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AB.2023.00021

Fehlende Verfügung, weshalb der direkte Erlass eines Einspracheentscheids unzulässig war, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2023-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 1. April 2022 meldete Y.___ , Vertretungsbeiständin mit Vermö gens verwaltung

von Z.___

(Urk. 7/1/5-6) , diesen

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend ab Januar 2021 als Selbständigerwerbende n im Bereich «mechanische Bearbeitung von Teilen» an (Urk. 7/1).

Da die entsprechende Branche der Suva unterstellt ist, leitete die Ausgleichskasse der Suva die Anmeldung zur Feststellung des Beitragsstatus

weiter und informierte gleichzeitig Z.___ darüber (Urk. 7/3- 5 ) . Mit Schreiben vom 1 5 . September 2022 teilte die Suva der Ausgleichs kasse mit, dass die Tätigkeit von Z.___

als unselbständigerwerbend qualifiziert worden sei (Urk. 7/6-7). Mit Schreiben vom 23. September 2022 informierte sie auch

Z.___

darüber

(Urk. 7/9).

I n der Folge

wies die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. Oktober 2022

das Begehren von Z.___

um Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 7/11). Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Oktober 2022

informierte sie den Arbeitgeber,

X.___ ,

über das festgestellte Beitragsstatut von Z.___ als Unselbständigerwerbender und ersuchte unter Beilage des Nachtragsformulars für das Jahr 2021 um Deklaration der Lohnsumme (Urk. 7/12 -13 ).

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 verlangte

X.___

bei Festhalten am Beitragsstatut von Z.___

den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/14).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 wurde X.___ an die ausstehende Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7/17 ; Urk. 6 /75 ). Daraufhin erhob X.___ mit Schreiben vom 15. März 2023 Einsprache gegen die Aufforderung zur Lohnsummennachmeldung für das Jahr 2021 vom 14. Oktober 2022 und das Erinnerungsschreiben vom

28. Februar 2023 (Urk. 6 /78). Am 17. März 2023 erliess die Ausgleichskasse den Einsprache entscheid

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

14. April 2023 Beschwerde und beantragte , es sei festzustellen, dass Z.___ bezüglich der Erledigung seiner Aufträge als selbs t ändigerwerbend

zu gelten habe , eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, einen neuen Entscheid zu erlassen, der die Beweggründe für die Qualifikation von Z.___ als Unselbständigerwerbender inhaltlich klar aufzeige (Urk. 1). Am

9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin , es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2

1.2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1.2.2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2.3

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) . 1.3

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Aus nahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrens rechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 16. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 27. Dezember 2001). 2.

2.1

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte

die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit , dass die Tätigkeit von

Z.___ als unselbständig e Tätigkeit qualifiziert worden sei, weshalb er auf dem ausbezahlte n Honorar die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge abrechnen müsse . Gleichzeitig forderte die Beschwer degegnerin

ihn

mittels beigelegten Formulars «Nachtragsmeldung 2021»

auf, die Lohnsumme nachzumelden (Urk. 7/13). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, weshalb Z.___ als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei, und

verlangte bei Festhalten am festgelegten Beitragsstatut als Unselbständigerwerbender

um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7 /14). Mit Schreiben vom

28. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich an die Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7 /17) . Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2023 gegen die Aufforderung zur Lohnsummen nachmeldung für das Jahr 2021 vom 14. Oktober 2022 und das Erinnerung s schreiben vom

28. Februar 2023 Einsprache

(Urk. 8/78 ). Schliesslich erliess die Ausgleichskasse direkt den Einspracheentscheid vom

17. März 2023 (Urk. 2) . 2.2

Wie von Art. 49 Abs. 1 ATSG vorgesehen und insbesondere vom Beschwerde führer verlangt wurde , muss die Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitragsstatus von Z.___ eine Verfügung erlassen, sei es als negative Anschluss verfügung gegenüber Z.___ , sei es als Verfügung betreffend Lohnbeiträge gegenüber dem Beschwerdeführer, welche jeweils beiden, mut masslichem Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, zu eröffnen ist . Aufgrund der Akten steht jedoch unbestrittenermassen fest, dass weder dem Beschwerdeführer noch

Z.___

eine Verfügung eröffnet wurde. 2.3

Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin nicht direkt ein en

Einspracheentscheid erlassen.

Dieser kann er st folgend auf eine allfällige Einsprache gegen eine

Verfügung erlassen werden. 3.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

17. März 2023 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsverfahren gehörig durchführe . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

17. März 2023 aufgehoben und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 1. April 2022 meldete Y.___ , Vertretungsbeiständin mit Vermö gens verwaltung

von Z.___

(Urk. 7/1/5-6) , diesen

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend ab Januar 2021 als Selbständigerwerbende n im Bereich «mechanische Bearbeitung von Teilen» an (Urk. 7/1).

Da die entsprechende Branche der Suva unterstellt ist, leitete die Ausgleichskasse der Suva die Anmeldung zur Feststellung des Beitragsstatus

weiter und informierte gleichzeitig Z.___ darüber (Urk. 7/3-

E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

E. 1.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2.2 Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2.3 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) .

E. 1.3 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Aus nahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrens rechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 16. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 27. Dezember 2001). 2.

2.1

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte

die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit , dass die Tätigkeit von

Z.___ als unselbständig e Tätigkeit qualifiziert worden sei, weshalb er auf dem ausbezahlte n Honorar die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge abrechnen müsse . Gleichzeitig forderte die Beschwer degegnerin

ihn

mittels beigelegten Formulars «Nachtragsmeldung 2021»

auf, die Lohnsumme nachzumelden (Urk. 7/13). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, weshalb Z.___ als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei, und

verlangte bei Festhalten am festgelegten Beitragsstatut als Unselbständigerwerbender

um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7 /14). Mit Schreiben vom

28. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich an die Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7 /17) . Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2023 gegen die Aufforderung zur Lohnsummen nachmeldung für das Jahr 2021 vom 14. Oktober 2022 und das Erinnerung s schreiben vom

28. Februar 2023 Einsprache

(Urk. 8/78 ). Schliesslich erliess die Ausgleichskasse direkt den Einspracheentscheid vom

17. März 2023 (Urk. 2) . 2.2

Wie von Art. 49 Abs. 1 ATSG vorgesehen und insbesondere vom Beschwerde führer verlangt wurde , muss die Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitragsstatus von Z.___ eine Verfügung erlassen, sei es als negative Anschluss verfügung gegenüber Z.___ , sei es als Verfügung betreffend Lohnbeiträge gegenüber dem Beschwerdeführer, welche jeweils beiden, mut masslichem Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, zu eröffnen ist . Aufgrund der Akten steht jedoch unbestrittenermassen fest, dass weder dem Beschwerdeführer noch

Z.___

eine Verfügung eröffnet wurde. 2.3

Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin nicht direkt ein en

Einspracheentscheid erlassen.

Dieser kann er st folgend auf eine allfällige Einsprache gegen eine

Verfügung erlassen werden. 3.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

17. März 2023 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsverfahren gehörig durchführe . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

17. März 2023 aufgehoben und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 5 . September 2022 teilte die Suva der Ausgleichs kasse mit, dass die Tätigkeit von Z.___

als unselbständigerwerbend qualifiziert worden sei (Urk. 7/6-7). Mit Schreiben vom 23. September 2022 informierte sie auch

Z.___

darüber

(Urk. 7/9).

I n der Folge

wies die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. Oktober 2022

das Begehren von Z.___

um Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 7/11). Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Oktober 2022

informierte sie den Arbeitgeber,

X.___ ,

über das festgestellte Beitragsstatut von Z.___ als Unselbständigerwerbender und ersuchte unter Beilage des Nachtragsformulars für das Jahr 2021 um Deklaration der Lohnsumme (Urk. 7/12 -13 ).

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 verlangte

X.___

bei Festhalten am Beitragsstatut von Z.___

den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/14).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 wurde X.___ an die ausstehende Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7/17 ; Urk.

E. 6 /78). Am 17. März 2023 erliess die Ausgleichskasse den Einsprache entscheid

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

14. April 2023 Beschwerde und beantragte , es sei festzustellen, dass Z.___ bezüglich der Erledigung seiner Aufträge als selbs t ändigerwerbend

zu gelten habe , eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, einen neuen Entscheid zu erlassen, der die Beweggründe für die Qualifikation von Z.___ als Unselbständigerwerbender inhaltlich klar aufzeige (Urk. 1). Am

E. 9 Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin , es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00021

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

29. Juni 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 1. April 2022 meldete Y.___ , Vertretungsbeiständin mit Vermö gens verwaltung

von Z.___

(Urk. 7/1/5-6) , diesen

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend ab Januar 2021 als Selbständigerwerbende n im Bereich «mechanische Bearbeitung von Teilen» an (Urk. 7/1).

Da die entsprechende Branche der Suva unterstellt ist, leitete die Ausgleichskasse der Suva die Anmeldung zur Feststellung des Beitragsstatus

weiter und informierte gleichzeitig Z.___ darüber (Urk. 7/3- 5 ) . Mit Schreiben vom 1 5 . September 2022 teilte die Suva der Ausgleichs kasse mit, dass die Tätigkeit von Z.___

als unselbständigerwerbend qualifiziert worden sei (Urk. 7/6-7). Mit Schreiben vom 23. September 2022 informierte sie auch

Z.___

darüber

(Urk. 7/9).

I n der Folge

wies die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. Oktober 2022

das Begehren von Z.___

um Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 7/11). Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Oktober 2022

informierte sie den Arbeitgeber,

X.___ ,

über das festgestellte Beitragsstatut von Z.___ als Unselbständigerwerbender und ersuchte unter Beilage des Nachtragsformulars für das Jahr 2021 um Deklaration der Lohnsumme (Urk. 7/12 -13 ).

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 verlangte

X.___

bei Festhalten am Beitragsstatut von Z.___

den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/14).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 wurde X.___ an die ausstehende Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7/17 ; Urk. 6 /75 ). Daraufhin erhob X.___ mit Schreiben vom 15. März 2023 Einsprache gegen die Aufforderung zur Lohnsummennachmeldung für das Jahr 2021 vom 14. Oktober 2022 und das Erinnerungsschreiben vom

28. Februar 2023 (Urk. 6 /78). Am 17. März 2023 erliess die Ausgleichskasse den Einsprache entscheid

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

14. April 2023 Beschwerde und beantragte , es sei festzustellen, dass Z.___ bezüglich der Erledigung seiner Aufträge als selbs t ändigerwerbend

zu gelten habe , eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, einen neuen Entscheid zu erlassen, der die Beweggründe für die Qualifikation von Z.___ als Unselbständigerwerbender inhaltlich klar aufzeige (Urk. 1). Am

9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin , es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2

1.2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1.2.2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2.3

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) . 1.3

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Aus nahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrens rechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 16. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 27. Dezember 2001). 2.

2.1

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte

die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit , dass die Tätigkeit von

Z.___ als unselbständig e Tätigkeit qualifiziert worden sei, weshalb er auf dem ausbezahlte n Honorar die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge abrechnen müsse . Gleichzeitig forderte die Beschwer degegnerin

ihn

mittels beigelegten Formulars «Nachtragsmeldung 2021»

auf, die Lohnsumme nachzumelden (Urk. 7/13). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, weshalb Z.___ als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei, und

verlangte bei Festhalten am festgelegten Beitragsstatut als Unselbständigerwerbender

um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7 /14). Mit Schreiben vom

28. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich an die Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7 /17) . Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2023 gegen die Aufforderung zur Lohnsummen nachmeldung für das Jahr 2021 vom 14. Oktober 2022 und das Erinnerung s schreiben vom

28. Februar 2023 Einsprache

(Urk. 8/78 ). Schliesslich erliess die Ausgleichskasse direkt den Einspracheentscheid vom

17. März 2023 (Urk. 2) . 2.2

Wie von Art. 49 Abs. 1 ATSG vorgesehen und insbesondere vom Beschwerde führer verlangt wurde , muss die Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitragsstatus von Z.___ eine Verfügung erlassen, sei es als negative Anschluss verfügung gegenüber Z.___ , sei es als Verfügung betreffend Lohnbeiträge gegenüber dem Beschwerdeführer, welche jeweils beiden, mut masslichem Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, zu eröffnen ist . Aufgrund der Akten steht jedoch unbestrittenermassen fest, dass weder dem Beschwerdeführer noch

Z.___

eine Verfügung eröffnet wurde. 2.3

Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin nicht direkt ein en

Einspracheentscheid erlassen.

Dieser kann er st folgend auf eine allfällige Einsprache gegen eine

Verfügung erlassen werden. 3.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

17. März 2023 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsverfahren gehörig durchführe . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

17. März 2023 aufgehoben und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz