Sachverhalt
1.
Der 1951 geborene X.___ erreichte 2016 das
65. Altersjahr . Auf ent sprechende Anmeldung hin (Urk. 6/5), sprach ihm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 19. Mai 2016 mit Wir kung ab 1. Juni 2016 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2'350.-- pro Monat zu (Urk. 6/10). Das Rentenbetreffnis errechnete sich aufgrund der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 95'880.--.
Per 1. Januar 2019 erfolgte eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung und wurde seine Altersrente auf Fr. 2'370.-
- erhöht (Urk. 6/15, Urk. 6/17). Seine Ehefrau, geboren 1955, erwarb am
1. September 2019 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/6) , woraufhin die Ausgleichskasse die Rente von X.___
mit Wirkung ab dem 1. September 2019 neu berechnete .
Mit Verfügung vom
5. Juli 2019 setzte sie die plafonierte Altersrente für X.___
gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'256.-- neu auf Fr.
1'754.-- fest (Urk. 6/18). Dagegen erhob dieser am 5. August 2019 Ein sprache (Urk. 6/21), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2019 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 erhob X.___ am 15. November 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Au s richtung der bisherigen Altersrente in der Höhe von Fr. 2'370.-- (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. De zem ber 2019 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-26]), was dem Beschwerdeführer am 19. De zember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr , und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG). 1.2
Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Ein kommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. 1.3
Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Alters renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kür zun g der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG ; vgl. auch Art. 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVV ] ). 1.4
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle gungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, die nen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil verän derte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 142 V 442 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.
In seiner Beschwerde vom 15. November 2019 (Urk. 1) wendet sich der Beschwer de führer - unter Verweis auf die getrennten Wohn- und Steuerdomizile von ihm und seiner Ehefrau sowie auf die ungekürzten Renten von Konkubinatspaaren - gegen die Plafonierung seiner Rente . Die Beschwerdegegnerin vertritt dem ge gen über den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und
Rz. 5511 der vom Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und In va li denversicherung
(Urk. 2, Urk. 5 ). Streitig und z u prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach 1. September 2019 Anspruch auf eine unveränderte Altersrente hat. 3.
3.1
Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird (Art. 35 Abs. 2 AHVG ; vgl. auch die französische [«des époux
qui ne vivent plus en ménage
commun
suite à une
décision
judiciaire »] und italienische [« dei
coniugi
che non vivono più in comunione
domestica in seguito ad una
decisione
giudiziaria »] Fassung des Ge setzestextes ). Lediglich ge trennte Haushalte genügen daher nicht.
A us den Mate rialien zur 10. AHV-Revision ergibt sich nichts anderes , vielmehr ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafonierung ausnehmen wollte.
Der Kommissionssprecher führte anlässlich der ersten Sitzung des Nationalrates (NR) vom 9. März 1993 zur Plafonierung Folgendes aus (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1993, im Folgenden StenBull NR, S. 210 Ziff. 5): «Die bisherige Ehepaarrente betrug 150 Prozent der einfachen Altersrente. Diese Plafonierung wurde früher mit dem Argument vertreten, der eheliche Zweiperso nenhaushalt komme mit 150 Prozent der Ausgaben des Einpersonen haushalts eines Alleinstehenden aus. Untersuchungen haben zwar die Frag würdigkeit dieser Plafonierung bei 150 Prozent aufgezeigt und eine Kostengrenze auf höherem Niveau als wahrscheinlicher erachtet. Die Vorschläge des Bundes rates zur 10. AHV-Revision sahen aber diesbezüglich keine Veränderung vor. Das von der Kommission gewählte System der Individualrenten mit Einkommens teilung lässt keinen Raum mehr für Ehepaarrenten. Jedem Ehepartner steht eine eigenständige Rente zu. Konsequenterweise müsst damit jede Plafonierung der Renten von Ehe partnern wegfallen. Die Kommission hat sich aber dennoch dafür entschieden, die Summe der beiden Einzelrenten für Ehepaare auf 150 Prozent der maximalen Einzelrente zu begrenzen. Sie ist sich bewusst, dass diese Pla fo nie rung in einem Spannungsverhältnis zum Gedanken der Individualrente steht und Bezug auf einen Zivilstand bedeutet, den die Kommission in allen übrigen Belangen nach Möglichkeit eliminiert hat. Diese Plafonierung hat auch eine Be nachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren zur Folge. Die Kom mission kam aber zur Überzeugung, dass sich die Aufhebung dieser Plafo nie rung trotz ihrer System widrigkeit aus finanziellen Gründen nicht verant worten lässt. Bereits eine gering fügige Erhöhung dieser Begrenzung auf 160 Pro zent hätte Mehrausgaben in der Höhe von mehr als 400 Millionen Franken pro Jahr nach sich gezogen; bei völli ger Aufhebung hätten Mehrkosten von gegen 2 Milliarden Franken in Kauf ge nommen werden müssen.»
Sowohl vom National- als auch vom Ständerat ( StR ) wurde eine Erhöhung der Plafonierung auf 160 Prozent abgelehnt ( StenBull NR 1993 S.
259
ff., S.
264; StenBull
StR S. 600 f.). Sodann beschloss d er Ständerat anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs . 2 « Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren» zu streichen. Grund dafür war die schw ierige Defini tion des Begriffs « getrennt lebendes Ehepaar» beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Tren nung die Voraussetzung erfüll en würden ( StenBull
StR 1994 S. 606). An lässlich des Differenzbereinigungsverfahrens vom 21. September 1994 wurde der neue Art.
35 Abs. 1 bis mit dem Wortlaut « Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Aus nahmen von der Kürzung vorsehen» vom Nationalrat an genommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Prä zisierung des Begriffs « getrennt lebende Ehepaare » vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Be din gung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen ( StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat b eliess diese Formulierung am 3. Okt o ber 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne ( StenBull
StR 1994 S. 980), was vom National rat angenommen wurde ( StenBull NR 1994 S. 1676).
Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbe sondere aus Grün den der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafo nie rung ausnehmen wollte. Damit nahm er die Benachteiligung von ohne richterliches Urteil getrennt lebenden Ehepaaren gegenüber Konkubinats paaren in Kauf, bei welchen die Frage des Getrenntlebens die gleichen Probleme bezüglich der Rec hts anwendung wie bei den ohne Gerichtsurteil getrennt leben den Ehegatten aufge worfen hätten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass wohl die Renten von Kon ku binatspaaren nicht plafoniert werden, dass diese jedoch um gekehrt auch nicht von einer je hälftigen Anrechnung der während der Ehe jahre erzielten Ein kommen (Splitting) profitieren können. 3.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren gesetzgeberischen Willen getrennte Wohnsitze ohne richterliches Urteil nicht zum Absehen von der Plafo nie rung berechtigen, wie es auch dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 AHVG ent sprich t (vgl. ferner Rz . 55 11
RWL). Dass Ehepaare dabei gegenüber Konkubi natspaaren schlechter gestellt sind, wurde vom Gesetz geber aus Praktikabilitäts gründen in Kauf genommen. Da der Gesetzgeber die Regelung mit Bezug auf die Vor aus set zungen des Getrenntlebens und auch hin sichtlich der Benachteiligung ge genüber Konkubinatspaaren klar und abschlies send beantwortet hat, liegt be züg lich der Rentenplafonierung von Ehepaaren mit nicht richterlich getrennten Wohn sitzen eine negative Antwort, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, was die Annahme einer Gesetzes lücke a usschliesst ( BGE 125 V 8 E. 3 ).
3.3
Im Rahmen der Anmeldung für eine Altersrente gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, seit dem Jahr 2003 jedoch freiwillig von seiner Ehefrau ge trennt zu leben (vgl. Urk. 6/5). Der gemeinsame Haushalt des Beschwerde führers und seiner Ehefrau wurde aber nicht richterlich aufgehoben. Damit fällt ein Ab sehen von der Plafonierung infolge ihrer faktisch getrennten Haushalte ausser Betracht.
3. 4
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Plafonierung der Altersrente laut Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG an den Anspruch auf eine solche anknüpft. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Alte rs jahres (vgl. E. 1.1) . Folglich ist für den Eintritt des Versicherungsfalles das Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenan spruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hinterlassen en ver sicherung , in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Siche r heit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger , Kommentar zum Bundes gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , Zürich 1950, S. 122 ). Der Ren tenanspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente aus bezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effektiven Renten aus zahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV).
Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 1. September 201 9 plafoniert, weil seine Ehefrau im August
das AHV-Renten alter erreicht hatte (Urk. 6/6) und gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrenten berechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt . 3.5
Die übrigen Rentenberechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als korrekt. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der ab 1. September 2019 zu r Auszahlung gelangende Rentenbetrag nicht nur aufgrund der von ihm monierten Plafonierung, sondern wesentlich auch wegen des Ein kommenssplittings (vgl. E. 1.2) der Erwerbseinkommen beider Ehegatten während ihrer Ehe sank (vgl. hierzu die unterschiedlichen massgebenden durchschnitt lichen Jahreseinkommen). Daran würde auch eine gerichtliche Trennung oder Scheidung nichts ändern. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der ab 1. September 2019 neu berechnete Ren tenanspruch als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 September 2019 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/6) , woraufhin die Ausgleichskasse die Rente von X.___
mit Wirkung ab dem 1. September 2019 neu berechnete .
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr , und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Ein kommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.
E. 1.3 Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Alters renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kür zun g der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG ; vgl. auch Art. 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVV ] ).
E. 1.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle gungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, die nen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil verän derte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 142 V 442 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.
In seiner Beschwerde vom 15. November 2019 (Urk. 1) wendet sich der Beschwer de führer - unter Verweis auf die getrennten Wohn- und Steuerdomizile von ihm und seiner Ehefrau sowie auf die ungekürzten Renten von Konkubinatspaaren - gegen die Plafonierung seiner Rente . Die Beschwerdegegnerin vertritt dem ge gen über den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und
Rz. 5511 der vom Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und In va li denversicherung
(Urk. 2, Urk. 5 ). Streitig und z u prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach 1. September 2019 Anspruch auf eine unveränderte Altersrente hat. 3.
3.1
Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird (Art. 35 Abs. 2 AHVG ; vgl. auch die französische [«des époux
qui ne vivent plus en ménage
commun
suite à une
décision
judiciaire »] und italienische [« dei
coniugi
che non vivono più in comunione
domestica in seguito ad una
decisione
giudiziaria »] Fassung des Ge setzestextes ). Lediglich ge trennte Haushalte genügen daher nicht.
A us den Mate rialien zur 10. AHV-Revision ergibt sich nichts anderes , vielmehr ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafonierung ausnehmen wollte.
Der Kommissionssprecher führte anlässlich der ersten Sitzung des Nationalrates (NR) vom 9. März 1993 zur Plafonierung Folgendes aus (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1993, im Folgenden StenBull NR, S. 210 Ziff. 5): «Die bisherige Ehepaarrente betrug 150 Prozent der einfachen Altersrente. Diese Plafonierung wurde früher mit dem Argument vertreten, der eheliche Zweiperso nenhaushalt komme mit 150 Prozent der Ausgaben des Einpersonen haushalts eines Alleinstehenden aus. Untersuchungen haben zwar die Frag würdigkeit dieser Plafonierung bei 150 Prozent aufgezeigt und eine Kostengrenze auf höherem Niveau als wahrscheinlicher erachtet. Die Vorschläge des Bundes rates zur 10. AHV-Revision sahen aber diesbezüglich keine Veränderung vor. Das von der Kommission gewählte System der Individualrenten mit Einkommens teilung lässt keinen Raum mehr für Ehepaarrenten. Jedem Ehepartner steht eine eigenständige Rente zu. Konsequenterweise müsst damit jede Plafonierung der Renten von Ehe partnern wegfallen. Die Kommission hat sich aber dennoch dafür entschieden, die Summe der beiden Einzelrenten für Ehepaare auf 150 Prozent der maximalen Einzelrente zu begrenzen. Sie ist sich bewusst, dass diese Pla fo nie rung in einem Spannungsverhältnis zum Gedanken der Individualrente steht und Bezug auf einen Zivilstand bedeutet, den die Kommission in allen übrigen Belangen nach Möglichkeit eliminiert hat. Diese Plafonierung hat auch eine Be nachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren zur Folge. Die Kom mission kam aber zur Überzeugung, dass sich die Aufhebung dieser Plafo nie rung trotz ihrer System widrigkeit aus finanziellen Gründen nicht verant worten lässt. Bereits eine gering fügige Erhöhung dieser Begrenzung auf 160 Pro zent hätte Mehrausgaben in der Höhe von mehr als 400 Millionen Franken pro Jahr nach sich gezogen; bei völli ger Aufhebung hätten Mehrkosten von gegen 2 Milliarden Franken in Kauf ge nommen werden müssen.»
Sowohl vom National- als auch vom Ständerat ( StR ) wurde eine Erhöhung der Plafonierung auf 160 Prozent abgelehnt ( StenBull NR 1993 S.
259
ff., S.
264; StenBull
StR S. 600 f.). Sodann beschloss d er Ständerat anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs . 2 « Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren» zu streichen. Grund dafür war die schw ierige Defini tion des Begriffs « getrennt lebendes Ehepaar» beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Tren nung die Voraussetzung erfüll en würden ( StenBull
StR 1994 S. 606). An lässlich des Differenzbereinigungsverfahrens vom 21. September 1994 wurde der neue Art.
35 Abs. 1 bis mit dem Wortlaut « Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Aus nahmen von der Kürzung vorsehen» vom Nationalrat an genommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Prä zisierung des Begriffs « getrennt lebende Ehepaare » vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Be din gung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen ( StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat b eliess diese Formulierung am 3. Okt o ber 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne ( StenBull
StR 1994 S. 980), was vom National rat angenommen wurde ( StenBull NR 1994 S. 1676).
Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbe sondere aus Grün den der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafo nie rung ausnehmen wollte. Damit nahm er die Benachteiligung von ohne richterliches Urteil getrennt lebenden Ehepaaren gegenüber Konkubinats paaren in Kauf, bei welchen die Frage des Getrenntlebens die gleichen Probleme bezüglich der Rec hts anwendung wie bei den ohne Gerichtsurteil getrennt leben den Ehegatten aufge worfen hätten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass wohl die Renten von Kon ku binatspaaren nicht plafoniert werden, dass diese jedoch um gekehrt auch nicht von einer je hälftigen Anrechnung der während der Ehe jahre erzielten Ein kommen (Splitting) profitieren können. 3.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren gesetzgeberischen Willen getrennte Wohnsitze ohne richterliches Urteil nicht zum Absehen von der Plafo nie rung berechtigen, wie es auch dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 AHVG ent sprich t (vgl. ferner Rz . 55 11
RWL). Dass Ehepaare dabei gegenüber Konkubi natspaaren schlechter gestellt sind, wurde vom Gesetz geber aus Praktikabilitäts gründen in Kauf genommen. Da der Gesetzgeber die Regelung mit Bezug auf die Vor aus set zungen des Getrenntlebens und auch hin sichtlich der Benachteiligung ge genüber Konkubinatspaaren klar und abschlies send beantwortet hat, liegt be züg lich der Rentenplafonierung von Ehepaaren mit nicht richterlich getrennten Wohn sitzen eine negative Antwort, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, was die Annahme einer Gesetzes lücke a usschliesst ( BGE 125 V 8 E. 3 ).
3.3
Im Rahmen der Anmeldung für eine Altersrente gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, seit dem Jahr 2003 jedoch freiwillig von seiner Ehefrau ge trennt zu leben (vgl. Urk. 6/5). Der gemeinsame Haushalt des Beschwerde führers und seiner Ehefrau wurde aber nicht richterlich aufgehoben. Damit fällt ein Ab sehen von der Plafonierung infolge ihrer faktisch getrennten Haushalte ausser Betracht.
3. 4
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Plafonierung der Altersrente laut Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG an den Anspruch auf eine solche anknüpft. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Alte rs jahres (vgl. E. 1.1) . Folglich ist für den Eintritt des Versicherungsfalles das Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenan spruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hinterlassen en ver sicherung , in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Siche r heit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger , Kommentar zum Bundes gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , Zürich 1950, S. 122 ). Der Ren tenanspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente aus bezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effektiven Renten aus zahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV).
Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 1. September 201
E. 5 Juli 2019 setzte sie die plafonierte Altersrente für X.___
gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'256.-- neu auf Fr.
1'754.-- fest (Urk. 6/18). Dagegen erhob dieser am 5. August 2019 Ein sprache (Urk. 6/21), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2019 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 erhob X.___ am 15. November 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Au s richtung der bisherigen Altersrente in der Höhe von Fr. 2'370.-- (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. De zem ber 2019 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-26]), was dem Beschwerdeführer am 19. De zember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 plafoniert, weil seine Ehefrau im August
das AHV-Renten alter erreicht hatte (Urk. 6/6) und gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrenten berechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt . 3.5
Die übrigen Rentenberechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als korrekt. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der ab 1. September 2019 zu r Auszahlung gelangende Rentenbetrag nicht nur aufgrund der von ihm monierten Plafonierung, sondern wesentlich auch wegen des Ein kommenssplittings (vgl. E. 1.2) der Erwerbseinkommen beider Ehegatten während ihrer Ehe sank (vgl. hierzu die unterschiedlichen massgebenden durchschnitt lichen Jahreseinkommen). Daran würde auch eine gerichtliche Trennung oder Scheidung nichts ändern. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der ab 1. September 2019 neu berechnete Ren tenanspruch als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00065
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
29. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1951 geborene X.___ erreichte 2016 das
65. Altersjahr . Auf ent sprechende Anmeldung hin (Urk. 6/5), sprach ihm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 19. Mai 2016 mit Wir kung ab 1. Juni 2016 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2'350.-- pro Monat zu (Urk. 6/10). Das Rentenbetreffnis errechnete sich aufgrund der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 95'880.--.
Per 1. Januar 2019 erfolgte eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung und wurde seine Altersrente auf Fr. 2'370.-
- erhöht (Urk. 6/15, Urk. 6/17). Seine Ehefrau, geboren 1955, erwarb am
1. September 2019 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/6) , woraufhin die Ausgleichskasse die Rente von X.___
mit Wirkung ab dem 1. September 2019 neu berechnete .
Mit Verfügung vom
5. Juli 2019 setzte sie die plafonierte Altersrente für X.___
gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'256.-- neu auf Fr.
1'754.-- fest (Urk. 6/18). Dagegen erhob dieser am 5. August 2019 Ein sprache (Urk. 6/21), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2019 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 erhob X.___ am 15. November 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Au s richtung der bisherigen Altersrente in der Höhe von Fr. 2'370.-- (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. De zem ber 2019 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-26]), was dem Beschwerdeführer am 19. De zember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr , und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG). 1.2
Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Ein kommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. 1.3
Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Alters renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kür zun g der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG ; vgl. auch Art. 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVV ] ). 1.4
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle gungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, die nen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil verän derte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 142 V 442 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.
In seiner Beschwerde vom 15. November 2019 (Urk. 1) wendet sich der Beschwer de führer - unter Verweis auf die getrennten Wohn- und Steuerdomizile von ihm und seiner Ehefrau sowie auf die ungekürzten Renten von Konkubinatspaaren - gegen die Plafonierung seiner Rente . Die Beschwerdegegnerin vertritt dem ge gen über den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und
Rz. 5511 der vom Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und In va li denversicherung
(Urk. 2, Urk. 5 ). Streitig und z u prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach 1. September 2019 Anspruch auf eine unveränderte Altersrente hat. 3.
3.1
Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird (Art. 35 Abs. 2 AHVG ; vgl. auch die französische [«des époux
qui ne vivent plus en ménage
commun
suite à une
décision
judiciaire »] und italienische [« dei
coniugi
che non vivono più in comunione
domestica in seguito ad una
decisione
giudiziaria »] Fassung des Ge setzestextes ). Lediglich ge trennte Haushalte genügen daher nicht.
A us den Mate rialien zur 10. AHV-Revision ergibt sich nichts anderes , vielmehr ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafonierung ausnehmen wollte.
Der Kommissionssprecher führte anlässlich der ersten Sitzung des Nationalrates (NR) vom 9. März 1993 zur Plafonierung Folgendes aus (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1993, im Folgenden StenBull NR, S. 210 Ziff. 5): «Die bisherige Ehepaarrente betrug 150 Prozent der einfachen Altersrente. Diese Plafonierung wurde früher mit dem Argument vertreten, der eheliche Zweiperso nenhaushalt komme mit 150 Prozent der Ausgaben des Einpersonen haushalts eines Alleinstehenden aus. Untersuchungen haben zwar die Frag würdigkeit dieser Plafonierung bei 150 Prozent aufgezeigt und eine Kostengrenze auf höherem Niveau als wahrscheinlicher erachtet. Die Vorschläge des Bundes rates zur 10. AHV-Revision sahen aber diesbezüglich keine Veränderung vor. Das von der Kommission gewählte System der Individualrenten mit Einkommens teilung lässt keinen Raum mehr für Ehepaarrenten. Jedem Ehepartner steht eine eigenständige Rente zu. Konsequenterweise müsst damit jede Plafonierung der Renten von Ehe partnern wegfallen. Die Kommission hat sich aber dennoch dafür entschieden, die Summe der beiden Einzelrenten für Ehepaare auf 150 Prozent der maximalen Einzelrente zu begrenzen. Sie ist sich bewusst, dass diese Pla fo nie rung in einem Spannungsverhältnis zum Gedanken der Individualrente steht und Bezug auf einen Zivilstand bedeutet, den die Kommission in allen übrigen Belangen nach Möglichkeit eliminiert hat. Diese Plafonierung hat auch eine Be nachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren zur Folge. Die Kom mission kam aber zur Überzeugung, dass sich die Aufhebung dieser Plafo nie rung trotz ihrer System widrigkeit aus finanziellen Gründen nicht verant worten lässt. Bereits eine gering fügige Erhöhung dieser Begrenzung auf 160 Pro zent hätte Mehrausgaben in der Höhe von mehr als 400 Millionen Franken pro Jahr nach sich gezogen; bei völli ger Aufhebung hätten Mehrkosten von gegen 2 Milliarden Franken in Kauf ge nommen werden müssen.»
Sowohl vom National- als auch vom Ständerat ( StR ) wurde eine Erhöhung der Plafonierung auf 160 Prozent abgelehnt ( StenBull NR 1993 S.
259
ff., S.
264; StenBull
StR S. 600 f.). Sodann beschloss d er Ständerat anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs . 2 « Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren» zu streichen. Grund dafür war die schw ierige Defini tion des Begriffs « getrennt lebendes Ehepaar» beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Tren nung die Voraussetzung erfüll en würden ( StenBull
StR 1994 S. 606). An lässlich des Differenzbereinigungsverfahrens vom 21. September 1994 wurde der neue Art.
35 Abs. 1 bis mit dem Wortlaut « Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Aus nahmen von der Kürzung vorsehen» vom Nationalrat an genommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Prä zisierung des Begriffs « getrennt lebende Ehepaare » vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Be din gung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen ( StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat b eliess diese Formulierung am 3. Okt o ber 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne ( StenBull
StR 1994 S. 980), was vom National rat angenommen wurde ( StenBull NR 1994 S. 1676).
Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbe sondere aus Grün den der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafo nie rung ausnehmen wollte. Damit nahm er die Benachteiligung von ohne richterliches Urteil getrennt lebenden Ehepaaren gegenüber Konkubinats paaren in Kauf, bei welchen die Frage des Getrenntlebens die gleichen Probleme bezüglich der Rec hts anwendung wie bei den ohne Gerichtsurteil getrennt leben den Ehegatten aufge worfen hätten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass wohl die Renten von Kon ku binatspaaren nicht plafoniert werden, dass diese jedoch um gekehrt auch nicht von einer je hälftigen Anrechnung der während der Ehe jahre erzielten Ein kommen (Splitting) profitieren können. 3.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren gesetzgeberischen Willen getrennte Wohnsitze ohne richterliches Urteil nicht zum Absehen von der Plafo nie rung berechtigen, wie es auch dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 AHVG ent sprich t (vgl. ferner Rz . 55 11
RWL). Dass Ehepaare dabei gegenüber Konkubi natspaaren schlechter gestellt sind, wurde vom Gesetz geber aus Praktikabilitäts gründen in Kauf genommen. Da der Gesetzgeber die Regelung mit Bezug auf die Vor aus set zungen des Getrenntlebens und auch hin sichtlich der Benachteiligung ge genüber Konkubinatspaaren klar und abschlies send beantwortet hat, liegt be züg lich der Rentenplafonierung von Ehepaaren mit nicht richterlich getrennten Wohn sitzen eine negative Antwort, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, was die Annahme einer Gesetzes lücke a usschliesst ( BGE 125 V 8 E. 3 ).
3.3
Im Rahmen der Anmeldung für eine Altersrente gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, seit dem Jahr 2003 jedoch freiwillig von seiner Ehefrau ge trennt zu leben (vgl. Urk. 6/5). Der gemeinsame Haushalt des Beschwerde führers und seiner Ehefrau wurde aber nicht richterlich aufgehoben. Damit fällt ein Ab sehen von der Plafonierung infolge ihrer faktisch getrennten Haushalte ausser Betracht.
3. 4
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Plafonierung der Altersrente laut Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG an den Anspruch auf eine solche anknüpft. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Alte rs jahres (vgl. E. 1.1) . Folglich ist für den Eintritt des Versicherungsfalles das Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenan spruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hinterlassen en ver sicherung , in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Siche r heit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger , Kommentar zum Bundes gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , Zürich 1950, S. 122 ). Der Ren tenanspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente aus bezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effektiven Renten aus zahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV).
Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 1. September 201 9 plafoniert, weil seine Ehefrau im August
das AHV-Renten alter erreicht hatte (Urk. 6/6) und gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrenten berechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt . 3.5
Die übrigen Rentenberechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als korrekt. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der ab 1. September 2019 zu r Auszahlung gelangende Rentenbetrag nicht nur aufgrund der von ihm monierten Plafonierung, sondern wesentlich auch wegen des Ein kommenssplittings (vgl. E. 1.2) der Erwerbseinkommen beider Ehegatten während ihrer Ehe sank (vgl. hierzu die unterschiedlichen massgebenden durchschnitt lichen Jahreseinkommen). Daran würde auch eine gerichtliche Trennung oder Scheidung nichts ändern. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der ab 1. September 2019 neu berechnete Ren tenanspruch als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler