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AB.2022.00042

Besitzstandsgarantie nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG. Bei einem Heimeintritt besteht ab dem Folgemonat nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gemäss den Ansätzen der AHV.

Zürich SozVersG · 2021-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1950, bezog vor Erreichen des AHV-Renten alters 64 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilf losigkeit schweren Grades der Inva li denversicherung (IV, vgl. Urk. 1 S. 3 4). Nachdem sie im Juli 2021 vom Ehemann der Versicherten über deren Heimeintritt informiert worden war (Urk. 7/3), setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichs kasse,

die Hilflosen entschädigung der

Versicherten mit Verfügung vom 16.

Dezember 2021 mit Wir kung ab 1.

September 2021 von Fr. 1'912.-- auf Fr. 956.-- herab . Zur Begründung führte sie aus, dass die Besitzstandgarantie bezüglich Entschädigungsansätze der IV dahinfalle, wenn sich der Aufenthaltsort der versicherten Person geändert habe. Ab dem Folgemonat des Heimeintritts würden f ür die Hilflosenentschädi gung der Versicherten somit die

Ansätze der Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) gelten (Urk. 7/9). Gleichentags erliess sie eine Ver fügung, mit welcher sie von der Versicherten in der Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 zu viel ausbezahlte Hilflosenentschä digungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- zurückfor derte (Urk.

7/10).

G egen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15.

Februar 2022 Einsprache ( Urk. 7/25), worauf die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 22. Februar 2022 zunächst mangels Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung nicht eintrat ( Urk. 7/ 26). In der Folge zog sie diesen Ent scheid mit Einspracheentscheid vom 8. April 2022 in Wiedererwägung. Zur Be gründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe ihre

vom 16. Dezember 2021 datierende Verfügung am 19. Januar 2022 noch einmal versendet, da sie davon ausgegangen sei, der erste Versand an das Pflegeheim sei unrichtig gewesen. Wenn auf den Versand der Verfügung am 19. Januar 2022 abgestellt werde, sei die Einsprache vom 15. Februar 2022 rechtzeitig erfolgt, weshalb auf diese Ein sprache einzutreten und die Sache materiell zu beur teilen sei (Urk. 2 S.

2).

Sie bestätigte sodann ihre Rückforderung für zu viel ausbezahlte Hilflosen entschä digungen im Betrag von Fr. 3'824.--. Dazu hielt sie

weiter fest, dass d ieser Rück fo rderungsbetrag mit der Nachzahlung von Zusatz leistungen in derselben Höhe verrechnet worden sei . M it ihrem neuen Entscheid wies sie die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2 S.

3). 1.2

Alsdann erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2022 (Urk. 7/60) Ein sprache gegen die Verfügung vom 16. D ezember 2021 betreffend Neufest setzung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ab 1. September 2021 auf Fr. 956.-- (Urk. 7/9). Darin liess sie ausführen, ihre Rechts vertreterin habe nach dem Erhalt der Kassenakten am 11. April 2022 festgestellt, dass die Verfügung vom

16. Dezember 2021 bislang noch nicht an die Versicherte versandt worden sei (Urk. 7/60). Die Ausgleichskasse trat auf die Einsprache ein und gewährte der Versicherten eine Frist bis 31. Mai 2022, um die Einsprache zu begründen (Urk. 7/61). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichte die Versicherte eine Ein sprachebegründung ein (Urk. 7/63).

Unter Hinweis darauf, dass sie seit Januar 2022 wieder zu Hause betreut werde ( Urk. 7/63/4), beantragte sie, ihr sei ab 1.

Januar 2022 erneut eine Hilflosigkeit schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.-- pro Monat auszurichten ( Urk. 7/63/2).

D ie Ausgleichs kasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ab ( Urk. 10/2 ). 2.

2.1

2.1.1

Bereits zuvor hatte X.___ am 24. Mai 2022 beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2022 betreffend Rückforderung von Hilflosenentschädigung erho ben. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. In Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und des Einsprache-Entscheids vom 8. April 2022 sei X.___ ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.00 pro Monat auszurichten und es sei festzustellen, dass keine Rück forderung im Betrag von Fr. 3'824.00 besteht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 1 S. 2): «

Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Beschwerde gegnerin über die Einsprache vom 14. April 2022 respektive die ergänzende Ein sprachebegründung vom 24. Mai 2022 entschieden hat.» 2.1.2

Das Gericht holte sodann mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 5) die Kas sen akten (Urk. 7/1-65) ein und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zum Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe mit Einspracheentscheid vom selben Tag über die Höhe der Hilflosenent schädigung entschieden. Sie beantragte Abweisung des Antrags auf Verfahrens sistierung (Urk. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). 2.2

Alsdann erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 betreffend Höhe der Hilflosenentschä di gung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 0/1 ): « 1. In Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und des Einsprache-Entscheids vom 22. Juni 2022 sei X.___ ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.00 pro Monat auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 10/ 1 S. 2): «

Das vorliegende Verfahren sei mit dem beim angerufenen Gericht hängigen Ver fahren AB.2022.00042 zu verein en.» 2.3

Mit Verfügung vom 11.

August 2022 ( Urk. 9)

wurde d er Prozess Nr.

AB.2022.00057 in Sachen X.___ gegen die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2022.00042 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr.

AB.2022.00057 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-4 geführt.

Das Gericht gab der Beschwerdegegnerin mit derselben Verfügung Gelegenheit, um zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 20. Juli 2022 (Urk. 1, Urk. 10/1) Stellung zu nehmen. 2.4

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde n ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 2. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Beschwerde vom 2 0. Juli 2022

beantragte, ihr sei ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädi gung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912. -- pro Monat auszurichten (Urk. 10/1 S.

2) . Zuvor beantragte sie mit ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2022, es sei festzustellen, dass keine Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'824.-- bestehe (Urk.

1 S.

2).

Weil die Rückforderung die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 (Urk. 7/10) be trifft, ist vorliegend somit die

Höhe der Hilflosenentschädigung der Beschwer deführerin ab 1. September 2021 zu überprüfen. 1.2

Im Einspracheentscheid vom 8.

April 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbe sondere aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im AHV-Rentenalter sei. Aufgrund des Eintritts ins Heim habe die Hilflosenentschädigung angepasst werden müssen. Neu seien nicht mehr die IV-Ansätze, für welche die Besitz standsgarantie gegol ten habe, sondern jene der AHV massgebend. Dies führe zu einem tieferen Leistungsanspruch.

F ür den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resultiere überdies eine Rückforderung in der Hö he von Fr.

3'824.--. D a z u sei festzuhalten, dass die Rückforderung bereits vollständig durch Verrechnung beglichen worden sei (Urk. 2 S. 2 ). Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 erwog die Beschwerdegegnerin sodann, dass die Beschwerde führerin im Sommer 2021 ins Heim eingetreten sei, weshalb aufgrund der S ach verhaltsänderung die Hilflosenentschädigung reduziert und neu die AHV-Ansätze angewendet worden sei en . Hinzu komme, dass g emäss bundesgerichtlicher Recht sprechung (BGE 137 V 162) die Besitzstandsgarantie auch dann nicht mehr

greife,

wenn die hilflose Person aus dem Pflegeheim austrete und wieder nach Hause gehe . Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdeführer i n

sei es daher korrekt, dass ab Sommer 2021 die Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV aus be zahlt werde (Urk. 10/2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerde gegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 zwar allgemeine Aus führungen zur Besitzstandsgarantie im Sozialversicherungsrecht gemacht habe. Sie habe jedoch mit keinem Wort zur Argumentation in der Einsprache betreffend «kein Wechsel des Aufenthaltsortes» Stellung genommen. Dies sei offensichtlich gänzlich unbe rücksichtigt geblieben. Entsprechend sei das recht liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden (Urk.

10/1 S.

6). Alsdann sta tuiere Art. 43 bis

Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) das Prinzip der Besitzstandsgarantie. Eine Aus nahmeregelung davon finde sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungs ebene. Demzufolge sei vom Gesetzge ber nicht vorgesehen worden, dass die Besitzstandsgarantie wegfalle, dies auch nicht bei einer Veränderung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der hilf losen Per son. Daran ändere das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung (KSIH) nichts. Bei der KSIH handle es sich zudem nur um eine Anweisung an die Verwaltung. Diese stelle keinen Ersatz für eine rechtliche Grundlage dar. Für den vorliegenden Fall sei ausschlaggebend, dass es sowieso zu keine r Änderung respektive zu kein em Wechsel des Aufent halts ortes der Beschwer deführerin gekommen sei, als diese wegen ihrer Pflegebe dürftig keit in den Pflegeheimen untergekommen sei ( Urk. 10/1 S.

7). Ein blosses Ver weilen reiche zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Viel mehr werde nebst dem tatsächlichen Aufenthalt auch der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, gefordert.

Bei ihr habe es sich so verhalten, dass s ie in der Zeitspanne vom Juli 2021 bis Januar 2022 aufgrund eines verschlechterten Ge sundheitszustandes und der damit einhergehenden Rehabilitation in Spitäler n und Pflegeheime n gewesen

sei . Sie sei zweimal im Stadtspital Z.___

und einmal im Spital A.___

für je eine Woche hospitalisiert gewesen. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei sie sodann zur Übergangspflege in s Pflegezentrum B.___

eingewiesen worden. Dort sei es leider nicht gelungen, ihren Gesund heitszustand zu verbessern. Daher sei sie im August 2021 ins Pflegezentrum C.___

ein gewiesen worden. Im Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin in stabilem Zu stand wieder nach Hause entlassen worden. In der Zeit spanne von Juli 2021 bis Januar 2022 habe sie ihren Aufenthalt somit an fünf verschiedenen Orten gehabt . Zudem habe es jeweils am Willen, den Aufent halts ort aufrecht recht er halten zu wollen, gefehlt (Urk. 10/1 S.

8) . Es sei klar die Rede davon gewesen, dass es sich beim Aufenthalt im Pflegezentrum B.___ um einen vorübergehenden Aufenthalt handle, bis sie aus medi zinischer Sicht wieder nach Hause zurückkehren könne. So habe ihr Ehe mann im Schreiben an die Beschwer de geg nerin vom 27.

Juli 2021 festgehalten, es sei das Ziel, die Krankheit in den Griff zu bekommen und sie dann wieder nach Hause zu entlassen. Auch im Pflege zen trum C.___ habe sie sich nur für eine gewisse Zeit

aufge halten. Mit dem Aufenthalt sei einzig und allein be zweckt worden, dass s ie einen genü gend stabilen Gesundheitszu stand erreiche, so dass sie möglichst schnell wieder nach Hause gehen könne. Entsprechend liege vorliegend weder eine Ver legung noch ein Wechsel des Aufenthaltsortes vor. Die Besitzstandsgarantie sei somit nicht weg gefallen, sondern greife weiterhin. Die Beschwerdeführerin habe somit An spruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades nach den An sätzen der Invali denver sicherung und damit auf Fr. 1'912.-- pro Monat ( Urk. 10/1 S.

9).

Da die Verfügung betreffend Festsetzung der Hilflosenentschädigung in haltlich falsch sei , falle auch die verfügte Rückforderung für zu viel ausbezahlte Hilflo senent schädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- dahin ( Urk. 1 S.

5). 2. 2.1

Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung nach Art. 43 bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvor bezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenver siche rung, AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). G estützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 und 2 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d und für die Revision der Hilflosenentschädigung die Art.

87-88 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar. 2.2

Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvor bezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG; sogenannte Besitzstandsgarantie). 2.3

2.3.1

Zur Besitzstandsgarantie wurde in Randziffer ( Rz ) 8 1 23 des ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) fes tgehalten, dass die bisherige Hilflosenentschädigung der IV - unter der Voraus setzung, dass die Hilflosigkeit im gleichen Ausmass weiter besteht und dass die Bezügerin oder der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt - in eine solche der AHV umgewandelt werde.

Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche eine Hilflosenentschädigung auf Grund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim statt zu Hause oder umgekehrt) so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht mehr zur Anwendung. Das heisst nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes kommen die Ansätze der Hilflosenent schädigung der AHV zur Anwendung und nicht mehr diejenigen der IV ( Rz 8123.1 KSIH mit Hinweis auf BGE 137 V 162). 2.3.2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.4

Mit seinem auszugsweise in BGE 137 V 162 publizierten Urteil 9C_ 150/2011 vom 3.

Mai 2011

befasste sich das Bundesgericht mit dem Fall einer versicherten Per son, welche bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 1. April 2006 eine Hilf losenentschädigung der IV für eine Hilflosigkeit schweren Grades bezog. In jenem Fall richtete die AHV nach dem Erreichen des Rentenalters eine Leistung in glei cher Höhe aus. In der Folge zog die versicherte Person am 1.

November 2008 von der eigenen Wohnung in ein Heim. Wegen der Änderung des Aufenthalts ortes verfügte die Ausgleichskasse bei weiterhin unbestrittenem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schwe ren Grades die Anpassung der Hilf l osenent schä digung auf den halben Ansatz und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück. Ab dem 1. Oktober 2009 wohnte die versicherte Person wieder ausserhalb eines Heimes. Die Ausgleichs kasse verfügte daraufhin, es bestehe weiterhin An spruch auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung schweren Grades, weil sich die versicherte Person im AHV-Alter befinde und der Besitzstand nach Ver lassen des Heims nicht wieder aufleben könne (vgl. Sachverhalt l it . A dieses Ent scheides). Dies wurde letztin stanzlich vom B undgericht geschützt. In seinem Urteil führte es zunächst unter Hinweis auf Art.

42 ter

Abs. 2 IVG aus, dass die AHV -Stelle den Ansatz der Hilf losenentschädigung der von der Besitzstands garantie gemäss Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG profitierenden v ersicherten Person nach de r en Heimeintritt zu Recht halbiert habe (BGE 137 V 162 E. 3.1). Es stellte sodann fest, dass das AHVG keine Grundlage für einen Bestandesschutz oder eine Besitzstandsgarantie biete, wenn nach Erreichen der Altersgrenze anspruch s rele vante Änderungen eintreten würde n .

D iesfalls liege

vielmehr gar kein Anwen dungsfall von

Art. 43 bis

Abs. 4 AHVG

mehr vor. Ein Wiederaufleben der früheren Besitzstandsleistung falle somit aus ser Betracht (BGE 137 V 162 E. 3.2

a. E. ) . 3.

3.1

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesver fassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Hier ist eine zur Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 22 . Juni 2022 (Urk. 10/

2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es de r Beschwerdeführer in doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 10/1 S. 6 ff.) . 3.2

Es ist sodann unbestritten geblieben , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades gemäss Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG hat. In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 1 9. Juli 2021 führte Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnosen laterale Stamm gang lien blutung linksseitig im Jahr 2005 und symptomatische Epilepsie an. Dazu hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer Gehirnblutung leide. Aufgrund (ihrer Einschränkung) der Gehfähigkeit sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Es bestehe eine Aphasie und Halbseitenlähmung ( Urk. 7/23). Eine wei tere Folge der Hirnblutung ist, dass sich die Beschwerde füh rerin weder münd lich noch schriftlich ausdrücken kann, weshalb ihr Ehemann ihre administrativen Arbeiten übernommen hat ( Urk. 7/25 /1 ). Aufgrund dieser Gesundheitsstörung bezog die Beschwerdeführerin, geboren 1950, vor dem Er rei chen des AHV-Renten alters 64 (Art. 21 Abs. 1 lit . b AHVG) eine Hilflosenent schädigung schweren Grades gemäss IVG (vgl. Urk. 1 S. 3 4) . Ab dem 1.

Januar 2021 wirkte sich die Besitzstandsgarantie gemäss Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG für die Beschwerdeführer in betragsmässig wie folgt aus: Anstelle des in der AHV gültig gewesenen Ansatzes für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von monatlich Fr.

956.-- hatte sie nach wie vor Anspruch eine Entschä di gung gemäss dem für die IV bei Aufenthalt zu Hause massgebenden Ansatz in der Höhe von Fr.

1'912.-- (vgl.

die Rückforderungsverfügung vom 1 6. Dezember 2021, Urk. 7/10,

sowie die vom BSV am 2 1. O ktober 2020 publizierte, im Internet abrufbare Über sicht «Beiträge gültig ab dem 1. Januar 2021 » ).

Alsdann wurde

die Beschwerdeführerin wegen seit Ende April 2021 aufgetretenen schweren Husten anfällen zunächst im

Stadtspital Z.___ und im Stadtspital A.___ hospitalisiert (E.

2.2, Urk. 7/21) . Ab dem 2 1. Juli 2021 befand

sie sich im Pflegezentrum B.___ zur Übergangspflege . Dazu führte ihr Ehemann am 27. Juli 2021

aus , dass man sich bei Eintritt ins Pflegeheim

zum Ziel gesetzt habe , die Krankheit « in den Griff » zu bekommen . Geplant sei, dass seine Frau danach nach Hause zurückkehre . Er könne aber noch keine Aussage zur Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim machen. Je nach Ent wicklung des Gesundheitszustands seiner Frau könne dieser zwei oder gar mehrere Wochen dauern (Urk. 7/21) . Er orientierte die Beschwerdegegnerin sodann mit seinem Schreiben vom 2 6. August 2021 darüber, dass es noch zu keine r Besse rung gekommen sei . Deswegen sei seine F rau mit unbestimmter Aufent haltsdauer ins Gesundheits zentrum C.___ verlegt worden ( Urk. 7/22). S chliess lich teilte er der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mit, der Gesund heitszustand seiner

F rau habe sich zwischenzeit lich soweit stabilisiert, dass er sie mit gutem Gewissen wieder nac h Hause nehmen könne . Er habe zusammen mit dem Zentrum

C.___ den Austritts termin auf den 2 6. Januar 2022 um 10 Uhr festgelegt (Urk. 7/20) .

Mit Blick darauf vermag d ie Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen

im vor lie genden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen wird aus den Aus führungen ihres Ehemanns in den erwähnten Schreiben klar ersicht lich, dass si e

sich solange in den Pflegeheimen aufhalten wollte, bis eine Bes serung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und die Rückkehr nach Hause wieder möglich wäre. Möge dies zwei Wochen Übergangsp flege oder eine unbestimmte Auf ent haltsdauer im Pflegeheim erfordern. Dem Vorbringen , in der Zeitperiode vom 21. Juli 2021 bis 26. Januar 2022 habe sich de r Aufenthaltsort der Beschwerde führerin nicht in den Pflegeheimen B.___ und C.___ befunden, weil es neben dem tatsächlichen (physischen) Aufenthalt in den Pflegeheim en , am Willen, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten , gefehlt habe (E. 1.3), kann somit nicht gefolgt werden. Zum anderen hatte sich das Bundesgericht auch im oben wiedergegebe nen Entscheid mit Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Heim aufenthalt nur vorübergehend gewesen sei und die Herabsetzung des Ansatzes einzig aus der veränderten Wohnsituation resultiert

habe, zu befassen (BGE 137 V 162 E. 2.1), was freilich an dessen Urteil nichts änderte. Weil der jen em Urteil zugrunde liegende

Sachverhalt bezüglich des zwischenzeitliche n Heimaufenthalt s

dem vor liegenden Fall

in seinen Grundzügen entspricht, kann auf jenes Urteil verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass das Vorbringen der Beschwerde führerin, Gesetz und Verordnung sähen bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes keinen Wegfall der Besitz standsgarantie vor (E. 1.3) ebenfalls zu kurz greift. Bei einem Aufenthalt in einem Heim ist dies sehr wohl der Fall. In E. 3.1 des BGE 137 V 162 hat das Bundesgericht auf Art. 42 ter

Abs. 2 IVG verwiesen. In dieser Bestimmung war und ist die Kürzung der Entschädigungsansätze der IV bei einem Heimaufenthalt geregelt (vgl. dazu auch E. 3.3 nachstehend). Zwar soll mit

Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG

bei einem An spruch auf eine Hilf losen ent schädigung gemäss AHVG betragsmässig die weitere Anwendbarkeit der für die IV gültigen Ansätze gewährt werden, diese Besitz stands garantie begründet aber keinen Anspruch auf höhere Leistungen, als sie gemäss IVG vorgesehen s ind. Das Argument der Beschwerdeführerin , dass die Besitzstandsgarantie vorliegend nicht weggefallen sei (E. 1.3), ist damit widerlegt. Zu ergänzen ist, dass die Besitz standsgarantie auch nicht wiederauflebte, als die Beschwerdeführerin am Morgen des 26. Januar 2022 aus dem Zentrum

C.___

in ihr häusliches Umfeld zurückgekehrt e

(Urk. 7/20). Dies ist vom Bundesgericht mit BGE 137 V 162 für eine entsprechende Fallkonstellation so ent sch ie den wor den (E. 2.4) . 3.3

Wie die Beschwerdegegnerin in den beiden angefochtenen Entscheiden ausführte, wendete sie nach dem Wegfall der Besitzstandsgarantie mit dem Heimeintritt zur Festlegung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades die AHV-Ansätze (ab 1. Januar 2021: Fr. 956.--) an (E. 1.2). In E. 3.1 vom BGE 137 V 162 hielt das Bundesgericht - in Beur teilung eines Sachverhaltes der sich vom 1. November 2008 bis 30. September 2009 ereignet hatte (E. 2.4 vorstehend) - noch mit Verweis Art. 42 ter

Abs. 2 IVG fest, das s die Hilflosenentschädigung zu folge des Aufenthalts der versicherten Person im Heim halbiert werde. Diesbe züg lich gilt es abe r

zu

be achten , dass Art. 42 ter Abs.

2 IVG im Zuge der 6.

IV Revi sion, erstes Massnahmenpaket, per 1. Januar 2012 geändert wurde. Seit der Gesetzesänderung per

1. Januar 2012 entspricht

die Höhe der Hilflosenent schä digung für v er sicherte Personen , die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der An sätze nach Art.

42 ter

Abs. 1 IVG. Gemäss den ab 1.

Januar 2021 gültigen Ansätzen würde dies ein e Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades bei Heimaufenthalt in der Höhe von monatlich Fr.

478.-- bedeuten (vgl. die erwähnte Zusammenstel lung der ab 1. Januar 2021 gültigen Ansätze der Hilf lo senentschädigungen des BSV) . Im Falle der Beschwerdeführerin, welche unbe stritten Anspruch auf eine Hil flosentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat, besteht aber zumindest Anspruch auf diese Versicherungs leistung. Anders als die Rege lung im Bereiche der IV sieht das AHVG bei einem Aufenthalt im Heim zwar den Wegfall der Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (E.

2.1) , aber keine Kürzung der übrigen Hilflosenentschä di gun gen vor . Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Zwar entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Heimeintritt der Anspruch auf die bisherige monatliche Hilflosenentschädigung nach den unge kürzten IV-An sätzen ( Fr. 1'912.--), da die Kürzung nach den R egeln der IV ( Fr.

478.--) aber eine Schlechterstellung gegenüber dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Fr.

956.--) bedeuten würde , besteht Anspruch auf die Ver sicherungs leis tun gen der AHV. Die Regelung gemäss Rz 8123.1 KSIH (vgl. das dortige Beispiel 1) erweist sich mithin als die sachgerechte Lösung, weshalb sie auf den vorlie genden Fall anzuwenden ist (E. 2.3.2) .

Rz 8123.1 KSIH

folgte die Beschwerdegegnerin auch, als es um den Zeitpunkt der Leistungsanpassung ging. I n ihren Verfügungen vom 1 6. Dezember 2021 führte sie jeweils aus, dass die Hilflosen entschädigung ab Folgemonat des Heimeintritts neu festzusetzen sei ( Urk. 7/9/1, Urk.

7/10/1). Was das Datum des Heimeintritts betrifft, ist den Schreiben des Ehemann s der Beschwerdeführerin vom 27.

Juli 2021, 26.

August 2021 und 7.

Januar 2022 jeweils zu entnehmen , dass diese am 21.

Juli 2021 in das Pflege heim B.___ einge treten sei ( Urk. 7/20-22). Dies würde nach dem Gesagten für eine Anpassung der Hilflosenentschädigung per 1.

August 2021 sprechen. Gleichwohl gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Anpassung per 1. September 2021 zu erfolgen habe. In der dazu gehörigen knappen

Akten notiz verwies sie auf ein mit dem Ehemann der Ver si cherten im Juli 2021 geführ tes Telefongespräch, machte zu dessen Inhalt und zur Herleitung ihres Entscheids, die Leistungsan pas sung erst per 1. September 2021 vorzunehmen,

aber keine Anga ben

(Urk.

7/3) . Zu Gunsten der Beschwerde füh rerin ist davon auszugehen, dass die damaligen Abklärungen der Beschwer de gegnerin kor rekt waren und die Hilflosenentschädigung per 1.

September 2021 anzupas sen ist. 3.4

Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für in der Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezem ber 2021 zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- ( Urk. 2, Urk. 7/10) in masslicher Hinsicht nicht bestritten wurde. D er R ück forde rungsbetrag wurde bereits durch Verrechnung beglichen ( Urk. 2 S. 3). 3. 5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin für eine Hilflosigkeit schweren Grades, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters aufgrund der Besitzstandsgarantie n o ch in der Höhe der ungekürzten IV-Ansätze ausgerichtete wurde, nach deren Heimeintritt per 1. Septem ber 2021 anzupassen war. Neu kommen die Ansätze der AHV zur Anwendung. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Hause am 2 6. Januar 2022 ändert e daran nichts. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resul tiert für zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen eine Rückforderung im Betrag von

Fr. 3'824.-- . Diese Rückforderung der Beschwerdegegnerin ist schon durch Verrechnung getilgt. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Beschwerde vom 2 0. Juli 2022

beantragte, ihr sei ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädi gung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912. -- pro Monat auszurichten (Urk. 10/1 S.

2) . Zuvor beantragte sie mit ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2022, es sei festzustellen, dass keine Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'824.-- bestehe (Urk.

1 S.

2).

Weil die Rückforderung die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 (Urk. 7/10) be trifft, ist vorliegend somit die

Höhe der Hilflosenentschädigung der Beschwer deführerin ab 1. September 2021 zu überprüfen.

E. 1.2 Im Einspracheentscheid vom 8.

April 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbe sondere aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im AHV-Rentenalter sei. Aufgrund des Eintritts ins Heim habe die Hilflosenentschädigung angepasst werden müssen. Neu seien nicht mehr die IV-Ansätze, für welche die Besitz standsgarantie gegol ten habe, sondern jene der AHV massgebend. Dies führe zu einem tieferen Leistungsanspruch.

F ür den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resultiere überdies eine Rückforderung in der Hö he von Fr.

3'824.--. D a z u sei festzuhalten, dass die Rückforderung bereits vollständig durch Verrechnung beglichen worden sei (Urk. 2 S. 2 ). Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 erwog die Beschwerdegegnerin sodann, dass die Beschwerde führerin im Sommer 2021 ins Heim eingetreten sei, weshalb aufgrund der S ach verhaltsänderung die Hilflosenentschädigung reduziert und neu die AHV-Ansätze angewendet worden sei en . Hinzu komme, dass g emäss bundesgerichtlicher Recht sprechung (BGE 137 V 162) die Besitzstandsgarantie auch dann nicht mehr

greife,

wenn die hilflose Person aus dem Pflegeheim austrete und wieder nach Hause gehe . Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdeführer i n

sei es daher korrekt, dass ab Sommer 2021 die Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV aus be zahlt werde (Urk. 10/2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerde gegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 zwar allgemeine Aus führungen zur Besitzstandsgarantie im Sozialversicherungsrecht gemacht habe. Sie habe jedoch mit keinem Wort zur Argumentation in der Einsprache betreffend «kein Wechsel des Aufenthaltsortes» Stellung genommen. Dies sei offensichtlich gänzlich unbe rücksichtigt geblieben. Entsprechend sei das recht liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden (Urk.

10/1 S.

6). Alsdann sta tuiere Art. 43 bis

Abs.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 10/ 1 S. 2): «

Das vorliegende Verfahren sei mit dem beim angerufenen Gericht hängigen Ver fahren AB.2022.00042 zu verein en.»

E. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung nach Art. 43 bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvor bezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenver siche rung, AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). G estützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 und 2 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d und für die Revision der Hilflosenentschädigung die Art.

87-88 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar.

E. 2.1.1 Bereits zuvor hatte X.___ am 24. Mai 2022 beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2022 betreffend Rückforderung von Hilflosenentschädigung erho ben. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. In Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und des Einsprache-Entscheids vom 8. April 2022 sei X.___ ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.00 pro Monat auszurichten und es sei festzustellen, dass keine Rück forderung im Betrag von Fr. 3'824.00 besteht.

E. 2.1.2 Das Gericht holte sodann mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 5) die Kas sen akten (Urk. 7/1-65) ein und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zum Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe mit Einspracheentscheid vom selben Tag über die Höhe der Hilflosenent schädigung entschieden. Sie beantragte Abweisung des Antrags auf Verfahrens sistierung (Urk. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8).

E. 2.2 Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvor bezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art.

43 bis

Abs.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 11.

August 2022 ( Urk. 9)

wurde d er Prozess Nr.

AB.2022.00057 in Sachen X.___ gegen die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2022.00042 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr.

AB.2022.00057 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-4 geführt.

Das Gericht gab der Beschwerdegegnerin mit derselben Verfügung Gelegenheit, um zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 20. Juli 2022 (Urk. 1, Urk. 10/1) Stellung zu nehmen.

E. 2.3.1 Zur Besitzstandsgarantie wurde in Randziffer ( Rz ) 8 1 23 des ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) fes tgehalten, dass die bisherige Hilflosenentschädigung der IV - unter der Voraus setzung, dass die Hilflosigkeit im gleichen Ausmass weiter besteht und dass die Bezügerin oder der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt - in eine solche der AHV umgewandelt werde.

Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche eine Hilflosenentschädigung auf Grund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim statt zu Hause oder umgekehrt) so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht mehr zur Anwendung. Das heisst nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes kommen die Ansätze der Hilflosenent schädigung der AHV zur Anwendung und nicht mehr diejenigen der IV ( Rz 8123.1 KSIH mit Hinweis auf BGE 137 V 162).

E. 2.3.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 2.4 Mit seinem auszugsweise in BGE 137 V 162 publizierten Urteil 9C_ 150/2011 vom 3.

Mai 2011

befasste sich das Bundesgericht mit dem Fall einer versicherten Per son, welche bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 1. April 2006 eine Hilf losenentschädigung der IV für eine Hilflosigkeit schweren Grades bezog. In jenem Fall richtete die AHV nach dem Erreichen des Rentenalters eine Leistung in glei cher Höhe aus. In der Folge zog die versicherte Person am 1.

November 2008 von der eigenen Wohnung in ein Heim. Wegen der Änderung des Aufenthalts ortes verfügte die Ausgleichskasse bei weiterhin unbestrittenem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schwe ren Grades die Anpassung der Hilf l osenent schä digung auf den halben Ansatz und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück. Ab dem 1. Oktober 2009 wohnte die versicherte Person wieder ausserhalb eines Heimes. Die Ausgleichs kasse verfügte daraufhin, es bestehe weiterhin An spruch auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung schweren Grades, weil sich die versicherte Person im AHV-Alter befinde und der Besitzstand nach Ver lassen des Heims nicht wieder aufleben könne (vgl. Sachverhalt l it . A dieses Ent scheides). Dies wurde letztin stanzlich vom B undgericht geschützt. In seinem Urteil führte es zunächst unter Hinweis auf Art.

42 ter

Abs. 2 IVG aus, dass die AHV -Stelle den Ansatz der Hilf losenentschädigung der von der Besitzstands garantie gemäss Art.

43 bis

Abs.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesver fassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Hier ist eine zur Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 22 . Juni 2022 (Urk. 10/

2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es de r Beschwerdeführer in doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 10/1 S. 6 ff.) .

E. 3.2 Es ist sodann unbestritten geblieben , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades gemäss Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG hat. In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 1 9. Juli 2021 führte Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnosen laterale Stamm gang lien blutung linksseitig im Jahr 2005 und symptomatische Epilepsie an. Dazu hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer Gehirnblutung leide. Aufgrund (ihrer Einschränkung) der Gehfähigkeit sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Es bestehe eine Aphasie und Halbseitenlähmung ( Urk. 7/23). Eine wei tere Folge der Hirnblutung ist, dass sich die Beschwerde füh rerin weder münd lich noch schriftlich ausdrücken kann, weshalb ihr Ehemann ihre administrativen Arbeiten übernommen hat ( Urk. 7/25 /1 ). Aufgrund dieser Gesundheitsstörung bezog die Beschwerdeführerin, geboren 1950, vor dem Er rei chen des AHV-Renten alters 64 (Art. 21 Abs. 1 lit . b AHVG) eine Hilflosenent schädigung schweren Grades gemäss IVG (vgl. Urk. 1 S. 3 4) . Ab dem 1.

Januar 2021 wirkte sich die Besitzstandsgarantie gemäss Art.

43 bis

Abs.

E. 3.3 Wie die Beschwerdegegnerin in den beiden angefochtenen Entscheiden ausführte, wendete sie nach dem Wegfall der Besitzstandsgarantie mit dem Heimeintritt zur Festlegung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades die AHV-Ansätze (ab 1. Januar 2021: Fr. 956.--) an (E. 1.2). In E. 3.1 vom BGE 137 V 162 hielt das Bundesgericht - in Beur teilung eines Sachverhaltes der sich vom 1. November 2008 bis 30. September 2009 ereignet hatte (E. 2.4 vorstehend) - noch mit Verweis Art. 42 ter

Abs. 2 IVG fest, das s die Hilflosenentschädigung zu folge des Aufenthalts der versicherten Person im Heim halbiert werde. Diesbe züg lich gilt es abe r

zu

be achten , dass Art. 42 ter Abs.

2 IVG im Zuge der 6.

IV Revi sion, erstes Massnahmenpaket, per 1. Januar 2012 geändert wurde. Seit der Gesetzesänderung per

1. Januar 2012 entspricht

die Höhe der Hilflosenent schä digung für v er sicherte Personen , die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der An sätze nach Art.

42 ter

Abs. 1 IVG. Gemäss den ab 1.

Januar 2021 gültigen Ansätzen würde dies ein e Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades bei Heimaufenthalt in der Höhe von monatlich Fr.

478.-- bedeuten (vgl. die erwähnte Zusammenstel lung der ab 1. Januar 2021 gültigen Ansätze der Hilf lo senentschädigungen des BSV) . Im Falle der Beschwerdeführerin, welche unbe stritten Anspruch auf eine Hil flosentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat, besteht aber zumindest Anspruch auf diese Versicherungs leistung. Anders als die Rege lung im Bereiche der IV sieht das AHVG bei einem Aufenthalt im Heim zwar den Wegfall der Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (E.

2.1) , aber keine Kürzung der übrigen Hilflosenentschä di gun gen vor . Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Zwar entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Heimeintritt der Anspruch auf die bisherige monatliche Hilflosenentschädigung nach den unge kürzten IV-An sätzen ( Fr. 1'912.--), da die Kürzung nach den R egeln der IV ( Fr.

478.--) aber eine Schlechterstellung gegenüber dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Fr.

956.--) bedeuten würde , besteht Anspruch auf die Ver sicherungs leis tun gen der AHV. Die Regelung gemäss Rz 8123.1 KSIH (vgl. das dortige Beispiel 1) erweist sich mithin als die sachgerechte Lösung, weshalb sie auf den vorlie genden Fall anzuwenden ist (E. 2.3.2) .

Rz 8123.1 KSIH

folgte die Beschwerdegegnerin auch, als es um den Zeitpunkt der Leistungsanpassung ging. I n ihren Verfügungen vom 1 6. Dezember 2021 führte sie jeweils aus, dass die Hilflosen entschädigung ab Folgemonat des Heimeintritts neu festzusetzen sei ( Urk. 7/9/1, Urk.

7/10/1). Was das Datum des Heimeintritts betrifft, ist den Schreiben des Ehemann s der Beschwerdeführerin vom 27.

Juli 2021, 26.

August 2021 und 7.

Januar 2022 jeweils zu entnehmen , dass diese am 21.

Juli 2021 in das Pflege heim B.___ einge treten sei ( Urk. 7/20-22). Dies würde nach dem Gesagten für eine Anpassung der Hilflosenentschädigung per 1.

August 2021 sprechen. Gleichwohl gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Anpassung per 1. September 2021 zu erfolgen habe. In der dazu gehörigen knappen

Akten notiz verwies sie auf ein mit dem Ehemann der Ver si cherten im Juli 2021 geführ tes Telefongespräch, machte zu dessen Inhalt und zur Herleitung ihres Entscheids, die Leistungsan pas sung erst per 1. September 2021 vorzunehmen,

aber keine Anga ben

(Urk.

7/3) . Zu Gunsten der Beschwerde füh rerin ist davon auszugehen, dass die damaligen Abklärungen der Beschwer de gegnerin kor rekt waren und die Hilflosenentschädigung per 1.

September 2021 anzupas sen ist.

E. 3.4 Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für in der Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezem ber 2021 zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- ( Urk. 2, Urk. 7/10) in masslicher Hinsicht nicht bestritten wurde. D er R ück forde rungsbetrag wurde bereits durch Verrechnung beglichen ( Urk. 2 S. 3). 3.

E. 4 AHVG

bei einem An spruch auf eine Hilf losen ent schädigung gemäss AHVG betragsmässig die weitere Anwendbarkeit der für die IV gültigen Ansätze gewährt werden, diese Besitz stands garantie begründet aber keinen Anspruch auf höhere Leistungen, als sie gemäss IVG vorgesehen s ind. Das Argument der Beschwerdeführerin , dass die Besitzstandsgarantie vorliegend nicht weggefallen sei (E. 1.3), ist damit widerlegt. Zu ergänzen ist, dass die Besitz standsgarantie auch nicht wiederauflebte, als die Beschwerdeführerin am Morgen des 26. Januar 2022 aus dem Zentrum

C.___

in ihr häusliches Umfeld zurückgekehrt e

(Urk. 7/20). Dies ist vom Bundesgericht mit BGE 137 V 162 für eine entsprechende Fallkonstellation so ent sch ie den wor den (E. 2.4) .

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin für eine Hilflosigkeit schweren Grades, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters aufgrund der Besitzstandsgarantie n o ch in der Höhe der ungekürzten IV-Ansätze ausgerichtete wurde, nach deren Heimeintritt per 1. Septem ber 2021 anzupassen war. Neu kommen die Ansätze der AHV zur Anwendung. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Hause am 2 6. Januar 2022 ändert e daran nichts. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resul tiert für zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen eine Rückforderung im Betrag von

Fr. 3'824.-- . Diese Rückforderung der Beschwerdegegnerin ist schon durch Verrechnung getilgt. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00042 damit vereinigt AB.2022.00057

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 3. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1950, bezog vor Erreichen des AHV-Renten alters 64 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilf losigkeit schweren Grades der Inva li denversicherung (IV, vgl. Urk. 1 S. 3 4). Nachdem sie im Juli 2021 vom Ehemann der Versicherten über deren Heimeintritt informiert worden war (Urk. 7/3), setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichs kasse,

die Hilflosen entschädigung der

Versicherten mit Verfügung vom 16.

Dezember 2021 mit Wir kung ab 1.

September 2021 von Fr. 1'912.-- auf Fr. 956.-- herab . Zur Begründung führte sie aus, dass die Besitzstandgarantie bezüglich Entschädigungsansätze der IV dahinfalle, wenn sich der Aufenthaltsort der versicherten Person geändert habe. Ab dem Folgemonat des Heimeintritts würden f ür die Hilflosenentschädi gung der Versicherten somit die

Ansätze der Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) gelten (Urk. 7/9). Gleichentags erliess sie eine Ver fügung, mit welcher sie von der Versicherten in der Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 zu viel ausbezahlte Hilflosenentschä digungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- zurückfor derte (Urk.

7/10).

G egen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15.

Februar 2022 Einsprache ( Urk. 7/25), worauf die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 22. Februar 2022 zunächst mangels Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung nicht eintrat ( Urk. 7/ 26). In der Folge zog sie diesen Ent scheid mit Einspracheentscheid vom 8. April 2022 in Wiedererwägung. Zur Be gründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe ihre

vom 16. Dezember 2021 datierende Verfügung am 19. Januar 2022 noch einmal versendet, da sie davon ausgegangen sei, der erste Versand an das Pflegeheim sei unrichtig gewesen. Wenn auf den Versand der Verfügung am 19. Januar 2022 abgestellt werde, sei die Einsprache vom 15. Februar 2022 rechtzeitig erfolgt, weshalb auf diese Ein sprache einzutreten und die Sache materiell zu beur teilen sei (Urk. 2 S.

2).

Sie bestätigte sodann ihre Rückforderung für zu viel ausbezahlte Hilflosen entschä digungen im Betrag von Fr. 3'824.--. Dazu hielt sie

weiter fest, dass d ieser Rück fo rderungsbetrag mit der Nachzahlung von Zusatz leistungen in derselben Höhe verrechnet worden sei . M it ihrem neuen Entscheid wies sie die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2 S.

3). 1.2

Alsdann erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2022 (Urk. 7/60) Ein sprache gegen die Verfügung vom 16. D ezember 2021 betreffend Neufest setzung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ab 1. September 2021 auf Fr. 956.-- (Urk. 7/9). Darin liess sie ausführen, ihre Rechts vertreterin habe nach dem Erhalt der Kassenakten am 11. April 2022 festgestellt, dass die Verfügung vom

16. Dezember 2021 bislang noch nicht an die Versicherte versandt worden sei (Urk. 7/60). Die Ausgleichskasse trat auf die Einsprache ein und gewährte der Versicherten eine Frist bis 31. Mai 2022, um die Einsprache zu begründen (Urk. 7/61). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichte die Versicherte eine Ein sprachebegründung ein (Urk. 7/63).

Unter Hinweis darauf, dass sie seit Januar 2022 wieder zu Hause betreut werde ( Urk. 7/63/4), beantragte sie, ihr sei ab 1.

Januar 2022 erneut eine Hilflosigkeit schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.-- pro Monat auszurichten ( Urk. 7/63/2).

D ie Ausgleichs kasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ab ( Urk. 10/2 ). 2.

2.1

2.1.1

Bereits zuvor hatte X.___ am 24. Mai 2022 beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2022 betreffend Rückforderung von Hilflosenentschädigung erho ben. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. In Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und des Einsprache-Entscheids vom 8. April 2022 sei X.___ ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.00 pro Monat auszurichten und es sei festzustellen, dass keine Rück forderung im Betrag von Fr. 3'824.00 besteht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 1 S. 2): «

Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Beschwerde gegnerin über die Einsprache vom 14. April 2022 respektive die ergänzende Ein sprachebegründung vom 24. Mai 2022 entschieden hat.» 2.1.2

Das Gericht holte sodann mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 5) die Kas sen akten (Urk. 7/1-65) ein und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zum Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe mit Einspracheentscheid vom selben Tag über die Höhe der Hilflosenent schädigung entschieden. Sie beantragte Abweisung des Antrags auf Verfahrens sistierung (Urk. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). 2.2

Alsdann erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 betreffend Höhe der Hilflosenentschä di gung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 0/1 ): « 1. In Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und des Einsprache-Entscheids vom 22. Juni 2022 sei X.___ ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.00 pro Monat auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 10/ 1 S. 2): «

Das vorliegende Verfahren sei mit dem beim angerufenen Gericht hängigen Ver fahren AB.2022.00042 zu verein en.» 2.3

Mit Verfügung vom 11.

August 2022 ( Urk. 9)

wurde d er Prozess Nr.

AB.2022.00057 in Sachen X.___ gegen die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2022.00042 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr.

AB.2022.00057 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-4 geführt.

Das Gericht gab der Beschwerdegegnerin mit derselben Verfügung Gelegenheit, um zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 20. Juli 2022 (Urk. 1, Urk. 10/1) Stellung zu nehmen. 2.4

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde n ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 2. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Beschwerde vom 2 0. Juli 2022

beantragte, ihr sei ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädi gung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912. -- pro Monat auszurichten (Urk. 10/1 S.

2) . Zuvor beantragte sie mit ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2022, es sei festzustellen, dass keine Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'824.-- bestehe (Urk.

1 S.

2).

Weil die Rückforderung die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 (Urk. 7/10) be trifft, ist vorliegend somit die

Höhe der Hilflosenentschädigung der Beschwer deführerin ab 1. September 2021 zu überprüfen. 1.2

Im Einspracheentscheid vom 8.

April 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbe sondere aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im AHV-Rentenalter sei. Aufgrund des Eintritts ins Heim habe die Hilflosenentschädigung angepasst werden müssen. Neu seien nicht mehr die IV-Ansätze, für welche die Besitz standsgarantie gegol ten habe, sondern jene der AHV massgebend. Dies führe zu einem tieferen Leistungsanspruch.

F ür den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resultiere überdies eine Rückforderung in der Hö he von Fr.

3'824.--. D a z u sei festzuhalten, dass die Rückforderung bereits vollständig durch Verrechnung beglichen worden sei (Urk. 2 S. 2 ). Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 erwog die Beschwerdegegnerin sodann, dass die Beschwerde führerin im Sommer 2021 ins Heim eingetreten sei, weshalb aufgrund der S ach verhaltsänderung die Hilflosenentschädigung reduziert und neu die AHV-Ansätze angewendet worden sei en . Hinzu komme, dass g emäss bundesgerichtlicher Recht sprechung (BGE 137 V 162) die Besitzstandsgarantie auch dann nicht mehr

greife,

wenn die hilflose Person aus dem Pflegeheim austrete und wieder nach Hause gehe . Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdeführer i n

sei es daher korrekt, dass ab Sommer 2021 die Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV aus be zahlt werde (Urk. 10/2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerde gegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 zwar allgemeine Aus führungen zur Besitzstandsgarantie im Sozialversicherungsrecht gemacht habe. Sie habe jedoch mit keinem Wort zur Argumentation in der Einsprache betreffend «kein Wechsel des Aufenthaltsortes» Stellung genommen. Dies sei offensichtlich gänzlich unbe rücksichtigt geblieben. Entsprechend sei das recht liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden (Urk.

10/1 S.

6). Alsdann sta tuiere Art. 43 bis

Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) das Prinzip der Besitzstandsgarantie. Eine Aus nahmeregelung davon finde sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungs ebene. Demzufolge sei vom Gesetzge ber nicht vorgesehen worden, dass die Besitzstandsgarantie wegfalle, dies auch nicht bei einer Veränderung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der hilf losen Per son. Daran ändere das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung (KSIH) nichts. Bei der KSIH handle es sich zudem nur um eine Anweisung an die Verwaltung. Diese stelle keinen Ersatz für eine rechtliche Grundlage dar. Für den vorliegenden Fall sei ausschlaggebend, dass es sowieso zu keine r Änderung respektive zu kein em Wechsel des Aufent halts ortes der Beschwer deführerin gekommen sei, als diese wegen ihrer Pflegebe dürftig keit in den Pflegeheimen untergekommen sei ( Urk. 10/1 S.

7). Ein blosses Ver weilen reiche zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Viel mehr werde nebst dem tatsächlichen Aufenthalt auch der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, gefordert.

Bei ihr habe es sich so verhalten, dass s ie in der Zeitspanne vom Juli 2021 bis Januar 2022 aufgrund eines verschlechterten Ge sundheitszustandes und der damit einhergehenden Rehabilitation in Spitäler n und Pflegeheime n gewesen

sei . Sie sei zweimal im Stadtspital Z.___

und einmal im Spital A.___

für je eine Woche hospitalisiert gewesen. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei sie sodann zur Übergangspflege in s Pflegezentrum B.___

eingewiesen worden. Dort sei es leider nicht gelungen, ihren Gesund heitszustand zu verbessern. Daher sei sie im August 2021 ins Pflegezentrum C.___

ein gewiesen worden. Im Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin in stabilem Zu stand wieder nach Hause entlassen worden. In der Zeit spanne von Juli 2021 bis Januar 2022 habe sie ihren Aufenthalt somit an fünf verschiedenen Orten gehabt . Zudem habe es jeweils am Willen, den Aufent halts ort aufrecht recht er halten zu wollen, gefehlt (Urk. 10/1 S.

8) . Es sei klar die Rede davon gewesen, dass es sich beim Aufenthalt im Pflegezentrum B.___ um einen vorübergehenden Aufenthalt handle, bis sie aus medi zinischer Sicht wieder nach Hause zurückkehren könne. So habe ihr Ehe mann im Schreiben an die Beschwer de geg nerin vom 27.

Juli 2021 festgehalten, es sei das Ziel, die Krankheit in den Griff zu bekommen und sie dann wieder nach Hause zu entlassen. Auch im Pflege zen trum C.___ habe sie sich nur für eine gewisse Zeit

aufge halten. Mit dem Aufenthalt sei einzig und allein be zweckt worden, dass s ie einen genü gend stabilen Gesundheitszu stand erreiche, so dass sie möglichst schnell wieder nach Hause gehen könne. Entsprechend liege vorliegend weder eine Ver legung noch ein Wechsel des Aufenthaltsortes vor. Die Besitzstandsgarantie sei somit nicht weg gefallen, sondern greife weiterhin. Die Beschwerdeführerin habe somit An spruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades nach den An sätzen der Invali denver sicherung und damit auf Fr. 1'912.-- pro Monat ( Urk. 10/1 S.

9).

Da die Verfügung betreffend Festsetzung der Hilflosenentschädigung in haltlich falsch sei , falle auch die verfügte Rückforderung für zu viel ausbezahlte Hilflo senent schädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- dahin ( Urk. 1 S.

5). 2. 2.1

Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung nach Art. 43 bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvor bezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenver siche rung, AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). G estützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 und 2 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d und für die Revision der Hilflosenentschädigung die Art.

87-88 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar. 2.2

Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvor bezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG; sogenannte Besitzstandsgarantie). 2.3

2.3.1

Zur Besitzstandsgarantie wurde in Randziffer ( Rz ) 8 1 23 des ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) fes tgehalten, dass die bisherige Hilflosenentschädigung der IV - unter der Voraus setzung, dass die Hilflosigkeit im gleichen Ausmass weiter besteht und dass die Bezügerin oder der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt - in eine solche der AHV umgewandelt werde.

Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche eine Hilflosenentschädigung auf Grund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim statt zu Hause oder umgekehrt) so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht mehr zur Anwendung. Das heisst nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes kommen die Ansätze der Hilflosenent schädigung der AHV zur Anwendung und nicht mehr diejenigen der IV ( Rz 8123.1 KSIH mit Hinweis auf BGE 137 V 162). 2.3.2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.4

Mit seinem auszugsweise in BGE 137 V 162 publizierten Urteil 9C_ 150/2011 vom 3.

Mai 2011

befasste sich das Bundesgericht mit dem Fall einer versicherten Per son, welche bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 1. April 2006 eine Hilf losenentschädigung der IV für eine Hilflosigkeit schweren Grades bezog. In jenem Fall richtete die AHV nach dem Erreichen des Rentenalters eine Leistung in glei cher Höhe aus. In der Folge zog die versicherte Person am 1.

November 2008 von der eigenen Wohnung in ein Heim. Wegen der Änderung des Aufenthalts ortes verfügte die Ausgleichskasse bei weiterhin unbestrittenem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schwe ren Grades die Anpassung der Hilf l osenent schä digung auf den halben Ansatz und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück. Ab dem 1. Oktober 2009 wohnte die versicherte Person wieder ausserhalb eines Heimes. Die Ausgleichs kasse verfügte daraufhin, es bestehe weiterhin An spruch auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung schweren Grades, weil sich die versicherte Person im AHV-Alter befinde und der Besitzstand nach Ver lassen des Heims nicht wieder aufleben könne (vgl. Sachverhalt l it . A dieses Ent scheides). Dies wurde letztin stanzlich vom B undgericht geschützt. In seinem Urteil führte es zunächst unter Hinweis auf Art.

42 ter

Abs. 2 IVG aus, dass die AHV -Stelle den Ansatz der Hilf losenentschädigung der von der Besitzstands garantie gemäss Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG profitierenden v ersicherten Person nach de r en Heimeintritt zu Recht halbiert habe (BGE 137 V 162 E. 3.1). Es stellte sodann fest, dass das AHVG keine Grundlage für einen Bestandesschutz oder eine Besitzstandsgarantie biete, wenn nach Erreichen der Altersgrenze anspruch s rele vante Änderungen eintreten würde n .

D iesfalls liege

vielmehr gar kein Anwen dungsfall von

Art. 43 bis

Abs. 4 AHVG

mehr vor. Ein Wiederaufleben der früheren Besitzstandsleistung falle somit aus ser Betracht (BGE 137 V 162 E. 3.2

a. E. ) . 3.

3.1

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesver fassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Hier ist eine zur Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 22 . Juni 2022 (Urk. 10/

2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es de r Beschwerdeführer in doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 10/1 S. 6 ff.) . 3.2

Es ist sodann unbestritten geblieben , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades gemäss Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG hat. In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 1 9. Juli 2021 führte Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnosen laterale Stamm gang lien blutung linksseitig im Jahr 2005 und symptomatische Epilepsie an. Dazu hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer Gehirnblutung leide. Aufgrund (ihrer Einschränkung) der Gehfähigkeit sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Es bestehe eine Aphasie und Halbseitenlähmung ( Urk. 7/23). Eine wei tere Folge der Hirnblutung ist, dass sich die Beschwerde füh rerin weder münd lich noch schriftlich ausdrücken kann, weshalb ihr Ehemann ihre administrativen Arbeiten übernommen hat ( Urk. 7/25 /1 ). Aufgrund dieser Gesundheitsstörung bezog die Beschwerdeführerin, geboren 1950, vor dem Er rei chen des AHV-Renten alters 64 (Art. 21 Abs. 1 lit . b AHVG) eine Hilflosenent schädigung schweren Grades gemäss IVG (vgl. Urk. 1 S. 3 4) . Ab dem 1.

Januar 2021 wirkte sich die Besitzstandsgarantie gemäss Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG für die Beschwerdeführer in betragsmässig wie folgt aus: Anstelle des in der AHV gültig gewesenen Ansatzes für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von monatlich Fr.

956.-- hatte sie nach wie vor Anspruch eine Entschä di gung gemäss dem für die IV bei Aufenthalt zu Hause massgebenden Ansatz in der Höhe von Fr.

1'912.-- (vgl.

die Rückforderungsverfügung vom 1 6. Dezember 2021, Urk. 7/10,

sowie die vom BSV am 2 1. O ktober 2020 publizierte, im Internet abrufbare Über sicht «Beiträge gültig ab dem 1. Januar 2021 » ).

Alsdann wurde

die Beschwerdeführerin wegen seit Ende April 2021 aufgetretenen schweren Husten anfällen zunächst im

Stadtspital Z.___ und im Stadtspital A.___ hospitalisiert (E.

2.2, Urk. 7/21) . Ab dem 2 1. Juli 2021 befand

sie sich im Pflegezentrum B.___ zur Übergangspflege . Dazu führte ihr Ehemann am 27. Juli 2021

aus , dass man sich bei Eintritt ins Pflegeheim

zum Ziel gesetzt habe , die Krankheit « in den Griff » zu bekommen . Geplant sei, dass seine Frau danach nach Hause zurückkehre . Er könne aber noch keine Aussage zur Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim machen. Je nach Ent wicklung des Gesundheitszustands seiner Frau könne dieser zwei oder gar mehrere Wochen dauern (Urk. 7/21) . Er orientierte die Beschwerdegegnerin sodann mit seinem Schreiben vom 2 6. August 2021 darüber, dass es noch zu keine r Besse rung gekommen sei . Deswegen sei seine F rau mit unbestimmter Aufent haltsdauer ins Gesundheits zentrum C.___ verlegt worden ( Urk. 7/22). S chliess lich teilte er der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mit, der Gesund heitszustand seiner

F rau habe sich zwischenzeit lich soweit stabilisiert, dass er sie mit gutem Gewissen wieder nac h Hause nehmen könne . Er habe zusammen mit dem Zentrum

C.___ den Austritts termin auf den 2 6. Januar 2022 um 10 Uhr festgelegt (Urk. 7/20) .

Mit Blick darauf vermag d ie Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen

im vor lie genden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen wird aus den Aus führungen ihres Ehemanns in den erwähnten Schreiben klar ersicht lich, dass si e

sich solange in den Pflegeheimen aufhalten wollte, bis eine Bes serung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und die Rückkehr nach Hause wieder möglich wäre. Möge dies zwei Wochen Übergangsp flege oder eine unbestimmte Auf ent haltsdauer im Pflegeheim erfordern. Dem Vorbringen , in der Zeitperiode vom 21. Juli 2021 bis 26. Januar 2022 habe sich de r Aufenthaltsort der Beschwerde führerin nicht in den Pflegeheimen B.___ und C.___ befunden, weil es neben dem tatsächlichen (physischen) Aufenthalt in den Pflegeheim en , am Willen, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten , gefehlt habe (E. 1.3), kann somit nicht gefolgt werden. Zum anderen hatte sich das Bundesgericht auch im oben wiedergegebe nen Entscheid mit Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Heim aufenthalt nur vorübergehend gewesen sei und die Herabsetzung des Ansatzes einzig aus der veränderten Wohnsituation resultiert

habe, zu befassen (BGE 137 V 162 E. 2.1), was freilich an dessen Urteil nichts änderte. Weil der jen em Urteil zugrunde liegende

Sachverhalt bezüglich des zwischenzeitliche n Heimaufenthalt s

dem vor liegenden Fall

in seinen Grundzügen entspricht, kann auf jenes Urteil verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass das Vorbringen der Beschwerde führerin, Gesetz und Verordnung sähen bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes keinen Wegfall der Besitz standsgarantie vor (E. 1.3) ebenfalls zu kurz greift. Bei einem Aufenthalt in einem Heim ist dies sehr wohl der Fall. In E. 3.1 des BGE 137 V 162 hat das Bundesgericht auf Art. 42 ter

Abs. 2 IVG verwiesen. In dieser Bestimmung war und ist die Kürzung der Entschädigungsansätze der IV bei einem Heimaufenthalt geregelt (vgl. dazu auch E. 3.3 nachstehend). Zwar soll mit

Art.

43 bis

Abs. 4 AHVG

bei einem An spruch auf eine Hilf losen ent schädigung gemäss AHVG betragsmässig die weitere Anwendbarkeit der für die IV gültigen Ansätze gewährt werden, diese Besitz stands garantie begründet aber keinen Anspruch auf höhere Leistungen, als sie gemäss IVG vorgesehen s ind. Das Argument der Beschwerdeführerin , dass die Besitzstandsgarantie vorliegend nicht weggefallen sei (E. 1.3), ist damit widerlegt. Zu ergänzen ist, dass die Besitz standsgarantie auch nicht wiederauflebte, als die Beschwerdeführerin am Morgen des 26. Januar 2022 aus dem Zentrum

C.___

in ihr häusliches Umfeld zurückgekehrt e

(Urk. 7/20). Dies ist vom Bundesgericht mit BGE 137 V 162 für eine entsprechende Fallkonstellation so ent sch ie den wor den (E. 2.4) . 3.3

Wie die Beschwerdegegnerin in den beiden angefochtenen Entscheiden ausführte, wendete sie nach dem Wegfall der Besitzstandsgarantie mit dem Heimeintritt zur Festlegung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades die AHV-Ansätze (ab 1. Januar 2021: Fr. 956.--) an (E. 1.2). In E. 3.1 vom BGE 137 V 162 hielt das Bundesgericht - in Beur teilung eines Sachverhaltes der sich vom 1. November 2008 bis 30. September 2009 ereignet hatte (E. 2.4 vorstehend) - noch mit Verweis Art. 42 ter

Abs. 2 IVG fest, das s die Hilflosenentschädigung zu folge des Aufenthalts der versicherten Person im Heim halbiert werde. Diesbe züg lich gilt es abe r

zu

be achten , dass Art. 42 ter Abs.

2 IVG im Zuge der 6.

IV Revi sion, erstes Massnahmenpaket, per 1. Januar 2012 geändert wurde. Seit der Gesetzesänderung per

1. Januar 2012 entspricht

die Höhe der Hilflosenent schä digung für v er sicherte Personen , die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der An sätze nach Art.

42 ter

Abs. 1 IVG. Gemäss den ab 1.

Januar 2021 gültigen Ansätzen würde dies ein e Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades bei Heimaufenthalt in der Höhe von monatlich Fr.

478.-- bedeuten (vgl. die erwähnte Zusammenstel lung der ab 1. Januar 2021 gültigen Ansätze der Hilf lo senentschädigungen des BSV) . Im Falle der Beschwerdeführerin, welche unbe stritten Anspruch auf eine Hil flosentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat, besteht aber zumindest Anspruch auf diese Versicherungs leistung. Anders als die Rege lung im Bereiche der IV sieht das AHVG bei einem Aufenthalt im Heim zwar den Wegfall der Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (E.

2.1) , aber keine Kürzung der übrigen Hilflosenentschä di gun gen vor . Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Zwar entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Heimeintritt der Anspruch auf die bisherige monatliche Hilflosenentschädigung nach den unge kürzten IV-An sätzen ( Fr. 1'912.--), da die Kürzung nach den R egeln der IV ( Fr.

478.--) aber eine Schlechterstellung gegenüber dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Fr.

956.--) bedeuten würde , besteht Anspruch auf die Ver sicherungs leis tun gen der AHV. Die Regelung gemäss Rz 8123.1 KSIH (vgl. das dortige Beispiel 1) erweist sich mithin als die sachgerechte Lösung, weshalb sie auf den vorlie genden Fall anzuwenden ist (E. 2.3.2) .

Rz 8123.1 KSIH

folgte die Beschwerdegegnerin auch, als es um den Zeitpunkt der Leistungsanpassung ging. I n ihren Verfügungen vom 1 6. Dezember 2021 führte sie jeweils aus, dass die Hilflosen entschädigung ab Folgemonat des Heimeintritts neu festzusetzen sei ( Urk. 7/9/1, Urk.

7/10/1). Was das Datum des Heimeintritts betrifft, ist den Schreiben des Ehemann s der Beschwerdeführerin vom 27.

Juli 2021, 26.

August 2021 und 7.

Januar 2022 jeweils zu entnehmen , dass diese am 21.

Juli 2021 in das Pflege heim B.___ einge treten sei ( Urk. 7/20-22). Dies würde nach dem Gesagten für eine Anpassung der Hilflosenentschädigung per 1.

August 2021 sprechen. Gleichwohl gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Anpassung per 1. September 2021 zu erfolgen habe. In der dazu gehörigen knappen

Akten notiz verwies sie auf ein mit dem Ehemann der Ver si cherten im Juli 2021 geführ tes Telefongespräch, machte zu dessen Inhalt und zur Herleitung ihres Entscheids, die Leistungsan pas sung erst per 1. September 2021 vorzunehmen,

aber keine Anga ben

(Urk.

7/3) . Zu Gunsten der Beschwerde füh rerin ist davon auszugehen, dass die damaligen Abklärungen der Beschwer de gegnerin kor rekt waren und die Hilflosenentschädigung per 1.

September 2021 anzupas sen ist. 3.4

Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für in der Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezem ber 2021 zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- ( Urk. 2, Urk. 7/10) in masslicher Hinsicht nicht bestritten wurde. D er R ück forde rungsbetrag wurde bereits durch Verrechnung beglichen ( Urk. 2 S. 3). 3. 5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin für eine Hilflosigkeit schweren Grades, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters aufgrund der Besitzstandsgarantie n o ch in der Höhe der ungekürzten IV-Ansätze ausgerichtete wurde, nach deren Heimeintritt per 1. Septem ber 2021 anzupassen war. Neu kommen die Ansätze der AHV zur Anwendung. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Hause am 2 6. Januar 2022 ändert e daran nichts. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resul tiert für zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen eine Rückforderung im Betrag von

Fr. 3'824.-- . Diese Rückforderung der Beschwerdegegnerin ist schon durch Verrechnung getilgt. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher