Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, wurde per 1. Januar 2011 in die frei willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) aufgenom men (Urk. 6/8) . Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten von der freiwilligen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/40) . Am 2 6. Januar 2016 leistete der Versicherte eine Zahlung in der Höhe von Fr. 2'450. -- (Urk. 6/42) . Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2016 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass der Ausschluss aufgrund des Erhalts der Zahlung aufgehoben werde (Urk. 6/43). Dies deshalb, weil die SAK im Zweifel davon ausging, dass sich die Einzahlung mit der Verfügungszustellung gekreuzt habe (vgl. Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 schloss die SAK den Versicherten ausweislich der Akten erneut von der frei willigen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/51). Am 1 3. Juni 2017 l eistete der Versicherte wiederum eine Zah lung in der Höhe von Fr. 2'450. -- (Urk. 6/54).
Mit Schreiben vom 2 1. Juni, 2 4. August und 1 7. Oktober 2017 ersuchte die SAK den Versicherten, zwecks Rückerstattung dieses Betrags seine Zahlungsverbi ndung anzugeben (Urk. 6/57-59). Am 2 1. Dezember 2017 überwies die SAK
den Betrag dem AHV-Fonds (Urk. 6 /64 /2) .
Mit Eingabe vom 2 2. Juli 2019 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er seit 2018 wieder i n der Schweiz angemeldet sei. Zudem beanstandete er das Fehlen der Kalenderjahre 2016 und 2017 in seinem individuellen Konto
(Urk. 6/66 /1). Mit Schr eiben vom 1 4. August 2019 erklärte die SAK dem Versicherten, dass er mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 per 3 1. Januar 2015 von der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden sei. Die Zahlung vom 2 6. Januar 2017 (richtig: 2016) von Fr. 2'450.-- sei mit dem offenen Betrag von Fr. 2'325.55 für das Jahr 2015 verrechnet und das individuelle Konto für die Monate Januar bis Dezember 2015 nachgeführt worden . Damit ihm der am 1 3. Juni 2017
nach dem Ausschluss
überwiesene Betrag von Fr. 2'450.--
ausbezahlt werden könne, habe er das bei liegende Rückerstattungsformular auszufüllen (Urk. 6/69). Am 2 7. August 2019 erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 beim Sozialversicher ungsgericht Beschwerde (Urk. 6/70/4-5). Mit Beschluss AB.2019.00047 vom 2 3. September 2019 trat das S ozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung eines Ein spracheverfahrens an die SAK (Urk. 6/76). Mit Entscheid vom 1 8. März 2020 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. April 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Ausschluss aus der frei willigen AHV/IV rückgängig zu machen; event uell sei ihm der Betrag von Fr. 2'450.-- zurückzuerstatten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/70/4-5). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2020 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs w eise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sa che (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Ge mäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Ein sprachefrist am Tag nach ihr er Mitteilung zu laufen .
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung überge ben wird. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 und auch die zuvor ergangene Korrespondenz an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers versandt worden sei en . Der Vorwurf, dass die Ausschlussverfügung a n eine rechtsungültige Adresse gelangt sei, sei unzutreffend. Mangels fristgerechter Ein sprache sei d ie Verfüg ung vom 10. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er die Ausschluss verfügung nicht erhalten habe, da er zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewohnt habe. Die Ausschlussverfügung sei an eine c/o-Adresse ver schickt worden. Eine Vollmacht für die Entgegennahme von amtlichen Doku menten habe nicht vorgelegen . Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Lohn bestätigung seines Arbeitgebers in Shanghai jederzeit darüber informiert gewe sen, wo er sich aufhalte. Bis z um 1 4. August 2019 habe er keine Kenntnis vom Ausschluss gehabt (Urk. 1 und Urk. 6/70/4) . 3 . 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungs- und Streitgegenstand im Ein spracheverfahren – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 8. März 2020 (Urk.
2) – allein der von der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2017 verfügte Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV (Urk. 6/51) bildete. Über den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des individuellen Kontos vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 6/66/1) erging bislang formell noch gar keine Verfügung (vgl. Urk. 6/69). Weiter ergibt sich aus der Begründung des Einspracheentscheids, wonach die Verfügung vom 1 0. Januar 2017 mangels fristgerechter Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, dass es sich nicht um einen die Einsprache abweisenden Entscheid handelt, sondern vielmehr auf die Einsprache nicht eingetreten wurde.
Demnach hat das angerufene Gericht lediglich zu beurteilen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 3 .2
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 2 7. November 2012 ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen AHV/IV stellte (Urk. 6/1/1-2). Am 1. Dezember 2012 ermächtigte er dabei
Y.___ ihn zu vertreten, ins Dossier Einsicht zu nehmen, Verfügungen zu er halten sowie in allem, was die AHV betrifft, in seinem Namen zu handeln (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/2). In der Folge wurde die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer jeweils dem Vertreter
Y.___ zugest ellt (vgl. dazu auch dessen bis August 2015 verfasste E-Mails an die Beschwerdegegnerin; Urk. 6/4/1, Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/38). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Bei träge 2014», unterzeichnet am 15 . Dezember 2014, gab der Beschwerdeführer als Korrespondenzadresse neu seine eigene Adresse in Shanghai an (Urk. 6 /30/1). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015», unterzeichnet am 2 2. März 2016, nannte er als Korrespondenzadresse aber wieder jene von Y.___ (Urk. 6/46/1). Zu Recht a n Y.___ adressiert war denn auch die per Einschreiben verschickte Ausschlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 6/51). Die vorangegangenen, ebenfalls eingeschrieben versandten Mahnungen vom 28. August 2016 (Urk. 6/39) und vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 6/50) einschliesslich unter Beilage eines Kontoauszugs sowie der ordnungsgemässen Androhung der Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung ergingen ebenfalls korrekterweise an den vom Beschwerde führer ernannten Bevollmächtigten. 3.3
Anhaltspunkte dafür, dass die
Ausschlussv erfügung Y.___ nicht zeitnah nach deren Erlass zugestellt worden sein könnte, liegen nicht vor. D ies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er brachte vielmehr einzig vor, dass die Beschwerdegegnerin die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 ihm selber hätte zustellen müssen. Dies ist indes unzutreffend . Y.___ war gestützt auf die Vollmacht vom 1. Dezember 2012 b erechtigt, die Ausschluss v erfügung vom 1 0. Januar 2017 als Vertreter des Beschwerdeführers entgegen zunehmen. Die 30-tägige Einsprachefris t begann
am Tag nach der Zustellung der Verfügung an Y.___ zu laufen. Mit E -Mail vom 9. Juni 2017 teilte Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich in dieser offen sichtlich
« noch pendenten Geschichte » erlaubt habe, zwei Jahresprämien per Valuta 1 2. Juni 2017 zu überweisen (Urk. 6/52). Etwas mehr als zwei Jahre später erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 7. August 2019 Beschwerde respektive Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 6/70/4-5).
Demgemäss ist erstellt, dass seine Einsprache gegen die Au sschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017
verspätet erfolgt ist . Die Verfügung ist somit unange fochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den materiellen Anträgen des Beschwerdeführer s hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. E. 1.1). 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung des Betrag s von Fr. 2'4 50.-- au f das in der Beschwerde angegebene Konto des B eschwerdeführers (vgl. Urk. 1) zu veranlassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, wurde per 1. Januar 2011 in die frei willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) aufgenom men (Urk. 6/8) . Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten von der freiwilligen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/40) . Am 2 6. Januar 2016 leistete der Versicherte eine Zahlung in der Höhe von Fr. 2'450. -- (Urk. 6/42) . Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2016 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass der Ausschluss aufgrund des Erhalts der Zahlung aufgehoben werde (Urk. 6/43). Dies deshalb, weil die SAK im Zweifel davon ausging, dass sich die Einzahlung mit der Verfügungszustellung gekreuzt habe (vgl. Urk.
E. 1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs w eise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sa che (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Ge mäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Ein sprachefrist am Tag nach ihr er Mitteilung zu laufen .
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung überge ben wird. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 und auch die zuvor ergangene Korrespondenz an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers versandt worden sei en . Der Vorwurf, dass die Ausschlussverfügung a n eine rechtsungültige Adresse gelangt sei, sei unzutreffend. Mangels fristgerechter Ein sprache sei d ie Verfüg ung vom 10. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er die Ausschluss verfügung nicht erhalten habe, da er zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewohnt habe. Die Ausschlussverfügung sei an eine c/o-Adresse ver schickt worden. Eine Vollmacht für die Entgegennahme von amtlichen Doku menten habe nicht vorgelegen . Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Lohn bestätigung seines Arbeitgebers in Shanghai jederzeit darüber informiert gewe sen, wo er sich aufhalte. Bis z um 1 4. August 2019 habe er keine Kenntnis vom Ausschluss gehabt (Urk. 1 und Urk. 6/70/4) . 3 . 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungs- und Streitgegenstand im Ein spracheverfahren – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 8. März 2020 (Urk.
2) – allein der von der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2017 verfügte Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV (Urk. 6/51) bildete. Über den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des individuellen Kontos vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 6/66/1) erging bislang formell noch gar keine Verfügung (vgl. Urk. 6/69). Weiter ergibt sich aus der Begründung des Einspracheentscheids, wonach die Verfügung vom 1 0. Januar 2017 mangels fristgerechter Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, dass es sich nicht um einen die Einsprache abweisenden Entscheid handelt, sondern vielmehr auf die Einsprache nicht eingetreten wurde.
Demnach hat das angerufene Gericht lediglich zu beurteilen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 3 .2
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 2 7. November 2012 ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen AHV/IV stellte (Urk. 6/1/1-2). Am 1. Dezember 2012 ermächtigte er dabei
Y.___ ihn zu vertreten, ins Dossier Einsicht zu nehmen, Verfügungen zu er halten sowie in allem, was die AHV betrifft, in seinem Namen zu handeln (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/2). In der Folge wurde die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer jeweils dem Vertreter
Y.___ zugest ellt (vgl. dazu auch dessen bis August 2015 verfasste E-Mails an die Beschwerdegegnerin; Urk. 6/4/1, Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/38). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Bei träge 2014», unterzeichnet am 15 . Dezember 2014, gab der Beschwerdeführer als Korrespondenzadresse neu seine eigene Adresse in Shanghai an (Urk.
E. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 schloss die SAK den Versicherten ausweislich der Akten erneut von der frei willigen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/51). Am 1 3. Juni 2017 l eistete der Versicherte wiederum eine Zah lung in der Höhe von Fr. 2'450. -- (Urk. 6/54).
Mit Schreiben vom 2 1. Juni, 2 4. August und 1 7. Oktober 2017 ersuchte die SAK den Versicherten, zwecks Rückerstattung dieses Betrags seine Zahlungsverbi ndung anzugeben (Urk. 6/57-59). Am 2 1. Dezember 2017 überwies die SAK
den Betrag dem AHV-Fonds (Urk.
E. 6 /30/1). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015», unterzeichnet am 2 2. März 2016, nannte er als Korrespondenzadresse aber wieder jene von Y.___ (Urk. 6/46/1). Zu Recht a n Y.___ adressiert war denn auch die per Einschreiben verschickte Ausschlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 6/51). Die vorangegangenen, ebenfalls eingeschrieben versandten Mahnungen vom 28. August 2016 (Urk. 6/39) und vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 6/50) einschliesslich unter Beilage eines Kontoauszugs sowie der ordnungsgemässen Androhung der Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung ergingen ebenfalls korrekterweise an den vom Beschwerde führer ernannten Bevollmächtigten. 3.3
Anhaltspunkte dafür, dass die
Ausschlussv erfügung Y.___ nicht zeitnah nach deren Erlass zugestellt worden sein könnte, liegen nicht vor. D ies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er brachte vielmehr einzig vor, dass die Beschwerdegegnerin die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 ihm selber hätte zustellen müssen. Dies ist indes unzutreffend . Y.___ war gestützt auf die Vollmacht vom 1. Dezember 2012 b erechtigt, die Ausschluss v erfügung vom 1 0. Januar 2017 als Vertreter des Beschwerdeführers entgegen zunehmen. Die 30-tägige Einsprachefris t begann
am Tag nach der Zustellung der Verfügung an Y.___ zu laufen. Mit E -Mail vom 9. Juni 2017 teilte Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich in dieser offen sichtlich
« noch pendenten Geschichte » erlaubt habe, zwei Jahresprämien per Valuta 1 2. Juni 2017 zu überweisen (Urk. 6/52). Etwas mehr als zwei Jahre später erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 7. August 2019 Beschwerde respektive Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 6/70/4-5).
Demgemäss ist erstellt, dass seine Einsprache gegen die Au sschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017
verspätet erfolgt ist . Die Verfügung ist somit unange fochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den materiellen Anträgen des Beschwerdeführer s hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. E. 1.1). 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung des Betrag s von Fr. 2'4 50.-- au f das in der Beschwerde angegebene Konto des B eschwerdeführers (vgl. Urk. 1) zu veranlassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00033
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, wurde per 1. Januar 2011 in die frei willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) aufgenom men (Urk. 6/8) . Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten von der freiwilligen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/40) . Am 2 6. Januar 2016 leistete der Versicherte eine Zahlung in der Höhe von Fr. 2'450. -- (Urk. 6/42) . Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2016 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass der Ausschluss aufgrund des Erhalts der Zahlung aufgehoben werde (Urk. 6/43). Dies deshalb, weil die SAK im Zweifel davon ausging, dass sich die Einzahlung mit der Verfügungszustellung gekreuzt habe (vgl. Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 schloss die SAK den Versicherten ausweislich der Akten erneut von der frei willigen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/51). Am 1 3. Juni 2017 l eistete der Versicherte wiederum eine Zah lung in der Höhe von Fr. 2'450. -- (Urk. 6/54).
Mit Schreiben vom 2 1. Juni, 2 4. August und 1 7. Oktober 2017 ersuchte die SAK den Versicherten, zwecks Rückerstattung dieses Betrags seine Zahlungsverbi ndung anzugeben (Urk. 6/57-59). Am 2 1. Dezember 2017 überwies die SAK
den Betrag dem AHV-Fonds (Urk. 6 /64 /2) .
Mit Eingabe vom 2 2. Juli 2019 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er seit 2018 wieder i n der Schweiz angemeldet sei. Zudem beanstandete er das Fehlen der Kalenderjahre 2016 und 2017 in seinem individuellen Konto
(Urk. 6/66 /1). Mit Schr eiben vom 1 4. August 2019 erklärte die SAK dem Versicherten, dass er mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 per 3 1. Januar 2015 von der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden sei. Die Zahlung vom 2 6. Januar 2017 (richtig: 2016) von Fr. 2'450.-- sei mit dem offenen Betrag von Fr. 2'325.55 für das Jahr 2015 verrechnet und das individuelle Konto für die Monate Januar bis Dezember 2015 nachgeführt worden . Damit ihm der am 1 3. Juni 2017
nach dem Ausschluss
überwiesene Betrag von Fr. 2'450.--
ausbezahlt werden könne, habe er das bei liegende Rückerstattungsformular auszufüllen (Urk. 6/69). Am 2 7. August 2019 erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 beim Sozialversicher ungsgericht Beschwerde (Urk. 6/70/4-5). Mit Beschluss AB.2019.00047 vom 2 3. September 2019 trat das S ozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung eines Ein spracheverfahrens an die SAK (Urk. 6/76). Mit Entscheid vom 1 8. März 2020 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. April 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Ausschluss aus der frei willigen AHV/IV rückgängig zu machen; event uell sei ihm der Betrag von Fr. 2'450.-- zurückzuerstatten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/70/4-5). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2020 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs w eise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sa che (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Ge mäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Ein sprachefrist am Tag nach ihr er Mitteilung zu laufen .
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung überge ben wird. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 und auch die zuvor ergangene Korrespondenz an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers versandt worden sei en . Der Vorwurf, dass die Ausschlussverfügung a n eine rechtsungültige Adresse gelangt sei, sei unzutreffend. Mangels fristgerechter Ein sprache sei d ie Verfüg ung vom 10. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er die Ausschluss verfügung nicht erhalten habe, da er zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewohnt habe. Die Ausschlussverfügung sei an eine c/o-Adresse ver schickt worden. Eine Vollmacht für die Entgegennahme von amtlichen Doku menten habe nicht vorgelegen . Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Lohn bestätigung seines Arbeitgebers in Shanghai jederzeit darüber informiert gewe sen, wo er sich aufhalte. Bis z um 1 4. August 2019 habe er keine Kenntnis vom Ausschluss gehabt (Urk. 1 und Urk. 6/70/4) . 3 . 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungs- und Streitgegenstand im Ein spracheverfahren – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 8. März 2020 (Urk.
2) – allein der von der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2017 verfügte Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV (Urk. 6/51) bildete. Über den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des individuellen Kontos vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 6/66/1) erging bislang formell noch gar keine Verfügung (vgl. Urk. 6/69). Weiter ergibt sich aus der Begründung des Einspracheentscheids, wonach die Verfügung vom 1 0. Januar 2017 mangels fristgerechter Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, dass es sich nicht um einen die Einsprache abweisenden Entscheid handelt, sondern vielmehr auf die Einsprache nicht eingetreten wurde.
Demnach hat das angerufene Gericht lediglich zu beurteilen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 3 .2
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 2 7. November 2012 ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen AHV/IV stellte (Urk. 6/1/1-2). Am 1. Dezember 2012 ermächtigte er dabei
Y.___ ihn zu vertreten, ins Dossier Einsicht zu nehmen, Verfügungen zu er halten sowie in allem, was die AHV betrifft, in seinem Namen zu handeln (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/2). In der Folge wurde die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer jeweils dem Vertreter
Y.___ zugest ellt (vgl. dazu auch dessen bis August 2015 verfasste E-Mails an die Beschwerdegegnerin; Urk. 6/4/1, Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/38). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Bei träge 2014», unterzeichnet am 15 . Dezember 2014, gab der Beschwerdeführer als Korrespondenzadresse neu seine eigene Adresse in Shanghai an (Urk. 6 /30/1). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015», unterzeichnet am 2 2. März 2016, nannte er als Korrespondenzadresse aber wieder jene von Y.___ (Urk. 6/46/1). Zu Recht a n Y.___ adressiert war denn auch die per Einschreiben verschickte Ausschlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 6/51). Die vorangegangenen, ebenfalls eingeschrieben versandten Mahnungen vom 28. August 2016 (Urk. 6/39) und vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 6/50) einschliesslich unter Beilage eines Kontoauszugs sowie der ordnungsgemässen Androhung der Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung ergingen ebenfalls korrekterweise an den vom Beschwerde führer ernannten Bevollmächtigten. 3.3
Anhaltspunkte dafür, dass die
Ausschlussv erfügung Y.___ nicht zeitnah nach deren Erlass zugestellt worden sein könnte, liegen nicht vor. D ies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er brachte vielmehr einzig vor, dass die Beschwerdegegnerin die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017 ihm selber hätte zustellen müssen. Dies ist indes unzutreffend . Y.___ war gestützt auf die Vollmacht vom 1. Dezember 2012 b erechtigt, die Ausschluss v erfügung vom 1 0. Januar 2017 als Vertreter des Beschwerdeführers entgegen zunehmen. Die 30-tägige Einsprachefris t begann
am Tag nach der Zustellung der Verfügung an Y.___ zu laufen. Mit E -Mail vom 9. Juni 2017 teilte Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich in dieser offen sichtlich
« noch pendenten Geschichte » erlaubt habe, zwei Jahresprämien per Valuta 1 2. Juni 2017 zu überweisen (Urk. 6/52). Etwas mehr als zwei Jahre später erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 7. August 2019 Beschwerde respektive Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 6/70/4-5).
Demgemäss ist erstellt, dass seine Einsprache gegen die Au sschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017
verspätet erfolgt ist . Die Verfügung ist somit unange fochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den materiellen Anträgen des Beschwerdeführer s hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. E. 1.1). 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung des Betrag s von Fr. 2'4 50.-- au f das in der Beschwerde angegebene Konto des B eschwerdeführers (vgl. Urk. 1) zu veranlassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl