf Fr. 283'050.-- geschätzten Einkommen sind die allfälligen Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht abzuziehen, weil diese r am Einzel unternehmen nicht beteiligt ist (Sachverhalt Ziff. 1) , sondern gewinnmindernde n Lohn erzielte , der in B.___ zu versteuern ist .
E. 2.1.4 Hierzu bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass das satzbestimmende Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- entgegen der Ansicht der Beschwer de gegne rin nicht massgebend sein könne. Diesbezüglich sei zu berück sichtigen, dass sie im Jahr 2020 in den Kantonen Solothurn und Aargau Liegen schafts erträge in der Höhe von Fr. 77'000.-- erzielte habe. Für diese Einkünfte sei sie nicht beitragspflichtig ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin betreibt als Selbstän digerwerbende den « C.___ », eine in
Z.___ gelegene Y.___ -Filiale (Internet-Handelsregister des Kantons Zürich vom 1 3. September 2024; s.a. die bei google.ch [besucht am 1 3. September 2024] verfügbaren Ang a ben und Fotos). Angesichts dessen könne n
die von der Beschwerde führerin erwähnten Liegenschaftserträge kaum als Einkünfte aus gewerbsmässi gem Liegenschaftenhandel
oder auf Geschäftsvermögen qualifiziert werden, dann es fehlt bereits am Zusam men hang zur Tätigkeit der Beschwerde führerin als selbständig
e rwerbstätige Lebens mittelverkäuferin (BGE 98 V 88 E. 1). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht gegenteilig. Bedeutsam
ist sodann, dass die Beschwerde führerin ihr Ein kommen im Geschäftsbetrieb im zürcherischen Z.___ erzielt. Gemäss §
E. 2.1.5 Zwar beruht diese Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens auf einer kantonalen Taxation und nicht wie in Art. 23 Abs. 1 AHVV grundsätzlich vorgeschrieben auf der Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Indes sieht Art. 23 Abs. 2 AHVV subsidiär das Heranziehen kantonaler Veranlagungen vor und ist vorliegend einzig die innerk ommun ale Steuerausscheidung zielführend.
Demnach ist von einem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 283'050.-- aus zugehen.
E. 2.2 Mit seiner Steuerausscheidung 2020 vom 2 8. Februar 2023 hat das kantonale Steueramt Zürich auch eine Ermessenseinschätzung der Vermögenssteuerwerte vorgenommen ( Urk. 3/3). Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass von einem am 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapital in der Höhe von Fr. 188'100.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2). Dagegen wendet die Beschwerde geg nerin zur Recht ein, dass der Zinssatz (E. 1.2) für das Jahr 2020 0 % betragen habe ( Urk. 5 S. 2). Weil nach der von Art. 18 Abs. 2 AHVV vorgeschrieben Berechnung für das Jahr 2020 ein Zinssatz von 0 % resultiert, kann vom Einkommen aus selbständiger Erwerbtätigkeit kein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigen kapital abgezogen werden (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialver sicherun gen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch - führungsstellen Nr. 432 vom 1 9. Januar 2021). Demnach ist die Höhe des am 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapital s für die Ermittlung des beitragspflichtigen Ein kommens irrelevant .
Auf die diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen .
E. 2.3 Damit verbleibt die Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge (E. 1. 3 ). Die AHV/IV/EO-Beiträge sind gemäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Bei träge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2020) sowie unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 auf Ein kommen in der Höhe von mindestens Fr. 56'900.-- anwendbaren Beitrags satzes von 9.950
% (vgl. die Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichter werbs tätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2020) aufzurechnen:
( Fr. 283'050.-- x 100)
=
Fr. 314'325.37
(100 - 9.950)
E. 2.4 Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 20 20 von Fr. 314'300.--. 3.
Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflichtig e Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2020 Fr. 314'300.-- betr ä gt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vo n der Beschwerdeführer in zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge zu erheben.
Entsprechend sind die (nicht explizi t strittigen bzw. Teil des Einspracheentscheids bildenden) Verzugszinsen (Verfügung vom 2. Mai 2023 , Urk. 6/120) neu zu berechnen. 4.
Die durch ein Treuhandunternehmen vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Höhe der gerichtlich festzu setzen den Entschädigung bemisst nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ) . Aufgrund des vollständigen Obsiegens rechtfertigt sich vorliegend eine unge kürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr.
E. 3 Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG). 1.
E. 4 .3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2018.00066 vom 9. September 2019 E. 2.2).
E. 5 S. 2, Urk. 6/117). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass nur das Einkommen im Betrag vom Fr. 283'050.--, welches vom kantonalen Steuer amt Zürich mittels einer durch Ermesseneinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG, OS 631.1) vorgenommenen Steuer aus scheidung vom 2 8. Februar 2023 der Gemeinde Z.___ zur Besteuerung zugewiesen worden sei, Grundlage für die Bemessung der Beiträge aus selbstän diger Erwerbstätigkeit bilden könne (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/3).
E. 6 StG mit Hinweis). Wenn das kantonale Steueramt Zürich das von den Eheleuten X.___ und A.___ im Kanton Zürich erzielte Einkommen mit seiner Ermessentaxation mit Fr. 333'000.-- einschätzte, das satzbestimmende Einkom men aber mit Fr. 410'000.-- bezifferte, muss das Steueramt bei seiner Schätzung des satz bestim menden Einkommens auch ein (ausserkantonales) Einkommen berücksichtigt haben, welches die Beschwerde führerin nicht durch Betrieb ihres Lebensmittel ladens in Z.___ erzielte. Der Steuerausscheidung des Steuer amtes lässt sich ferner entnehmen, dass die im Kanton Zürich erzielten Einkünfte, welches es auf Fr. 333'000.-- schätz t e , im Verhältnis 15 : 85 auf die Gemeinden B.___ und Z.___ verteilt hat (E. 2.3). Ist eine Person in mehreren zürche rischen Gemein den steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steueraus scheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatsteuer min destens Fr. 2'000.-- beträgt ( § 191 Abs. 1 StG). Bei der interkommunalen Steuer ausscheidung fällt bei einer Einzelkauffrau beziehungsweise einem Einzel kauf mann der gesamte Geschäfts ertrag und die Beteiligung am Geschäft der Betriebs gemeinde zu. Dies gilt unter Vorbehalt des Präzipuums der Wohnsitz-/Sitzgemeinde an der einfachen Staatssteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 16 zu § 191 StG). Einge denk dessen ergibt sich aus der Steuerausscheidung 2020 vom 2 8. Februar 2023 (E.
E. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2020 Fr. 314'300.-- beträgt. Die Beschwerde gegnerin hat gestützt darauf die von der Beschwerdeführer in zu entrichtenden AHV/IV/E O
- und FAK-Bei träge zu erheben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Krähenbühl Treuhand GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00091
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
24. September 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Krähenbühl Treuhand GmbH Mannwilweg 2, Postfach 18, 2545 Selzach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, betreibt als Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ in Z.___ ein Lebensmittelgeschäft ( Urk. 6/65 , Internet auszug des
Handels register s des Kantons Zürich vom 1 3. September 2024). In dieser Eigen schaft ist sie der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbstän diger werbende angeschlossen. Weil sie Arbeitnehmerinnen und Arbeit neh mer beschäftigt ( Urk. 6/24, Urk. 6/55, Urk. 6/69, Urk. 6/103), ist sie der Aus gleichs kasse überdies als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/5). Zu den Arbeitnehmern von X.___ gehörte im Jahr 2020 unter anderem auch ihr Ehemann, A.___ ( Urk. 6/55). Für dasselbe Jahr meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit Steuermeldung vom 1 4. April 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 410'000.-- und ein per 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investiertes Eigen kapital im Betrag von Fr. 463'000.--. Dazu führte das kantonale Steueramt Zürich aus, dass die Steuereinschätzung auf einer Ermessensveranlagung beruhe ( Urk. 6/113). Davon ausgehend, dass mit der Ermessensveranlagung die Eheleute X.___ und A.___ zusammen eingeschätzt wurden, zog die Ausgleichkasse vom gemel deten Einkommen zunächst die von A.___ als Arbeitnehmer in unselbs tändiger Stellung erzielten Einkünfte ab, wofür sie auf den Eintrag in dessen individuellen Konto (IK) abstellte ( Urk. 6/117). Es resultierte ein Einkom men in der Höhe von Fr. 331'355.--, welches sie dem von X.___ im Jahr 2020 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen gleichsetzte. Danach rech nete die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge wieder auf, weil sie das vom Steueramt gemeldet e Einkommen als ein Nettoeinkommen ansah. So gelangte sie zu einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 367'900.-- ( Urk. 6/119). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständiger werbende für das Beitragsjahr 2020 zu leistenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge mit Verfügung vom 2. Mai 2023 auf Fr. 38'750.45 (inkl. Verwaltungskosten) fest ( Urk. 6/119). Gleichentags erhob sie verfügungsweise Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträgen 2020 von Fr. 831.50 ( Urk. 6/120).
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Mai 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesent lichen aus, dass gemäss der Steuerausscheidung des kantonalen Steueramtes nur der Betrag von Fr. 283'050.-- auf ihre selbständige Erwerbstätig keit entfallen würde ( Urk. 6/122). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 1 2. September 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragte sinn gemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2023 auf zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihre persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 gemäss den Ausführungen in der Beschwerde neu festzusetzen ( Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-143), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägung eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 1. 2
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nament lich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb einge setzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit
f. AHVG). 1. 3
Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG). 1. 4
1. 4 .1
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 1. 4 .2
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veran lagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 1. 4 .3
Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behör den für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Quali fi kation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätig keit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitrags pflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuer mel dung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet. Diesfalls ist die Aus gleichs kasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 23 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2 .2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 5). 1. 4 .4
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkom men und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlagen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). 2.
2.1
2.1.1
Das vom kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2023 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- beruht auf einer Ermes senstaxation. Beim gemeldeten Einkommen handelt es sich um ein Gesamt einkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 6/113). Zur Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- allfällige übrige Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes des Jahres 2020 abzuziehen (E. 1. 4 .3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2018.00066 vom 9. September 2019 E. 2.2). 2.1.2
Die Beschwerdegegnerin ging für die Berechnung des beitragspflichtigen Ein kommens der Beschwerdeführerin vom mit Steuermeldung vom 1 4. April 2023 ( Urk. 6/113) gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- aus und zog davon das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, wobei ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 331'355.-- resultierte ( Urk. 5 S. 2, Urk. 6/117). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass nur das Einkommen im Betrag vom Fr. 283'050.--, welches vom kantonalen Steuer amt Zürich mittels einer durch Ermesseneinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG, OS 631.1) vorgenommenen Steuer aus scheidung vom 2 8. Februar 2023 der Gemeinde Z.___ zur Besteuerung zugewiesen worden sei, Grundlage für die Bemessung der Beiträge aus selbstän diger Erwerbstätigkeit bilden könne (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/3). 2.1.3
Die Ermessungsveranlagung der für die Beitragserhebung auf dem Erwerbsein kommen
Selbständigerwerbender grundsätzlich massgebliche n direkten Bundes steuer ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Aber sie reichte das mit «Grundlagen Steuerausscheidung 2020» betitelte und vom 2 8. Februar 2023 datierenden Doku ment des kantonalen Steueramtes Zürich ein ( Urk. 3/3). Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass die in B.___ wohnhaften Eheleute X.___ und A.___ der Steuer gemeinde B.___ ange hören. Alsdann wurden die folgenden auf einer Ermes sensein schätzung gemäss § 139 Abs. 2 StG beruhenden Einkom mensteuerwerte festge halten: Ertrag (in Fr.): Anteil (in % ): Steuergemeinde: B.___ Fr. 49'950.-- 15.00 % Ausscheidungsgemeinde: Z.___ Fr. 283'050.-- 85.00 % Kanton Zürich Total: Fr. 333'000.-- 100.00 % Steuerbares Einkommen: Fr. 333'000.-- Satzbestimmendes Einkommen: Fr. 410'000.-- 2.1.4
Hierzu bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass das satzbestimmende Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- entgegen der Ansicht der Beschwer de gegne rin nicht massgebend sein könne. Diesbezüglich sei zu berück sichtigen, dass sie im Jahr 2020 in den Kantonen Solothurn und Aargau Liegen schafts erträge in der Höhe von Fr. 77'000.-- erzielte habe. Für diese Einkünfte sei sie nicht beitragspflichtig ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin betreibt als Selbstän digerwerbende den « C.___ », eine in
Z.___ gelegene Y.___ -Filiale (Internet-Handelsregister des Kantons Zürich vom 1 3. September 2024; s.a. die bei google.ch [besucht am 1 3. September 2024] verfügbaren Ang a ben und Fotos). Angesichts dessen könne n
die von der Beschwerde führerin erwähnten Liegenschaftserträge kaum als Einkünfte aus gewerbsmässi gem Liegenschaftenhandel
oder auf Geschäftsvermögen qualifiziert werden, dann es fehlt bereits am Zusam men hang zur Tätigkeit der Beschwerde führerin als selbständig
e rwerbstätige Lebens mittelverkäuferin (BGE 98 V 88 E. 1). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht gegenteilig. Bedeutsam
ist sodann, dass die Beschwerde führerin ihr Ein kommen im Geschäftsbetrieb im zürcherischen Z.___ erzielt. Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten Steuerpflich tige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Ein kom mens und Vermögens steuer pflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuer baren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkom men und Ver mögen entspricht. Im interkantonalen Verhältnis gilt mithin der Grundsatz, dass das Ein kommen und Vermögen in den einzelnen Kantonen zu jenem Steuersatz besteuert werden kann, welcher dem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (sog. Progressionsvorbehalt; Ernst Höhn/Peter Mäusli , Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage 2000, S. 65 Rz . 17 mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage 2021, N 5 zu § 6 StG mit Hinweis). Wenn das kantonale Steueramt Zürich das von den Eheleuten X.___ und A.___ im Kanton Zürich erzielte Einkommen mit seiner Ermessentaxation mit Fr. 333'000.-- einschätzte, das satzbestimmende Einkom men aber mit Fr. 410'000.-- bezifferte, muss das Steueramt bei seiner Schätzung des satz bestim menden Einkommens auch ein (ausserkantonales) Einkommen berücksichtigt haben, welches die Beschwerde führerin nicht durch Betrieb ihres Lebensmittel ladens in Z.___ erzielte. Der Steuerausscheidung des Steuer amtes lässt sich ferner entnehmen, dass die im Kanton Zürich erzielten Einkünfte, welches es auf Fr. 333'000.-- schätz t e , im Verhältnis 15 : 85 auf die Gemeinden B.___ und Z.___ verteilt hat (E. 2.3). Ist eine Person in mehreren zürche rischen Gemein den steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steueraus scheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatsteuer min destens Fr. 2'000.-- beträgt ( § 191 Abs. 1 StG). Bei der interkommunalen Steuer ausscheidung fällt bei einer Einzelkauffrau beziehungsweise einem Einzel kauf mann der gesamte Geschäfts ertrag und die Beteiligung am Geschäft der Betriebs gemeinde zu. Dies gilt unter Vorbehalt des Präzipuums der Wohnsitz-/Sitzgemeinde an der einfachen Staatssteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 16 zu § 191 StG). Einge denk dessen ergibt sich aus der Steuerausscheidung 2020 vom 2 8. Februar 2023 (E. 2.1.3 ) ohne weiteres, dass das kantonale Steueramt die von der Beschwerde führerin durch den Betrieb ihrer Y.___ -Filiale in Z.___ erzielten Einkünfte auf Fr. 283'050.-- schätzte. Diese Ermessens taxation ist auch für das Sozialver sicherungsgericht verbindlich ( E. 1. 4 .2). Von diesem auf Fr. 283'050.-- geschätzten Einkommen sind die allfälligen Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht abzuziehen, weil diese r am Einzel unternehmen nicht beteiligt ist (Sachverhalt Ziff. 1) , sondern gewinnmindernde n Lohn erzielte , der in B.___ zu versteuern ist . 2.1.5
Zwar beruht diese Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens auf einer kantonalen Taxation und nicht wie in Art. 23 Abs. 1 AHVV grundsätzlich vorgeschrieben auf der Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Indes sieht Art. 23 Abs. 2 AHVV subsidiär das Heranziehen kantonaler Veranlagungen vor und ist vorliegend einzig die innerk ommun ale Steuerausscheidung zielführend.
Demnach ist von einem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 283'050.-- aus zugehen. 2.2
Mit seiner Steuerausscheidung 2020 vom 2 8. Februar 2023 hat das kantonale Steueramt Zürich auch eine Ermessenseinschätzung der Vermögenssteuerwerte vorgenommen ( Urk. 3/3). Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass von einem am 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapital in der Höhe von Fr. 188'100.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2). Dagegen wendet die Beschwerde geg nerin zur Recht ein, dass der Zinssatz (E. 1.2) für das Jahr 2020 0 % betragen habe ( Urk. 5 S. 2). Weil nach der von Art. 18 Abs. 2 AHVV vorgeschrieben Berechnung für das Jahr 2020 ein Zinssatz von 0 % resultiert, kann vom Einkommen aus selbständiger Erwerbtätigkeit kein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigen kapital abgezogen werden (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialver sicherun gen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch - führungsstellen Nr. 432 vom 1 9. Januar 2021). Demnach ist die Höhe des am 3 1. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapital s für die Ermittlung des beitragspflichtigen Ein kommens irrelevant .
Auf die diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen . 2.3
Damit verbleibt die Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge (E. 1. 3 ). Die AHV/IV/EO-Beiträge sind gemäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Bei träge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2020) sowie unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 auf Ein kommen in der Höhe von mindestens Fr. 56'900.-- anwendbaren Beitrags satzes von 9.950
% (vgl. die Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichter werbs tätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2020) aufzurechnen:
( Fr. 283'050.-- x 100)
=
Fr. 314'325.37
(100 - 9.950) 2.4
Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 20 20 von Fr. 314'300.--. 3.
Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflichtig e Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2020 Fr. 314'300.-- betr ä gt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vo n der Beschwerdeführer in zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge zu erheben.
Entsprechend sind die (nicht explizi t strittigen bzw. Teil des Einspracheentscheids bildenden) Verzugszinsen (Verfügung vom 2. Mai 2023 , Urk. 6/120) neu zu berechnen. 4.
Die durch ein Treuhandunternehmen vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Höhe der gerichtlich festzu setzen den Entschädigung bemisst nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ) . Aufgrund des vollständigen Obsiegens rechtfertigt sich vorliegend eine unge kürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2020 Fr. 314'300.-- beträgt. Die Beschwerde gegnerin hat gestützt darauf die von der Beschwerdeführer in zu entrichtenden AHV/IV/E O
- und FAK-Bei träge zu erheben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Krähenbühl Treuhand GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher