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AB.2020.00049

AHV-Beitragspflicht. Abgrenzung Nichterwerbstätig/Erwerbstätig. Es liegt keine (dauernd volle) Erwerbstätigkeit vor. (BGE 9C_228/2021)

Zürich SozVersG · 2021-02-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2 0. Februar 1951 und verheiratet, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bis Ende 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen und als solcher beitragspflichtig. Nachdem er der Ausgleichskasse am 9. September 2016 mitgeteilt hatte, dass er den Betrieb per 1. Januar 2015 eingestellt habe ( Urk. 7/27) und seitens der Aus gleichskasse durchgeführte Abklärungen ergeben hatten, dass er

– gleich wie seine Ehefrau –

per 1. Januar 2015 bei der Y.___ eine unselbständige Erwerbstät igkeit aufgenommen hatte (Urk. 7/40),

setzte die Ausgleichskasse

gestützt auf die Angaben von X.___ sowie die Steuererklä rungen der Eheleute X.___ der Jahre 2015 und 2016 mit Verfügungen vom 1 4. September 2018 die von X.___ für die Zeit von 1. Januar 2015 bis 2 9. Februar 2016 (Eintritt ins ordentliche Rentenalter) geschuldete n

Akontob eiträge für Nichterwerbstätige nach

Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renteneinkommens auf Fr. 19'900.90 (Jahr 2015 ;

Urk. 7/58 ) bzw. Fr. 3'788.80 (Januar bis Februar 2016 ; vgl. Urk. 7/59 ) fest (einschliesslich Ver waltungskosten;

vgl. auch Schrei ben der Ausgleichskasse vom 12. September 2018 zur Beitragspflicht wie Nichterwerbstätige ; Urk. 7/54).

Mit Verfügungen vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse überdies Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2015 und 2016 (Urk. 7/56 -57 ) . Dagegen erhob X.___

am 1 5. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse

Einsprache , mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er als unselbständig Erwerbstätiger einzu stufen und die AHV- Beiträge aufgrund des Eink ommens zu ermitteln seien (Urk. 7/62). Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Ausgleic hskasse die Ein sprache ab (Urk. 7/102 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 5. Mai 2020 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: « 1.

Der Einspracheentscheid in der Abrechnungs

- NR. «…» v om 2 4. März 2020 sei aufzuheben . 2.

Es sei der Beschwerdeführer für beide Beitragsja hre 20 15 und 2016 (bis zur Pensi onierung)

als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer einzustufen. 3.

Die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nichter werbstätige für die Jahre 2015 und 2016, die Verzugszinsverfügungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1 4. September 2018 sowie vom 1. Januar 2018 bis 1 4. September 2018, beide vom 14. September 2018 sowie die Rechnung Nr. «…» betreffend persönliche Beiträge für die Nichterwerbstätige seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für den Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu ersetzen. 4.

Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWst ) zulasten der Beschwer degegnerin.»

Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 21.

Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträ gen und Stand punkten fest (Urk. 12). Die Ausgleichskasse erklärte am 7. Dezember 2020 V er zicht auf Stellungnahme (Urk. 1 6 ) , was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versi cherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat ( Abs. 3 lit . a). 1.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG). 1.3

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken (Stand 2015), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Minde stbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenen falls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art. 10 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ; AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine ver heiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.4

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei trages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen ( Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 anwendbar ( Art. 28 bis

Abs. 2 AHVV).

Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E.

1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161). 1.5

Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber – subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E. 5a). 1.6

Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338

E. 2. 2.3 ) . 2.

2.1

Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Entsc heid zur Hauptsache damit, sie gehe davon aus, dass sich die Tätigkeit auf das Verwaltungsrats mandat so wie die Geschäftsführung beschränke. Bei dem geringen Lohn von Fr. 21'150 .

für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat und als Geschäftsfüh rer könne keine 51 % ige Erwerbstäti gke i t angenommen werden. Zwischen der Arbe its leistung und dem Entgelt best ehe kein angemessenes Verhältnis. Auch könne in Fällen, in denen eine beitragspflichtige Person praktisch von ihrem Vermögen oder Renteneinkommen lebe, nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn diese eine Tätigkeit ohne klaren erwerbstätigen (wohl:

erwerblichen ) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Die bereits bezahlten AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit des Jahres 2015 seien ange rechnet worden ( Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, dass bei dem

– im Vergleich zu Durchschnitt s löhnen gemäss LSE - geringen Lohn auch die Erwerbs absicht an sich fraglich sei , zumal der Beschwerd e führer über ein hohes Vermö gen verfüge . Schliesslich könnten die Beiträge auch nicht als von seiner Ehegattin bezahlt gelten ( Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe das Mandat als Verwaltungsratspräsident

unent g eltlich au s geübt. Da er d arüber

hinaus die Geschäftsführung der Y.___

zu einem Pensum von über 50

% und in Erwerbsabsicht ausgeübt und die Mindestbeit räge gemäss Art. 28 AHVV mit den entrichte ten AHV- Beiträge n

in Höhe von Fr. 1'600.-- deutlich über schritten habe, sei er ganz grundsätzlich als Erwerbstätiger zu qualifizieren . Es gehe nicht an, dass die Ausgleichskasse den Lohn als zu gering taxiere. Soweit die Beschwerdegegnerin die ordentlichen AHV-Beiträge mit den Nichterwerbs tätigenbeiträgen vergleiche , sei diese Vorgehensweise, für welche eine gesetzliche Grundlage vollkommen fehle , rechtswidrig ( Urk. 1) . In der Replik ergänzte er, dass die Bezugnahme auf die LSE

unzulässig sei und a uch bestritten werde, dass das Vermögen eine Rolle spiele , ansonsten alle Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen müssten ( Urk. 12). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war im streitbetroffenen Zeitraum

nicht nur Geschäfts führer der Y.___ , sondern auch deren Verwaltungsratsp räsident (vgl. Aus zug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 3/15) , welche Funktion er nach eigenen Angaben unentgeltlich ausgeübt hat ( Urk. 1 S. 4 ) . Da aufgrund der Unentgeltlichkeit bezüglich der Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident mithin keine Erwerbstätigkeit im Rechtssinne zur Frage steht , ist

zu prüfen , ob bzw. in welchem Umfang bezüglich der darüber hinaus ausgeübten (und entschädigten) Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___

eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG gegeben ist . 3.2

Zur Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Y.___

– eine Familien-AG - exis tiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag ( Urk. 1 2 S. 7 ). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers übt er diese Tätigkeit bzw. die damit verbundenen Arbeiten (Vertrags ver handlungen, Vertragsabschlüsse, Besprechungen, Telefonate,

Besu che von Ausstellungen und Messen, Zusammenarbeit mit der Buchhaltung etc ; vgl. Urk. 1 S. 5) im Umfang von (mindestens) 51 % eines Vollzeitpensums aus, wofür er - so die unbestrittenen Ausführungen im angef ochtenen Ent scheid mit einem (Brutto-) Jahresl ohn von Fr. 21'150.-- entschädigt wird. Jedoch entspricht das Gehalt von jährlich Fr. 21' 150 .-- einem monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 (bzw. Fr. 3’455 . 90

bei einem Vollzeitpensum) ,

womit ein Stunden lohn von rund Fr. 19. -- resultiert ( Fr. 1'762.50: [ 21.42 x 4.33 Wochen/Monat = 92.106 Stunden /Monat] ) . Wie die Verwaltung im angefochtenen Einspracheent scheid zu Recht festgehalten hat, ist offensichtlich, dass damit zwischen der Tätigkeit als

Geschäftsführer und dem bezogenen Entgelt kein angemessenes Ver hältnis besteht, liegt das Gehalt doch er he blich unter den (statistischen) Durch schnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für solch qualifizierte Tätigkeiten ausgewiesen sind ( vgl. etwa LSE 2016; Tabelle T 17 monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 1 Führungskräfte ; vgl. zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichs grösse etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 2 5. März 2019 E.5.1 ). M it Blick auf diese konkreten wirtschaftlichen Begebenheiten hat die Verwaltung aber auch zu Recht fest gestellt , dass angesichts der behaupteten E rwerbsabsicht

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist , dass d er Beschwerdeführer für einen monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 eine Geschäftsführert ätigkeit im Umfang von 51

% ausgeübt hat. Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit davon, dass er nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war.

Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einem 51%igen Tätigsein für die Y.___ ausgehen würde, ergäbe die s nichts zu seinen Gunsten. So ist bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen , welche Erwerbs absicht nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3 ; vgl . auch etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 2 5. März 2019, E.

5.1 ). Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten - verglichen mit den entsprechenden Löhnen der LSE - an einem angemessenen Verhä l tnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums

auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbs orientierung (und somit eine

Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 1.5 hievor ) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine ( subjektiv ) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte

der Beschwerdeführer

selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.

Ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll

erwerbstätig

war , ist

gemäss

Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der

Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen auf seinem G ehalt Lohnbeiträge von rund Fr. 1‘600. -- pro Jahr geleistet ( einschliesslich Arbeitgeberbeitrag; vgl. Urk. 1 S. 7 sowie Urk. 13 S. 3) . Damit ist jedoch offensichtlich, dass er die Hälf t e der Nichter werbstätigenbeiträge von rund Fr. 20‘000.-- pro Jahr (im Jahr 2016 pro rata ) bei weitem nicht erreicht, weshalb er Beiträge wie Nichterwerbstätige zu bezahlen hat. 3.3

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass er – da er zu einem Pensum von 51

% arbeitstätig sei und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe –

ganz grundsätzlich als Erwerbstät iger zu qualifi zieren sei (Urk. 1 S. 7 ), geht er fehl. Er verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätiger nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird; vorausgesetzt wird vielmehr

auch, dass die Tätigkeit in mindestens diesem Umfang auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nach gewiesen sein muss (E. 1.4) . Der Beschwerdeführer übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitrags pflicht als Erwerbstätiger nicht in jedem Fall genügt, kann der Bundesrat d en Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser

– wie vorliegend der Beschwerdeführer - nicht dauernd voll erwerbs tätig ist ( Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV; vgl. E.

1.3 hievor ). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat , keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu. So hat der Verordnungsgeber mit Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, und mit

welcher Regelung verhindert werden soll , dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss spora dischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt diese Regelung denn auch nicht dazu, dass sämtliche Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen als Nichterwerbstätige beitragspflic htig sind . So kommt Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV nicht zur Anwendung, wo eine beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit in plausibler Erwerbsabsicht (nachgewiesen aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen) erwerbstätig ist.

4.

Die Berechnung der ( Akonto -)Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 (Januar und Februar) ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuererklärungen 2015 und 2016 hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt . Auf das

Massliche der Beiträge – bei welchen es sich erst um auf provisorischer Grundlage festgesetzte ( Akonto -)Beiträge handelt ( Art. 2 4 Abs. 1 AHVV; zur Rechtsnatur von Akonto - Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 20 1 4 E. 1)

– ist daher nicht näher einzugehe n . Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ( Urk. 6 S. 3) zu Recht ausgeführt hat – kann schliesslich auch Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG

(vgl. E. 1. 1. hiervor) nicht Platz greifen. Denn

diese Bestimmung setzt voraus, dass der jeweils andere Ehegatte als erwerbstätig gilt bzw. die erforderlichen Beiträge als Erwerbstätiger ( im Sinne der AHV )

bezahlt hat (vgl. auch Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Rz . 2071) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, gilt doch die Ehefrau des Beschwerdeführers

in der vorliegend streitbetroffenen Zeit ebenfalls als Nicht erwerbstätige (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom

5. Februar 2021 in Sachen Z.___ , Prozess-Nr. AB.2019.00071 ). 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. März 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 2 0. Februar 1951 und verheiratet, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bis Ende 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen und als solcher beitragspflichtig. Nachdem er der Ausgleichskasse am 9. September 2016 mitgeteilt hatte, dass er den Betrieb per 1. Januar 2015 eingestellt habe ( Urk. 7/27) und seitens der Aus gleichskasse durchgeführte Abklärungen ergeben hatten, dass er

– gleich wie seine Ehefrau –

per 1. Januar 2015 bei der Y.___ eine unselbständige Erwerbstät igkeit aufgenommen hatte (Urk. 7/40),

setzte die Ausgleichskasse

gestützt auf die Angaben von X.___ sowie die Steuererklä rungen der Eheleute X.___ der Jahre 2015 und 2016 mit Verfügungen vom 1 4. September 2018 die von X.___ für die Zeit von 1. Januar 2015 bis 2 9. Februar 2016 (Eintritt ins ordentliche Rentenalter) geschuldete n

Akontob eiträge für Nichterwerbstätige nach

Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renteneinkommens auf Fr. 19'900.90 (Jahr 2015 ;

Urk. 7/58 ) bzw. Fr. 3'788.80 (Januar bis Februar 2016 ; vgl. Urk. 7/59 ) fest (einschliesslich Ver waltungskosten;

vgl. auch Schrei ben der Ausgleichskasse vom 12. September 2018 zur Beitragspflicht wie Nichterwerbstätige ; Urk. 7/54).

Mit Verfügungen vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse überdies Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2015 und 2016 (Urk. 7/56 -57 ) . Dagegen erhob X.___

am 1 5. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse

Einsprache , mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er als unselbständig Erwerbstätiger einzu stufen und die AHV- Beiträge aufgrund des Eink ommens zu ermitteln seien (Urk. 7/62). Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Ausgleic hskasse die Ein sprache ab (Urk. 7/102 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versi cherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat ( Abs. 3 lit . a).

E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).

E. 1.3 hievor ). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat , keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu. So hat der Verordnungsgeber mit Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, und mit

welcher Regelung verhindert werden soll , dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss spora dischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt diese Regelung denn auch nicht dazu, dass sämtliche Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen als Nichterwerbstätige beitragspflic htig sind . So kommt Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV nicht zur Anwendung, wo eine beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit in plausibler Erwerbsabsicht (nachgewiesen aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen) erwerbstätig ist.

4.

Die Berechnung der ( Akonto -)Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 (Januar und Februar) ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuererklärungen 2015 und 2016 hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt . Auf das

Massliche der Beiträge – bei welchen es sich erst um auf provisorischer Grundlage festgesetzte ( Akonto -)Beiträge handelt ( Art. 2 4 Abs. 1 AHVV; zur Rechtsnatur von Akonto - Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 20 1 4 E. 1)

– ist daher nicht näher einzugehe n . Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ( Urk. 6 S. 3) zu Recht ausgeführt hat – kann schliesslich auch Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG

(vgl. E. 1. 1. hiervor) nicht Platz greifen. Denn

diese Bestimmung setzt voraus, dass der jeweils andere Ehegatte als erwerbstätig gilt bzw. die erforderlichen Beiträge als Erwerbstätiger ( im Sinne der AHV )

bezahlt hat (vgl. auch Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Rz . 2071) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, gilt doch die Ehefrau des Beschwerdeführers

in der vorliegend streitbetroffenen Zeit ebenfalls als Nicht erwerbstätige (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom

5. Februar 2021 in Sachen Z.___ , Prozess-Nr. AB.2019.00071 ). 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. März 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei trages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen ( Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 anwendbar ( Art. 28 bis

Abs. 2 AHVV).

Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E.

E. 1.5 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber – subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E. 5a).

E. 1.6 Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338

E. 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 5. Mai 2020 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: « 1.

Der Einspracheentscheid in der Abrechnungs

- NR. «…» v om 2 4. März 2020 sei aufzuheben . 2.

Es sei der Beschwerdeführer für beide Beitragsja hre 20 15 und 2016 (bis zur Pensi onierung)

als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer einzustufen. 3.

Die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nichter werbstätige für die Jahre 2015 und 2016, die Verzugszinsverfügungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1 4. September 2018 sowie vom 1. Januar 2018 bis 1 4. September 2018, beide vom 14. September 2018 sowie die Rechnung Nr. «…» betreffend persönliche Beiträge für die Nichterwerbstätige seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für den Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu ersetzen. 4.

Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWst ) zulasten der Beschwer degegnerin.»

Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 21.

Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträ gen und Stand punkten fest (Urk. 12). Die Ausgleichskasse erklärte am 7. Dezember 2020 V er zicht auf Stellungnahme (Urk. 1

E. 2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Entsc heid zur Hauptsache damit, sie gehe davon aus, dass sich die Tätigkeit auf das Verwaltungsrats mandat so wie die Geschäftsführung beschränke. Bei dem geringen Lohn von Fr. 21'150 .

für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat und als Geschäftsfüh rer könne keine 51 % ige Erwerbstäti gke i t angenommen werden. Zwischen der Arbe its leistung und dem Entgelt best ehe kein angemessenes Verhältnis. Auch könne in Fällen, in denen eine beitragspflichtige Person praktisch von ihrem Vermögen oder Renteneinkommen lebe, nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn diese eine Tätigkeit ohne klaren erwerbstätigen (wohl:

erwerblichen ) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Die bereits bezahlten AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit des Jahres 2015 seien ange rechnet worden ( Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, dass bei dem

– im Vergleich zu Durchschnitt s löhnen gemäss LSE - geringen Lohn auch die Erwerbs absicht an sich fraglich sei , zumal der Beschwerd e führer über ein hohes Vermö gen verfüge . Schliesslich könnten die Beiträge auch nicht als von seiner Ehegattin bezahlt gelten ( Urk. 6) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe das Mandat als Verwaltungsratspräsident

unent g eltlich au s geübt. Da er d arüber

hinaus die Geschäftsführung der Y.___

zu einem Pensum von über 50

% und in Erwerbsabsicht ausgeübt und die Mindestbeit räge gemäss Art. 28 AHVV mit den entrichte ten AHV- Beiträge n

in Höhe von Fr. 1'600.-- deutlich über schritten habe, sei er ganz grundsätzlich als Erwerbstätiger zu qualifizieren . Es gehe nicht an, dass die Ausgleichskasse den Lohn als zu gering taxiere. Soweit die Beschwerdegegnerin die ordentlichen AHV-Beiträge mit den Nichterwerbs tätigenbeiträgen vergleiche , sei diese Vorgehensweise, für welche eine gesetzliche Grundlage vollkommen fehle , rechtswidrig ( Urk. 1) . In der Replik ergänzte er, dass die Bezugnahme auf die LSE

unzulässig sei und a uch bestritten werde, dass das Vermögen eine Rolle spiele , ansonsten alle Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen müssten ( Urk. 12). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war im streitbetroffenen Zeitraum

nicht nur Geschäfts führer der Y.___ , sondern auch deren Verwaltungsratsp räsident (vgl. Aus zug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 3/15) , welche Funktion er nach eigenen Angaben unentgeltlich ausgeübt hat ( Urk. 1 S. 4 ) . Da aufgrund der Unentgeltlichkeit bezüglich der Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident mithin keine Erwerbstätigkeit im Rechtssinne zur Frage steht , ist

zu prüfen , ob bzw. in welchem Umfang bezüglich der darüber hinaus ausgeübten (und entschädigten) Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___

eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG gegeben ist . 3.2

Zur Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Y.___

– eine Familien-AG - exis tiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag ( Urk. 1 2 S. 7 ). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers übt er diese Tätigkeit bzw. die damit verbundenen Arbeiten (Vertrags ver handlungen, Vertragsabschlüsse, Besprechungen, Telefonate,

Besu che von Ausstellungen und Messen, Zusammenarbeit mit der Buchhaltung etc ; vgl. Urk. 1 S. 5) im Umfang von (mindestens) 51 % eines Vollzeitpensums aus, wofür er - so die unbestrittenen Ausführungen im angef ochtenen Ent scheid mit einem (Brutto-) Jahresl ohn von Fr. 21'150.-- entschädigt wird. Jedoch entspricht das Gehalt von jährlich Fr. 21' 150 .-- einem monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 (bzw. Fr. 3’455 . 90

bei einem Vollzeitpensum) ,

womit ein Stunden lohn von rund Fr. 19. -- resultiert ( Fr. 1'762.50: [ 21.42 x 4.33 Wochen/Monat = 92.106 Stunden /Monat] ) . Wie die Verwaltung im angefochtenen Einspracheent scheid zu Recht festgehalten hat, ist offensichtlich, dass damit zwischen der Tätigkeit als

Geschäftsführer und dem bezogenen Entgelt kein angemessenes Ver hältnis besteht, liegt das Gehalt doch er he blich unter den (statistischen) Durch schnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für solch qualifizierte Tätigkeiten ausgewiesen sind ( vgl. etwa LSE 2016; Tabelle T 17 monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 1 Führungskräfte ; vgl. zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichs grösse etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 2 5. März 2019 E.5.1 ). M it Blick auf diese konkreten wirtschaftlichen Begebenheiten hat die Verwaltung aber auch zu Recht fest gestellt , dass angesichts der behaupteten E rwerbsabsicht

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist , dass d er Beschwerdeführer für einen monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 eine Geschäftsführert ätigkeit im Umfang von 51

% ausgeübt hat. Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit davon, dass er nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war.

Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einem 51%igen Tätigsein für die Y.___ ausgehen würde, ergäbe die s nichts zu seinen Gunsten. So ist bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen , welche Erwerbs absicht nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3 ; vgl . auch etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 2 5. März 2019, E.

5.1 ). Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten - verglichen mit den entsprechenden Löhnen der LSE - an einem angemessenen Verhä l tnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums

auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbs orientierung (und somit eine

Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 1.5 hievor ) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine ( subjektiv ) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte

der Beschwerdeführer

selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.

Ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll

erwerbstätig

war , ist

gemäss

Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der

Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen auf seinem G ehalt Lohnbeiträge von rund Fr. 1‘600. -- pro Jahr geleistet ( einschliesslich Arbeitgeberbeitrag; vgl. Urk. 1 S. 7 sowie Urk.

E. 2.3 ) . 2.

E. 6 ) , was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ; AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine ver heiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

E. 13 S. 3) . Damit ist jedoch offensichtlich, dass er die Hälf t e der Nichter werbstätigenbeiträge von rund Fr. 20‘000.-- pro Jahr (im Jahr 2016 pro rata ) bei weitem nicht erreicht, weshalb er Beiträge wie Nichterwerbstätige zu bezahlen hat. 3.3

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass er – da er zu einem Pensum von 51

% arbeitstätig sei und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe –

ganz grundsätzlich als Erwerbstät iger zu qualifi zieren sei (Urk. 1 S. 7 ), geht er fehl. Er verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätiger nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird; vorausgesetzt wird vielmehr

auch, dass die Tätigkeit in mindestens diesem Umfang auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nach gewiesen sein muss (E. 1.4) . Der Beschwerdeführer übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitrags pflicht als Erwerbstätiger nicht in jedem Fall genügt, kann der Bundesrat d en Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser

– wie vorliegend der Beschwerdeführer - nicht dauernd voll erwerbs tätig ist ( Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV; vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00049

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 5. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler Hofmann Gehler

Schmidlin , Rechtsanwälte und Notare Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2 0. Februar 1951 und verheiratet, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bis Ende 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen und als solcher beitragspflichtig. Nachdem er der Ausgleichskasse am 9. September 2016 mitgeteilt hatte, dass er den Betrieb per 1. Januar 2015 eingestellt habe ( Urk. 7/27) und seitens der Aus gleichskasse durchgeführte Abklärungen ergeben hatten, dass er

– gleich wie seine Ehefrau –

per 1. Januar 2015 bei der Y.___ eine unselbständige Erwerbstät igkeit aufgenommen hatte (Urk. 7/40),

setzte die Ausgleichskasse

gestützt auf die Angaben von X.___ sowie die Steuererklä rungen der Eheleute X.___ der Jahre 2015 und 2016 mit Verfügungen vom 1 4. September 2018 die von X.___ für die Zeit von 1. Januar 2015 bis 2 9. Februar 2016 (Eintritt ins ordentliche Rentenalter) geschuldete n

Akontob eiträge für Nichterwerbstätige nach

Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renteneinkommens auf Fr. 19'900.90 (Jahr 2015 ;

Urk. 7/58 ) bzw. Fr. 3'788.80 (Januar bis Februar 2016 ; vgl. Urk. 7/59 ) fest (einschliesslich Ver waltungskosten;

vgl. auch Schrei ben der Ausgleichskasse vom 12. September 2018 zur Beitragspflicht wie Nichterwerbstätige ; Urk. 7/54).

Mit Verfügungen vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse überdies Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2015 und 2016 (Urk. 7/56 -57 ) . Dagegen erhob X.___

am 1 5. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse

Einsprache , mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er als unselbständig Erwerbstätiger einzu stufen und die AHV- Beiträge aufgrund des Eink ommens zu ermitteln seien (Urk. 7/62). Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Ausgleic hskasse die Ein sprache ab (Urk. 7/102 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 5. Mai 2020 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: « 1.

Der Einspracheentscheid in der Abrechnungs

- NR. «…» v om 2 4. März 2020 sei aufzuheben . 2.

Es sei der Beschwerdeführer für beide Beitragsja hre 20 15 und 2016 (bis zur Pensi onierung)

als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer einzustufen. 3.

Die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nichter werbstätige für die Jahre 2015 und 2016, die Verzugszinsverfügungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1 4. September 2018 sowie vom 1. Januar 2018 bis 1 4. September 2018, beide vom 14. September 2018 sowie die Rechnung Nr. «…» betreffend persönliche Beiträge für die Nichterwerbstätige seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für den Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu ersetzen. 4.

Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWst ) zulasten der Beschwer degegnerin.»

Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 21.

Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträ gen und Stand punkten fest (Urk. 12). Die Ausgleichskasse erklärte am 7. Dezember 2020 V er zicht auf Stellungnahme (Urk. 1 6 ) , was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versi cherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat ( Abs. 3 lit . a). 1.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG). 1.3

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken (Stand 2015), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Minde stbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenen falls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art. 10 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ; AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine ver heiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.4

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei trages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen ( Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 anwendbar ( Art. 28 bis

Abs. 2 AHVV).

Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E.

1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161). 1.5

Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber – subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E. 5a). 1.6

Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338

E. 2. 2.3 ) . 2.

2.1

Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Entsc heid zur Hauptsache damit, sie gehe davon aus, dass sich die Tätigkeit auf das Verwaltungsrats mandat so wie die Geschäftsführung beschränke. Bei dem geringen Lohn von Fr. 21'150 .

für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat und als Geschäftsfüh rer könne keine 51 % ige Erwerbstäti gke i t angenommen werden. Zwischen der Arbe its leistung und dem Entgelt best ehe kein angemessenes Verhältnis. Auch könne in Fällen, in denen eine beitragspflichtige Person praktisch von ihrem Vermögen oder Renteneinkommen lebe, nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn diese eine Tätigkeit ohne klaren erwerbstätigen (wohl:

erwerblichen ) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Die bereits bezahlten AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit des Jahres 2015 seien ange rechnet worden ( Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, dass bei dem

– im Vergleich zu Durchschnitt s löhnen gemäss LSE - geringen Lohn auch die Erwerbs absicht an sich fraglich sei , zumal der Beschwerd e führer über ein hohes Vermö gen verfüge . Schliesslich könnten die Beiträge auch nicht als von seiner Ehegattin bezahlt gelten ( Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe das Mandat als Verwaltungsratspräsident

unent g eltlich au s geübt. Da er d arüber

hinaus die Geschäftsführung der Y.___

zu einem Pensum von über 50

% und in Erwerbsabsicht ausgeübt und die Mindestbeit räge gemäss Art. 28 AHVV mit den entrichte ten AHV- Beiträge n

in Höhe von Fr. 1'600.-- deutlich über schritten habe, sei er ganz grundsätzlich als Erwerbstätiger zu qualifizieren . Es gehe nicht an, dass die Ausgleichskasse den Lohn als zu gering taxiere. Soweit die Beschwerdegegnerin die ordentlichen AHV-Beiträge mit den Nichterwerbs tätigenbeiträgen vergleiche , sei diese Vorgehensweise, für welche eine gesetzliche Grundlage vollkommen fehle , rechtswidrig ( Urk. 1) . In der Replik ergänzte er, dass die Bezugnahme auf die LSE

unzulässig sei und a uch bestritten werde, dass das Vermögen eine Rolle spiele , ansonsten alle Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen müssten ( Urk. 12). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war im streitbetroffenen Zeitraum

nicht nur Geschäfts führer der Y.___ , sondern auch deren Verwaltungsratsp räsident (vgl. Aus zug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 3/15) , welche Funktion er nach eigenen Angaben unentgeltlich ausgeübt hat ( Urk. 1 S. 4 ) . Da aufgrund der Unentgeltlichkeit bezüglich der Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident mithin keine Erwerbstätigkeit im Rechtssinne zur Frage steht , ist

zu prüfen , ob bzw. in welchem Umfang bezüglich der darüber hinaus ausgeübten (und entschädigten) Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___

eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG gegeben ist . 3.2

Zur Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Y.___

– eine Familien-AG - exis tiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag ( Urk. 1 2 S. 7 ). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers übt er diese Tätigkeit bzw. die damit verbundenen Arbeiten (Vertrags ver handlungen, Vertragsabschlüsse, Besprechungen, Telefonate,

Besu che von Ausstellungen und Messen, Zusammenarbeit mit der Buchhaltung etc ; vgl. Urk. 1 S. 5) im Umfang von (mindestens) 51 % eines Vollzeitpensums aus, wofür er - so die unbestrittenen Ausführungen im angef ochtenen Ent scheid mit einem (Brutto-) Jahresl ohn von Fr. 21'150.-- entschädigt wird. Jedoch entspricht das Gehalt von jährlich Fr. 21' 150 .-- einem monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 (bzw. Fr. 3’455 . 90

bei einem Vollzeitpensum) ,

womit ein Stunden lohn von rund Fr. 19. -- resultiert ( Fr. 1'762.50: [ 21.42 x 4.33 Wochen/Monat = 92.106 Stunden /Monat] ) . Wie die Verwaltung im angefochtenen Einspracheent scheid zu Recht festgehalten hat, ist offensichtlich, dass damit zwischen der Tätigkeit als

Geschäftsführer und dem bezogenen Entgelt kein angemessenes Ver hältnis besteht, liegt das Gehalt doch er he blich unter den (statistischen) Durch schnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für solch qualifizierte Tätigkeiten ausgewiesen sind ( vgl. etwa LSE 2016; Tabelle T 17 monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 1 Führungskräfte ; vgl. zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichs grösse etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 2 5. März 2019 E.5.1 ). M it Blick auf diese konkreten wirtschaftlichen Begebenheiten hat die Verwaltung aber auch zu Recht fest gestellt , dass angesichts der behaupteten E rwerbsabsicht

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist , dass d er Beschwerdeführer für einen monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 eine Geschäftsführert ätigkeit im Umfang von 51

% ausgeübt hat. Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit davon, dass er nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war.

Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einem 51%igen Tätigsein für die Y.___ ausgehen würde, ergäbe die s nichts zu seinen Gunsten. So ist bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen , welche Erwerbs absicht nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3 ; vgl . auch etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 2 5. März 2019, E.

5.1 ). Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten - verglichen mit den entsprechenden Löhnen der LSE - an einem angemessenen Verhä l tnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums

auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbs orientierung (und somit eine

Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 1.5 hievor ) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine ( subjektiv ) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte

der Beschwerdeführer

selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.

Ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll

erwerbstätig

war , ist

gemäss

Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der

Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen auf seinem G ehalt Lohnbeiträge von rund Fr. 1‘600. -- pro Jahr geleistet ( einschliesslich Arbeitgeberbeitrag; vgl. Urk. 1 S. 7 sowie Urk. 13 S. 3) . Damit ist jedoch offensichtlich, dass er die Hälf t e der Nichter werbstätigenbeiträge von rund Fr. 20‘000.-- pro Jahr (im Jahr 2016 pro rata ) bei weitem nicht erreicht, weshalb er Beiträge wie Nichterwerbstätige zu bezahlen hat. 3.3

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass er – da er zu einem Pensum von 51

% arbeitstätig sei und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe –

ganz grundsätzlich als Erwerbstät iger zu qualifi zieren sei (Urk. 1 S. 7 ), geht er fehl. Er verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätiger nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird; vorausgesetzt wird vielmehr

auch, dass die Tätigkeit in mindestens diesem Umfang auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nach gewiesen sein muss (E. 1.4) . Der Beschwerdeführer übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitrags pflicht als Erwerbstätiger nicht in jedem Fall genügt, kann der Bundesrat d en Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser

– wie vorliegend der Beschwerdeführer - nicht dauernd voll erwerbs tätig ist ( Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV; vgl. E.

1.3 hievor ). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat , keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu. So hat der Verordnungsgeber mit Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, und mit

welcher Regelung verhindert werden soll , dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss spora dischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt diese Regelung denn auch nicht dazu, dass sämtliche Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen als Nichterwerbstätige beitragspflic htig sind . So kommt Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV nicht zur Anwendung, wo eine beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit in plausibler Erwerbsabsicht (nachgewiesen aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen) erwerbstätig ist.

4.

Die Berechnung der ( Akonto -)Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 (Januar und Februar) ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuererklärungen 2015 und 2016 hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt . Auf das

Massliche der Beiträge – bei welchen es sich erst um auf provisorischer Grundlage festgesetzte ( Akonto -)Beiträge handelt ( Art. 2 4 Abs. 1 AHVV; zur Rechtsnatur von Akonto - Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 20 1 4 E. 1)

– ist daher nicht näher einzugehe n . Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ( Urk. 6 S. 3) zu Recht ausgeführt hat – kann schliesslich auch Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG

(vgl. E. 1. 1. hiervor) nicht Platz greifen. Denn

diese Bestimmung setzt voraus, dass der jeweils andere Ehegatte als erwerbstätig gilt bzw. die erforderlichen Beiträge als Erwerbstätiger ( im Sinne der AHV )

bezahlt hat (vgl. auch Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Rz . 2071) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, gilt doch die Ehefrau des Beschwerdeführers

in der vorliegend streitbetroffenen Zeit ebenfalls als Nicht erwerbstätige (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom

5. Februar 2021 in Sachen Z.___ , Prozess-Nr. AB.2019.00071 ). 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. März 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann