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AB.2019.00047

Einspracheverfahren noch nicht durchgeführt, Überweisung der Akten an die Ausgleichskasse

Zürich SozVersG · 2019-09-23 · Deutsch ZH
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Beschwerdegegnerin

1.

1.1

Mit Eingabe vom 27 . August 2019 (Urk. 1) erhob X.___

Ein sprache/ Beschwerde gegen die Ausschlussverfügung der Schweizerischen Aus gleichskasse SAK vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer bean tragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Aus schluss aus der fr eiwilligen Versicherung AHV /IV

rückgängig zu machen.

Er begrü ndete dies damit, dass er die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017

nicht erhalten habe, da er damals nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Die Verfügung sei an ein e c/o-Adresse geschickt worden. Der Empfänger habe

jedoch über keine Vollmacht für die Entgegennahme v on amtlichen Dokumenten verfügt. Bis dem Beschwerdeführer die Verfügung mit Schreiben der Beschwer degegnerin vom 1 4. August 2019 zugestellt worden sei, habe er über den Aus schluss keine Kenntnis gehabt. Die bereits bezahlten Prämien sollten für das Jahr 2016 verwendet werden. Für die Jahre 2017 und 2018 seien die Beiträge entge genzunehmen und dem individuellen Konto gutzuschreiben. 1.2

Mit Verfügung vom 2. September 2019 setzte das Gericht der Beschwerdegegne rin Frist an, um die Akten betreffend den Beschwerdeführer einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung k a m die Beschwerdegegnerin am 13. September 2019 nach (Urk. 8 und Urk. 9/1-70).

E. 2.1 Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschei den (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) .

E. 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV G) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil (Die Versicherung) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.3 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicheru ngsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG).

E. 2.4 Dass eine Behörde, welche für die Behandlung einer an sie gerichteten Beschwerde bzw. Klage nicht zuständig ist, diese der zuständigen Behörde wei terzuleiten hat, stellt einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz dar (vgl. AHI-Praxis 1995 189; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 35 zu Art. 58).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.1 Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 3/2), mit welcher der Beschwerdeführer aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen wird, handelt es sich nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung, son dern um einen das Verfahren beendenden Sachentscheid . Wie sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt (Urk. 9/1-70), wurde in die ser Sache noch kein Einspracheverfahren durchgeführt.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Januar 2017, welche der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung erst mit Schreiben der Beschwerdegegnerin v om 1 4. August 2019 erhalten habe n soll

(Urk. 1),

hat er daher bei der

Beschwerdegegnerin

Einsprache zu erheben (vgl. Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1 0. Januar 2017, Urk. 9/51) . Erst der Einspracheentscheid könnte dann gerichtlich angefochten werden. Das Sozi alversicherungsgericht ist für die vorliegende Einsprache /Beschwerde

somit sach lich nicht zuständig.

E. 3.2 Demgemäss ist auf die Einsprache/ Beschwerde nicht ein zutreten, und die Sache ist zur Beurteilung an die Beschwerdegegnerin

zu überweisen.

Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Beurteilung an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK

überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00047

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Beschluss vom

23. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Beschwerdegegnerin

1.

1.1

Mit Eingabe vom 27 . August 2019 (Urk. 1) erhob X.___

Ein sprache/ Beschwerde gegen die Ausschlussverfügung der Schweizerischen Aus gleichskasse SAK vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer bean tragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Aus schluss aus der fr eiwilligen Versicherung AHV /IV

rückgängig zu machen.

Er begrü ndete dies damit, dass er die Ausschlussverfügung vom 1 0. Januar 2017

nicht erhalten habe, da er damals nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Die Verfügung sei an ein e c/o-Adresse geschickt worden. Der Empfänger habe

jedoch über keine Vollmacht für die Entgegennahme v on amtlichen Dokumenten verfügt. Bis dem Beschwerdeführer die Verfügung mit Schreiben der Beschwer degegnerin vom 1 4. August 2019 zugestellt worden sei, habe er über den Aus schluss keine Kenntnis gehabt. Die bereits bezahlten Prämien sollten für das Jahr 2016 verwendet werden. Für die Jahre 2017 und 2018 seien die Beiträge entge genzunehmen und dem individuellen Konto gutzuschreiben. 1.2

Mit Verfügung vom 2. September 2019 setzte das Gericht der Beschwerdegegne rin Frist an, um die Akten betreffend den Beschwerdeführer einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung k a m die Beschwerdegegnerin am 13. September 2019 nach (Urk. 8 und Urk. 9/1-70). 2. 2.1

Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschei den (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . 2.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV G) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil (Die Versicherung) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3

Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicheru ngsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). 2.4

Dass eine Behörde, welche für die Behandlung einer an sie gerichteten Beschwerde bzw. Klage nicht zuständig ist, diese der zuständigen Behörde wei terzuleiten hat, stellt einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz dar (vgl. AHI-Praxis 1995 189; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 35 zu Art. 58).

3.

3.1

Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 3/2), mit welcher der Beschwerdeführer aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen wird, handelt es sich nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung, son dern um einen das Verfahren beendenden Sachentscheid . Wie sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt (Urk. 9/1-70), wurde in die ser Sache noch kein Einspracheverfahren durchgeführt.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Januar 2017, welche der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung erst mit Schreiben der Beschwerdegegnerin v om 1 4. August 2019 erhalten habe n soll

(Urk. 1),

hat er daher bei der

Beschwerdegegnerin

Einsprache zu erheben (vgl. Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1 0. Januar 2017, Urk. 9/51) . Erst der Einspracheentscheid könnte dann gerichtlich angefochten werden. Das Sozi alversicherungsgericht ist für die vorliegende Einsprache /Beschwerde

somit sach lich nicht zuständig. 3.2

Demgemäss ist auf die Einsprache/ Beschwerde nicht ein zutreten, und die Sache ist zur Beurteilung an die Beschwerdegegnerin

zu überweisen.

Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Beurteilung an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK

überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl