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AB.2022.00010

Beitragsstatut, unselbständige Erwerbstätigkeiten

Zürich SozVersG · 2023-02-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Am 16. März 2016 bzw. 3. April 2018 meldete sich X.___ , gebo ren 1950, mit d em Einzelunternehmen B.___ , welche s die Abwicklung von Finanzgeschäften jeglicher Art bezweckt (vgl. www.zefix.ch) , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 7/3 und Urk. 7/10). Die Aus gleichskasse nahm Abklärungen vor und teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, dass es sich bei den Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ AG, die A.___ Ltd. und die C.___ um unselbständige Tätigkeiten handle (Urk. 7/22-23 und Urk. 7/26 27). Ebenfalls mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 ersuchte sie die Ausgleichs kasse für das Schweizerische Bank gewerbe respektive die Ausgleichskasse Zug, die Abrechnungen der Lohnbeiträge der A.___ Ltd. respektive der C.___ der Jahre 2016 bis 2019 zu prüfen (Urk. 7/24-25). Mit Eingabe vom 12. November 2019 verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Beitragsstatut (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 wies die Aus gleichskasse dessen Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständiger werbender ab (Urk. 7/34, Urk. 7/36 und Urk. 7/55). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 23. Januar 2020 Einsprache (Urk. 7/81), welche die Ausgleichskasse mit Entsche id vom 20. Dezember 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). 1.2

Am 1. Oktober 2019 fand bei der Y.___ AG , die der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeit geberin angeschlossen ist, eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 2016 bis 2018 statt. Mit Verfügungen vom 4. November 2019 erhob die Ausgleichskasse von der Y.___ AG Verzugszinsen für aus zugleichende Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018

von Fr. 1 '812.80, Fr. 5'423.45 und Fr. 1'272.65 . Am 14. November 2019 er liess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung für die Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018

in der Höhe von Fr. 100'265.25 . Mit Verfügung vom 22. November 2019 teilte sie der Y.___ AG mit, dass ein Anschluss und eine Registrierung von X.___

als Selbständi gerwerbender betreffend die Tätigkeit für die Y.___ AG nicht möglich seien. Gegen die genannten Verfügungen vom 4., 14. und 22. November 2019 erhob die Y.___ AG am 4., 16. respektive 20. Dezember 2019 Ein sprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2022 abwies . Dagegen erhob die Y.___ AG am 23. Februar 2022 Beschwerde , angelegt als Prozess Nr. AB.2022.00018

( Urk. 1- 2, Urk. 7/154, Urk. 7/157, Urk. 7/159, Urk. 7/162, Urk. 7/165, Urk. 7/167, Urk. 7/172, Urk. 7/194 und Urk. 7/211-212 im Verfahren Nr. AB.2022.00018). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (Urk. 2) erhob X.___

am 31. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien der Entscheid aufzuheben und er

rückwirkend per Einreichung des Gesuchs vom 16. März 2016 als Selbständigerwerbender anzuschliessen . Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am

16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. April 2022 lud das Gericht die Y.___ AG, die Z.___ AG (die zwischenzeitlich im Handelsre gister gelöschte C.___ war eine Zweig niederlassung der Z.___ AG) und die A.___ Ltd. zum Prozess bei und setzte ihnen Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen . Gleichzeitig setzte es der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerb e und der Ausgleichskasse Zug Frist an, um darüber Auskunft zu geben , ob sie hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 respektive 3 ab 2017 Nachzahlungsverfügungen betr e ffend Lohnbeiträge erlas sen , anderweitig verfügt habe und ob in diesem Zusammenhan g noch ein Ver fahren pendent sei (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 teilte die Ausgleichs kasse für das Schweizerische Bankgewerbe mit, dass sie hinsichtlich der Beigeladenen 3 für das Jahr 2017 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge erlassen habe. Ein Verfahren sei bei ihr aktuell nicht pendent (Urk.

16). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 erklärte die Ausgleichskasse Zug , dass sie hinsichtlich der

Beigeladenen 2 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohn beiträge des Beschwerdeführers erlassen habe. Die Ausgleichskasse Zug habe die D.___ am 12. November 2019 gebeten, die in den Jahren 2016 bis 2018 entrichteten und beitragspflichtigen Entschädigungen an den Beschwerdeführer mitzuteilen. Am 20. Dezember 2019 habe die Beigeladene 2 mitgeteilt, dass die diesem ausbezahlten Beträge unter dem Freibetrag für AHV-Rentner gelegen hätten . Dies habe die Beigeladene 2 mit E-Mail vom 24. Februar 2022 bekräftigt (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-3). Die drei Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 19. April 2022 angesetzten Frist nicht ver nehmen. Daraufhin nahm das Gericht

– wie im Falle des Verzichts der Beigela denen 1 au f eine Stellungnahme in Aussicht gestellt

- deren

Beschwerde

vom 23. Februar 2022 im Verfahren Nr. AB.2022.0001 8 zu den Akten (Urk. 19). Am 4. Juli 2022 wurden die Eingaben der Ausglei chskasse für das Schweizerische Bank gewerbe vom 4. Mai 2022 und der Ausgleichskasse Zug vom 10. Mai 2022 den Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund s ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand: 1. Januar 2017 ; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäfti gung von Personal sowie eigene Geschäftsr äumlichkeiten ( Rz . 1014 ). Das wirt schaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenz verbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1015 ). 1.3

Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1 .4

Als Reisevertreterinnen oder Reise vertreter (Handelsrei sende, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rech nung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss ver mitteln (WML Rz . 4020 ). Reisevertreterinnen und -vertreter gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende . Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unter nehmerrisiko (WML Rz . 4021) . Unselbständige Erwerbstätigkeit is t auch dann anzunehmen, wenn die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz . 4023 ) - keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen bezieht ; – für ihre bzw. seine U nkosten selbst aufkommt ; - nicht an ein best immtes Reisegebiet gebunden ist ; - über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitge benden nicht Bericht erstatten muss ; – nicht zur Einhaltung einer bestimmt en Arbeitszeit verpflichtet ist ; –

für mehrere Firmen tätig ist ; – die Reisetätig keit nur als Nebenerwerb ausübt ; – für andere Erwerbstätigkeiten als

Selbständigerwerbende bzw.

Selbst ändi gerwerbende r einer Ausgleichs kasse angeschlossen ist ; – das Delkredererisiko trägt (Art. 348a und Art. 418c des Obligationenrechts, OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen hat ; – als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist ; – als Agentin oder Agent bezeichnet wird bzw. Agent im Sinne von Art. 418a ff. OR ist ; – Untervertreter innen und/oder Untervertreter beschäftigt ; – Verträge mit der Kundschaft zwa r auf eigenen Namen abschliesst , Rechte und Pflichten aber den Lieferanti nnen bzw. Lieferanten überträgt , also als indirekte Stellvertreterin oder

indirekter Stellvertreter handelt .

Damit Reisevertreterinnen oder Reisevertreter als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedin gunge n gleichzeitig erfüllt sind. Die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz . 4024 f. ) – benützt eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden); – beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin

bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte); – trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst. 1.5 Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berater gelten daher soweit als Selbständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhäl tnis erkennbar ist (WML Rz . 4107 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3). 1.6

Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). 1.7

In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen ). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit verzichtet werden soll und eine einheitliche Qualifika tion nötig ist (AH I -Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , N 1 6 zu Art. 5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für die Beigeladene 1 Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Ho telprojekt in Costa Rica erbracht habe . Aus dem betreffenden Mandatsvertrag ergebe sich, dass

er einem W eisungsrecht unter standen habe und eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung sowie ein Konkurrenzverbot bestanden hätten . Die Kriterien für eine unselbständige Tätig keit würden überwiegen . Aus dem Vert rag zwischen der Beigeladenen 2

und dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass dieser internationale

Kunden an die Beige ladene 2 vermittle. Gemäss dem Finder Agreement mit der Beigeladenen 3 vermittle er Kunden

aus Mexiko und Kolumbien. Im Rahmen dieser beiden Tätigkeit en sei der Beschwerdeführer als Han delsreisender zu qualifizieren . Sein Vertrag mit der E.___ habe nicht Gegenstand der Verfügun gen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 gebildet. Aus diesem Grund werde auf die diesbezüglichen Einwände nicht eingegangen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass

er sein Fachw issen, seine Expertise und seine Kundenbeziehungen beratend und vermittelnd an biete . Vorliegend sei eine Gesamtbetrachtung notwendig, da sich erst daraus ergebe, dass er regelmässig verschiedene Kunden betreue und somit in keinem alleinigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner Kunden stehe.

Im Rahmen des Hotel projekt s der Beigeladenen 1

hätten

seine

Pflichten im normalen Bereich eines Auftragsverhältnisses gelegen.

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der Finanzbranche und seiner Kontakte habe es in der Natur der S ache gelegen, dass er

diese Tätigkeit selbst ausgeführt habe. Im Weiteren sei es verständlich, dass bei der Finanzierungsstrukturierung eines Hotelprojekts durch einen Berater vermieden werde , dass dieser auch mit Konkurrenten zusammenarbeite. Diese Elemente würden nicht für ein Abhängigkeitsverhältnis sprechen. Hinsich tlich der Zusammenarbeit mit den Bei geladenen 2 und 3 sei er nicht als Handels reisender im Sinne von Art. 347 OR zu qualifizieren. Die betreffenden Verträge würden keinerlei Vorgaben enthalten , wie

er die Kundenbesuche zu erfüllen habe. Zahle eine Auftraggeberin die Provision nicht, gehe dies zulasten des Beschwer deführers. Es bestünden

weder Vorgaben bezüglich der Anzahl der zu vermitteln den Kunden noch bezüglich eines regelmässigen Tätigwerden s . Ausserdem sei für die Beigeladenen 2 und 3 klar, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich für sie tätig sei. Die Kriterien, wonach ein selbständigerwerbender Handelsreisen der über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen müsse, würden in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers – die reine Vermittlung von potentiellen Kunden – eine Qualifikation als selbständigerwerbend verunmöglichen. Der Beschwerde führer vermittle Kunden aufgrund seines sozialen Netzwerks und bedürfe dazu keiner A ngestellten . Für die Ausübung seiner Tätigkeit benötige er weder ein gemietetes Büro noch Infrastruktur, ab gesehen von einem Compu ter, Drucker und Telefon . Sein Büro sei an seinem Wohnort

(Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3

Die Beigeladene 1 brachte vor, dass der Beschwerdeführer den Mandatsvertrag mit ihr im Namen seines Einzelunternehmens, B.___ , abge schlossen habe. Dass er auf Weisung der Beigeladenen 1 hin, mindestens aber alle 14 Tage

habe Bericht erstatten müssen und

zur Vornahme einer monatlichen Abrechnung verpflichtet gewesen sei, entspreche im Rahmen eines Auftragsver hältnisses

übliche n und empfehlenswerte n Klauseln. Dies führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit im Sinne eines Unterordnungsverhältnisses.

Dasselbe gelte auch für die Verpflichtung des Beschwerdeführers , die ausgestellte Voll macht nur für das Hotelprojekt « F.___ » einzusetzen. Die im Mandatsvertrag statuierte Pflicht zur persönlichen Ausfüh rung des Auftrags wiederhole lediglich die dispositive Rege lung gemäss Art. 398 Abs. 3 OR. Der Beschwerdeführer habe angesichts seiner langjährigen Erfahrung in der Finanzbranche über die erforderlichen Fachkenntnisse für die selbständige Erfüllung des Auftrags verfügt und sei nicht auf den B eizug weiterer Spezialisten angewiesen gewesen. Zudem habe er sich zwar verpflichtet, sein Wissen und Können während der Laufzeit des Mandatsvertrags nicht in die Dienste eines konkurrierenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Beratungstätigkeiten für mit der Beigeladenen 1 nicht konkurrierende Unter nehme n seien jedoch zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer

sei denn auch gleichzeitig für weitere Auftraggeber in Guatemala, Kolumbien, Panama und Costa Rica im Einsatz gestanden . Für die Beigeladene 1 sei er weniger als 53 Stunden pro Monat und ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat tätig gewesen. Angesichts der verschiedenen Einkommensquellen sei er in wirt schaftlich er bzw. finanzieller Hinsicht nicht von der Beigeladenen 1 abhängig gewesen. Eine Präsenzpflicht habe sodann nicht bestanden. Der Beschwerde führer habe jederzeit frei entscheiden könne n , wo er seiner T ätigkeit nachgehe und habe die Zeit völlig frei eingeteilt. Während des Auftragsverhältnisses sei er zwar montags, mittwochs und donnerstags stundenweise in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 in G.___ gewesen; dies aber primär zwecks Teilnahme an Projektsitzungen.

In die Arbeitsorganisation der Beigeladenen 1 sei er nicht eingegliedert gewesen . Ferner sei der Mandatsvertrag jederzeit kündbar gewesen. Da der Beschwerdeführer auch für andere Auftraggeber in Zentralamerika tätig gewesen sei, habe er seine Reisen jeweils eigenständig geplant. Die Beigeladene 1 habe ihm daher auch nicht sämtliche Reisekosten vergütet (Urk. 19 S. 9 ff. ). 3. 3.1

Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschw erdeführers für die Beigeladene 1. 3.2

Mit der Beigeladenen 1 schloss der Bes chwerdeführer mit seinem Einzelunter nehmen B.___ am 2. Oktober 2017 einen Mandatsvertrag ab, wonach er bei der Finanzierung des Hotelprojekts « F.___ », H.___ in Costa Rica («das Projekt») sowie bei wei teren Projekten und Vorhaben Unterstützung leiste.

Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass d er Beschwerdeführer die Beigeladene 1 im Zusammenhang mit der Einholung aller notwendigen Lizenzen und Bewilligungen, der Überprü fung und Reorganisation des Projektmanagements, der Auswahl der B aupartner sowie

der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Mark t analysen und Preisberechnun gen berate . Weiter berate er die Beigeladene 1

bei der Kon t aktaufnahme mit potentiellen finanzierenden Banken und Finanzdienstleistern , der Analyse der Vermögens- und Ertragslage und des Budgets sowie d er Ausarbeitung von Vor schlägen für die Budgetgestaltung, für Refinanzierungen und für das Finanz management. Die Beigeladen e 1 stelle dem Beschwerdeführer

eine Vollmacht aus.

Der Beschwerdeführer verpflichte sich, diese nur für das Projekt im Rahmen des Auftrags und gemäss den Weisungen der Beilgelad enen 1 einzusetzen. Die einzelnen Aspekte des Auftrags würden durch weitere Instruktionen der Beige ladenen 1 konkretisiert.

Der Beschwerdeführer habe ihr

gegenüber

regelmässig , mindesten s aber alle 14 Tage, mündlich und in wichtigen Belangen schriftlich Bericht zu erstatten. Nach wesentlichen Besprechungen oder Vorkommnissen habe er unverzüglich, ansonsten gemäss Weisung der Beigeladenen 1 Bericht zu erstatten. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, den Auftrag persönlich auszu führen . Jeglicher Beizug D ritter bedürfe der vorgängigen Zustimmung der Beige ladenen 1. Über seine Tätigkeit rechne der Beschwerdeführer nach St undenauf wand ab, wobei er ein Honorar von Fr. 375.-- pro Stunde zuzüglich MWS T erhalte. Der maximale Honorarbetrag eines Kalendermonats betrage, unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand, Fr. 54‘000.-- zuzüglich MWS T . Zusätzlich werde d er Beschwerdeführer für seine Auslagen gegen Abrechnung und Vorlage der Belege vollumfänglich entschädigt. Grosse Auslagen s eien vorab mit der Beigeladenen 1 abzusprechen. Vermittle er der Beigeladenen 1 eine Finanzier ung für das Projekt, erhalte er nach Abschluss der Finanzierung eine Provision in Höhe von 1 % der jeweiligen Tranche ( zuzüglich gesetzlicher MWS T ). Bei der Gewäh rung einer Kreditlimite sei die Provision von 1 % ebenfalls erst mit den entspre chenden Bezügen geschuldet. Der Beschwerdeführer rechne monatlich ab. Die Zahlungsfrist betrage 20 Tage. Bei Abschluss dieses Vertrags werde ein Retainer von Fr. 54‘000.-- unmittelbar fällig; der Retainer werde an in Rechnung gestellte Honorare und Spesen vollumfänglich angerechnet. Während der Lau fzeit des Vertrag s verpflichte sich der Beschwerdeführer , sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit der Beigeladenen 1 in Konkurrenz stehenden Unter nehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Der Vertrag werde ab dem 1. Oktober 2017 nach Leistung des Retainers für beide Parteien rechtswirksam und sei jederzeit kündbar. Die Parteien würden jedoch eine initiale Laufzeit v on drei Monaten vorsehen (Urk. 7/17 ).

Mit Schreiben vom 11. September 2019 bzw. E-Mail vom 16. September 2019 kündigte die Beigeladene 1 den Mandatsvertrag mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 19 S. 5). 3.3

Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht , dass der B eschwerde führer , der im Z usammenhang mit dem Hotelprojekt in Costa Rica zahlreiche , auch über den Zweck seines Einzelunternehmens hinausgehende Aufgaben über nahm,

in kurzen und regelmässigen Zeitabständen sowie bei wichtigen Ereignis sen unverzüglich B ericht zu erstatten und monatlich R echnung zu stellen hatte . Die auftragsrechtliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sieht keine solchen periodischen Berichterstattungs- und Abrechnungspflich ten vor. Zude m wurden die Aufgaben des Beschwerdeführers durch weitere Instruktionen der Beigeladenen 1

– auch hinsichtlich der Nutzung der Vollmacht

– konkretisiert. Dieses relativ weitgehende K ontroll- bzw. Weisungsrecht der Beigeladenen 1 deutet auf ein arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis hin. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer

in der Projektierungsphase offen bar regelmässig montags, mittwochs und donnerstags in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 an Sitzungen teil . Im Kontakt mit Dritten nutzte er

die ihm von der Beigeladenen 1 erteilte Vollmacht und trat gegen aussen damit in deren N amen auf. Sodann bestand grundsätzlich eine Pflicht zur persönlichen Aufga benerfüllung, welche weiter

ging als die Regelung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach eine Übertragung des Geschäfts an Dritte zulässig ist, wenn der Beauf tragte durch die Umstände genötigt ist oder eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Dass der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug allfäl liger weiterer Spezialisten angewiesen war, ist dabei nicht von Belang. Ferner vereinbarten d ie Parteien ein Konkurrenzverbot betreffend Tätigkeiten für konkurrierende U nternehmen und war für die Vermittlung von Finanzierungen

eine E rfolgsprämie geschuldet . Personen, die derartige Vermittlungstätigkeiten ausüben , gelten AHV-rechtlich in der Regel als unselbständigerwerbende

Reise vertreter bzw. Handelsreisende (vgl. E. 1.4 ) . Schliesslich trug der Beschwerde führer kein Inkasso- und D elkredererisiko und die Beigeladene 1 kam grun dsätz lich für seine Spesen bzw. Unkosten auf.

Für das Vorliegen einer selbständigen Erwer bstätigkeit spricht demgegenüber , dass der Beschwerdeführer in der

Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Beigela dene 1

– abgesehen von den erwähnten Sitzungen in der Projektierungsphase –

in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei war und auch keine Präsenzpflicht bestand . Im W eiteren schlossen die Parteien ausdrücklich einen Mandatsvertrag

ab . Der Vertrag konnte denn auch, a nders als ein Arbeitsvertrag, jederzeit gekündigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass d ie zivilrechtlichen Verhält nisse nur Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Q ualifikation bilden und nicht ausschlaggebend sind. Der Umstand, dass der Be schwerdeführer gleichzeitig

für andere Unternehmen

tätig und von der Beigeladenen 1 in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht nicht abhängig war, ist

– entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen 1 -

für die beitragsrechtliche Q ualifikation d er Tätigkeit

nicht rele vant . Dass er ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat für die Beigeladene 1 tätig war, spielt keine Rolle.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeits organisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1 damit zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichts punkte des Mandatsvertrags vom 2. Oktober 2017 für das Statut einer selbstän digen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten AHV-rechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 4. 4.1

Im Weiteren ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 zu prüfen. 4.2

Mit der Beigeladenen 2 schloss der Beschwerdeführer am 6. April 2017 einen Vermittlervertrag ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Kunden an die Beigeladene 2 vermittle. Die Vereinbarung werde auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne von jeder Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle werde die letztmals auszahlbare Entschädigung sechs Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgerichtet . Die Beigeladene 2 sei ein klassisches Treuhandunternehmen und betreue nationale und internationale Kundschaft in sämtlichen Bereichen des Treuhandwesens. Es sei vorgesehen, dass die Beigela dene 2 für ihre Kunden insbesondere folgende Tätigkeiten anbieten werde: Buch führung, Gewährung von Domizil, Steuerberatung, Rechtsberatung, Administra tion und Übernah me

von treuhänderische n Verwaltungsratsmandaten . Die Beigeladene 2 sei berechtigt, ohne Angabe von Gründen gewisse Kunden abzu lehnen oder eine bestehende Kundenbeziehung zu beenden. Der Beschwerdefüh rer sei verpflichtet, s ämtliche kundenrelevanten Informationen zu liefern. Als Gegenleistung e rhalte er eine Vermittlergebühr, welche 10 % des fakturierten und effe ktiv eingenommenen Umsatzes aus den vermittelten Kunden betrage . Hono rare im Zusammenhang mit der Übernahme eines treuhänderischen Verwaltungs ratsmandats würden separat berechnet . Im Umsatz nicht eingeschlossen seien Steuern und Abgaben sowie Auslagen und Spesen. Die Vermittlergebühr entfalle, falls

die Beigeladene 2 die Standard-Stundenansät ze nicht durchsetzen könne bzw. auf dem entsprechenden Honorar des Kunden einen Abschlag von mehr als 20 % machen müsse. Die Beigeladene 2 teile dem Beschwerdeführer die einge nommenen Umsätze der vermittelten Kunden quartalsweise mit. Für die Vermitt ler gebühr stelle er Rechn ung an die Beigeladene 2 (Urk. 7/21/7-9 ). 4.3

Wie sich aufgrund des Vertrags vom 6. April 2017 ergibt, vermittelt der Beschwerdeführer potentielle Kunden an die im Treuhandbereich tätige Beigela dene 2

und erhält dafür eine Vermittlergebühr . Unter diesen Umständen hat er als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten.

Reisevertreter bzw. Handelsreisende sind grundsätzlich unselbständigerwerbend . Sie gelten ausnahmsweise als selbständigerwerbend , wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesent lichen selber tragen (vgl. E. 1.4 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäfts räumlichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen ) müssen die genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Reisevertreters oder Handelsrei senden ausgegangen werden kann . Vorliegend erübrigt es sich daher, die weiteren in der WML genannten Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig keit ein gehender zu prüfen. Auch hier ist somit AHV-rechtlich eine

unselbstän dige Erwerbstätig keit des Beschwerdeführers gegeben. 5. 5.1

Schliesslich

ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 3 zu prüfen. 5.2

Mit der Beigeladenen 3 schloss der Beschwerdeführer

namens seine s Einzelun ternehmen s

B.___ am 20. Januar 2017 ein Finder Agreement ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer der Beigeladenen 3 Kunden aus Zentralamerika, Mexiko und Kolumbien vermittle. Der Beigeladenen 3 stehe es offen, Kunden ohne Begründung abzulehnen oder eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung

jederzeit zu beenden. Vor einem möglichen Vertragsabschluss finde ein Treffen mit einem Vertreter der Beigela denen 3 statt und werde eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erhalte von der Bei geladenen 3 40 % der Gebühren und Kom missionen (Brokerage, Dividend Collection, Custody Fees, Discretionary Fees, Advisory Fees, Consolidation Fees, Fiduciary

Deposit

Commission ), welche die vermittelten Kunden bezahlt hätten. Er werde

vierteljährlich bezahlt . Der Beschwerdeführer bestätige, dass er s ämtliche Kunden über die ihm von der Bei geladenen 3 ausgerichteten Zahlungen informiere. Auch die Beigeladene 3 sei berechtigt, die Kunden entsprechend zu informieren. Der Be schwerdeführer trete gegenüber potentiellen Kunden nicht als Angestell ter der Beigeladenen 3 auf . Die Vereinbarung könne von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Wenn der Beschwerdeführer 18 Monate nach Vertragsunterze ichnung keinen Kunden ver mittelt habe, ende die Vereinbarung ohne Kündigung (Urk. 7/21/2-5 ). 5.3

Wie sich aufgrund des Vertrags vom

20. Januar 2017 ergibt , vermittelt der Beschwerdeführer Kunden aus Zentralamerika bzw. Mexiko und Kolumbien an die im Bereich der Vermögensplanung und Vermögensverwaltung tätige B eige ladene 3

und erhält dafür eine Vermittlergebühr. Unter diesen Umständen hat er auch hier als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäftsräum lichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt , ist er als unselbständigerwerbend zu qualifizieren (vgl. dazu auch

E. 4.3). 5.4

Eine Gesamtbetrachtung der erwerblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Ergeb nis . Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen der drei geprüften Vertragsverhältnisse als unselbständigerwerbend zu qualifizieren. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach

in Grenz fällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständi ger Erwerbstätigkeit vorliegen, auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass er sich bei der Eidgenössischen Steuer verwaltung als Selbständigerwerbender angemeldet hat und Mehr wertsteuer abrechnet (vgl. Urk. 1 S. 4). 6.

6.1

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.2

Mit Urteil AB.2022.00018 von heute wies das Sozialversicherungsgericht auch die Beschwerde der Y.___ AG vom 23. Februar 2022 gegen den Ein spracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Januar 2022 betreffend Verzugs zinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2016 bis 2018 und Nachzahlung von Lohnbeiträge n 2016 bis 2018

ab. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwältin Nadine Wanner - Z.___ AG - A.___ Ltd. - Ausgleichskasse Zug - Ausgleichskasse für das S chweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund s ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand: 1. Januar 2017 ; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäfti gung von Personal sowie eigene Geschäftsr äumlichkeiten ( Rz . 1014 ). Das wirt schaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenz verbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1015 ).

E. 1.3 Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1 .4

Als Reisevertreterinnen oder Reise vertreter (Handelsrei sende, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rech nung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss ver mitteln (WML Rz . 4020 ). Reisevertreterinnen und -vertreter gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende . Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unter nehmerrisiko (WML Rz . 4021) . Unselbständige Erwerbstätigkeit is t auch dann anzunehmen, wenn die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz . 4023 ) - keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen bezieht ; – für ihre bzw. seine U nkosten selbst aufkommt ; - nicht an ein best immtes Reisegebiet gebunden ist ; - über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitge benden nicht Bericht erstatten muss ; – nicht zur Einhaltung einer bestimmt en Arbeitszeit verpflichtet ist ; –

für mehrere Firmen tätig ist ; – die Reisetätig keit nur als Nebenerwerb ausübt ; – für andere Erwerbstätigkeiten als

Selbständigerwerbende bzw.

Selbst ändi gerwerbende r einer Ausgleichs kasse angeschlossen ist ; – das Delkredererisiko trägt (Art. 348a und Art. 418c des Obligationenrechts, OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen hat ; – als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist ; – als Agentin oder Agent bezeichnet wird bzw. Agent im Sinne von Art. 418a ff. OR ist ; – Untervertreter innen und/oder Untervertreter beschäftigt ; – Verträge mit der Kundschaft zwa r auf eigenen Namen abschliesst , Rechte und Pflichten aber den Lieferanti nnen bzw. Lieferanten überträgt , also als indirekte Stellvertreterin oder

indirekter Stellvertreter handelt .

Damit Reisevertreterinnen oder Reisevertreter als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedin gunge n gleichzeitig erfüllt sind. Die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz . 4024 f. ) – benützt eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden); – beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin

bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte); – trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst.

E. 1.5 Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berater gelten daher soweit als Selbständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhäl tnis erkennbar ist (WML Rz . 4107 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3).

E. 1.6 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).

E. 1.7 In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen ). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit verzichtet werden soll und eine einheitliche Qualifika tion nötig ist (AH I -Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV,

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (Urk. 2) erhob X.___

am 31. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien der Entscheid aufzuheben und er

rückwirkend per Einreichung des Gesuchs vom 16. März 2016 als Selbständigerwerbender anzuschliessen . Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am

16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. April 2022 lud das Gericht die Y.___ AG, die Z.___ AG (die zwischenzeitlich im Handelsre gister gelöschte C.___ war eine Zweig niederlassung der Z.___ AG) und die A.___ Ltd. zum Prozess bei und setzte ihnen Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen . Gleichzeitig setzte es der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerb e und der Ausgleichskasse Zug Frist an, um darüber Auskunft zu geben , ob sie hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 respektive 3 ab 2017 Nachzahlungsverfügungen betr e ffend Lohnbeiträge erlas sen , anderweitig verfügt habe und ob in diesem Zusammenhan g noch ein Ver fahren pendent sei (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 teilte die Ausgleichs kasse für das Schweizerische Bankgewerbe mit, dass sie hinsichtlich der Beigeladenen 3 für das Jahr 2017 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge erlassen habe. Ein Verfahren sei bei ihr aktuell nicht pendent (Urk.

16). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 erklärte die Ausgleichskasse Zug , dass sie hinsichtlich der

Beigeladenen 2 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohn beiträge des Beschwerdeführers erlassen habe. Die Ausgleichskasse Zug habe die D.___ am 12. November 2019 gebeten, die in den Jahren 2016 bis 2018 entrichteten und beitragspflichtigen Entschädigungen an den Beschwerdeführer mitzuteilen. Am 20. Dezember 2019 habe die Beigeladene 2 mitgeteilt, dass die diesem ausbezahlten Beträge unter dem Freibetrag für AHV-Rentner gelegen hätten . Dies habe die Beigeladene 2 mit E-Mail vom 24. Februar 2022 bekräftigt (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-3). Die drei Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 19. April 2022 angesetzten Frist nicht ver nehmen. Daraufhin nahm das Gericht

– wie im Falle des Verzichts der Beigela denen 1 au f eine Stellungnahme in Aussicht gestellt

- deren

Beschwerde

vom 23. Februar 2022 im Verfahren Nr. AB.2022.0001 8 zu den Akten (Urk. 19). Am 4. Juli 2022 wurden die Eingaben der Ausglei chskasse für das Schweizerische Bank gewerbe vom 4. Mai 2022 und der Ausgleichskasse Zug vom 10. Mai 2022 den Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 20).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für die Beigeladene 1 Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Ho telprojekt in Costa Rica erbracht habe . Aus dem betreffenden Mandatsvertrag ergebe sich, dass

er einem W eisungsrecht unter standen habe und eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung sowie ein Konkurrenzverbot bestanden hätten . Die Kriterien für eine unselbständige Tätig keit würden überwiegen . Aus dem Vert rag zwischen der Beigeladenen 2

und dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass dieser internationale

Kunden an die Beige ladene 2 vermittle. Gemäss dem Finder Agreement mit der Beigeladenen 3 vermittle er Kunden

aus Mexiko und Kolumbien. Im Rahmen dieser beiden Tätigkeit en sei der Beschwerdeführer als Han delsreisender zu qualifizieren . Sein Vertrag mit der E.___ habe nicht Gegenstand der Verfügun gen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 gebildet. Aus diesem Grund werde auf die diesbezüglichen Einwände nicht eingegangen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass

er sein Fachw issen, seine Expertise und seine Kundenbeziehungen beratend und vermittelnd an biete . Vorliegend sei eine Gesamtbetrachtung notwendig, da sich erst daraus ergebe, dass er regelmässig verschiedene Kunden betreue und somit in keinem alleinigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner Kunden stehe.

Im Rahmen des Hotel projekt s der Beigeladenen 1

hätten

seine

Pflichten im normalen Bereich eines Auftragsverhältnisses gelegen.

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der Finanzbranche und seiner Kontakte habe es in der Natur der S ache gelegen, dass er

diese Tätigkeit selbst ausgeführt habe. Im Weiteren sei es verständlich, dass bei der Finanzierungsstrukturierung eines Hotelprojekts durch einen Berater vermieden werde , dass dieser auch mit Konkurrenten zusammenarbeite. Diese Elemente würden nicht für ein Abhängigkeitsverhältnis sprechen. Hinsich tlich der Zusammenarbeit mit den Bei geladenen 2 und 3 sei er nicht als Handels reisender im Sinne von Art. 347 OR zu qualifizieren. Die betreffenden Verträge würden keinerlei Vorgaben enthalten , wie

er die Kundenbesuche zu erfüllen habe. Zahle eine Auftraggeberin die Provision nicht, gehe dies zulasten des Beschwer deführers. Es bestünden

weder Vorgaben bezüglich der Anzahl der zu vermitteln den Kunden noch bezüglich eines regelmässigen Tätigwerden s . Ausserdem sei für die Beigeladenen 2 und 3 klar, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich für sie tätig sei. Die Kriterien, wonach ein selbständigerwerbender Handelsreisen der über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen müsse, würden in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers – die reine Vermittlung von potentiellen Kunden – eine Qualifikation als selbständigerwerbend verunmöglichen. Der Beschwerde führer vermittle Kunden aufgrund seines sozialen Netzwerks und bedürfe dazu keiner A ngestellten . Für die Ausübung seiner Tätigkeit benötige er weder ein gemietetes Büro noch Infrastruktur, ab gesehen von einem Compu ter, Drucker und Telefon . Sein Büro sei an seinem Wohnort

(Urk. 1 S. 6 ff. ).

E. 2.3 Die Beigeladene 1 brachte vor, dass der Beschwerdeführer den Mandatsvertrag mit ihr im Namen seines Einzelunternehmens, B.___ , abge schlossen habe. Dass er auf Weisung der Beigeladenen 1 hin, mindestens aber alle 14 Tage

habe Bericht erstatten müssen und

zur Vornahme einer monatlichen Abrechnung verpflichtet gewesen sei, entspreche im Rahmen eines Auftragsver hältnisses

übliche n und empfehlenswerte n Klauseln. Dies führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit im Sinne eines Unterordnungsverhältnisses.

Dasselbe gelte auch für die Verpflichtung des Beschwerdeführers , die ausgestellte Voll macht nur für das Hotelprojekt « F.___ » einzusetzen. Die im Mandatsvertrag statuierte Pflicht zur persönlichen Ausfüh rung des Auftrags wiederhole lediglich die dispositive Rege lung gemäss Art. 398 Abs. 3 OR. Der Beschwerdeführer habe angesichts seiner langjährigen Erfahrung in der Finanzbranche über die erforderlichen Fachkenntnisse für die selbständige Erfüllung des Auftrags verfügt und sei nicht auf den B eizug weiterer Spezialisten angewiesen gewesen. Zudem habe er sich zwar verpflichtet, sein Wissen und Können während der Laufzeit des Mandatsvertrags nicht in die Dienste eines konkurrierenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Beratungstätigkeiten für mit der Beigeladenen 1 nicht konkurrierende Unter nehme n seien jedoch zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer

sei denn auch gleichzeitig für weitere Auftraggeber in Guatemala, Kolumbien, Panama und Costa Rica im Einsatz gestanden . Für die Beigeladene 1 sei er weniger als 53 Stunden pro Monat und ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat tätig gewesen. Angesichts der verschiedenen Einkommensquellen sei er in wirt schaftlich er bzw. finanzieller Hinsicht nicht von der Beigeladenen 1 abhängig gewesen. Eine Präsenzpflicht habe sodann nicht bestanden. Der Beschwerde führer habe jederzeit frei entscheiden könne n , wo er seiner T ätigkeit nachgehe und habe die Zeit völlig frei eingeteilt. Während des Auftragsverhältnisses sei er zwar montags, mittwochs und donnerstags stundenweise in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 in G.___ gewesen; dies aber primär zwecks Teilnahme an Projektsitzungen.

In die Arbeitsorganisation der Beigeladenen 1 sei er nicht eingegliedert gewesen . Ferner sei der Mandatsvertrag jederzeit kündbar gewesen. Da der Beschwerdeführer auch für andere Auftraggeber in Zentralamerika tätig gewesen sei, habe er seine Reisen jeweils eigenständig geplant. Die Beigeladene 1 habe ihm daher auch nicht sämtliche Reisekosten vergütet (Urk. 19 S. 9 ff. ). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschw erdeführers für die Beigeladene 1.

E. 3.2 Mit der Beigeladenen 1 schloss der Bes chwerdeführer mit seinem Einzelunter nehmen B.___ am 2. Oktober 2017 einen Mandatsvertrag ab, wonach er bei der Finanzierung des Hotelprojekts « F.___ », H.___ in Costa Rica («das Projekt») sowie bei wei teren Projekten und Vorhaben Unterstützung leiste.

Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass d er Beschwerdeführer die Beigeladene 1 im Zusammenhang mit der Einholung aller notwendigen Lizenzen und Bewilligungen, der Überprü fung und Reorganisation des Projektmanagements, der Auswahl der B aupartner sowie

der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Mark t analysen und Preisberechnun gen berate . Weiter berate er die Beigeladene 1

bei der Kon t aktaufnahme mit potentiellen finanzierenden Banken und Finanzdienstleistern , der Analyse der Vermögens- und Ertragslage und des Budgets sowie d er Ausarbeitung von Vor schlägen für die Budgetgestaltung, für Refinanzierungen und für das Finanz management. Die Beigeladen e 1 stelle dem Beschwerdeführer

eine Vollmacht aus.

Der Beschwerdeführer verpflichte sich, diese nur für das Projekt im Rahmen des Auftrags und gemäss den Weisungen der Beilgelad enen 1 einzusetzen. Die einzelnen Aspekte des Auftrags würden durch weitere Instruktionen der Beige ladenen 1 konkretisiert.

Der Beschwerdeführer habe ihr

gegenüber

regelmässig , mindesten s aber alle 14 Tage, mündlich und in wichtigen Belangen schriftlich Bericht zu erstatten. Nach wesentlichen Besprechungen oder Vorkommnissen habe er unverzüglich, ansonsten gemäss Weisung der Beigeladenen 1 Bericht zu erstatten. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, den Auftrag persönlich auszu führen . Jeglicher Beizug D ritter bedürfe der vorgängigen Zustimmung der Beige ladenen 1. Über seine Tätigkeit rechne der Beschwerdeführer nach St undenauf wand ab, wobei er ein Honorar von Fr. 375.-- pro Stunde zuzüglich MWS T erhalte. Der maximale Honorarbetrag eines Kalendermonats betrage, unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand, Fr. 54‘000.-- zuzüglich MWS T . Zusätzlich werde d er Beschwerdeführer für seine Auslagen gegen Abrechnung und Vorlage der Belege vollumfänglich entschädigt. Grosse Auslagen s eien vorab mit der Beigeladenen 1 abzusprechen. Vermittle er der Beigeladenen 1 eine Finanzier ung für das Projekt, erhalte er nach Abschluss der Finanzierung eine Provision in Höhe von 1 % der jeweiligen Tranche ( zuzüglich gesetzlicher MWS T ). Bei der Gewäh rung einer Kreditlimite sei die Provision von 1 % ebenfalls erst mit den entspre chenden Bezügen geschuldet. Der Beschwerdeführer rechne monatlich ab. Die Zahlungsfrist betrage 20 Tage. Bei Abschluss dieses Vertrags werde ein Retainer von Fr. 54‘000.-- unmittelbar fällig; der Retainer werde an in Rechnung gestellte Honorare und Spesen vollumfänglich angerechnet. Während der Lau fzeit des Vertrag s verpflichte sich der Beschwerdeführer , sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit der Beigeladenen 1 in Konkurrenz stehenden Unter nehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Der Vertrag werde ab dem 1. Oktober 2017 nach Leistung des Retainers für beide Parteien rechtswirksam und sei jederzeit kündbar. Die Parteien würden jedoch eine initiale Laufzeit v on drei Monaten vorsehen (Urk. 7/17 ).

Mit Schreiben vom 11. September 2019 bzw. E-Mail vom 16. September 2019 kündigte die Beigeladene 1 den Mandatsvertrag mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 19 S. 5).

E. 3.3 Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht , dass der B eschwerde führer , der im Z usammenhang mit dem Hotelprojekt in Costa Rica zahlreiche , auch über den Zweck seines Einzelunternehmens hinausgehende Aufgaben über nahm,

in kurzen und regelmässigen Zeitabständen sowie bei wichtigen Ereignis sen unverzüglich B ericht zu erstatten und monatlich R echnung zu stellen hatte . Die auftragsrechtliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sieht keine solchen periodischen Berichterstattungs- und Abrechnungspflich ten vor. Zude m wurden die Aufgaben des Beschwerdeführers durch weitere Instruktionen der Beigeladenen 1

– auch hinsichtlich der Nutzung der Vollmacht

– konkretisiert. Dieses relativ weitgehende K ontroll- bzw. Weisungsrecht der Beigeladenen 1 deutet auf ein arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis hin. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer

in der Projektierungsphase offen bar regelmässig montags, mittwochs und donnerstags in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 an Sitzungen teil . Im Kontakt mit Dritten nutzte er

die ihm von der Beigeladenen 1 erteilte Vollmacht und trat gegen aussen damit in deren N amen auf. Sodann bestand grundsätzlich eine Pflicht zur persönlichen Aufga benerfüllung, welche weiter

ging als die Regelung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach eine Übertragung des Geschäfts an Dritte zulässig ist, wenn der Beauf tragte durch die Umstände genötigt ist oder eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Dass der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug allfäl liger weiterer Spezialisten angewiesen war, ist dabei nicht von Belang. Ferner vereinbarten d ie Parteien ein Konkurrenzverbot betreffend Tätigkeiten für konkurrierende U nternehmen und war für die Vermittlung von Finanzierungen

eine E rfolgsprämie geschuldet . Personen, die derartige Vermittlungstätigkeiten ausüben , gelten AHV-rechtlich in der Regel als unselbständigerwerbende

Reise vertreter bzw. Handelsreisende (vgl. E. 1.4 ) . Schliesslich trug der Beschwerde führer kein Inkasso- und D elkredererisiko und die Beigeladene 1 kam grun dsätz lich für seine Spesen bzw. Unkosten auf.

Für das Vorliegen einer selbständigen Erwer bstätigkeit spricht demgegenüber , dass der Beschwerdeführer in der

Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Beigela dene 1

– abgesehen von den erwähnten Sitzungen in der Projektierungsphase –

in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei war und auch keine Präsenzpflicht bestand . Im W eiteren schlossen die Parteien ausdrücklich einen Mandatsvertrag

ab . Der Vertrag konnte denn auch, a nders als ein Arbeitsvertrag, jederzeit gekündigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass d ie zivilrechtlichen Verhält nisse nur Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Q ualifikation bilden und nicht ausschlaggebend sind. Der Umstand, dass der Be schwerdeführer gleichzeitig

für andere Unternehmen

tätig und von der Beigeladenen 1 in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht nicht abhängig war, ist

– entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen 1 -

für die beitragsrechtliche Q ualifikation d er Tätigkeit

nicht rele vant . Dass er ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat für die Beigeladene 1 tätig war, spielt keine Rolle.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeits organisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1 damit zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichts punkte des Mandatsvertrags vom 2. Oktober 2017 für das Statut einer selbstän digen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten AHV-rechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 4.

E. 4 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , N 1

E. 4.1 Im Weiteren ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 zu prüfen.

E. 4.2 Mit der Beigeladenen 2 schloss der Beschwerdeführer am 6. April 2017 einen Vermittlervertrag ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Kunden an die Beigeladene 2 vermittle. Die Vereinbarung werde auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne von jeder Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle werde die letztmals auszahlbare Entschädigung sechs Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgerichtet . Die Beigeladene 2 sei ein klassisches Treuhandunternehmen und betreue nationale und internationale Kundschaft in sämtlichen Bereichen des Treuhandwesens. Es sei vorgesehen, dass die Beigela dene 2 für ihre Kunden insbesondere folgende Tätigkeiten anbieten werde: Buch führung, Gewährung von Domizil, Steuerberatung, Rechtsberatung, Administra tion und Übernah me

von treuhänderische n Verwaltungsratsmandaten . Die Beigeladene 2 sei berechtigt, ohne Angabe von Gründen gewisse Kunden abzu lehnen oder eine bestehende Kundenbeziehung zu beenden. Der Beschwerdefüh rer sei verpflichtet, s ämtliche kundenrelevanten Informationen zu liefern. Als Gegenleistung e rhalte er eine Vermittlergebühr, welche

E. 4.3 Wie sich aufgrund des Vertrags vom 6. April 2017 ergibt, vermittelt der Beschwerdeführer potentielle Kunden an die im Treuhandbereich tätige Beigela dene 2

und erhält dafür eine Vermittlergebühr . Unter diesen Umständen hat er als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten.

Reisevertreter bzw. Handelsreisende sind grundsätzlich unselbständigerwerbend . Sie gelten ausnahmsweise als selbständigerwerbend , wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesent lichen selber tragen (vgl. E. 1.4 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäfts räumlichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen ) müssen die genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Reisevertreters oder Handelsrei senden ausgegangen werden kann . Vorliegend erübrigt es sich daher, die weiteren in der WML genannten Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig keit ein gehender zu prüfen. Auch hier ist somit AHV-rechtlich eine

unselbstän dige Erwerbstätig keit des Beschwerdeführers gegeben. 5. 5.1

Schliesslich

ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 3 zu prüfen. 5.2

Mit der Beigeladenen 3 schloss der Beschwerdeführer

namens seine s Einzelun ternehmen s

B.___ am 20. Januar 2017 ein Finder Agreement ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer der Beigeladenen 3 Kunden aus Zentralamerika, Mexiko und Kolumbien vermittle. Der Beigeladenen 3 stehe es offen, Kunden ohne Begründung abzulehnen oder eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung

jederzeit zu beenden. Vor einem möglichen Vertragsabschluss finde ein Treffen mit einem Vertreter der Beigela denen 3 statt und werde eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erhalte von der Bei geladenen 3 40 % der Gebühren und Kom missionen (Brokerage, Dividend Collection, Custody Fees, Discretionary Fees, Advisory Fees, Consolidation Fees, Fiduciary

Deposit

Commission ), welche die vermittelten Kunden bezahlt hätten. Er werde

vierteljährlich bezahlt . Der Beschwerdeführer bestätige, dass er s ämtliche Kunden über die ihm von der Bei geladenen 3 ausgerichteten Zahlungen informiere. Auch die Beigeladene 3 sei berechtigt, die Kunden entsprechend zu informieren. Der Be schwerdeführer trete gegenüber potentiellen Kunden nicht als Angestell ter der Beigeladenen 3 auf . Die Vereinbarung könne von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Wenn der Beschwerdeführer 18 Monate nach Vertragsunterze ichnung keinen Kunden ver mittelt habe, ende die Vereinbarung ohne Kündigung (Urk. 7/21/2-5 ). 5.3

Wie sich aufgrund des Vertrags vom

20. Januar 2017 ergibt , vermittelt der Beschwerdeführer Kunden aus Zentralamerika bzw. Mexiko und Kolumbien an die im Bereich der Vermögensplanung und Vermögensverwaltung tätige B eige ladene 3

und erhält dafür eine Vermittlergebühr. Unter diesen Umständen hat er auch hier als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäftsräum lichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt , ist er als unselbständigerwerbend zu qualifizieren (vgl. dazu auch

E. 4.3). 5.4

Eine Gesamtbetrachtung der erwerblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Ergeb nis . Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen der drei geprüften Vertragsverhältnisse als unselbständigerwerbend zu qualifizieren. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach

in Grenz fällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständi ger Erwerbstätigkeit vorliegen, auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass er sich bei der Eidgenössischen Steuer verwaltung als Selbständigerwerbender angemeldet hat und Mehr wertsteuer abrechnet (vgl. Urk. 1 S. 4). 6.

E. 6 zu Art. 5). 2.

E. 6.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6.2 Mit Urteil AB.2022.00018 von heute wies das Sozialversicherungsgericht auch die Beschwerde der Y.___ AG vom 23. Februar 2022 gegen den Ein spracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Januar 2022 betreffend Verzugs zinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2016 bis 2018 und Nachzahlung von Lohnbeiträge n 2016 bis 2018

ab. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwältin Nadine Wanner - Z.___ AG - A.___ Ltd. - Ausgleichskasse Zug - Ausgleichskasse für das S chweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 10 % des fakturierten und effe ktiv eingenommenen Umsatzes aus den vermittelten Kunden betrage . Hono rare im Zusammenhang mit der Übernahme eines treuhänderischen Verwaltungs ratsmandats würden separat berechnet . Im Umsatz nicht eingeschlossen seien Steuern und Abgaben sowie Auslagen und Spesen. Die Vermittlergebühr entfalle, falls

die Beigeladene 2 die Standard-Stundenansät ze nicht durchsetzen könne bzw. auf dem entsprechenden Honorar des Kunden einen Abschlag von mehr als 20 % machen müsse. Die Beigeladene 2 teile dem Beschwerdeführer die einge nommenen Umsätze der vermittelten Kunden quartalsweise mit. Für die Vermitt ler gebühr stelle er Rechn ung an die Beigeladene 2 (Urk. 7/21/7-9 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00010

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

2. Februar 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ AG Beigeladene 2.

Z.___ AG Beigeladene 3.

A.___ Ltd. Beigeladene Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Daniel Glasl Bratschi AG Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1 dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadine Wanner Bratschi AG Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1 Sachverhalt: 1.

1.1

Am 16. März 2016 bzw. 3. April 2018 meldete sich X.___ , gebo ren 1950, mit d em Einzelunternehmen B.___ , welche s die Abwicklung von Finanzgeschäften jeglicher Art bezweckt (vgl. www.zefix.ch) , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 7/3 und Urk. 7/10). Die Aus gleichskasse nahm Abklärungen vor und teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, dass es sich bei den Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ AG, die A.___ Ltd. und die C.___ um unselbständige Tätigkeiten handle (Urk. 7/22-23 und Urk. 7/26 27). Ebenfalls mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 ersuchte sie die Ausgleichs kasse für das Schweizerische Bank gewerbe respektive die Ausgleichskasse Zug, die Abrechnungen der Lohnbeiträge der A.___ Ltd. respektive der C.___ der Jahre 2016 bis 2019 zu prüfen (Urk. 7/24-25). Mit Eingabe vom 12. November 2019 verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Beitragsstatut (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 wies die Aus gleichskasse dessen Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständiger werbender ab (Urk. 7/34, Urk. 7/36 und Urk. 7/55). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 23. Januar 2020 Einsprache (Urk. 7/81), welche die Ausgleichskasse mit Entsche id vom 20. Dezember 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). 1.2

Am 1. Oktober 2019 fand bei der Y.___ AG , die der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeit geberin angeschlossen ist, eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 2016 bis 2018 statt. Mit Verfügungen vom 4. November 2019 erhob die Ausgleichskasse von der Y.___ AG Verzugszinsen für aus zugleichende Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018

von Fr. 1 '812.80, Fr. 5'423.45 und Fr. 1'272.65 . Am 14. November 2019 er liess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung für die Lohnbeiträge der Jahre 2016 bis 2018

in der Höhe von Fr. 100'265.25 . Mit Verfügung vom 22. November 2019 teilte sie der Y.___ AG mit, dass ein Anschluss und eine Registrierung von X.___

als Selbständi gerwerbender betreffend die Tätigkeit für die Y.___ AG nicht möglich seien. Gegen die genannten Verfügungen vom 4., 14. und 22. November 2019 erhob die Y.___ AG am 4., 16. respektive 20. Dezember 2019 Ein sprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2022 abwies . Dagegen erhob die Y.___ AG am 23. Februar 2022 Beschwerde , angelegt als Prozess Nr. AB.2022.00018

( Urk. 1- 2, Urk. 7/154, Urk. 7/157, Urk. 7/159, Urk. 7/162, Urk. 7/165, Urk. 7/167, Urk. 7/172, Urk. 7/194 und Urk. 7/211-212 im Verfahren Nr. AB.2022.00018). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (Urk. 2) erhob X.___

am 31. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien der Entscheid aufzuheben und er

rückwirkend per Einreichung des Gesuchs vom 16. März 2016 als Selbständigerwerbender anzuschliessen . Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am

16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht

wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. April 2022 lud das Gericht die Y.___ AG, die Z.___ AG (die zwischenzeitlich im Handelsre gister gelöschte C.___ war eine Zweig niederlassung der Z.___ AG) und die A.___ Ltd. zum Prozess bei und setzte ihnen Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen . Gleichzeitig setzte es der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerb e und der Ausgleichskasse Zug Frist an, um darüber Auskunft zu geben , ob sie hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 respektive 3 ab 2017 Nachzahlungsverfügungen betr e ffend Lohnbeiträge erlas sen , anderweitig verfügt habe und ob in diesem Zusammenhan g noch ein Ver fahren pendent sei (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 teilte die Ausgleichs kasse für das Schweizerische Bankgewerbe mit, dass sie hinsichtlich der Beigeladenen 3 für das Jahr 2017 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge erlassen habe. Ein Verfahren sei bei ihr aktuell nicht pendent (Urk.

16). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 erklärte die Ausgleichskasse Zug , dass sie hinsichtlich der

Beigeladenen 2 keine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohn beiträge des Beschwerdeführers erlassen habe. Die Ausgleichskasse Zug habe die D.___ am 12. November 2019 gebeten, die in den Jahren 2016 bis 2018 entrichteten und beitragspflichtigen Entschädigungen an den Beschwerdeführer mitzuteilen. Am 20. Dezember 2019 habe die Beigeladene 2 mitgeteilt, dass die diesem ausbezahlten Beträge unter dem Freibetrag für AHV-Rentner gelegen hätten . Dies habe die Beigeladene 2 mit E-Mail vom 24. Februar 2022 bekräftigt (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-3). Die drei Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 19. April 2022 angesetzten Frist nicht ver nehmen. Daraufhin nahm das Gericht

– wie im Falle des Verzichts der Beigela denen 1 au f eine Stellungnahme in Aussicht gestellt

- deren

Beschwerde

vom 23. Februar 2022 im Verfahren Nr. AB.2022.0001 8 zu den Akten (Urk. 19). Am 4. Juli 2022 wurden die Eingaben der Ausglei chskasse für das Schweizerische Bank gewerbe vom 4. Mai 2022 und der Ausgleichskasse Zug vom 10. Mai 2022 den Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund s ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand: 1. Januar 2017 ; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäfti gung von Personal sowie eigene Geschäftsr äumlichkeiten ( Rz . 1014 ). Das wirt schaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenz verbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1015 ). 1.3

Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1 .4

Als Reisevertreterinnen oder Reise vertreter (Handelsrei sende, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rech nung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss ver mitteln (WML Rz . 4020 ). Reisevertreterinnen und -vertreter gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende . Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unter nehmerrisiko (WML Rz . 4021) . Unselbständige Erwerbstätigkeit is t auch dann anzunehmen, wenn die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz . 4023 ) - keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen bezieht ; – für ihre bzw. seine U nkosten selbst aufkommt ; - nicht an ein best immtes Reisegebiet gebunden ist ; - über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitge benden nicht Bericht erstatten muss ; – nicht zur Einhaltung einer bestimmt en Arbeitszeit verpflichtet ist ; –

für mehrere Firmen tätig ist ; – die Reisetätig keit nur als Nebenerwerb ausübt ; – für andere Erwerbstätigkeiten als

Selbständigerwerbende bzw.

Selbst ändi gerwerbende r einer Ausgleichs kasse angeschlossen ist ; – das Delkredererisiko trägt (Art. 348a und Art. 418c des Obligationenrechts, OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen hat ; – als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist ; – als Agentin oder Agent bezeichnet wird bzw. Agent im Sinne von Art. 418a ff. OR ist ; – Untervertreter innen und/oder Untervertreter beschäftigt ; – Verträge mit der Kundschaft zwa r auf eigenen Namen abschliesst , Rechte und Pflichten aber den Lieferanti nnen bzw. Lieferanten überträgt , also als indirekte Stellvertreterin oder

indirekter Stellvertreter handelt .

Damit Reisevertreterinnen oder Reisevertreter als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedin gunge n gleichzeitig erfüllt sind. Die Reisevertreterin bzw. der Reisevertreter (WML Rz . 4024 f. ) – benützt eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden); – beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin

bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte); – trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst. 1.5 Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berater gelten daher soweit als Selbständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhäl tnis erkennbar ist (WML Rz . 4107 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3). 1.6

Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). 1.7

In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen ). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit verzichtet werden soll und eine einheitliche Qualifika tion nötig ist (AH I -Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , N 1 6 zu Art. 5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für die Beigeladene 1 Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Ho telprojekt in Costa Rica erbracht habe . Aus dem betreffenden Mandatsvertrag ergebe sich, dass

er einem W eisungsrecht unter standen habe und eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung sowie ein Konkurrenzverbot bestanden hätten . Die Kriterien für eine unselbständige Tätig keit würden überwiegen . Aus dem Vert rag zwischen der Beigeladenen 2

und dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass dieser internationale

Kunden an die Beige ladene 2 vermittle. Gemäss dem Finder Agreement mit der Beigeladenen 3 vermittle er Kunden

aus Mexiko und Kolumbien. Im Rahmen dieser beiden Tätigkeit en sei der Beschwerdeführer als Han delsreisender zu qualifizieren . Sein Vertrag mit der E.___ habe nicht Gegenstand der Verfügun gen vom 22. November bzw. 13. Dezember 2019 gebildet. Aus diesem Grund werde auf die diesbezüglichen Einwände nicht eingegangen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass

er sein Fachw issen, seine Expertise und seine Kundenbeziehungen beratend und vermittelnd an biete . Vorliegend sei eine Gesamtbetrachtung notwendig, da sich erst daraus ergebe, dass er regelmässig verschiedene Kunden betreue und somit in keinem alleinigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner Kunden stehe.

Im Rahmen des Hotel projekt s der Beigeladenen 1

hätten

seine

Pflichten im normalen Bereich eines Auftragsverhältnisses gelegen.

Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der Finanzbranche und seiner Kontakte habe es in der Natur der S ache gelegen, dass er

diese Tätigkeit selbst ausgeführt habe. Im Weiteren sei es verständlich, dass bei der Finanzierungsstrukturierung eines Hotelprojekts durch einen Berater vermieden werde , dass dieser auch mit Konkurrenten zusammenarbeite. Diese Elemente würden nicht für ein Abhängigkeitsverhältnis sprechen. Hinsich tlich der Zusammenarbeit mit den Bei geladenen 2 und 3 sei er nicht als Handels reisender im Sinne von Art. 347 OR zu qualifizieren. Die betreffenden Verträge würden keinerlei Vorgaben enthalten , wie

er die Kundenbesuche zu erfüllen habe. Zahle eine Auftraggeberin die Provision nicht, gehe dies zulasten des Beschwer deführers. Es bestünden

weder Vorgaben bezüglich der Anzahl der zu vermitteln den Kunden noch bezüglich eines regelmässigen Tätigwerden s . Ausserdem sei für die Beigeladenen 2 und 3 klar, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich für sie tätig sei. Die Kriterien, wonach ein selbständigerwerbender Handelsreisen der über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen müsse, würden in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers – die reine Vermittlung von potentiellen Kunden – eine Qualifikation als selbständigerwerbend verunmöglichen. Der Beschwerde führer vermittle Kunden aufgrund seines sozialen Netzwerks und bedürfe dazu keiner A ngestellten . Für die Ausübung seiner Tätigkeit benötige er weder ein gemietetes Büro noch Infrastruktur, ab gesehen von einem Compu ter, Drucker und Telefon . Sein Büro sei an seinem Wohnort

(Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3

Die Beigeladene 1 brachte vor, dass der Beschwerdeführer den Mandatsvertrag mit ihr im Namen seines Einzelunternehmens, B.___ , abge schlossen habe. Dass er auf Weisung der Beigeladenen 1 hin, mindestens aber alle 14 Tage

habe Bericht erstatten müssen und

zur Vornahme einer monatlichen Abrechnung verpflichtet gewesen sei, entspreche im Rahmen eines Auftragsver hältnisses

übliche n und empfehlenswerte n Klauseln. Dies führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit im Sinne eines Unterordnungsverhältnisses.

Dasselbe gelte auch für die Verpflichtung des Beschwerdeführers , die ausgestellte Voll macht nur für das Hotelprojekt « F.___ » einzusetzen. Die im Mandatsvertrag statuierte Pflicht zur persönlichen Ausfüh rung des Auftrags wiederhole lediglich die dispositive Rege lung gemäss Art. 398 Abs. 3 OR. Der Beschwerdeführer habe angesichts seiner langjährigen Erfahrung in der Finanzbranche über die erforderlichen Fachkenntnisse für die selbständige Erfüllung des Auftrags verfügt und sei nicht auf den B eizug weiterer Spezialisten angewiesen gewesen. Zudem habe er sich zwar verpflichtet, sein Wissen und Können während der Laufzeit des Mandatsvertrags nicht in die Dienste eines konkurrierenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Beratungstätigkeiten für mit der Beigeladenen 1 nicht konkurrierende Unter nehme n seien jedoch zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer

sei denn auch gleichzeitig für weitere Auftraggeber in Guatemala, Kolumbien, Panama und Costa Rica im Einsatz gestanden . Für die Beigeladene 1 sei er weniger als 53 Stunden pro Monat und ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat tätig gewesen. Angesichts der verschiedenen Einkommensquellen sei er in wirt schaftlich er bzw. finanzieller Hinsicht nicht von der Beigeladenen 1 abhängig gewesen. Eine Präsenzpflicht habe sodann nicht bestanden. Der Beschwerde führer habe jederzeit frei entscheiden könne n , wo er seiner T ätigkeit nachgehe und habe die Zeit völlig frei eingeteilt. Während des Auftragsverhältnisses sei er zwar montags, mittwochs und donnerstags stundenweise in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 in G.___ gewesen; dies aber primär zwecks Teilnahme an Projektsitzungen.

In die Arbeitsorganisation der Beigeladenen 1 sei er nicht eingegliedert gewesen . Ferner sei der Mandatsvertrag jederzeit kündbar gewesen. Da der Beschwerdeführer auch für andere Auftraggeber in Zentralamerika tätig gewesen sei, habe er seine Reisen jeweils eigenständig geplant. Die Beigeladene 1 habe ihm daher auch nicht sämtliche Reisekosten vergütet (Urk. 19 S. 9 ff. ). 3. 3.1

Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschw erdeführers für die Beigeladene 1. 3.2

Mit der Beigeladenen 1 schloss der Bes chwerdeführer mit seinem Einzelunter nehmen B.___ am 2. Oktober 2017 einen Mandatsvertrag ab, wonach er bei der Finanzierung des Hotelprojekts « F.___ », H.___ in Costa Rica («das Projekt») sowie bei wei teren Projekten und Vorhaben Unterstützung leiste.

Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass d er Beschwerdeführer die Beigeladene 1 im Zusammenhang mit der Einholung aller notwendigen Lizenzen und Bewilligungen, der Überprü fung und Reorganisation des Projektmanagements, der Auswahl der B aupartner sowie

der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Mark t analysen und Preisberechnun gen berate . Weiter berate er die Beigeladene 1

bei der Kon t aktaufnahme mit potentiellen finanzierenden Banken und Finanzdienstleistern , der Analyse der Vermögens- und Ertragslage und des Budgets sowie d er Ausarbeitung von Vor schlägen für die Budgetgestaltung, für Refinanzierungen und für das Finanz management. Die Beigeladen e 1 stelle dem Beschwerdeführer

eine Vollmacht aus.

Der Beschwerdeführer verpflichte sich, diese nur für das Projekt im Rahmen des Auftrags und gemäss den Weisungen der Beilgelad enen 1 einzusetzen. Die einzelnen Aspekte des Auftrags würden durch weitere Instruktionen der Beige ladenen 1 konkretisiert.

Der Beschwerdeführer habe ihr

gegenüber

regelmässig , mindesten s aber alle 14 Tage, mündlich und in wichtigen Belangen schriftlich Bericht zu erstatten. Nach wesentlichen Besprechungen oder Vorkommnissen habe er unverzüglich, ansonsten gemäss Weisung der Beigeladenen 1 Bericht zu erstatten. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, den Auftrag persönlich auszu führen . Jeglicher Beizug D ritter bedürfe der vorgängigen Zustimmung der Beige ladenen 1. Über seine Tätigkeit rechne der Beschwerdeführer nach St undenauf wand ab, wobei er ein Honorar von Fr. 375.-- pro Stunde zuzüglich MWS T erhalte. Der maximale Honorarbetrag eines Kalendermonats betrage, unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand, Fr. 54‘000.-- zuzüglich MWS T . Zusätzlich werde d er Beschwerdeführer für seine Auslagen gegen Abrechnung und Vorlage der Belege vollumfänglich entschädigt. Grosse Auslagen s eien vorab mit der Beigeladenen 1 abzusprechen. Vermittle er der Beigeladenen 1 eine Finanzier ung für das Projekt, erhalte er nach Abschluss der Finanzierung eine Provision in Höhe von 1 % der jeweiligen Tranche ( zuzüglich gesetzlicher MWS T ). Bei der Gewäh rung einer Kreditlimite sei die Provision von 1 % ebenfalls erst mit den entspre chenden Bezügen geschuldet. Der Beschwerdeführer rechne monatlich ab. Die Zahlungsfrist betrage 20 Tage. Bei Abschluss dieses Vertrags werde ein Retainer von Fr. 54‘000.-- unmittelbar fällig; der Retainer werde an in Rechnung gestellte Honorare und Spesen vollumfänglich angerechnet. Während der Lau fzeit des Vertrag s verpflichte sich der Beschwerdeführer , sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit der Beigeladenen 1 in Konkurrenz stehenden Unter nehmens zu stellen oder ein solches zu gründen. Der Vertrag werde ab dem 1. Oktober 2017 nach Leistung des Retainers für beide Parteien rechtswirksam und sei jederzeit kündbar. Die Parteien würden jedoch eine initiale Laufzeit v on drei Monaten vorsehen (Urk. 7/17 ).

Mit Schreiben vom 11. September 2019 bzw. E-Mail vom 16. September 2019 kündigte die Beigeladene 1 den Mandatsvertrag mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 19 S. 5). 3.3

Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht , dass der B eschwerde führer , der im Z usammenhang mit dem Hotelprojekt in Costa Rica zahlreiche , auch über den Zweck seines Einzelunternehmens hinausgehende Aufgaben über nahm,

in kurzen und regelmässigen Zeitabständen sowie bei wichtigen Ereignis sen unverzüglich B ericht zu erstatten und monatlich R echnung zu stellen hatte . Die auftragsrechtliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sieht keine solchen periodischen Berichterstattungs- und Abrechnungspflich ten vor. Zude m wurden die Aufgaben des Beschwerdeführers durch weitere Instruktionen der Beigeladenen 1

– auch hinsichtlich der Nutzung der Vollmacht

– konkretisiert. Dieses relativ weitgehende K ontroll- bzw. Weisungsrecht der Beigeladenen 1 deutet auf ein arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis hin. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer

in der Projektierungsphase offen bar regelmässig montags, mittwochs und donnerstags in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 an Sitzungen teil . Im Kontakt mit Dritten nutzte er

die ihm von der Beigeladenen 1 erteilte Vollmacht und trat gegen aussen damit in deren N amen auf. Sodann bestand grundsätzlich eine Pflicht zur persönlichen Aufga benerfüllung, welche weiter

ging als die Regelung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach eine Übertragung des Geschäfts an Dritte zulässig ist, wenn der Beauf tragte durch die Umstände genötigt ist oder eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Dass der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug allfäl liger weiterer Spezialisten angewiesen war, ist dabei nicht von Belang. Ferner vereinbarten d ie Parteien ein Konkurrenzverbot betreffend Tätigkeiten für konkurrierende U nternehmen und war für die Vermittlung von Finanzierungen

eine E rfolgsprämie geschuldet . Personen, die derartige Vermittlungstätigkeiten ausüben , gelten AHV-rechtlich in der Regel als unselbständigerwerbende

Reise vertreter bzw. Handelsreisende (vgl. E. 1.4 ) . Schliesslich trug der Beschwerde führer kein Inkasso- und D elkredererisiko und die Beigeladene 1 kam grun dsätz lich für seine Spesen bzw. Unkosten auf.

Für das Vorliegen einer selbständigen Erwer bstätigkeit spricht demgegenüber , dass der Beschwerdeführer in der

Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Beigela dene 1

– abgesehen von den erwähnten Sitzungen in der Projektierungsphase –

in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei war und auch keine Präsenzpflicht bestand . Im W eiteren schlossen die Parteien ausdrücklich einen Mandatsvertrag

ab . Der Vertrag konnte denn auch, a nders als ein Arbeitsvertrag, jederzeit gekündigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass d ie zivilrechtlichen Verhält nisse nur Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Q ualifikation bilden und nicht ausschlaggebend sind. Der Umstand, dass der Be schwerdeführer gleichzeitig

für andere Unternehmen

tätig und von der Beigeladenen 1 in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht nicht abhängig war, ist

– entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen 1 -

für die beitragsrechtliche Q ualifikation d er Tätigkeit

nicht rele vant . Dass er ab Dezember 2018 weniger als 27 Stunden pro Monat für die Beigeladene 1 tätig war, spielt keine Rolle.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine ins Gewicht fallende arbeits organisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1 damit zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichts punkte des Mandatsvertrags vom 2. Oktober 2017 für das Statut einer selbstän digen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten AHV-rechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 4. 4.1

Im Weiteren ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 2 zu prüfen. 4.2

Mit der Beigeladenen 2 schloss der Beschwerdeführer am 6. April 2017 einen Vermittlervertrag ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Kunden an die Beigeladene 2 vermittle. Die Vereinbarung werde auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne von jeder Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle werde die letztmals auszahlbare Entschädigung sechs Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgerichtet . Die Beigeladene 2 sei ein klassisches Treuhandunternehmen und betreue nationale und internationale Kundschaft in sämtlichen Bereichen des Treuhandwesens. Es sei vorgesehen, dass die Beigela dene 2 für ihre Kunden insbesondere folgende Tätigkeiten anbieten werde: Buch führung, Gewährung von Domizil, Steuerberatung, Rechtsberatung, Administra tion und Übernah me

von treuhänderische n Verwaltungsratsmandaten . Die Beigeladene 2 sei berechtigt, ohne Angabe von Gründen gewisse Kunden abzu lehnen oder eine bestehende Kundenbeziehung zu beenden. Der Beschwerdefüh rer sei verpflichtet, s ämtliche kundenrelevanten Informationen zu liefern. Als Gegenleistung e rhalte er eine Vermittlergebühr, welche 10 % des fakturierten und effe ktiv eingenommenen Umsatzes aus den vermittelten Kunden betrage . Hono rare im Zusammenhang mit der Übernahme eines treuhänderischen Verwaltungs ratsmandats würden separat berechnet . Im Umsatz nicht eingeschlossen seien Steuern und Abgaben sowie Auslagen und Spesen. Die Vermittlergebühr entfalle, falls

die Beigeladene 2 die Standard-Stundenansät ze nicht durchsetzen könne bzw. auf dem entsprechenden Honorar des Kunden einen Abschlag von mehr als 20 % machen müsse. Die Beigeladene 2 teile dem Beschwerdeführer die einge nommenen Umsätze der vermittelten Kunden quartalsweise mit. Für die Vermitt ler gebühr stelle er Rechn ung an die Beigeladene 2 (Urk. 7/21/7-9 ). 4.3

Wie sich aufgrund des Vertrags vom 6. April 2017 ergibt, vermittelt der Beschwerdeführer potentielle Kunden an die im Treuhandbereich tätige Beigela dene 2

und erhält dafür eine Vermittlergebühr . Unter diesen Umständen hat er als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten.

Reisevertreter bzw. Handelsreisende sind grundsätzlich unselbständigerwerbend . Sie gelten ausnahmsweise als selbständigerwerbend , wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesent lichen selber tragen (vgl. E. 1.4 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäfts räumlichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen ) müssen die genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Reisevertreters oder Handelsrei senden ausgegangen werden kann . Vorliegend erübrigt es sich daher, die weiteren in der WML genannten Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig keit ein gehender zu prüfen. Auch hier ist somit AHV-rechtlich eine

unselbstän dige Erwerbstätig keit des Beschwerdeführers gegeben. 5. 5.1

Schliesslich

ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 3 zu prüfen. 5.2

Mit der Beigeladenen 3 schloss der Beschwerdeführer

namens seine s Einzelun ternehmen s

B.___ am 20. Januar 2017 ein Finder Agreement ab. Die Parteien vereinbarten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer der Beigeladenen 3 Kunden aus Zentralamerika, Mexiko und Kolumbien vermittle. Der Beigeladenen 3 stehe es offen, Kunden ohne Begründung abzulehnen oder eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung

jederzeit zu beenden. Vor einem möglichen Vertragsabschluss finde ein Treffen mit einem Vertreter der Beigela denen 3 statt und werde eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erhalte von der Bei geladenen 3 40 % der Gebühren und Kom missionen (Brokerage, Dividend Collection, Custody Fees, Discretionary Fees, Advisory Fees, Consolidation Fees, Fiduciary

Deposit

Commission ), welche die vermittelten Kunden bezahlt hätten. Er werde

vierteljährlich bezahlt . Der Beschwerdeführer bestätige, dass er s ämtliche Kunden über die ihm von der Bei geladenen 3 ausgerichteten Zahlungen informiere. Auch die Beigeladene 3 sei berechtigt, die Kunden entsprechend zu informieren. Der Be schwerdeführer trete gegenüber potentiellen Kunden nicht als Angestell ter der Beigeladenen 3 auf . Die Vereinbarung könne von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Wenn der Beschwerdeführer 18 Monate nach Vertragsunterze ichnung keinen Kunden ver mittelt habe, ende die Vereinbarung ohne Kündigung (Urk. 7/21/2-5 ). 5.3

Wie sich aufgrund des Vertrags vom

20. Januar 2017 ergibt , vermittelt der Beschwerdeführer Kunden aus Zentralamerika bzw. Mexiko und Kolumbien an die im Bereich der Vermögensplanung und Vermögensverwaltung tätige B eige ladene 3

und erhält dafür eine Vermittlergebühr. Unter diesen Umständen hat er auch hier als Reisevertreter bzw. Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine eigenen Geschäftsräum lichkeiten benutzt und auch nicht über eigenes Personal verfügt , ist er als unselbständigerwerbend zu qualifizieren (vgl. dazu auch

E. 4.3). 5.4

Eine Gesamtbetrachtung der erwerblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Ergeb nis . Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen der drei geprüften Vertragsverhältnisse als unselbständigerwerbend zu qualifizieren. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach

in Grenz fällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständi ger Erwerbstätigkeit vorliegen, auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass er sich bei der Eidgenössischen Steuer verwaltung als Selbständigerwerbender angemeldet hat und Mehr wertsteuer abrechnet (vgl. Urk. 1 S. 4). 6.

6.1

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.2

Mit Urteil AB.2022.00018 von heute wies das Sozialversicherungsgericht auch die Beschwerde der Y.___ AG vom 23. Februar 2022 gegen den Ein spracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Januar 2022 betreffend Verzugs zinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2016 bis 2018 und Nachzahlung von Lohnbeiträge n 2016 bis 2018

ab. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwältin Nadine Wanner - Z.___ AG - A.___ Ltd. - Ausgleichskasse Zug - Ausgleichskasse für das S chweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl