Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, war seit dem 13. Februar 1998 mit Y.___ , geboren 1964, verheiratet (Urk. 6/1 1-13 ). Aus der Ehe sind zwei Kind er , geboren 1999 und 2002, hervorgegangen (Urk. 6/1 4 ). Y.___ starb am 9. Juni 2021 (Urk. 6/1 2 ).
M it Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz vom 1 1. Oktober 2022 befasste sich die g rosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Art. 24 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) , wonach der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers) endet , wenn das letzte Kind des Witwers das 1 8. Altersjahr vollendet hat. Der EGMR entschied , dass durch diese Bestimmung Witwer diskri miniert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährig keit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusam men hang eine Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten ( EMRK ), welcher ein Diskriminierungsverbot statuiert, in Verbin dung mit
Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familien lebens) fest. Unter Hinweis auf dieses Urteil meldete sich
X.___ am 20.
Juni 2023 (Eingangsdatum) bei der medisuisse Ausgleichskasse zum Bezug einer Witwer rente an ( Urk. 6/1-10) . Dazu führte er überdies aus, dass sich sein 2002 geborener Sohn noch in Ausbildung befinde und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe ( Urk. 6/1 0 ). Die medisuisse Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 2 2. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung (RWL) und der Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichs kassen und EL-Durch führungsstellen Nr. 460 vom 2 1. Oktober 2022 bei einer Verwitwung vor dem 11.
Oktober 2022 n ur dann Anspruch auf eine Witwer rente bestehe, wenn d er Witwer am 11.
Oktober 2022 ein minderjähriges Kind ge hab t habe . Da der jüngere Sohn von X.___ an je n em Tag bereits volljährig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Witwerrente (Urk.
3/1). Die von X.___ dagegen am 7.
Juli 2023 erhobene Ein sprache (Urk.
3/2) wies die medisuisse Aus gleichskasse mit Ein sprache ent scheid vom 1 9. Juli 2023 ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 7. August 2023 Beschwerde und beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19.
Juli 2023 eine Witwerrente auszurichten sei (Urk.
1 S.
2). In verfahrens recht licher Hin sicht beantragte er, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis «laufende Verfahren zur gleichen Frage» entschieden seien ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 2 2. August 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit dieser Eingabe reichte sie die Anmeldung des Beschwerde führers zum Bezug einer Witwerrente vom 2 0. Juni 2023 samt Beilagen ( Urk. 6/1 -15 ) ein.
Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer an sonsten sämtliche verfahrens relevante Akten bereits mit seiner Beschwerde vom 7. August 2023
aufgelegt habe ( Urk. 5). Die Beschwerde antwort vom 2 2. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer — unter Hinweis darauf, dass er die voll stän digen Verfahrensakten am Sitz des Gerichts einsehen könne — mit Verfügung vom 2 5. August 2023 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, war seit dem 13. Februar 1998 mit Y.___ , geboren 1964, verheiratet (Urk. 6/1 1-13 ). Aus der Ehe sind zwei Kind er , geboren 1999 und 2002, hervorgegangen (Urk. 6/1
E. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers) endet , wenn das letzte Kind des Witwers das 1 8. Altersjahr vollendet hat. Der EGMR entschied , dass durch diese Bestimmung Witwer diskri miniert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährig keit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusam men hang eine Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten ( EMRK ), welcher ein Diskriminierungsverbot statuiert, in Verbin dung mit
Art.
E. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familien lebens) fest. Unter Hinweis auf dieses Urteil meldete sich
X.___ am 20.
Juni 2023 (Eingangsdatum) bei der medisuisse Ausgleichskasse zum Bezug einer Witwer rente an ( Urk. 6/1-10) . Dazu führte er überdies aus, dass sich sein 2002 geborener Sohn noch in Ausbildung befinde und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe ( Urk. 6/1 0 ). Die medisuisse Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 2 2. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung (RWL) und der Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichs kassen und EL-Durch führungsstellen Nr. 460 vom 2 1. Oktober 2022 bei einer Verwitwung vor dem 11.
Oktober 2022 n ur dann Anspruch auf eine Witwer rente bestehe, wenn d er Witwer am 11.
Oktober 2022 ein minderjähriges Kind ge hab t habe . Da der jüngere Sohn von X.___ an je n em Tag bereits volljährig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Witwerrente (Urk.
3/1). Die von X.___ dagegen am 7.
Juli 2023 erhobene Ein sprache (Urk.
3/2) wies die medisuisse Aus gleichskasse mit Ein sprache ent scheid vom 1 9. Juli 2023 ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 7. August 2023 Beschwerde und beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19.
Juli 2023 eine Witwerrente auszurichten sei (Urk.
1 S.
2). In verfahrens recht licher Hin sicht beantragte er, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis «laufende Verfahren zur gleichen Frage» entschieden seien ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 2 2. August 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit dieser Eingabe reichte sie die Anmeldung des Beschwerde führers zum Bezug einer Witwerrente vom 2 0. Juni 2023 samt Beilagen ( Urk. 6/1 -15 ) ein.
Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer an sonsten sämtliche verfahrens relevante Akten bereits mit seiner Beschwerde vom 7. August 2023
aufgelegt habe ( Urk. 5). Die Beschwerde antwort vom 2 2. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer — unter Hinweis darauf, dass er die voll stän digen Verfahrensakten am Sitz des Gerichts einsehen könne — mit Verfügung vom 2 5. August 2023 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor : Gemäss der Mitteilung Nr. 460 des BSV bestehe ein Anspruch auf eine Witwerrente über das 1
- Altersjahr des Kindes hinaus, wenn das Kind am 1
- Oktober 2022 das 1
- Altersjahr noch nicht vol lendet habe. Der Mitteilung sei weiter zu entnehmen, dass Ehemänner mit Kin dern, die nach dem 1
- Oktober 2022 verwitwen, An spruch auf eine unbefristete Witwenrente hätten. Das Alter des Kindes sei diesfalls — wie bei Witwen — nicht massgebend. Somit würde ihm gemäss der Übergangs regelung des BSV eine un befristete Witwerrente zustehen, wenn seine Frau nach dem 1
- Oktober 2022 gestorben wäre. In der besagten Mitteilung sei ferner fest gehalten worden, dass die Bundesbehörden die Regelung in Art. 24 Abs. 2 AHVG als diskriminierend beurteilen würden ( Urk. 1 S. 3). Die erwähnte Übergangs rege lung des BSV sei aber ebenso diskriminierend, weil sie zu einer neuen Ungleich behandlung führe ( Urk. 1 S. 3-4). Es gebe keinen sachlichen Grund, dass Witwer mit Kindern (egal welchen Alters), deren Ehefrau vor dem 1
- Oktober 2022 gestorben sei, schlechter gestellt würden, als Witwer mit Kindern (egal welchen Alters), deren Ehefrau nach dem 1
- Oktober 2022 gestorben sei ( Urk. 1 S. 4). Aufgrund dessen sieht der Beschwerdeführer das Rech tsgleichheitsgebot ( Art. 8 der Bundesverfassung, BV) als verletzt an ( Urk. 1 S. 4).
- Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist ( § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 126 Abs. 1 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO). Da der Beschwerdeführer die von ihm ge nannten «laufende Verfahren zur gleichen Frage» ( Urk. 1 S. 5) nicht genau bezei chnet hat, ist sein Antrag auf Ver fahrenssistierung abzuweisen , soweit er – vgl. die nachfolgenden Erwägungen – nicht gegenstandslos geworden sein sollte .
- 3.1 Mit Blick auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen , dass das Bundesgericht, die Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Verfahren stellen, unlängst mit am
- April 2024 in Fünferbesetzung (ganzer Spruchkörper der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung) gefällten Urteil beant wor tet hat. 3.2 Im Urteil 9C_491/2023 vom
- April 2024 hat das Bundesgericht insbesondere F olgendes festgehalten: « 2.3 Nach Erlass des Urteils Beeler statuierte das Bundesamt für Sozialver siche rungen (BSV) in den Mitteilungen Nr. 460 vom 2
- Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilun gen Nr. 460) eine ‹ Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) › mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten. Davon betroffen sind bestimmte (explizit genannte) Personengruppen von Witwern, wobei die Gruppe von Ehegatten, die vor dem 1
- Oktober 2022 verwitwet waren und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind (mehr) hatten, nicht als betroffen erwähnt ist. Für die Betroffenen werden (laut Mitteilungen Nr. 460) die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 1
- Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente. Analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3401 ff. der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand:
- Januar 2023 , Version 18) resp. in Rz. 3138 und 3147 RWL in der aktuellen Fassung (Stand:
- Januar 2024, Version 19). » 3.3 Im Urteil 9C_491/2023 vom
- April 2024 hat das Bundesgericht sodann erwogen: « 4.3. 4.3.
- Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder eine Verletzung der Verfassungsbestimmung von Art. 8 Abs. 3 BV (zur Massgeblichkeit von Art. 24 Abs. 2 AHVG vgl. Art. 190 BV) noch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK allein (zum akzessorischen Charakter des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMRK vgl. BGE 148 I 160 E. 8.1; 144 I 340 E. 3.5; 143 V 114 E. 5.3.2.2; Urteil Beeler § § 47 f.) den umstrittenen Anspruch begründet, und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen ist. 4.3.
- In diesem Zusammenhang hat das kantonale Gericht — entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers — nicht nur den ‹ Einzelbereich wirtschaft liche Einbusse › , sondern die laut EGMR relevanten Kriterien berücksichtigt. Zwar hat jede Geldleistung regelmässig gewisse Auswirkungen auf die Gestaltung des Familienlebens der betreffenden Person; indessen ist damit allein der Anwen dungsbereich von Art. 8 EMRK noch nicht zu bejahen (Urteil Beeler § 67). Damit Art. 14 EMRK zum Tragen kommen kann, ist erforderlich, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendiger weise auf dessen Organisation auswirkt. Dazu sind insbesondere folgende Elemente in ihrer Gesamtheit massgebend: der Zweck der Leistung, die gesetz lichen Bedingungen für deren Gewährung (sowie Berechnung und Been digung), die vom Gesetzgeber beabsichtigten Auswirkungen auf die Organisa tion des Familienlebens sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Leistung im Einzelfall für den Beschwerdeführer und sein Familienleben (Urteil Beeler § 72). 4.3.
- Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass die hier zu beurteilende Situation erheblich von der Konstellation im Urteil Beeler abweicht (vgl. SVR 2023 AHV Nr. 24 S. 83, 9C_248/2023 E. 4.2). Der dort Betroffene war im Zeit punkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Klein kindern gewesen. Dagegen war der Beschwerdeführer rund 59 Jahre alt, als er verwitwete, und sein jüngstes Kind war zu diesem Zeitpunkt bereits 25 Jahre alt. Zwar mag für den Beschwerdeführer der Tod der Ehefrau zu einer erheblichen Veränderung in finanzieller und sozialer Hinsicht geführt haben. Indessen ist (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ersichtlich, inwie fern sich dieser Umstand — resp. die Gewährung einer Witwerrente angesichts dieses Umstands — zwingend auf die Organisation des Familienlebens auswirken soll. Der blosse Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme und die lange Aus bildungsdauer des Sohnes genügt jedenfalls nicht für eine entspre chende Annahme. 4.3.
- Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verweigerung der Witwerrente im konkreten Fall zu Recht eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verneint.
- 4. Was die Kritik an den Mitteilungen Nr. 460 resp. den Weisungen in Rz. 3401 ff. aRWL (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2; 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2) anbelangt, so sind diese nicht unvollständig: Das BSV knüpfte für die Übergangsregelung an den Erlass des Urteils Beeler an und nahm damit implizit, aber unmissverständlich Ehegatten, die vor dem 11. Oktober 2022 verwitweten und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr hatten, von deren Geltungsbereich aus (vgl. dazu auch Urteil 9C_558/2023 vom 2
- Februar 2024 E. 3.2). Inwiefern das willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Mangels eines Anspruchs auf eine Witwerrente zielen die Vorbrin gen betreffend deren Berechnung resp. den Umgang mit AHV-Beiträgen ins Leere. »
- Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis nicht anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entscheiden (vgl. für einen weiteren vergleichbaren Fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2023 vom
- August 2023 E. 4.2) . Der 1964 geborene Beschwerdeführer war 57 Jahre alt , als seine Ehef rau im Jahr 2021 verstorben ist ( Urk. 6/1 - 2). Die 1999 und 2002 geborene n Söhne ( Urk. 6/14) waren damals bereits volljährig (vgl. Art. 14 des Zivilgesetzbuches, ZGB) . Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass kein Betreuungs- oder Er ziehungsbedarf mehr bestand . Etwas anders ist vom Be schwerdeführer nicht behauptet worden. Der Beschwer de füh rer führte mit seiner Anmeldung zum Bezug einer Witwerrente vom
- Juni 2023 zwar aus, dass der jüngere Sohn seine Ausbildung noch nicht abge schlossen habe und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe ( Urk. 6/10). Damit ist aber nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer das Familien leben anders habe organisieren müssen, denn eine Waisenrente ( Art. 25 AHVG) soll gerade dazu beitragen, de n Wegfall der finanziellen Unterstützung durch den verstor benen Elternteil zu kompensieren. Es ist mithin nicht dargetan worden, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien lebens) im vorliegenden Fall betroffen ist . E ine Verletzung von Art. 14 (Diskriminie rungs verbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist daher zu vernein en . Der Beschwerde führer beruft sich auf das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot (E. 1). Wie festge halten, hat das Bundesgericht aber ausgeführt, dass eine Ver letzung der Verfassungs bestimmung von Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichberechtigung von Mann und Frau) den umstrittenen Anspruch auf eine Witwerrente nicht begründet und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen ist (E. 3.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer dringt mit seine n Vorbringen somit nicht durch. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst: Der Antrag auf Verfahrenssistierung vom
- August 2023 wird , soweit er nicht gegen standslos geworden ist, abgewiesen, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00056
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
11. Juni 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen medisuisse Ausgleichskasse Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, war seit dem 13. Februar 1998 mit Y.___ , geboren 1964, verheiratet (Urk. 6/1 1-13 ). Aus der Ehe sind zwei Kind er , geboren 1999 und 2002, hervorgegangen (Urk. 6/1 4 ). Y.___ starb am 9. Juni 2021 (Urk. 6/1 2 ).
M it Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz vom 1 1. Oktober 2022 befasste sich die g rosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Art. 24 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) , wonach der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers) endet , wenn das letzte Kind des Witwers das 1 8. Altersjahr vollendet hat. Der EGMR entschied , dass durch diese Bestimmung Witwer diskri miniert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährig keit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusam men hang eine Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten ( EMRK ), welcher ein Diskriminierungsverbot statuiert, in Verbin dung mit
Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familien lebens) fest. Unter Hinweis auf dieses Urteil meldete sich
X.___ am 20.
Juni 2023 (Eingangsdatum) bei der medisuisse Ausgleichskasse zum Bezug einer Witwer rente an ( Urk. 6/1-10) . Dazu führte er überdies aus, dass sich sein 2002 geborener Sohn noch in Ausbildung befinde und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe ( Urk. 6/1 0 ). Die medisuisse Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 2 2. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung (RWL) und der Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichs kassen und EL-Durch führungsstellen Nr. 460 vom 2 1. Oktober 2022 bei einer Verwitwung vor dem 11.
Oktober 2022 n ur dann Anspruch auf eine Witwer rente bestehe, wenn d er Witwer am 11.
Oktober 2022 ein minderjähriges Kind ge hab t habe . Da der jüngere Sohn von X.___ an je n em Tag bereits volljährig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Witwerrente (Urk.
3/1). Die von X.___ dagegen am 7.
Juli 2023 erhobene Ein sprache (Urk.
3/2) wies die medisuisse Aus gleichskasse mit Ein sprache ent scheid vom 1 9. Juli 2023 ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 7. August 2023 Beschwerde und beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19.
Juli 2023 eine Witwerrente auszurichten sei (Urk.
1 S.
2). In verfahrens recht licher Hin sicht beantragte er, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis «laufende Verfahren zur gleichen Frage» entschieden seien ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 2 2. August 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit dieser Eingabe reichte sie die Anmeldung des Beschwerde führers zum Bezug einer Witwerrente vom 2 0. Juni 2023 samt Beilagen ( Urk. 6/1 -15 ) ein.
Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer an sonsten sämtliche verfahrens relevante Akten bereits mit seiner Beschwerde vom 7. August 2023
aufgelegt habe ( Urk. 5). Die Beschwerde antwort vom 2 2. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer — unter Hinweis darauf, dass er die voll stän digen Verfahrensakten am Sitz des Gerichts einsehen könne — mit Verfügung vom 2 5. August 2023 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor : Gemäss der Mitteilung Nr. 460 des BSV bestehe ein Anspruch auf eine Witwerrente über das 1 8. Altersjahr des Kindes hinaus, wenn das Kind am 1 1. Oktober 2022 das 1 8. Altersjahr noch nicht vol lendet habe. Der Mitteilung sei weiter zu entnehmen, dass Ehemänner mit Kin dern, die nach dem 1 1. Oktober 2022 verwitwen, An spruch auf eine unbefristete Witwenrente hätten. Das Alter des Kindes sei diesfalls — wie bei Witwen — nicht massgebend. Somit würde ihm gemäss der Übergangs regelung des BSV eine un befristete Witwerrente zustehen, wenn seine Frau nach dem 1 1. Oktober 2022 gestorben wäre. In der besagten Mitteilung sei ferner fest gehalten worden, dass die Bundesbehörden die Regelung in Art. 24 Abs. 2 AHVG als diskriminierend beurteilen würden ( Urk. 1 S. 3). Die erwähnte Übergangs rege lung des BSV sei aber ebenso diskriminierend, weil sie zu einer neuen Ungleich behandlung führe ( Urk. 1 S. 3-4). Es gebe keinen sachlichen Grund, dass Witwer mit Kindern (egal welchen Alters), deren Ehefrau vor dem 1 1. Oktober 2022 gestorben sei, schlechter gestellt würden, als Witwer mit Kindern (egal welchen Alters), deren Ehefrau nach dem 1 1. Oktober 2022 gestorben sei ( Urk. 1 S. 4).
Aufgrund dessen sieht der Beschwerdeführer das Rech tsgleichheitsgebot ( Art. 8 der Bundesverfassung, BV) als verletzt an ( Urk. 1 S. 4). 2.
Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist ( § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 126 Abs. 1 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO).
Da der Beschwerdeführer die von ihm ge nannten «laufende Verfahren zur gleichen Frage» ( Urk. 1 S. 5) nicht genau bezei chnet hat, ist sein Antrag auf Ver fahrenssistierung abzuweisen , soweit er – vgl. die nachfolgenden Erwägungen – nicht gegenstandslos geworden sein sollte . 3.
3.1
Mit Blick auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen , dass das Bundesgericht, die Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Verfahren stellen, unlängst mit am 3. April 2024 in Fünferbesetzung (ganzer Spruchkörper der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung) gefällten Urteil beant wor tet hat. 3.2
Im Urteil 9C_491/2023 vom 3. April 2024 hat das Bundesgericht insbesondere F olgendes festgehalten: « 2.3
Nach Erlass des Urteils
Beeler
statuierte das Bundesamt für Sozialver siche rungen (BSV) in den Mitteilungen Nr. 460 vom 2 1. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilun gen Nr.
460) eine ‹ Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) › mit Gültigkeit vom 11.
Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten. Davon betroffen sind bestimmte (explizit genannte) Personengruppen von Witwern, wobei die Gruppe von Ehegatten, die vor dem 1 1. Oktober 2022 verwitwet waren und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind (mehr) hatten, nicht als betroffen erwähnt ist. Für die Betroffenen werden (laut Mitteilungen Nr. 460) die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 1 8. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente. Analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3401 ff. der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand: 1. Januar 2023 , Version 18) resp. in Rz. 3138 und 3147 RWL in der aktuellen Fassung (Stand: 1. Januar 2024, Version 19). » 3.3
Im Urteil 9C_491/2023 vom
3. April 2024 hat das Bundesgericht sodann erwogen: « 4.3. 4.3. 1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder eine Verletzung der Verfassungsbestimmung von
Art. 8 Abs. 3 BV
(zur Massgeblichkeit von
Art. 24 Abs. 2 AHVG
vgl.
Art. 190 BV) noch eine Diskriminierung im Sinne von
Art. 14 EMRK
allein (zum akzessorischen Charakter des Diskriminierungsverbots von
Art. 14 EMRK
vgl.
BGE 148 I 160
E. 8.1;
144 I 340
E. 3.5;
143 V 114
E.
5.3.2.2; Urteil
Beeler
§ § 47 f.) den umstrittenen Anspruch begründet, und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK
betroffen ist. 4.3. 2. In diesem Zusammenhang hat das kantonale Gericht — entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers — nicht nur den ‹ Einzelbereich wirtschaft liche Einbusse › , sondern die laut EGMR relevanten Kriterien berücksichtigt. Zwar hat jede Geldleistung regelmässig gewisse Auswirkungen auf die Gestaltung des Familienlebens der betreffenden Person; indessen ist damit allein der Anwen dungsbereich von
Art. 8 EMRK
noch nicht zu bejahen (Urteil
Beeler
§ 67). Damit
Art. 14 EMRK
zum Tragen kommen kann, ist erforderlich, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendiger weise auf dessen Organisation auswirkt. Dazu sind insbesondere folgende Elemente in ihrer Gesamtheit massgebend: der Zweck der Leistung, die gesetz lichen Bedingungen für deren Gewährung (sowie Berechnung und Been digung), die vom Gesetzgeber beabsichtigten Auswirkungen auf die Organisa tion des Familienlebens sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Leistung im Einzelfall für den Beschwerdeführer und sein Familienleben (Urteil
Beeler
§ 72). 4.3. 3. Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass die hier zu beurteilende Situation erheblich von der Konstellation im Urteil
Beeler
abweicht (vgl. SVR 2023 AHV Nr. 24 S. 83, 9C_248/2023 E. 4.2). Der dort Betroffene war im Zeit punkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Klein kindern gewesen. Dagegen war der Beschwerdeführer rund 59 Jahre alt, als er verwitwete, und sein jüngstes Kind war zu diesem Zeitpunkt bereits 25 Jahre alt. Zwar mag für den Beschwerdeführer der Tod der Ehefrau zu einer erheblichen Veränderung in finanzieller und sozialer Hinsicht geführt haben. Indessen ist (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ersichtlich, inwie fern sich dieser Umstand — resp. die Gewährung einer Witwerrente angesichts dieses Umstands — zwingend auf die Organisation des Familienlebens auswirken soll. Der blosse Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme und die lange Aus bildungsdauer des Sohnes genügt jedenfalls nicht für eine entspre chende Annahme. 4.3. 4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verweigerung der Witwerrente im konkreten Fall zu Recht eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit
Art.
8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verneint. 4. 4. Was die Kritik an den Mitteilungen Nr. 460 resp. den Weisungen in Rz. 3401 ff. aRWL (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl.
BGE 148 V 385
E.
5.2;
145 V 84
E. 6.1.1;
142 V 442
E.
5.2) anbelangt, so sind diese nicht unvollständig: Das BSV knüpfte für die Übergangsregelung an den Erlass des Urteils
Beeler
an und nahm damit implizit, aber unmissverständlich Ehegatten, die vor dem 11.
Oktober 2022 verwitweten und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr hatten, von deren Geltungsbereich aus (vgl. dazu auch Urteil 9C_558/2023 vom 2 9. Februar 2024 E. 3.2). Inwiefern das willkürlich im Sinne von
Art.
9 BV
sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Mangels eines Anspruchs auf eine Witwerrente zielen die Vorbrin gen betreffend deren Berechnung resp. den Umgang mit AHV-Beiträgen ins Leere. » 4.
Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis nicht anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entscheiden (vgl. für einen weiteren vergleichbaren Fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2023 vom
2. August 2023 E. 4.2) . Der 1964 geborene Beschwerdeführer war 57 Jahre alt , als seine Ehef rau im Jahr 2021 verstorben ist ( Urk. 6/1 - 2).
Die 1999 und 2002 geborene n Söhne
( Urk. 6/14) waren damals bereits volljährig (vgl. Art. 14 des Zivilgesetzbuches, ZGB) . Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass kein Betreuungs- oder Er ziehungsbedarf mehr bestand . Etwas anders ist vom Be schwerdeführer nicht behauptet worden. Der Beschwer de füh rer führte mit seiner Anmeldung zum Bezug einer Witwerrente vom
20. Juni 2023 zwar aus, dass der jüngere Sohn seine Ausbildung noch nicht abge schlossen habe und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe ( Urk. 6/10). Damit ist aber nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer das Familien leben anders habe organisieren müssen, denn eine Waisenrente ( Art. 25 AHVG) soll gerade dazu beitragen, de n Wegfall der finanziellen Unterstützung durch den verstor benen Elternteil zu kompensieren. Es ist mithin nicht dargetan worden, dass Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familien lebens) im vorliegenden Fall betroffen ist .
E ine Verletzung von Art. 14 (Diskriminie rungs verbot) in Verbindung mit
Art. 8 EMRK ist daher zu vernein en . Der Beschwerde führer beruft sich auf das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot (E. 1). Wie festge halten, hat das Bundesgericht aber ausgeführt, dass eine Ver letzung der Verfassungs bestimmung von
Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichberechtigung von Mann und Frau) den umstrittenen Anspruch auf eine Witwerrente nicht begründet und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK
betroffen ist (E. 3.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer dringt mit seine n Vorbringen somit nicht durch.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst:
Der Antrag auf Verfahrenssistierung vom 7. August 2023 wird , soweit er nicht gegen standslos geworden ist, abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher