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AB.2020.00074

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach ersatzloser Aufhebung der Beitragsverfügung ohne Berichtigung innert Frist verwirkt. Mutwillige Prozessführung unter Berücksichtigung des vorprozessualen Verhaltens rechtfertigt Kostenauflage.

Zürich SozVersG · 2021-05-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Gestützt auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich ( Urk. 7/11, Urk. 7/18-19, Urk. 7/25-26, Urk. 7/31-32) setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, jeweils mit Nachtragsverfügung vom 28. No vember 2002 ( Periode 2001, Urk. 7/12), 15. Dezember 2005 ( Perioden 2002 und 2003, Urk. 7/20), 17. März 2008 ( Perio den 2004 und 2005, Urk. 7/27) und 2 9. Januar 2010 ( Perioden 2006 und 2007, Urk. 7/34) die persönlichen Beiträge von X.___ , geboren am 1 4. Mai

1956, aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für die Beitragsjahre 200 1 bis 2007 auf grund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätigkeit fest. Diese Ver fügungen er wuchsen in Rechtskraft. Parallel dazu lief

jedoch gegen den Ein schätz ungs entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Direkte Bun dessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer 2007 ein Rechtsmittelverfahren , welche s vom Bundesgericht

letztinstanzlich in dem Sinne gut ge heissen wurde, als dass das für das Jahr 2007 ermessensweise festgesetzte steuerbare Einkommen von Fr. 167'058.-- als offen sichtlich unrichtig be trach tet wurde und zur Neuver an lagung an das Kan to nale Steueramt zurück gewiesen wurde, wobei das Bundes gericht feststellte, dass nicht abschliessend geklärt sei, ob das (aufzurechnende) höhere Einkommen nur im Jahr 2007 oder auch in den Vorjahren zu erfassen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bun des gerichts 2C_279/2011 und 2C_280/ 2011 vom 1 7. Oktober 2011, Urk. 7/67/2-9). Gestützt darauf stellte die Beitragspflich tige

mit Eingabe vom 8. De zember 2011 ein Re vi sionsgesuch be treffend die Nach tragsverfügung vom 29. Januar 2011 ( recte: 29. Ja nuar 2010 )

betreffend die Bei tragsperiode 2007 ( Urk. 7/66). Nachdem die Ausgleichs kasse vom Kantonalen Steuer amt Zürich am 2 6. September 2012 die Nachs teu er mel dun gen für die Jahre 2001 bis 2006 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89-90) er halten hat te , setzte sie gestützt darauf mit Nach tragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 die persönlichen Beiträge aus selb stän di ger Erwerbs tätigkeit aufgrund der in diesen Jahren erziel ten Ein kommen aus selb stän d iger Er werbs tätigkeit von Fr. 42’405 .-- (20 01), Fr. 50 ‘ 0 00 .-

- (2002), Fr. 4 3 ‘ 884.-- (2003 ) und je Fr. 50'000.-

- (2004, 2005 und 2006 ) bei eine m im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils

Fr. 0 .-- wieder erwägungsweise auf Fr. 4'114.80 (200 1 ), Fr. 5'401.20 (20 0 2 ), Fr. 4'238.40 (2003 ) sowie je Fr. 5'371.80 (2004 , 2005 und 2006 ), jeweils ein schliesslich Verwal tungskosten , fest (Urk. 7 / 96 ).

Ge gen die Nach trags ver fügun gen vom 5. Ok tober 2012 erhob die Bei trags pflichtige mit Eingaben vom

21. Ok tober 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen bzw. die Sistierung des Ein spracheverfahrens bis ein rechts kräftiger Steuer ent scheid vorliege ( Urk. 7/98-102, Urk. 7/114 ) . Mit Einsprache entscheid vom 14. No vember 2012 hob die Aus gleichskasse die Ver fügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die Jahre 2001 bis 2006 auf und schrieb das Ver fah ren infolge Gegenstands losig keit ab (Urk. 7/120). 1.2

Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2013 und 2C_305/2013 vom 2 2. Oktober 2013 stütz t e das Bundesgericht die vom Kantonalen Steueramt Zürich für die Jahre 2001 bis 2006 am 5. Juli 2012 (neu) veranlagten steuerbaren Einkommen (Urk. 7/164/1-10). Das Kantonale Steueramt liess der Ausgleichskasse am 3 . Dezem ber 2013 die rektifizierte Steuermeldung für das Beitragsjahr 2007 zu kom men (Urk. 7/167). Für die Jahre 2001 bis 2006 wurde n kein e neuen Rektifi kat e ausge stellt. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 1 2. Mai 2014 eine neue Bei tragsver fügung über das Beitragsjahr 2007 ( Urk. 7/182). Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte die Ausgleichskasse der Beitragspflichtigen mit, dass be tref fend die Bei trags jahre 2001 bis 2006 die ursprüngliche Beitragshöhe Bestand habe und die höher verfügten Beiträge - wie im Ein spracheentscheid vom 14. Dezember 2012 (recte: 1 4. November

2012) festgehalten - aufgehoben seien ( Urk. 7/208, vgl. auch Übersicht Abrechnungsk onto [ Urk. 7/219] und Beitrags über sicht [ Urk. 7/235] ). 1.3

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/254) und

5. März 2019 (Urk. 7/262) ersuchte die Beitragspflichtige unter Beilage der Nachtragsver fügun gen vom 5. Ok tober 2012 um Berichtigung der Einkommen in den Jahre n 2001 bis 2006 im Individuellen Konto und verwies auf das rechtskräftige Bundesgerichts urteil vom 2 2. Oktober 2012, worin die steuerbaren Einkommen , welche den Nach trags verfügungen vom 5. Oktober 2012 zugrunde l a gen, bestätigt wurden. In der Folge erhob die Aus gleichskasse

- gestützt auf die Steuermeldungen des Kanto na len Steueramtes Zü rich vom 5. Juli 2012 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89f.) - m it Beitrags verfügungen vom 9. April

2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 200 1 bis 2006

( Urk. 7/285-290) und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die (neuen) Beiträge auf dem Individuellen Konto verbucht würden (Urk. 7/283). Gegen die Beitrags verfügungen vom 9. April 2020 erhob die Beitragspflichtige mit Eingabe vom 7.

Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/309 ), welche die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 7. Juli 2020 abwies (Urk. 7/323 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen E insprachee ntscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Septem ber

2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass für die Jahre 2001 bis 2006 weder Bei träge noch Verzugszinsen geschuldet seien. Für die Berechnung der Rente seien die am 9. April 2020 verfügten höheren Einkommen zu berück sich tigen, eventuell die früher festgesetzten tieferen Beträge.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom

1. Oktober 20 20

die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Akten [ Urk. 7 /1- 349 ]) , was de r Beschwer deführer in mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1. 3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 1.4

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG).

Art. 24 ATSG sieht vor, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welche die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der B eitrag geschuldet war, erlischt ( Abs. 1). Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Straf recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitrags forderung diese Frist massgebend ( Abs. 2; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 dritter Satz). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ( Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, mit Entscheid vom 1 4. November 2012 seien die Verfügungen der Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit dem Vorbehalt, bei einem rechtskräftigen Steuer entscheid neu zu verfügen, aufgehoben worden. Das Steuerv eranla gungs v erfahren habe das Bundesgericht mit Urteil vom 2 2. Oktober 2013 abge schlosse

n. In der Folge hät ten sie vom Steueramt keine neuen Meldungen erhalten, da das Bundesgericht die Einkommen, welche das Steueramt bereits im September 2012 für die Jahre 2001 bis 2006 gemeldet habe und über welche bereits am 5. Oktober 2012 verfügt worden sei , gestützt habe. Eine Nachsteuermeldung für die Jahre 2001 bis 2006 sei daher nicht nötig gewesen. Folglich seien die Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 rechtzeitig festgesetzt worden. Die Verjährungs frist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG sei somit gewahrt. Gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung sei vorliegend nicht relevant, was danach mit dieser Verfügung passiere. Indem die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 mit Ein spracheentscheid vom 1 4. November 2012 unter Vorbehalt aufgehoben worden seien, werde die Ver jährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht beeinflusst. Ferner liege auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Aus gleichskasse habe mehr mals bestätigt, dass keine Differenzen mehr bestünden und sie nichts mehr be zahlen müsse. Ausserdem habe die Ausgleichskasse aus drücklich festgehalten, dass die Festsetzung verjährt sei. Indem sie nun mit Ver fügungen vom 9. April 2020 er neut Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verlange, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen sei die Vollstreckungs ver jäh rung eingetreten, weshalb keine Beiträge und Verzugszinsen für die Jahre 2001 bis 2006 geschuldet seien. 3. 3.1

Nach Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (vgl. BGE 117 V 20 8 E. 3b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem erkannt, dass di e frist wahrende Wirkung ei n e r - innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist ge mäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassenen - Beitragsverfügung endgültig da hinfällt, wenn eine Kasse ihre in Bezug auf eine bestimmte Beitragsperiode frist wahrende Verwaltungsverfügung wiedererwägungsweise ohne gleichzeitig er folgte Berich ti gung zunächst ersatzlos aufhebt und erst später - nach Ablauf der Verwir kungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG - durch Erlass einer neuen Ver fügung die Beiträge für dieselbe Beitragsperiode berichtigend festsetzen will ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 1/06 vom 3 0. November 2006 E. 2.1 mit Verweis auf H 115/04 vom 2 9. Dezember 2004 E. 7.3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat am 2 8. November

2002 für das Jahr 2001, am 15. Dezember 2005 für die Jahre 2002 und 2003, am 1 7. März 2008 für die Jahre 2004 und 2005 und am 2 9. Januar 2010 für das Jahr 2006 jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Festsetzungsverwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz

1 AHVG ver fügungsweise persönliche Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 867.60 (2001), Fr. 1'829.40 (2002), Fr. 906 .-- (2003), Fr. 1’989 .-- (2004), Fr. 1'407.60 (2005) und Fr. 2'462.40 (2006) erlassen (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/27 und Urk. 7/34). Basierend auf neuen (proviso rischen) Steuer mel dun gen ( Urk. 7/83-85, Urk. 7/87 und Urk. 7/89-90) hob die Beschwerdegegnerin die be reits rechtskräftigen Beitrags ver fü gun gen am 5. Ok tober 2012 wiedererwä gungs weise auf und verfügte gleich zeitig über die Berich ti gung der für diese Periode geschuldeten Beiträge (Urk. 7/96). Die (höheren) Beitrags an sprüche waren am 5. Oktober 2012 noch nicht verwirkt gewesen , da die Steuer ver an lagun ge n der massgebenden Jahre erst nach durchgeführtem Beschwerdever fah ren mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. Oktober

2013 in Rechts kraft erwuchsen

(vgl. Urk. 7/164/1-10 ). Ge mäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet e die Frist für die Erhebung der Beiträge der Jahre 2001 bis 2006 demnach am 2 2. Oktober 201 4. Da die Beschwer de gegnerin die

Nachtragsv er fügung vom 5. Oktober 2012 jedoch ge mäss Ein sprache ent scheid vom 14. No vem ber 2012 ersatzlos aufhob und das Einsprache verfahren als gegen stands los geworden ab schrieb, fiel nach dem hier vor Gesagten (E. 3.1) mit Aufhebung der Beitrags ver fügung vom 5. Oktober 2012 deren fristwahrende Wirkung für die Beitrags perioden 2001 bis 2006 endgültig dahin, da die Beschwerdegegnerin innert der Festsetzungsverwirkungsfrist

nicht mehr neu über die Berichtigung der für diese Periode n geschuldeten Beiträge verfügte . Vielmehr lebten mit dem Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 die vorgängig erlassenen, wiedererwogenen Beitragsverfügungen wieder auf. Die damit festgesetzten Beiträge erlangten Bestand und bilden das obere Limit für die Beitragsfestsetzungsverwirkung , was die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit Schrei ben vom 1 5. Mai 2015 auch mitteilte ( Urk. 7/208) und was sich aus der Auflistung der ein zelnen Rechnungsposten im Kontoauszug (vgl. Urk. 7/219) sowie aus der Beitragsübersicht vom 1 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/235) ergibt. Soweit die Be schwer de gegnerin am 9. April 2020 erneut über die Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verfügte, war in jenem Zeitpunkt sowohl die fünf jährige Verwirkungs frist nach Ar t .

16 Abs. 1 Satz 1 AHVG als auch die verlän gerte Einjahresfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG abgelaufen (vgl. Urk. 7/285-290). Die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung führt zu keinem anderen Ergebnis ( vgl. Art. 184 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer : Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuer periode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde ).

Indem die Be schwer de gegnerin die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 « unter Vorbehalt » aufhob, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten ab zu lei ten , waren diese Erwägungen doch nicht Teil des Dispositivs. Ferner kann ein in der Begründung der Verfügung enthaltener Vorbehalt den Eintritt einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verwirkungsfrist nicht verhindern. Im Übrigen unterstehen alle Verfügungen - bei Vorliegen der entsprechenden Voraus setzun gen - einer möglichen Revision, Wiedererwägung oder B erichtigung (vgl. Art. 53 ATSG) , unabhängig davon, ob in der Verfügung darauf hingewiesen wird oder nicht.

Schliesslich beruft sich d ie Beschwerdegegnerin auf Rz . 5029 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO, wonach für die Wahrung der Verjährungsfrist einzig erforderlich ist, dass die Beitragsforderung rechtzeitig durch eine Ver fügung geltend gemacht wird. Ohne Bedeutung ist, was nachher mit der Verfü gung geschieht, ob sie in Rechtskraft erwächst oder von der Ausgleichskasse oder vom Gericht aufgehoben wird.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil EVG vom 2 0. Dezember 1965 (vgl. ZAK 1966 S. 255ff.) genannten Beispiele nicht mit dem hier vorliegen den Sachverhalt übereinstimmen. So handelt e es sich beim Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 weder um eine n

Rückweisung sentscheid

( durch das Gericht ) zur besseren Abklärung und neuen Beurteilung, noch wurde damit ein vorläufige r Schätzungsbetrag festgesetzt , dem eine berichtigende Verfügung hätte nachfol gen müssen . 3.3

Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Art. 30 ter

Abs. 1 AHVG für jede beitrags pflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderli chen Angaben eingetragen werden .

Für Selbständigerwerbende werden die Erwerbseinkommen soweit einge tragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind ( Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, werden die entsprechen den Einkommen nicht zur Einkommenssumme gezählt (Wegleitung über Rent en [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasssenen

- und Invalidenver siche rung, Rz . 5221, in der Fassung ab 1. Januar 20 21 ). 4. 4.1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSV Ger ] ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem kantonalen Versiche rungs gericht eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ; § 33 Abs. 2 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_903/2008 E.

2) oder der Ersatz der Parteikosten versagt werden.

Da ran ändert die auf den 1. Januar 2021 neu in

Art. 61 ATSG eingefügte lit . f bis nichts, wonach Parteien, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten, Gerichts kosten auferlegt werden können. Damit kodifizierte der Bundesgesetzgeber ledig lich die bisherige Recht sprechung, wonach die Kostenauflage im kantonalen Ver fah ren wegen mut willi ger oder leichtsinniger Prozessführung einem allgemeinen prozessualen Grund satz des Bundessozialversicherungsrechts folgend auch ohne ausdrückliche Er wäh nung in einem formelle n Gesetz für zulässig erachtet wurde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2020 E. 3 mit Hinweisen ) . 4.2

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Es bedarf somit eines subjektiven - tadelnswerten - Verhaltens , dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunft gemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen) . Dabei kann auch das vorprozessuale Verhalten einbezogen werden (vgl. BGE 124 V 289). Wer gegen besseres Wissen prozessiert, verhält sich mutwillig; es liegt darin das subjektive tadelnswerte Element (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2017 vom 1 8. Dezember 2017, E. 4.4; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 , Rz . 78 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen ). 4.3

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch unter anderem um die Bearbeitung der Ein sprachen vom 21. Oktober 2012 gegen die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 ersuchte (vgl. Urk. 7/177), woraufhin ihr am 1 2. Mai 2014 mitgeteilt wurde, dass diese Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die persönlichen Beiträge 2001 bis 2006, aufgehoben mit Einspracheentscheid vom

14. No vem ber 2012, als gegenstandslos geworden abge schrieben worden seien (vgl. Urk. 7/183). Im Schreiben vom 15. Mai 2015 präzi sier te die Beschwerde gegnerin, dass die ursprünglichen Bei trags höhen wieder Be stand hätten (vgl. Urk. 7/208). Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Übersicht des Kontoauszugs zugestellt (vgl. Urk. 7/218f.).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/25

4) sowie vom 5. März 2019 (Urk. 7/262) hat die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundes gerichts vom 2 2. Oktober 2013 sowie die mit Einspracheentscheid vom 14. No vember 2012 aufgehobenen Nachsteuerverfügungen

vom 5. Oktober 2012 um Berichtigung ihres individuellen Kontos ersucht resp. um Anpassung der Beiträge für die Jahre 2001 bis 200 6. Damit hat sie die v on der Beschwerdegegnerin am 9. April 2020 erlassenen Beitrags verfügungen ( Urk. 7/285-290) veranlasst , woge gen sie nunmehr (erfolgreich) die Festsetzungsverwirkung anführt . Indem die Be schwerdeführerin die von ihr selber veranlassten Verfügungen entgegen ihrem ursprünglichen Begehren anficht, hat sie diesen Prozess mutwillig provoziert . Diese Prozessverursachung rechtfertigt eine Kosten auflage ( § 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 108 Zivilprozessordnung [ ZPO ] ). In An wendung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) und unter Be rück sichtigung des von der Be schwerde führerin verschuldeten Mehraufwandes des Gerichts erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 1‘0 00.-- als angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichs kasse des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020 aufgehoben, soweit damit die Be schwerdeführerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2006 und ent spre chen den Verzugszinsen verpflichtet wurde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 bis 2007 auf grund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätigkeit fest. Diese Ver fügungen er wuchsen in Rechtskraft. Parallel dazu lief

jedoch gegen den Ein schätz ungs entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Direkte Bun dessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer 2007 ein Rechtsmittelverfahren , welche s vom Bundesgericht

letztinstanzlich in dem Sinne gut ge heissen wurde, als dass das für das Jahr 2007 ermessensweise festgesetzte steuerbare Einkommen von Fr. 167'058.-- als offen sichtlich unrichtig be trach tet wurde und zur Neuver an lagung an das Kan to nale Steueramt zurück gewiesen wurde, wobei das Bundes gericht feststellte, dass nicht abschliessend geklärt sei, ob das (aufzurechnende) höhere Einkommen nur im Jahr 2007 oder auch in den Vorjahren zu erfassen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bun des gerichts 2C_279/2011 und 2C_280/ 2011 vom 1 7. Oktober 2011, Urk. 7/67/2-9). Gestützt darauf stellte die Beitragspflich tige

mit Eingabe vom 8. De zember 2011 ein Re vi sionsgesuch be treffend die Nach tragsverfügung vom 29. Januar 2011 ( recte: 29. Ja nuar 2010 )

betreffend die Bei tragsperiode 2007 ( Urk. 7/66). Nachdem die Ausgleichs kasse vom Kantonalen Steuer amt Zürich am

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).

E. 1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1. 3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/254) und

5. März 2019 (Urk. 7/262) ersuchte die Beitragspflichtige unter Beilage der Nachtragsver fügun gen vom 5. Ok tober 2012 um Berichtigung der Einkommen in den Jahre n 2001 bis 2006 im Individuellen Konto und verwies auf das rechtskräftige Bundesgerichts urteil vom 2 2. Oktober 2012, worin die steuerbaren Einkommen , welche den Nach trags verfügungen vom 5. Oktober 2012 zugrunde l a gen, bestätigt wurden. In der Folge erhob die Aus gleichskasse

- gestützt auf die Steuermeldungen des Kanto na len Steueramtes Zü rich vom 5. Juli 2012 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89f.) - m it Beitrags verfügungen vom 9. April

2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 200 1 bis 2006

( Urk. 7/285-290) und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die (neuen) Beiträge auf dem Individuellen Konto verbucht würden (Urk. 7/283). Gegen die Beitrags verfügungen vom 9. April 2020 erhob die Beitragspflichtige mit Eingabe vom

E. 1.4 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG).

Art. 24 ATSG sieht vor, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welche die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der B eitrag geschuldet war, erlischt ( Abs. 1). Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Straf recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitrags forderung diese Frist massgebend ( Abs. 2; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 dritter Satz). 2.

E. 2 6. September 2012 die Nachs teu er mel dun gen für die Jahre 2001 bis 2006 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89-90) er halten hat te , setzte sie gestützt darauf mit Nach tragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 die persönlichen Beiträge aus selb stän di ger Erwerbs tätigkeit aufgrund der in diesen Jahren erziel ten Ein kommen aus selb stän d iger Er werbs tätigkeit von Fr. 42’405 .-- (20 01), Fr. 50 ‘ 0 00 .-

- (2002), Fr.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ( Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, mit Entscheid vom 1 4. November 2012 seien die Verfügungen der Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit dem Vorbehalt, bei einem rechtskräftigen Steuer entscheid neu zu verfügen, aufgehoben worden. Das Steuerv eranla gungs v erfahren habe das Bundesgericht mit Urteil vom 2 2. Oktober 2013 abge schlosse

n. In der Folge hät ten sie vom Steueramt keine neuen Meldungen erhalten, da das Bundesgericht die Einkommen, welche das Steueramt bereits im September 2012 für die Jahre 2001 bis 2006 gemeldet habe und über welche bereits am 5. Oktober 2012 verfügt worden sei , gestützt habe. Eine Nachsteuermeldung für die Jahre 2001 bis 2006 sei daher nicht nötig gewesen. Folglich seien die Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 rechtzeitig festgesetzt worden. Die Verjährungs frist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG sei somit gewahrt. Gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung sei vorliegend nicht relevant, was danach mit dieser Verfügung passiere. Indem die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 mit Ein spracheentscheid vom 1 4. November 2012 unter Vorbehalt aufgehoben worden seien, werde die Ver jährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht beeinflusst. Ferner liege auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Aus gleichskasse habe mehr mals bestätigt, dass keine Differenzen mehr bestünden und sie nichts mehr be zahlen müsse. Ausserdem habe die Ausgleichskasse aus drücklich festgehalten, dass die Festsetzung verjährt sei. Indem sie nun mit Ver fügungen vom 9. April 2020 er neut Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verlange, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen sei die Vollstreckungs ver jäh rung eingetreten, weshalb keine Beiträge und Verzugszinsen für die Jahre 2001 bis 2006 geschuldet seien. 3. 3.1

Nach Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (vgl. BGE 117 V 20

E. 4 3 ‘ 884.-- (2003 ) und je Fr. 50'000.-

- (2004, 2005 und 2006 ) bei eine m im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils

Fr. 0 .-- wieder erwägungsweise auf Fr. 4'114.80 (200 1 ), Fr. 5'401.20 (20 0 2 ), Fr. 4'238.40 (2003 ) sowie je Fr. 5'371.80 (2004 , 2005 und 2006 ), jeweils ein schliesslich Verwal tungskosten , fest (Urk. 7 / 96 ).

Ge gen die Nach trags ver fügun gen vom 5. Ok tober 2012 erhob die Bei trags pflichtige mit Eingaben vom

21. Ok tober 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen bzw. die Sistierung des Ein spracheverfahrens bis ein rechts kräftiger Steuer ent scheid vorliege ( Urk. 7/98-102, Urk. 7/114 ) . Mit Einsprache entscheid vom 14. No vember 2012 hob die Aus gleichskasse die Ver fügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die Jahre 2001 bis 2006 auf und schrieb das Ver fah ren infolge Gegenstands losig keit ab (Urk. 7/120).

E. 4.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSV Ger ] ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem kantonalen Versiche rungs gericht eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ; § 33 Abs. 2 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_903/2008 E.

2) oder der Ersatz der Parteikosten versagt werden.

Da ran ändert die auf den 1. Januar 2021 neu in

Art. 61 ATSG eingefügte lit . f bis nichts, wonach Parteien, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten, Gerichts kosten auferlegt werden können. Damit kodifizierte der Bundesgesetzgeber ledig lich die bisherige Recht sprechung, wonach die Kostenauflage im kantonalen Ver fah ren wegen mut willi ger oder leichtsinniger Prozessführung einem allgemeinen prozessualen Grund satz des Bundessozialversicherungsrechts folgend auch ohne ausdrückliche Er wäh nung in einem formelle n Gesetz für zulässig erachtet wurde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2020 E. 3 mit Hinweisen ) .

E. 4.2 Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Es bedarf somit eines subjektiven - tadelnswerten - Verhaltens , dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunft gemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen) . Dabei kann auch das vorprozessuale Verhalten einbezogen werden (vgl. BGE 124 V 289). Wer gegen besseres Wissen prozessiert, verhält sich mutwillig; es liegt darin das subjektive tadelnswerte Element (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2017 vom 1 8. Dezember 2017, E. 4.4; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 , Rz . 78 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen ).

E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch unter anderem um die Bearbeitung der Ein sprachen vom 21. Oktober 2012 gegen die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 ersuchte (vgl. Urk. 7/177), woraufhin ihr am 1 2. Mai 2014 mitgeteilt wurde, dass diese Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die persönlichen Beiträge 2001 bis 2006, aufgehoben mit Einspracheentscheid vom

14. No vem ber 2012, als gegenstandslos geworden abge schrieben worden seien (vgl. Urk. 7/183). Im Schreiben vom 15. Mai 2015 präzi sier te die Beschwerde gegnerin, dass die ursprünglichen Bei trags höhen wieder Be stand hätten (vgl. Urk. 7/208). Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Übersicht des Kontoauszugs zugestellt (vgl. Urk. 7/218f.).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/25

4) sowie vom 5. März 2019 (Urk. 7/262) hat die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundes gerichts vom 2 2. Oktober 2013 sowie die mit Einspracheentscheid vom 14. No vember 2012 aufgehobenen Nachsteuerverfügungen

vom 5. Oktober 2012 um Berichtigung ihres individuellen Kontos ersucht resp. um Anpassung der Beiträge für die Jahre 2001 bis 200 6. Damit hat sie die v on der Beschwerdegegnerin am 9. April 2020 erlassenen Beitrags verfügungen ( Urk. 7/285-290) veranlasst , woge gen sie nunmehr (erfolgreich) die Festsetzungsverwirkung anführt . Indem die Be schwerdeführerin die von ihr selber veranlassten Verfügungen entgegen ihrem ursprünglichen Begehren anficht, hat sie diesen Prozess mutwillig provoziert . Diese Prozessverursachung rechtfertigt eine Kosten auflage ( § 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 108 Zivilprozessordnung [ ZPO ] ). In An wendung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) und unter Be rück sichtigung des von der Be schwerde führerin verschuldeten Mehraufwandes des Gerichts erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 1‘0 00.-- als angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichs kasse des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020 aufgehoben, soweit damit die Be schwerdeführerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2006 und ent spre chen den Verzugszinsen verpflichtet wurde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 7 Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/309 ), welche die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 7. Juli 2020 abwies (Urk. 7/323 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen E insprachee ntscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Septem ber

2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass für die Jahre 2001 bis 2006 weder Bei träge noch Verzugszinsen geschuldet seien. Für die Berechnung der Rente seien die am 9. April 2020 verfügten höheren Einkommen zu berück sich tigen, eventuell die früher festgesetzten tieferen Beträge.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom

1. Oktober 20 20

die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Akten [ Urk. 7 /1- 349 ]) , was de r Beschwer deführer in mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 8 E. 3b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem erkannt, dass di e frist wahrende Wirkung ei n e r - innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist ge mäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassenen - Beitragsverfügung endgültig da hinfällt, wenn eine Kasse ihre in Bezug auf eine bestimmte Beitragsperiode frist wahrende Verwaltungsverfügung wiedererwägungsweise ohne gleichzeitig er folgte Berich ti gung zunächst ersatzlos aufhebt und erst später - nach Ablauf der Verwir kungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG - durch Erlass einer neuen Ver fügung die Beiträge für dieselbe Beitragsperiode berichtigend festsetzen will ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 1/06 vom 3 0. November 2006 E. 2.1 mit Verweis auf H 115/04 vom 2 9. Dezember 2004 E. 7.3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat am 2 8. November

2002 für das Jahr 2001, am 15. Dezember 2005 für die Jahre 2002 und 2003, am 1 7. März 2008 für die Jahre 2004 und 2005 und am 2 9. Januar 2010 für das Jahr 2006 jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Festsetzungsverwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz

1 AHVG ver fügungsweise persönliche Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 867.60 (2001), Fr. 1'829.40 (2002), Fr. 906 .-- (2003), Fr. 1’989 .-- (2004), Fr. 1'407.60 (2005) und Fr. 2'462.40 (2006) erlassen (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/27 und Urk. 7/34). Basierend auf neuen (proviso rischen) Steuer mel dun gen ( Urk. 7/83-85, Urk. 7/87 und Urk. 7/89-90) hob die Beschwerdegegnerin die be reits rechtskräftigen Beitrags ver fü gun gen am 5. Ok tober 2012 wiedererwä gungs weise auf und verfügte gleich zeitig über die Berich ti gung der für diese Periode geschuldeten Beiträge (Urk. 7/96). Die (höheren) Beitrags an sprüche waren am 5. Oktober 2012 noch nicht verwirkt gewesen , da die Steuer ver an lagun ge n der massgebenden Jahre erst nach durchgeführtem Beschwerdever fah ren mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. Oktober

2013 in Rechts kraft erwuchsen

(vgl. Urk. 7/164/1-10 ). Ge mäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet e die Frist für die Erhebung der Beiträge der Jahre 2001 bis 2006 demnach am 2 2. Oktober 201 4. Da die Beschwer de gegnerin die

Nachtragsv er fügung vom 5. Oktober 2012 jedoch ge mäss Ein sprache ent scheid vom 14. No vem ber 2012 ersatzlos aufhob und das Einsprache verfahren als gegen stands los geworden ab schrieb, fiel nach dem hier vor Gesagten (E. 3.1) mit Aufhebung der Beitrags ver fügung vom 5. Oktober 2012 deren fristwahrende Wirkung für die Beitrags perioden 2001 bis 2006 endgültig dahin, da die Beschwerdegegnerin innert der Festsetzungsverwirkungsfrist

nicht mehr neu über die Berichtigung der für diese Periode n geschuldeten Beiträge verfügte . Vielmehr lebten mit dem Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 die vorgängig erlassenen, wiedererwogenen Beitragsverfügungen wieder auf. Die damit festgesetzten Beiträge erlangten Bestand und bilden das obere Limit für die Beitragsfestsetzungsverwirkung , was die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit Schrei ben vom 1 5. Mai 2015 auch mitteilte ( Urk. 7/208) und was sich aus der Auflistung der ein zelnen Rechnungsposten im Kontoauszug (vgl. Urk. 7/219) sowie aus der Beitragsübersicht vom 1 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/235) ergibt. Soweit die Be schwer de gegnerin am 9. April 2020 erneut über die Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verfügte, war in jenem Zeitpunkt sowohl die fünf jährige Verwirkungs frist nach Ar t .

16 Abs. 1 Satz 1 AHVG als auch die verlän gerte Einjahresfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG abgelaufen (vgl. Urk. 7/285-290). Die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung führt zu keinem anderen Ergebnis ( vgl. Art. 184 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer : Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuer periode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde ).

Indem die Be schwer de gegnerin die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 « unter Vorbehalt » aufhob, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten ab zu lei ten , waren diese Erwägungen doch nicht Teil des Dispositivs. Ferner kann ein in der Begründung der Verfügung enthaltener Vorbehalt den Eintritt einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verwirkungsfrist nicht verhindern. Im Übrigen unterstehen alle Verfügungen - bei Vorliegen der entsprechenden Voraus setzun gen - einer möglichen Revision, Wiedererwägung oder B erichtigung (vgl. Art. 53 ATSG) , unabhängig davon, ob in der Verfügung darauf hingewiesen wird oder nicht.

Schliesslich beruft sich d ie Beschwerdegegnerin auf Rz . 5029 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO, wonach für die Wahrung der Verjährungsfrist einzig erforderlich ist, dass die Beitragsforderung rechtzeitig durch eine Ver fügung geltend gemacht wird. Ohne Bedeutung ist, was nachher mit der Verfü gung geschieht, ob sie in Rechtskraft erwächst oder von der Ausgleichskasse oder vom Gericht aufgehoben wird.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil EVG vom 2 0. Dezember 1965 (vgl. ZAK 1966 S. 255ff.) genannten Beispiele nicht mit dem hier vorliegen den Sachverhalt übereinstimmen. So handelt e es sich beim Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 weder um eine n

Rückweisung sentscheid

( durch das Gericht ) zur besseren Abklärung und neuen Beurteilung, noch wurde damit ein vorläufige r Schätzungsbetrag festgesetzt , dem eine berichtigende Verfügung hätte nachfol gen müssen . 3.3

Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Art. 30 ter

Abs. 1 AHVG für jede beitrags pflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderli chen Angaben eingetragen werden .

Für Selbständigerwerbende werden die Erwerbseinkommen soweit einge tragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind ( Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, werden die entsprechen den Einkommen nicht zur Einkommenssumme gezählt (Wegleitung über Rent en [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasssenen

- und Invalidenver siche rung, Rz . 5221, in der Fassung ab 1. Januar 20 21 ). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00074

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

17. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Gestützt auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich ( Urk. 7/11, Urk. 7/18-19, Urk. 7/25-26, Urk. 7/31-32) setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, jeweils mit Nachtragsverfügung vom 28. No vember 2002 ( Periode 2001, Urk. 7/12), 15. Dezember 2005 ( Perioden 2002 und 2003, Urk. 7/20), 17. März 2008 ( Perio den 2004 und 2005, Urk. 7/27) und 2 9. Januar 2010 ( Perioden 2006 und 2007, Urk. 7/34) die persönlichen Beiträge von X.___ , geboren am 1 4. Mai

1956, aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für die Beitragsjahre 200 1 bis 2007 auf grund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätigkeit fest. Diese Ver fügungen er wuchsen in Rechtskraft. Parallel dazu lief

jedoch gegen den Ein schätz ungs entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Direkte Bun dessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer 2007 ein Rechtsmittelverfahren , welche s vom Bundesgericht

letztinstanzlich in dem Sinne gut ge heissen wurde, als dass das für das Jahr 2007 ermessensweise festgesetzte steuerbare Einkommen von Fr. 167'058.-- als offen sichtlich unrichtig be trach tet wurde und zur Neuver an lagung an das Kan to nale Steueramt zurück gewiesen wurde, wobei das Bundes gericht feststellte, dass nicht abschliessend geklärt sei, ob das (aufzurechnende) höhere Einkommen nur im Jahr 2007 oder auch in den Vorjahren zu erfassen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bun des gerichts 2C_279/2011 und 2C_280/ 2011 vom 1 7. Oktober 2011, Urk. 7/67/2-9). Gestützt darauf stellte die Beitragspflich tige

mit Eingabe vom 8. De zember 2011 ein Re vi sionsgesuch be treffend die Nach tragsverfügung vom 29. Januar 2011 ( recte: 29. Ja nuar 2010 )

betreffend die Bei tragsperiode 2007 ( Urk. 7/66). Nachdem die Ausgleichs kasse vom Kantonalen Steuer amt Zürich am 2 6. September 2012 die Nachs teu er mel dun gen für die Jahre 2001 bis 2006 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89-90) er halten hat te , setzte sie gestützt darauf mit Nach tragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 die persönlichen Beiträge aus selb stän di ger Erwerbs tätigkeit aufgrund der in diesen Jahren erziel ten Ein kommen aus selb stän d iger Er werbs tätigkeit von Fr. 42’405 .-- (20 01), Fr. 50 ‘ 0 00 .-

- (2002), Fr. 4 3 ‘ 884.-- (2003 ) und je Fr. 50'000.-

- (2004, 2005 und 2006 ) bei eine m im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils

Fr. 0 .-- wieder erwägungsweise auf Fr. 4'114.80 (200 1 ), Fr. 5'401.20 (20 0 2 ), Fr. 4'238.40 (2003 ) sowie je Fr. 5'371.80 (2004 , 2005 und 2006 ), jeweils ein schliesslich Verwal tungskosten , fest (Urk. 7 / 96 ).

Ge gen die Nach trags ver fügun gen vom 5. Ok tober 2012 erhob die Bei trags pflichtige mit Eingaben vom

21. Ok tober 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen bzw. die Sistierung des Ein spracheverfahrens bis ein rechts kräftiger Steuer ent scheid vorliege ( Urk. 7/98-102, Urk. 7/114 ) . Mit Einsprache entscheid vom 14. No vember 2012 hob die Aus gleichskasse die Ver fügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die Jahre 2001 bis 2006 auf und schrieb das Ver fah ren infolge Gegenstands losig keit ab (Urk. 7/120). 1.2

Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2013 und 2C_305/2013 vom 2 2. Oktober 2013 stütz t e das Bundesgericht die vom Kantonalen Steueramt Zürich für die Jahre 2001 bis 2006 am 5. Juli 2012 (neu) veranlagten steuerbaren Einkommen (Urk. 7/164/1-10). Das Kantonale Steueramt liess der Ausgleichskasse am 3 . Dezem ber 2013 die rektifizierte Steuermeldung für das Beitragsjahr 2007 zu kom men (Urk. 7/167). Für die Jahre 2001 bis 2006 wurde n kein e neuen Rektifi kat e ausge stellt. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 1 2. Mai 2014 eine neue Bei tragsver fügung über das Beitragsjahr 2007 ( Urk. 7/182). Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte die Ausgleichskasse der Beitragspflichtigen mit, dass be tref fend die Bei trags jahre 2001 bis 2006 die ursprüngliche Beitragshöhe Bestand habe und die höher verfügten Beiträge - wie im Ein spracheentscheid vom 14. Dezember 2012 (recte: 1 4. November

2012) festgehalten - aufgehoben seien ( Urk. 7/208, vgl. auch Übersicht Abrechnungsk onto [ Urk. 7/219] und Beitrags über sicht [ Urk. 7/235] ). 1.3

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/254) und

5. März 2019 (Urk. 7/262) ersuchte die Beitragspflichtige unter Beilage der Nachtragsver fügun gen vom 5. Ok tober 2012 um Berichtigung der Einkommen in den Jahre n 2001 bis 2006 im Individuellen Konto und verwies auf das rechtskräftige Bundesgerichts urteil vom 2 2. Oktober 2012, worin die steuerbaren Einkommen , welche den Nach trags verfügungen vom 5. Oktober 2012 zugrunde l a gen, bestätigt wurden. In der Folge erhob die Aus gleichskasse

- gestützt auf die Steuermeldungen des Kanto na len Steueramtes Zü rich vom 5. Juli 2012 (Urk. 7/83-85, Urk. 7/87, Urk. 7/89f.) - m it Beitrags verfügungen vom 9. April

2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 200 1 bis 2006

( Urk. 7/285-290) und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die (neuen) Beiträge auf dem Individuellen Konto verbucht würden (Urk. 7/283). Gegen die Beitrags verfügungen vom 9. April 2020 erhob die Beitragspflichtige mit Eingabe vom 7.

Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/309 ), welche die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 7. Juli 2020 abwies (Urk. 7/323 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen E insprachee ntscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Septem ber

2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass für die Jahre 2001 bis 2006 weder Bei träge noch Verzugszinsen geschuldet seien. Für die Berechnung der Rente seien die am 9. April 2020 verfügten höheren Einkommen zu berück sich tigen, eventuell die früher festgesetzten tieferen Beträge.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom

1. Oktober 20 20

die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Akten [ Urk. 7 /1- 349 ]) , was de r Beschwer deführer in mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1. 3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 1.4

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG).

Art. 24 ATSG sieht vor, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welche die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der B eitrag geschuldet war, erlischt ( Abs. 1). Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Straf recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitrags forderung diese Frist massgebend ( Abs. 2; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 dritter Satz). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ( Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, mit Entscheid vom 1 4. November 2012 seien die Verfügungen der Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit dem Vorbehalt, bei einem rechtskräftigen Steuer entscheid neu zu verfügen, aufgehoben worden. Das Steuerv eranla gungs v erfahren habe das Bundesgericht mit Urteil vom 2 2. Oktober 2013 abge schlosse

n. In der Folge hät ten sie vom Steueramt keine neuen Meldungen erhalten, da das Bundesgericht die Einkommen, welche das Steueramt bereits im September 2012 für die Jahre 2001 bis 2006 gemeldet habe und über welche bereits am 5. Oktober 2012 verfügt worden sei , gestützt habe. Eine Nachsteuermeldung für die Jahre 2001 bis 2006 sei daher nicht nötig gewesen. Folglich seien die Beitragsjahre 2001 bis 2006 mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 rechtzeitig festgesetzt worden. Die Verjährungs frist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG sei somit gewahrt. Gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung sei vorliegend nicht relevant, was danach mit dieser Verfügung passiere. Indem die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 mit Ein spracheentscheid vom 1 4. November 2012 unter Vorbehalt aufgehoben worden seien, werde die Ver jährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht beeinflusst. Ferner liege auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Aus gleichskasse habe mehr mals bestätigt, dass keine Differenzen mehr bestünden und sie nichts mehr be zahlen müsse. Ausserdem habe die Ausgleichskasse aus drücklich festgehalten, dass die Festsetzung verjährt sei. Indem sie nun mit Ver fügungen vom 9. April 2020 er neut Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verlange, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen sei die Vollstreckungs ver jäh rung eingetreten, weshalb keine Beiträge und Verzugszinsen für die Jahre 2001 bis 2006 geschuldet seien. 3. 3.1

Nach Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (vgl. BGE 117 V 20 8 E. 3b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem erkannt, dass di e frist wahrende Wirkung ei n e r - innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist ge mäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassenen - Beitragsverfügung endgültig da hinfällt, wenn eine Kasse ihre in Bezug auf eine bestimmte Beitragsperiode frist wahrende Verwaltungsverfügung wiedererwägungsweise ohne gleichzeitig er folgte Berich ti gung zunächst ersatzlos aufhebt und erst später - nach Ablauf der Verwir kungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG - durch Erlass einer neuen Ver fügung die Beiträge für dieselbe Beitragsperiode berichtigend festsetzen will ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 1/06 vom 3 0. November 2006 E. 2.1 mit Verweis auf H 115/04 vom 2 9. Dezember 2004 E. 7.3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat am 2 8. November

2002 für das Jahr 2001, am 15. Dezember 2005 für die Jahre 2002 und 2003, am 1 7. März 2008 für die Jahre 2004 und 2005 und am 2 9. Januar 2010 für das Jahr 2006 jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Festsetzungsverwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz

1 AHVG ver fügungsweise persönliche Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 867.60 (2001), Fr. 1'829.40 (2002), Fr. 906 .-- (2003), Fr. 1’989 .-- (2004), Fr. 1'407.60 (2005) und Fr. 2'462.40 (2006) erlassen (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/27 und Urk. 7/34). Basierend auf neuen (proviso rischen) Steuer mel dun gen ( Urk. 7/83-85, Urk. 7/87 und Urk. 7/89-90) hob die Beschwerdegegnerin die be reits rechtskräftigen Beitrags ver fü gun gen am 5. Ok tober 2012 wiedererwä gungs weise auf und verfügte gleich zeitig über die Berich ti gung der für diese Periode geschuldeten Beiträge (Urk. 7/96). Die (höheren) Beitrags an sprüche waren am 5. Oktober 2012 noch nicht verwirkt gewesen , da die Steuer ver an lagun ge n der massgebenden Jahre erst nach durchgeführtem Beschwerdever fah ren mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. Oktober

2013 in Rechts kraft erwuchsen

(vgl. Urk. 7/164/1-10 ). Ge mäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet e die Frist für die Erhebung der Beiträge der Jahre 2001 bis 2006 demnach am 2 2. Oktober 201 4. Da die Beschwer de gegnerin die

Nachtragsv er fügung vom 5. Oktober 2012 jedoch ge mäss Ein sprache ent scheid vom 14. No vem ber 2012 ersatzlos aufhob und das Einsprache verfahren als gegen stands los geworden ab schrieb, fiel nach dem hier vor Gesagten (E. 3.1) mit Aufhebung der Beitrags ver fügung vom 5. Oktober 2012 deren fristwahrende Wirkung für die Beitrags perioden 2001 bis 2006 endgültig dahin, da die Beschwerdegegnerin innert der Festsetzungsverwirkungsfrist

nicht mehr neu über die Berichtigung der für diese Periode n geschuldeten Beiträge verfügte . Vielmehr lebten mit dem Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 die vorgängig erlassenen, wiedererwogenen Beitragsverfügungen wieder auf. Die damit festgesetzten Beiträge erlangten Bestand und bilden das obere Limit für die Beitragsfestsetzungsverwirkung , was die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit Schrei ben vom 1 5. Mai 2015 auch mitteilte ( Urk. 7/208) und was sich aus der Auflistung der ein zelnen Rechnungsposten im Kontoauszug (vgl. Urk. 7/219) sowie aus der Beitragsübersicht vom 1 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/235) ergibt. Soweit die Be schwer de gegnerin am 9. April 2020 erneut über die Beiträge für die Jahre 2001 bis 2006 verfügte, war in jenem Zeitpunkt sowohl die fünf jährige Verwirkungs frist nach Ar t .

16 Abs. 1 Satz 1 AHVG als auch die verlän gerte Einjahresfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG abgelaufen (vgl. Urk. 7/285-290). Die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung führt zu keinem anderen Ergebnis ( vgl. Art. 184 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer : Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuer periode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde ).

Indem die Be schwer de gegnerin die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 « unter Vorbehalt » aufhob, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten ab zu lei ten , waren diese Erwägungen doch nicht Teil des Dispositivs. Ferner kann ein in der Begründung der Verfügung enthaltener Vorbehalt den Eintritt einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verwirkungsfrist nicht verhindern. Im Übrigen unterstehen alle Verfügungen - bei Vorliegen der entsprechenden Voraus setzun gen - einer möglichen Revision, Wiedererwägung oder B erichtigung (vgl. Art. 53 ATSG) , unabhängig davon, ob in der Verfügung darauf hingewiesen wird oder nicht.

Schliesslich beruft sich d ie Beschwerdegegnerin auf Rz . 5029 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO, wonach für die Wahrung der Verjährungsfrist einzig erforderlich ist, dass die Beitragsforderung rechtzeitig durch eine Ver fügung geltend gemacht wird. Ohne Bedeutung ist, was nachher mit der Verfü gung geschieht, ob sie in Rechtskraft erwächst oder von der Ausgleichskasse oder vom Gericht aufgehoben wird.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil EVG vom 2 0. Dezember 1965 (vgl. ZAK 1966 S. 255ff.) genannten Beispiele nicht mit dem hier vorliegen den Sachverhalt übereinstimmen. So handelt e es sich beim Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 weder um eine n

Rückweisung sentscheid

( durch das Gericht ) zur besseren Abklärung und neuen Beurteilung, noch wurde damit ein vorläufige r Schätzungsbetrag festgesetzt , dem eine berichtigende Verfügung hätte nachfol gen müssen . 3.3

Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Art. 30 ter

Abs. 1 AHVG für jede beitrags pflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderli chen Angaben eingetragen werden .

Für Selbständigerwerbende werden die Erwerbseinkommen soweit einge tragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind ( Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, werden die entsprechen den Einkommen nicht zur Einkommenssumme gezählt (Wegleitung über Rent en [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasssenen

- und Invalidenver siche rung, Rz . 5221, in der Fassung ab 1. Januar 20 21 ). 4. 4.1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSV Ger ] ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem kantonalen Versiche rungs gericht eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ; § 33 Abs. 2 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_903/2008 E.

2) oder der Ersatz der Parteikosten versagt werden.

Da ran ändert die auf den 1. Januar 2021 neu in

Art. 61 ATSG eingefügte lit . f bis nichts, wonach Parteien, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten, Gerichts kosten auferlegt werden können. Damit kodifizierte der Bundesgesetzgeber ledig lich die bisherige Recht sprechung, wonach die Kostenauflage im kantonalen Ver fah ren wegen mut willi ger oder leichtsinniger Prozessführung einem allgemeinen prozessualen Grund satz des Bundessozialversicherungsrechts folgend auch ohne ausdrückliche Er wäh nung in einem formelle n Gesetz für zulässig erachtet wurde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2020 E. 3 mit Hinweisen ) . 4.2

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Es bedarf somit eines subjektiven - tadelnswerten - Verhaltens , dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunft gemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen) . Dabei kann auch das vorprozessuale Verhalten einbezogen werden (vgl. BGE 124 V 289). Wer gegen besseres Wissen prozessiert, verhält sich mutwillig; es liegt darin das subjektive tadelnswerte Element (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2017 vom 1 8. Dezember 2017, E. 4.4; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 , Rz . 78 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen ). 4.3

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch unter anderem um die Bearbeitung der Ein sprachen vom 21. Oktober 2012 gegen die Nachtragsverfügungen vom 5. Oktober 2012 ersuchte (vgl. Urk. 7/177), woraufhin ihr am 1 2. Mai 2014 mitgeteilt wurde, dass diese Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend die persönlichen Beiträge 2001 bis 2006, aufgehoben mit Einspracheentscheid vom

14. No vem ber 2012, als gegenstandslos geworden abge schrieben worden seien (vgl. Urk. 7/183). Im Schreiben vom 15. Mai 2015 präzi sier te die Beschwerde gegnerin, dass die ursprünglichen Bei trags höhen wieder Be stand hätten (vgl. Urk. 7/208). Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Übersicht des Kontoauszugs zugestellt (vgl. Urk. 7/218f.).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/25

4) sowie vom 5. März 2019 (Urk. 7/262) hat die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundes gerichts vom 2 2. Oktober 2013 sowie die mit Einspracheentscheid vom 14. No vember 2012 aufgehobenen Nachsteuerverfügungen

vom 5. Oktober 2012 um Berichtigung ihres individuellen Kontos ersucht resp. um Anpassung der Beiträge für die Jahre 2001 bis 200 6. Damit hat sie die v on der Beschwerdegegnerin am 9. April 2020 erlassenen Beitrags verfügungen ( Urk. 7/285-290) veranlasst , woge gen sie nunmehr (erfolgreich) die Festsetzungsverwirkung anführt . Indem die Be schwerdeführerin die von ihr selber veranlassten Verfügungen entgegen ihrem ursprünglichen Begehren anficht, hat sie diesen Prozess mutwillig provoziert . Diese Prozessverursachung rechtfertigt eine Kosten auflage ( § 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 108 Zivilprozessordnung [ ZPO ] ). In An wendung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) und unter Be rück sichtigung des von der Be schwerde führerin verschuldeten Mehraufwandes des Gerichts erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 1‘0 00.-- als angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichs kasse des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020 aufgehoben, soweit damit die Be schwerdeführerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2006 und ent spre chen den Verzugszinsen verpflichtet wurde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler