Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren 2 7. Dezember 1954 und verheiratet ,
war bis Ende 2014 im Spital
Y.___
zu 50% als Krankenschwester angestellt . P er 1. Januar 2015 nahm sie – gleich wie ihr Ehegatte - bei der Z.___ AG eine neue Tätigkeit auf. Nach durchgeführten Abklärungen setzte die
Ausgleichskasse
gestützt auf die Angaben von X.___ sowie die Steuererklärungen der Eheleute X.___ für die Jahre 2015 und 2016 mit Verfügungen vom 14. September 2018 von
X.___
geschuldet e
Akontobeiträge
für Nicht erwerbs tätige für die Jahre 2015 bis 2018 nach Massgabe des hälftigen ehelichen Ver mögens und Renteneinkommens auf
Fr. 19 ' 900 .90 (Jahr 2015; Urk. 7/33)
bzw.
je Fr.
22'732.25 (Jahre 2016 bis 2018;
Urk. 7/34-36; jeweils einschliesslich Ver waltungskosten ) fest ( vgl. auch S chreiben vom 12. September 2018
betreffend Beitragspflicht wie Nichterwerbstätige ;
Urk. 7/24 ) . Für die Jahre 2015 bis 2017 verfügte die Ausgleichskasse die A nr echnung von geleisteten Beiträgen aus un selbständiger Er werbstätigke i t
( Urk. 7/30-32 ) und erhob
mit weiteren Verfügun gen vom 14. September 2018
Verzugszinsen bezüglich der Beitrags nach for derung en (Urk. 7/26-28 ) . Gegen sämtliche Verfügungen erhob X.___ am 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 7/39 ), ergänzt durch Eingabe vom 2 5. März 2019 ( Urk. 7/65) ,
Einsprache ,
mit welcher sie im Wesentlichen geltend machte , dass sie als Erwerbstätige einzustufen und die Beiträge anhand des E rwerb se in kommens zu ermitteln seien. Mit E n tscheid vom 1 1. November 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 7/68 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid
erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2019 hierorts Beschwerde mit de m folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : « 1.
Der Einspracheentscheid in der Abrechnungs-Nr. … vom 1 1. November 2019 sei a ufzuheben. 2.
Die Beschwerdeführerin sei für die Beitragsjahre 2015 bis 2018 als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin einzustufen. 3.
Die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nicht erwerbstätige für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018, die Rechnung Nr. … sowie die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Bei tragsanrech nungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu ersetzen. 4.
Die bereits geleisteten Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 seien nach entsprechender Abrechnung zurückzuerstatten. 5.
Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulaste n der Beschwerdegegnerin . »
Mit V ernehmlassung vom 2 4. Januar 202 0 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8) .
Mit Replik vom 9. März 2020 ( Urk. 11) hielt en die Beschwerdeführerin und mit Duplik vom 2 0. April 2020 die Ausgleichskasse ( Urk.
13) im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest , was der jeweilig anderen Partei zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der E hegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat ( Abs. 3 lit . a). 1.2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG). 1.3
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag na ch ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbei trag beträgt 392 Franken ( Stand
20 15), der Höchstbetrag ent spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die i m Kalenderjahr, ge gebenenf a lls mit Einsc h luss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und R enteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung ; AHVV) . Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multi plizierte jähr liche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als N icht er w erbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renten einkomm ens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.4
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbsein kommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen ( Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV) . Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbs tätige, so ist Art. 30 anwendbar ( Art. 28 bis
Abs. 2 AHVV ) .
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung er füllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üb lichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E.
1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161). 1.5
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (per sönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vor liegt, komm t es nicht darauf an, wie ein B eitragspflichtige r sich selber
– sub jektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet wer den oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein ( vgl .
Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E . 5a). 1.6
Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Ar beitszeit entspricht, Erwerbsab s i cht zum Ausdruck kom men. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhäl tnisses zwischen Leis tung und Entgelt (BGE 140 V 338
E. 2. 2.3 ) . 2.
2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Ein spracheentscheid im We sen t l i chen damit, dass bei dem geringen (jährlichen) Lohn in Höhe von Fr. 16'800. -- für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat, als Direktionsassistentin so wie als Sekretärin keine Erwerbstätigkeit im Umfang von 51% angenommen werden könne. Die Vergütung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Arbeit st ätigkeit. In Fällen , in denen eine beitragspflichtige Per son praktis ch von ihrem Ver mögen oder Renteneinkommen lebe, könne nicht leichthin auf Erw erbstätigkeit geschlossen werden , wenn diese eine Tätigkeit o hne klaren erwerbstätigen (wohl : erwerblichen ) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bede utung ausübe. Die bereits bez a h lten AHV- Beiträge aus Er werbstätigkeit seien b e rücksichtig t worden ( Urk. 2). In der Vernehmlassung er gänzte die Ausgleichskasse , dass vorliegend eine ehrenamtliche wie auch er werbliche Motivation zu erkennen sei, wobei der Zeitaufwand nur im Ausmass der Erwerbsorientierung zu berücksichtigen sei ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht
dagegen
zur Hauptsache
geltend , aufgrund ihr e r Erwerbstätigkeit als Direktionsassisten t i n und Sekretärin bei der Z.___ AG , welche sie im Umfang von (mindestens) 51% ausübe , habe
sie die Mindest beiträge jedenfalls bezahlt . Daher und
da
der Grenzwert (Mindestbeitrag) nach Art. 28
Abs. 1 AHVV deutlich überschritten worden sei , sei sie ganz grundsätz lich als Erwerbstätige zu qualif i zieren. Insbesondere sei es nicht an der Beschwerdegegnerin zu bewerten, ob das Verhä ltnis zwi schen Lohn und Stellenprozent en ausgewogen sei . Soweit die Beschwerdegeg n erin die ge l e i s teten, den Grenzwer t deutlich überschreitenden AHV- Beiträge mit dem Nicht erwerbs tätigenbeitrag verg l e iche, sei ein solcher Vergleich un zulässig und ohne Rechtsgrundlage ( Urk. 1). In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin , dass sie nur das Verwaltungsratsmandat ehrenamtlich ausgeübt habe, wohin gegen
bezüglich der Tätig k eit als Direktions assistentin und Sekretärin
volle E r werbs absicht bestanden habe . Hätte die Beschwerdeführerin diese Arbeit nicht ge macht, hätte die Z.___ AG eine mindestens 50%ige Arbeitskraft als Direktionsassistentin und Sekretärin anstellen müssen ( Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als bzw. wie Nichterwerbstätige. 3. 3.1
D ie Beschwerdeführerin
ist neben ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin
(auch) Mitglied des Verwaltun g srates der Z.___ AG ( vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; Urk. 3/7), welche
Funktion
sie eigenen Angaben zufolge ehrenamtl ich ausübt ( Urk. 11 S.
3 ) . Da die ehrenamtliche Tätigkeit ( mangels Erwerbsabsicht ) keine Erwerbstätigkeit darstellt , ist z u prüfen, ob und in welchem Umfang bezüglich de r
( entschädig ten ) Tätigkeit als Direktions assistentin und S ekretärin für die Z.___ AG eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG vorliegt . 3.2
Bezüglich der Tätigkeit als Direktions assistentin und S ekretärin existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag ( Urk. 1 Ziff. 14). Gemäss Angaben der Beschwerde führerin übt sie ihre Tätigkei t bzw. die damit verbundenen Arbeiten (Telefon dienst, Korrespondenz, Kreditoren- und Debitorenwesen, EDV-Wesen [Wartung, Ein kauf neuer Geräte und Installation], Begleitung ihres Ehegatten [ als Verwaltungsratspräsidenten ] an Messen, Mitarbeit im Bereich Liegenschaften verwaltung , Reinigungsarbeiten; Urk. 1 S. 7) im Umfang von (mindestens) 51 % eines Vollzeitpensums aus, wofür sie - so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid –
mit einem (Brutto-)Lohn von jährlich Fr. 16'800. -- entschädigt wird . Jedoch
entspricht ein
Gehalt von jährlich Fr. 16'800.--
bei einem Pensum von 51 % einem monatlichen Lohn von
Fr. 1'400. --
bzw. Fr. 2' 745 . 10
bei einem Vollzeitpensum , womit
ein Stundenlohn von Fr. 15.20 resultiert ( Fr. 1'400.--: [21.42 Stunden x 4.33 Wochen =] 92.106 Stun den/Monat) . Es ist offensichtlich, dass damit – wie die Verwaltung zu Recht geltend gemacht hat - zwischen der Tätigkeit als Direktions assistentin und Sekretä rin und dem ausgerichteten Entgelt k ein angemessenes Verhältnis be steht , liegt dieser Lohn doch weit unter den für solche
Tätigkeiten bezahlten (statistischen) Durchschnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohn strukturerhebung aus gewiesen sind ( vgl. etwa LSE 2016; Tabelle T 17 monat licher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe ; zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichsgrösse vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1 ) . Dass der Lohn zwar tief sei, doch gebe es auch andere Branchen, in denen solche Löhne ausbezahlt würden, wie die Beschwerde führerin behaupten lässt, erweist sich auch angesichts aller übrigen LSE-Tabellen als unzutreffend und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.
M it Blick auf diese konkreten wirtschaft lichen Begebenheiten
hat die Verwaltung daher zu Recht festgehalten, dass
– vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten «vollen Er werbsabsicht » - nicht
ü berwiege nd wahrscheinlich
ist , dass
sie die Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin für ein monatliches Gehalt von Fr. 1'400.--
im Umfang von 51
% ausgeübt hat . Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit da von , dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens der halben üb lichen Arbeitszeit tätig war.
Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin von einem gel e isteten 51%igen Pensum ausgehen würde , ergäbe dies
nichts zu ihren Gunsten . So ist
nach der Rechtsprechung die tatsächlich geleistete Arbeit
einzig im Umfang ihrer Erwerbsorientierung zu berücksichtigen , welche wiederum in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3 ; vgl. etwa wiederum auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 2 5. März 2019 E. 5.1 ) .
Da
es vorliegend mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten
– verglichen mit Löhnen auf Grundlage der LSE -
an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lohn und Erwerbstätigkeit fehlt ,
wäre
daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass
im Umfang des geleisteten Pensums
auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung u nd somit letzt lich
im Umfang von 51 %
eine ( anrechenbare) Erwerbstätigkeit im Sin n von Art. 4 Abs. 1 AHVG ( E. 1.5
hievor ) besteht .
Daher und da es (wo die Erwerbs absicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (ob jektiv) angemessene Verhältnis zwis chen Leistung und Lohn ankommt und
eine subjektiv für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht im Rahmen der unternehmerischen Planung der Z.___ AG ( Urk. 11 S. 3 und 4) allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin auch bei einer effektiv im Umfang von mindestens der hal ben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Beschäftigung nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.
Anzumerken ist, dass diese Ausführungen auch für das Jahr 2015 ge lt en , in welchem die Beschwerdeführerin
– entgegen den
an sich unbestrittenen Aus führungen im Einspracheentscheid - nach Lag e der Akten ein leicht höheres Jahrese inkommen von Fr. 21‘150. -- erzielt hat (vgl. Urk. 7/23). Denn auch hier resultiert für die
qualifi zierte
Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin
k ein angemessener Lohn ( Fr. 1‘762.50 pro Monat bzw. Fr. 3‘ 455 . 90
bei einem Vollzeitpensum
bzw. ein Stundenansatz von nur rund Fr. 19.-- ) .
Ist jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2018 nicht im Sinne des AHV- Rechts dauernd voll erwerbstätig war, beurteilt sich ihre Beitragspflicht aufgrund von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV. 3.3
Die Beschwerdeführerin macht e vor allem geltend, dass sie auf dem bei der Z.___ AG erzielten Einkommen von Fr. 16'800.-- Beiträge in Höhe von Fr. 1'411.20 (einschliesslich Arbeitgeberbeitrag) geleistet habe (vgl. auch Urk. 7/31 und Urk. 7/32) und damit der Mindestbeitrag gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV überschritten worden sei ( Urk. 1 S. 4). Dass sie damit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV auch mehr als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge (von rund Fr. 20'000.-- ; vgl. wiederum Akontoverfügungen vom 1 4. September 2018 ; Urk. 7/33-36 ) bezahlt habe, bringt sie jedoch zu Recht nicht vor. Damit hat die Beschwerdeführerin Beiträge wie als Nichterwerbstätige zu leisten. 3.4
Soweit die B eschwerde führerin weiter einwe ndet, dass sie – da sie zu einem Pensum von 51
% arbeite und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – bereits aus diesem Grunde als Erwerbstätige zu qualif i zieren sei ( Urk. 1 S. 5 und 7 ) ,
geht sie fehl . Sie verkennt , dass es
für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht genügt, dass während minde s tens der halben üblichen Arbeitszeit
eine r Beschäftigung nachgegangen
wird.
V orausgesetzt wird v iel mehr
auch , das s
eine solche T ätigkeit
auch
in Erwerbsab sicht erfolgt , welche Erwerbsorientierung
aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nach gewiesen sein muss (E. 1.4) .
Die Beschwerdeführerin übersieht aber auch , dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrag s nach Art. 28 AHVV
allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht in jedem Fall ausreichend ist ,
kann
doch der Bundesrat den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser
– wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV ; vgl. E. 1.3 hievor ) . Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin , welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) gelei steten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen
hat , k eine rechtl i c he Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu ( Urk. 1 S. 8 ) . Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit
Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV
die rechtliche Grundlage für die
Vornahme dieser
Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind ;
m it
dieser
Regelung
soll verhindert wer den , dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung ei ner geringfügigen oder bloss sp oradischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 1 4. März 2012). 4.
Die Berechnung der ( Akonto -) Beiträge für die Jahre 2015 bis 2018 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuer erklärungen 2015 und 2016 wird
seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt .
A uf das Massliche der Beiträge – bei welchen es sich
erst um auf pro visorischer Grundlage festgesetzte ( Akonto -) Beiträge handelt ( vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVV, zur Rechtsnatur von Akont o - Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 20 1 4 E. 1) -
ist daher nicht näher einzugehen. 5.
Zusammenfassend hat die Verwaltung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2018 wie als Nichterwerbstätige bei tragspflichtig ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. November 2019 zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ ,
geboren
E. 1.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der E hegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat ( Abs. 3 lit . a).
E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).
E. 1.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag na ch ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbei trag beträgt 392 Franken ( Stand
20 15), der Höchstbetrag ent spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die i m Kalenderjahr, ge gebenenf a lls mit Einsc h luss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art.
E. 1.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbsein kommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen ( Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV) . Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbs tätige, so ist Art. 30 anwendbar ( Art. 28 bis
Abs. 2 AHVV ) .
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung er füllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üb lichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E.
E. 1.5 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (per sönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vor liegt, komm t es nicht darauf an, wie ein B eitragspflichtige r sich selber
– sub jektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet wer den oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein ( vgl .
Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E . 5a).
E. 1.6 Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Ar beitszeit entspricht, Erwerbsab s i cht zum Ausdruck kom men. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhäl tnisses zwischen Leis tung und Entgelt (BGE 140 V 338
E. 2.
E. 2 Die Beschwerdeführerin sei für die Beitragsjahre 2015 bis 2018 als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin einzustufen. 3.
Die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nicht erwerbstätige für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018, die Rechnung Nr. … sowie die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Bei tragsanrech nungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu ersetzen.
E. 2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Ein spracheentscheid im We sen t l i chen damit, dass bei dem geringen (jährlichen) Lohn in Höhe von Fr. 16'800. -- für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat, als Direktionsassistentin so wie als Sekretärin keine Erwerbstätigkeit im Umfang von 51% angenommen werden könne. Die Vergütung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Arbeit st ätigkeit. In Fällen , in denen eine beitragspflichtige Per son praktis ch von ihrem Ver mögen oder Renteneinkommen lebe, könne nicht leichthin auf Erw erbstätigkeit geschlossen werden , wenn diese eine Tätigkeit o hne klaren erwerbstätigen (wohl : erwerblichen ) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bede utung ausübe. Die bereits bez a h lten AHV- Beiträge aus Er werbstätigkeit seien b e rücksichtig t worden ( Urk. 2). In der Vernehmlassung er gänzte die Ausgleichskasse , dass vorliegend eine ehrenamtliche wie auch er werbliche Motivation zu erkennen sei, wobei der Zeitaufwand nur im Ausmass der Erwerbsorientierung zu berücksichtigen sei ( Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht
dagegen
zur Hauptsache
geltend , aufgrund ihr e r Erwerbstätigkeit als Direktionsassisten t i n und Sekretärin bei der Z.___ AG , welche sie im Umfang von (mindestens) 51% ausübe , habe
sie die Mindest beiträge jedenfalls bezahlt . Daher und
da
der Grenzwert (Mindestbeitrag) nach Art. 28
Abs. 1 AHVV deutlich überschritten worden sei , sei sie ganz grundsätz lich als Erwerbstätige zu qualif i zieren. Insbesondere sei es nicht an der Beschwerdegegnerin zu bewerten, ob das Verhä ltnis zwi schen Lohn und Stellenprozent en ausgewogen sei . Soweit die Beschwerdegeg n erin die ge l e i s teten, den Grenzwer t deutlich überschreitenden AHV- Beiträge mit dem Nicht erwerbs tätigenbeitrag verg l e iche, sei ein solcher Vergleich un zulässig und ohne Rechtsgrundlage ( Urk. 1). In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin , dass sie nur das Verwaltungsratsmandat ehrenamtlich ausgeübt habe, wohin gegen
bezüglich der Tätig k eit als Direktions assistentin und Sekretärin
volle E r werbs absicht bestanden habe . Hätte die Beschwerdeführerin diese Arbeit nicht ge macht, hätte die Z.___ AG eine mindestens 50%ige Arbeitskraft als Direktionsassistentin und Sekretärin anstellen müssen ( Urk. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als bzw. wie Nichterwerbstätige. 3. 3.1
D ie Beschwerdeführerin
ist neben ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin
(auch) Mitglied des Verwaltun g srates der Z.___ AG ( vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; Urk. 3/7), welche
Funktion
sie eigenen Angaben zufolge ehrenamtl ich ausübt ( Urk.
E. 4 Die bereits geleisteten Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 seien nach entsprechender Abrechnung zurückzuerstatten.
E. 5 Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 5.1 ) . Dass der Lohn zwar tief sei, doch gebe es auch andere Branchen, in denen solche Löhne ausbezahlt würden, wie die Beschwerde führerin behaupten lässt, erweist sich auch angesichts aller übrigen LSE-Tabellen als unzutreffend und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.
M it Blick auf diese konkreten wirtschaft lichen Begebenheiten
hat die Verwaltung daher zu Recht festgehalten, dass
– vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten «vollen Er werbsabsicht » - nicht
ü berwiege nd wahrscheinlich
ist , dass
sie die Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin für ein monatliches Gehalt von Fr. 1'400.--
im Umfang von 51
% ausgeübt hat . Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit da von , dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens der halben üb lichen Arbeitszeit tätig war.
Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin von einem gel e isteten 51%igen Pensum ausgehen würde , ergäbe dies
nichts zu ihren Gunsten . So ist
nach der Rechtsprechung die tatsächlich geleistete Arbeit
einzig im Umfang ihrer Erwerbsorientierung zu berücksichtigen , welche wiederum in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3 ; vgl. etwa wiederum auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 2 5. März 2019 E. 5.1 ) .
Da
es vorliegend mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten
– verglichen mit Löhnen auf Grundlage der LSE -
an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lohn und Erwerbstätigkeit fehlt ,
wäre
daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass
im Umfang des geleisteten Pensums
auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung u nd somit letzt lich
im Umfang von 51 %
eine ( anrechenbare) Erwerbstätigkeit im Sin n von Art. 4 Abs. 1 AHVG ( E. 1.5
hievor ) besteht .
Daher und da es (wo die Erwerbs absicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (ob jektiv) angemessene Verhältnis zwis chen Leistung und Lohn ankommt und
eine subjektiv für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht im Rahmen der unternehmerischen Planung der Z.___ AG ( Urk.
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulaste n der Beschwerdegegnerin . »
Mit V ernehmlassung vom 2 4. Januar 202 0 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8) .
Mit Replik vom 9. März 2020 ( Urk. 11) hielt en die Beschwerdeführerin und mit Duplik vom 2 0. April 2020 die Ausgleichskasse ( Urk.
13) im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest , was der jeweilig anderen Partei zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und R enteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung ; AHVV) . Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multi plizierte jähr liche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als N icht er w erbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renten einkomm ens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
E. 11 S. 3 und 4) allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin auch bei einer effektiv im Umfang von mindestens der hal ben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Beschäftigung nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.
Anzumerken ist, dass diese Ausführungen auch für das Jahr 2015 ge lt en , in welchem die Beschwerdeführerin
– entgegen den
an sich unbestrittenen Aus führungen im Einspracheentscheid - nach Lag e der Akten ein leicht höheres Jahrese inkommen von Fr. 21‘150. -- erzielt hat (vgl. Urk. 7/23). Denn auch hier resultiert für die
qualifi zierte
Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin
k ein angemessener Lohn ( Fr. 1‘762.50 pro Monat bzw. Fr. 3‘ 455 . 90
bei einem Vollzeitpensum
bzw. ein Stundenansatz von nur rund Fr. 19.-- ) .
Ist jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2018 nicht im Sinne des AHV- Rechts dauernd voll erwerbstätig war, beurteilt sich ihre Beitragspflicht aufgrund von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV. 3.3
Die Beschwerdeführerin macht e vor allem geltend, dass sie auf dem bei der Z.___ AG erzielten Einkommen von Fr. 16'800.-- Beiträge in Höhe von Fr. 1'411.20 (einschliesslich Arbeitgeberbeitrag) geleistet habe (vgl. auch Urk. 7/31 und Urk. 7/32) und damit der Mindestbeitrag gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV überschritten worden sei ( Urk. 1 S. 4). Dass sie damit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV auch mehr als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge (von rund Fr. 20'000.-- ; vgl. wiederum Akontoverfügungen vom 1 4. September 2018 ; Urk. 7/33-36 ) bezahlt habe, bringt sie jedoch zu Recht nicht vor. Damit hat die Beschwerdeführerin Beiträge wie als Nichterwerbstätige zu leisten. 3.4
Soweit die B eschwerde führerin weiter einwe ndet, dass sie – da sie zu einem Pensum von 51
% arbeite und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – bereits aus diesem Grunde als Erwerbstätige zu qualif i zieren sei ( Urk. 1 S. 5 und 7 ) ,
geht sie fehl . Sie verkennt , dass es
für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht genügt, dass während minde s tens der halben üblichen Arbeitszeit
eine r Beschäftigung nachgegangen
wird.
V orausgesetzt wird v iel mehr
auch , das s
eine solche T ätigkeit
auch
in Erwerbsab sicht erfolgt , welche Erwerbsorientierung
aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nach gewiesen sein muss (E. 1.4) .
Die Beschwerdeführerin übersieht aber auch , dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrag s nach Art. 28 AHVV
allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht in jedem Fall ausreichend ist ,
kann
doch der Bundesrat den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser
– wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV ; vgl. E. 1.3 hievor ) . Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin , welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) gelei steten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen
hat , k eine rechtl i c he Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu ( Urk. 1 S. 8 ) . Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit
Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV
die rechtliche Grundlage für die
Vornahme dieser
Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind ;
m it
dieser
Regelung
soll verhindert wer den , dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung ei ner geringfügigen oder bloss sp oradischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 1 4. März 2012). 4.
Die Berechnung der ( Akonto -) Beiträge für die Jahre 2015 bis 2018 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuer erklärungen 2015 und 2016 wird
seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt .
A uf das Massliche der Beiträge – bei welchen es sich
erst um auf pro visorischer Grundlage festgesetzte ( Akonto -) Beiträge handelt ( vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVV, zur Rechtsnatur von Akont o - Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 20 1 4 E. 1) -
ist daher nicht näher einzugehen. 5.
Zusammenfassend hat die Verwaltung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2018 wie als Nichterwerbstätige bei tragspflichtig ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. November 2019 zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00071
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 5. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler Hofmann Gehler
Schmidlin , Rechtsanwälte und Notare Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren 2 7. Dezember 1954 und verheiratet ,
war bis Ende 2014 im Spital
Y.___
zu 50% als Krankenschwester angestellt . P er 1. Januar 2015 nahm sie – gleich wie ihr Ehegatte - bei der Z.___ AG eine neue Tätigkeit auf. Nach durchgeführten Abklärungen setzte die
Ausgleichskasse
gestützt auf die Angaben von X.___ sowie die Steuererklärungen der Eheleute X.___ für die Jahre 2015 und 2016 mit Verfügungen vom 14. September 2018 von
X.___
geschuldet e
Akontobeiträge
für Nicht erwerbs tätige für die Jahre 2015 bis 2018 nach Massgabe des hälftigen ehelichen Ver mögens und Renteneinkommens auf
Fr. 19 ' 900 .90 (Jahr 2015; Urk. 7/33)
bzw.
je Fr.
22'732.25 (Jahre 2016 bis 2018;
Urk. 7/34-36; jeweils einschliesslich Ver waltungskosten ) fest ( vgl. auch S chreiben vom 12. September 2018
betreffend Beitragspflicht wie Nichterwerbstätige ;
Urk. 7/24 ) . Für die Jahre 2015 bis 2017 verfügte die Ausgleichskasse die A nr echnung von geleisteten Beiträgen aus un selbständiger Er werbstätigke i t
( Urk. 7/30-32 ) und erhob
mit weiteren Verfügun gen vom 14. September 2018
Verzugszinsen bezüglich der Beitrags nach for derung en (Urk. 7/26-28 ) . Gegen sämtliche Verfügungen erhob X.___ am 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 7/39 ), ergänzt durch Eingabe vom 2 5. März 2019 ( Urk. 7/65) ,
Einsprache ,
mit welcher sie im Wesentlichen geltend machte , dass sie als Erwerbstätige einzustufen und die Beiträge anhand des E rwerb se in kommens zu ermitteln seien. Mit E n tscheid vom 1 1. November 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 7/68 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid
erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2019 hierorts Beschwerde mit de m folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : « 1.
Der Einspracheentscheid in der Abrechnungs-Nr. … vom 1 1. November 2019 sei a ufzuheben. 2.
Die Beschwerdeführerin sei für die Beitragsjahre 2015 bis 2018 als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin einzustufen. 3.
Die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nicht erwerbstätige für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018, die Rechnung Nr. … sowie die Verfügungen vom 1 4. September 2018 betreffend Bei tragsanrech nungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu ersetzen. 4.
Die bereits geleisteten Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 seien nach entsprechender Abrechnung zurückzuerstatten. 5.
Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulaste n der Beschwerdegegnerin . »
Mit V ernehmlassung vom 2 4. Januar 202 0 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8) .
Mit Replik vom 9. März 2020 ( Urk. 11) hielt en die Beschwerdeführerin und mit Duplik vom 2 0. April 2020 die Ausgleichskasse ( Urk.
13) im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest , was der jeweilig anderen Partei zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der E hegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat ( Abs. 3 lit . a). 1.2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG). 1.3
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag na ch ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbei trag beträgt 392 Franken ( Stand
20 15), der Höchstbetrag ent spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die i m Kalenderjahr, ge gebenenf a lls mit Einsc h luss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und R enteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung ; AHVV) . Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multi plizierte jähr liche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als N icht er w erbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renten einkomm ens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.4
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbsein kommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen ( Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV) . Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbs tätige, so ist Art. 30 anwendbar ( Art. 28 bis
Abs. 2 AHVV ) .
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung er füllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üb lichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E.
1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161). 1.5
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (per sönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vor liegt, komm t es nicht darauf an, wie ein B eitragspflichtige r sich selber
– sub jektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet wer den oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein ( vgl .
Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E . 5a). 1.6
Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Ar beitszeit entspricht, Erwerbsab s i cht zum Ausdruck kom men. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhäl tnisses zwischen Leis tung und Entgelt (BGE 140 V 338
E. 2. 2.3 ) . 2.
2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Ein spracheentscheid im We sen t l i chen damit, dass bei dem geringen (jährlichen) Lohn in Höhe von Fr. 16'800. -- für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat, als Direktionsassistentin so wie als Sekretärin keine Erwerbstätigkeit im Umfang von 51% angenommen werden könne. Die Vergütung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Arbeit st ätigkeit. In Fällen , in denen eine beitragspflichtige Per son praktis ch von ihrem Ver mögen oder Renteneinkommen lebe, könne nicht leichthin auf Erw erbstätigkeit geschlossen werden , wenn diese eine Tätigkeit o hne klaren erwerbstätigen (wohl : erwerblichen ) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bede utung ausübe. Die bereits bez a h lten AHV- Beiträge aus Er werbstätigkeit seien b e rücksichtig t worden ( Urk. 2). In der Vernehmlassung er gänzte die Ausgleichskasse , dass vorliegend eine ehrenamtliche wie auch er werbliche Motivation zu erkennen sei, wobei der Zeitaufwand nur im Ausmass der Erwerbsorientierung zu berücksichtigen sei ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht
dagegen
zur Hauptsache
geltend , aufgrund ihr e r Erwerbstätigkeit als Direktionsassisten t i n und Sekretärin bei der Z.___ AG , welche sie im Umfang von (mindestens) 51% ausübe , habe
sie die Mindest beiträge jedenfalls bezahlt . Daher und
da
der Grenzwert (Mindestbeitrag) nach Art. 28
Abs. 1 AHVV deutlich überschritten worden sei , sei sie ganz grundsätz lich als Erwerbstätige zu qualif i zieren. Insbesondere sei es nicht an der Beschwerdegegnerin zu bewerten, ob das Verhä ltnis zwi schen Lohn und Stellenprozent en ausgewogen sei . Soweit die Beschwerdegeg n erin die ge l e i s teten, den Grenzwer t deutlich überschreitenden AHV- Beiträge mit dem Nicht erwerbs tätigenbeitrag verg l e iche, sei ein solcher Vergleich un zulässig und ohne Rechtsgrundlage ( Urk. 1). In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin , dass sie nur das Verwaltungsratsmandat ehrenamtlich ausgeübt habe, wohin gegen
bezüglich der Tätig k eit als Direktions assistentin und Sekretärin
volle E r werbs absicht bestanden habe . Hätte die Beschwerdeführerin diese Arbeit nicht ge macht, hätte die Z.___ AG eine mindestens 50%ige Arbeitskraft als Direktionsassistentin und Sekretärin anstellen müssen ( Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als bzw. wie Nichterwerbstätige. 3. 3.1
D ie Beschwerdeführerin
ist neben ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin
(auch) Mitglied des Verwaltun g srates der Z.___ AG ( vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; Urk. 3/7), welche
Funktion
sie eigenen Angaben zufolge ehrenamtl ich ausübt ( Urk. 11 S.
3 ) . Da die ehrenamtliche Tätigkeit ( mangels Erwerbsabsicht ) keine Erwerbstätigkeit darstellt , ist z u prüfen, ob und in welchem Umfang bezüglich de r
( entschädig ten ) Tätigkeit als Direktions assistentin und S ekretärin für die Z.___ AG eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG vorliegt . 3.2
Bezüglich der Tätigkeit als Direktions assistentin und S ekretärin existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag ( Urk. 1 Ziff. 14). Gemäss Angaben der Beschwerde führerin übt sie ihre Tätigkei t bzw. die damit verbundenen Arbeiten (Telefon dienst, Korrespondenz, Kreditoren- und Debitorenwesen, EDV-Wesen [Wartung, Ein kauf neuer Geräte und Installation], Begleitung ihres Ehegatten [ als Verwaltungsratspräsidenten ] an Messen, Mitarbeit im Bereich Liegenschaften verwaltung , Reinigungsarbeiten; Urk. 1 S. 7) im Umfang von (mindestens) 51 % eines Vollzeitpensums aus, wofür sie - so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid –
mit einem (Brutto-)Lohn von jährlich Fr. 16'800. -- entschädigt wird . Jedoch
entspricht ein
Gehalt von jährlich Fr. 16'800.--
bei einem Pensum von 51 % einem monatlichen Lohn von
Fr. 1'400. --
bzw. Fr. 2' 745 . 10
bei einem Vollzeitpensum , womit
ein Stundenlohn von Fr. 15.20 resultiert ( Fr. 1'400.--: [21.42 Stunden x 4.33 Wochen =] 92.106 Stun den/Monat) . Es ist offensichtlich, dass damit – wie die Verwaltung zu Recht geltend gemacht hat - zwischen der Tätigkeit als Direktions assistentin und Sekretä rin und dem ausgerichteten Entgelt k ein angemessenes Verhältnis be steht , liegt dieser Lohn doch weit unter den für solche
Tätigkeiten bezahlten (statistischen) Durchschnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohn strukturerhebung aus gewiesen sind ( vgl. etwa LSE 2016; Tabelle T 17 monat licher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe ; zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichsgrösse vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1 ) . Dass der Lohn zwar tief sei, doch gebe es auch andere Branchen, in denen solche Löhne ausbezahlt würden, wie die Beschwerde führerin behaupten lässt, erweist sich auch angesichts aller übrigen LSE-Tabellen als unzutreffend und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.
M it Blick auf diese konkreten wirtschaft lichen Begebenheiten
hat die Verwaltung daher zu Recht festgehalten, dass
– vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten «vollen Er werbsabsicht » - nicht
ü berwiege nd wahrscheinlich
ist , dass
sie die Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin für ein monatliches Gehalt von Fr. 1'400.--
im Umfang von 51
% ausgeübt hat . Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit da von , dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens der halben üb lichen Arbeitszeit tätig war.
Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin von einem gel e isteten 51%igen Pensum ausgehen würde , ergäbe dies
nichts zu ihren Gunsten . So ist
nach der Rechtsprechung die tatsächlich geleistete Arbeit
einzig im Umfang ihrer Erwerbsorientierung zu berücksichtigen , welche wiederum in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3 ; vgl. etwa wiederum auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 2 5. März 2019 E. 5.1 ) .
Da
es vorliegend mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten
– verglichen mit Löhnen auf Grundlage der LSE -
an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lohn und Erwerbstätigkeit fehlt ,
wäre
daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass
im Umfang des geleisteten Pensums
auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung u nd somit letzt lich
im Umfang von 51 %
eine ( anrechenbare) Erwerbstätigkeit im Sin n von Art. 4 Abs. 1 AHVG ( E. 1.5
hievor ) besteht .
Daher und da es (wo die Erwerbs absicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (ob jektiv) angemessene Verhältnis zwis chen Leistung und Lohn ankommt und
eine subjektiv für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht im Rahmen der unternehmerischen Planung der Z.___ AG ( Urk. 11 S. 3 und 4) allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin auch bei einer effektiv im Umfang von mindestens der hal ben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Beschäftigung nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.
Anzumerken ist, dass diese Ausführungen auch für das Jahr 2015 ge lt en , in welchem die Beschwerdeführerin
– entgegen den
an sich unbestrittenen Aus führungen im Einspracheentscheid - nach Lag e der Akten ein leicht höheres Jahrese inkommen von Fr. 21‘150. -- erzielt hat (vgl. Urk. 7/23). Denn auch hier resultiert für die
qualifi zierte
Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin
k ein angemessener Lohn ( Fr. 1‘762.50 pro Monat bzw. Fr. 3‘ 455 . 90
bei einem Vollzeitpensum
bzw. ein Stundenansatz von nur rund Fr. 19.-- ) .
Ist jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2018 nicht im Sinne des AHV- Rechts dauernd voll erwerbstätig war, beurteilt sich ihre Beitragspflicht aufgrund von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV. 3.3
Die Beschwerdeführerin macht e vor allem geltend, dass sie auf dem bei der Z.___ AG erzielten Einkommen von Fr. 16'800.-- Beiträge in Höhe von Fr. 1'411.20 (einschliesslich Arbeitgeberbeitrag) geleistet habe (vgl. auch Urk. 7/31 und Urk. 7/32) und damit der Mindestbeitrag gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV überschritten worden sei ( Urk. 1 S. 4). Dass sie damit im Sinne von Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV auch mehr als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge (von rund Fr. 20'000.-- ; vgl. wiederum Akontoverfügungen vom 1 4. September 2018 ; Urk. 7/33-36 ) bezahlt habe, bringt sie jedoch zu Recht nicht vor. Damit hat die Beschwerdeführerin Beiträge wie als Nichterwerbstätige zu leisten. 3.4
Soweit die B eschwerde führerin weiter einwe ndet, dass sie – da sie zu einem Pensum von 51
% arbeite und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – bereits aus diesem Grunde als Erwerbstätige zu qualif i zieren sei ( Urk. 1 S. 5 und 7 ) ,
geht sie fehl . Sie verkennt , dass es
für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht genügt, dass während minde s tens der halben üblichen Arbeitszeit
eine r Beschäftigung nachgegangen
wird.
V orausgesetzt wird v iel mehr
auch , das s
eine solche T ätigkeit
auch
in Erwerbsab sicht erfolgt , welche Erwerbsorientierung
aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nach gewiesen sein muss (E. 1.4) .
Die Beschwerdeführerin übersieht aber auch , dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrag s nach Art. 28 AHVV
allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht in jedem Fall ausreichend ist ,
kann
doch der Bundesrat den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser
– wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht dauernd voll erwerbstätig ist ( Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV ; vgl. E. 1.3 hievor ) . Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin , welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) gelei steten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen
hat , k eine rechtl i c he Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu ( Urk. 1 S. 8 ) . Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit
Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV
die rechtliche Grundlage für die
Vornahme dieser
Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind ;
m it
dieser
Regelung
soll verhindert wer den , dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung ei ner geringfügigen oder bloss sp oradischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 1 4. März 2012). 4.
Die Berechnung der ( Akonto -) Beiträge für die Jahre 2015 bis 2018 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuer erklärungen 2015 und 2016 wird
seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt .
A uf das Massliche der Beiträge – bei welchen es sich
erst um auf pro visorischer Grundlage festgesetzte ( Akonto -) Beiträge handelt ( vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVV, zur Rechtsnatur von Akont o - Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 20 1 4 E. 1) -
ist daher nicht näher einzugehen. 5.
Zusammenfassend hat die Verwaltung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2018 wie als Nichterwerbstätige bei tragspflichtig ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. November 2019 zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann