Sachverhalt
1.
X.___ , geboren im April 1949, setzte sich am 10. Oktober 2019 telefo nisch mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, in Verbindung und erkundigte sich nach der Ausrichtung der Altersrente (vgl. Urk. 6/110). Darauf hingewie sen, dass er s ich für eine Auszahlung der AHV- Rente anmelden müsse,
meldete sich der Versicherte am 24. Oktober 2019 (Ein gangsdatum) bei der Aus gleichs kasse
zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente für fünf Jahre - bis zu seinem 70.
Alters jahr
- auf schieben möchte (Urk.
6/112). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/115) teilte die Aus gleichs kasse dem Versicherten mit, dass er den Aufschub der Alters rente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Aus richtung einer Altersrente mit Auf schubs zuschlag abgewiesen werde. Die hier gegen er hobene Einsprache vom 11.
November 2019 (Urk. 6/122) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 9.
Dezember 2019 ab (Urk. 6/127 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 18. Januar 2020 Beschwerde und beantragte dessen Auf hebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 134]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 7). Die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Be schwer deführers vom 25. März 2020 (Urk. 8) wur de der Beschwerdegegnerin am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10) .
3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. Eine falsche Auskunft seitens der SVA Zürich sei nicht belegt, befänden sich in den Akten doch keine dahin gehen den Hinweise. 1.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55 quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 18. Ja nu ar 2020 (Urk. 1) zusam men gefasst geltend, er sei im Jahr 2014 von der SVA Zürich betreffend Aufschub der Altersrente falsch informiert worden. Er sei davon aus gegang en, dass mit Erreichung des 70. Altersjahrs die Altersrente inklusive dem Aufschubszuschlag automatisch ausbezahlt werde. Gestützt auf den Rechts grundsatz nach Art. 8 des Schwei ze risch en Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe die Be schwerdegegnerin zu be weisen, dass sie eine solche Auskunft nicht getätigt habe. Sollte das besagte Telefongespräch bei der SVA Zürich nicht protokolliert worden sein, hätte die Be schwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohne entsprech en de Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, im Frühjahr 2014 auf eine AHV-Anmeldung zu verzichten. Er habe nach Art. 9 der Bundes verfassung An spruch , von den staat lichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben be handelt zu werden. 1.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 (Urk. 5) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne hinsichtlich des behaupteten Telefonats weder genaue zeitliche Angaben machen , noch den Na men seines Gesprächspartners nennen. Es sei demnach weder mittels Aus wertung von Telefongesprächen noch durch eine persönliche Umfrage bei (ehe ma ligen) Mit arbeitern in zumutbarer Weise ermittelbar, ob - entgegen der Akten lage - ein Telefonat zwischen der SVA Zürich und dem Beschwerdeführer statt gefunden habe, bzw. was der Inhalt des behaupteten Telefongesprächs gewesen sei. Im Übrigen trage der Beschwerdeführer die Beweislast, da er aus der von ihm be haupte ten Tatsache des Erhalts einer Falschauskunft Rechte ableiten wolle. 1.4
Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 25. März 2020 (Urk. 8) konsta tierte der Beschwerdeführer, der Zeitpunkt sowie der Gesprächspartner sei mit seinen Angaben «Frühjahr 2014» sowie «Frau Y.___ von der SVA» genügend dargetan. Er habe die im Frühjahr verwendeten SVA-Telefonnummern von 2014 als Beilage eingereicht (vgl. Urk. 3/8). 2.
2.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschri f ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Auf schubsdauer an schriftlich zu erklä ren (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV ). 2. 2
Gemäss Art. 27
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 68 Abs. 2 AHVV) . 2.3
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2.4
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor , er habe in einem Telefongespräch unzu tref fen de Informationen seitens der SVA Zürich erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er im Falle eines Aufschubs seiner Altersrente nichts machen müsse. Die Alters rente könne höchstens für fünf Jahre aufgeschoben werden. Mit Erreichung des 70. Altersjahrs würde dann automatisch eine entsprechend höhere Altersrente ausbezahlt werden (Urk. 1 S. 3 ) . Er kenne sich im Sozialver siche rungsrecht nicht aus und habe deshalb auf die behördliche Auskunft vertraut (Urk. 1 S. 7). 3.2 3.2.1
D ie se vom Beschwerdeführer angeführte ang ebliche unzu treffende Auskunft soll im Rahmen eines Telefong espräches mit der SVA Zürich
im Frühjahr 2014 statt gefunden haben. Zur Person gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der ausk unftserteilenden Person um einen Mann gehandelt (Urk. 1 S. 3, S. 6 ). 3.2 .2
Wie die Frage des Bes chwerdeführers, die Antwort des Mitarbeiters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann d as angebliche Gespräch stattge funden hat, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt – nicht eruieren, weder zufolge von Angaben des Beschwerdeführers - die Angabe, das Gespräch habe im Frühjahr 2014 stattgefunden und sei durch eine Frau Y.___ (oder ein sehr ähnlicher Namen) an den auskunftsgebenden Herrn vermittelt worden (vgl. Urk. 1 S. 8), ist zu unpräzise - noch anhand von Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin. Den Akten sind keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu ent nehmen.
Von einer Befragung der Mitarbeitenden der SVA Zürich zu dieser an geblichen Erkun di gung de s Beschwerdeführer s und der ih m erteilten telefo nisch en Auskunft, wel che, falls tatsächlich erfolgt, bereits mehrere Jahre zurück liegt , sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31.
Mai 2019 E. 5.1). Darauf ist daher - wie bereits die IV-Stelle zu Recht erkannte - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3). Darin kann entgegen den Ausführungen de s Be schwer de führers (vgl. Urk.
1 S. 9) keine ungenügende resp. unvollständige Sachverhaltsabklärung er blickt werden. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. I m Übri gen hat die Rechtsprechung i n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusi cherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des
Vertrauens schutzes zu begründen. Praxis gemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen , BGE 143 V 341 E. 5.3.1 ).
Leistungsrelevante Anfragen bei der IV-Stelle sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6). Dem hätte sich auch der Beschwerdeführer, von Beruf Jurist (Urk. 6/112), bewusst sein müssen. Ferner vermag er weder aus dem von ihm eingereichten Schreiben seines (ehemaligen) Vorsorgeberaters Z.___ vom 30. Dezember 2019 (Urk. 3/3) noch aus dem Printscreen aus seinem Natel mit der gespeicherten Adresse «AHV Zweigstelle ZH, Frau Y.___ , SVA» (Urk. 3/8) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 2 u. 8, Urk. 1 S. 2) , lassen sich doch daraus keine Rückschlüsse auf das behauptete Telefongespräch ziehen. 3.3
Soweit der Beschwerdeführer angab, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schrei ben vom 29. Oktober 2019 in der Betreffzeile auf die Anmeldung für die Alters rente ab Mai 2014 hin ge wies en habe (vgl. Urk. 6/114), und dement spre chend dargetan sei, dass es im Mai 2014 bereits einen Kontakt zwischen ihm und der Beschwerde gegnerin g egeben habe (vgl. Urk. 1 S. 13), so ist dem ent ge gen zu halten, dass die Be schwer de gegnerin damit lediglich auf den Zeitpunkt der Ent stehung des Ren ten an spruchs verwies,
also auf den nach Vollendung des 65. Al ter s jahres folgen den Monat (Art. 21 i. V . m. Art. 29 Abs. 1 AHVG; E. 2.1 hiervor). 3.4
Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fünfjährigen Renten entzug (Urk. 1 S. 14) ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alter s -, Hinterlassenen- und Invali den versicherung in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2020)
zu verweisen, wonach die Ausgleichs kasse die Altersrente nach den allge meinen Regeln berechnet und sie rückwirkend auf den Anspruchsbeginn - vor liegend Mai 2014 - zu spricht, sobald die hier angefochtene Verfügung vom 9. De zember 2019 über die Ablehnung des Ren ten aufschubs in Rechtskraft er wachsen ist (vgl. Rz . 6319). 3.5
Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründ et und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren im April 1949, setzte sich am 10. Oktober 2019 telefo nisch mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, in Verbindung und erkundigte sich nach der Ausrichtung der Altersrente (vgl. Urk. 6/110). Darauf hingewie sen, dass er s ich für eine Auszahlung der AHV- Rente anmelden müsse,
meldete sich der Versicherte am 24. Oktober 2019 (Ein gangsdatum) bei der Aus gleichs kasse
zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente für fünf Jahre - bis zu seinem 70.
Alters jahr
- auf schieben möchte (Urk.
6/112). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/115) teilte die Aus gleichs kasse dem Versicherten mit, dass er den Aufschub der Alters rente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Aus richtung einer Altersrente mit Auf schubs zuschlag abgewiesen werde. Die hier gegen er hobene Einsprache vom 11.
November 2019 (Urk. 6/122) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 9.
Dezember 2019 ab (Urk. 6/127 = Urk. 2).
E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. Eine falsche Auskunft seitens der SVA Zürich sei nicht belegt, befänden sich in den Akten doch keine dahin gehen den Hinweise.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55 quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 18. Ja nu ar 2020 (Urk. 1) zusam men gefasst geltend, er sei im Jahr 2014 von der SVA Zürich betreffend Aufschub der Altersrente falsch informiert worden. Er sei davon aus gegang en, dass mit Erreichung des 70. Altersjahrs die Altersrente inklusive dem Aufschubszuschlag automatisch ausbezahlt werde. Gestützt auf den Rechts grundsatz nach Art. 8 des Schwei ze risch en Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe die Be schwerdegegnerin zu be weisen, dass sie eine solche Auskunft nicht getätigt habe. Sollte das besagte Telefongespräch bei der SVA Zürich nicht protokolliert worden sein, hätte die Be schwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohne entsprech en de Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, im Frühjahr 2014 auf eine AHV-Anmeldung zu verzichten. Er habe nach Art. 9 der Bundes verfassung An spruch , von den staat lichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben be handelt zu werden.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 (Urk. 5) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne hinsichtlich des behaupteten Telefonats weder genaue zeitliche Angaben machen , noch den Na men seines Gesprächspartners nennen. Es sei demnach weder mittels Aus wertung von Telefongesprächen noch durch eine persönliche Umfrage bei (ehe ma ligen) Mit arbeitern in zumutbarer Weise ermittelbar, ob - entgegen der Akten lage - ein Telefonat zwischen der SVA Zürich und dem Beschwerdeführer statt gefunden habe, bzw. was der Inhalt des behaupteten Telefongesprächs gewesen sei. Im Übrigen trage der Beschwerdeführer die Beweislast, da er aus der von ihm be haupte ten Tatsache des Erhalts einer Falschauskunft Rechte ableiten wolle.
E. 1.4 Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 25. März 2020 (Urk. 8) konsta tierte der Beschwerdeführer, der Zeitpunkt sowie der Gesprächspartner sei mit seinen Angaben «Frühjahr 2014» sowie «Frau Y.___ von der SVA» genügend dargetan. Er habe die im Frühjahr verwendeten SVA-Telefonnummern von 2014 als Beilage eingereicht (vgl. Urk. 3/8). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 18. Januar 2020 Beschwerde und beantragte dessen Auf hebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 134]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 7). Die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Be schwer deführers vom 25. März 2020 (Urk. 8) wur de der Beschwerdegegnerin am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10) .
E. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschri f ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Auf schubsdauer an schriftlich zu erklä ren (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV ). 2. 2
Gemäss Art. 27
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 68 Abs. 2 AHVV) .
E. 2.3 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
E. 2.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor , er habe in einem Telefongespräch unzu tref fen de Informationen seitens der SVA Zürich erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er im Falle eines Aufschubs seiner Altersrente nichts machen müsse. Die Alters rente könne höchstens für fünf Jahre aufgeschoben werden. Mit Erreichung des 70. Altersjahrs würde dann automatisch eine entsprechend höhere Altersrente ausbezahlt werden (Urk. 1 S.
E. 3.2 .2
Wie die Frage des Bes chwerdeführers, die Antwort des Mitarbeiters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann d as angebliche Gespräch stattge funden hat, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt – nicht eruieren, weder zufolge von Angaben des Beschwerdeführers - die Angabe, das Gespräch habe im Frühjahr 2014 stattgefunden und sei durch eine Frau Y.___ (oder ein sehr ähnlicher Namen) an den auskunftsgebenden Herrn vermittelt worden (vgl. Urk. 1 S. 8), ist zu unpräzise - noch anhand von Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin. Den Akten sind keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu ent nehmen.
Von einer Befragung der Mitarbeitenden der SVA Zürich zu dieser an geblichen Erkun di gung de s Beschwerdeführer s und der ih m erteilten telefo nisch en Auskunft, wel che, falls tatsächlich erfolgt, bereits mehrere Jahre zurück liegt , sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31.
Mai 2019 E. 5.1). Darauf ist daher - wie bereits die IV-Stelle zu Recht erkannte - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3). Darin kann entgegen den Ausführungen de s Be schwer de führers (vgl. Urk.
1 S. 9) keine ungenügende resp. unvollständige Sachverhaltsabklärung er blickt werden. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. I m Übri gen hat die Rechtsprechung i n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusi cherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des
Vertrauens schutzes zu begründen. Praxis gemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen , BGE 143 V 341 E. 5.3.1 ).
Leistungsrelevante Anfragen bei der IV-Stelle sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6). Dem hätte sich auch der Beschwerdeführer, von Beruf Jurist (Urk. 6/112), bewusst sein müssen. Ferner vermag er weder aus dem von ihm eingereichten Schreiben seines (ehemaligen) Vorsorgeberaters Z.___ vom 30. Dezember 2019 (Urk. 3/3) noch aus dem Printscreen aus seinem Natel mit der gespeicherten Adresse «AHV Zweigstelle ZH, Frau Y.___ , SVA» (Urk. 3/8) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 2 u. 8, Urk. 1 S. 2) , lassen sich doch daraus keine Rückschlüsse auf das behauptete Telefongespräch ziehen.
E. 3.2.1 D ie se vom Beschwerdeführer angeführte ang ebliche unzu treffende Auskunft soll im Rahmen eines Telefong espräches mit der SVA Zürich
im Frühjahr 2014 statt gefunden haben. Zur Person gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der ausk unftserteilenden Person um einen Mann gehandelt (Urk. 1 S. 3, S. 6 ).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer angab, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schrei ben vom 29. Oktober 2019 in der Betreffzeile auf die Anmeldung für die Alters rente ab Mai 2014 hin ge wies en habe (vgl. Urk. 6/114), und dement spre chend dargetan sei, dass es im Mai 2014 bereits einen Kontakt zwischen ihm und der Beschwerde gegnerin g egeben habe (vgl. Urk. 1 S. 13), so ist dem ent ge gen zu halten, dass die Be schwer de gegnerin damit lediglich auf den Zeitpunkt der Ent stehung des Ren ten an spruchs verwies,
also auf den nach Vollendung des 65. Al ter s jahres folgen den Monat (Art. 21 i. V . m. Art. 29 Abs. 1 AHVG; E. 2.1 hiervor).
E. 3.4 Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fünfjährigen Renten entzug (Urk. 1 S. 14) ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alter s -, Hinterlassenen- und Invali den versicherung in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2020)
zu verweisen, wonach die Ausgleichs kasse die Altersrente nach den allge meinen Regeln berechnet und sie rückwirkend auf den Anspruchsbeginn - vor liegend Mai 2014 - zu spricht, sobald die hier angefochtene Verfügung vom 9. De zember 2019 über die Ablehnung des Ren ten aufschubs in Rechtskraft er wachsen ist (vgl. Rz . 6319).
E. 3.5 Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründ et und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00009
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
12. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren im April 1949, setzte sich am 10. Oktober 2019 telefo nisch mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, in Verbindung und erkundigte sich nach der Ausrichtung der Altersrente (vgl. Urk. 6/110). Darauf hingewie sen, dass er s ich für eine Auszahlung der AHV- Rente anmelden müsse,
meldete sich der Versicherte am 24. Oktober 2019 (Ein gangsdatum) bei der Aus gleichs kasse
zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente für fünf Jahre - bis zu seinem 70.
Alters jahr
- auf schieben möchte (Urk.
6/112). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/115) teilte die Aus gleichs kasse dem Versicherten mit, dass er den Aufschub der Alters rente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Aus richtung einer Altersrente mit Auf schubs zuschlag abgewiesen werde. Die hier gegen er hobene Einsprache vom 11.
November 2019 (Urk. 6/122) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 9.
Dezember 2019 ab (Urk. 6/127 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 18. Januar 2020 Beschwerde und beantragte dessen Auf hebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 134]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 7). Die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Be schwer deführers vom 25. März 2020 (Urk. 8) wur de der Beschwerdegegnerin am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10) .
3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. Eine falsche Auskunft seitens der SVA Zürich sei nicht belegt, befänden sich in den Akten doch keine dahin gehen den Hinweise. 1.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55 quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 18. Ja nu ar 2020 (Urk. 1) zusam men gefasst geltend, er sei im Jahr 2014 von der SVA Zürich betreffend Aufschub der Altersrente falsch informiert worden. Er sei davon aus gegang en, dass mit Erreichung des 70. Altersjahrs die Altersrente inklusive dem Aufschubszuschlag automatisch ausbezahlt werde. Gestützt auf den Rechts grundsatz nach Art. 8 des Schwei ze risch en Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe die Be schwerdegegnerin zu be weisen, dass sie eine solche Auskunft nicht getätigt habe. Sollte das besagte Telefongespräch bei der SVA Zürich nicht protokolliert worden sein, hätte die Be schwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohne entsprech en de Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, im Frühjahr 2014 auf eine AHV-Anmeldung zu verzichten. Er habe nach Art. 9 der Bundes verfassung An spruch , von den staat lichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben be handelt zu werden. 1.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 (Urk. 5) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne hinsichtlich des behaupteten Telefonats weder genaue zeitliche Angaben machen , noch den Na men seines Gesprächspartners nennen. Es sei demnach weder mittels Aus wertung von Telefongesprächen noch durch eine persönliche Umfrage bei (ehe ma ligen) Mit arbeitern in zumutbarer Weise ermittelbar, ob - entgegen der Akten lage - ein Telefonat zwischen der SVA Zürich und dem Beschwerdeführer statt gefunden habe, bzw. was der Inhalt des behaupteten Telefongesprächs gewesen sei. Im Übrigen trage der Beschwerdeführer die Beweislast, da er aus der von ihm be haupte ten Tatsache des Erhalts einer Falschauskunft Rechte ableiten wolle. 1.4
Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 25. März 2020 (Urk. 8) konsta tierte der Beschwerdeführer, der Zeitpunkt sowie der Gesprächspartner sei mit seinen Angaben «Frühjahr 2014» sowie «Frau Y.___ von der SVA» genügend dargetan. Er habe die im Frühjahr verwendeten SVA-Telefonnummern von 2014 als Beilage eingereicht (vgl. Urk. 3/8). 2.
2.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschri f ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Auf schubsdauer an schriftlich zu erklä ren (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV ). 2. 2
Gemäss Art. 27
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 68 Abs. 2 AHVV) . 2.3
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2.4
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor , er habe in einem Telefongespräch unzu tref fen de Informationen seitens der SVA Zürich erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er im Falle eines Aufschubs seiner Altersrente nichts machen müsse. Die Alters rente könne höchstens für fünf Jahre aufgeschoben werden. Mit Erreichung des 70. Altersjahrs würde dann automatisch eine entsprechend höhere Altersrente ausbezahlt werden (Urk. 1 S. 3 ) . Er kenne sich im Sozialver siche rungsrecht nicht aus und habe deshalb auf die behördliche Auskunft vertraut (Urk. 1 S. 7). 3.2 3.2.1
D ie se vom Beschwerdeführer angeführte ang ebliche unzu treffende Auskunft soll im Rahmen eines Telefong espräches mit der SVA Zürich
im Frühjahr 2014 statt gefunden haben. Zur Person gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der ausk unftserteilenden Person um einen Mann gehandelt (Urk. 1 S. 3, S. 6 ). 3.2 .2
Wie die Frage des Bes chwerdeführers, die Antwort des Mitarbeiters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann d as angebliche Gespräch stattge funden hat, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt – nicht eruieren, weder zufolge von Angaben des Beschwerdeführers - die Angabe, das Gespräch habe im Frühjahr 2014 stattgefunden und sei durch eine Frau Y.___ (oder ein sehr ähnlicher Namen) an den auskunftsgebenden Herrn vermittelt worden (vgl. Urk. 1 S. 8), ist zu unpräzise - noch anhand von Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin. Den Akten sind keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu ent nehmen.
Von einer Befragung der Mitarbeitenden der SVA Zürich zu dieser an geblichen Erkun di gung de s Beschwerdeführer s und der ih m erteilten telefo nisch en Auskunft, wel che, falls tatsächlich erfolgt, bereits mehrere Jahre zurück liegt , sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31.
Mai 2019 E. 5.1). Darauf ist daher - wie bereits die IV-Stelle zu Recht erkannte - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3). Darin kann entgegen den Ausführungen de s Be schwer de führers (vgl. Urk.
1 S. 9) keine ungenügende resp. unvollständige Sachverhaltsabklärung er blickt werden. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. I m Übri gen hat die Rechtsprechung i n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusi cherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des
Vertrauens schutzes zu begründen. Praxis gemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen , BGE 143 V 341 E. 5.3.1 ).
Leistungsrelevante Anfragen bei der IV-Stelle sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6). Dem hätte sich auch der Beschwerdeführer, von Beruf Jurist (Urk. 6/112), bewusst sein müssen. Ferner vermag er weder aus dem von ihm eingereichten Schreiben seines (ehemaligen) Vorsorgeberaters Z.___ vom 30. Dezember 2019 (Urk. 3/3) noch aus dem Printscreen aus seinem Natel mit der gespeicherten Adresse «AHV Zweigstelle ZH, Frau Y.___ , SVA» (Urk. 3/8) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 2 u. 8, Urk. 1 S. 2) , lassen sich doch daraus keine Rückschlüsse auf das behauptete Telefongespräch ziehen. 3.3
Soweit der Beschwerdeführer angab, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schrei ben vom 29. Oktober 2019 in der Betreffzeile auf die Anmeldung für die Alters rente ab Mai 2014 hin ge wies en habe (vgl. Urk. 6/114), und dement spre chend dargetan sei, dass es im Mai 2014 bereits einen Kontakt zwischen ihm und der Beschwerde gegnerin g egeben habe (vgl. Urk. 1 S. 13), so ist dem ent ge gen zu halten, dass die Be schwer de gegnerin damit lediglich auf den Zeitpunkt der Ent stehung des Ren ten an spruchs verwies,
also auf den nach Vollendung des 65. Al ter s jahres folgen den Monat (Art. 21 i. V . m. Art. 29 Abs. 1 AHVG; E. 2.1 hiervor). 3.4
Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fünfjährigen Renten entzug (Urk. 1 S. 14) ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alter s -, Hinterlassenen- und Invali den versicherung in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2020)
zu verweisen, wonach die Ausgleichs kasse die Altersrente nach den allge meinen Regeln berechnet und sie rückwirkend auf den Anspruchsbeginn - vor liegend Mai 2014 - zu spricht, sobald die hier angefochtene Verfügung vom 9. De zember 2019 über die Ablehnung des Ren ten aufschubs in Rechtskraft er wachsen ist (vgl. Rz . 6319). 3.5
Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründ et und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler