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AB.2020.00100

AHV-Beitragsstatut von Sexarbeiterinnen; Beiträge für Zusatzversicherungen sind klageweise geltend zu machen (BGE 9C_94/2022)

Zürich SozVersG · 2021-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die X.___ GmbH in Liquidation , welche die Etablissements Y.___ in Z.___ und A.___/B.___ (nachfolgend: A.___) in C.___ betrieb, ist der GastroSocial Ausgleichskasse seit dem 1. Juli 2015 als beitragspflicht ig e Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 2 S. 2) . Am 1 1. März 2020 führte der Revisor der GastroSocial Ausgleichskasse bei der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 eine A rbeitgeberkontrolle durch. Gemäss dessen A ngaben wurden für diverse Angestellte der X.___ GmbH die Lohnbei träge nicht oder nicht korrekt abgerechnet ( Urk. 8/3 Beilage ) . Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2020 forderte die GastroSocial A usgleichskasse von der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 Lohnbei träge von

Fr. 63'907.10 (inkl. Verwaltungskosten) und

Verzugszinsen von Fr. 8'109.15

( Urk. 8/1). Die dagegen von der X.___ GmbH am 1 4. Juli 2020

erhobene Einspra che ( Urk. 8/3 ) wies die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 6. Dezember 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2021 ange zeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid da mit, dass die Erwerbstätigkeiten , we lche die Sexarbeiterinnen im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2018 für die Beschwerdeführerin ausgeübt hätten, als unse lbständig zu qualifizieren seien. Ein Blick auf die Homepage

der Y.___ z eige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge. Die Sexarbeiterinnen hätten keine Plattform, um ihre Dienstleistungen differenziert und unmittelbar anzubieten. Deren Fotografien un d «Spezialitäten» würden sich zwar auf der Homepage finden. Die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Verbindung zu setzen, bestehe aber nicht. Der Kunde sei vielmehr gehalten, sich an das Etablissement zu wenden. Ausserdem würden auf der Homepage der Y.___

die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde bis 21 Uhr verbind lich für alle Frauen eine Preisreduktion angeboten. Diese Kriterien würden alle samt dafür sprechen , dass die fraglichen Sexarbeiterinnen ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Y.___ eingebunden seien. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit in der Y.___ ohne grossen eigenen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht

- aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulierbaren und einfach zu begrenzenden Risiko kö nne nicht von einem Unternehmerrisiko gesprochen werden. Ferner rechne die Beschwerdeführerin für die Sexarbeiterinnen Quellensteuern ab. Aus den eingereichten Aufenthalts bewilligungen

der zuständigen Migrationsämter gehe lediglich hervor, ob die betreffende Sexarbeiterin eine Bewilligung als Selbständig- oder als Unselbstän digerwerbende erhalten habe. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Versicherten, für welche die Aufrechnungen vorgenommen werden müssten, als Selbständi gerwerbende

bereits einem a nderen Sozialversicherer

angeschlossen seien respektive ob für die fraglichen Entgelte schon anderweitig Sozialversicherungs beiträge entrichtet worden seien. Ohne den Nachweis der Beschwerdeführerin , dass die festgestellten Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits verabgabt worden seien, könne auf die Nachbelastung nicht verzichtet werden . Die Beschwerdeführerin habe die benötigten Unterlagen auch nach wiederholter Aufforderung nicht beigebracht ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie das L okal Y.___ in Z.___ betreibe und bis zum 3 0. September 2020 auch das A.___ in C.___ betrieben habe. Der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerde gegnerin auferlegt worden, für die beiden Betriebe getrennte Lohnmeldungen einzureichen, da in den Kantonen Thurgau und Zürich unterschiedliche Vorschriften gelten könnten. Währenddessen anlässlich der Revision der Beschwerdegegnerin für das A.___ keine Beanstandungen festgestellt worden seie n, seien hinsichtlich der Y.___ erhebliche Nachbelastungen geltend gemacht worden. Die vorliegend geltend gemachten Nachbelastungen würden nun aber zu 100 % Tätigkeiten betreffen, die durch selbständige erotische Masseusen im A.___ in C.___ erbracht worden seien. Nur schon aus diesem Grund sei die Nachforderung nicht rechtens. Im Kanton Thurgau würden die Sexarbeiterinnen als unselbständig erwerbend gelten und entsprechende Aufent halts-/Arbeitsbewilligungen erhalten.

Für alle erotischen Masseusen, die in der

Y.___ gearbeitet hätten, seien deshalb Lohnabrechnungen erstellt worden. Dass diese Sexarbeiterinnen unselbständ igerwerbend seien, sei korrekt . Deren Einkommen rechne die Beschwerdeführerin seit jeher mit der Beschwerde gegnerin ab. Im Kanton Zürich seien hingegen allen erotischen Masseusen Bewilligungen als Selbständigerwerbende ausgestellt worden. Wenn diese ihre Dienste im A.___

angeboten hätten, sei dies in den Lohnabrechnungen der Y.___ speziell vermerkt worden. In der Lohnmeldung der Beschwerde gegnerin habe die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus selbständiger Erwerbs täti gkeit natürlich nicht angegeben. Die Quellensteuern seien im Kanton Thurgau abgeliefert worden. Damit die gleichen erotischen M asseusen ihre Tätigkeit en im Kanton Zürich nicht noch einmal hätten abrechnen müssen, habe das Steueramt Z.___ der Beschwerdeführerin aufgetragen, auch die Einkünfte aus der ausserkantonalen selbständigen Erwerbstätigkeit direkt mit dem Steueramt Z.___ abzurechnen. Dies sei jedoch kein Hinweis auf eine unselbständige Erwe rbstätigkeit. Schon im Jahr 2012 , als der Betrieb noch als Einzelfirma geführt worden sei, h abe die Steuerbehörde C.___ unter Hinweis auf ein Gerichtsurteil im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer versucht, vom Inhaber der Einzelfirma als Arbeitgeber eine hor rende Summe Quellensteuern für die selb ständigen erotischen Masseusen einzutreiben. Im Einspracheverfahren des Kantonalen Steueramt s sei jedoch festgestellt worden, dass von einer selbstän digen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen auszugehen sei und die Einzelfirma von der Abrechnungspflicht im Quellensteuerverfahren freigestellt werde. Nach dem bereits früher eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt worden sei und keine Beanstandungen vorgelegen hätten, könne es nicht sein, dass nun plötzlich Selb ständigerwerbende in Unselbständigerwerbende

umqualifiziert und der Beschwerdeführerin über Fr. 70'000.-- nachbelastet würden. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 1. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Gesetzeslage seit der letzten Arbeit geberkontrolle geändert habe. Der Beschwerdeführerin sei jedoch keine Gesetzes änderung bekannt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit ihr zusammengearbeitet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie alle verfügbaren Bewilligungen herausgesucht und in Form eines USB-Sticks eingereicht habe. Da die betreffenden Sexarbeiterinnen selbständigerwerbend gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen beibringen können ( Urk. 1). 2. 2.1

2.1.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeit nehmenden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG). Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grund satz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeit nehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.2 mit Hinweis). 2.1.2

Vorliegend sind 52 erwerbstätige Personen betroffen, deren aktueller Aufent haltsort unbekannt ist bzw.

wahrscheinlich im Aus land liegt

(vgl. Urk. 8/3) . Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die

Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1) und den

Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2)

nicht zugestellt hat , ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Von deren Beiladung kann

im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden. 2.2

2.2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerb stätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020). 2.2.3

Eine Prostituierte, die im Bordell tätig ist, übt - unter Berücksichtigung des Dienstleistungsvertrags sowie der weiteren konkreten Umstände - eine unselbst ständige Erwerbstätigkeit aus (SVR 2012 AHV Nr. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011 E. 6; Kieser , Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 100 zu Art. 5).

2.3

Art. 14 Abs.1 AHVG

schreibt vor, dass d ie Beiträge vom Einkommen aus unselb ständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitge ber zusammen mit dem Ar beit geberbeitrag periodisch zu entrichten sind

( Art. 3 und 8 AHVG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz , EOG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Familien zulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen , FamZG ).

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschul deten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , in Verbin dung mit Art. 14 Abs. 4 lit . c AHVG).

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.4

Nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalen derjahre nachgeforderten Beiträ gen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kale nderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3. 3.1

Dem Bericht der Beschwerdegegnerin über die Arbeitgeberkontrolle vom 11. März 2020 betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für folgende Löhne keine Beiträge abgerechnet habe ( Urk. 8/3 Beilage ):

Jahr 2015:

Fr. 85'293.--

Jahr 2016:

Fr. 83'679.--

Jahr 2017:

Fr. 96’215.--

Jahr 2018:

Fr. 83'279.--

Total:

Fr. 348'466 .--

Der Revisor der Beschwerdegegnerin gab an, dass d ie aufgelisteten Positionen 1 bis 52 die Nachträge der Sexarbeiterinnen des A.___ und die Differenzen der Sexarbeiterinnen der Y.___ betreffen würden . Bei den Nachträgen sei nicht zwischen dem A.___ und der Y.___ unterschieden worden. Die Quellen steuern seien alle über das Steueramt des Ka ntons Thurgau abgerechnet worden ( Urk. 8/3 Beilage ). 3.2

Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen

erzielten die Sexarbeiterinnen des A.___

folgende Lohnsummen ( Urk. 3/16-18 ):

Jahr 2016:

Fr. 164'976.25

Jahr 2017:

Fr. 1 72'243.05

Jahr 2018:

Fr. 1 50'403.20

Total:

Fr. 487'622.50

Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen erzielten die Sexarbeiterinnen der Y.___ folgende Lohnsummen ( Urk. 3/19-21):

Jahr 2016:

Fr. 112'650.--

Jahr 2017:

Fr. 79'125.--

Jahr 2018:

Fr. 61'857.30

Total:

Fr. 253'632.30 3.3

Die Namen f olgende r

35 Sexarbeiterinnen finden sich sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 1 1. März 2020 ( Urk. 8/3 Beilage ) als auch in den Tabellen der Beschwe rdeführerin betreffend die Y.___

( Urk. 3/19-21) : D.___ , E.___, F.___ , G.___ , H.___ , I.___ , J.___ , K.___, L.___, M.___ , N.___ , O.___ , P.___, Q.___ , R.___ , S.___, T.___ , U.___ , V.___, W.___, AA._ __, AB.___ , AC.___, AD.___ , AE.___ , AF.___ , AG.___ , AH.___ , AI.___ , AJ.___, AK.___, AL.___, AM.___, AN.___ , AO.___ .

Die Sexarbeite rinnen AD._ __ und T.___ sind sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontroll e vom 1 1. März 2020 ( Urk. 8/3 Beilage ) als auch in der Tabelle der Beschwerdeführerin des Jahres 2018

betreffend das A.___ (Urk. 3/18) aufgeführt. 4. 4.1

Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, betreffen die von der Beschwe rde gegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 nach geforderten Lohnbeiträge

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

(vgl. E . 1 .2)

in erster Linie

Löhne der S exarbeiterinnen der

Y.___ in Z.___ , aber auch solche des A.___ in C.___ . 4.2

Weshalb di e Sexarbeiterinnen in der Y.___

unselbständigerwerbend sind, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. E . 1 .1 ) überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin hat deren AHV-Beitragsstatut auch nicht in Zweifel gezogen

(vgl. E . 1.2 ) . Demnach erübrigen sich hierzu weitere Erörterungen. 4.3

In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass die B eschwerdeführerin nicht geltend machte , dass sich die Betriebsorganisation im A.___ , das sie bis zum 3 0. September 2020 ebenfalls

betrieb , wesentlich

von jener in der Y.___

unterschied . Allfällige Anhaltspunkte dafür finden sich auch nicht in den Akten . Aus den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Tabellen

geht vielmehr hervor, dass die Sexarbeit erinnen im A.___

monatliche Fixlöhne

zwischen b rutto Fr. 1'2 00. -- und Fr. 3'600. -- erzielten

( Urk. 3/16-18) . Eine einzige Sexar beiterin ( AP._ __ ) des A.___

wurde offenbar – so wie auch die Sexar beiterinnen der

Y.___ ( Urk. 3/15 und Urk. 3/19-21 )

- pro « Massagesitzung »

entschädigt.

Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen wer den, dass die Arbeitszeiten und die Anzahl Arbeitsstunden im A.___ weit est gehend

vorge geben sein mussten und die Sexarbeiterinnen diesbezüglich weisungsgebunden waren (dies möglicherw eise mehr noch als in der Y.___ , wo keine Fixlöhne ausbezahlt wurden) . Dieser S chluss drängt sich

auch deshalb auf , weil sich in der Tabelle der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 bei der Sexarbeiterin AQ._ __ der V ermerk findet, dass sie in den Monaten April bis Dezember bei einem Lohn von Fr. 1'800.-- «50 % » gearbeitet habe

( Urk. 3/18).

Im Weiteren kann vor diesem Hintergrund auch von einer Präsenzpflicht der Sexarbeiterinnen ausgegangen werden . Den Tabellen der B eschwerdeführerin ist überdies zu entnehmen , dass

AP._ __ , welche von 2016 bis 2018 im A.___ tätig war,

jeweils F amilienzulagen ausbezahlt wurden ( Urk. 3/16-18 ) . Als Selbstän digerwerbender wären ihr die Familienzulagen indes nicht von der Beschwerde führerin ausbezahlt worden, sondern sie hätte sie direkt von der zuständigen Familienausgleichskasse

beziehen müssen ( vgl. zum Kanton Zürich: § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen , EG Fam Z G ).

All dies spricht für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des A.___ .

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben aufgetragen wurde , auch die Einkünfte der Sexarbeiterinnen aus der ausserkan tonalen Erwerbstätigkeit direkt mit dem St eueramt Z.___ abzurechnen (vgl. E. 1.2 ) , deutet darauf hin, dass auch

das Steueramt Z.___

die Einkünfte des Sexarbeiterinnen des A.___ als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig ke it qualifizierte. Entsprechende Steuerunterlagen sind allerdings nicht akten kundig. O b die Einkünfte der Sexarbeiterinnen des A.___ vom Steueramt Z.___ tatsächlich

als Ei nkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert wurde n , muss indes nicht abschliessend geklärt werden . Die beitragsrechtliche Qualifikation durch das Steueramt ist für die Ausgleichskasse nämlich nicht verbindlich . Ob Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätigkeit vorliegt, hat die Ausgleichskasse aufgrund des AHV-Rechts zu beur teilen (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bereits aus diesem Grund kann di e Beschwerdeführerin denn auch aus dem – Jahre zuvor ergangenen - Schreiben des Kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Juli 2012, wonach nach nochmaliger Beurteilung der Akten von einer selbständigen Tätigkeit der in den Clubs «B.___ » (= A.___ ), « AR._ __» und «AS.___ » tätigen Masseusen auszugehen sei ( Urk. 3/12 ) , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass den im A.___ tätigen Sexarbeiterinnen vom Amt für Wirt schaft und Arbeit des Kantons Zürich Arbeitsbewilligungen für Selbstän diger werbende ausgestellt wurde n ( Urk. 3/15), aus sozialversicher ungsrechtlicher Sicht nicht massgebend. 4.4

Die Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des

A.___ zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 3 1. Dezember 2018 ist demnach als unselbständig zu qualifizieren. 5. 5.1

Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1)

angegebene zusätzliche Lohnsumme von insgesamt Fr. 348'466. -- (vgl. dazu die detaillierte Auflistung der einzelnen

Arbeitnehmerinnen mit deren Lohn nach Monat und Jahr im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 1 1. März 2020 ; Urk. 8/3 Beilage ) , auf welcher sie nachträglich Beiträge erhob, hat die Beschwer deführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten ( Urk. 1). Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen

nicht . Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 5.2

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1 ) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge

sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) und an einen branchenbezogenen Berufs bildungsfonds «Berufsbildung TG/ GastroSuisse » ( v gl. Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, BBG; Art. 68a der Verordnung über die Berufsbildung, BBV) fest , sondern auch die Beiträge an die Zusatzversicherungen («Zusatz», «Kollektiv»)

zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und

zur

Kran kentaggeldver sicherung (KTG) . Zusatzversicherungen gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegen jedoch grundsätzlich der Zivil gerichtsbarkeit. Der Ka nton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich zuständig ist ( § 2 Abs. 2 lit . d des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht, GSVGer ). Ob eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Klagen aus Zusatzversiche rungen zum UVG besteht, kann sodann

offen bleiben . Denn die Beiträge der Zusatzversicherungen sind klageweise geltend zu machen. F ür deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen. Für die Beiträge an den Berufsbildungsfon d s TG ist das hiesige Gericht ausserdem nicht Beschwer deinstanz.

Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende , hier zu beurteilende Lohnbeiträge:

AHV/IV/EO:

Fr. 35'760.45

ALV:

Fr. 7'666.30

FAK :

Fr. 4'262.45

Verwaltungskosten :

Fr. 924.45

Total:

Fr. 4 8' 613.65 5.3

Mit Erlass der Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1) wahrte die Beschwerde gegnerin die fünfjährige Frist seit Ablauf der Kalenderjahre, für welche die Beiträge geschuldet sind ( Art. 16 Abs. 1 AHVG). Die Forderung ist demnach nicht ver wirkt . 5.4

N icht zu beanstanden sind schliesslich die von der Beschwerde gegnerin auf den AHV-/IV-/EO- und ALV-B eiträgen und den Verwaltungskosten erhobenen Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'109.15 ( Urk. 8/1). 6.

In Abweisung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) demnach hinsichtlich der verfügten paritätischen Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten ( Fr. 48'613.65) sowie der Verzugszinsen ( Fr. 8'019.15) , somit im Umfang von F r. 56'632.80 zu bestätigen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 7.

Gemäss dem nach Art. 1 Abs. 1 AHVG anwendbaren Art. 61 lit . g des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist der Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Partei beschränkt. D amit wird klargestellt, dass der Beschwerdegegner in

– das heisst dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht ( Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2020, N 218 zu Art. 61). Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung infolge teilweisen Obsiegens ist demnach zu verneinen (vgl. Urk. 7). Das Gericht erkennt: 1.

In Abweisung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der

Gastro Social Ausgleichskasse vom 1 6. November 2020

hinsichtlich der von der Beschwerde gegnerin festgesetzten Forderung von Fr . 48'613.65 paritätische Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten und

Fr. 8'109.15 Verzugszinsen

bestätigt . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH in Liquidation - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die X.___ GmbH in Liquidation , welche die Etablissements Y.___ in Z.___ und A.___/B.___ (nachfolgend: A.___) in C.___ betrieb, ist der GastroSocial Ausgleichskasse seit dem 1. Juli 2015 als beitragspflicht ig e Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid da mit, dass die Erwerbstätigkeiten , we lche die Sexarbeiterinnen im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2018 für die Beschwerdeführerin ausgeübt hätten, als unse lbständig zu qualifizieren seien. Ein Blick auf die Homepage

der Y.___ z eige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge. Die Sexarbeiterinnen hätten keine Plattform, um ihre Dienstleistungen differenziert und unmittelbar anzubieten. Deren Fotografien un d «Spezialitäten» würden sich zwar auf der Homepage finden. Die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Verbindung zu setzen, bestehe aber nicht. Der Kunde sei vielmehr gehalten, sich an das Etablissement zu wenden. Ausserdem würden auf der Homepage der Y.___

die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde bis 21 Uhr verbind lich für alle Frauen eine Preisreduktion angeboten. Diese Kriterien würden alle samt dafür sprechen , dass die fraglichen Sexarbeiterinnen ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Y.___ eingebunden seien. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit in der Y.___ ohne grossen eigenen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht

- aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulierbaren und einfach zu begrenzenden Risiko kö nne nicht von einem Unternehmerrisiko gesprochen werden. Ferner rechne die Beschwerdeführerin für die Sexarbeiterinnen Quellensteuern ab. Aus den eingereichten Aufenthalts bewilligungen

der zuständigen Migrationsämter gehe lediglich hervor, ob die betreffende Sexarbeiterin eine Bewilligung als Selbständig- oder als Unselbstän digerwerbende erhalten habe. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Versicherten, für welche die Aufrechnungen vorgenommen werden müssten, als Selbständi gerwerbende

bereits einem a nderen Sozialversicherer

angeschlossen seien respektive ob für die fraglichen Entgelte schon anderweitig Sozialversicherungs beiträge entrichtet worden seien. Ohne den Nachweis der Beschwerdeführerin , dass die festgestellten Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits verabgabt worden seien, könne auf die Nachbelastung nicht verzichtet werden . Die Beschwerdeführerin habe die benötigten Unterlagen auch nach wiederholter Aufforderung nicht beigebracht ( Urk.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie das L okal Y.___ in Z.___ betreibe und bis zum 3 0. September 2020 auch das A.___ in C.___ betrieben habe. Der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerde gegnerin auferlegt worden, für die beiden Betriebe getrennte Lohnmeldungen einzureichen, da in den Kantonen Thurgau und Zürich unterschiedliche Vorschriften gelten könnten. Währenddessen anlässlich der Revision der Beschwerdegegnerin für das A.___ keine Beanstandungen festgestellt worden seie n, seien hinsichtlich der Y.___ erhebliche Nachbelastungen geltend gemacht worden. Die vorliegend geltend gemachten Nachbelastungen würden nun aber zu 100 % Tätigkeiten betreffen, die durch selbständige erotische Masseusen im A.___ in C.___ erbracht worden seien. Nur schon aus diesem Grund sei die Nachforderung nicht rechtens. Im Kanton Thurgau würden die Sexarbeiterinnen als unselbständig erwerbend gelten und entsprechende Aufent halts-/Arbeitsbewilligungen erhalten.

Für alle erotischen Masseusen, die in der

Y.___ gearbeitet hätten, seien deshalb Lohnabrechnungen erstellt worden. Dass diese Sexarbeiterinnen unselbständ igerwerbend seien, sei korrekt . Deren Einkommen rechne die Beschwerdeführerin seit jeher mit der Beschwerde gegnerin ab. Im Kanton Zürich seien hingegen allen erotischen Masseusen Bewilligungen als Selbständigerwerbende ausgestellt worden. Wenn diese ihre Dienste im A.___

angeboten hätten, sei dies in den Lohnabrechnungen der Y.___ speziell vermerkt worden. In der Lohnmeldung der Beschwerde gegnerin habe die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus selbständiger Erwerbs täti gkeit natürlich nicht angegeben. Die Quellensteuern seien im Kanton Thurgau abgeliefert worden. Damit die gleichen erotischen M asseusen ihre Tätigkeit en im Kanton Zürich nicht noch einmal hätten abrechnen müssen, habe das Steueramt Z.___ der Beschwerdeführerin aufgetragen, auch die Einkünfte aus der ausserkantonalen selbständigen Erwerbstätigkeit direkt mit dem Steueramt Z.___ abzurechnen. Dies sei jedoch kein Hinweis auf eine unselbständige Erwe rbstätigkeit. Schon im Jahr 2012 , als der Betrieb noch als Einzelfirma geführt worden sei, h abe die Steuerbehörde C.___ unter Hinweis auf ein Gerichtsurteil im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer versucht, vom Inhaber der Einzelfirma als Arbeitgeber eine hor rende Summe Quellensteuern für die selb ständigen erotischen Masseusen einzutreiben. Im Einspracheverfahren des Kantonalen Steueramt s sei jedoch festgestellt worden, dass von einer selbstän digen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen auszugehen sei und die Einzelfirma von der Abrechnungspflicht im Quellensteuerverfahren freigestellt werde. Nach dem bereits früher eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt worden sei und keine Beanstandungen vorgelegen hätten, könne es nicht sein, dass nun plötzlich Selb ständigerwerbende in Unselbständigerwerbende

umqualifiziert und der Beschwerdeführerin über Fr. 70'000.-- nachbelastet würden. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 1. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Gesetzeslage seit der letzten Arbeit geberkontrolle geändert habe. Der Beschwerdeführerin sei jedoch keine Gesetzes änderung bekannt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit ihr zusammengearbeitet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie alle verfügbaren Bewilligungen herausgesucht und in Form eines USB-Sticks eingereicht habe. Da die betreffenden Sexarbeiterinnen selbständigerwerbend gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen beibringen können ( Urk. 1).

E. 2 S. 4 ff. ).

E. 2.1.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeit nehmenden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG). Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grund satz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeit nehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.2 mit Hinweis).

E. 2.1.2 Vorliegend sind 52 erwerbstätige Personen betroffen, deren aktueller Aufent haltsort unbekannt ist bzw.

wahrscheinlich im Aus land liegt

(vgl. Urk. 8/3) . Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die

Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1) und den

Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2)

nicht zugestellt hat , ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Von deren Beiladung kann

im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden.

E. 2.2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art.

E. 2.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020).

E. 2.2.3 Eine Prostituierte, die im Bordell tätig ist, übt - unter Berücksichtigung des Dienstleistungsvertrags sowie der weiteren konkreten Umstände - eine unselbst ständige Erwerbstätigkeit aus (SVR 2012 AHV Nr. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011 E. 6; Kieser , Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 100 zu Art. 5).

E. 2.3 Art.

E. 2.4 Nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalen derjahre nachgeforderten Beiträ gen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kale nderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3. 3.1

Dem Bericht der Beschwerdegegnerin über die Arbeitgeberkontrolle vom 11. März 2020 betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für folgende Löhne keine Beiträge abgerechnet habe ( Urk. 8/3 Beilage ):

Jahr 2015:

Fr. 85'293.--

Jahr 2016:

Fr. 83'679.--

Jahr 2017:

Fr. 96’215.--

Jahr 2018:

Fr. 83'279.--

Total:

Fr. 348'466 .--

Der Revisor der Beschwerdegegnerin gab an, dass d ie aufgelisteten Positionen 1 bis 52 die Nachträge der Sexarbeiterinnen des A.___ und die Differenzen der Sexarbeiterinnen der Y.___ betreffen würden . Bei den Nachträgen sei nicht zwischen dem A.___ und der Y.___ unterschieden worden. Die Quellen steuern seien alle über das Steueramt des Ka ntons Thurgau abgerechnet worden ( Urk. 8/3 Beilage ). 3.2

Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen

erzielten die Sexarbeiterinnen des A.___

folgende Lohnsummen ( Urk. 3/16-18 ):

Jahr 2016:

Fr. 164'976.25

Jahr 2017:

Fr. 1 72'243.05

Jahr 2018:

Fr. 1 50'403.20

Total:

Fr. 487'622.50

Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen erzielten die Sexarbeiterinnen der Y.___ folgende Lohnsummen ( Urk. 3/19-21):

Jahr 2016:

Fr. 112'650.--

Jahr 2017:

Fr. 79'125.--

Jahr 2018:

Fr. 61'857.30

Total:

Fr. 253'632.30 3.3

Die Namen f olgende r

35 Sexarbeiterinnen finden sich sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 1 1. März 2020 ( Urk. 8/3 Beilage ) als auch in den Tabellen der Beschwe rdeführerin betreffend die Y.___

( Urk. 3/19-21) : D.___ , E.___, F.___ , G.___ , H.___ , I.___ , J.___ , K.___, L.___, M.___ , N.___ , O.___ , P.___, Q.___ , R.___ , S.___, T.___ , U.___ , V.___, W.___, AA._ __, AB.___ , AC.___, AD.___ , AE.___ , AF.___ , AG.___ , AH.___ , AI.___ , AJ.___, AK.___, AL.___, AM.___, AN.___ , AO.___ .

Die Sexarbeite rinnen AD._ __ und T.___ sind sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontroll e vom 1 1. März 2020 ( Urk. 8/3 Beilage ) als auch in der Tabelle der Beschwerdeführerin des Jahres 2018

betreffend das A.___ (Urk. 3/18) aufgeführt. 4. 4.1

Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, betreffen die von der Beschwe rde gegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 nach geforderten Lohnbeiträge

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

(vgl. E . 1 .2)

in erster Linie

Löhne der S exarbeiterinnen der

Y.___ in Z.___ , aber auch solche des A.___ in C.___ . 4.2

Weshalb di e Sexarbeiterinnen in der Y.___

unselbständigerwerbend sind, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. E . 1 .1 ) überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin hat deren AHV-Beitragsstatut auch nicht in Zweifel gezogen

(vgl. E . 1.2 ) . Demnach erübrigen sich hierzu weitere Erörterungen. 4.3

In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass die B eschwerdeführerin nicht geltend machte , dass sich die Betriebsorganisation im A.___ , das sie bis zum 3 0. September 2020 ebenfalls

betrieb , wesentlich

von jener in der Y.___

unterschied . Allfällige Anhaltspunkte dafür finden sich auch nicht in den Akten . Aus den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Tabellen

geht vielmehr hervor, dass die Sexarbeit erinnen im A.___

monatliche Fixlöhne

zwischen b rutto Fr. 1'2 00. -- und Fr. 3'600. -- erzielten

( Urk. 3/16-18) . Eine einzige Sexar beiterin ( AP._ __ ) des A.___

wurde offenbar – so wie auch die Sexar beiterinnen der

Y.___ ( Urk. 3/15 und Urk. 3/19-21 )

- pro « Massagesitzung »

entschädigt.

Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen wer den, dass die Arbeitszeiten und die Anzahl Arbeitsstunden im A.___ weit est gehend

vorge geben sein mussten und die Sexarbeiterinnen diesbezüglich weisungsgebunden waren (dies möglicherw eise mehr noch als in der Y.___ , wo keine Fixlöhne ausbezahlt wurden) . Dieser S chluss drängt sich

auch deshalb auf , weil sich in der Tabelle der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 bei der Sexarbeiterin AQ._ __ der V ermerk findet, dass sie in den Monaten April bis Dezember bei einem Lohn von Fr. 1'800.-- «50 % » gearbeitet habe

( Urk. 3/18).

Im Weiteren kann vor diesem Hintergrund auch von einer Präsenzpflicht der Sexarbeiterinnen ausgegangen werden . Den Tabellen der B eschwerdeführerin ist überdies zu entnehmen , dass

AP._ __ , welche von 2016 bis 2018 im A.___ tätig war,

jeweils F amilienzulagen ausbezahlt wurden ( Urk. 3/16-18 ) . Als Selbstän digerwerbender wären ihr die Familienzulagen indes nicht von der Beschwerde führerin ausbezahlt worden, sondern sie hätte sie direkt von der zuständigen Familienausgleichskasse

beziehen müssen ( vgl. zum Kanton Zürich: § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen , EG Fam Z G ).

All dies spricht für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des A.___ .

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben aufgetragen wurde , auch die Einkünfte der Sexarbeiterinnen aus der ausserkan tonalen Erwerbstätigkeit direkt mit dem St eueramt Z.___ abzurechnen (vgl. E. 1.2 ) , deutet darauf hin, dass auch

das Steueramt Z.___

die Einkünfte des Sexarbeiterinnen des A.___ als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig ke it qualifizierte. Entsprechende Steuerunterlagen sind allerdings nicht akten kundig. O b die Einkünfte der Sexarbeiterinnen des A.___ vom Steueramt Z.___ tatsächlich

als Ei nkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert wurde n , muss indes nicht abschliessend geklärt werden . Die beitragsrechtliche Qualifikation durch das Steueramt ist für die Ausgleichskasse nämlich nicht verbindlich . Ob Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätigkeit vorliegt, hat die Ausgleichskasse aufgrund des AHV-Rechts zu beur teilen (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bereits aus diesem Grund kann di e Beschwerdeführerin denn auch aus dem – Jahre zuvor ergangenen - Schreiben des Kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Juli 2012, wonach nach nochmaliger Beurteilung der Akten von einer selbständigen Tätigkeit der in den Clubs «B.___ » (= A.___ ), « AR._ __» und «AS.___ » tätigen Masseusen auszugehen sei ( Urk. 3/12 ) , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass den im A.___ tätigen Sexarbeiterinnen vom Amt für Wirt schaft und Arbeit des Kantons Zürich Arbeitsbewilligungen für Selbstän diger werbende ausgestellt wurde n ( Urk. 3/15), aus sozialversicher ungsrechtlicher Sicht nicht massgebend. 4.4

Die Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des

A.___ zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 3 1. Dezember 2018 ist demnach als unselbständig zu qualifizieren. 5.

E. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art.

E. 5.1 Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1)

angegebene zusätzliche Lohnsumme von insgesamt Fr. 348'466. -- (vgl. dazu die detaillierte Auflistung der einzelnen

Arbeitnehmerinnen mit deren Lohn nach Monat und Jahr im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 1 1. März 2020 ; Urk. 8/3 Beilage ) , auf welcher sie nachträglich Beiträge erhob, hat die Beschwer deführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten ( Urk. 1). Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen

nicht . Es kann deshalb darauf abgestellt werden.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1 ) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge

sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) und an einen branchenbezogenen Berufs bildungsfonds «Berufsbildung TG/ GastroSuisse » ( v gl. Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, BBG; Art. 68a der Verordnung über die Berufsbildung, BBV) fest , sondern auch die Beiträge an die Zusatzversicherungen («Zusatz», «Kollektiv»)

zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und

zur

Kran kentaggeldver sicherung (KTG) . Zusatzversicherungen gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegen jedoch grundsätzlich der Zivil gerichtsbarkeit. Der Ka nton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich zuständig ist ( § 2 Abs. 2 lit . d des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht, GSVGer ). Ob eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Klagen aus Zusatzversiche rungen zum UVG besteht, kann sodann

offen bleiben . Denn die Beiträge der Zusatzversicherungen sind klageweise geltend zu machen. F ür deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen. Für die Beiträge an den Berufsbildungsfon d s TG ist das hiesige Gericht ausserdem nicht Beschwer deinstanz.

Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende , hier zu beurteilende Lohnbeiträge:

AHV/IV/EO:

Fr. 35'760.45

ALV:

Fr. 7'666.30

FAK :

Fr. 4'262.45

Verwaltungskosten :

Fr. 924.45

Total:

Fr. 4 8' 613.65

E. 5.3 Mit Erlass der Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1) wahrte die Beschwerde gegnerin die fünfjährige Frist seit Ablauf der Kalenderjahre, für welche die Beiträge geschuldet sind ( Art.

E. 5.4 N icht zu beanstanden sind schliesslich die von der Beschwerde gegnerin auf den AHV-/IV-/EO- und ALV-B eiträgen und den Verwaltungskosten erhobenen Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'109.15 ( Urk. 8/1). 6.

In Abweisung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) demnach hinsichtlich der verfügten paritätischen Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten ( Fr. 48'613.65) sowie der Verzugszinsen ( Fr. 8'019.15) , somit im Umfang von F r. 56'632.80 zu bestätigen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 7.

Gemäss dem nach Art. 1 Abs. 1 AHVG anwendbaren Art. 61 lit . g des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist der Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Partei beschränkt. D amit wird klargestellt, dass der Beschwerdegegner in

– das heisst dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht ( Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2020, N 218 zu Art. 61). Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung infolge teilweisen Obsiegens ist demnach zu verneinen (vgl. Urk. 7). Das Gericht erkennt: 1.

In Abweisung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der

Gastro Social Ausgleichskasse vom 1 6. November 2020

hinsichtlich der von der Beschwerde gegnerin festgesetzten Forderung von Fr . 48'613.65 paritätische Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten und

Fr. 8'109.15 Verzugszinsen

bestätigt . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH in Liquidation - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art.

E. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerb stätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

E. 14 Abs.1 AHVG

schreibt vor, dass d ie Beiträge vom Einkommen aus unselb ständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitge ber zusammen mit dem Ar beit geberbeitrag periodisch zu entrichten sind

( Art. 3 und 8 AHVG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz , EOG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Familien zulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen , FamZG ).

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschul deten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , in Verbin dung mit Art. 14 Abs. 4 lit . c AHVG).

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG).

E. 16 Abs. 1 AHVG). Die Forderung ist demnach nicht ver wirkt .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00100

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 6. Dezember 2021 in Sac hen X.___ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ GmbH in Liquidation , welche die Etablissements Y.___ in Z.___ und A.___/B.___ (nachfolgend: A.___) in C.___ betrieb, ist der GastroSocial Ausgleichskasse seit dem 1. Juli 2015 als beitragspflicht ig e Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 2 S. 2) . Am 1 1. März 2020 führte der Revisor der GastroSocial Ausgleichskasse bei der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 eine A rbeitgeberkontrolle durch. Gemäss dessen A ngaben wurden für diverse Angestellte der X.___ GmbH die Lohnbei träge nicht oder nicht korrekt abgerechnet ( Urk. 8/3 Beilage ) . Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2020 forderte die GastroSocial A usgleichskasse von der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 Lohnbei träge von

Fr. 63'907.10 (inkl. Verwaltungskosten) und

Verzugszinsen von Fr. 8'109.15

( Urk. 8/1). Die dagegen von der X.___ GmbH am 1 4. Juli 2020

erhobene Einspra che ( Urk. 8/3 ) wies die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 6. Dezember 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2021 ange zeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid da mit, dass die Erwerbstätigkeiten , we lche die Sexarbeiterinnen im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2018 für die Beschwerdeführerin ausgeübt hätten, als unse lbständig zu qualifizieren seien. Ein Blick auf die Homepage

der Y.___ z eige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge. Die Sexarbeiterinnen hätten keine Plattform, um ihre Dienstleistungen differenziert und unmittelbar anzubieten. Deren Fotografien un d «Spezialitäten» würden sich zwar auf der Homepage finden. Die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Verbindung zu setzen, bestehe aber nicht. Der Kunde sei vielmehr gehalten, sich an das Etablissement zu wenden. Ausserdem würden auf der Homepage der Y.___

die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde bis 21 Uhr verbind lich für alle Frauen eine Preisreduktion angeboten. Diese Kriterien würden alle samt dafür sprechen , dass die fraglichen Sexarbeiterinnen ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Y.___ eingebunden seien. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit in der Y.___ ohne grossen eigenen Aufwand - weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht

- aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulierbaren und einfach zu begrenzenden Risiko kö nne nicht von einem Unternehmerrisiko gesprochen werden. Ferner rechne die Beschwerdeführerin für die Sexarbeiterinnen Quellensteuern ab. Aus den eingereichten Aufenthalts bewilligungen

der zuständigen Migrationsämter gehe lediglich hervor, ob die betreffende Sexarbeiterin eine Bewilligung als Selbständig- oder als Unselbstän digerwerbende erhalten habe. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Versicherten, für welche die Aufrechnungen vorgenommen werden müssten, als Selbständi gerwerbende

bereits einem a nderen Sozialversicherer

angeschlossen seien respektive ob für die fraglichen Entgelte schon anderweitig Sozialversicherungs beiträge entrichtet worden seien. Ohne den Nachweis der Beschwerdeführerin , dass die festgestellten Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits verabgabt worden seien, könne auf die Nachbelastung nicht verzichtet werden . Die Beschwerdeführerin habe die benötigten Unterlagen auch nach wiederholter Aufforderung nicht beigebracht ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie das L okal Y.___ in Z.___ betreibe und bis zum 3 0. September 2020 auch das A.___ in C.___ betrieben habe. Der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerde gegnerin auferlegt worden, für die beiden Betriebe getrennte Lohnmeldungen einzureichen, da in den Kantonen Thurgau und Zürich unterschiedliche Vorschriften gelten könnten. Währenddessen anlässlich der Revision der Beschwerdegegnerin für das A.___ keine Beanstandungen festgestellt worden seie n, seien hinsichtlich der Y.___ erhebliche Nachbelastungen geltend gemacht worden. Die vorliegend geltend gemachten Nachbelastungen würden nun aber zu 100 % Tätigkeiten betreffen, die durch selbständige erotische Masseusen im A.___ in C.___ erbracht worden seien. Nur schon aus diesem Grund sei die Nachforderung nicht rechtens. Im Kanton Thurgau würden die Sexarbeiterinnen als unselbständig erwerbend gelten und entsprechende Aufent halts-/Arbeitsbewilligungen erhalten.

Für alle erotischen Masseusen, die in der

Y.___ gearbeitet hätten, seien deshalb Lohnabrechnungen erstellt worden. Dass diese Sexarbeiterinnen unselbständ igerwerbend seien, sei korrekt . Deren Einkommen rechne die Beschwerdeführerin seit jeher mit der Beschwerde gegnerin ab. Im Kanton Zürich seien hingegen allen erotischen Masseusen Bewilligungen als Selbständigerwerbende ausgestellt worden. Wenn diese ihre Dienste im A.___

angeboten hätten, sei dies in den Lohnabrechnungen der Y.___ speziell vermerkt worden. In der Lohnmeldung der Beschwerde gegnerin habe die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus selbständiger Erwerbs täti gkeit natürlich nicht angegeben. Die Quellensteuern seien im Kanton Thurgau abgeliefert worden. Damit die gleichen erotischen M asseusen ihre Tätigkeit en im Kanton Zürich nicht noch einmal hätten abrechnen müssen, habe das Steueramt Z.___ der Beschwerdeführerin aufgetragen, auch die Einkünfte aus der ausserkantonalen selbständigen Erwerbstätigkeit direkt mit dem Steueramt Z.___ abzurechnen. Dies sei jedoch kein Hinweis auf eine unselbständige Erwe rbstätigkeit. Schon im Jahr 2012 , als der Betrieb noch als Einzelfirma geführt worden sei, h abe die Steuerbehörde C.___ unter Hinweis auf ein Gerichtsurteil im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer versucht, vom Inhaber der Einzelfirma als Arbeitgeber eine hor rende Summe Quellensteuern für die selb ständigen erotischen Masseusen einzutreiben. Im Einspracheverfahren des Kantonalen Steueramt s sei jedoch festgestellt worden, dass von einer selbstän digen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen auszugehen sei und die Einzelfirma von der Abrechnungspflicht im Quellensteuerverfahren freigestellt werde. Nach dem bereits früher eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt worden sei und keine Beanstandungen vorgelegen hätten, könne es nicht sein, dass nun plötzlich Selb ständigerwerbende in Unselbständigerwerbende

umqualifiziert und der Beschwerdeführerin über Fr. 70'000.-- nachbelastet würden. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 1. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Gesetzeslage seit der letzten Arbeit geberkontrolle geändert habe. Der Beschwerdeführerin sei jedoch keine Gesetzes änderung bekannt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit ihr zusammengearbeitet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie alle verfügbaren Bewilligungen herausgesucht und in Form eines USB-Sticks eingereicht habe. Da die betreffenden Sexarbeiterinnen selbständigerwerbend gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen beibringen können ( Urk. 1). 2. 2.1

2.1.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeit nehmenden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG). Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grund satz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeit nehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.2 mit Hinweis). 2.1.2

Vorliegend sind 52 erwerbstätige Personen betroffen, deren aktueller Aufent haltsort unbekannt ist bzw.

wahrscheinlich im Aus land liegt

(vgl. Urk. 8/3) . Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die

Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1) und den

Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2)

nicht zugestellt hat , ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Von deren Beiladung kann

im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden. 2.2

2.2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerb stätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020). 2.2.3

Eine Prostituierte, die im Bordell tätig ist, übt - unter Berücksichtigung des Dienstleistungsvertrags sowie der weiteren konkreten Umstände - eine unselbst ständige Erwerbstätigkeit aus (SVR 2012 AHV Nr. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 2 2. November 2011 E. 6; Kieser , Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 100 zu Art. 5).

2.3

Art. 14 Abs.1 AHVG

schreibt vor, dass d ie Beiträge vom Einkommen aus unselb ständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitge ber zusammen mit dem Ar beit geberbeitrag periodisch zu entrichten sind

( Art. 3 und 8 AHVG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz , EOG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Familien zulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen , FamZG ).

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschul deten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , in Verbin dung mit Art. 14 Abs. 4 lit . c AHVG).

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.4

Nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalen derjahre nachgeforderten Beiträ gen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kale nderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3. 3.1

Dem Bericht der Beschwerdegegnerin über die Arbeitgeberkontrolle vom 11. März 2020 betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für folgende Löhne keine Beiträge abgerechnet habe ( Urk. 8/3 Beilage ):

Jahr 2015:

Fr. 85'293.--

Jahr 2016:

Fr. 83'679.--

Jahr 2017:

Fr. 96’215.--

Jahr 2018:

Fr. 83'279.--

Total:

Fr. 348'466 .--

Der Revisor der Beschwerdegegnerin gab an, dass d ie aufgelisteten Positionen 1 bis 52 die Nachträge der Sexarbeiterinnen des A.___ und die Differenzen der Sexarbeiterinnen der Y.___ betreffen würden . Bei den Nachträgen sei nicht zwischen dem A.___ und der Y.___ unterschieden worden. Die Quellen steuern seien alle über das Steueramt des Ka ntons Thurgau abgerechnet worden ( Urk. 8/3 Beilage ). 3.2

Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen

erzielten die Sexarbeiterinnen des A.___

folgende Lohnsummen ( Urk. 3/16-18 ):

Jahr 2016:

Fr. 164'976.25

Jahr 2017:

Fr. 1 72'243.05

Jahr 2018:

Fr. 1 50'403.20

Total:

Fr. 487'622.50

Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen erzielten die Sexarbeiterinnen der Y.___ folgende Lohnsummen ( Urk. 3/19-21):

Jahr 2016:

Fr. 112'650.--

Jahr 2017:

Fr. 79'125.--

Jahr 2018:

Fr. 61'857.30

Total:

Fr. 253'632.30 3.3

Die Namen f olgende r

35 Sexarbeiterinnen finden sich sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 1 1. März 2020 ( Urk. 8/3 Beilage ) als auch in den Tabellen der Beschwe rdeführerin betreffend die Y.___

( Urk. 3/19-21) : D.___ , E.___, F.___ , G.___ , H.___ , I.___ , J.___ , K.___, L.___, M.___ , N.___ , O.___ , P.___, Q.___ , R.___ , S.___, T.___ , U.___ , V.___, W.___, AA._ __, AB.___ , AC.___, AD.___ , AE.___ , AF.___ , AG.___ , AH.___ , AI.___ , AJ.___, AK.___, AL.___, AM.___, AN.___ , AO.___ .

Die Sexarbeite rinnen AD._ __ und T.___ sind sowohl im Bericht zur Arbeitgeberkontroll e vom 1 1. März 2020 ( Urk. 8/3 Beilage ) als auch in der Tabelle der Beschwerdeführerin des Jahres 2018

betreffend das A.___ (Urk. 3/18) aufgeführt. 4. 4.1

Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, betreffen die von der Beschwe rde gegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Dezember 2018 nach geforderten Lohnbeiträge

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

(vgl. E . 1 .2)

in erster Linie

Löhne der S exarbeiterinnen der

Y.___ in Z.___ , aber auch solche des A.___ in C.___ . 4.2

Weshalb di e Sexarbeiterinnen in der Y.___

unselbständigerwerbend sind, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. E . 1 .1 ) überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin hat deren AHV-Beitragsstatut auch nicht in Zweifel gezogen

(vgl. E . 1.2 ) . Demnach erübrigen sich hierzu weitere Erörterungen. 4.3

In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass die B eschwerdeführerin nicht geltend machte , dass sich die Betriebsorganisation im A.___ , das sie bis zum 3 0. September 2020 ebenfalls

betrieb , wesentlich

von jener in der Y.___

unterschied . Allfällige Anhaltspunkte dafür finden sich auch nicht in den Akten . Aus den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Tabellen

geht vielmehr hervor, dass die Sexarbeit erinnen im A.___

monatliche Fixlöhne

zwischen b rutto Fr. 1'2 00. -- und Fr. 3'600. -- erzielten

( Urk. 3/16-18) . Eine einzige Sexar beiterin ( AP._ __ ) des A.___

wurde offenbar – so wie auch die Sexar beiterinnen der

Y.___ ( Urk. 3/15 und Urk. 3/19-21 )

- pro « Massagesitzung »

entschädigt.

Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen wer den, dass die Arbeitszeiten und die Anzahl Arbeitsstunden im A.___ weit est gehend

vorge geben sein mussten und die Sexarbeiterinnen diesbezüglich weisungsgebunden waren (dies möglicherw eise mehr noch als in der Y.___ , wo keine Fixlöhne ausbezahlt wurden) . Dieser S chluss drängt sich

auch deshalb auf , weil sich in der Tabelle der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 bei der Sexarbeiterin AQ._ __ der V ermerk findet, dass sie in den Monaten April bis Dezember bei einem Lohn von Fr. 1'800.-- «50 % » gearbeitet habe

( Urk. 3/18).

Im Weiteren kann vor diesem Hintergrund auch von einer Präsenzpflicht der Sexarbeiterinnen ausgegangen werden . Den Tabellen der B eschwerdeführerin ist überdies zu entnehmen , dass

AP._ __ , welche von 2016 bis 2018 im A.___ tätig war,

jeweils F amilienzulagen ausbezahlt wurden ( Urk. 3/16-18 ) . Als Selbstän digerwerbender wären ihr die Familienzulagen indes nicht von der Beschwerde führerin ausbezahlt worden, sondern sie hätte sie direkt von der zuständigen Familienausgleichskasse

beziehen müssen ( vgl. zum Kanton Zürich: § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen , EG Fam Z G ).

All dies spricht für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des A.___ .

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben aufgetragen wurde , auch die Einkünfte der Sexarbeiterinnen aus der ausserkan tonalen Erwerbstätigkeit direkt mit dem St eueramt Z.___ abzurechnen (vgl. E. 1.2 ) , deutet darauf hin, dass auch

das Steueramt Z.___

die Einkünfte des Sexarbeiterinnen des A.___ als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig ke it qualifizierte. Entsprechende Steuerunterlagen sind allerdings nicht akten kundig. O b die Einkünfte der Sexarbeiterinnen des A.___ vom Steueramt Z.___ tatsächlich

als Ei nkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert wurde n , muss indes nicht abschliessend geklärt werden . Die beitragsrechtliche Qualifikation durch das Steueramt ist für die Ausgleichskasse nämlich nicht verbindlich . Ob Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätigkeit vorliegt, hat die Ausgleichskasse aufgrund des AHV-Rechts zu beur teilen (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bereits aus diesem Grund kann di e Beschwerdeführerin denn auch aus dem – Jahre zuvor ergangenen - Schreiben des Kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Juli 2012, wonach nach nochmaliger Beurteilung der Akten von einer selbständigen Tätigkeit der in den Clubs «B.___ » (= A.___ ), « AR._ __» und «AS.___ » tätigen Masseusen auszugehen sei ( Urk. 3/12 ) , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass den im A.___ tätigen Sexarbeiterinnen vom Amt für Wirt schaft und Arbeit des Kantons Zürich Arbeitsbewilligungen für Selbstän diger werbende ausgestellt wurde n ( Urk. 3/15), aus sozialversicher ungsrechtlicher Sicht nicht massgebend. 4.4

Die Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen des

A.___ zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 3 1. Dezember 2018 ist demnach als unselbständig zu qualifizieren. 5. 5.1

Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1)

angegebene zusätzliche Lohnsumme von insgesamt Fr. 348'466. -- (vgl. dazu die detaillierte Auflistung der einzelnen

Arbeitnehmerinnen mit deren Lohn nach Monat und Jahr im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 1 1. März 2020 ; Urk. 8/3 Beilage ) , auf welcher sie nachträglich Beiträge erhob, hat die Beschwer deführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten ( Urk. 1). Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen

nicht . Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 5.2

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1 ) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge

sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) und an einen branchenbezogenen Berufs bildungsfonds «Berufsbildung TG/ GastroSuisse » ( v gl. Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, BBG; Art. 68a der Verordnung über die Berufsbildung, BBV) fest , sondern auch die Beiträge an die Zusatzversicherungen («Zusatz», «Kollektiv»)

zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und

zur

Kran kentaggeldver sicherung (KTG) . Zusatzversicherungen gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegen jedoch grundsätzlich der Zivil gerichtsbarkeit. Der Ka nton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich zuständig ist ( § 2 Abs. 2 lit . d des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht, GSVGer ). Ob eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Klagen aus Zusatzversiche rungen zum UVG besteht, kann sodann

offen bleiben . Denn die Beiträge der Zusatzversicherungen sind klageweise geltend zu machen. F ür deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen. Für die Beiträge an den Berufsbildungsfon d s TG ist das hiesige Gericht ausserdem nicht Beschwer deinstanz.

Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende , hier zu beurteilende Lohnbeiträge:

AHV/IV/EO:

Fr. 35'760.45

ALV:

Fr. 7'666.30

FAK :

Fr. 4'262.45

Verwaltungskosten :

Fr. 924.45

Total:

Fr. 4 8' 613.65 5.3

Mit Erlass der Verfügung vom 1 8. Juni 2020 ( Urk. 8/1) wahrte die Beschwerde gegnerin die fünfjährige Frist seit Ablauf der Kalenderjahre, für welche die Beiträge geschuldet sind ( Art. 16 Abs. 1 AHVG). Die Forderung ist demnach nicht ver wirkt . 5.4

N icht zu beanstanden sind schliesslich die von der Beschwerde gegnerin auf den AHV-/IV-/EO- und ALV-B eiträgen und den Verwaltungskosten erhobenen Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'109.15 ( Urk. 8/1). 6.

In Abweisung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) demnach hinsichtlich der verfügten paritätischen Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten ( Fr. 48'613.65) sowie der Verzugszinsen ( Fr. 8'019.15) , somit im Umfang von F r. 56'632.80 zu bestätigen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 7.

Gemäss dem nach Art. 1 Abs. 1 AHVG anwendbaren Art. 61 lit . g des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist der Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Partei beschränkt. D amit wird klargestellt, dass der Beschwerdegegner in

– das heisst dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht ( Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2020, N 218 zu Art. 61). Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung infolge teilweisen Obsiegens ist demnach zu verneinen (vgl. Urk. 7). Das Gericht erkennt: 1.

In Abweisung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der

Gastro Social Ausgleichskasse vom 1 6. November 2020

hinsichtlich der von der Beschwerde gegnerin festgesetzten Forderung von Fr . 48'613.65 paritätische Lohnbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten und

Fr. 8'109.15 Verzugszinsen

bestätigt . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH in Liquidation - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl