Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 3 0. September 2021 (Eingangsdatum: 1 9. Oktober 2021) meldete sich Y.___ , geboren 1990, mit der Einzelfirma Z.___ (Finanzbranche)
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender
ab dem 1. Januar 2021 an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 hielt die Ausgleichs kasse fest, dass sie Y.___ per 1. März 2021 als selbständigerwerbend in der Finanzbranche teilanschliessen könne ( Urk. 6/17). Ebenfalls mit Verfügungen vom 2 0. Dezember 2022 stellte die Ausgleichskasse fest, dass dessen Tätigkeiten für die A.___ AG, die B.___ AG und die C.___ GmbH nicht als selbständige Erwerbstätigkeiten qualifiziert werden könnten. Die von diesen Unternehmen an Y.___ ausbezahlte n Honorar e sei en als Arbeitnehmer einkommen abzurechnen ( Urk. 6/1 3-14 und Urk. 6/16 ).
Am 2 8. Dezember 2022 erhob die C.___ GmbH gegen die sie betreffende Verfügung Einsprache ( Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/27). Y.___
erhob am 3 1. Dezember 2022 gegen die drei Verfügungen der Ausgleichskasse betreffend A.___ AG, B.___ AG und C.___ GmbH Einsprache ( Urk. 6/20). Mit Entscheiden vom 2 1. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen von Y.___ und der C.___ GmbH ab ( Urk. 2 und Urk. 6/39). 2.
Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 2 1. April 2023 erhob die C.___ GmbH am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Tätigkeit von Y.___ für die C.___ GmbH als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2023 angezeigt wurde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 6. August 2023 lud das Gericht Y.___ zum Prozess bei und setzte ihm Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Der Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen . Dies wurde den Parteien am 2. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1020). 1.3
Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1 .4 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte ( Art. 7
lit . l der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Zum massgebenden Lohn gehören Bezüge von Personen, die an Schulen, Aus bildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kurs teilnehmenden nicht selber suchen müssen . Nicht zum massgebenden Lohn ge hören in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden
( Rz . 4010
WML ). 1.5 Die Entgelte der Journalistinnen und Journalisten sowie der Pressefotografinnen und der Pressefotografen gehören zum massgebenden Loh n ( Rz . 4046 WML ). Die Entgelte für unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel und Fotografien nicht regelmässiger Mitarbeitender bilden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Rz . 4047 WML ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene am 2 4. September 2020 einen Mandatsvertrag geschlossen hätten, wonach das Arbeitsverhältnis auf un bestimmte Zeit geschlossen werde und eine Umsatzbeteiligung bestehe. Das Ein kommen der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeübten Ghost writing
- und Dozententätigkeit gelte als massgebender Lohn. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass das zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverhältnis als unselbständige Erwerbstätigkeit
zu qualifizieren sei ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Beigeladene auf freischaffender Basis für sie tätig gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht wisse, was, wann und wie viel der Beigeladene ab gerechnet habe , sei es nicht nachvollziehbar, dass
die Tätigkeit als unselbständig erwerbend
gelte. Der Bei geladene habe für die Beschwerdeführerin lediglich einige wenige Aufträge er ledigt. Es habe nie fixe Verpflichtungen gegeben. Der Beigeladene sei vielmehr bei Bedarf beigezogen worden. Die Gesamtsumme aller Aufträge habe in den Jahren 2020, 2021 und 2022 weit unter dem AHV-pflichtigen Freibetrag von Fr. 16'800.-- gelegen. Der Beigeladene verfüge noch über weitere Mandate als Dozent , unter anderem bei der D.___ . Ebenso sei er beim E.___ als Dozent/Experte tätig. Seit dem 2 1. September 2021 sei der E.___ eine eigenständige Rechtseinheit, welche mit der Beschwerde führerin nichts zu tun habe ( Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass Honorare von Privatdozenten oder ähnlich besoldeter Lehrkräfte gemäss Art. 7 lit . l AHVV massgebenden Lohn darstellen würden. Angesichts der Anzahl Kurseinsätze, ins besondere im Jahr 2020, müsse im Falle des Beigeladenen von einem regel mässigen und nicht bloss gelegentlichen Kursangebot ausgegangen werden. Die Tätigkeit als Kursleiter E.___ stelle daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der E.___ seit dem 2 1. September 2021 als eigenständiger Verein organisiert sei und mit der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun habe, sei nicht belegt. Sollten diese Aus sagen belegt werden, wäre n ein allfällig neuer Vertrag zwischen de m
E.___ und dem Beigeladenen sowie die Kursleiter-Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Bei journalistischen Tätigkeiten wie de m vor liegend zu beurteilenden Verfassen von Artikeln würden einzig Entgelte für un aufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Nach Angaben der Beschwerde führerin handle es sich bei den vom Beigeladenen verfassten Artikeln nicht um solche Artikel, sondern um auf k onkrete Anfrage der Beschwerdeführerin hin erstellte . Deshalb seien auch die dafür ausbezahlten Honorare als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren . Schliesslich sei darauf hinzu weisen, dass der Beigeladene gemäss den Akten im Dezember 2021 möglicher weise einen Wohnsitz im Ausland begründet habe. Für die Zeit ab Dezember 2021 sei deshalb abzuklären, ob er überhaupt noch den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz unterliege bzw. in der Schweiz beitragspflichtig sei ( Urk. 5). 3. 3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene schlossen am 2 4. September 2020 folgende n Mandatsvertrag ( Urk. 6/1/18-19): 1. Arbeitsbeginn
Herr Y.___ beginnt in s einer Funktion am 1. Oktober 2020 . 2. Dauer
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und gilt solange die E.___ -Kurse durchgeführt werden können. 3. Arbeitsort
Herr Y.___ arbeitet von zu Hause aus. Bei Bedarf (während der Kurse selbst) ist er vor Ort. 4. Funktion
Herr Y.___ sorgt für die einmalige Aufbereitung und Strukturierung der beiden Kurse (online Oktober & offline November) .
Herr Y.___ fungiert auch als Dozent für vereinbarte Lektionen. 5. Gehalt
Für das einmalige Aufbereiten der beiden Kurse (online Oktober & offline November) erhält Herr Y.___ eine pauschale Entschädigung von CHF 2'00 0. Diese Summe wird von Y.___ der C.___ GmbH jeweils nach erfolgter Arbeit in Rechnung gestellt.
Für seine Dozenten arbeit erhält Herr Y.___ CHF 200 pro gehaltener Lektion (45 Minuten) .
Herr Y.___ verfügt zudem über einen Rabatt-Code. Mit diesem partizipiert er zu 10 Prozent am Umsatz (CHF 1'950 offline & CHF 9 5 0 online) von jedem Teilnehmer, der sich über den Rabatt-Code von Herr Y.___ anmeldet. Auch die Kandidaten, welche sich über den Rabatt-Code von Herr Y.___ anmelden, erhalten 10 Prozent Ver günstigung auf ihre Kurskosten.
Ab 2021 kann eine 10 Prozent Beteiligung an den Gesamteinnahmen (minus Kosten) diskutiert werden, von der Herr Y.___ profitieren kann. Details würden in einem neuen Vertrag ausgearbeitet. 6. Rechtliche Grundlage
Alle übrigen Punkte werden gemäss der Mandatsleistung in ihrer jeweils aktuellen Fassung geregelt. Sie sind integrierender Bestandteil dieses Vertrags und werden als An hang beigefügt. Durch die Unterzeichnung dieses Mandatsvertrags erklären beide Parteien ihr ausdrückliches Einverständnis damit.
Subsidiär gelten die Bestimmungen des schweizerischen Auftragsrechts. 3 .1.2
Den Honorarnoten des Beigeladenen ist zu entnehmen, dass dieser d er Beschwerdeführerin folgende Rechnungen stellte ( Urk. 6/1/21-23 und Urk. 3/1 ):
2 7. März 2020
Aufbereitung Content & Moderation Google Classroom in English;
1 ½ Stunden dozieren Modul Grundlagen; 2 Mal Referral für
o nline-Kurs
Gesamt brutto : Fr. 1‘490.- -
1 7. April 2020
1 ½ Stunden Unterricht zum Thema DeFi (online)
Gesamt brutto : Fr. 300.- -
5. Juli 2020
5 Stunden Lektion (200 CHF pro Stunde), Pauschal-Spesen ( DeFi -
Coins-Showcasing )
Gesamt brutto : Fr. 1‘050.--
8. September 2020
Artikel: Blockchain und Supp l y Chain; P auschal - Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2 9. Oktober 2020
E.___ : Bitcoin, Blockchain & DeFi
– Live - Session online
Gesamt brutto: Fr. 300.--
1. Dezember 2020
Aufbereitung Content & Moderation Google Classroom ; 1 ½
Stunden dozieren beim Modul Grundlagen; 1 Mal Referral für
online-
Kurs
Gesamt brutto: Fr. 2‘395.--
2 9. Oktober 202 1
Artikel: dezentrale Börsen ( Uniswap und Co.); Pauschal-Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
3. Dezember 202 1
E.___ : DeFi
– Live - Session online (1 h)
Gesamt brutto: Fr. 200.--
1 6. Februar 2022
Artikel: GameFi ; Pauschal-Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2. Mai 2022
Invesco Metaverse-Artikel
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2. Dezember 2022
Blog Article
Invesco ; Crypto Asset Regulation: Quo vadis ?
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.-- 3 .2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt. Er ist ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff. Insbesondere ist der Begriff des massgebenden Lohnes weiter als derjenige des Lohnes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Er umfasst zwar diesen Begriff: Der Lohn des Arbeitsvertrags ist immer auch massgebender Lohn. Doch können auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören . Die zivilrechtliche Aus gestaltung des Vertragsverhältnisses ist AHV-rechtlich nicht entscheidend ( Rz . 1030 f. WML ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene einen als Mandatsvertrag bezeichneten Vertrag schlossen, ist damit nur von un tergeordneter Bedeutung. 3 . 3
Wie dem Mandatsvertrag vom 2 4. September 2020 , dessen Gegenstand die Tätigkeit des Beigeladenen als Dozent bildet, zu entnehmen ist, wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Aus den im Recht liegenden Honorarnoten ergibt sich, dass der Beigeladen e für die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 mit einiger Regelmässigkeit
E.___ -Kurse durchführte . Die Kurse wurde n offenbar von der Beschwerdeführerin organisiert.
Der Beigeladene war dabei auch für d eren Aufbereitung und Strukturierung zuständig, wofür er mit einem pauschalen Betrag von Fr. 2‘000.-- entschädigt wurde. Für die Dozenten tätigkeit wurde er pro Lektion mit Fr. 200.-- entschädigt. Ausweislich der Akten war er an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt und trug auch kein Inkassorisiko. Die Kursteilnehmer musste er
anscheinend nicht selber suchen. Es bestand en einzig insofern Besonderheit en , als Kursteilnehmer, die sich über den Rabatt-Code des Beigeladenen anmeldeten, 10 % Vergünstigung auf ihre Kurskosten erhielten , und der Beigeladene zu einem kleinen Prozentsatz am Umsatz der Kurs e beteiligt war. Unter diesen Umständen ist d essen Dozenten tätigkeit für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3 . 4
Im Weiteren ist der Beigeladene seit
September 202 0
auch als Ghostwriter für die Beschwerdeführerin tätig. Hinsichtlich der Modalitäten dieser Tätigkeit schlossen die Parteien keinen schriftlichen Vertrag. Wie der Einsprache der Beschwerde führerin vom 2 8. Dezember 2022 zu entnehmen ist ( Urk. 6/23), wird der Bei geladene von ihr sporadisch angefragt, ob er Zeit habe, bis zu einem bestimmten Datum einen Text zu schreiben. Die Beschwerdeführerin gebe dabei ein Budget vor, in der Regel rund Fr. 1‘500.--. Der Beigeladene antworte mit ja oder nein und verfasse gegebenenfalls den verlangten Text. Da die Tätigkeit als Journalist grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt, sofern das Entgelt nicht für kumulativ unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel bezahlt w ird
– was vorliegend nicht der Fall ist – , ist auch die mit der Tätigkeit als Journalist vergleichbare Tätigkeit des Beigeladenen als Ghostwriter für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3 . 5
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich . Vorliegend zu qualifizieren sind die ihr bekannt en Vergütungen an den Beigeladene n im Zeit raum von März 2020 bis Dezember 2022 im Umfang von insgesamt
Fr. 1 2‘485.-
einschliesslich Spesen (vgl. E. 3.1.2) . Dass der Be igeladene noch für andere Arbeitgeber oder Auftraggeber innen tätig ist und die Beschwerdeführerin ihn nur bei Bedarf bei zieht , vermag an der Qualifikation seiner Tätigkeiten als un selbständigewerbend nichts zu ändern.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auf dem massgebende n Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2 ' 300 . -- pro Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden ( vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV). Beim von der Beschwerdeführerin genannten Betrag von
Fr. 16‘800. -- pro Jahr handelt es sich dagegen um jenen Betrag, der von Versicherten im Rentenalter vom Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen der Bemessung der AHV-Beiträge in Abzug
gebracht werden kann
( Art. 6 quater AHVV). 3 . 6
Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens die Frage bildet, ob die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerde führerin als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Ob der Beigeladene ab dem 2 1. September 2021 für den Verein E.___ , dessen Präsident F.___ gleichzeitig CEO der Beschwerdeführerin ist (vgl. www.zefix.ch und Urk. 1 ) , eine als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizierende Dozententätigkeit ausgeübt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s ist, ob der Beigeladene aufgrund seines Wegzugs ins Ausland ab Dezember 2021 noch in der Schweiz beitragspflichtig ist. Dies wird im Rahmen der Festsetzung der Lohnbeiträge zu beachten sein. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom
E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art.
E. 1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1020).
E. 1.3 Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1 .4 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte ( Art. 7
lit . l der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Zum massgebenden Lohn gehören Bezüge von Personen, die an Schulen, Aus bildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kurs teilnehmenden nicht selber suchen müssen . Nicht zum massgebenden Lohn ge hören in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden
( Rz . 4010
WML ).
E. 1.5 Die Entgelte der Journalistinnen und Journalisten sowie der Pressefotografinnen und der Pressefotografen gehören zum massgebenden Loh n ( Rz . 4046 WML ). Die Entgelte für unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel und Fotografien nicht regelmässiger Mitarbeitender bilden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Rz . 4047 WML ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene am 2 4. September 2020 einen Mandatsvertrag geschlossen hätten, wonach das Arbeitsverhältnis auf un bestimmte Zeit geschlossen werde und eine Umsatzbeteiligung bestehe. Das Ein kommen der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeübten Ghost writing
- und Dozententätigkeit gelte als massgebender Lohn. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass das zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverhältnis als unselbständige Erwerbstätigkeit
zu qualifizieren sei ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Beigeladene auf freischaffender Basis für sie tätig gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht wisse, was, wann und wie viel der Beigeladene ab gerechnet habe , sei es nicht nachvollziehbar, dass
die Tätigkeit als unselbständig erwerbend
gelte. Der Bei geladene habe für die Beschwerdeführerin lediglich einige wenige Aufträge er ledigt. Es habe nie fixe Verpflichtungen gegeben. Der Beigeladene sei vielmehr bei Bedarf beigezogen worden. Die Gesamtsumme aller Aufträge habe in den Jahren 2020, 2021 und 2022 weit unter dem AHV-pflichtigen Freibetrag von Fr. 16'800.-- gelegen. Der Beigeladene verfüge noch über weitere Mandate als Dozent , unter anderem bei der D.___ . Ebenso sei er beim E.___ als Dozent/Experte tätig. Seit dem 2 1. September 2021 sei der E.___ eine eigenständige Rechtseinheit, welche mit der Beschwerde führerin nichts zu tun habe ( Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass Honorare von Privatdozenten oder ähnlich besoldeter Lehrkräfte gemäss Art. 7 lit . l AHVV massgebenden Lohn darstellen würden. Angesichts der Anzahl Kurseinsätze, ins besondere im Jahr 2020, müsse im Falle des Beigeladenen von einem regel mässigen und nicht bloss gelegentlichen Kursangebot ausgegangen werden. Die Tätigkeit als Kursleiter E.___ stelle daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der E.___ seit dem 2 1. September 2021 als eigenständiger Verein organisiert sei und mit der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun habe, sei nicht belegt. Sollten diese Aus sagen belegt werden, wäre n ein allfällig neuer Vertrag zwischen de m
E.___ und dem Beigeladenen sowie die Kursleiter-Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Bei journalistischen Tätigkeiten wie de m vor liegend zu beurteilenden Verfassen von Artikeln würden einzig Entgelte für un aufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Nach Angaben der Beschwerde führerin handle es sich bei den vom Beigeladenen verfassten Artikeln nicht um solche Artikel, sondern um auf k onkrete Anfrage der Beschwerdeführerin hin erstellte . Deshalb seien auch die dafür ausbezahlten Honorare als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren . Schliesslich sei darauf hinzu weisen, dass der Beigeladene gemäss den Akten im Dezember 2021 möglicher weise einen Wohnsitz im Ausland begründet habe. Für die Zeit ab Dezember 2021 sei deshalb abzuklären, ob er überhaupt noch den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz unterliege bzw. in der Schweiz beitragspflichtig sei ( Urk. 5). 3.
E. 3 1. Dezember 2022 gegen die drei Verfügungen der Ausgleichskasse betreffend A.___ AG, B.___ AG und C.___ GmbH Einsprache ( Urk. 6/20). Mit Entscheiden vom 2 1. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen von Y.___ und der C.___ GmbH ab ( Urk. 2 und Urk. 6/39). 2.
Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 2 1. April 2023 erhob die C.___ GmbH am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Tätigkeit von Y.___ für die C.___ GmbH als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2023 angezeigt wurde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 6. August 2023 lud das Gericht Y.___ zum Prozess bei und setzte ihm Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Der Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen . Dies wurde den Parteien am 2. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene schlossen am 2 4. September 2020 folgende n Mandatsvertrag ( Urk. 6/1/18-19): 1. Arbeitsbeginn
Herr Y.___ beginnt in s einer Funktion am 1. Oktober 2020 . 2. Dauer
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und gilt solange die E.___ -Kurse durchgeführt werden können. 3. Arbeitsort
Herr Y.___ arbeitet von zu Hause aus. Bei Bedarf (während der Kurse selbst) ist er vor Ort. 4. Funktion
Herr Y.___ sorgt für die einmalige Aufbereitung und Strukturierung der beiden Kurse (online Oktober & offline November) .
Herr Y.___ fungiert auch als Dozent für vereinbarte Lektionen. 5. Gehalt
Für das einmalige Aufbereiten der beiden Kurse (online Oktober & offline November) erhält Herr Y.___ eine pauschale Entschädigung von CHF 2'00 0. Diese Summe wird von Y.___ der C.___ GmbH jeweils nach erfolgter Arbeit in Rechnung gestellt.
Für seine Dozenten arbeit erhält Herr Y.___ CHF 200 pro gehaltener Lektion (45 Minuten) .
Herr Y.___ verfügt zudem über einen Rabatt-Code. Mit diesem partizipiert er zu 10 Prozent am Umsatz (CHF 1'950 offline & CHF 9 5 0 online) von jedem Teilnehmer, der sich über den Rabatt-Code von Herr Y.___ anmeldet. Auch die Kandidaten, welche sich über den Rabatt-Code von Herr Y.___ anmelden, erhalten 10 Prozent Ver günstigung auf ihre Kurskosten.
Ab 2021 kann eine 10 Prozent Beteiligung an den Gesamteinnahmen (minus Kosten) diskutiert werden, von der Herr Y.___ profitieren kann. Details würden in einem neuen Vertrag ausgearbeitet. 6. Rechtliche Grundlage
Alle übrigen Punkte werden gemäss der Mandatsleistung in ihrer jeweils aktuellen Fassung geregelt. Sie sind integrierender Bestandteil dieses Vertrags und werden als An hang beigefügt. Durch die Unterzeichnung dieses Mandatsvertrags erklären beide Parteien ihr ausdrückliches Einverständnis damit.
Subsidiär gelten die Bestimmungen des schweizerischen Auftragsrechts. 3 .1.2
Den Honorarnoten des Beigeladenen ist zu entnehmen, dass dieser d er Beschwerdeführerin folgende Rechnungen stellte ( Urk. 6/1/21-23 und Urk. 3/1 ):
2 7. März 2020
Aufbereitung Content & Moderation Google Classroom in English;
1 ½ Stunden dozieren Modul Grundlagen; 2 Mal Referral für
o nline-Kurs
Gesamt brutto : Fr. 1‘490.- -
1 7. April 2020
1 ½ Stunden Unterricht zum Thema DeFi (online)
Gesamt brutto : Fr. 300.- -
5. Juli 2020
5 Stunden Lektion (200 CHF pro Stunde), Pauschal-Spesen ( DeFi -
Coins-Showcasing )
Gesamt brutto : Fr. 1‘050.--
8. September 2020
Artikel: Blockchain und Supp l y Chain; P auschal - Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2 9. Oktober 2020
E.___ : Bitcoin, Blockchain & DeFi
– Live - Session online
Gesamt brutto: Fr. 300.--
1. Dezember 2020
Aufbereitung Content & Moderation Google Classroom ; 1 ½
Stunden dozieren beim Modul Grundlagen; 1 Mal Referral für
online-
Kurs
Gesamt brutto: Fr. 2‘395.--
2 9. Oktober 202 1
Artikel: dezentrale Börsen ( Uniswap und Co.); Pauschal-Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
3. Dezember 202 1
E.___ : DeFi
– Live - Session online (1 h)
Gesamt brutto: Fr. 200.--
1 6. Februar 2022
Artikel: GameFi ; Pauschal-Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2. Mai 2022
Invesco Metaverse-Artikel
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2. Dezember 2022
Blog Article
Invesco ; Crypto Asset Regulation: Quo vadis ?
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.-- 3 .2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt. Er ist ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff. Insbesondere ist der Begriff des massgebenden Lohnes weiter als derjenige des Lohnes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Er umfasst zwar diesen Begriff: Der Lohn des Arbeitsvertrags ist immer auch massgebender Lohn. Doch können auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören . Die zivilrechtliche Aus gestaltung des Vertragsverhältnisses ist AHV-rechtlich nicht entscheidend ( Rz . 1030 f. WML ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene einen als Mandatsvertrag bezeichneten Vertrag schlossen, ist damit nur von un tergeordneter Bedeutung. 3 . 3
Wie dem Mandatsvertrag vom 2 4. September 2020 , dessen Gegenstand die Tätigkeit des Beigeladenen als Dozent bildet, zu entnehmen ist, wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Aus den im Recht liegenden Honorarnoten ergibt sich, dass der Beigeladen e für die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 mit einiger Regelmässigkeit
E.___ -Kurse durchführte . Die Kurse wurde n offenbar von der Beschwerdeführerin organisiert.
Der Beigeladene war dabei auch für d eren Aufbereitung und Strukturierung zuständig, wofür er mit einem pauschalen Betrag von Fr. 2‘000.-- entschädigt wurde. Für die Dozenten tätigkeit wurde er pro Lektion mit Fr. 200.-- entschädigt. Ausweislich der Akten war er an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt und trug auch kein Inkassorisiko. Die Kursteilnehmer musste er
anscheinend nicht selber suchen. Es bestand en einzig insofern Besonderheit en , als Kursteilnehmer, die sich über den Rabatt-Code des Beigeladenen anmeldeten, 10 % Vergünstigung auf ihre Kurskosten erhielten , und der Beigeladene zu einem kleinen Prozentsatz am Umsatz der Kurs e beteiligt war. Unter diesen Umständen ist d essen Dozenten tätigkeit für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3 . 4
Im Weiteren ist der Beigeladene seit
September 202 0
auch als Ghostwriter für die Beschwerdeführerin tätig. Hinsichtlich der Modalitäten dieser Tätigkeit schlossen die Parteien keinen schriftlichen Vertrag. Wie der Einsprache der Beschwerde führerin vom 2 8. Dezember 2022 zu entnehmen ist ( Urk. 6/23), wird der Bei geladene von ihr sporadisch angefragt, ob er Zeit habe, bis zu einem bestimmten Datum einen Text zu schreiben. Die Beschwerdeführerin gebe dabei ein Budget vor, in der Regel rund Fr. 1‘500.--. Der Beigeladene antworte mit ja oder nein und verfasse gegebenenfalls den verlangten Text. Da die Tätigkeit als Journalist grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt, sofern das Entgelt nicht für kumulativ unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel bezahlt w ird
– was vorliegend nicht der Fall ist – , ist auch die mit der Tätigkeit als Journalist vergleichbare Tätigkeit des Beigeladenen als Ghostwriter für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3 . 5
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich . Vorliegend zu qualifizieren sind die ihr bekannt en Vergütungen an den Beigeladene n im Zeit raum von März 2020 bis Dezember 2022 im Umfang von insgesamt
Fr. 1 2‘485.-
einschliesslich Spesen (vgl. E. 3.1.2) . Dass der Be igeladene noch für andere Arbeitgeber oder Auftraggeber innen tätig ist und die Beschwerdeführerin ihn nur bei Bedarf bei zieht , vermag an der Qualifikation seiner Tätigkeiten als un selbständigewerbend nichts zu ändern.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auf dem massgebende n Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2 ' 300 . -- pro Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden ( vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV). Beim von der Beschwerdeführerin genannten Betrag von
Fr. 16‘800. -- pro Jahr handelt es sich dagegen um jenen Betrag, der von Versicherten im Rentenalter vom Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen der Bemessung der AHV-Beiträge in Abzug
gebracht werden kann
( Art. 6 quater AHVV). 3 . 6
Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens die Frage bildet, ob die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerde führerin als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Ob der Beigeladene ab dem 2 1. September 2021 für den Verein E.___ , dessen Präsident F.___ gleichzeitig CEO der Beschwerdeführerin ist (vgl. www.zefix.ch und Urk. 1 ) , eine als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizierende Dozententätigkeit ausgeübt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s ist, ob der Beigeladene aufgrund seines Wegzugs ins Ausland ab Dezember 2021 noch in der Schweiz beitragspflichtig ist. Dies wird im Rahmen der Festsetzung der Lohnbeiträge zu beachten sein. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art.
E. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art.
E. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00029
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
22. November 2023 in Sach en X.___ GmbH Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Mit Eingabe vom 3 0. September 2021 (Eingangsdatum: 1 9. Oktober 2021) meldete sich Y.___ , geboren 1990, mit der Einzelfirma Z.___ (Finanzbranche)
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender
ab dem 1. Januar 2021 an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 hielt die Ausgleichs kasse fest, dass sie Y.___ per 1. März 2021 als selbständigerwerbend in der Finanzbranche teilanschliessen könne ( Urk. 6/17). Ebenfalls mit Verfügungen vom 2 0. Dezember 2022 stellte die Ausgleichskasse fest, dass dessen Tätigkeiten für die A.___ AG, die B.___ AG und die C.___ GmbH nicht als selbständige Erwerbstätigkeiten qualifiziert werden könnten. Die von diesen Unternehmen an Y.___ ausbezahlte n Honorar e sei en als Arbeitnehmer einkommen abzurechnen ( Urk. 6/1 3-14 und Urk. 6/16 ).
Am 2 8. Dezember 2022 erhob die C.___ GmbH gegen die sie betreffende Verfügung Einsprache ( Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/27). Y.___
erhob am 3 1. Dezember 2022 gegen die drei Verfügungen der Ausgleichskasse betreffend A.___ AG, B.___ AG und C.___ GmbH Einsprache ( Urk. 6/20). Mit Entscheiden vom 2 1. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen von Y.___ und der C.___ GmbH ab ( Urk. 2 und Urk. 6/39). 2.
Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 2 1. April 2023 erhob die C.___ GmbH am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Tätigkeit von Y.___ für die C.___ GmbH als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2023 angezeigt wurde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 6. August 2023 lud das Gericht Y.___ zum Prozess bei und setzte ihm Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Der Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen . Dies wurde den Parteien am 2. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1020). 1.3
Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1 .4 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte ( Art. 7
lit . l der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Zum massgebenden Lohn gehören Bezüge von Personen, die an Schulen, Aus bildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kurs teilnehmenden nicht selber suchen müssen . Nicht zum massgebenden Lohn ge hören in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden
( Rz . 4010
WML ). 1.5 Die Entgelte der Journalistinnen und Journalisten sowie der Pressefotografinnen und der Pressefotografen gehören zum massgebenden Loh n ( Rz . 4046 WML ). Die Entgelte für unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel und Fotografien nicht regelmässiger Mitarbeitender bilden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Rz . 4047 WML ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene am 2 4. September 2020 einen Mandatsvertrag geschlossen hätten, wonach das Arbeitsverhältnis auf un bestimmte Zeit geschlossen werde und eine Umsatzbeteiligung bestehe. Das Ein kommen der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeübten Ghost writing
- und Dozententätigkeit gelte als massgebender Lohn. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass das zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverhältnis als unselbständige Erwerbstätigkeit
zu qualifizieren sei ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Beigeladene auf freischaffender Basis für sie tätig gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht wisse, was, wann und wie viel der Beigeladene ab gerechnet habe , sei es nicht nachvollziehbar, dass
die Tätigkeit als unselbständig erwerbend
gelte. Der Bei geladene habe für die Beschwerdeführerin lediglich einige wenige Aufträge er ledigt. Es habe nie fixe Verpflichtungen gegeben. Der Beigeladene sei vielmehr bei Bedarf beigezogen worden. Die Gesamtsumme aller Aufträge habe in den Jahren 2020, 2021 und 2022 weit unter dem AHV-pflichtigen Freibetrag von Fr. 16'800.-- gelegen. Der Beigeladene verfüge noch über weitere Mandate als Dozent , unter anderem bei der D.___ . Ebenso sei er beim E.___ als Dozent/Experte tätig. Seit dem 2 1. September 2021 sei der E.___ eine eigenständige Rechtseinheit, welche mit der Beschwerde führerin nichts zu tun habe ( Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass Honorare von Privatdozenten oder ähnlich besoldeter Lehrkräfte gemäss Art. 7 lit . l AHVV massgebenden Lohn darstellen würden. Angesichts der Anzahl Kurseinsätze, ins besondere im Jahr 2020, müsse im Falle des Beigeladenen von einem regel mässigen und nicht bloss gelegentlichen Kursangebot ausgegangen werden. Die Tätigkeit als Kursleiter E.___ stelle daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der E.___ seit dem 2 1. September 2021 als eigenständiger Verein organisiert sei und mit der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun habe, sei nicht belegt. Sollten diese Aus sagen belegt werden, wäre n ein allfällig neuer Vertrag zwischen de m
E.___ und dem Beigeladenen sowie die Kursleiter-Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Bei journalistischen Tätigkeiten wie de m vor liegend zu beurteilenden Verfassen von Artikeln würden einzig Entgelte für un aufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Nach Angaben der Beschwerde führerin handle es sich bei den vom Beigeladenen verfassten Artikeln nicht um solche Artikel, sondern um auf k onkrete Anfrage der Beschwerdeführerin hin erstellte . Deshalb seien auch die dafür ausbezahlten Honorare als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren . Schliesslich sei darauf hinzu weisen, dass der Beigeladene gemäss den Akten im Dezember 2021 möglicher weise einen Wohnsitz im Ausland begründet habe. Für die Zeit ab Dezember 2021 sei deshalb abzuklären, ob er überhaupt noch den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz unterliege bzw. in der Schweiz beitragspflichtig sei ( Urk. 5). 3. 3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene schlossen am 2 4. September 2020 folgende n Mandatsvertrag ( Urk. 6/1/18-19): 1. Arbeitsbeginn
Herr Y.___ beginnt in s einer Funktion am 1. Oktober 2020 . 2. Dauer
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und gilt solange die E.___ -Kurse durchgeführt werden können. 3. Arbeitsort
Herr Y.___ arbeitet von zu Hause aus. Bei Bedarf (während der Kurse selbst) ist er vor Ort. 4. Funktion
Herr Y.___ sorgt für die einmalige Aufbereitung und Strukturierung der beiden Kurse (online Oktober & offline November) .
Herr Y.___ fungiert auch als Dozent für vereinbarte Lektionen. 5. Gehalt
Für das einmalige Aufbereiten der beiden Kurse (online Oktober & offline November) erhält Herr Y.___ eine pauschale Entschädigung von CHF 2'00 0. Diese Summe wird von Y.___ der C.___ GmbH jeweils nach erfolgter Arbeit in Rechnung gestellt.
Für seine Dozenten arbeit erhält Herr Y.___ CHF 200 pro gehaltener Lektion (45 Minuten) .
Herr Y.___ verfügt zudem über einen Rabatt-Code. Mit diesem partizipiert er zu 10 Prozent am Umsatz (CHF 1'950 offline & CHF 9 5 0 online) von jedem Teilnehmer, der sich über den Rabatt-Code von Herr Y.___ anmeldet. Auch die Kandidaten, welche sich über den Rabatt-Code von Herr Y.___ anmelden, erhalten 10 Prozent Ver günstigung auf ihre Kurskosten.
Ab 2021 kann eine 10 Prozent Beteiligung an den Gesamteinnahmen (minus Kosten) diskutiert werden, von der Herr Y.___ profitieren kann. Details würden in einem neuen Vertrag ausgearbeitet. 6. Rechtliche Grundlage
Alle übrigen Punkte werden gemäss der Mandatsleistung in ihrer jeweils aktuellen Fassung geregelt. Sie sind integrierender Bestandteil dieses Vertrags und werden als An hang beigefügt. Durch die Unterzeichnung dieses Mandatsvertrags erklären beide Parteien ihr ausdrückliches Einverständnis damit.
Subsidiär gelten die Bestimmungen des schweizerischen Auftragsrechts. 3 .1.2
Den Honorarnoten des Beigeladenen ist zu entnehmen, dass dieser d er Beschwerdeführerin folgende Rechnungen stellte ( Urk. 6/1/21-23 und Urk. 3/1 ):
2 7. März 2020
Aufbereitung Content & Moderation Google Classroom in English;
1 ½ Stunden dozieren Modul Grundlagen; 2 Mal Referral für
o nline-Kurs
Gesamt brutto : Fr. 1‘490.- -
1 7. April 2020
1 ½ Stunden Unterricht zum Thema DeFi (online)
Gesamt brutto : Fr. 300.- -
5. Juli 2020
5 Stunden Lektion (200 CHF pro Stunde), Pauschal-Spesen ( DeFi -
Coins-Showcasing )
Gesamt brutto : Fr. 1‘050.--
8. September 2020
Artikel: Blockchain und Supp l y Chain; P auschal - Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2 9. Oktober 2020
E.___ : Bitcoin, Blockchain & DeFi
– Live - Session online
Gesamt brutto: Fr. 300.--
1. Dezember 2020
Aufbereitung Content & Moderation Google Classroom ; 1 ½
Stunden dozieren beim Modul Grundlagen; 1 Mal Referral für
online-
Kurs
Gesamt brutto: Fr. 2‘395.--
2 9. Oktober 202 1
Artikel: dezentrale Börsen ( Uniswap und Co.); Pauschal-Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
3. Dezember 202 1
E.___ : DeFi
– Live - Session online (1 h)
Gesamt brutto: Fr. 200.--
1 6. Februar 2022
Artikel: GameFi ; Pauschal-Spesen
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2. Mai 2022
Invesco Metaverse-Artikel
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.--
2. Dezember 2022
Blog Article
Invesco ; Crypto Asset Regulation: Quo vadis ?
Gesamt brutto: Fr. 1‘350.-- 3 .2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt. Er ist ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff. Insbesondere ist der Begriff des massgebenden Lohnes weiter als derjenige des Lohnes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Er umfasst zwar diesen Begriff: Der Lohn des Arbeitsvertrags ist immer auch massgebender Lohn. Doch können auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören . Die zivilrechtliche Aus gestaltung des Vertragsverhältnisses ist AHV-rechtlich nicht entscheidend ( Rz . 1030 f. WML ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene einen als Mandatsvertrag bezeichneten Vertrag schlossen, ist damit nur von un tergeordneter Bedeutung. 3 . 3
Wie dem Mandatsvertrag vom 2 4. September 2020 , dessen Gegenstand die Tätigkeit des Beigeladenen als Dozent bildet, zu entnehmen ist, wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Aus den im Recht liegenden Honorarnoten ergibt sich, dass der Beigeladen e für die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 mit einiger Regelmässigkeit
E.___ -Kurse durchführte . Die Kurse wurde n offenbar von der Beschwerdeführerin organisiert.
Der Beigeladene war dabei auch für d eren Aufbereitung und Strukturierung zuständig, wofür er mit einem pauschalen Betrag von Fr. 2‘000.-- entschädigt wurde. Für die Dozenten tätigkeit wurde er pro Lektion mit Fr. 200.-- entschädigt. Ausweislich der Akten war er an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt und trug auch kein Inkassorisiko. Die Kursteilnehmer musste er
anscheinend nicht selber suchen. Es bestand en einzig insofern Besonderheit en , als Kursteilnehmer, die sich über den Rabatt-Code des Beigeladenen anmeldeten, 10 % Vergünstigung auf ihre Kurskosten erhielten , und der Beigeladene zu einem kleinen Prozentsatz am Umsatz der Kurs e beteiligt war. Unter diesen Umständen ist d essen Dozenten tätigkeit für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3 . 4
Im Weiteren ist der Beigeladene seit
September 202 0
auch als Ghostwriter für die Beschwerdeführerin tätig. Hinsichtlich der Modalitäten dieser Tätigkeit schlossen die Parteien keinen schriftlichen Vertrag. Wie der Einsprache der Beschwerde führerin vom 2 8. Dezember 2022 zu entnehmen ist ( Urk. 6/23), wird der Bei geladene von ihr sporadisch angefragt, ob er Zeit habe, bis zu einem bestimmten Datum einen Text zu schreiben. Die Beschwerdeführerin gebe dabei ein Budget vor, in der Regel rund Fr. 1‘500.--. Der Beigeladene antworte mit ja oder nein und verfasse gegebenenfalls den verlangten Text. Da die Tätigkeit als Journalist grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt, sofern das Entgelt nicht für kumulativ unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel bezahlt w ird
– was vorliegend nicht der Fall ist – , ist auch die mit der Tätigkeit als Journalist vergleichbare Tätigkeit des Beigeladenen als Ghostwriter für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3 . 5
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich . Vorliegend zu qualifizieren sind die ihr bekannt en Vergütungen an den Beigeladene n im Zeit raum von März 2020 bis Dezember 2022 im Umfang von insgesamt
Fr. 1 2‘485.-
einschliesslich Spesen (vgl. E. 3.1.2) . Dass der Be igeladene noch für andere Arbeitgeber oder Auftraggeber innen tätig ist und die Beschwerdeführerin ihn nur bei Bedarf bei zieht , vermag an der Qualifikation seiner Tätigkeiten als un selbständigewerbend nichts zu ändern.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auf dem massgebende n Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2 ' 300 . -- pro Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden ( vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV). Beim von der Beschwerdeführerin genannten Betrag von
Fr. 16‘800. -- pro Jahr handelt es sich dagegen um jenen Betrag, der von Versicherten im Rentenalter vom Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen der Bemessung der AHV-Beiträge in Abzug
gebracht werden kann
( Art. 6 quater AHVV). 3 . 6
Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens die Frage bildet, ob die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerde führerin als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Ob der Beigeladene ab dem 2 1. September 2021 für den Verein E.___ , dessen Präsident F.___ gleichzeitig CEO der Beschwerdeführerin ist (vgl. www.zefix.ch und Urk. 1 ) , eine als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizierende Dozententätigkeit ausgeübt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s ist, ob der Beigeladene aufgrund seines Wegzugs ins Ausland ab Dezember 2021 noch in der Schweiz beitragspflichtig ist. Dies wird im Rahmen der Festsetzung der Lohnbeiträge zu beachten sein. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl