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AB.2020.00050

Erträge aus Vermietung von Liegenschaften stellen vorliegend beitragspflichtiges Einkommen dar

Zürich SozVersG · 2021-09-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, meldete sich nach dem

Zuzug von Z.___ nach A.___ per 2 0. Juni 2007

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an ( Urk. 8/8). In der Folge erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten

vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2012

auf s einem Vermögen Beiträge für Nichterwerbstätige ( für die Jahre 2009 bis 2012 lediglich akonto ; Urk. 8/13-15 , Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/26 und

Urk. 8/31 ). Per 1. Januar 2012 trat der Versicherte eine Stelle in einem Pensum von 18,75 %

als Immobilienverwalter/Geschäftsführer der B.___ GmbH

an (Urk. 8/35/4-5) , deren einziger Gesell schafter er bis Oktober 2019 war (vgl. www. zefix.ch). Ab dem 1. Juli 2012 erhöhte er das Pensum auf 60 %

( Urk. 8/37/5 -8 ). Seit dem 1 3. J uni 2016 war er als Inhaber des Einzelunter nehmens C.___ im Handelsregister eingetragen ( Urk. 8/52 ). Per 2 2. Juni 2016 meldete sich der Versicherte mit dieser Einzelfirma

bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender an

( Urk. 8/94 /1-4 ). 1.2

Am 1 3. Dezember 2018 erliess die Ausgleichskasse

eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2012 gestützt auf eine Meldung des Steueramts des Kantons Zürich basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 3'431'4 00.-- auf Fr. 334'509.45 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte ( Urk. 8/65). Ebenfalls am 1 3. Dezember 2013 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persön lichen Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf eine Meldung des Steueramts basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen v on Fr. 1'905'900.-- auf Fr. 187'493.25 (inkl. Verw altungskosten) festsetzte (Urk. 8/66). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2012 von Fr. 99'563.-- und für jene des Jahres 2013 von Fr. 46'430.60 ( Urk. 8/67-68). G egen diese Verfügungen vom 13. Dezember 2018 erhob der Versicherte am 1 1. Januar 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Am 2 9. Januar 2019 wurde das Einzel unternehmen C.___ infolge Geschäftsübergangs an die D.___ AG, deren Verwaltungsratsmitglied der Versicherte ist, aus dem Handelsregister gelöscht (www.zefix.ch).

In der Folge holte die Ausgleichskasse die Stellungnahme des Steueramts vom 1 3. Mai 2019 ein ( Urk. 8/101). Am 2 7. Mai 2019 erliess sie

eine Beitragsver fügung , mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2014 gestützt auf die Angaben des Steueramts basierend auf ein em beitrags pflichtige n

Einkommen von Fr. 430'600.-- auf Fr. 44'011.35 (inkl. Verwaltu ngs kosten) festsetzte ( Urk. 8/112).

Ebenfalls am 2 7. Mai 2019 erliess die Ausgleichs kasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'053'800.--

auf Fr. 104'217.70 (inkl. Verwal tung skosten) festsetzte (Urk. 8/ 113 ).

Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2014 von Fr. 9'700.85 und für jene des Jahres 2015 von Fr. 17'760.45 ( Urk. 8/118-119). Gegen diese Verfügungen vom 2 7. Mai 2019 erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2019 Einsprache ( Urk. 8/125).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1971, meldete sich nach dem

Zuzug von Z.___ nach A.___ per 2 0. Juni 2007

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an ( Urk. 8/8). In der Folge erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten

vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2012

auf s einem Vermögen Beiträge für Nichterwerbstätige ( für die Jahre 2009 bis 2012 lediglich akonto ; Urk. 8/13-15 , Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/26 und

Urk. 8/31 ). Per 1. Januar 2012 trat der Versicherte eine Stelle in einem Pensum von 18,75 %

als Immobilienverwalter/Geschäftsführer der B.___ GmbH

an (Urk. 8/35/4-5) , deren einziger Gesell schafter er bis Oktober 2019 war (vgl. www. zefix.ch). Ab dem 1. Juli 2012 erhöhte er das Pensum auf 60 %

( Urk. 8/37/5 -8 ). Seit dem 1 3. J uni 2016 war er als Inhaber des Einzelunter nehmens C.___ im Handelsregister eingetragen ( Urk. 8/52 ). Per

E. 1.2 Am 1 3. Dezember 2018 erliess die Ausgleichskasse

eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2012 gestützt auf eine Meldung des Steueramts des Kantons Zürich basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 3'431'4 00.-- auf Fr. 334'509.45 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte ( Urk. 8/65). Ebenfalls am 1 3. Dezember 2013 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persön lichen Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf eine Meldung des Steueramts basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen v on Fr. 1'905'900.-- auf Fr. 187'493.25 (inkl. Verw altungskosten) festsetzte (Urk. 8/66). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2012 von Fr. 99'563.-- und für jene des Jahres 2013 von Fr. 46'430.60 ( Urk. 8/67-68). G egen diese Verfügungen vom 13. Dezember 2018 erhob der Versicherte am 1 1. Januar 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Am

E. 2 9. Januar 2019 wurde das Einzel unternehmen C.___ infolge Geschäftsübergangs an die D.___ AG, deren Verwaltungsratsmitglied der Versicherte ist, aus dem Handelsregister gelöscht (www.zefix.ch).

In der Folge holte die Ausgleichskasse die Stellungnahme des Steueramts vom 1 3. Mai 2019 ein ( Urk. 8/101). Am 2 7. Mai 2019 erliess sie

eine Beitragsver fügung , mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2014 gestützt auf die Angaben des Steueramts basierend auf ein em beitrags pflichtige n

Einkommen von Fr. 430'600.-- auf Fr. 44'011.35 (inkl. Verwaltu ngs kosten) festsetzte ( Urk. 8/112).

Ebenfalls am 2 7. Mai 2019 erliess die Ausgleichs kasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'053'800.--

auf Fr. 104'217.70 (inkl. Verwal tung skosten) festsetzte (Urk. 8/ 113 ).

Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2014 von Fr. 9'700.85 und für jene des Jahres 2015 von Fr. 17'760.45 ( Urk. 8/118-119). Gegen diese Verfügungen vom 2 7. Mai 2019 erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2019 Einsprache ( Urk. 8/125).

Dispositiv
  1. 3      Mit Einspracheentscheid vom 2
  2. April 2020 vereinigte die Ausgleichskasse das Einsprachev erfahren betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2012 und 2013 mit jenem betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2014 und 201
  3. Alsdann hob sie die Verfügungen betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2012 und 2013 sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 11.  Januar 2019 auf und setzte die persönlichen B eiträge der Jahre 2012 und 2013 gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr.  3'040'900. -- auf Fr.  296'737.-- (inkl. Verwaltungs kosten) respektive gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr.  1'675'0 00.-- auf Fr.  164'962.05 (inkl.  Verwaltungskosten) fest . Die Verzugs zinsen für das Jahr 2012 reduzierte sie auf Fr.  88'320.45 und für das Jahr 2013 auf Fr.  40'851.-- ( Urk.  2; vgl. auch Verfügungen und Mitteilungen vom 2
  4. April 2020, Urk.  8/137-138 und Urk.  8/143 -144 ) . Die Einsprache vom 2
  5. Juni 2019 gegen die Beitrags- und die Verzugszinsverfügungen der Jahre 2014 und 2015 wies die Ausgleichskasse ab.
  6. Dagegen erhob der Versicherte am 2
  7. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es seien die Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2015 mangels Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzuheben ( Urk.  1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  8. Augu st 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was dem Beschwerdeführer am 31 .  August 2020 angezeigt wurde ( Urk.  9). Mit S chreiben vom
  9. Juli 2021 (Urk.  10) wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Kantonalen Steueramt s vom
  10. August 2020 und das E-Mail der Eidgenös sischen Steuerver waltung vom 9.  Juli 2020 ( Urk.  8/151-152) zur Kenntnisnahme zugestellt.
  11. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beitr äge auf dem aus einer unselbständigen oder selbst ändigen Erwerbstätigkeit fliessen den Ein kommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 A HVG ist Ein kommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst ändiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbst ändiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvers icherung (AHVV) alle in selbst ändiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schafts betrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbst ändigen Erwerbs tätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die d irekte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nich t unter den Begriff der selbst ändigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2      Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs.  1 und Art. 9 Abs.  1 AHVG herrühren, bildet die bundesgericht liche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.           Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern (Gütern, die sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören) , wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sach darstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen , und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsver mögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstan des zum Geschäftsvermögen erfolgen.      B ei Alternativgütern hat aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuer rechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitrags rechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter , Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen). 1 .3      Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln.      Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieb lichen Eigenkapitals beschränkt.      Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebe nenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.   3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundes gerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gem äss Stellungnahme des Steueramt s vom 1
  14. Mai 2019 bei m ursprünglich gemeldeten Einkommen und Eigenkapital irrtümlicherweise auch die Liegen schaft «…» in A.___ berücksichtigt worden sei. Der darauf erzielte Gewinn sei jedoch bei der Veräusserung im Jahr 2015 von der direkten Bundes steuer nicht erfasst und dem Privat vermögen zugewiesen worden. Ausserdem habe das Steueramt darauf hingewiesen, dass beim gemeldeten Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden seien. Bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge könne deshalb auf die Aufrechnung der Sozialver sicherungsbeiträge verzichtet werden. Die Beiträge und Verzugszinsen der Jahre 2012 und 2013 seien entsprechend zu reduzieren. Im Weiteren habe das Steuer amt in der Stellungnahme vom 1
  15. Mai 2019 ausführlich begründet, weshalb es die gemeldeten Einkünfte als Erträge aus Geschäftsliegenschaften und damit als selbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe beim Steueramt am 2
  16. April 2016 eine Rulinganfrage gestellt. Dabei sei es darum gegangen, die Liegenschaften, deren Erträge der Beschwerdegegnerin als selbständiges Erwerbseinkommen gemeldet worden seien, im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturier ung gemäss Art.  19 Abs.  1 lit . b DBG von der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG zu übertragen. Das Steueramt habe diese Umwandlung bewilligt und rückwirkend auf den
  17. Januar 2016 verwirklicht. Die steuerneutrale Üb ertragung der Liegenschaften in die D.___ AG sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Liegenschaf ten als Geschäftsvermö gen qualifiziert worden seien. Dass die Einzelfirma C.___ erst am
  18. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen worden sei, ändere daran nichts. Die Liegenschaften hätten bereits in den Jahren zuvor als Geschäftsliegenschaften gelten müssen, damit eine Steuerumgehung habe ausgeschlossen werden können. Da die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen für die Steuerveranlagung von Bedeutung gewese n sei, könne die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Steuermeldungen abstellen. Ernst hafte Zweifel an der en Richtigkeit bestünden nicht. Überdies gehe aus dem Rulingantrag vom 2
  19. April 2016 hervor, dass die zur Diskussion stehenden Liegenschaften vom Beschwerdeführer «in den letzten Jahren» zum T eil käuflich erworben und durch Erbteilungs- und Abtretungsvertrag im Jahr 2011 von de r Er ben gemeinschaft des E.___ an ihn übertragen worden seien. Die Immobilienprojekte seien dabei von E.___ als Architekt selbst geplant und realisiert worden. Dies spreche für das Vorliegen von Geschäftsvermögen zu Lebzeiten von E.___ . Solange die Erben keine Überführung der Liegen schaften ins Privatvermögen vorgenommen hätten, würden diese auch nach dem Ableben des Geschäftsinhabers im Gesch äftsvermögen verbleiben ( Urk.  2 S. 2 ff. ). 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gelten d , dass er in den Jahren 2012 bis 2015 lediglich die von seinem Vater geerbten Liegensch aften verwaltet und aus diesen Mehrfamilienhäusern, die praktisch ausschliesslich an Privatpersonen vermietet würden, Mietzinseinnahmen erzielt habe. Seine Tätigkeit habe sich auf die kapitalmässige Nutzung des Vermögens beschränkt. Es habe sich nicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt. E r habe keinen gewerbsmässigen L iegenschaftenhandel betrieben. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Vermögensverwaltungszwecken weitere Liegenschaften erworben, jedoch nie eine der zur Debatte stehende n Liegenschaft veräussert. Dass die Liegenschaften bis zum 3
  20. Dezember 2015 zum Privatvermögen gehört hätten, gehe aus den jeweils eingereichten Steuererklärungen hervor. Die Einzelunternehmung C.___ sei erst am
  21. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen worden und habe vorher rechtlich noch nicht bestanden . Die Erbschaft von E.___ sel., der im Jahr 1984 verstorben sei, sei erst 2011 unter anderem auf den Beschwerdeführer übertragen worden. Die unverteilte Erbschaft habe immer Privatvermögen dargestellt, wobei sich auch heute noch gewisse Liegenschaften und G rundstücke als unverteilte Erbschaft im Privatvermögen der Erben befinden würden. Ebenso seien die Liegenschaften in Z.___ , die auch aus verteilter Erbschaft stammen würden, bei der Einbringung in die D.___ AG dem Privatvermögen hinzugerechnet worden. Aus der Jahrzehnte zurückliegenden Tätigkeit von E.___ sel. lasse sich bezüglich des Vorliegens von Geschäftsvermögen nichts ableiten. Die Erbengemeinschaft habe die Liegen schaften seit Jahrzehnten zur reinen Vermögensverwaltung gehalten . Um eine steuerneutrale Umwandlung eines Einzelunternehmens in ein e Aktiengesellschaft vornehmen zu können , sei die Einzelfirma C.___ im Jahr 2016 gegründet worden. D as Einzelunternehmen habe den einzigen Zweck gehabt, dass die hierfür zu erfüllenden Erfordernisse eingehalten seien. Die Gründung des Einzelunternehmens wäre jedoch nicht einmal nötig gewesen, da am
  22. Januar 2016 für eine logische Sekunde steuerlich ein Statuswechsel der Liegenschaften von Privatvermögen zu gewillkürtem G eschäftsvermögen voll zogen worden sei. Dass die sich bisher im Privatvermögen befindlichen Liegen schaften zu diesem Zweck in die Einzelfirma C.___ eingebracht worden seien, habe auf die AHV-rechtliche Würdigung des Liegenschaftsvermögens bzw. de ssen Erträge rückwirkend auf die Jahre 2012 bis 2015 keinen Einfluss . Der Beschwerdeführer sei mit der Einzelfirma C.___ erst nach deren Eintragung im Handelsregister ab 2016 AHV-beitragspflichtig . Die Quali fikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder als beitrags pflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen müsse im Beitragsfestsetzungs verfahren nach AHV-rechtlichen Kriterien erfolgen. Da im vorliegenden Fall kein Vermögensgewinn vorliege, könne sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Steuermeldung verlassen ( Urk.  1 ).
  23. 3.1      Der Stellungnahme des Steueramts des Kantons Zürich vom 1
  24. Mai 2019 (Urk.  8/105) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Rulinganfrage vom 2
  25. A pril 2016 beantragt habe, die nachfolgenden Liegenschaften im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art.  19 Abs.  1 lit . b DBG von der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG zu übertragen : - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___      Die Steuerb ehörden des Kantons F.___ würden sich auf den Standpunkt stellen , dass die dort gelegenen Liegenschaften des Beschwerdeführers de m Privatver mögen zuzuweisen seien und deshalb nicht im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung in die D.___ AG übertragen werden könn t en. Diese Qualifikation der Kanton F.___ Steuerbehörden sei berücksichtigt worden und die Liegenschafts erträge sämtlicher Liegenschaften in Z.___ nicht in die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit miteinbezogen worden.      Die Liegenschaft «…» in A.___ sei im Jahr 2015 veräussert worden. Dabei sei der Gewinn beim Beschwerdeführer bei der direkten Bundessteuer nicht er fasst worden . Die betreffenden Liegenschaftserträge seien folglich nicht in die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit miteinbezogen worden .      Aus der Tatsache, dass die Einzelunternehmung C.___ erst am
  26. Juni 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden sei , könne nicht abgeleitet werden, dass diese vorh er rechtlich nicht bestanden habe . Gemäss Art.  36 Abs.  1 der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) seien natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens Fr.  100'000.-- (Jahresum satz) erzielen würden, verpfli chtet, ihr Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen. Da diese Grenze in den Jahren 2012 bis 2015 deutlich überschritten w orden sei, sei davon auszugeh en, dass vorliegend eine Eintragung h ätte vorgenommen werden müssen. Es sei somit eine Verlet zung der Ein tragungspflicht gemäss Art.  152 HRegV gegeben . Art.  36 Abs.  1 HRegV führe nicht zu einer Umqualifizierung einer deklaratorischen in eine konstitutive Wirkung. Gemäss Art.  69 Abs.  1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung ( FusG ) könn t en im Handelsregister eingetragene Ein zelunternehmen (nicht aber solche, welche nicht im Handels register eingetragen seien) Vermögensübertragungen gemäss Art.  69 bis 77 FusG vornehmen. Es sei davon auszugeh en, dass die Eint ragung der Einzelfirma C.___ erfolgt sei, damit die steuerneutrale Umwandlung gemäss Art.  19 Abs.  1 lit . b DBG in Verbindung mit Art.  69 bis 77 FusG habe um gesetzt werden können. Dafür würden auch die Ausführung en des Beschwer deführers in der Anmel dung für Selbständigerwerbende sprechen , wonach die Einzelfirma zur Vermögensübertragung der Liegenschaften an die D.___ AG in A.___ gegründet worden sei.      Gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Einzelunternehmung C.___ erst ab d em
  27. Juni 2016 bestanden habe, spreche zudem die Tatsache , dass die Liegenschaften zum historischen Anlagewert in die D.___ AG überführt und m it diesem bilanziert worden seien. Wäre die Übertragung der Liegenschaften vom Privatvermögen von X.___ ins Geschäf tsvermögen der Einzelunternehmung C.___ er st am
  28. Juni 2016 erfolgt, würde der an diesem Tag anwendbare Verkehrswert dem Einbringungswert (und folglich auch dem Buchwert) entsprechen, was abe r nicht der Fall sei.      Umstrukturierungen gemäss Art.  19 Abs.  1 lit . b DBG seien ausschliesslich für geschäftliche Betriebe respektive Teilbetriebe möglich , das heisse, es müsse Geschäftsvermögen vorliegen. Das Betriebserfordernis sei eine von vier Voraus setzungen, damit eine steuerneu trale Umstrukturierung gemäss Art.  19 Abs.  1 lit . b DBG vorliege. Das Betriebserfordern is werde in Ziffer 3.2.2.3 des Kreisschrei bens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ( ESTV ) vom
  29. Juni 2004 definiert. Aus dem dritten Abschni tt von Ziffer 3.2.2.3 gehe herv or, dass ein Betrieb nicht nur zum Zwecke einer steuerneutralen U mwandlung geschaffen werden dürfe (allgemeiner Vorbehalt der Steuerumgeh ung). Der vorliegende Satz stehe zw ar beispielhaft für die Mitgabe von nichtbetriebsnotwendigen Aktiven, sei aber sinngemäss anwendbar. Aus Ziffer 3.2.6 des Kreisschreibens Nr. 5 resp. aus Art.  9 Abs.  1 lit . e des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben ( StG ) gehe hervor, dass die Reduktion der Bem essungsgrundlage für die Emissi onsabgabe bei Umwand lungen nur dann gewährt werde, wenn der bisherige Rechts träger während mindestens fünf Jahren bestand en habe. Hier habe der G esetzgeber explizit eine Frist im Gesetzestext niedergeschrieben. Indem der Beschwerde führer im Rulingschreiben vom 2
  30. April 2016 eine Umwandlung der Einzelfirma C.___ gemäss Art.  19 Abs.  1 lit . b DBG für die aufgefü hrten Liegenschaften beantragt habe, habe er klar zum Aus druck gebracht, dass die Liegenschaften einen geschäftlichen Betrieb darstellen würden . Dieser Betrieb respektive die Einzelunternehmung könne nicht erst am
  31. Juni 2016 ge gründet worden sein, da sons t in Anlehnung an die Ausführun gen des Kreisschreibens Nr. 5 der E STV eine Steuerumgehung vorliegen würde. Zwar stehe bei den direkten Steuern nicht explizit im Gesetz, w ie lange der Rechtsträger respektive der Betrieb vor der Umstrukturierung bestanden haben müsse . Aufgrund von Art.  9 Abs.  1 lit . e StG sowie der Tatsache, das s sämtliche Sperrfristen bei Um strukturierungen fünf Jahre betragen würden (vgl. Art.  19 Abs.  2 DBG, Art.  61 Abs.  2 und Abs.  4 DBG), könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Frist von fünf Jahren auch bei den direkten Steuern sachgerecht sei. Zudem seien vorliegend nicht Aktiven - wie anlässlich einer generellen Neugründung einer E inzelfirma – erworben worden, sondern die Aktiven, namentlich die Liegenschaften, seien bereits etliche Jahre vorher im Eigentum des Beschwerde führers gestanden. Das Krei sschreiben Nr. 5 der ESTV gehe bei Liegenschaften nicht leichthin von einem Betrieb aus. Unter anderem müss t en die Mietzins erträge ein e gewisse Intensität erreichen respektive mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen (vgl. Ziffer 3.2.2.3 des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV). Diese Voraussetzung sei sowohl im Jahr der Übertragung als auch in den Vorjahren erfüllt gewesen . Somit würden die Liegenschaften bereits in den Vorjahren einen betrieblichen Char ak ter aufweisen.      Dem Antrag des Beschwerdeführers auf steuerneutrale Umstrukturierung sei seitens des Kantonalen Steueramts am 2
  32. April 2016 entsprochen worden. Die steuerneutrale Umwandlung sei am 2
  33. Juni 2016 rückwirkend auf den
  34. Januar 2016 verwirklicht worden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Einsprachever fahren bei der Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2012 und 2013 Punkte vorbringe , welche die Möglichkeit einer steuerneutralen Umstrukturierun g ausgeschlossen hätten, verhalte er sich im Steuer- und Sozialversiche rungsver fahren widersprüchlich. 3.2      In der Stellungnahme vom
  35. August 2020 ( Urk.  8/151) ergänzte das Steueramt, dass die Firma C.___ gemäss Beschwerdeschrift den einzi gen Zweck gehabt habe, die Erfordernisse für eine steuerneutrale Um strukturie rung einzuhalten. Aus diesem Grund würde eigentlich eine Steuerumgehung vorliegen, welche e ine steuerneutrale Umwandlung ausgeschlossen hätte. Im Steuerrechtsverfahren habe der Beschwerdeführer von einer steuerneutralen Umwandlung profitieren können. Im Sozialvers icherungsverfahren bringe er Argumente vor, welche eine steuerneutrale Umwandlung ausschliessen würden.      Sofern e ine Gesellschaft gegründet werde und es sich nicht um eine steuerneut rale Umstrukturierung handle , sei auf der gesamten Kapitale inlage ( inkl. stille R eserven auf Liegenschaften) gemäss Art.  8 Abs.  1 lit . a StG eine Emissionsab gabe von 1  % geschuldet. Vom Betrag der g esamten Kapitaleinlage könne gemäss Art.  6 Abs.  1 lit . h StG maximal eine Million Franken in Abzug gebracht werden. Als Ausnahmeb estimmung sei in Art.  9 Abs.  1 lit . e StG vorgeseh en, dass bei steuerneutralen Um strukturierungen die Emissionsabgabe nur auf dem a usgege benen Nennwert (das heisse unter anderem ohne die eingebrachten stillen Reserven auf d en Liegenschaften) abzüglich des Freibetrag es v on einer Million Franken gemäss Art.  6 Abs.  1 lit . h StG geschuldet sei. Das heisse, dass der Steuerpflichtige einen steuerlichen Vorteil erziele. Die Ausnahme bestimmung vo n Art.  9 Abs.  1 lit . e StG sei allerdings nu r anwendbar, wenn der Rechtsträger, das heisse vorliegend die Einzelfirm a, im Ze itpunkt der Umwandlung bereits fünf Jahre bestanden habe. Mit E-Mail vom
  36. Juli 2020 habe das Steueramt bei der E idgenössischen Steuerverwaltung angefragt, ob eine solche Abrechnu ng resp . Deklaration erfolgt sei. Die E idgenössische Steuerv erwaltung habe dies in ihr er Antwort vom
  37. Juli 2020 verneint. Auch hier verhalte sich der Beschwerdeführer wide rsprüchlich. Während er im Steu erverfahren bei den Stempelabgaben dank der Ausnahmebestimmung betreffend die steuerneutrale Umstrukturierung einen steuerlichen Vorteil erzielt und somit k eine Emissionsabgabe bezahlt habe , finde nun im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein Wechsel der Argumentation statt m it dem Ziel, die Sozialversiche r ungsbeiträge für die Jahr 2012 bis 2015 zu vermeide n.
  38. 4.1      Die Ausgleichskassen haben zwar grundsätzlich eigenständig – ohne Bindung an die Angaben der Steuerbehörden - zu beurteilen, ob Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbstän diger Erwerbstätig keit vorliegt. Da das Steueramt vorliegend zu beurteilen hatte, ob die Voraus setzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelfirma C.___ erfüllt waren, war die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen steuerrechtlich jedoch von Belang. Zu prüfen ist daher, ob ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen gegeben sind (vgl. E. 1.3). 4.2      Fest steht , dass die unter E. 3.1 aufgeführten Liegenschaft en in der Stadt Zürich vom Kantonalen Steueramt in den Jahren 2012 bis 2015 als Geschäftsvermögen qualifiziert wurde n . Die entsprechende n Steuertaxationen sind ausweislich der Akten in Rechtskraft erwachsen.      Im Weiteren ist erstellt , dass der Beschwerdeführer seit der Erbteilung im Jahr 2011 zahlreiche Liegenschaften verwaltet, die er von seinem 1984 verstorbenen Vater E.___ sel. geerbt hat (vgl. E. 2.2) . Am 2
  39. April 2016, als er beim Kantonalen Steueramt eine Rulinganfrage stellte ( Urk.  3/2), umfasste sein Liegenschaften- Portfeuille dabei unter anderem die 26 Liegenschaften in der Stadt A.___ , um deren Erträge es vorliegend geht. Aus der Rulinganfrage vom 2
  40. April 2016 geht hervor, dass diese Liegenschaften teilweise (erst) in den vergangenen Jahren käuflich erworben wurden. Auch wenn offenbar keine Verkäufe getätigt wurden, spricht dies eher für einen gewerbsmässigen Liegen schaftenhandel . Zudem war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäfts führer der B.___ GmbH (vgl. Sachverhalt E. 1.1) , weshalb auch das Kriterium der Berufsnähe zum gewerbsmässigen Lieg enschaftenhandel zu bejahen ist (vg l.  Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanto ns Zürich SB.2019.00112 vom 19.  Februar 2019). Massgeblich ist jedoch, dass gemäss den Ausführungen des Steueramtes die geerbten Liegenschaften des als Architekten tätigen Erblassers zeitlebens als dessen Geschäftsvermögen zu qualifizieren waren und weder die Erbengemeinschaft noch der Beschwerdeführer diese Liegenschaften einzeln oder insgesamt in ihr Privatvermögen überführten, wie sich auch aus dem bilanzierten und eingebrachten historischen Anlagewert ergibt. Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich AHV-rechtlich - gleich wie im Steuerrecht - eine selbständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen ( BGE 134 V 250 E. 5.2). Dabei kann die Dauer der erbrechtlichen Auseinandersetzung bzw. die Länge des Zeit raums bis zur allfälligen Überführung keine Rolle spielen. Unerheblich ist daher, dass der Erblasser bereits 1984 gestorben sein soll.      Das Steueramt le gte in der Stellungnahme vom 1
  41. Mai 2019 (vgl. E. 3.1) sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass die steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG per
  42. Januar 2016 nur deshalb möglich war, weil das Steueramt – entsprechend der Rulingan fra ge des Beschwerdeführers vom 2
  43. April 2016 ( Urk.  3/2 ) – davon ausging, dass es sich bei der Einzelfirma C.___ um einen Betrieb im Sinne von Art.  19 Abs.  1 lit . b DBG handelte. Die Eintragung der Einzelfirma C.___ im Handelsregister hatte nur deklaratorische Wirkung. D er Betrieb musste dabei zwingen d bereits zuvor bestanden haben, a nsonsten von einer Steuerumgehung ausgegangen werden müsste . Gemäss den ebenfalls nachvollziehbaren Darlegungen des Steueramts vom 7.   A ugust 2020 bezahlte der Beschwerdeführer ferner im Rahmen der steuerneutralen Umstrukturierung seiner Einzelfirma in die D.___ AG die Emissionsabgabe vom 1  % nu r auf dem ausgegebenen Nennwert. Dies setzte voraus, dass der bisherige Rechtsträger bereits während mindestens fünf Jahren bestand en hatte ( vgl. Art.  9 Abs.  1 lit . e StG ). 4.3      Unter Würdigung all dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin die Erträge aus den unter E. 3.1 aufgeführten Liegenschaf ten im Zeitraum von 2012 bis 2015 rückwirkend als beitragspflichtiges Einkom men aus Geschäftsvermögen qualifiziert hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend f eststellte ( Urk.  2 S. 6 ), würde eine abweichende Qualifikation der Liegenschaften dazu führen, dass der B eschwerdeführer in den Genuss von steuerlichen Privilegierungen käme, ohne gleichzeitig die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten tragen zu müssen. 4.4      In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten persönlichen Beiträge aus selbständiger Er werbstätigkeit nicht (mehr) beanstandet (vgl. Urk.  1) . Deren Berechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen.      Demgemäss sind die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr.  3'040'900.-- auf Fr.  296'737.-- (inkl.  Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderun gen des Jahres 2012 auf Fr.  88'320.45 ( Urk.  2 S. 3 , Urk.  8/59, Urk.  8/138 und Urk.  8/143/1 ) festzusetzen.      Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2013 sind gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr.  1'675'000.-- auf Fr.  164'962. 05 (inkl.  Verwaltungs kosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2013 auf Fr.  40'851.-- ( Urk.  2 S. 3 , Urk.  8/57, Urk.  8/137 und Urk.  8/144/1 ) festzu setzen.      Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 sind gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr.  430' 600.-- auf Fr.  44'011.35 (inkl.  Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2014 auf Fr.  9'700.85 ( Urk.  8/60, Urk.  8/112/1 und Urk.  8/118) festzusetzen.      Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 sind gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr.  1'053'8 00.-- auf Fr.  104'217.70 (inkl.  Verwaltungs kosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderu ngen des Jahres 2015 auf Fr.  17’ 760.45 ( Urk.  8/101/6, Urk.  8/113/1 und Urk.  8/119) festzusetzen.
  44. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  45. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  46. Das Verfahren ist kostenlos.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00050

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 1. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, meldete sich nach dem

Zuzug von Z.___ nach A.___ per 2 0. Juni 2007

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an ( Urk. 8/8). In der Folge erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten

vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2012

auf s einem Vermögen Beiträge für Nichterwerbstätige ( für die Jahre 2009 bis 2012 lediglich akonto ; Urk. 8/13-15 , Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/26 und

Urk. 8/31 ). Per 1. Januar 2012 trat der Versicherte eine Stelle in einem Pensum von 18,75 %

als Immobilienverwalter/Geschäftsführer der B.___ GmbH

an (Urk. 8/35/4-5) , deren einziger Gesell schafter er bis Oktober 2019 war (vgl. www. zefix.ch). Ab dem 1. Juli 2012 erhöhte er das Pensum auf 60 %

( Urk. 8/37/5 -8 ). Seit dem 1 3. J uni 2016 war er als Inhaber des Einzelunter nehmens C.___ im Handelsregister eingetragen ( Urk. 8/52 ). Per 2 2. Juni 2016 meldete sich der Versicherte mit dieser Einzelfirma

bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender an

( Urk. 8/94 /1-4 ). 1.2

Am 1 3. Dezember 2018 erliess die Ausgleichskasse

eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2012 gestützt auf eine Meldung des Steueramts des Kantons Zürich basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 3'431'4 00.-- auf Fr. 334'509.45 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte ( Urk. 8/65). Ebenfalls am 1 3. Dezember 2013 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persön lichen Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf eine Meldung des Steueramts basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen v on Fr. 1'905'900.-- auf Fr. 187'493.25 (inkl. Verw altungskosten) festsetzte (Urk. 8/66). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2012 von Fr. 99'563.-- und für jene des Jahres 2013 von Fr. 46'430.60 ( Urk. 8/67-68). G egen diese Verfügungen vom 13. Dezember 2018 erhob der Versicherte am 1 1. Januar 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Am 2 9. Januar 2019 wurde das Einzel unternehmen C.___ infolge Geschäftsübergangs an die D.___ AG, deren Verwaltungsratsmitglied der Versicherte ist, aus dem Handelsregister gelöscht (www.zefix.ch).

In der Folge holte die Ausgleichskasse die Stellungnahme des Steueramts vom 1 3. Mai 2019 ein ( Urk. 8/101). Am 2 7. Mai 2019 erliess sie

eine Beitragsver fügung , mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2014 gestützt auf die Angaben des Steueramts basierend auf ein em beitrags pflichtige n

Einkommen von Fr. 430'600.-- auf Fr. 44'011.35 (inkl. Verwaltu ngs kosten) festsetzte ( Urk. 8/112).

Ebenfalls am 2 7. Mai 2019 erliess die Ausgleichs kasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'053'800.--

auf Fr. 104'217.70 (inkl. Verwal tung skosten) festsetzte (Urk. 8/ 113 ).

Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2014 von Fr. 9'700.85 und für jene des Jahres 2015 von Fr. 17'760.45 ( Urk. 8/118-119). Gegen diese Verfügungen vom 2 7. Mai 2019 erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2019 Einsprache ( Urk. 8/125). 1. 3

Mit Einspracheentscheid vom 2 4. April 2020 vereinigte die Ausgleichskasse das Einsprachev erfahren betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2012 und 2013

mit jenem betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2014 und 201 5. Alsdann hob sie die Verfügungen betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2012 und 2013 sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 11. Januar 2019 auf und setzte die persönlichen B eiträge der Jahre 2012 und 2013 gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 3'040'900. -- auf Fr. 296'737.-- (inkl. Verwaltungs kosten) respektive gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'675'0 00.-- auf Fr. 164'962.05 (inkl. Verwaltungskosten) fest . Die Verzugs zinsen für das Jahr 2012 reduzierte sie auf Fr. 88'320.45 und für das Jahr 2013 auf Fr. 40'851.-- ( Urk. 2; vgl. auch Verfügungen und Mitteilungen vom 2 4. April 2020, Urk. 8/137-138 und Urk. 8/143 -144 ) . Die Einsprache vom 2 6. Juni 2019 gegen die Beitrags- und die Verzugszinsverfügungen der Jahre 2014 und 2015 wies die Ausgleichskasse ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es seien die Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2015 mangels Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzuheben ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Augu st 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31 . August 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). Mit S chreiben vom 9. Juli 2021 (Urk.

10) wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Kantonalen Steueramt s vom 7. August 2020 und das E-Mail der Eidgenös sischen Steuerver waltung vom 9. Juli 2020 ( Urk. 8/151-152) zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beitr äge auf dem aus einer unselbständigen oder selbst ändigen Erwerbstätigkeit fliessen den Ein kommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 A HVG ist Ein kommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst ändiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbst ändiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvers icherung (AHVV) alle in selbst ändiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schafts betrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbst ändigen Erwerbs tätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die d irekte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nich t unter den Begriff der selbst ändigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgericht liche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern

(Gütern, die sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören) , wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sach darstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen , und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsver mögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstan des zum Geschäftsvermögen erfolgen.

B ei Alternativgütern hat aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuer rechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitrags rechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter , Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen). 1 .3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln.

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieb lichen Eigenkapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebe nenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundes gerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gem äss Stellungnahme des Steueramt s vom 1 3. Mai 2019 bei m ursprünglich gemeldeten Einkommen und Eigenkapital

irrtümlicherweise auch die Liegen schaft «…» in A.___ berücksichtigt worden sei. Der darauf erzielte Gewinn sei jedoch bei der Veräusserung im Jahr 2015 von der direkten Bundes steuer nicht erfasst und dem Privat vermögen zugewiesen worden. Ausserdem habe das Steueramt darauf hingewiesen, dass beim gemeldeten Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden seien. Bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge könne deshalb auf die Aufrechnung der Sozialver sicherungsbeiträge verzichtet werden. Die Beiträge und Verzugszinsen der Jahre 2012 und 2013 seien entsprechend zu reduzieren. Im Weiteren habe das Steuer amt in der Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 ausführlich begründet, weshalb es die gemeldeten Einkünfte als Erträge aus Geschäftsliegenschaften und damit als selbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe beim Steueramt am 2 0. April 2016 eine Rulinganfrage gestellt. Dabei sei es darum gegangen, die Liegenschaften, deren Erträge der Beschwerdegegnerin als selbständiges Erwerbseinkommen gemeldet worden seien, im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturier ung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b DBG von der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG zu übertragen. Das Steueramt habe diese Umwandlung bewilligt und rückwirkend auf den 1. Januar 2016 verwirklicht. Die steuerneutrale Üb ertragung der Liegenschaften in die D.___ AG sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Liegenschaf ten als Geschäftsvermö gen qualifiziert worden seien. Dass die Einzelfirma C.___ erst am 8. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen worden sei, ändere daran nichts. Die Liegenschaften hätten bereits in den Jahren zuvor als Geschäftsliegenschaften gelten müssen, damit eine Steuerumgehung habe ausgeschlossen werden können. Da die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen für die Steuerveranlagung von Bedeutung gewese n sei, könne die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Steuermeldungen abstellen. Ernst hafte Zweifel an der en Richtigkeit bestünden nicht. Überdies gehe aus dem Rulingantrag vom 2 0. April 2016 hervor, dass die zur Diskussion stehenden Liegenschaften vom Beschwerdeführer «in den letzten Jahren» zum T eil käuflich erworben und durch Erbteilungs- und Abtretungsvertrag im Jahr 2011 von de r Er ben gemeinschaft

des

E.___ an ihn übertragen worden seien. Die Immobilienprojekte seien dabei von E.___ als Architekt selbst geplant und realisiert worden. Dies spreche für das Vorliegen von Geschäftsvermögen zu Lebzeiten von E.___ . Solange die Erben keine Überführung der Liegen schaften ins Privatvermögen vorgenommen hätten, würden diese auch nach dem Ableben des Geschäftsinhabers im Gesch äftsvermögen verbleiben ( Urk. 2 S. 2 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gelten d , dass er in den Jahren 2012 bis 2015 lediglich die von seinem Vater geerbten Liegensch aften verwaltet und aus diesen Mehrfamilienhäusern, die praktisch ausschliesslich an Privatpersonen vermietet würden, Mietzinseinnahmen erzielt habe. Seine Tätigkeit habe sich

auf die kapitalmässige Nutzung des Vermögens beschränkt.

Es habe sich nicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt. E r habe keinen gewerbsmässigen L iegenschaftenhandel betrieben. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Vermögensverwaltungszwecken weitere Liegenschaften erworben, jedoch nie eine der zur Debatte stehende n Liegenschaft veräussert. Dass die Liegenschaften bis zum 3 1. Dezember 2015 zum Privatvermögen gehört hätten, gehe aus den jeweils eingereichten Steuererklärungen hervor. Die Einzelunternehmung C.___ sei erst am 8. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen worden und habe vorher rechtlich noch nicht bestanden . Die Erbschaft von E.___ sel., der im Jahr 1984 verstorben sei, sei erst 2011 unter anderem auf den Beschwerdeführer übertragen worden. Die unverteilte Erbschaft habe immer Privatvermögen dargestellt, wobei sich auch heute noch gewisse Liegenschaften und G rundstücke als unverteilte Erbschaft im Privatvermögen der Erben befinden würden. Ebenso seien die Liegenschaften in Z.___ , die auch aus verteilter Erbschaft stammen würden, bei der Einbringung in die D.___ AG dem Privatvermögen hinzugerechnet worden. Aus der Jahrzehnte zurückliegenden Tätigkeit von E.___ sel. lasse sich bezüglich des Vorliegens von Geschäftsvermögen nichts ableiten. Die Erbengemeinschaft habe die Liegen schaften seit Jahrzehnten zur reinen Vermögensverwaltung gehalten . Um eine steuerneutrale Umwandlung eines Einzelunternehmens in ein e Aktiengesellschaft vornehmen zu können , sei die Einzelfirma C.___ im Jahr 2016 gegründet worden. D as Einzelunternehmen habe den einzigen Zweck gehabt, dass die hierfür zu erfüllenden Erfordernisse eingehalten seien. Die Gründung des Einzelunternehmens wäre jedoch nicht einmal nötig gewesen, da am 1. Januar 2016 für eine logische Sekunde steuerlich ein Statuswechsel der Liegenschaften von Privatvermögen zu gewillkürtem G eschäftsvermögen voll zogen worden sei. Dass die sich bisher im Privatvermögen befindlichen Liegen schaften zu diesem Zweck in die Einzelfirma C.___ eingebracht worden seien, habe auf die AHV-rechtliche Würdigung des Liegenschaftsvermögens bzw. de ssen Erträge rückwirkend auf die Jahre 2012 bis 2015 keinen Einfluss . Der Beschwerdeführer sei mit der Einzelfirma C.___ erst nach deren Eintragung im Handelsregister ab 2016 AHV-beitragspflichtig . Die Quali fikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder als beitrags pflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen müsse im Beitragsfestsetzungs verfahren nach AHV-rechtlichen Kriterien erfolgen. Da im vorliegenden Fall kein Vermögensgewinn vorliege, könne sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Steuermeldung verlassen

( Urk. 1 ). 3. 3.1

Der Stellungnahme des Steueramts des Kantons Zürich vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 8/105) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Rulinganfrage vom 2 0. A pril 2016 beantragt habe, die nachfolgenden Liegenschaften im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b DBG von der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG zu übertragen : - «…» in A.___

- «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___

- «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___ - «…» in A.___

Die Steuerb ehörden des Kantons F.___ würden sich auf den Standpunkt stellen , dass die dort gelegenen Liegenschaften des Beschwerdeführers

de m Privatver mögen zuzuweisen seien und deshalb nicht im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung in die D.___ AG übertragen werden könn t en. Diese Qualifikation der Kanton F.___ Steuerbehörden sei berücksichtigt worden und die Liegenschafts erträge sämtlicher Liegenschaften in Z.___ nicht in die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit miteinbezogen worden.

Die Liegenschaft «…» in A.___ sei im Jahr 2015 veräussert worden. Dabei sei der Gewinn beim Beschwerdeführer bei der direkten Bundessteuer nicht er fasst worden . Die betreffenden Liegenschaftserträge seien folglich nicht in die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit miteinbezogen worden .

Aus der Tatsache, dass die Einzelunternehmung C.___ erst am 8. Juni 2016 im Handelsregister

des Kantons Zürich eingetragen worden sei , könne nicht abgeleitet werden, dass diese vorh er rechtlich nicht bestanden habe . Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) seien natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens Fr. 100'000.--

(Jahresum satz) erzielen würden, verpfli chtet, ihr Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen. Da diese Grenze in den Jahren 2012 bis 2015 deutlich überschritten w orden sei, sei davon auszugeh en, dass vorliegend eine Eintragung h ätte vorgenommen werden müssen. Es sei somit eine Verlet zung der Ein tragungspflicht gemäss

Art. 152 HRegV

gegeben . Art. 36 Abs. 1 HRegV führe

nicht zu einer Umqualifizierung einer deklaratorischen in eine konstitutive Wirkung. Gemäss

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung ( FusG ) könn t en im Handelsregister eingetragene Ein zelunternehmen (nicht aber solche, welche nicht im Handels register eingetragen seien) Vermögensübertragungen gemäss Art. 69 bis 77 FusG vornehmen. Es sei davon auszugeh en, dass die Eint ragung der Einzelfirma C.___ erfolgt sei, damit die steuerneutrale Umwandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b DBG in Verbindung mit Art. 69 bis 77 FusG habe um gesetzt werden können.

Dafür würden auch die Ausführung en

des Beschwer deführers in der Anmel dung für Selbständigerwerbende sprechen , wonach die Einzelfirma zur Vermögensübertragung der Liegenschaften an die D.___ AG in A.___ gegründet worden sei.

Gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Einzelunternehmung C.___ erst ab d em 8. Juni 2016 bestanden habe, spreche zudem die Tatsache , dass die Liegenschaften zum historischen Anlagewert in die D.___ AG überführt und m it diesem bilanziert worden seien. Wäre die Übertragung der Liegenschaften vom Privatvermögen von X.___ ins Geschäf tsvermögen der Einzelunternehmung

C.___ er st am 8. Juni 2016 erfolgt, würde der an diesem Tag anwendbare Verkehrswert dem Einbringungswert (und folglich auch dem Buchwert) entsprechen, was abe r nicht der Fall sei.

Umstrukturierungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b DBG seien ausschliesslich für geschäftliche Betriebe respektive Teilbetriebe möglich , das heisse, es müsse Geschäftsvermögen vorliegen. Das Betriebserfordernis sei eine von vier Voraus setzungen, damit eine steuerneu trale Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b DBG vorliege. Das Betriebserfordern is werde in Ziffer 3.2.2.3 des Kreisschrei bens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ( ESTV ) vom 1. Juni 2004 definiert. Aus dem dritten Abschni tt von Ziffer 3.2.2.3 gehe herv or, dass ein Betrieb nicht nur zum Zwecke einer steuerneutralen U mwandlung geschaffen werden dürfe (allgemeiner Vorbehalt der Steuerumgeh ung). Der vorliegende Satz stehe zw ar beispielhaft für die Mitgabe von nichtbetriebsnotwendigen Aktiven, sei aber sinngemäss anwendbar. Aus Ziffer 3.2.6 des Kreisschreibens Nr. 5 resp. aus Art. 9 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben ( StG ) gehe hervor, dass die Reduktion der Bem essungsgrundlage für die Emissi onsabgabe bei Umwand lungen nur dann gewährt werde, wenn der bisherige Rechts träger während mindestens fünf Jahren bestand en habe. Hier habe der G esetzgeber explizit eine Frist im Gesetzestext niedergeschrieben. Indem der Beschwerde führer im Rulingschreiben vom 2 0. April 2016 eine Umwandlung der Einzelfirma C.___ gemäss

Art. 19 Abs. 1 lit . b DBG für die aufgefü hrten Liegenschaften beantragt habe, habe er klar zum Aus druck gebracht, dass die Liegenschaften einen geschäftlichen Betrieb darstellen würden . Dieser Betrieb respektive die Einzelunternehmung könne

nicht erst am 8. Juni 2016 ge gründet worden sein, da sons t in Anlehnung an die Ausführun gen des Kreisschreibens Nr. 5 der E STV eine Steuerumgehung vorliegen würde. Zwar stehe bei den direkten Steuern nicht explizit im Gesetz, w ie lange der Rechtsträger respektive der Betrieb vor

der Umstrukturierung bestanden haben müsse . Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 lit . e StG sowie der Tatsache, das s sämtliche Sperrfristen bei Um strukturierungen fünf Jahre betragen würden (vgl. Art. 19 Abs. 2 DBG, Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 DBG), könne

aber davon ausgegangen werden, dass eine Frist von fünf Jahren auch bei den direkten Steuern sachgerecht sei. Zudem seien vorliegend nicht Aktiven - wie anlässlich einer generellen Neugründung einer E inzelfirma – erworben worden, sondern die Aktiven, namentlich die Liegenschaften, seien bereits etliche Jahre vorher im Eigentum des Beschwerde führers gestanden. Das Krei sschreiben Nr. 5 der ESTV gehe bei Liegenschaften nicht leichthin von einem Betrieb aus. Unter anderem müss t en die Mietzins erträge ein e gewisse Intensität erreichen respektive mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen (vgl. Ziffer 3.2.2.3 des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV). Diese Voraussetzung sei sowohl im Jahr der Übertragung als auch in den Vorjahren erfüllt gewesen . Somit würden die Liegenschaften bereits in den Vorjahren einen betrieblichen Char ak ter aufweisen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf steuerneutrale Umstrukturierung sei seitens des Kantonalen Steueramts am 2 2. April 2016 entsprochen worden. Die

steuerneutrale Umwandlung sei am 2 7. Juni 2016 rückwirkend auf den 1. Januar 2016 verwirklicht worden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Einsprachever fahren bei der Beschwerdegegnerin

betreffend die Jahre 2012 und 2013 Punkte vorbringe , welche die Möglichkeit einer steuerneutralen Umstrukturierun g ausgeschlossen hätten, verhalte er sich im Steuer- und Sozialversiche rungsver fahren widersprüchlich. 3.2

In der Stellungnahme vom 7. August 2020 ( Urk. 8/151) ergänzte das Steueramt, dass die Firma C.___ gemäss Beschwerdeschrift den einzi gen Zweck gehabt habe,

die Erfordernisse für eine steuerneutrale Um strukturie rung einzuhalten. Aus diesem Grund würde eigentlich eine Steuerumgehung vorliegen, welche e ine steuerneutrale Umwandlung ausgeschlossen hätte. Im Steuerrechtsverfahren habe der Beschwerdeführer von einer steuerneutralen Umwandlung profitieren können. Im Sozialvers icherungsverfahren bringe er Argumente vor, welche eine steuerneutrale Umwandlung ausschliessen würden.

Sofern e ine Gesellschaft gegründet werde und es sich nicht um eine steuerneut rale Umstrukturierung handle , sei auf der gesamten Kapitale inlage ( inkl. stille R eserven auf Liegenschaften) gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit . a StG eine Emissionsab gabe von 1 % geschuldet. Vom Betrag der g esamten Kapitaleinlage könne gemäss Art. 6 Abs. 1 lit . h StG maximal eine Million Franken in Abzug gebracht werden. Als Ausnahmeb estimmung sei in Art. 9 Abs. 1 lit . e StG vorgeseh en, dass bei steuerneutralen Um strukturierungen die Emissionsabgabe nur auf dem a usgege benen Nennwert (das heisse unter anderem ohne die eingebrachten stillen Reserven auf d en Liegenschaften) abzüglich des Freibetrag es v on einer Million Franken gemäss Art. 6 Abs. 1 lit . h StG geschuldet sei. Das heisse, dass der Steuerpflichtige einen steuerlichen Vorteil erziele. Die Ausnahme bestimmung vo n Art. 9 Abs. 1 lit . e StG sei allerdings nu r anwendbar, wenn der Rechtsträger, das heisse vorliegend die Einzelfirm a, im Ze itpunkt der Umwandlung bereits fünf Jahre bestanden habe. Mit E-Mail vom 7. Juli 2020 habe das Steueramt bei der E idgenössischen Steuerverwaltung angefragt, ob eine solche Abrechnu ng resp . Deklaration erfolgt sei. Die E idgenössische Steuerv erwaltung habe dies in ihr er Antwort vom 9. Juli 2020 verneint. Auch hier verhalte sich der Beschwerdeführer wide rsprüchlich. Während er im Steu erverfahren bei den Stempelabgaben dank der Ausnahmebestimmung betreffend die steuerneutrale Umstrukturierung einen steuerlichen Vorteil erzielt und somit k eine Emissionsabgabe bezahlt habe , finde nun im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein Wechsel der Argumentation statt m it dem Ziel, die Sozialversiche r ungsbeiträge für die Jahr 2012 bis 2015 zu vermeide n. 4.

4.1

Die Ausgleichskassen haben zwar grundsätzlich eigenständig

– ohne Bindung an die Angaben der Steuerbehörden - zu beurteilen, ob Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbstän diger Erwerbstätig keit vorliegt. Da das Steueramt vorliegend zu beurteilen hatte, ob die Voraus setzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelfirma C.___ erfüllt waren, war die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen steuerrechtlich jedoch von Belang. Zu prüfen ist daher, ob ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen gegeben sind (vgl. E. 1.3). 4.2

Fest steht , dass die unter E. 3.1 aufgeführten Liegenschaft en in der Stadt Zürich vom Kantonalen Steueramt in den Jahren 2012 bis 2015 als Geschäftsvermögen qualifiziert wurde n . Die entsprechende n Steuertaxationen sind ausweislich der Akten in Rechtskraft erwachsen.

Im Weiteren ist erstellt , dass der Beschwerdeführer seit der Erbteilung im Jahr 2011 zahlreiche Liegenschaften verwaltet, die er von seinem 1984 verstorbenen Vater E.___ sel. geerbt hat (vgl. E. 2.2) . Am 2 0. April 2016, als er beim Kantonalen Steueramt eine Rulinganfrage stellte ( Urk. 3/2), umfasste sein Liegenschaften- Portfeuille dabei unter anderem die 26 Liegenschaften in der Stadt A.___ , um deren Erträge es vorliegend geht. Aus der Rulinganfrage vom 2 0. April 2016 geht hervor, dass diese Liegenschaften teilweise (erst) in den vergangenen Jahren käuflich erworben wurden. Auch wenn offenbar keine Verkäufe getätigt wurden, spricht dies eher für einen gewerbsmässigen Liegen schaftenhandel . Zudem war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäfts führer der B.___ GmbH

(vgl. Sachverhalt E. 1.1) , weshalb auch das Kriterium der Berufsnähe zum gewerbsmässigen Lieg enschaftenhandel zu bejahen ist (vg l. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanto ns Zürich SB.2019.00112 vom 19. Februar 2019). Massgeblich ist jedoch, dass gemäss den Ausführungen des Steueramtes die geerbten Liegenschaften des als Architekten tätigen Erblassers zeitlebens als dessen Geschäftsvermögen zu qualifizieren waren und weder die Erbengemeinschaft noch der Beschwerdeführer diese Liegenschaften einzeln oder insgesamt in ihr Privatvermögen überführten, wie sich auch aus dem bilanzierten und eingebrachten historischen Anlagewert ergibt. Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich AHV-rechtlich - gleich wie im Steuerrecht - eine selbständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen ( BGE 134 V 250 E. 5.2). Dabei kann die Dauer der erbrechtlichen Auseinandersetzung bzw. die Länge des Zeit raums bis zur allfälligen Überführung keine Rolle spielen. Unerheblich ist daher, dass der Erblasser bereits 1984 gestorben sein soll.

Das Steueramt le gte in der Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 (vgl. E. 3.1)

sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass die steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelfirma C.___

in die D.___ AG per 1. Januar 2016 nur deshalb möglich war, weil das Steueramt – entsprechend der Rulingan fra ge des Beschwerdeführers vom 2 0. April 2016 ( Urk. 3/2 ) – davon ausging, dass es sich bei der Einzelfirma C.___

um einen Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit . b DBG handelte.

Die Eintragung der Einzelfirma C.___

im Handelsregister hatte nur deklaratorische Wirkung. D er Betrieb musste dabei zwingen d bereits zuvor bestanden haben,

a nsonsten von einer Steuerumgehung ausgegangen werden müsste .

Gemäss den ebenfalls nachvollziehbaren Darlegungen des Steueramts vom 7.

A ugust 2020

bezahlte der Beschwerdeführer ferner

im Rahmen der steuerneutralen Umstrukturierung seiner Einzelfirma in die D.___ AG die Emissionsabgabe vom 1 % nu r auf dem ausgegebenen Nennwert. Dies setzte voraus, dass der bisherige Rechtsträger bereits während mindestens fünf Jahren bestand en hatte ( vgl. Art. 9 Abs. 1 lit . e StG ). 4.3

Unter Würdigung all dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin die Erträge aus den unter E. 3.1 aufgeführten Liegenschaf ten

im Zeitraum von 2012 bis 2015 rückwirkend

als beitragspflichtiges Einkom men aus Geschäftsvermögen qualifiziert hat.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend f eststellte ( Urk. 2 S. 6 ), würde eine abweichende Qualifikation der Liegenschaften dazu führen, dass der B eschwerdeführer in den Genuss von steuerlichen Privilegierungen käme, ohne gleichzeitig die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten tragen zu müssen. 4.4

In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten persönlichen Beiträge aus selbständiger Er werbstätigkeit nicht (mehr) beanstandet (vgl. Urk. 1) . Deren Berechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen.

Demgemäss sind die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'040'900.-- auf Fr. 296'737.-- (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderun gen des Jahres 2012 auf Fr. 88'320.45 ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/59, Urk. 8/138 und Urk. 8/143/1 )

festzusetzen.

Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2013 sind gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 1'675'000.-- auf Fr. 164'962. 05 (inkl. Verwaltungs kosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2013

auf Fr. 40'851.-- ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/57, Urk. 8/137 und Urk. 8/144/1 ) festzu setzen.

Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 sind gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 430' 600.-- auf Fr. 44'011.35 (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2014 auf Fr. 9'700.85 ( Urk. 8/60, Urk. 8/112/1 und Urk. 8/118) festzusetzen.

Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 sind gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 1'053'8 00.-- auf Fr. 104'217.70 (inkl. Verwaltungs kosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderu ngen des Jahres 2015 auf Fr. 17’ 760.45 ( Urk. 8/101/6, Urk. 8/113/1 und Urk. 8/119) festzusetzen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl