Sachverhalt
1.
Am 12. Oktober 2020 meldete sich Y.___ mit dem Einzelunternehmen Z.___ ( Coiffeur ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbende an . Als Datum der Erwerbsaufnahme gab sie den 1. Dezember 2016 an (Urk. 9/4). Die Ausgleichs kasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 29. Januar 2021 fest, dass die Erwerbstätigkeit von Y.___ in den Heimen A.___ , B.___
und X.___ als unselbständig zu qualifizieren sei. Y.___ könne deshalb nicht als Selbständigerwerbende registriert wer den und ihr Gesuch müsse abgelehnt werde n (Urk. 9/7). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse, dass d ie
Y.___
von der X.___ AG respektive vom Zweckverband Pflege und Betreuung C.___ ausbezahlte n Honorar e mit de r zuständigen Ausgleichskasse als Arbeit nehm ereinkommen abzurechnen sei en (Urk. 9/8-9). Dagegen erhob die X.___ AG am 18. Februar 2021 Einsprache (Urk. 9/13), wel che die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Mai 202 2 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene E insprachee ntscheid vom 27. Mai 2022 aufzuheben , Y.___ als Selbständigerwerbende anzuer kennen und festzustellen, dass die X.___ AG nicht Arbeitgeberin von Y.___ sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk.
1 ; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 30. Juni 2022, Urk. 5). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. August 2022 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Replik an (Urk.
10). Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31.
Oktober 2022 mit, dass sie auf eine Replik verzichte (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 17. November 2022 lud das Gericht Y.___ zum Ver fahren bei und setzte ihr Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist, die am 6. Januar 2023 ablief (vgl. Urk. 18), nicht vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020). 1.3
Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1.4
Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Frage, ob die Beigeladene nur für eine oder für mehrere Firmen tätig sei , für die Festsetzung des Beitragsstatuts grundsätzlich unerheblich sei. Zwischen der Beschwerdeführerin, der Beigeladenen und den Coiffeur-Kunden bestehe ein Dreiecksverhältnis, da die Beigeladene die monatlichen Abr echnungen der Beschwerdeführerin und nicht den Coiffeur-Kunden stelle . Der Beigeladenen werde der Raum in der Einrichtung der Beschwerdeführerin kosten los zur Verfü gung gestellt. Die Beigeladene nutze also die Infrastruktur der Beschwerdefüh rerin. Auch wenn sie die Arbeitsm ater i al ien selbst besorge und ihre Zeiten selbst einteile, würden die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwie gen . Sollte die Beschwerdeführerin die Abrechnung smodalitäten umstellen, so dass die Beigeladene direkt den Kunden Rechnung stelle bzw. direkt von den Kunden bezahlt werde, könne diese sich ab diesem Zeitpunkt erneut als Selbstän digerwerbende anmelden und die Tätigkeit werde wiederum geprüft (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beigeladene ein mal monatlich ins Alters- und Pflegeheim komme und den Bewohnenden
ihre Coiffeurdienstleistungen anbiete. Die Bewohnenden könn t en sich vorgängig auf einer Liste eintragen und so einen Termin vereinbaren. Die Liste w erde
der Bei geladenen weitergeleitet. Den Bewohnenden stehe es frei, mit der Beigeladenen direkt zusätzliche Termine zu vereinbaren . Von dieser Möglichkeit werde auch Gebrauch ge mach t .
Einige Bewohne nde hätten mit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vereinbart , dass das Heim die Beigeladene vorgängig bezahle und ihnen dann Rechnung stelle. Dies, um das Administrative, insbesondere mit den p flegebedürftigen und teilweise dementen Kunden und ihren Beiständen , zu ver einfachen. Neu sei
dies jedoch nicht mehr der Fall . Die Beigeladene rechne direkt mit allen Bewohnenden ab. Die Arbeitszeit teile sich
die Beigeladene selber ein. Sie trage auch das unternehmerische Risiko, da sie keine Zusicherung habe , wie viele K unden ihre Dienste
in Anspruch nehmen würden . Die Beigeladene habe im Altersheim kein eigentliches Geschäftslokal . Es besteh e nur die Möglichkeit, einen Coiffeurstuhl und einen Spiegel zu benützen. Die restliche Ausrüstung bring e sie jeweils mit. Die Beigeladene trage grundsätzlich alle Investitionen selbst . Sie trage einen allfälligen Verlust , das Inkasso- und Delkredererisiko sowie die Unkosten. Die Beigeladene hand le im eigenen Namen und auf eigene Rech nung. Sie k önne Aufträge des Altersheims auch ablehnen. Zudem könne sie für andere Personen tätig sein. Ihre Coiffeurdienstlei s tungen biete sie denn auch noch in weiteren Altersheimen an . Für allfällige Schäden durch die Coiffeurbe handlung s ei
die Beigeladene haftpflichtig (Urk. 1 und Urk. 5). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte i n der Beschwerdeantwort vor, dass das spezi fische Unternehmerrisiko
darin bestehe , dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen würden , die der Versicherte selber zu tragen ha be. Erschöpf e sich das wirtschaftliche Risiko lediglich im persönlichen Arbeitserfolg, genüg e d ies für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Ein Ausfallrisiko an Kunden ver möge nach der Rechtsprechung kein Unternehmerrisiko zu begrün den. Fixkosten würden vorliegen d keine an fallen . Die Beschaffung der Arbeits materialien stelle im Verhältnis zur Infrastruktur (Raum, Stuhl, Spiegel), die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werde, nur ein geringes Risiko dar
(Urk. 8). 3. 3.1
Aufgrund der Darlegungen der Parteien und der im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Beigeladene über
k eine eigene Geschäftsräumlichkeit verfügt. Ge mäss ihren Angaben im Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 12.
Oktober 2020 übt sie die Tätigkeit als Coiffeuse in den Räumen der Heime und bei sich zu Hause aus (Urk. 9/4/2). Die Beschwerdeführerin stellt ihr kostenlos ein en Raum, Stuhl und Spiegel zur Verfügung . Mangels anderweitiger Anhalts punkte ist davon au szugehen werden, dass die Beigeladene
auch Strom und Was ser beziehen kann, ohne hierfür bezahlen zu müssen .
Aufzukommen hat
sie ein zig für die Kosten der Arbeitsmaterialien ( Shampoos, Scheren, Bürsten, Föhn etc.; vgl. Urk. 9/4/11-12) , w as im Vergleich zur von der Beschwerdeführerin zur Ver fügung gestellten Infrastruktur nicht erheblich ins Gewicht f ällt . Die Beigeladene hat somit keine grossen Investitionen zu tätigen. Da sich die Bewohnenden der Beschwerdeführerin, die einen Coiffeurtermin wünschen, in der Regel vorgängig auf einer Liste eintragen lassen (Urk. 9/4/13) , ist die Beigeladene sodann grund sätzlich nicht auf eigene Akquisitionsbemühungen angewiesen. Es ist ihr
ohne grossen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – möglich, ihrer Tätigkeit als Coiffeuse nachzugehen.
Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpft sich im Wesentlichen
im persönlichen Arbeitserfolg (BGE 122 V 169 E. 3c). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beigeladene
im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit
nicht völlig frei ist , zumal sie jeweils eine von der Beschwerdeführerin erstellte Liste mit Terminen erhält. Bis zur Änderung de r Abrechnungs modalitäten bezahlte die Beschwerdeführerin die Dienstleistungen der Beigeladenen ferner zumindest teilweise vorab , ehe die Beschwerdeführerin dann den Bewohne nden Rechnung stellte. Das Inkasso- und Delkredere-Risiko trug
hier damit
die Beschwerdeführerin. Diese Kriterien sprechen für das Vorlie gen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber, dass die Beigeladene in eigenem Namen auftritt , zuweilen auch direkt mit Coif feur-Kunden Termine vereinbart , die Preise für ihre Dienstleistungen selber fest legen dürfte und einzeln e n Kunden offenbar bereits vor Änderung de r Abrech nungs modalitäten
direkt Rechnung
stellte. Zudem besteht kein Konkurrenz verbot, zumal die Beigeladene auch in anderen Alters
- und Pflege heimen als Coiffeuse tätig ist.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeits organisatorische Abhängigkeit der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin aber zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 3.2
Die Frage, ob die Beigeladene nach der Änderung de r
Abrechnungsmodalitäten nunmehr als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens . Wie die Beschwerdegegnerin bemerkte, kann sich die Beigela dene erneut bei ihr als Selbständigerwerbende anmelden , woraufhin eine neuer liche Prüfung vorgenommen wird. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 12. Oktober 2020 meldete sich Y.___ mit dem Einzelunternehmen Z.___ ( Coiffeur ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbende an . Als Datum der Erwerbsaufnahme gab sie den 1. Dezember 2016 an (Urk. 9/4). Die Ausgleichs kasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 29. Januar 2021 fest, dass die Erwerbstätigkeit von Y.___ in den Heimen A.___ , B.___
und X.___ als unselbständig zu qualifizieren sei. Y.___ könne deshalb nicht als Selbständigerwerbende registriert wer den und ihr Gesuch müsse abgelehnt werde n (Urk. 9/7). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse, dass d ie
Y.___
von der X.___ AG respektive vom Zweckverband Pflege und Betreuung C.___ ausbezahlte n Honorar e mit de r zuständigen Ausgleichskasse als Arbeit nehm ereinkommen abzurechnen sei en (Urk. 9/8-9). Dagegen erhob die X.___ AG am 18. Februar 2021 Einsprache (Urk. 9/13), wel che die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Mai 202
E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020).
E. 1.3 Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen).
E. 1.4 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). 2.
E. 2 Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene E insprachee ntscheid vom 27. Mai 2022 aufzuheben , Y.___ als Selbständigerwerbende anzuer kennen und festzustellen, dass die X.___ AG nicht Arbeitgeberin von Y.___ sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk.
1 ; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 30. Juni 2022, Urk. 5). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. August 2022 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Replik an (Urk.
10). Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31.
Oktober 2022 mit, dass sie auf eine Replik verzichte (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 17. November 2022 lud das Gericht Y.___ zum Ver fahren bei und setzte ihr Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist, die am 6. Januar 2023 ablief (vgl. Urk. 18), nicht vernehmen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Frage, ob die Beigeladene nur für eine oder für mehrere Firmen tätig sei , für die Festsetzung des Beitragsstatuts grundsätzlich unerheblich sei. Zwischen der Beschwerdeführerin, der Beigeladenen und den Coiffeur-Kunden bestehe ein Dreiecksverhältnis, da die Beigeladene die monatlichen Abr echnungen der Beschwerdeführerin und nicht den Coiffeur-Kunden stelle . Der Beigeladenen werde der Raum in der Einrichtung der Beschwerdeführerin kosten los zur Verfü gung gestellt. Die Beigeladene nutze also die Infrastruktur der Beschwerdefüh rerin. Auch wenn sie die Arbeitsm ater i al ien selbst besorge und ihre Zeiten selbst einteile, würden die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwie gen . Sollte die Beschwerdeführerin die Abrechnung smodalitäten umstellen, so dass die Beigeladene direkt den Kunden Rechnung stelle bzw. direkt von den Kunden bezahlt werde, könne diese sich ab diesem Zeitpunkt erneut als Selbstän digerwerbende anmelden und die Tätigkeit werde wiederum geprüft (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beigeladene ein mal monatlich ins Alters- und Pflegeheim komme und den Bewohnenden
ihre Coiffeurdienstleistungen anbiete. Die Bewohnenden könn t en sich vorgängig auf einer Liste eintragen und so einen Termin vereinbaren. Die Liste w erde
der Bei geladenen weitergeleitet. Den Bewohnenden stehe es frei, mit der Beigeladenen direkt zusätzliche Termine zu vereinbaren . Von dieser Möglichkeit werde auch Gebrauch ge mach t .
Einige Bewohne nde hätten mit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vereinbart , dass das Heim die Beigeladene vorgängig bezahle und ihnen dann Rechnung stelle. Dies, um das Administrative, insbesondere mit den p flegebedürftigen und teilweise dementen Kunden und ihren Beiständen , zu ver einfachen. Neu sei
dies jedoch nicht mehr der Fall . Die Beigeladene rechne direkt mit allen Bewohnenden ab. Die Arbeitszeit teile sich
die Beigeladene selber ein. Sie trage auch das unternehmerische Risiko, da sie keine Zusicherung habe , wie viele K unden ihre Dienste
in Anspruch nehmen würden . Die Beigeladene habe im Altersheim kein eigentliches Geschäftslokal . Es besteh e nur die Möglichkeit, einen Coiffeurstuhl und einen Spiegel zu benützen. Die restliche Ausrüstung bring e sie jeweils mit. Die Beigeladene trage grundsätzlich alle Investitionen selbst . Sie trage einen allfälligen Verlust , das Inkasso- und Delkredererisiko sowie die Unkosten. Die Beigeladene hand le im eigenen Namen und auf eigene Rech nung. Sie k önne Aufträge des Altersheims auch ablehnen. Zudem könne sie für andere Personen tätig sein. Ihre Coiffeurdienstlei s tungen biete sie denn auch noch in weiteren Altersheimen an . Für allfällige Schäden durch die Coiffeurbe handlung s ei
die Beigeladene haftpflichtig (Urk. 1 und Urk. 5).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte i n der Beschwerdeantwort vor, dass das spezi fische Unternehmerrisiko
darin bestehe , dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen würden , die der Versicherte selber zu tragen ha be. Erschöpf e sich das wirtschaftliche Risiko lediglich im persönlichen Arbeitserfolg, genüg e d ies für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Ein Ausfallrisiko an Kunden ver möge nach der Rechtsprechung kein Unternehmerrisiko zu begrün den. Fixkosten würden vorliegen d keine an fallen . Die Beschaffung der Arbeits materialien stelle im Verhältnis zur Infrastruktur (Raum, Stuhl, Spiegel), die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werde, nur ein geringes Risiko dar
(Urk. 8).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aufgrund der Darlegungen der Parteien und der im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Beigeladene über
k eine eigene Geschäftsräumlichkeit verfügt. Ge mäss ihren Angaben im Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 12.
Oktober 2020 übt sie die Tätigkeit als Coiffeuse in den Räumen der Heime und bei sich zu Hause aus (Urk. 9/4/2). Die Beschwerdeführerin stellt ihr kostenlos ein en Raum, Stuhl und Spiegel zur Verfügung . Mangels anderweitiger Anhalts punkte ist davon au szugehen werden, dass die Beigeladene
auch Strom und Was ser beziehen kann, ohne hierfür bezahlen zu müssen .
Aufzukommen hat
sie ein zig für die Kosten der Arbeitsmaterialien ( Shampoos, Scheren, Bürsten, Föhn etc.; vgl. Urk. 9/4/11-12) , w as im Vergleich zur von der Beschwerdeführerin zur Ver fügung gestellten Infrastruktur nicht erheblich ins Gewicht f ällt . Die Beigeladene hat somit keine grossen Investitionen zu tätigen. Da sich die Bewohnenden der Beschwerdeführerin, die einen Coiffeurtermin wünschen, in der Regel vorgängig auf einer Liste eintragen lassen (Urk. 9/4/13) , ist die Beigeladene sodann grund sätzlich nicht auf eigene Akquisitionsbemühungen angewiesen. Es ist ihr
ohne grossen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – möglich, ihrer Tätigkeit als Coiffeuse nachzugehen.
Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpft sich im Wesentlichen
im persönlichen Arbeitserfolg (BGE 122 V 169 E. 3c). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beigeladene
im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit
nicht völlig frei ist , zumal sie jeweils eine von der Beschwerdeführerin erstellte Liste mit Terminen erhält. Bis zur Änderung de r Abrechnungs modalitäten bezahlte die Beschwerdeführerin die Dienstleistungen der Beigeladenen ferner zumindest teilweise vorab , ehe die Beschwerdeführerin dann den Bewohne nden Rechnung stellte. Das Inkasso- und Delkredere-Risiko trug
hier damit
die Beschwerdeführerin. Diese Kriterien sprechen für das Vorlie gen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber, dass die Beigeladene in eigenem Namen auftritt , zuweilen auch direkt mit Coif feur-Kunden Termine vereinbart , die Preise für ihre Dienstleistungen selber fest legen dürfte und einzeln e n Kunden offenbar bereits vor Änderung de r Abrech nungs modalitäten
direkt Rechnung
stellte. Zudem besteht kein Konkurrenz verbot, zumal die Beigeladene auch in anderen Alters
- und Pflege heimen als Coiffeuse tätig ist.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeits organisatorische Abhängigkeit der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin aber zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
E. 3.2 Die Frage, ob die Beigeladene nach der Änderung de r
Abrechnungsmodalitäten nunmehr als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens . Wie die Beschwerdegegnerin bemerkte, kann sich die Beigela dene erneut bei ihr als Selbständigerwerbende anmelden , woraufhin eine neuer liche Prüfung vorgenommen wird.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00046
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
2. März 2023 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Am 12. Oktober 2020 meldete sich Y.___ mit dem Einzelunternehmen Z.___ ( Coiffeur ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbende an . Als Datum der Erwerbsaufnahme gab sie den 1. Dezember 2016 an (Urk. 9/4). Die Ausgleichs kasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 29. Januar 2021 fest, dass die Erwerbstätigkeit von Y.___ in den Heimen A.___ , B.___
und X.___ als unselbständig zu qualifizieren sei. Y.___ könne deshalb nicht als Selbständigerwerbende registriert wer den und ihr Gesuch müsse abgelehnt werde n (Urk. 9/7). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse, dass d ie
Y.___
von der X.___ AG respektive vom Zweckverband Pflege und Betreuung C.___ ausbezahlte n Honorar e mit de r zuständigen Ausgleichskasse als Arbeit nehm ereinkommen abzurechnen sei en (Urk. 9/8-9). Dagegen erhob die X.___ AG am 18. Februar 2021 Einsprache (Urk. 9/13), wel che die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Mai 202 2 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene E insprachee ntscheid vom 27. Mai 2022 aufzuheben , Y.___ als Selbständigerwerbende anzuer kennen und festzustellen, dass die X.___ AG nicht Arbeitgeberin von Y.___ sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk.
1 ; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 30. Juni 2022, Urk. 5). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. August 2022 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Replik an (Urk.
10). Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31.
Oktober 2022 mit, dass sie auf eine Replik verzichte (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 17. November 2022 lud das Gericht Y.___ zum Ver fahren bei und setzte ihr Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist, die am 6. Januar 2023 ablief (vgl. Urk. 18), nicht vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020). 1.3
Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1.4
Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Frage, ob die Beigeladene nur für eine oder für mehrere Firmen tätig sei , für die Festsetzung des Beitragsstatuts grundsätzlich unerheblich sei. Zwischen der Beschwerdeführerin, der Beigeladenen und den Coiffeur-Kunden bestehe ein Dreiecksverhältnis, da die Beigeladene die monatlichen Abr echnungen der Beschwerdeführerin und nicht den Coiffeur-Kunden stelle . Der Beigeladenen werde der Raum in der Einrichtung der Beschwerdeführerin kosten los zur Verfü gung gestellt. Die Beigeladene nutze also die Infrastruktur der Beschwerdefüh rerin. Auch wenn sie die Arbeitsm ater i al ien selbst besorge und ihre Zeiten selbst einteile, würden die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwie gen . Sollte die Beschwerdeführerin die Abrechnung smodalitäten umstellen, so dass die Beigeladene direkt den Kunden Rechnung stelle bzw. direkt von den Kunden bezahlt werde, könne diese sich ab diesem Zeitpunkt erneut als Selbstän digerwerbende anmelden und die Tätigkeit werde wiederum geprüft (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beigeladene ein mal monatlich ins Alters- und Pflegeheim komme und den Bewohnenden
ihre Coiffeurdienstleistungen anbiete. Die Bewohnenden könn t en sich vorgängig auf einer Liste eintragen und so einen Termin vereinbaren. Die Liste w erde
der Bei geladenen weitergeleitet. Den Bewohnenden stehe es frei, mit der Beigeladenen direkt zusätzliche Termine zu vereinbaren . Von dieser Möglichkeit werde auch Gebrauch ge mach t .
Einige Bewohne nde hätten mit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vereinbart , dass das Heim die Beigeladene vorgängig bezahle und ihnen dann Rechnung stelle. Dies, um das Administrative, insbesondere mit den p flegebedürftigen und teilweise dementen Kunden und ihren Beiständen , zu ver einfachen. Neu sei
dies jedoch nicht mehr der Fall . Die Beigeladene rechne direkt mit allen Bewohnenden ab. Die Arbeitszeit teile sich
die Beigeladene selber ein. Sie trage auch das unternehmerische Risiko, da sie keine Zusicherung habe , wie viele K unden ihre Dienste
in Anspruch nehmen würden . Die Beigeladene habe im Altersheim kein eigentliches Geschäftslokal . Es besteh e nur die Möglichkeit, einen Coiffeurstuhl und einen Spiegel zu benützen. Die restliche Ausrüstung bring e sie jeweils mit. Die Beigeladene trage grundsätzlich alle Investitionen selbst . Sie trage einen allfälligen Verlust , das Inkasso- und Delkredererisiko sowie die Unkosten. Die Beigeladene hand le im eigenen Namen und auf eigene Rech nung. Sie k önne Aufträge des Altersheims auch ablehnen. Zudem könne sie für andere Personen tätig sein. Ihre Coiffeurdienstlei s tungen biete sie denn auch noch in weiteren Altersheimen an . Für allfällige Schäden durch die Coiffeurbe handlung s ei
die Beigeladene haftpflichtig (Urk. 1 und Urk. 5). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte i n der Beschwerdeantwort vor, dass das spezi fische Unternehmerrisiko
darin bestehe , dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen würden , die der Versicherte selber zu tragen ha be. Erschöpf e sich das wirtschaftliche Risiko lediglich im persönlichen Arbeitserfolg, genüg e d ies für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Ein Ausfallrisiko an Kunden ver möge nach der Rechtsprechung kein Unternehmerrisiko zu begrün den. Fixkosten würden vorliegen d keine an fallen . Die Beschaffung der Arbeits materialien stelle im Verhältnis zur Infrastruktur (Raum, Stuhl, Spiegel), die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werde, nur ein geringes Risiko dar
(Urk. 8). 3. 3.1
Aufgrund der Darlegungen der Parteien und der im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Beigeladene über
k eine eigene Geschäftsräumlichkeit verfügt. Ge mäss ihren Angaben im Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 12.
Oktober 2020 übt sie die Tätigkeit als Coiffeuse in den Räumen der Heime und bei sich zu Hause aus (Urk. 9/4/2). Die Beschwerdeführerin stellt ihr kostenlos ein en Raum, Stuhl und Spiegel zur Verfügung . Mangels anderweitiger Anhalts punkte ist davon au szugehen werden, dass die Beigeladene
auch Strom und Was ser beziehen kann, ohne hierfür bezahlen zu müssen .
Aufzukommen hat
sie ein zig für die Kosten der Arbeitsmaterialien ( Shampoos, Scheren, Bürsten, Föhn etc.; vgl. Urk. 9/4/11-12) , w as im Vergleich zur von der Beschwerdeführerin zur Ver fügung gestellten Infrastruktur nicht erheblich ins Gewicht f ällt . Die Beigeladene hat somit keine grossen Investitionen zu tätigen. Da sich die Bewohnenden der Beschwerdeführerin, die einen Coiffeurtermin wünschen, in der Regel vorgängig auf einer Liste eintragen lassen (Urk. 9/4/13) , ist die Beigeladene sodann grund sätzlich nicht auf eigene Akquisitionsbemühungen angewiesen. Es ist ihr
ohne grossen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – möglich, ihrer Tätigkeit als Coiffeuse nachzugehen.
Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpft sich im Wesentlichen
im persönlichen Arbeitserfolg (BGE 122 V 169 E. 3c). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beigeladene
im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit
nicht völlig frei ist , zumal sie jeweils eine von der Beschwerdeführerin erstellte Liste mit Terminen erhält. Bis zur Änderung de r Abrechnungs modalitäten bezahlte die Beschwerdeführerin die Dienstleistungen der Beigeladenen ferner zumindest teilweise vorab , ehe die Beschwerdeführerin dann den Bewohne nden Rechnung stellte. Das Inkasso- und Delkredere-Risiko trug
hier damit
die Beschwerdeführerin. Diese Kriterien sprechen für das Vorlie gen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht demgegenüber, dass die Beigeladene in eigenem Namen auftritt , zuweilen auch direkt mit Coif feur-Kunden Termine vereinbart , die Preise für ihre Dienstleistungen selber fest legen dürfte und einzeln e n Kunden offenbar bereits vor Änderung de r Abrech nungs modalitäten
direkt Rechnung
stellte. Zudem besteht kein Konkurrenz verbot, zumal die Beigeladene auch in anderen Alters
- und Pflege heimen als Coiffeuse tätig ist.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeits organisatorische Abhängigkeit der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin aber zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 3.2
Die Frage, ob die Beigeladene nach der Änderung de r
Abrechnungsmodalitäten nunmehr als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens . Wie die Beschwerdegegnerin bemerkte, kann sich die Beigela dene erneut bei ihr als Selbständigerwerbende anmelden , woraufhin eine neuer liche Prüfung vorgenommen wird. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl