Sachverhalt
1.
X.___, geb. 1995, ist Inhaber der Einzelfirma Z.___, welche seit dem 21. September 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (Urk. 6/2). Am 2. September 2021 meldete sich
X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Au s gleichskasse, als Selbständig erwerbender an unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1. August 2021 in der T a t too- Branche tätig sei . S einer Anmeldung legte er den mit der Y.___ GmbH abgeschlossenen « Coworking Services C ontract » sowie verschiedene weitere Unterlagen bei
(Urk. 6/1) . Nach weiteren Abklärungen und Prüfung der Unterlagen lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. November 2021 den Anschluss und die Registrierung von X.___ als Selbständigerwerbender ab (Urk. 6/3) und beschied der
Y.___ GmbH m it Verfügung vom gleichen Tag, dass das an X.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen sei (Urk. 6/4). Dagegen erhob X.___ am 16. No vember 2021 Einsprache (Urk. 5), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid
erhob X.___ hierorts am 2 2. August 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2022 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Y.___ GmbH zum vorliegenden Prozess beige laden (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Stellungnahme der Beigelade nen beim Gericht ein, was den Parte ien mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 überwies die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Beigeladenen vom 1 4. Dezember 2022 (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönli chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 20 23) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorga nisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz . 10 18). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz . 10 19): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgen den Merk ma len zum Ausdruck (Rz . 10 20): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 1.4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der B eschwerdeführer sei zu sehr in die Arbeitsorganisation der Y.___ GmbH integriert. Gemäss «C owor king Services C ontract » habe er seine Dienstleistungen grundsätzlich während der Öffnungszeiten der Y.___ GmbH durchzuführen, mit der ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur. Er habe ausschliesslich Nadeln und Tinte selber zu besorgen, was verglichen mit der restlichen Infrastruktur nicht als wesentliche I nvestiti on anzusehen sei. Die Buchung der Infrastruktur koste 30 Prozent des täglichen Umsatzes und setze voraus, dass der Beschwerdeführer über den Stand der Arbeiten informiere. Auch werde auf der Webseite der Y.___ GmbH aufgeführt, dass nur Barzahlung akzeptiert werde . Da ein bestimmter Arbeitsplan vorliege und der Beschwerde führer auf die Infrastruktur am Arbeitsplatz angewiesen sei, ergebe sich aus den gesamten Umständen, dass das Auftrags -(wohl: Arbeits-) verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH unselbständigerwerbend sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Y.___ GmbH ihm ihre Räumlichkeiten und die Infrastruktur zur Verfügung stelle, er jedoch das volle Risiko für sein Unternehmen trage. Ausserdem fakturiere er auch im Ausland. Er ersuche um nochmalige A nalyse. Dies auch, weil eine neue S itu ation bestehe, da er per 1. Juni 2022 einen neuen Mietvertrag in einer anderen Lokalität (A.___-Strasse 50
in B.___) abgeschlossen habe (Urk. 1) .
2.3
In der Vernehmlassung vom 1 1. Oktober 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die neue Arbeitssituation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht ein zu treten sei. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer erneut anzumelden (Urk. 5). 2.4
Die Beigeladene führte in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 aus, der Beschwer deführer arbeite in diversen Studios und nicht nur in ihren Räumlichkeiten. Mit seiner Einzelfirma habe er einen eigenen Marktauftritt. Die Zusammenarbeit mi t ihr als Beigeladenen sei rein marketingtechnisch. So helfe i hr Name und ihr Bekanntheitsgrad auch der Einzelfirma des Beschwerdeführers, um neue Kunden zu gewinnen. Folgende Punkte qualifizierten den Beschwerdeführer als Selbstän digerwerbenden : Auftritt unter eigene m Namen, Arbeit auf eigene Rechnung, Tätigkeit in unabhängiger Position (Tätigkeit in diversen Studios), Ausübung auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Urk. 11). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation der
auf Grundlage des «Coworking Services C ontract »
in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH ausgeübte n T ätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die seit 1. Juni 2022 gegebene n
neue n
Verhältnisse
(neue Loka lität) hinweist
und auch gestützt auf dieses Vorbringen die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender beantragt, ist festzuhalten, dass diese Arbeitssituation
– wie in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt
– nicht Gegenstand des angefochtenen E insprachee ntscheids
bildet und daher vorliegend nicht zu prüfen ist .
Die neuen Verhältnisse
sind daher im vorliegenden Zusam menhang nicht zu würdigen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen etwa BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.
In dem zwischen dem Beschwerdeführer (C oworker) u nd der Beigelad e nen (C oworking) als « Coworking Services C ontract » betitelten Vertrag (Urk. 6/1/15 ff.) v erpfl ichtete sich die Beigeladene gegenüber
dem Beschwerdeführer zur Erbrin gung folgender Dienstleistungen (Ziff. 2 des Vertrags): Übertragung eines indivi duellen Raums für einen Tätowierer, sowie von Möbeln, und «Tätowierung-Res sourcen» bestehend aus Liege, Tat t oo-Stuhl, Arbeitstisch, TV-Bildschirm, Mülleimer, Abfallreinigungsmittel und Eimer, alle Einwegmaterialien ausser Nadel n und Tinte, V er so rgung mit Licht, Wasser, Abfallwirtschaft, Sicherheits alarm, Klimaanlage und Zugang zum Wifi-Netz, Reinigung von Trage-Einzelräu men, Möbeln und Gemeinschaftsräumen, Werbung des Studios in sozialen Netz werken, Websites, Medien, Mailboxen oder and e ren Werbemitteln, die es für angemessen hält, Empfang von Post, Pflege der Tagesordnung und Termine, Telefonservice und A bholmanagement an C oworker Kunden. Ziffer 3 des Vertra ges («Die Verpflichtung zur Durchführung von Aktivitäten wird von C oworker gefördert»)
lautet wie folgt: «D er C oworker
ist nicht nur Coworking-Kunde, son dern auch aktiver Teil dessen, was im Kollaborationsraum gearbeitet wird und tut dies für ihn und andere Nutzer der Coworking C ommunity; die Vereinbarung beinhaltet bereits eine Aktivität zur Förderung des Coworking Space; der Benut zer wird versuchen, keine Demonstrationen in sozialen Netzwerken oder Medien zu machen, die das Image oder den Ruf des Studios beschädigen können; Beschwerden oder Vorfälle, die der Benutzer hat, m üssen direkt auf C oworking für ihre Lösung aufmerksam gemacht werden » . Ziffer 4 des Vertrages («Dauer») hält fest, dass die Vertragslaufzeit unbeschränkt und der Vertrag jederzeit von beiden Seiten kündbar ist . Gemäss Ziffer 5 des Vertrags («Preis für Coworking Service ») hängt der Preis für die Die nstleistung von der Anzahl Tage ab, für die der Nutzer die individuelle Tat t oo-Liege bucht; d er Preis für Coworking für jeden Tag der exklusiven Buchung der Liege wird mit 30
% des Umsatzes berechnet; d as Coworking kann die Reservierung, die der Kunde hinterlegt hat, für die zukünftige Realisierung des Ta t toos aufbewahren. Gemäss Ziffer 6 des Vertrages («Stunden der Service-Lieferung») werden die Dienstleistungen zu den derzeitigen Öffnungszeiten erbracht; für die Nutzung der Einrichtungen ausserhalb der Servicezeiten muss der Coworker eine Genehmigung beim Coworking beantragen. Ge mäss Ziffer 7 («Steuern, Schiedsrichter») ist der Coworker verpflichtet, alle lau fenden oder zukünftigen Steuern, Gebühren oder Abgaben zu zahlen, die seine Arbeit und seinen Umsatzanteil betreffen; falls das Coworking dies verlangt, müssen sie (wohl: die Coworker) nachweisen, dass sie ihre Sozialversicherungs beiträge, Steuern und Gebühren (sowohl staatliche als auch lokale und regionale) auf dem n euesten Stand sind. Gemäss Ziffer 8 des Vertrages («Abtretung des Vertrages») ist die Übertragung des V ertrags durch den Mitarbeiter an andere Perso nen ausdrücklich untersagt.
Des Weitere n statuiert der Vertrag in Ziffer 9 («Haftungsbeschränkung») eine Haftungsbeschränkung der Coworking sowie Verhaltensvorgaben a n die C oworker, in Ziffer 10 («Versicherung») eine Verpflichtung insbesondere der Coworker zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie einer Unfallversi cherung, in Ziffer 11 («Kündigung des Vertrags») Gründe für die vorzeitige Been digung des V ertrags, so
unter anderem bei Nichtbenutzung der res ervierten Tage, bei Verwendung (wohl: B enutz ung der I nfra struk t ur) ohne Abrechnung an die Kunden des Benutzers oder bei Verschleierung eines Teils des gesamten Umsatzes. I n Ziffer 1 2 («Vertraulichkeit») des Vertrags erfolgen Vorgaben bezüglich Behand lung vertraulic her Informationen sowie in Ziffer 1 3 («Zuständigkeit und anwend bares Recht») Angaben zum anwendbaren Recht sowie zur Gültigkeit und Q ualifikatio n des vorliegend in Frage stehenden Vertrags als Raummietvertrag . 4. 4.1
Wie ausgeführt (E. 1.1 hiervor), vermögen die zivilrechtlichen Verhältnisse allen falls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Vorwegzuschicken ist daher, dass die vom Beschwerdeführer und der Bei geladenen im «Coworking Services C ontract »
(nach folgend: Vertrag) gewählten Begrifflichkeiten und getroffenen Abreden (etwa, wonach es sich lediglich um einen Raummi etvertrag handle [vgl. Ziff. 12] oder wonach der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat [ vgl. Ziff. 7 ]) für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend und daher
im vor liegenden Zusammenhang nicht präjudizierend sind (v gl. dazu etwa BGE 144 V
111 E. 6.1 mit Hinweisen).
Für die Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Räum lichkeiten der Beigeladenen spielt es zudem keine Rolle, dass dieser seine Tätigkeit auch ander n orts ausübt . Auch, dass er zusätzlich mit seiner Einzelfirma mit eige ner Homepage auftritt, ist nicht von Belang (vgl. Urk. 11 S. 1 f.) . Denn ü bt eine versicherte Person mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qua lifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 5.2 und E. 7.1). 4.2
4.2.1
Ge mäss dem
vorliegenden Vertrag
werden dem Beschwerdeführer durch die B eigeladene die für die Ausübung der Tätigkeit als Tätowierer erforderlichen Räumlichkeiten
– bis auf Nadeln und Tinte – vollständig ausgerüstet zur Verfü gung gestellt. Darüber
hinaus lässt die Beigeladene den Beschwerdeführer auch an ihrer gesamten übrigen Infrastruktur teilhaben.
Unter dem Aspekt des Unter nehmerrisikos ist daher festzustellen, dass sich die Investi ti onen des Beschwerde führers zur Hauptsache d arauf
beschränkten, eigene
Nadeln und Tinte zu beschaf fen, was
– wie die Beschwerdegegnerin im an g efochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat
–
nicht als erhebliche Investition bezeichnet werden kann. Im Fragebogen für Selbständigerwerbende gab der Besch we rdeführer denn auch selber an, dass das im Geschäft inve stierte Kapital (lediglich) rund Fr. 1'000.-- betrage (Urk. 6/1/4). Kommt hinzu, dass die Beigeladene
– auf deren H omepage die dort arbeitenden Tätowier er mit Namen, Bild und Arbeiten
aufgeführt sind (vgl. Künstler Y.___ .com) –
gemäss Ziffer 2 des Vertrags auch die Werbung sowie administ rative
Arbeiten
(wie etwa Post, Terminp flege, Telefonservice und Abholmanagement)
übern ahm .
In Bezug auf die bei der Be igeladenen ausgeübte Tätigkeit
entfielen für den Beschwerdeführer somit
auch
W erbeausgaben sowie
Kosten für die Beschäftigung von für administrative Arbeiten allenfalls erforder lichem Personal.
D em Beschwerdeführer war es mithin möglich, durch Entrich tung des vereinbarten Beitrags
ohne grossen Aufwand – weder in organisatori scher noch in finanzieller Hinsicht – seiner Tätigkeit nachzugehen, wobei
das finanzielle Risiko
– da der zu leistende Betrag einem prozentualen Anteil des Umsatzes entsprach
– durchaus begrenzt
war . E in erhe bliches Inkasso - ode r Delkrederer i sik o wird vom Beschwerdeführer alsdann nicht geltend gemacht;
ein all fälliges Haftungsr isiko wurde
durch den (vereinbarten)
Abschluss der Haftpflicht v ersicherung
limitiert . U nter dem Aspekt des spezifischen Unternehmerrisikos ist daher insgesamt festzustellen, dass ein nennenswertes Risiko nicht bestand. Es erschöpfte sich vielmehr weitgehend im Risiko des persönlichen Arbeitserfolgs. Jedoch ist
die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (E. 1.2 hiervor), was vorliegend nicht zutrifft . Bereits d as Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos spricht an sich gegen selbständige, sondern vielmehr für unselbst ä ndi g e E r wer b s t ät ig keit . 4.2.2
Kommt hinzu, dass mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Rahmenb edingun gen auch ein nicht u nbedeutendes betriebswirtschaftliches bzw.
arbeitsorganisa tor i s ches Abhängigkeitsverhältnis bestand . Dies gilt etwa in Bezug auf das Angewiesensein auf die I nf rastruktur vor Ort sowie die Festlegung der Öffnungs zeiten durch die Beigeladene bzw. die
statuierte Verpflichtung des Beschwerde führers, für die Nutz ung der Räumlichkeiten ausserhalb dieser Öffnungszeiten eine Genehmigung der Beigeladenen zu beantragen (Ziffer 6 des Vertrages) . Alsdann hatte der B eschwerdeführer (gemäss Ziffer 3 des Vertrag s)
nicht nur Kunde, sondern auch « aktiver Teil dessen zu sein, was im Koll aborationsraum gearbeitet wird » .
D ie Verpfl i c htung des Beschwerdeführers zur T eilhabe an den gemeinschaftlichen Aktivitäten der Beigeladenen
(«der Coworking Community») unterstreicht –
neben dem, dass die Tätowiere r auf der H omepage der Beigelade nen als Teil der Organisation der Beigeladenen
sichtbar
sind (vgl. E. 4.2.1 hiervor) –
eine weitgehende
arbeitsorganisatorische Integration (ähnlich von Arbeitneh menden in ein Team), was
in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weist . Mit der vertraglichen Verpflichtung zu unterlassen, was dem Image der Beigeladenen schaden könnte, wird alsdann eine Verhaltensvorgabe ähnlich der Treuepflicht eines Arbeitnehmers (vgl. Art. 321a Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, F ünfter Teil: Obligationen recht, OR) statuiert. Insbesondere aber
stellt die
– wohl aus Gründen der Quali täts kontrolle der letztlich über die H omepage der Beigeladenen gebuchten Aufträge – statuierte
Verpflichtung,
die B ei geladene über Beschwerden und Vor fälle in Kennt n is zu setzen, einen in Richt ung unselbständige Tätigkeit weisenden Umstand dar. Denn damit
unterstellt
sich der Beschwerdeführer
der Aufsicht und Kontrolle
durch die Beigeladene, was Au sdruck eines arbeitnehme rä h nlichen Su bordinationsverhä ltnisses ist. Dies gilt –
w ie die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid zu Recht festhielt – ebenfalls hinsichtlich des Um stands, wonach der Beschwerdeführer zwecks Bestimmung des Umsatzanteils faktisch Rechenschaft über seine Einnahmen abzulegen hatte. Auch dies
geht
– was der Beschwerdeführ er nicht best reitet – mit
eine r Kont rolle durch die Beigelade ne einher, die ebenfalls in Richtung
eines Unterordnungsverhältnis ses
weist .
Nicht zuletzt spricht auch
der
Umstand, dass die
Beigeladene (in Ziffer 8 des Vertrags) die Übertragung des Vertrags durch den Mitarbeitenden (!) an andere Personen ausdrücklich untersagt e, und somit die P flicht des Beschwerdeführers zur persö n lichen Ausübung der Tätigkeit, für unselbständige Erwerbstätigkeit .
4. 2. 3
A uf
eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit und somit selbst ä ndige Tätig keit deutet demgegenüber hin, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in der Preisg estaltung frei war . Auch
war er
soweit ersichtlich in der Ausw ahl seiner Klienten frei,
wurde
doch vertraglich keine
bindende Zuweisung von Klienten durch die B eigelad ene statuiert . Ebenso
wenig enthält der Vertrag ein Konkurrenzverbot .
I m Vertrag werden des Weiteren
im Rahmen der Öffnungszei ten k eine fix en
Arbeitszeiten oder eine zu leistende
St undenanzahl statuiert .
Anzumerken ist allerdings, dass l etz t lich faktisch gleichwohl eine (indirekte)
Präsenzp flicht bzw . Pflicht zur Ausführung der Tätigkeit an den T agen der Miete der Infras t r u kt ur bestand, stellte doch - unter anderem - die Nichtbenutzung der Inf rastruktur an den reservierten Tagen einen Gr u nd zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags dar (vgl. Ziff. 11 des Vertrags) .
Dass d ie Zahlungen an den Beschwerdeführer nicht von der Beigeladenen, son dern direkt von den Klienten
geleistet wurden, ergibt
im Übrigen nichts zuguns ten einer selbständigen Tätigkeit. Denn nach der Rechtsprechung ist von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes auszugehen, nach welcher es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wer das Entgelt bezahlt. Entscheidend ist vielmehr, ob die geldwerte Leistung wirtschaftlich im Arbeitsverhältnis ihre hinreichende Begründung findet (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.3.2 mit Hin weisen). 4. 3
Treten
Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche Merkmale überwiegen (vgl. E. 1.1 hiervor) .
Vorliegend weist die vom Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Beigeladenen ausgeübte Tätig keit nach dem Gesagten Merkmale auf, die überwiegend zugunsten einer un s elb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies betrifft – zusammengefasst
–
zum einen das
Fehlen eines für selbständige Erwerbstätig k eit typische n
spezifischen Unterneh m errisi k o s; denn mangels erheblicher Investitionen, eigener Geschäfts räumlichkeiten und Beschäftigung von eigenem Personal sowie angesichts des vereinbarten umsatzabhängigen Infrastrukturkostenbei trags kann
jedenfalls nicht gesagt werden, es würden unabhängig vom Arbeitserfolg nennenswerte Kosten anfallen, die d er Beschwerdeführer selber zu tragen hat (E. 1.2 hiervor). Dies betrifft zum andern aber auch
d ie
betriebswirtschaftliche und arbeits organi satoris c he Einbindung in die Organisation der Beigeladenen, w elch letztere s sowohl im Angewiesensein auf die Infrastruktur der Beigeladenen, im Auftritt gegen aussen unter dem N amen der B ei geladenen (auf deren Homepage), sowie in den verschiedenen Vorgaben
der Beigeladenen an den Beschwerdeführer (bezüglich Öffnungszeiten, Verhalten, Mitwirkung,
Rechenschaft) zum Ausdruck gelangt . Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen diese Merkmale deutlich. Den genannten
gegenläufigen Aspekten (E. 4. 2. 3)
ist vorliegend auch vereint
weniger Gewicht beizumessen;
sie vermögen
die in Richtung un selbständige Erwerbstä tigkeit
weisenden Umstände jedenfalls nicht auf zuwiegen . 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerde führers in den Räumlichkeiten der Beigeladenen
zu Recht als unselbständig qua lifiziert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Kopien von Urk. 10-12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ GmbH unter Beilage von Kopien von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geb. 1995, ist Inhaber der Einzelfirma Z.___, welche seit dem 21. September 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (Urk. 6/2). Am 2. September 2021 meldete sich
X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Au s gleichskasse, als Selbständig erwerbender an unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1. August 2021 in der T a t too- Branche tätig sei . S einer Anmeldung legte er den mit der Y.___ GmbH abgeschlossenen « Coworking Services C ontract » sowie verschiedene weitere Unterlagen bei
(Urk. 6/1) . Nach weiteren Abklärungen und Prüfung der Unterlagen lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. November 2021 den Anschluss und die Registrierung von X.___ als Selbständigerwerbender ab (Urk. 6/3) und beschied der
Y.___ GmbH m it Verfügung vom gleichen Tag, dass das an X.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen sei (Urk. 6/4). Dagegen erhob X.___ am 16. No vember 2021 Einsprache (Urk. 5), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 abwies (Urk. 2).
E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.
E. 1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönli chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 1.3 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 20 23) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorga nisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz . 10 18). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz . 10 19): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgen den Merk ma len zum Ausdruck (Rz . 10 20): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
E. 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid
erhob X.___ hierorts am 2 2. August 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2022 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Y.___ GmbH zum vorliegenden Prozess beige laden (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Stellungnahme der Beigelade nen beim Gericht ein, was den Parte ien mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 überwies die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Beigeladenen vom 1 4. Dezember 2022 (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der B eschwerdeführer sei zu sehr in die Arbeitsorganisation der Y.___ GmbH integriert. Gemäss «C owor king Services C ontract » habe er seine Dienstleistungen grundsätzlich während der Öffnungszeiten der Y.___ GmbH durchzuführen, mit der ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur. Er habe ausschliesslich Nadeln und Tinte selber zu besorgen, was verglichen mit der restlichen Infrastruktur nicht als wesentliche I nvestiti on anzusehen sei. Die Buchung der Infrastruktur koste 30 Prozent des täglichen Umsatzes und setze voraus, dass der Beschwerdeführer über den Stand der Arbeiten informiere. Auch werde auf der Webseite der Y.___ GmbH aufgeführt, dass nur Barzahlung akzeptiert werde . Da ein bestimmter Arbeitsplan vorliege und der Beschwerde führer auf die Infrastruktur am Arbeitsplatz angewiesen sei, ergebe sich aus den gesamten Umständen, dass das Auftrags -(wohl: Arbeits-) verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH unselbständigerwerbend sei (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Y.___ GmbH ihm ihre Räumlichkeiten und die Infrastruktur zur Verfügung stelle, er jedoch das volle Risiko für sein Unternehmen trage. Ausserdem fakturiere er auch im Ausland. Er ersuche um nochmalige A nalyse. Dies auch, weil eine neue S itu ation bestehe, da er per 1. Juni 2022 einen neuen Mietvertrag in einer anderen Lokalität (A.___-Strasse 50
in B.___) abgeschlossen habe (Urk. 1) .
E. 2.3 In der Vernehmlassung vom 1 1. Oktober 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die neue Arbeitssituation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht ein zu treten sei. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer erneut anzumelden (Urk. 5).
E. 2.4 Die Beigeladene führte in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 aus, der Beschwer deführer arbeite in diversen Studios und nicht nur in ihren Räumlichkeiten. Mit seiner Einzelfirma habe er einen eigenen Marktauftritt. Die Zusammenarbeit mi t ihr als Beigeladenen sei rein marketingtechnisch. So helfe i hr Name und ihr Bekanntheitsgrad auch der Einzelfirma des Beschwerdeführers, um neue Kunden zu gewinnen. Folgende Punkte qualifizierten den Beschwerdeführer als Selbstän digerwerbenden : Auftritt unter eigene m Namen, Arbeit auf eigene Rechnung, Tätigkeit in unabhängiger Position (Tätigkeit in diversen Studios), Ausübung auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Urk. 11). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation der
auf Grundlage des «Coworking Services C ontract »
in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH ausgeübte n T ätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die seit 1. Juni 2022 gegebene n
neue n
Verhältnisse
(neue Loka lität) hinweist
und auch gestützt auf dieses Vorbringen die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender beantragt, ist festzuhalten, dass diese Arbeitssituation
– wie in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt
– nicht Gegenstand des angefochtenen E insprachee ntscheids
bildet und daher vorliegend nicht zu prüfen ist .
Die neuen Verhältnisse
sind daher im vorliegenden Zusam menhang nicht zu würdigen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen etwa BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.
In dem zwischen dem Beschwerdeführer (C oworker) u nd der Beigelad e nen (C oworking) als « Coworking Services C ontract » betitelten Vertrag (Urk. 6/1/15 ff.) v erpfl ichtete sich die Beigeladene gegenüber
dem Beschwerdeführer zur Erbrin gung folgender Dienstleistungen (Ziff. 2 des Vertrags): Übertragung eines indivi duellen Raums für einen Tätowierer, sowie von Möbeln, und «Tätowierung-Res sourcen» bestehend aus Liege, Tat t oo-Stuhl, Arbeitstisch, TV-Bildschirm, Mülleimer, Abfallreinigungsmittel und Eimer, alle Einwegmaterialien ausser Nadel n und Tinte, V er so rgung mit Licht, Wasser, Abfallwirtschaft, Sicherheits alarm, Klimaanlage und Zugang zum Wifi-Netz, Reinigung von Trage-Einzelräu men, Möbeln und Gemeinschaftsräumen, Werbung des Studios in sozialen Netz werken, Websites, Medien, Mailboxen oder and e ren Werbemitteln, die es für angemessen hält, Empfang von Post, Pflege der Tagesordnung und Termine, Telefonservice und A bholmanagement an C oworker Kunden. Ziffer 3 des Vertra ges («Die Verpflichtung zur Durchführung von Aktivitäten wird von C oworker gefördert»)
lautet wie folgt: «D er C oworker
ist nicht nur Coworking-Kunde, son dern auch aktiver Teil dessen, was im Kollaborationsraum gearbeitet wird und tut dies für ihn und andere Nutzer der Coworking C ommunity; die Vereinbarung beinhaltet bereits eine Aktivität zur Förderung des Coworking Space; der Benut zer wird versuchen, keine Demonstrationen in sozialen Netzwerken oder Medien zu machen, die das Image oder den Ruf des Studios beschädigen können; Beschwerden oder Vorfälle, die der Benutzer hat, m üssen direkt auf C oworking für ihre Lösung aufmerksam gemacht werden » . Ziffer 4 des Vertrages («Dauer») hält fest, dass die Vertragslaufzeit unbeschränkt und der Vertrag jederzeit von beiden Seiten kündbar ist . Gemäss Ziffer 5 des Vertrags («Preis für Coworking Service ») hängt der Preis für die Die nstleistung von der Anzahl Tage ab, für die der Nutzer die individuelle Tat t oo-Liege bucht; d er Preis für Coworking für jeden Tag der exklusiven Buchung der Liege wird mit 30
% des Umsatzes berechnet; d as Coworking kann die Reservierung, die der Kunde hinterlegt hat, für die zukünftige Realisierung des Ta t toos aufbewahren. Gemäss Ziffer 6 des Vertrages («Stunden der Service-Lieferung») werden die Dienstleistungen zu den derzeitigen Öffnungszeiten erbracht; für die Nutzung der Einrichtungen ausserhalb der Servicezeiten muss der Coworker eine Genehmigung beim Coworking beantragen. Ge mäss Ziffer 7 («Steuern, Schiedsrichter») ist der Coworker verpflichtet, alle lau fenden oder zukünftigen Steuern, Gebühren oder Abgaben zu zahlen, die seine Arbeit und seinen Umsatzanteil betreffen; falls das Coworking dies verlangt, müssen sie (wohl: die Coworker) nachweisen, dass sie ihre Sozialversicherungs beiträge, Steuern und Gebühren (sowohl staatliche als auch lokale und regionale) auf dem n euesten Stand sind. Gemäss Ziffer 8 des Vertrages («Abtretung des Vertrages») ist die Übertragung des V ertrags durch den Mitarbeiter an andere Perso nen ausdrücklich untersagt.
Des Weitere n statuiert der Vertrag in Ziffer
E. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art.
E. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art.
E. 9 («Haftungsbeschränkung») eine Haftungsbeschränkung der Coworking sowie Verhaltensvorgaben a n die C oworker, in Ziffer 10 («Versicherung») eine Verpflichtung insbesondere der Coworker zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie einer Unfallversi cherung, in Ziffer 11 («Kündigung des Vertrags») Gründe für die vorzeitige Been digung des V ertrags, so
unter anderem bei Nichtbenutzung der res ervierten Tage, bei Verwendung (wohl: B enutz ung der I nfra struk t ur) ohne Abrechnung an die Kunden des Benutzers oder bei Verschleierung eines Teils des gesamten Umsatzes. I n Ziffer 1 2 («Vertraulichkeit») des Vertrags erfolgen Vorgaben bezüglich Behand lung vertraulic her Informationen sowie in Ziffer 1 3 («Zuständigkeit und anwend bares Recht») Angaben zum anwendbaren Recht sowie zur Gültigkeit und Q ualifikatio n des vorliegend in Frage stehenden Vertrags als Raummietvertrag . 4. 4.1
Wie ausgeführt (E. 1.1 hiervor), vermögen die zivilrechtlichen Verhältnisse allen falls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Vorwegzuschicken ist daher, dass die vom Beschwerdeführer und der Bei geladenen im «Coworking Services C ontract »
(nach folgend: Vertrag) gewählten Begrifflichkeiten und getroffenen Abreden (etwa, wonach es sich lediglich um einen Raummi etvertrag handle [vgl. Ziff. 12] oder wonach der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat [ vgl. Ziff. 7 ]) für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend und daher
im vor liegenden Zusammenhang nicht präjudizierend sind (v gl. dazu etwa BGE 144 V
111 E. 6.1 mit Hinweisen).
Für die Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Räum lichkeiten der Beigeladenen spielt es zudem keine Rolle, dass dieser seine Tätigkeit auch ander n orts ausübt . Auch, dass er zusätzlich mit seiner Einzelfirma mit eige ner Homepage auftritt, ist nicht von Belang (vgl. Urk.
E. 11 des Vertrags) .
Dass d ie Zahlungen an den Beschwerdeführer nicht von der Beigeladenen, son dern direkt von den Klienten
geleistet wurden, ergibt
im Übrigen nichts zuguns ten einer selbständigen Tätigkeit. Denn nach der Rechtsprechung ist von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes auszugehen, nach welcher es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wer das Entgelt bezahlt. Entscheidend ist vielmehr, ob die geldwerte Leistung wirtschaftlich im Arbeitsverhältnis ihre hinreichende Begründung findet (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.3.2 mit Hin weisen). 4. 3
Treten
Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche Merkmale überwiegen (vgl. E. 1.1 hiervor) .
Vorliegend weist die vom Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Beigeladenen ausgeübte Tätig keit nach dem Gesagten Merkmale auf, die überwiegend zugunsten einer un s elb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies betrifft – zusammengefasst
–
zum einen das
Fehlen eines für selbständige Erwerbstätig k eit typische n
spezifischen Unterneh m errisi k o s; denn mangels erheblicher Investitionen, eigener Geschäfts räumlichkeiten und Beschäftigung von eigenem Personal sowie angesichts des vereinbarten umsatzabhängigen Infrastrukturkostenbei trags kann
jedenfalls nicht gesagt werden, es würden unabhängig vom Arbeitserfolg nennenswerte Kosten anfallen, die d er Beschwerdeführer selber zu tragen hat (E. 1.2 hiervor). Dies betrifft zum andern aber auch
d ie
betriebswirtschaftliche und arbeits organi satoris c he Einbindung in die Organisation der Beigeladenen, w elch letztere s sowohl im Angewiesensein auf die Infrastruktur der Beigeladenen, im Auftritt gegen aussen unter dem N amen der B ei geladenen (auf deren Homepage), sowie in den verschiedenen Vorgaben
der Beigeladenen an den Beschwerdeführer (bezüglich Öffnungszeiten, Verhalten, Mitwirkung,
Rechenschaft) zum Ausdruck gelangt . Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen diese Merkmale deutlich. Den genannten
gegenläufigen Aspekten (E. 4. 2. 3)
ist vorliegend auch vereint
weniger Gewicht beizumessen;
sie vermögen
die in Richtung un selbständige Erwerbstä tigkeit
weisenden Umstände jedenfalls nicht auf zuwiegen . 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerde führers in den Räumlichkeiten der Beigeladenen
zu Recht als unselbständig qua lifiziert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Kopien von Urk. 10-12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ GmbH unter Beilage von Kopien von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00066
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
10. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___
GmbH Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geb. 1995, ist Inhaber der Einzelfirma Z.___, welche seit dem 21. September 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (Urk. 6/2). Am 2. September 2021 meldete sich
X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Au s gleichskasse, als Selbständig erwerbender an unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1. August 2021 in der T a t too- Branche tätig sei . S einer Anmeldung legte er den mit der Y.___ GmbH abgeschlossenen « Coworking Services C ontract » sowie verschiedene weitere Unterlagen bei
(Urk. 6/1) . Nach weiteren Abklärungen und Prüfung der Unterlagen lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. November 2021 den Anschluss und die Registrierung von X.___ als Selbständigerwerbender ab (Urk. 6/3) und beschied der
Y.___ GmbH m it Verfügung vom gleichen Tag, dass das an X.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen sei (Urk. 6/4). Dagegen erhob X.___ am 16. No vember 2021 Einsprache (Urk. 5), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid
erhob X.___ hierorts am 2 2. August 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2022 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Y.___ GmbH zum vorliegenden Prozess beige laden (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Stellungnahme der Beigelade nen beim Gericht ein, was den Parte ien mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 überwies die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Beigeladenen vom 1 4. Dezember 2022 (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönli chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 20 23) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorga nisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz . 10 18). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz . 10 19): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgen den Merk ma len zum Ausdruck (Rz . 10 20): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 1.4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der B eschwerdeführer sei zu sehr in die Arbeitsorganisation der Y.___ GmbH integriert. Gemäss «C owor king Services C ontract » habe er seine Dienstleistungen grundsätzlich während der Öffnungszeiten der Y.___ GmbH durchzuführen, mit der ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur. Er habe ausschliesslich Nadeln und Tinte selber zu besorgen, was verglichen mit der restlichen Infrastruktur nicht als wesentliche I nvestiti on anzusehen sei. Die Buchung der Infrastruktur koste 30 Prozent des täglichen Umsatzes und setze voraus, dass der Beschwerdeführer über den Stand der Arbeiten informiere. Auch werde auf der Webseite der Y.___ GmbH aufgeführt, dass nur Barzahlung akzeptiert werde . Da ein bestimmter Arbeitsplan vorliege und der Beschwerde führer auf die Infrastruktur am Arbeitsplatz angewiesen sei, ergebe sich aus den gesamten Umständen, dass das Auftrags -(wohl: Arbeits-) verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH unselbständigerwerbend sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Y.___ GmbH ihm ihre Räumlichkeiten und die Infrastruktur zur Verfügung stelle, er jedoch das volle Risiko für sein Unternehmen trage. Ausserdem fakturiere er auch im Ausland. Er ersuche um nochmalige A nalyse. Dies auch, weil eine neue S itu ation bestehe, da er per 1. Juni 2022 einen neuen Mietvertrag in einer anderen Lokalität (A.___-Strasse 50
in B.___) abgeschlossen habe (Urk. 1) .
2.3
In der Vernehmlassung vom 1 1. Oktober 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die neue Arbeitssituation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht ein zu treten sei. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer erneut anzumelden (Urk. 5). 2.4
Die Beigeladene führte in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 aus, der Beschwer deführer arbeite in diversen Studios und nicht nur in ihren Räumlichkeiten. Mit seiner Einzelfirma habe er einen eigenen Marktauftritt. Die Zusammenarbeit mi t ihr als Beigeladenen sei rein marketingtechnisch. So helfe i hr Name und ihr Bekanntheitsgrad auch der Einzelfirma des Beschwerdeführers, um neue Kunden zu gewinnen. Folgende Punkte qualifizierten den Beschwerdeführer als Selbstän digerwerbenden : Auftritt unter eigene m Namen, Arbeit auf eigene Rechnung, Tätigkeit in unabhängiger Position (Tätigkeit in diversen Studios), Ausübung auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Urk. 11). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation der
auf Grundlage des «Coworking Services C ontract »
in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH ausgeübte n T ätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die seit 1. Juni 2022 gegebene n
neue n
Verhältnisse
(neue Loka lität) hinweist
und auch gestützt auf dieses Vorbringen die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender beantragt, ist festzuhalten, dass diese Arbeitssituation
– wie in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt
– nicht Gegenstand des angefochtenen E insprachee ntscheids
bildet und daher vorliegend nicht zu prüfen ist .
Die neuen Verhältnisse
sind daher im vorliegenden Zusam menhang nicht zu würdigen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen etwa BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.
In dem zwischen dem Beschwerdeführer (C oworker) u nd der Beigelad e nen (C oworking) als « Coworking Services C ontract » betitelten Vertrag (Urk. 6/1/15 ff.) v erpfl ichtete sich die Beigeladene gegenüber
dem Beschwerdeführer zur Erbrin gung folgender Dienstleistungen (Ziff. 2 des Vertrags): Übertragung eines indivi duellen Raums für einen Tätowierer, sowie von Möbeln, und «Tätowierung-Res sourcen» bestehend aus Liege, Tat t oo-Stuhl, Arbeitstisch, TV-Bildschirm, Mülleimer, Abfallreinigungsmittel und Eimer, alle Einwegmaterialien ausser Nadel n und Tinte, V er so rgung mit Licht, Wasser, Abfallwirtschaft, Sicherheits alarm, Klimaanlage und Zugang zum Wifi-Netz, Reinigung von Trage-Einzelräu men, Möbeln und Gemeinschaftsräumen, Werbung des Studios in sozialen Netz werken, Websites, Medien, Mailboxen oder and e ren Werbemitteln, die es für angemessen hält, Empfang von Post, Pflege der Tagesordnung und Termine, Telefonservice und A bholmanagement an C oworker Kunden. Ziffer 3 des Vertra ges («Die Verpflichtung zur Durchführung von Aktivitäten wird von C oworker gefördert»)
lautet wie folgt: «D er C oworker
ist nicht nur Coworking-Kunde, son dern auch aktiver Teil dessen, was im Kollaborationsraum gearbeitet wird und tut dies für ihn und andere Nutzer der Coworking C ommunity; die Vereinbarung beinhaltet bereits eine Aktivität zur Förderung des Coworking Space; der Benut zer wird versuchen, keine Demonstrationen in sozialen Netzwerken oder Medien zu machen, die das Image oder den Ruf des Studios beschädigen können; Beschwerden oder Vorfälle, die der Benutzer hat, m üssen direkt auf C oworking für ihre Lösung aufmerksam gemacht werden » . Ziffer 4 des Vertrages («Dauer») hält fest, dass die Vertragslaufzeit unbeschränkt und der Vertrag jederzeit von beiden Seiten kündbar ist . Gemäss Ziffer 5 des Vertrags («Preis für Coworking Service ») hängt der Preis für die Die nstleistung von der Anzahl Tage ab, für die der Nutzer die individuelle Tat t oo-Liege bucht; d er Preis für Coworking für jeden Tag der exklusiven Buchung der Liege wird mit 30
% des Umsatzes berechnet; d as Coworking kann die Reservierung, die der Kunde hinterlegt hat, für die zukünftige Realisierung des Ta t toos aufbewahren. Gemäss Ziffer 6 des Vertrages («Stunden der Service-Lieferung») werden die Dienstleistungen zu den derzeitigen Öffnungszeiten erbracht; für die Nutzung der Einrichtungen ausserhalb der Servicezeiten muss der Coworker eine Genehmigung beim Coworking beantragen. Ge mäss Ziffer 7 («Steuern, Schiedsrichter») ist der Coworker verpflichtet, alle lau fenden oder zukünftigen Steuern, Gebühren oder Abgaben zu zahlen, die seine Arbeit und seinen Umsatzanteil betreffen; falls das Coworking dies verlangt, müssen sie (wohl: die Coworker) nachweisen, dass sie ihre Sozialversicherungs beiträge, Steuern und Gebühren (sowohl staatliche als auch lokale und regionale) auf dem n euesten Stand sind. Gemäss Ziffer 8 des Vertrages («Abtretung des Vertrages») ist die Übertragung des V ertrags durch den Mitarbeiter an andere Perso nen ausdrücklich untersagt.
Des Weitere n statuiert der Vertrag in Ziffer 9 («Haftungsbeschränkung») eine Haftungsbeschränkung der Coworking sowie Verhaltensvorgaben a n die C oworker, in Ziffer 10 («Versicherung») eine Verpflichtung insbesondere der Coworker zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie einer Unfallversi cherung, in Ziffer 11 («Kündigung des Vertrags») Gründe für die vorzeitige Been digung des V ertrags, so
unter anderem bei Nichtbenutzung der res ervierten Tage, bei Verwendung (wohl: B enutz ung der I nfra struk t ur) ohne Abrechnung an die Kunden des Benutzers oder bei Verschleierung eines Teils des gesamten Umsatzes. I n Ziffer 1 2 («Vertraulichkeit») des Vertrags erfolgen Vorgaben bezüglich Behand lung vertraulic her Informationen sowie in Ziffer 1 3 («Zuständigkeit und anwend bares Recht») Angaben zum anwendbaren Recht sowie zur Gültigkeit und Q ualifikatio n des vorliegend in Frage stehenden Vertrags als Raummietvertrag . 4. 4.1
Wie ausgeführt (E. 1.1 hiervor), vermögen die zivilrechtlichen Verhältnisse allen falls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Vorwegzuschicken ist daher, dass die vom Beschwerdeführer und der Bei geladenen im «Coworking Services C ontract »
(nach folgend: Vertrag) gewählten Begrifflichkeiten und getroffenen Abreden (etwa, wonach es sich lediglich um einen Raummi etvertrag handle [vgl. Ziff. 12] oder wonach der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat [ vgl. Ziff. 7 ]) für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend und daher
im vor liegenden Zusammenhang nicht präjudizierend sind (v gl. dazu etwa BGE 144 V
111 E. 6.1 mit Hinweisen).
Für die Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Räum lichkeiten der Beigeladenen spielt es zudem keine Rolle, dass dieser seine Tätigkeit auch ander n orts ausübt . Auch, dass er zusätzlich mit seiner Einzelfirma mit eige ner Homepage auftritt, ist nicht von Belang (vgl. Urk. 11 S. 1 f.) . Denn ü bt eine versicherte Person mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qua lifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 5.2 und E. 7.1). 4.2
4.2.1
Ge mäss dem
vorliegenden Vertrag
werden dem Beschwerdeführer durch die B eigeladene die für die Ausübung der Tätigkeit als Tätowierer erforderlichen Räumlichkeiten
– bis auf Nadeln und Tinte – vollständig ausgerüstet zur Verfü gung gestellt. Darüber
hinaus lässt die Beigeladene den Beschwerdeführer auch an ihrer gesamten übrigen Infrastruktur teilhaben.
Unter dem Aspekt des Unter nehmerrisikos ist daher festzustellen, dass sich die Investi ti onen des Beschwerde führers zur Hauptsache d arauf
beschränkten, eigene
Nadeln und Tinte zu beschaf fen, was
– wie die Beschwerdegegnerin im an g efochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat
–
nicht als erhebliche Investition bezeichnet werden kann. Im Fragebogen für Selbständigerwerbende gab der Besch we rdeführer denn auch selber an, dass das im Geschäft inve stierte Kapital (lediglich) rund Fr. 1'000.-- betrage (Urk. 6/1/4). Kommt hinzu, dass die Beigeladene
– auf deren H omepage die dort arbeitenden Tätowier er mit Namen, Bild und Arbeiten
aufgeführt sind (vgl. Künstler Y.___ .com) –
gemäss Ziffer 2 des Vertrags auch die Werbung sowie administ rative
Arbeiten
(wie etwa Post, Terminp flege, Telefonservice und Abholmanagement)
übern ahm .
In Bezug auf die bei der Be igeladenen ausgeübte Tätigkeit
entfielen für den Beschwerdeführer somit
auch
W erbeausgaben sowie
Kosten für die Beschäftigung von für administrative Arbeiten allenfalls erforder lichem Personal.
D em Beschwerdeführer war es mithin möglich, durch Entrich tung des vereinbarten Beitrags
ohne grossen Aufwand – weder in organisatori scher noch in finanzieller Hinsicht – seiner Tätigkeit nachzugehen, wobei
das finanzielle Risiko
– da der zu leistende Betrag einem prozentualen Anteil des Umsatzes entsprach
– durchaus begrenzt
war . E in erhe bliches Inkasso - ode r Delkrederer i sik o wird vom Beschwerdeführer alsdann nicht geltend gemacht;
ein all fälliges Haftungsr isiko wurde
durch den (vereinbarten)
Abschluss der Haftpflicht v ersicherung
limitiert . U nter dem Aspekt des spezifischen Unternehmerrisikos ist daher insgesamt festzustellen, dass ein nennenswertes Risiko nicht bestand. Es erschöpfte sich vielmehr weitgehend im Risiko des persönlichen Arbeitserfolgs. Jedoch ist
die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (E. 1.2 hiervor), was vorliegend nicht zutrifft . Bereits d as Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos spricht an sich gegen selbständige, sondern vielmehr für unselbst ä ndi g e E r wer b s t ät ig keit . 4.2.2
Kommt hinzu, dass mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Rahmenb edingun gen auch ein nicht u nbedeutendes betriebswirtschaftliches bzw.
arbeitsorganisa tor i s ches Abhängigkeitsverhältnis bestand . Dies gilt etwa in Bezug auf das Angewiesensein auf die I nf rastruktur vor Ort sowie die Festlegung der Öffnungs zeiten durch die Beigeladene bzw. die
statuierte Verpflichtung des Beschwerde führers, für die Nutz ung der Räumlichkeiten ausserhalb dieser Öffnungszeiten eine Genehmigung der Beigeladenen zu beantragen (Ziffer 6 des Vertrages) . Alsdann hatte der B eschwerdeführer (gemäss Ziffer 3 des Vertrag s)
nicht nur Kunde, sondern auch « aktiver Teil dessen zu sein, was im Koll aborationsraum gearbeitet wird » .
D ie Verpfl i c htung des Beschwerdeführers zur T eilhabe an den gemeinschaftlichen Aktivitäten der Beigeladenen
(«der Coworking Community») unterstreicht –
neben dem, dass die Tätowiere r auf der H omepage der Beigelade nen als Teil der Organisation der Beigeladenen
sichtbar
sind (vgl. E. 4.2.1 hiervor) –
eine weitgehende
arbeitsorganisatorische Integration (ähnlich von Arbeitneh menden in ein Team), was
in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weist . Mit der vertraglichen Verpflichtung zu unterlassen, was dem Image der Beigeladenen schaden könnte, wird alsdann eine Verhaltensvorgabe ähnlich der Treuepflicht eines Arbeitnehmers (vgl. Art. 321a Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, F ünfter Teil: Obligationen recht, OR) statuiert. Insbesondere aber
stellt die
– wohl aus Gründen der Quali täts kontrolle der letztlich über die H omepage der Beigeladenen gebuchten Aufträge – statuierte
Verpflichtung,
die B ei geladene über Beschwerden und Vor fälle in Kennt n is zu setzen, einen in Richt ung unselbständige Tätigkeit weisenden Umstand dar. Denn damit
unterstellt
sich der Beschwerdeführer
der Aufsicht und Kontrolle
durch die Beigeladene, was Au sdruck eines arbeitnehme rä h nlichen Su bordinationsverhä ltnisses ist. Dies gilt –
w ie die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid zu Recht festhielt – ebenfalls hinsichtlich des Um stands, wonach der Beschwerdeführer zwecks Bestimmung des Umsatzanteils faktisch Rechenschaft über seine Einnahmen abzulegen hatte. Auch dies
geht
– was der Beschwerdeführ er nicht best reitet – mit
eine r Kont rolle durch die Beigelade ne einher, die ebenfalls in Richtung
eines Unterordnungsverhältnis ses
weist .
Nicht zuletzt spricht auch
der
Umstand, dass die
Beigeladene (in Ziffer 8 des Vertrags) die Übertragung des Vertrags durch den Mitarbeitenden (!) an andere Personen ausdrücklich untersagt e, und somit die P flicht des Beschwerdeführers zur persö n lichen Ausübung der Tätigkeit, für unselbständige Erwerbstätigkeit .
4. 2. 3
A uf
eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit und somit selbst ä ndige Tätig keit deutet demgegenüber hin, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in der Preisg estaltung frei war . Auch
war er
soweit ersichtlich in der Ausw ahl seiner Klienten frei,
wurde
doch vertraglich keine
bindende Zuweisung von Klienten durch die B eigelad ene statuiert . Ebenso
wenig enthält der Vertrag ein Konkurrenzverbot .
I m Vertrag werden des Weiteren
im Rahmen der Öffnungszei ten k eine fix en
Arbeitszeiten oder eine zu leistende
St undenanzahl statuiert .
Anzumerken ist allerdings, dass l etz t lich faktisch gleichwohl eine (indirekte)
Präsenzp flicht bzw . Pflicht zur Ausführung der Tätigkeit an den T agen der Miete der Infras t r u kt ur bestand, stellte doch - unter anderem - die Nichtbenutzung der Inf rastruktur an den reservierten Tagen einen Gr u nd zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags dar (vgl. Ziff. 11 des Vertrags) .
Dass d ie Zahlungen an den Beschwerdeführer nicht von der Beigeladenen, son dern direkt von den Klienten
geleistet wurden, ergibt
im Übrigen nichts zuguns ten einer selbständigen Tätigkeit. Denn nach der Rechtsprechung ist von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes auszugehen, nach welcher es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wer das Entgelt bezahlt. Entscheidend ist vielmehr, ob die geldwerte Leistung wirtschaftlich im Arbeitsverhältnis ihre hinreichende Begründung findet (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.3.2 mit Hin weisen). 4. 3
Treten
Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche Merkmale überwiegen (vgl. E. 1.1 hiervor) .
Vorliegend weist die vom Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Beigeladenen ausgeübte Tätig keit nach dem Gesagten Merkmale auf, die überwiegend zugunsten einer un s elb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies betrifft – zusammengefasst
–
zum einen das
Fehlen eines für selbständige Erwerbstätig k eit typische n
spezifischen Unterneh m errisi k o s; denn mangels erheblicher Investitionen, eigener Geschäfts räumlichkeiten und Beschäftigung von eigenem Personal sowie angesichts des vereinbarten umsatzabhängigen Infrastrukturkostenbei trags kann
jedenfalls nicht gesagt werden, es würden unabhängig vom Arbeitserfolg nennenswerte Kosten anfallen, die d er Beschwerdeführer selber zu tragen hat (E. 1.2 hiervor). Dies betrifft zum andern aber auch
d ie
betriebswirtschaftliche und arbeits organi satoris c he Einbindung in die Organisation der Beigeladenen, w elch letztere s sowohl im Angewiesensein auf die Infrastruktur der Beigeladenen, im Auftritt gegen aussen unter dem N amen der B ei geladenen (auf deren Homepage), sowie in den verschiedenen Vorgaben
der Beigeladenen an den Beschwerdeführer (bezüglich Öffnungszeiten, Verhalten, Mitwirkung,
Rechenschaft) zum Ausdruck gelangt . Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen diese Merkmale deutlich. Den genannten
gegenläufigen Aspekten (E. 4. 2. 3)
ist vorliegend auch vereint
weniger Gewicht beizumessen;
sie vermögen
die in Richtung un selbständige Erwerbstä tigkeit
weisenden Umstände jedenfalls nicht auf zuwiegen . 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerde führers in den Räumlichkeiten der Beigeladenen
zu Recht als unselbständig qua lifiziert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Kopien von Urk. 10-12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ GmbH unter Beilage von Kopien von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann