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AB.2021.00068

Persönliche Beiträge (als Selbständigerwerbende), Massgeblichkeit der Ermessenstaxation

Zürich SozVersG · 2021-06-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, ist (bzw. w ar; vgl. Urk .

6/145) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem Jahr 2014 als Selbständigerwerbende im Bereich Fugendichtungen/ Reini gungs service

angeschlossen, nachdem sie die entsprechende Einzelfirma per 1.

Januar 2014 von ihrem Ehemann übernommen hatte (Urk.

6/5). Mit

Beitragsverfügung vom 10.

Juni 2021 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2018 auf Fr.

16'965.80 (einschliesslich Verwaltungskosten, Urk.

6 /137) fest; mit Verfügung vom gleichen Tag erhob sie

alsdann

Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2018 in Höhe von Fr.

770.20; Urk .

6 /135) . M it Verfügung vom 15.

Juni 2021 setzte sie sodann die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 auf Fr.

19'191.--

fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.

6 /141) und verfügte gleichentags Verzugszinsen für aus zugleichende persönliche Beiträge 2017 in Höhe von F r.

1'731.45; vgl. U rk.

6 /140).

Den Beitragsverfügungen lagen die Steuermeldungen des Kantonalen Steuer am tes vom 26.

Januar 2021 (Jahr 2017; U rk.

6 /118) bzw. vom 31.

Januar 2021 (Jahr 2018; U rk.

6 /121) zugrunde, mit welchen dieses der Ausgleichskasse –

je weils gestützt auf eine Ermessensveranlagung - ein Einkommen aus selbststän diger E rwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

160'000.--

sowie ein im Betrieb inve stiert es Eigenkapital in Höhe von Fr.

23'000. -- (Jahr 2017; U rk.

6 /118) bzw.

ein Ein kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von F r.

140'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von F r.

100'000.-- (Jahr 2018; U rk.

6 /121) gemeldet hatte. Gegen diese (Beitrags-) Verfügungen erhob X.___ am 7.

Juli 2021 Einsprache (U rk.

6 /142), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22.

Juli 2021 abwies (U rk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___

hierorts am 2 9.

August 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einsprachentscheids vom 2 2.

Juli 2021

sowie Festsetzung der Beiträge der Jahre 2017 und 2018 nach Massgabe eines Einkommens aus selbständi ger Erwerbs tätigkeit von je Fr.

0.-- (Urk.

1).

M it Vernehmlassung vom 8.

Oktober 2021 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), wa s der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12.

Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art.

3 f. und Art.

8

f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art.

2 und Art.

3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art.

26 und Art.

27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher te n Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art.

12 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). 1.2

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.

2). 1.3

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs.

4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän dig erwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bind lich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.

298 E.

3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22.

Juni 2007 E.

3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.

Juli 2014 E.

1). 2.

2.1

Die A usg l e ichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wes entlichen, damit, dass die – gestützt auf die jeweiligen Ermessensveranlagung en

– erfolgten Angaben der Steuerbehörde für sie verbindlich seien (Urk.

2; vgl. auch Urk.

5). 2.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie an einer schweren Depression leide un d lediglich bis ca . 2016 arbeits f ä hig gewesen sei. Seit dem Tod ihres Buchhalt ers vor mehreren Jahren sei sie mit der Bürokratie, insbesondere mit der Thematik Steuern, völlig überfordert, weshalb sie davon ausgehe, dass seit her

das eine oder andere nicht mehr geregelt worden sei. Da sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren kein Einkommen mehr erziele, stimme für sie die Einschätzung des Steueramtes nicht. Die Forderungen der SVA seien zu stornieren. Schliesslich verfüge sie ü ber kein Einkommen und kein Vermögen und daher sei es auch selbsterklärend, dass sie die Forderungen der SVA nicht begleichen könne (Urk.

1). 3. 3.1

V orwegzuschicken ist, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin

keine Anhaltspunkte dafür besteh en, dass sie die den Steuermeldungen vom 2 6.

Januar 2021 bzw. vom 3 1.

Januar 2021 zugrundeliegenden Ermessenveran lagungen (vom 1 9.

Februar 2019 betr. das Jahr 2017; Urk.

6/118 bzw. vom 3 0.

Juni 2020 betr. das Jahr 2018; Urk.

6/121) im Steuer verfahren angefochten hat (vgl. Urk.

1). Daher und mangels entsprechender Hinweise auch in den Akten

ist daher davon auszugehen, dass die den Steu er m eld ungen zugrundeliegenden Steuerv eranlagung e n für die Steuerjahre 2017 und 2018 (Direkte Bundessteuer) in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2

Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung ihren Bei tragsverfügungen die

gena n nten Steuermeldungen

zugrunde legte, woran

– wie erwähnt -

ni c hts ändert, dass diese auf einer

Ermessenseinschätzung beruhen (E.

1.4 hievor) .

S o sind vorliegend

keine klar ausgewiesen e n Irrtümer oder sach liche n Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs recht lich hingegen von Bedeutung wären und daher nach der Rechtsprechung ein Abgehen von der Steuermeldung rechtfertigen würden (vgl. E.

1.3) .

Denn soweit

die

Beschwerdeführerin

geltend macht, sie sei in den Jahren 2017 und 2018

aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig gewesen und habe kein Einkommen erzielt, war dieser Umstand auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb er bereits im Steuerverfahren bzw. im steuerlichen Rechtsmittelverfahren

hätte vor gebracht werden müssen . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin an gibt, sie sei

nach dem Tod ihre s

v ormaligen Treuhänders mit der T hemati k Steuern übe r fordert gewesen,

ergibt sich doch aus den Akten, dass sie im Januar 2019

(für die Belange der AHV) einen neuen Treuhänder (Y.___) mand a tiert hatte

(vgl. Urk.

6/57), an den sie sich auch für steuerliche Fragestellungen hätte wenden können .

Des Weiteren

kann aber auch nicht gesagt werden, es liege bezüglich der Frage, ob in den Jahren 2017 und 2018 eine selbständige Erwerbs tätigkeit gegeben war,

ein klar ausgewiesener Irrtum vor;

s o hatte die Beschwer deführerin jedenfalls noch

im Januar 2019 die Auszahlung von beitragspflich ti gen Löhnen an verschiedene Arbeitnehmende im Jahr 2018 deklariert (Urk.

6/51) und (erst) im Februar 2019 durch ihren Treuhänder darauf hinweisen lassen, dass sie aufgrund eines Unfalles (und nicht wegen einer Depression)

« bis auf Weiteres » kein Einkommen erzielen könne; entsprechend hatte sie darum ersuchen lassen, die Akontorechnungen

« für das laufende Jahr » [mithin 2019] zu annullieren und eine Schlussabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen (Urk.

6/59) .

Eben falls im Januar 2019 hatte sie für sich selbst – offensichtlich fälschlicherweise ebenfalls auf dem Formular „Lohndeklaration 2018“ und somit wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - eine „ Lohnsumme “ von F r.

39‘973. -- gemeldet u nd angegeben, ihre zu erwartende „ Lohnsumme “ für das Jahr 2019 betrage Fr.

36‘000. -- (Urk.

6/52) . Auch dies spricht für die fortdauernde selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 201 8.

Die Beschwerdeführerin brachte weiter nicht vor, dass sie oder ihr Ehemann in den Jahren 2017 und 2018 Einkünfte gehabt hätten, die vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk.

6/118, Urk.

6/121) beziehungsweise die von einem Gesamteinkommen auszuscheiden wären. Hinweise auf entsprechende Einkünfte sind auch aus den A kten nicht ersichtlich (vgl. Urk.

6 /45, Urk.

6 /51-52, Urk.

6 / 75, Urk.

6 /86-87, U rk.

6 /96/3).

Sind jedoch mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

keine Umstände ersichtlich, welche gegen die Verbindlichkeit der Steuermeldungen sprechen,

ist nicht zu beanstanden, dass die A usg l e ichskasse die persönli c hen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 gestützt auf die entsprechenden

Steuermeldungen vom 2 6.

Januar 2021 bzw. vom 31.

Januar 2021

festgesetzt hat. 3. 3

D ie Beitragsberechnung als solche wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt, weshalb

kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. zum R üge prinzip BGE 110 V 48 E.

4a). Der angefochtene Entscheid erw e ist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 4 .

S oweit die Beschwerdeführerin geltend mach t, dass sie – da sie über kein Ein kommen und kein Vermögen verfüge - die F orderungen der SVA nicht begleichen könne, ist es ihr unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herab setzung der pe rsönlichen Beiträge zu stellen (vgl. dazu Art.

11 AHVG, Art.

31 f. AHVV).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Januar 2014 von ihrem Ehemann übernommen hatte (Urk.

6/5). Mit

Beitragsverfügung vom 10.

Juni 2021 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2018 auf Fr.

16'965.80 (einschliesslich Verwaltungskosten, Urk.

E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art.

3 f. und Art.

8

f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art.

2 und Art.

3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art.

26 und Art.

27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher te n Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art.

E. 1.2 Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.

2).

E. 1.3 Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs.

4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän dig erwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 hievor) .

S o sind vorliegend

keine klar ausgewiesen e n Irrtümer oder sach liche n Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs recht lich hingegen von Bedeutung wären und daher nach der Rechtsprechung ein Abgehen von der Steuermeldung rechtfertigen würden (vgl. E.

1.3) .

Denn soweit

die

Beschwerdeführerin

geltend macht, sie sei in den Jahren 2017 und 2018

aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig gewesen und habe kein Einkommen erzielt, war dieser Umstand auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb er bereits im Steuerverfahren bzw. im steuerlichen Rechtsmittelverfahren

hätte vor gebracht werden müssen . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin an gibt, sie sei

nach dem Tod ihre s

v ormaligen Treuhänders mit der T hemati k Steuern übe r fordert gewesen,

ergibt sich doch aus den Akten, dass sie im Januar 2019

(für die Belange der AHV) einen neuen Treuhänder (Y.___) mand a tiert hatte

(vgl. Urk.

6/57), an den sie sich auch für steuerliche Fragestellungen hätte wenden können .

Des Weiteren

kann aber auch nicht gesagt werden, es liege bezüglich der Frage, ob in den Jahren 2017 und 2018 eine selbständige Erwerbs tätigkeit gegeben war,

ein klar ausgewiesener Irrtum vor;

s o hatte die Beschwer deführerin jedenfalls noch

im Januar 2019 die Auszahlung von beitragspflich ti gen Löhnen an verschiedene Arbeitnehmende im Jahr 2018 deklariert (Urk.

6/51) und (erst) im Februar 2019 durch ihren Treuhänder darauf hinweisen lassen, dass sie aufgrund eines Unfalles (und nicht wegen einer Depression)

« bis auf Weiteres » kein Einkommen erzielen könne; entsprechend hatte sie darum ersuchen lassen, die Akontorechnungen

« für das laufende Jahr » [mithin 2019] zu annullieren und eine Schlussabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen (Urk.

6/59) .

Eben falls im Januar 2019 hatte sie für sich selbst – offensichtlich fälschlicherweise ebenfalls auf dem Formular „Lohndeklaration 2018“ und somit wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - eine „ Lohnsumme “ von F r.

39‘973. -- gemeldet u nd angegeben, ihre zu erwartende „ Lohnsumme “ für das Jahr 2019 betrage Fr.

36‘000. -- (Urk.

6/52) . Auch dies spricht für die fortdauernde selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 201 8.

Die Beschwerdeführerin brachte weiter nicht vor, dass sie oder ihr Ehemann in den Jahren 2017 und 2018 Einkünfte gehabt hätten, die vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk.

6/118, Urk.

6/121) beziehungsweise die von einem Gesamteinkommen auszuscheiden wären. Hinweise auf entsprechende Einkünfte sind auch aus den A kten nicht ersichtlich (vgl. Urk.

6 /45, Urk.

6 /51-52, Urk.

6 / 75, Urk.

6 /86-87, U rk.

6 /96/3).

Sind jedoch mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

keine Umstände ersichtlich, welche gegen die Verbindlichkeit der Steuermeldungen sprechen,

ist nicht zu beanstanden, dass die A usg l e ichskasse die persönli c hen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 gestützt auf die entsprechenden

Steuermeldungen vom 2 6.

Januar 2021 bzw. vom 31.

Januar 2021

festgesetzt hat. 3. 3

D ie Beitragsberechnung als solche wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt, weshalb

kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. zum R üge prinzip BGE 110 V 48 E.

4a). Der angefochtene Entscheid erw e ist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 4 .

S oweit die Beschwerdeführerin geltend mach t, dass sie – da sie über kein Ein kommen und kein Vermögen verfüge - die F orderungen der SVA nicht begleichen könne, ist es ihr unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herab setzung der pe rsönlichen Beiträge zu stellen (vgl. dazu Art.

11 AHVG, Art.

31 f. AHVV).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 6 /142), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22.

Juli 2021 abwies (U rk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___

hierorts am 2

E. 9 August 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einsprachentscheids vom 2 2.

Juli 2021

sowie Festsetzung der Beiträge der Jahre 2017 und 2018 nach Massgabe eines Einkommens aus selbständi ger Erwerbs tätigkeit von je Fr.

0.-- (Urk.

1).

M it Vernehmlassung vom 8.

Oktober 2021 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), wa s der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12.

Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

So zialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00068

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 1.

Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, ist (bzw. w ar; vgl. Urk .

6/145) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem Jahr 2014 als Selbständigerwerbende im Bereich Fugendichtungen/ Reini gungs service

angeschlossen, nachdem sie die entsprechende Einzelfirma per 1.

Januar 2014 von ihrem Ehemann übernommen hatte (Urk.

6/5). Mit

Beitragsverfügung vom 10.

Juni 2021 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2018 auf Fr.

16'965.80 (einschliesslich Verwaltungskosten, Urk.

6 /137) fest; mit Verfügung vom gleichen Tag erhob sie

alsdann

Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2018 in Höhe von Fr.

770.20; Urk .

6 /135) . M it Verfügung vom 15.

Juni 2021 setzte sie sodann die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 auf Fr.

19'191.--

fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.

6 /141) und verfügte gleichentags Verzugszinsen für aus zugleichende persönliche Beiträge 2017 in Höhe von F r.

1'731.45; vgl. U rk.

6 /140).

Den Beitragsverfügungen lagen die Steuermeldungen des Kantonalen Steuer am tes vom 26.

Januar 2021 (Jahr 2017; U rk.

6 /118) bzw. vom 31.

Januar 2021 (Jahr 2018; U rk.

6 /121) zugrunde, mit welchen dieses der Ausgleichskasse –

je weils gestützt auf eine Ermessensveranlagung - ein Einkommen aus selbststän diger E rwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

160'000.--

sowie ein im Betrieb inve stiert es Eigenkapital in Höhe von Fr.

23'000. -- (Jahr 2017; U rk.

6 /118) bzw.

ein Ein kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von F r.

140'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von F r.

100'000.-- (Jahr 2018; U rk.

6 /121) gemeldet hatte. Gegen diese (Beitrags-) Verfügungen erhob X.___ am 7.

Juli 2021 Einsprache (U rk.

6 /142), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22.

Juli 2021 abwies (U rk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___

hierorts am 2 9.

August 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einsprachentscheids vom 2 2.

Juli 2021

sowie Festsetzung der Beiträge der Jahre 2017 und 2018 nach Massgabe eines Einkommens aus selbständi ger Erwerbs tätigkeit von je Fr.

0.-- (Urk.

1).

M it Vernehmlassung vom 8.

Oktober 2021 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), wa s der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12.

Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art.

3 f. und Art.

8

f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art.

2 und Art.

3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art.

26 und Art.

27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher te n Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art.

12 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). 1.2

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs.

2). 1.3

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs.

4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän dig erwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bind lich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungs verfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S.

298 E.

3 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts H 210/06 vom 22.

Juni 2007 E.

3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2.

Juli 2014 E.

1). 2.

2.1

Die A usg l e ichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wes entlichen, damit, dass die – gestützt auf die jeweiligen Ermessensveranlagung en

– erfolgten Angaben der Steuerbehörde für sie verbindlich seien (Urk.

2; vgl. auch Urk.

5). 2.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie an einer schweren Depression leide un d lediglich bis ca . 2016 arbeits f ä hig gewesen sei. Seit dem Tod ihres Buchhalt ers vor mehreren Jahren sei sie mit der Bürokratie, insbesondere mit der Thematik Steuern, völlig überfordert, weshalb sie davon ausgehe, dass seit her

das eine oder andere nicht mehr geregelt worden sei. Da sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren kein Einkommen mehr erziele, stimme für sie die Einschätzung des Steueramtes nicht. Die Forderungen der SVA seien zu stornieren. Schliesslich verfüge sie ü ber kein Einkommen und kein Vermögen und daher sei es auch selbsterklärend, dass sie die Forderungen der SVA nicht begleichen könne (Urk.

1). 3. 3.1

V orwegzuschicken ist, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin

keine Anhaltspunkte dafür besteh en, dass sie die den Steuermeldungen vom 2 6.

Januar 2021 bzw. vom 3 1.

Januar 2021 zugrundeliegenden Ermessenveran lagungen (vom 1 9.

Februar 2019 betr. das Jahr 2017; Urk.

6/118 bzw. vom 3 0.

Juni 2020 betr. das Jahr 2018; Urk.

6/121) im Steuer verfahren angefochten hat (vgl. Urk.

1). Daher und mangels entsprechender Hinweise auch in den Akten

ist daher davon auszugehen, dass die den Steu er m eld ungen zugrundeliegenden Steuerv eranlagung e n für die Steuerjahre 2017 und 2018 (Direkte Bundessteuer) in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2

Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung ihren Bei tragsverfügungen die

gena n nten Steuermeldungen

zugrunde legte, woran

– wie erwähnt -

ni c hts ändert, dass diese auf einer

Ermessenseinschätzung beruhen (E.

1.4 hievor) .

S o sind vorliegend

keine klar ausgewiesen e n Irrtümer oder sach liche n Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs recht lich hingegen von Bedeutung wären und daher nach der Rechtsprechung ein Abgehen von der Steuermeldung rechtfertigen würden (vgl. E.

1.3) .

Denn soweit

die

Beschwerdeführerin

geltend macht, sie sei in den Jahren 2017 und 2018

aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig gewesen und habe kein Einkommen erzielt, war dieser Umstand auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb er bereits im Steuerverfahren bzw. im steuerlichen Rechtsmittelverfahren

hätte vor gebracht werden müssen . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin an gibt, sie sei

nach dem Tod ihre s

v ormaligen Treuhänders mit der T hemati k Steuern übe r fordert gewesen,

ergibt sich doch aus den Akten, dass sie im Januar 2019

(für die Belange der AHV) einen neuen Treuhänder (Y.___) mand a tiert hatte

(vgl. Urk.

6/57), an den sie sich auch für steuerliche Fragestellungen hätte wenden können .

Des Weiteren

kann aber auch nicht gesagt werden, es liege bezüglich der Frage, ob in den Jahren 2017 und 2018 eine selbständige Erwerbs tätigkeit gegeben war,

ein klar ausgewiesener Irrtum vor;

s o hatte die Beschwer deführerin jedenfalls noch

im Januar 2019 die Auszahlung von beitragspflich ti gen Löhnen an verschiedene Arbeitnehmende im Jahr 2018 deklariert (Urk.

6/51) und (erst) im Februar 2019 durch ihren Treuhänder darauf hinweisen lassen, dass sie aufgrund eines Unfalles (und nicht wegen einer Depression)

« bis auf Weiteres » kein Einkommen erzielen könne; entsprechend hatte sie darum ersuchen lassen, die Akontorechnungen

« für das laufende Jahr » [mithin 2019] zu annullieren und eine Schlussabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen (Urk.

6/59) .

Eben falls im Januar 2019 hatte sie für sich selbst – offensichtlich fälschlicherweise ebenfalls auf dem Formular „Lohndeklaration 2018“ und somit wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - eine „ Lohnsumme “ von F r.

39‘973. -- gemeldet u nd angegeben, ihre zu erwartende „ Lohnsumme “ für das Jahr 2019 betrage Fr.

36‘000. -- (Urk.

6/52) . Auch dies spricht für die fortdauernde selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 201 8.

Die Beschwerdeführerin brachte weiter nicht vor, dass sie oder ihr Ehemann in den Jahren 2017 und 2018 Einkünfte gehabt hätten, die vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk.

6/118, Urk.

6/121) beziehungsweise die von einem Gesamteinkommen auszuscheiden wären. Hinweise auf entsprechende Einkünfte sind auch aus den A kten nicht ersichtlich (vgl. Urk.

6 /45, Urk.

6 /51-52, Urk.

6 / 75, Urk.

6 /86-87, U rk.

6 /96/3).

Sind jedoch mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

keine Umstände ersichtlich, welche gegen die Verbindlichkeit der Steuermeldungen sprechen,

ist nicht zu beanstanden, dass die A usg l e ichskasse die persönli c hen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 gestützt auf die entsprechenden

Steuermeldungen vom 2 6.

Januar 2021 bzw. vom 31.

Januar 2021

festgesetzt hat. 3. 3

D ie Beitragsberechnung als solche wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt, weshalb

kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. zum R üge prinzip BGE 110 V 48 E.

4a). Der angefochtene Entscheid erw e ist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 4 .

S oweit die Beschwerdeführerin geltend mach t, dass sie – da sie über kein Ein kommen und kein Vermögen verfüge - die F orderungen der SVA nicht begleichen könne, ist es ihr unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herab setzung der pe rsönlichen Beiträge zu stellen (vgl. dazu Art.

11 AHVG, Art.

31 f. AHVV).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann