Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954 , ist seit dem 6. September 1985 mit
Y.___ , geboren 19 5 7, verheiratet ( Urk. 7/8/2-3).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 bemass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , die X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 aus zu richtende Altersrente mit Fr. 2'370.-- pro Monat ( Urk. 3/2).
Weil
seine Ehe frau durch Erreichen des AHV-Rentenalters einen eigenen Anspruch auf eine Alters rente erlangt hatte ( Urk. 7/31), setzte die Ausgleichskasse die Altersrente von X.___ mit Verfügung vom 1 9. November 2021 unter Hinweis auf die für Ehepaare geltende Rentenplafonierung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit
Fr. 1'793.-- pro Monat neu fest ( Urk. 6/1 ). Die von X.___ d agegen am 30 . November 20 21
er hobene
Einsprache ( Urk. 6 / 4 ) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache e ntscheid vom 15 . Dezember 20 2 1 ab
(Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 31 . Januar 20 22 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte ( Urk. 1 S. 2):
Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin und unter Aufhebung der ent spre chenden Verfügung der SVA Zürich vom 1 9. November 2021, gegebenenfalls unter Nichtigerklärung der Verfügung, eine volle Altersrente von CHF 2‘390.-- ab 1. Januar 2022 zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Eventualiter sei die Verfügung vom 1 9. November 2021 als nichtig zu erklären, der Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Ein sprache zur (korrekten materiellen) Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Prozessualiter sei die SVA im Sinne einer sofortigen Massnahme anzuweisen, die Rentenzahlungen ab 1. Januar 2022 wie bis anhin ( monatlich CHF 2‘390.--) und bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Vorgangs vorzunehmen und zu dem aktuell für den Monat Januar 2022 die entsprechende Differenzzahlung von Fr. 597.-- auszurichten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte
m it Beschwerdeantwort vom 22 . Februar 20 22
Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Kassenakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Urk. 6 /1- 10, Urk. 7/1-33 ) . 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2022 wurde Y.___ zum Prozess beigelade n und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde ant wort vom 2 2. Februar 2022 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 2.4
Alsdann wurde mit Verfügung vom 1 1. April 2022 der Antrag des Beschwerde führers und der Beigeladenen vom 30. März 2022 auf Streichung der Beige lade nen aus dem Rubrum der weiteren prozessleitenden Verfügungen und des im vorliegenden Verfahrens zu fällenden Urteils (Urk. 10) abgewiesen ( Urk. 11) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer - nebst einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2-3, vgl. dazu E.
2.4
nachstehend) -, dass die Rentenverfügung vom 1 9. November 2021 ( Urk. 6/1) nichtig sei, weil deren Adressierung falsch sei ( Urk. 1 S. 2) . 1.2
Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinter lassenenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung , AHVG , und Art. 2 ATSG) darf aus einer mangel haften Eröff nung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 1.3
Die Verfügung vom 1 9. November 2021 enthält nebst dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers unmittelbar unter dessen Namen den Zusatz « Z.___ » ( Urk. 6/1). Dies ist die Firma des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers (vgl. den Auszug aus dem Handels register des Kantons Zürich vom 8. August 2020, Urk. 6/ 9/19 ). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei von der
Rentenverfügung nicht als Geschäftsperson, sondern als Privat person betroffen. Für ihn ist die Verfügung deswegen nichtig (Urk. 1 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung so oder anders am selben Ort eröffnet worden wäre, we il die Verfügung an ihn adressiert war und
die Privatadresse des Beschwerdeführers und die Adresse seines Einzel unter nehm ens identisch sind ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 6/5). Folglich konnte ihm daraus kein Nachteil entstehen. Weitere Aus führungen erüb rigen sich. 2.
2.1
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es gehe nicht an, s eine Altersrente zu kürzen, nur, weil er eine etwas jüngere Frau geheiratet habe. Eine natürliche Person dürfe nicht wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts dis kriminiert werden. Zudem habe je de Person das Recht auf individuelle Freiheit. Beispielsweise dürfe eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie verheiratet sei, nicht sozialökonomisch benachteiligt werden . Diese Ausführungen ergänzt er mit Hinweisen auf
Art. 8 der Bundesverfassung ( BV) betreffend Rechtsgleichheit und die Artikel 5 , 6 und 14
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK ) betreffend Recht auf Freiheit und Sicherheit , Recht auf ein faires Verfahren und Diskriminierungsverbot. Und schliesslich führt er aus, dass auch ein Verstoss gegen Art. 12 EMRK betreffend Recht auf Eheschliessung vorliege. Er hält fest, e s sei evident, dass ihn die Rentenkürzung lediglich auf grund seines eherechtlichen Status treffen würde ( Urk. 1 S. 3) . 2.2
Nach Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersren ten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten An spruch auf eine Altersrente haben ( lit . a) oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver siche rung hat ( lit . b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitr agsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 2.3
Weil es sich bei Art.
35 AHVG um eine Norm des Bundesrechts handelt, haben sie die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht, wie andere rechts anwende Behörden auch, anzu wenden (Art.
190 BV). Daher k ann
die Frage nach einer all fällige Verfassungs widrigkeit von Art.
35 AHVG hier grundsätzlich offenbleiben (vgl. Häfelin /Haller/Keller/ Thurnherr
- Schweizerisches Bundes staatsrecht, 1 0. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 681, Rz . 2086) und auf die dies bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.1) braucht nicht weiter ein gegangen zu werden . Betreffend die Frage der Konventionswidrigkeit ist der Beschwerdeführer auf das in BGE 140 I 77 auszugsweise publizierte Urteil des Bundes gerichts 9C_383/2013 vom 6. Dezem ber 2013 hin zuweisen. Mit jenem Ur teil hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines Ver sicherten zu beurteilen, welcher im Wesentlichen gerügt hatte, Art. 35 AHVG diskri miniere die wirt schaftliche Ein heit von Ehepaaren im Vergleich zur wirt schaftlichen Einheit von Kon kubinatspaaren (BGE 140 I 77 E. 3.2). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass bei Auslegung sozialver sicherungs recht licher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshand habung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen sei, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechts an wendenen Behörden massgebend sind, möglich sei (BGE 140 I 77 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es führte aber ebenfalls aus, dass es - in einer Gesamt schau des Sozialversicherungsrechts - sachliche Gründe für die nur bei ver heirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften gesetzlich verankerte Renten pla fonierung gebe. Zwar wü rden diesen Lebens formen tiefere Altersrenten zu gestanden, indes auch zahlreiche Privilegien einge räumt. Von einer im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von
Art. 8 Abs. 1 BV
unzulässigen oder will kür lichen ( Art. 9 BV) Diskriminierung der (wirtschaftlichen Einheit der) Ehe paare und einer dadurch bewirkten Verletzung des Rechts a uf Achtung des Fami lien lebens kö nn e nicht gesprochen werden. Auch im Lichte der Rechtsprechung des Euro päischen Gerichtshofes für Menschenrechte
( EGMR ) kö nn e in der strit tigen Renten plafonierung gemäss Art. 35 AHVG
keine unzu lässige Diskrimi nierung einer bestimmten (wirtschaftlichen) Lebens gemein schaft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 (betreffend Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK
gesehen werden. Einer Anwendung von
Art. 35 AHVG
stehe somit, ohne dass näher auf das Verhältnis zwischen Völkerrecht u nd Landesrecht ein zugehen wäre , nichts im Wege (BGE 140 I 77 E.
9 mit Hin weisen). Zu ergän zen ist, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Unrecht auf Art. 5 EMRK beruft, denn das Schutzgut des mit diesem Artikel garantierten Recht s auf Freiheit be trifft nur die körperliche Bewegungs freiheit (Meyer-Ladewig/ Harrendorf /König, in: Mayer-Ladewig/ Nettesheim /von Raumer [Hrsg.], EMRK Europäische Menschen rechts konvention, Handkom mentar, 4. Aufl., Baden-Baden, 2017, Rz . 8 zu Art. 5 EMRK) und Art. 35 AHVG wirkt sich ,
was das angeht , offensichtlich nicht einschränkend aus. Ebenfalls nicht tangiert ist hier das vom Beschwerde führer an gerufene Recht auf ein faires Ver fahren ( Art. 6 EMRK). Alsdann wird von Art. 12 EMRK das Recht jedes ehefähigen Erwachsenen, selbst zu ent scheiden, ob und wen
sie oder er heiraten will, geschützt (Meyer-Ladewig/
Nettesheim , a.a.O. , Rz .
7 zu Art. 12 EMRK). Art.
12 EMRK beschränkt sich darauf, die Freiheit zur Ein gehung einer Ehe und zur Gründung einer Familie zu garantieren . Eine darüber hinausgehende Schutzpflicht für bestehende Ehen und Familien ergibt sich aus Art. 12 EMRK jedoch nicht. In Bezug darauf ist auf Art. 8 EMRK abzustellen (Meyer-Ladewig/ Nettesheim , a.a.O., Rz .
1 zu Art. 12 EMRK). Im Übrigen hat sich auch der Versicherte im erwähnten Verfahren vor dem Bundesgericht auf Art. 12 EMRK berufen (vgl. BGE 140 I 77 E. 3.2). Er ist damit aber nicht durchgedrungen. Zum Schluss ist festzuhalten, dass die Anwen dung von Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung hat. Seine Anwendung setzt voraus, dass der Sachverhalt, um den es geht, in den Anwendungsbereich eines oder mehrerer Vorschriften der Konvention oder der Protokolle zur EMRK fällt
(Meyer-Ladewig/Lehner, a.a.O., Rz .
5 zu Art. 14 EMRK) . Dies ist hier - wie fest gehalten - nicht der Fall.
In masslicher Hinsicht ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.
November 2021 ( Urk. 6/1) zugesprochene Altersrente nicht bestritten worden. 2. 4
Nach dem Vorgenannten würde eine Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur hinreichenden Begründung einem formellen Leerlauf gleichkommen. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) die Begründungs pflicht verletzt hat (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht : Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.
4.2.1 mit weiteren Hin weisen ) . 2.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 3.
Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Weiter aus richtung der unplafonierten Altersrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ( Urk. 1 S. 1), welches von ihm nicht begründet wurde, gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1954 , ist seit dem 6. September 1985 mit
Y.___ , geboren 19
E. 1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer - nebst einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2-3, vgl. dazu E.
2.4
nachstehend) -, dass die Rentenverfügung vom 1 9. November 2021 ( Urk. 6/1) nichtig sei, weil deren Adressierung falsch sei ( Urk. 1 S. 2) .
E. 1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinter lassenenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung , AHVG , und Art. 2 ATSG) darf aus einer mangel haften Eröff nung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
E. 1.3 Die Verfügung vom 1 9. November 2021 enthält nebst dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers unmittelbar unter dessen Namen den Zusatz « Z.___ » ( Urk. 6/1). Dies ist die Firma des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers (vgl. den Auszug aus dem Handels register des Kantons Zürich vom 8. August 2020, Urk. 6/ 9/19 ). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei von der
Rentenverfügung nicht als Geschäftsperson, sondern als Privat person betroffen. Für ihn ist die Verfügung deswegen nichtig (Urk. 1 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung so oder anders am selben Ort eröffnet worden wäre, we il die Verfügung an ihn adressiert war und
die Privatadresse des Beschwerdeführers und die Adresse seines Einzel unter nehm ens identisch sind ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 6/5). Folglich konnte ihm daraus kein Nachteil entstehen. Weitere Aus führungen erüb rigen sich. 2.
2.1
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es gehe nicht an, s eine Altersrente zu kürzen, nur, weil er eine etwas jüngere Frau geheiratet habe. Eine natürliche Person dürfe nicht wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts dis kriminiert werden. Zudem habe je de Person das Recht auf individuelle Freiheit. Beispielsweise dürfe eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie verheiratet sei, nicht sozialökonomisch benachteiligt werden . Diese Ausführungen ergänzt er mit Hinweisen auf
Art.
E. 5 7, verheiratet ( Urk. 7/8/2-3).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 bemass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , die X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 aus zu richtende Altersrente mit Fr. 2'370.-- pro Monat ( Urk. 3/2).
Weil
seine Ehe frau durch Erreichen des AHV-Rentenalters einen eigenen Anspruch auf eine Alters rente erlangt hatte ( Urk. 7/31), setzte die Ausgleichskasse die Altersrente von X.___ mit Verfügung vom 1 9. November 2021 unter Hinweis auf die für Ehepaare geltende Rentenplafonierung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit
Fr. 1'793.-- pro Monat neu fest ( Urk. 6/1 ). Die von X.___ d agegen am 30 . November 20 21
er hobene
Einsprache ( Urk.
E. 6 /1- 10, Urk. 7/1-33 ) . 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2022 wurde Y.___ zum Prozess beigelade n und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde ant wort vom 2 2. Februar 2022 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 2.4
Alsdann wurde mit Verfügung vom 1 1. April 2022 der Antrag des Beschwerde führers und der Beigeladenen vom 30. März 2022 auf Streichung der Beige lade nen aus dem Rubrum der weiteren prozessleitenden Verfügungen und des im vorliegenden Verfahrens zu fällenden Urteils (Urk. 10) abgewiesen ( Urk. 11) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 der Bundesverfassung ( BV) betreffend Rechtsgleichheit und die Artikel 5 , 6 und 14
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK ) betreffend Recht auf Freiheit und Sicherheit , Recht auf ein faires Verfahren und Diskriminierungsverbot. Und schliesslich führt er aus, dass auch ein Verstoss gegen Art.
E. 12 EMRK betreffend Recht auf Eheschliessung vorliege. Er hält fest, e s sei evident, dass ihn die Rentenkürzung lediglich auf grund seines eherechtlichen Status treffen würde ( Urk. 1 S. 3) . 2.2
Nach Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersren ten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten An spruch auf eine Altersrente haben ( lit . a) oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver siche rung hat ( lit . b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitr agsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 2.3
Weil es sich bei Art.
35 AHVG um eine Norm des Bundesrechts handelt, haben sie die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht, wie andere rechts anwende Behörden auch, anzu wenden (Art.
190 BV). Daher k ann
die Frage nach einer all fällige Verfassungs widrigkeit von Art.
35 AHVG hier grundsätzlich offenbleiben (vgl. Häfelin /Haller/Keller/ Thurnherr
- Schweizerisches Bundes staatsrecht, 1 0. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 681, Rz . 2086) und auf die dies bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.1) braucht nicht weiter ein gegangen zu werden . Betreffend die Frage der Konventionswidrigkeit ist der Beschwerdeführer auf das in BGE 140 I 77 auszugsweise publizierte Urteil des Bundes gerichts 9C_383/2013 vom 6. Dezem ber 2013 hin zuweisen. Mit jenem Ur teil hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines Ver sicherten zu beurteilen, welcher im Wesentlichen gerügt hatte, Art. 35 AHVG diskri miniere die wirt schaftliche Ein heit von Ehepaaren im Vergleich zur wirt schaftlichen Einheit von Kon kubinatspaaren (BGE 140 I 77 E. 3.2). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass bei Auslegung sozialver sicherungs recht licher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshand habung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen sei, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechts an wendenen Behörden massgebend sind, möglich sei (BGE 140 I 77 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es führte aber ebenfalls aus, dass es - in einer Gesamt schau des Sozialversicherungsrechts - sachliche Gründe für die nur bei ver heirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften gesetzlich verankerte Renten pla fonierung gebe. Zwar wü rden diesen Lebens formen tiefere Altersrenten zu gestanden, indes auch zahlreiche Privilegien einge räumt. Von einer im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von
Art. 8 Abs. 1 BV
unzulässigen oder will kür lichen ( Art. 9 BV) Diskriminierung der (wirtschaftlichen Einheit der) Ehe paare und einer dadurch bewirkten Verletzung des Rechts a uf Achtung des Fami lien lebens kö nn e nicht gesprochen werden. Auch im Lichte der Rechtsprechung des Euro päischen Gerichtshofes für Menschenrechte
( EGMR ) kö nn e in der strit tigen Renten plafonierung gemäss Art. 35 AHVG
keine unzu lässige Diskrimi nierung einer bestimmten (wirtschaftlichen) Lebens gemein schaft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 (betreffend Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art.
E. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung hat. Seine Anwendung setzt voraus, dass der Sachverhalt, um den es geht, in den Anwendungsbereich eines oder mehrerer Vorschriften der Konvention oder der Protokolle zur EMRK fällt
(Meyer-Ladewig/Lehner, a.a.O., Rz .
5 zu Art. 14 EMRK) . Dies ist hier - wie fest gehalten - nicht der Fall.
In masslicher Hinsicht ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.
November 2021 ( Urk. 6/1) zugesprochene Altersrente nicht bestritten worden. 2. 4
Nach dem Vorgenannten würde eine Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur hinreichenden Begründung einem formellen Leerlauf gleichkommen. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) die Begründungs pflicht verletzt hat (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht : Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.
4.2.1 mit weiteren Hin weisen ) . 2.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 3.
Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Weiter aus richtung der unplafonierten Altersrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ( Urk. 1 S. 1), welches von ihm nicht begründet wurde, gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00009
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 7. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954 , ist seit dem 6. September 1985 mit
Y.___ , geboren 19 5 7, verheiratet ( Urk. 7/8/2-3).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 bemass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , die X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 aus zu richtende Altersrente mit Fr. 2'370.-- pro Monat ( Urk. 3/2).
Weil
seine Ehe frau durch Erreichen des AHV-Rentenalters einen eigenen Anspruch auf eine Alters rente erlangt hatte ( Urk. 7/31), setzte die Ausgleichskasse die Altersrente von X.___ mit Verfügung vom 1 9. November 2021 unter Hinweis auf die für Ehepaare geltende Rentenplafonierung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit
Fr. 1'793.-- pro Monat neu fest ( Urk. 6/1 ). Die von X.___ d agegen am 30 . November 20 21
er hobene
Einsprache ( Urk. 6 / 4 ) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache e ntscheid vom 15 . Dezember 20 2 1 ab
(Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 31 . Januar 20 22 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte ( Urk. 1 S. 2):
Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin und unter Aufhebung der ent spre chenden Verfügung der SVA Zürich vom 1 9. November 2021, gegebenenfalls unter Nichtigerklärung der Verfügung, eine volle Altersrente von CHF 2‘390.-- ab 1. Januar 2022 zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Eventualiter sei die Verfügung vom 1 9. November 2021 als nichtig zu erklären, der Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Ein sprache zur (korrekten materiellen) Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Prozessualiter sei die SVA im Sinne einer sofortigen Massnahme anzuweisen, die Rentenzahlungen ab 1. Januar 2022 wie bis anhin ( monatlich CHF 2‘390.--) und bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Vorgangs vorzunehmen und zu dem aktuell für den Monat Januar 2022 die entsprechende Differenzzahlung von Fr. 597.-- auszurichten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte
m it Beschwerdeantwort vom 22 . Februar 20 22
Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage der Kassenakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Urk. 6 /1- 10, Urk. 7/1-33 ) . 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2022 wurde Y.___ zum Prozess beigelade n und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde ant wort vom 2 2. Februar 2022 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 2.4
Alsdann wurde mit Verfügung vom 1 1. April 2022 der Antrag des Beschwerde führers und der Beigeladenen vom 30. März 2022 auf Streichung der Beige lade nen aus dem Rubrum der weiteren prozessleitenden Verfügungen und des im vorliegenden Verfahrens zu fällenden Urteils (Urk. 10) abgewiesen ( Urk. 11) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer - nebst einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2-3, vgl. dazu E.
2.4
nachstehend) -, dass die Rentenverfügung vom 1 9. November 2021 ( Urk. 6/1) nichtig sei, weil deren Adressierung falsch sei ( Urk. 1 S. 2) . 1.2
Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinter lassenenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung , AHVG , und Art. 2 ATSG) darf aus einer mangel haften Eröff nung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 1.3
Die Verfügung vom 1 9. November 2021 enthält nebst dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers unmittelbar unter dessen Namen den Zusatz « Z.___ » ( Urk. 6/1). Dies ist die Firma des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers (vgl. den Auszug aus dem Handels register des Kantons Zürich vom 8. August 2020, Urk. 6/ 9/19 ). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei von der
Rentenverfügung nicht als Geschäftsperson, sondern als Privat person betroffen. Für ihn ist die Verfügung deswegen nichtig (Urk. 1 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung so oder anders am selben Ort eröffnet worden wäre, we il die Verfügung an ihn adressiert war und
die Privatadresse des Beschwerdeführers und die Adresse seines Einzel unter nehm ens identisch sind ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 6/5). Folglich konnte ihm daraus kein Nachteil entstehen. Weitere Aus führungen erüb rigen sich. 2.
2.1
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es gehe nicht an, s eine Altersrente zu kürzen, nur, weil er eine etwas jüngere Frau geheiratet habe. Eine natürliche Person dürfe nicht wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts dis kriminiert werden. Zudem habe je de Person das Recht auf individuelle Freiheit. Beispielsweise dürfe eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie verheiratet sei, nicht sozialökonomisch benachteiligt werden . Diese Ausführungen ergänzt er mit Hinweisen auf
Art. 8 der Bundesverfassung ( BV) betreffend Rechtsgleichheit und die Artikel 5 , 6 und 14
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK ) betreffend Recht auf Freiheit und Sicherheit , Recht auf ein faires Verfahren und Diskriminierungsverbot. Und schliesslich führt er aus, dass auch ein Verstoss gegen Art. 12 EMRK betreffend Recht auf Eheschliessung vorliege. Er hält fest, e s sei evident, dass ihn die Rentenkürzung lediglich auf grund seines eherechtlichen Status treffen würde ( Urk. 1 S. 3) . 2.2
Nach Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersren ten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten An spruch auf eine Altersrente haben ( lit . a) oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver siche rung hat ( lit . b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitr agsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 2.3
Weil es sich bei Art.
35 AHVG um eine Norm des Bundesrechts handelt, haben sie die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht, wie andere rechts anwende Behörden auch, anzu wenden (Art.
190 BV). Daher k ann
die Frage nach einer all fällige Verfassungs widrigkeit von Art.
35 AHVG hier grundsätzlich offenbleiben (vgl. Häfelin /Haller/Keller/ Thurnherr
- Schweizerisches Bundes staatsrecht, 1 0. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 681, Rz . 2086) und auf die dies bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.1) braucht nicht weiter ein gegangen zu werden . Betreffend die Frage der Konventionswidrigkeit ist der Beschwerdeführer auf das in BGE 140 I 77 auszugsweise publizierte Urteil des Bundes gerichts 9C_383/2013 vom 6. Dezem ber 2013 hin zuweisen. Mit jenem Ur teil hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines Ver sicherten zu beurteilen, welcher im Wesentlichen gerügt hatte, Art. 35 AHVG diskri miniere die wirt schaftliche Ein heit von Ehepaaren im Vergleich zur wirt schaftlichen Einheit von Kon kubinatspaaren (BGE 140 I 77 E. 3.2). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass bei Auslegung sozialver sicherungs recht licher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshand habung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen sei, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechts an wendenen Behörden massgebend sind, möglich sei (BGE 140 I 77 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es führte aber ebenfalls aus, dass es - in einer Gesamt schau des Sozialversicherungsrechts - sachliche Gründe für die nur bei ver heirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften gesetzlich verankerte Renten pla fonierung gebe. Zwar wü rden diesen Lebens formen tiefere Altersrenten zu gestanden, indes auch zahlreiche Privilegien einge räumt. Von einer im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes von
Art. 8 Abs. 1 BV
unzulässigen oder will kür lichen ( Art. 9 BV) Diskriminierung der (wirtschaftlichen Einheit der) Ehe paare und einer dadurch bewirkten Verletzung des Rechts a uf Achtung des Fami lien lebens kö nn e nicht gesprochen werden. Auch im Lichte der Rechtsprechung des Euro päischen Gerichtshofes für Menschenrechte
( EGMR ) kö nn e in der strit tigen Renten plafonierung gemäss Art. 35 AHVG
keine unzu lässige Diskrimi nierung einer bestimmten (wirtschaftlichen) Lebens gemein schaft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 (betreffend Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK
gesehen werden. Einer Anwendung von
Art. 35 AHVG
stehe somit, ohne dass näher auf das Verhältnis zwischen Völkerrecht u nd Landesrecht ein zugehen wäre , nichts im Wege (BGE 140 I 77 E.
9 mit Hin weisen). Zu ergän zen ist, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Unrecht auf Art. 5 EMRK beruft, denn das Schutzgut des mit diesem Artikel garantierten Recht s auf Freiheit be trifft nur die körperliche Bewegungs freiheit (Meyer-Ladewig/ Harrendorf /König, in: Mayer-Ladewig/ Nettesheim /von Raumer [Hrsg.], EMRK Europäische Menschen rechts konvention, Handkom mentar, 4. Aufl., Baden-Baden, 2017, Rz . 8 zu Art. 5 EMRK) und Art. 35 AHVG wirkt sich ,
was das angeht , offensichtlich nicht einschränkend aus. Ebenfalls nicht tangiert ist hier das vom Beschwerde führer an gerufene Recht auf ein faires Ver fahren ( Art. 6 EMRK). Alsdann wird von Art. 12 EMRK das Recht jedes ehefähigen Erwachsenen, selbst zu ent scheiden, ob und wen
sie oder er heiraten will, geschützt (Meyer-Ladewig/
Nettesheim , a.a.O. , Rz .
7 zu Art. 12 EMRK). Art.
12 EMRK beschränkt sich darauf, die Freiheit zur Ein gehung einer Ehe und zur Gründung einer Familie zu garantieren . Eine darüber hinausgehende Schutzpflicht für bestehende Ehen und Familien ergibt sich aus Art. 12 EMRK jedoch nicht. In Bezug darauf ist auf Art. 8 EMRK abzustellen (Meyer-Ladewig/ Nettesheim , a.a.O., Rz .
1 zu Art. 12 EMRK). Im Übrigen hat sich auch der Versicherte im erwähnten Verfahren vor dem Bundesgericht auf Art. 12 EMRK berufen (vgl. BGE 140 I 77 E. 3.2). Er ist damit aber nicht durchgedrungen. Zum Schluss ist festzuhalten, dass die Anwen dung von Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung hat. Seine Anwendung setzt voraus, dass der Sachverhalt, um den es geht, in den Anwendungsbereich eines oder mehrerer Vorschriften der Konvention oder der Protokolle zur EMRK fällt
(Meyer-Ladewig/Lehner, a.a.O., Rz .
5 zu Art. 14 EMRK) . Dies ist hier - wie fest gehalten - nicht der Fall.
In masslicher Hinsicht ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.
November 2021 ( Urk. 6/1) zugesprochene Altersrente nicht bestritten worden. 2. 4
Nach dem Vorgenannten würde eine Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur hinreichenden Begründung einem formellen Leerlauf gleichkommen. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) die Begründungs pflicht verletzt hat (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht : Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.
4.2.1 mit weiteren Hin weisen ) . 2.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 3.
Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Weiter aus richtung der unplafonierten Altersrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ( Urk. 1 S. 1), welches von ihm nicht begründet wurde, gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher