Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1940, ist verheiratet und war vor seiner Pensionie rung als Universitätsprofessor tätig ( Urk. 1 S. 4). Seit dem Jahr 1999 war er zudem
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/8).
A m 3. Dezember 2015 erhielt die Ausgleichskasse eine auf einer Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung
des Kantonale n Steueramt s Zürich
(Urk. 7/23) .
Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 240’500.--
( Urk. 7/23/1, Urk. 7/27 ) . M it Nachtragsverfügung vom 18.
Dezem ber 2015 setzte s ie die
von X.___ für das Jahr 2013 zu entrichte n den
persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beziehungsweise die FAK-Bei träge auf Fr. 23 ' 911 . 20
respektive Fr. 1'512.-- fest
( Urk. 7 / 27 ) .
G egen diese Ver fü gung erhob X.___ am 1 8. Januar 2016 Einsprache (Urk.
7/33). In der Folge reichte er im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens beim zuständigen Steueramt eine Steuererklärung für das Jahr 2013 ein (Urk.
7/42, Urk.
7/46/1) . Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin, teilte ihr das Kantonale Steueramt Zürich am 2 9. März 2017 mit, dass es für das Steuerjahr bei der Ermessenseinschätzung gemäss dem ursprünglichen Ein schät zungsentscheid bleibe ( Urk. 7/61 /1) . Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2018
wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 18.
Januar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2018 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 3. Juli 2018 sei sein beitragspflichtiges Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 von Fr. 265'536.-- auf Fr. 16'750.-- herabzusetzen und der AHV-Bei trag darauf zu erheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerde g egnerin zwecks Erlass einer neu en Nachtragsverfügung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zu diesem Zweck anzuweisen, das beitragspflichtige Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 neu festzusetzen ( Urk. 1 S. 2 , mit Beilagen [ Urk. 3/1-18] ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-90]) . 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
7. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben , um Belege zu (allfällige n ) Einkünfte n wie beispielsweise an beide Ehe partner ausbezahlte AHV-
und Pensionskassen-Renten, Einkommen aus
unselbständige r Erwerbstätigkeit der Ehepartner sowie Liegenschaften- und Wert schriftenerträge einzureichen ( Urk. 8).
Daraufhin reichte d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. November 2018 Unterlagen zu den Einkünften des Jahres 2013 ein ( Urk. 10, Urk. 11/19-22). 2.4
Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2019 mit, dass sie auf das Einreichen eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 verzichte ( Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 mitgeteilt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft ,
EOG ; Art. 16 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetz es über die Familienzulagen , FamZG , § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, EG FamZG ). 1 .2
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nament lich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb einge setzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken ( Art. 9 Abs. 2 lit
f. AHVG). 1.3
Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das ge meldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen ( Art. 9 Abs. 4 AHVG). 1. 4
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals. 1. 5
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versi che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommens ermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen ein zugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbind lich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungs verfahren ergan genen, auf Grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht ( Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3; ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkom men und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfü gung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlagen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs. 5 AHVV).
1 . 6
Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Quali fikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und geg ebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselb ständiger Tätig keit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitrags pflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuer mel dung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern diese s Einkünfte beider Ehe gatten und/oder Lohn beinhaltet . Diesfalls ist die Aus gleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von
Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 2 3. Dezember 2002 E. 2 mit weiteren Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 1 9. Januar 2012 E. 5 , Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht AB.2010.00021 vom 2. September 2011 E. 4.2 ). 2.
2.1
Das vom Kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 300'000.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital im Betrag von Fr. 2'100'000.-- beruht auf einer Ermes senstaxation (Urk. 7/23; s. a. die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nach Ermessen des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 1 3. Oktober 2014 [ Urk. 3/6-7]). Beim s teuerbaren Einkommen von Fr. 300'000.-- handelt es sich um ein Gesamt einkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 3/6-7) und das vom St eueramt gemeldete , im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht betragsmässig dem steuerbaren Vermögen des Ehepaars X.___ gemäss der Ermessensveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuer vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 3/7). 2.2
Zur Ermittlung der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr.
300'000.-- die übrigen Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau des Jahres 2013 abzuziehen. Mit Gerichtsverfügung vom
7. No vem ber 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben , um Belege zu (allfälligen) Einkünften wie beispielsweise an beide Ehepartner ausbezahlte AHV-
und Pensionskassen-Renten, Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätig keit der Ehepartner sowie Liegenschaften- und Wertschriftenerträge einzu reichen (Urk. 8).
Der Beschwerde führer und seine Ehefrau haben daraufhin ihre im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Renten und Pensionen ( Urk. 11/19), aus unselbständiger Tätigkeit ( Urk. 11/20) sowie aus Wertschriften ( Urk. 11/21) nach vollziehbar mit Unterlagen belegt. Darauf kann abgestellt werden und es sind keine Weiterungen nötig, zumal die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen verzichtet hat ( Urk. 13).
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Einkünfte im Betrag von total Fr. 270'759.30 ( Urk. 11/19-21) : - Renten und Pension des Ehepaars X.___ im Betrag von total Fr. 192'081.- - Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit des Ehepaars X.___ in der Höhe von total Fr. 26'575.30 - Ertrag aus Wertschriften im Betrag von Fr. 52'103.--
Werden diese Einkünfte vom Einkommen gemäss Ermessenstaxation im Betrag Fr. 300'000.-- abgezogen, so resultiert in einem Zwischenschritt ein Betrag von Fr. 29'240.70 (Fr. 300'000.-- minus Fr. 270'759.30). Die entspricht vorliegend dem (reinen) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerde führer bringt vor, dass sein im Jahr 2013 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gemäss seiner Betriebsrechnung Fr. 16'750.-- betragen habe (Urk. 1 S. 14, Urk. 10 S. 3, Urk. 11/22). Er verweist auf seine «Betriebsrechnung 1.
Januar - 31.
Dezember 2013 (Soll- Methode)» ( Urk. 11/22). Dazu reichte der Beschwerde führer zwar Unterlagen zum geltend gemachten Betriebsertrag 2013 von Fr. 32'900.-- ein (vgl. Urk. 11/22), der Betriebsaufwand 2013, welcher gemäss dem Beschwerdeführer Fr.
16'150.-- betragen haben soll ( Urk. 11/22), wurde aber nicht belegt. Das Gericht muss diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigen. Obwohl ihm diese Unterlagen bereits im Steuerverfahren zur Verfügung gestan den haben, hat der Beschwerdeführer keine Steuererklärung eingereicht ( vgl. Urk.
3/6-7). Deshalb konnten die Steuerbehörden das vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit nicht be stimmen. Es ist nicht die Aufgabe des Sozialversiche rungs gerichts , das im Steuer ver fahren Versäumte nachzuholen und im vor lie gen den Verfahren eine Steuer ein schätzung zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Er werbs tätigkeit zu erstellen.
Ausgangspunkt für die folgenden Erwägungen bleibt daher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 29'240.70. 2.3
Aufgrund der Überlegungen zum gemeldeten Gesamteinkommen wäre vorliegend grundsätzlich auch beim von der Steuerbehörde gemeldeten , im Betrieb inves tierten Eigenkapital von Fr.
2'100'000.-- (vgl. Urk. 7/23) das Privatvermögen des Beschwerde führe rs und seiner Ehefrau ab zu ziehen. Die vorliegenden Akten spre chen aber dafür, dass das im Betrieb investierte Eigenkapital per 3 1. Dezember 2013 überwiegend wahrscheinlich Fr. 0.-- betragen hat. Zum einen deklarierte das Ehepaar X.___
in einer nachträglich im Rahmen eines Nachsteuer verfahrens (vgl. Urk.
1 S. 7-8) am 2 0. Februar 2016 ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2013 ein
steuerbares Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 2'491'191.-- , bestehend aus Wertschriften und einem Per s onenwagen (Urk. 3/1 6 S. 4 ; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Konto- und Steueraus zügen [ Urk. 11/21 ] ). Zum anderen bestand die selbständige Tätigkeit des Be schwer de führers im Jahr 2013 in einer Beratertätigkeit für drei verschiedene Auf trag geber, wodurch er einen Ertrag von Fr. 32'900.-- erwirtschaftete ( Urk. 11/22). In der erwähnten Steuerklärung gab der Beschwerdeführer an, dass kein Ge schäfts
- oder Beteili gungskapital in Betrieben mit kaufmännischer Buchhaltung bestehe (Urk. 3/16 S. 4) .
Dies ist nachvollziehbar. Gemäss den vor liegenden Akten hat das im Betrieb des Beschwerdeführers als selbständiger Berater per 3 1. Dezember 2013 investierte Eigenkapital somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fr. 0.-- betragen. Damit entfällt aber auch ein Zinsabzug ( Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG). 2. 4
Weil der 1940 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2013 das AHV-Rentenalter 65 ( Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG) bereits erre icht hatte, ist vom vorliegend ermittelten Einkommen von Fr. 29'240.70 der Freibetrag für AHV-Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- (Art. 6 quarter Abs. 2 AHVV) abzuziehen, wodurch ein Betrag von Fr. 12'440.70 resultiert. 2.5
Schliesslich sind die AHV/IV/EO-Beiträge g emäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Bei träge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ; Stand 1. Januar 2019) sowie unter Berücksichtigung des für ein Ein kom men in der Höhe von Fr. 12'400 im Jahr 2013 anwendbaren Beitragssatzes von 5.223 (vgl. die Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbs tätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2013)
aufzurechnen :
( Fr. 12'4 41 .-- x 100)
=
Fr. 13' 126.60
(100 - 5.223) 2.6
Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden ( Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 2013 von Fr. 13' 1 00.--. 3.
Demnach ist der angefochtene Einsprach e entscheid vom 1 3. Juli 2018 ( Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflicht ig
Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2013 Fr. 13' 1 00.-- betragen hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ) . Zwar obsiegte der Beschwerde führer nur teilweise. Im vorliegenden Verfahren wurde aber das beitragspflichtige Ein kommen von Fr. 240'500.-- (Nachtragsverfügung der Beschwerdegegnerin vo m 1 8. Dezember 2015 [ Urk. 7/27/1]) auf Fr. 13' 1 00.-- reduziert, weshalb es sich recht fertigt, dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzu sprechen. Die Prozessentschädigung ist auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 201 8 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerde führer s
für das Beitragsjahr 2013 Fr. 13' 1 00.-- beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/E0- und FAK-Bei träge zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 S. 4). Seit dem Jahr 1999 war er zudem
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/8).
A m 3. Dezember 2015 erhielt die Ausgleichskasse eine auf einer Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung
des Kantonale n Steueramt s Zürich
(Urk. 7/23) .
Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 240’500.--
( Urk. 7/23/1, Urk. 7/27 ) . M it Nachtragsverfügung vom 18.
Dezem ber 2015 setzte s ie die
von X.___ für das Jahr 2013 zu entrichte n den
persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beziehungsweise die FAK-Bei träge auf Fr. 23 ' 911 . 20
respektive Fr. 1'512.-- fest
( Urk. 7 / 27 ) .
G egen diese Ver fü gung erhob X.___ am 1 8. Januar 2016 Einsprache (Urk.
7/33). In der Folge reichte er im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens beim zuständigen Steueramt eine Steuererklärung für das Jahr 2013 ein (Urk.
7/42, Urk.
7/46/1) . Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin, teilte ihr das Kantonale Steueramt Zürich am 2 9. März 2017 mit, dass es für das Steuerjahr bei der Ermessenseinschätzung gemäss dem ursprünglichen Ein schät zungsentscheid bleibe ( Urk. 7/61 /1) . Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2018
wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 18.
Januar 2016 ab ( Urk. 2).
E. 1.3 Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das ge meldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen ( Art.
E. 2.1 Das vom Kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 300'000.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital im Betrag von Fr. 2'100'000.-- beruht auf einer Ermes senstaxation (Urk. 7/23; s. a. die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nach Ermessen des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 1 3. Oktober 2014 [ Urk. 3/6-7]). Beim s teuerbaren Einkommen von Fr. 300'000.-- handelt es sich um ein Gesamt einkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 3/6-7) und das vom St eueramt gemeldete , im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht betragsmässig dem steuerbaren Vermögen des Ehepaars X.___ gemäss der Ermessensveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuer vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 3/7).
E. 2.2 Zur Ermittlung der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr.
300'000.-- die übrigen Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau des Jahres 2013 abzuziehen. Mit Gerichtsverfügung vom
7. No vem ber 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben , um Belege zu (allfälligen) Einkünften wie beispielsweise an beide Ehepartner ausbezahlte AHV-
und Pensionskassen-Renten, Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätig keit der Ehepartner sowie Liegenschaften- und Wertschriftenerträge einzu reichen (Urk. 8).
Der Beschwerde führer und seine Ehefrau haben daraufhin ihre im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Renten und Pensionen ( Urk. 11/19), aus unselbständiger Tätigkeit ( Urk. 11/20) sowie aus Wertschriften ( Urk. 11/21) nach vollziehbar mit Unterlagen belegt. Darauf kann abgestellt werden und es sind keine Weiterungen nötig, zumal die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen verzichtet hat ( Urk. 13).
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Einkünfte im Betrag von total Fr. 270'759.30 ( Urk. 11/19-21) : - Renten und Pension des Ehepaars X.___ im Betrag von total Fr. 192'081.- - Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit des Ehepaars X.___ in der Höhe von total Fr. 26'575.30 - Ertrag aus Wertschriften im Betrag von Fr. 52'103.--
Werden diese Einkünfte vom Einkommen gemäss Ermessenstaxation im Betrag Fr. 300'000.-- abgezogen, so resultiert in einem Zwischenschritt ein Betrag von Fr. 29'240.70 (Fr. 300'000.-- minus Fr. 270'759.30). Die entspricht vorliegend dem (reinen) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerde führer bringt vor, dass sein im Jahr 2013 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gemäss seiner Betriebsrechnung Fr. 16'750.-- betragen habe (Urk. 1 S. 14, Urk. 10 S. 3, Urk. 11/22). Er verweist auf seine «Betriebsrechnung 1.
Januar - 31.
Dezember 2013 (Soll- Methode)» ( Urk. 11/22). Dazu reichte der Beschwerde führer zwar Unterlagen zum geltend gemachten Betriebsertrag 2013 von Fr. 32'900.-- ein (vgl. Urk. 11/22), der Betriebsaufwand 2013, welcher gemäss dem Beschwerdeführer Fr.
16'150.-- betragen haben soll ( Urk. 11/22), wurde aber nicht belegt. Das Gericht muss diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigen. Obwohl ihm diese Unterlagen bereits im Steuerverfahren zur Verfügung gestan den haben, hat der Beschwerdeführer keine Steuererklärung eingereicht ( vgl. Urk.
3/6-7). Deshalb konnten die Steuerbehörden das vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit nicht be stimmen. Es ist nicht die Aufgabe des Sozialversiche rungs gerichts , das im Steuer ver fahren Versäumte nachzuholen und im vor lie gen den Verfahren eine Steuer ein schätzung zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Er werbs tätigkeit zu erstellen.
Ausgangspunkt für die folgenden Erwägungen bleibt daher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 29'240.70.
E. 2.3 Aufgrund der Überlegungen zum gemeldeten Gesamteinkommen wäre vorliegend grundsätzlich auch beim von der Steuerbehörde gemeldeten , im Betrieb inves tierten Eigenkapital von Fr.
2'100'000.-- (vgl. Urk. 7/23) das Privatvermögen des Beschwerde führe rs und seiner Ehefrau ab zu ziehen. Die vorliegenden Akten spre chen aber dafür, dass das im Betrieb investierte Eigenkapital per 3 1. Dezember 2013 überwiegend wahrscheinlich Fr. 0.-- betragen hat. Zum einen deklarierte das Ehepaar X.___
in einer nachträglich im Rahmen eines Nachsteuer verfahrens (vgl. Urk.
1 S. 7-8) am 2 0. Februar 2016 ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2013 ein
steuerbares Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 2'491'191.-- , bestehend aus Wertschriften und einem Per s onenwagen (Urk. 3/1 6 S. 4 ; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Konto- und Steueraus zügen [ Urk. 11/21 ] ). Zum anderen bestand die selbständige Tätigkeit des Be schwer de führers im Jahr 2013 in einer Beratertätigkeit für drei verschiedene Auf trag geber, wodurch er einen Ertrag von Fr. 32'900.-- erwirtschaftete ( Urk. 11/22). In der erwähnten Steuerklärung gab der Beschwerdeführer an, dass kein Ge schäfts
- oder Beteili gungskapital in Betrieben mit kaufmännischer Buchhaltung bestehe (Urk. 3/16 S. 4) .
Dies ist nachvollziehbar. Gemäss den vor liegenden Akten hat das im Betrieb des Beschwerdeführers als selbständiger Berater per 3 1. Dezember 2013 investierte Eigenkapital somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fr. 0.-- betragen. Damit entfällt aber auch ein Zinsabzug ( Art.
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2019 mit, dass sie auf das Einreichen eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 verzichte ( Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 mitgeteilt (Urk. 14).
E. 2.5 Schliesslich sind die AHV/IV/EO-Beiträge g emäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Bei träge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ; Stand 1. Januar 2019) sowie unter Berücksichtigung des für ein Ein kom men in der Höhe von Fr. 12'400 im Jahr 2013 anwendbaren Beitragssatzes von 5.223 (vgl. die Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbs tätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2013)
aufzurechnen :
( Fr. 12'4 41 .-- x 100)
=
Fr. 13' 126.60
(100 - 5.223)
E. 2.6 Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden ( Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 2013 von Fr. 13' 1 00.--. 3.
Demnach ist der angefochtene Einsprach e entscheid vom 1 3. Juli 2018 ( Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflicht ig
Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2013 Fr. 13' 1 00.-- betragen hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ) . Zwar obsiegte der Beschwerde führer nur teilweise. Im vorliegenden Verfahren wurde aber das beitragspflichtige Ein kommen von Fr. 240'500.-- (Nachtragsverfügung der Beschwerdegegnerin vo m 1 8. Dezember 2015 [ Urk. 7/27/1]) auf Fr. 13' 1 00.-- reduziert, weshalb es sich recht fertigt, dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzu sprechen. Die Prozessentschädigung ist auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 201 8 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerde führer s
für das Beitragsjahr 2013 Fr. 13' 1 00.-- beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/E0- und FAK-Bei träge zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft ,
EOG ; Art. 16 Abs. 2 und Abs.
E. 4 des Bundesgesetz es über die Familienzulagen , FamZG , §
E. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, EG FamZG ). 1 .2
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nament lich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb einge setzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken ( Art.
E. 9 Abs. 2 lit . f AHVG). 2. 4
Weil der 1940 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2013 das AHV-Rentenalter 65 ( Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG) bereits erre icht hatte, ist vom vorliegend ermittelten Einkommen von Fr. 29'240.70 der Freibetrag für AHV-Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- (Art. 6 quarter Abs. 2 AHVV) abzuziehen, wodurch ein Betrag von Fr. 12'440.70 resultiert.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00066
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
9. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch Meyerlustenberger
Lachental AG Grabenstrasse 25, 6340 Baar zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt David Peter Meyerlustenberger
Lachental AG Grabenstrasse 25, 6340 Baar gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1940, ist verheiratet und war vor seiner Pensionie rung als Universitätsprofessor tätig ( Urk. 1 S. 4). Seit dem Jahr 1999 war er zudem
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/8).
A m 3. Dezember 2015 erhielt die Ausgleichskasse eine auf einer Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung
des Kantonale n Steueramt s Zürich
(Urk. 7/23) .
Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 240’500.--
( Urk. 7/23/1, Urk. 7/27 ) . M it Nachtragsverfügung vom 18.
Dezem ber 2015 setzte s ie die
von X.___ für das Jahr 2013 zu entrichte n den
persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beziehungsweise die FAK-Bei träge auf Fr. 23 ' 911 . 20
respektive Fr. 1'512.-- fest
( Urk. 7 / 27 ) .
G egen diese Ver fü gung erhob X.___ am 1 8. Januar 2016 Einsprache (Urk.
7/33). In der Folge reichte er im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens beim zuständigen Steueramt eine Steuererklärung für das Jahr 2013 ein (Urk.
7/42, Urk.
7/46/1) . Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin, teilte ihr das Kantonale Steueramt Zürich am 2 9. März 2017 mit, dass es für das Steuerjahr bei der Ermessenseinschätzung gemäss dem ursprünglichen Ein schät zungsentscheid bleibe ( Urk. 7/61 /1) . Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2018
wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 18.
Januar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2018 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 3. Juli 2018 sei sein beitragspflichtiges Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 von Fr. 265'536.-- auf Fr. 16'750.-- herabzusetzen und der AHV-Bei trag darauf zu erheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerde g egnerin zwecks Erlass einer neu en Nachtragsverfügung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zu diesem Zweck anzuweisen, das beitragspflichtige Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 neu festzusetzen ( Urk. 1 S. 2 , mit Beilagen [ Urk. 3/1-18] ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-90]) . 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
7. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben , um Belege zu (allfällige n ) Einkünfte n wie beispielsweise an beide Ehe partner ausbezahlte AHV-
und Pensionskassen-Renten, Einkommen aus
unselbständige r Erwerbstätigkeit der Ehepartner sowie Liegenschaften- und Wert schriftenerträge einzureichen ( Urk. 8).
Daraufhin reichte d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. November 2018 Unterlagen zu den Einkünften des Jahres 2013 ein ( Urk. 10, Urk. 11/19-22). 2.4
Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2019 mit, dass sie auf das Einreichen eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 verzichte ( Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 mitgeteilt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft ,
EOG ; Art. 16 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetz es über die Familienzulagen , FamZG , § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, EG FamZG ). 1 .2
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nament lich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb einge setzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken ( Art. 9 Abs. 2 lit
f. AHVG). 1.3
Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das ge meldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen ( Art. 9 Abs. 4 AHVG). 1. 4
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals. 1. 5
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versi che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommens ermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen ein zugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbind lich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungs verfahren ergan genen, auf Grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht ( Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3; ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkom men und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfü gung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlagen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs. 5 AHVV).
1 . 6
Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Quali fikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und geg ebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselb ständiger Tätig keit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitrags pflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuer mel dung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern diese s Einkünfte beider Ehe gatten und/oder Lohn beinhaltet . Diesfalls ist die Aus gleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von
Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 2 3. Dezember 2002 E. 2 mit weiteren Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 1 9. Januar 2012 E. 5 , Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht AB.2010.00021 vom 2. September 2011 E. 4.2 ). 2.
2.1
Das vom Kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 300'000.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital im Betrag von Fr. 2'100'000.-- beruht auf einer Ermes senstaxation (Urk. 7/23; s. a. die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nach Ermessen des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 1 3. Oktober 2014 [ Urk. 3/6-7]). Beim s teuerbaren Einkommen von Fr. 300'000.-- handelt es sich um ein Gesamt einkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 3/6-7) und das vom St eueramt gemeldete , im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht betragsmässig dem steuerbaren Vermögen des Ehepaars X.___ gemäss der Ermessensveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuer vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 3/7). 2.2
Zur Ermittlung der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr.
300'000.-- die übrigen Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau des Jahres 2013 abzuziehen. Mit Gerichtsverfügung vom
7. No vem ber 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben , um Belege zu (allfälligen) Einkünften wie beispielsweise an beide Ehepartner ausbezahlte AHV-
und Pensionskassen-Renten, Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätig keit der Ehepartner sowie Liegenschaften- und Wertschriftenerträge einzu reichen (Urk. 8).
Der Beschwerde führer und seine Ehefrau haben daraufhin ihre im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Renten und Pensionen ( Urk. 11/19), aus unselbständiger Tätigkeit ( Urk. 11/20) sowie aus Wertschriften ( Urk. 11/21) nach vollziehbar mit Unterlagen belegt. Darauf kann abgestellt werden und es sind keine Weiterungen nötig, zumal die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen verzichtet hat ( Urk. 13).
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Einkünfte im Betrag von total Fr. 270'759.30 ( Urk. 11/19-21) : - Renten und Pension des Ehepaars X.___ im Betrag von total Fr. 192'081.- - Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit des Ehepaars X.___ in der Höhe von total Fr. 26'575.30 - Ertrag aus Wertschriften im Betrag von Fr. 52'103.--
Werden diese Einkünfte vom Einkommen gemäss Ermessenstaxation im Betrag Fr. 300'000.-- abgezogen, so resultiert in einem Zwischenschritt ein Betrag von Fr. 29'240.70 (Fr. 300'000.-- minus Fr. 270'759.30). Die entspricht vorliegend dem (reinen) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerde führer bringt vor, dass sein im Jahr 2013 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gemäss seiner Betriebsrechnung Fr. 16'750.-- betragen habe (Urk. 1 S. 14, Urk. 10 S. 3, Urk. 11/22). Er verweist auf seine «Betriebsrechnung 1.
Januar - 31.
Dezember 2013 (Soll- Methode)» ( Urk. 11/22). Dazu reichte der Beschwerde führer zwar Unterlagen zum geltend gemachten Betriebsertrag 2013 von Fr. 32'900.-- ein (vgl. Urk. 11/22), der Betriebsaufwand 2013, welcher gemäss dem Beschwerdeführer Fr.
16'150.-- betragen haben soll ( Urk. 11/22), wurde aber nicht belegt. Das Gericht muss diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigen. Obwohl ihm diese Unterlagen bereits im Steuerverfahren zur Verfügung gestan den haben, hat der Beschwerdeführer keine Steuererklärung eingereicht ( vgl. Urk.
3/6-7). Deshalb konnten die Steuerbehörden das vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit nicht be stimmen. Es ist nicht die Aufgabe des Sozialversiche rungs gerichts , das im Steuer ver fahren Versäumte nachzuholen und im vor lie gen den Verfahren eine Steuer ein schätzung zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Er werbs tätigkeit zu erstellen.
Ausgangspunkt für die folgenden Erwägungen bleibt daher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 29'240.70. 2.3
Aufgrund der Überlegungen zum gemeldeten Gesamteinkommen wäre vorliegend grundsätzlich auch beim von der Steuerbehörde gemeldeten , im Betrieb inves tierten Eigenkapital von Fr.
2'100'000.-- (vgl. Urk. 7/23) das Privatvermögen des Beschwerde führe rs und seiner Ehefrau ab zu ziehen. Die vorliegenden Akten spre chen aber dafür, dass das im Betrieb investierte Eigenkapital per 3 1. Dezember 2013 überwiegend wahrscheinlich Fr. 0.-- betragen hat. Zum einen deklarierte das Ehepaar X.___
in einer nachträglich im Rahmen eines Nachsteuer verfahrens (vgl. Urk.
1 S. 7-8) am 2 0. Februar 2016 ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2013 ein
steuerbares Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 2'491'191.-- , bestehend aus Wertschriften und einem Per s onenwagen (Urk. 3/1 6 S. 4 ; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Konto- und Steueraus zügen [ Urk. 11/21 ] ). Zum anderen bestand die selbständige Tätigkeit des Be schwer de führers im Jahr 2013 in einer Beratertätigkeit für drei verschiedene Auf trag geber, wodurch er einen Ertrag von Fr. 32'900.-- erwirtschaftete ( Urk. 11/22). In der erwähnten Steuerklärung gab der Beschwerdeführer an, dass kein Ge schäfts
- oder Beteili gungskapital in Betrieben mit kaufmännischer Buchhaltung bestehe (Urk. 3/16 S. 4) .
Dies ist nachvollziehbar. Gemäss den vor liegenden Akten hat das im Betrieb des Beschwerdeführers als selbständiger Berater per 3 1. Dezember 2013 investierte Eigenkapital somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fr. 0.-- betragen. Damit entfällt aber auch ein Zinsabzug ( Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG). 2. 4
Weil der 1940 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2013 das AHV-Rentenalter 65 ( Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG) bereits erre icht hatte, ist vom vorliegend ermittelten Einkommen von Fr. 29'240.70 der Freibetrag für AHV-Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- (Art. 6 quarter Abs. 2 AHVV) abzuziehen, wodurch ein Betrag von Fr. 12'440.70 resultiert. 2.5
Schliesslich sind die AHV/IV/EO-Beiträge g emäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Bei träge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ; Stand 1. Januar 2019) sowie unter Berücksichtigung des für ein Ein kom men in der Höhe von Fr. 12'400 im Jahr 2013 anwendbaren Beitragssatzes von 5.223 (vgl. die Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbs tätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2013)
aufzurechnen :
( Fr. 12'4 41 .-- x 100)
=
Fr. 13' 126.60
(100 - 5.223) 2.6
Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden ( Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 2013 von Fr. 13' 1 00.--. 3.
Demnach ist der angefochtene Einsprach e entscheid vom 1 3. Juli 2018 ( Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflicht ig
Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2013 Fr. 13' 1 00.-- betragen hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ) . Zwar obsiegte der Beschwerde führer nur teilweise. Im vorliegenden Verfahren wurde aber das beitragspflichtige Ein kommen von Fr. 240'500.-- (Nachtragsverfügung der Beschwerdegegnerin vo m 1 8. Dezember 2015 [ Urk. 7/27/1]) auf Fr. 13' 1 00.-- reduziert, weshalb es sich recht fertigt, dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzu sprechen. Die Prozessentschädigung ist auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 201 8 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerde führer s
für das Beitragsjahr 2013 Fr. 13' 1 00.-- beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/E0- und FAK-Bei träge zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher